Nachricht vom 31.05.2011 | 15:12

PEH Wertpapier AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2011 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


PEH Wertpapier AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

31.05.2011 / 15:12

PEH Wertpapier AG

61440 Oberursel

- WKN 620140 -
- ISIN DE0006201403 -

Ergänzungsverlangen von Aktionären zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

am Freitag, dem 24. Juni 2011, 10.00 Uhr, im Japan Center, Taunustor Conference-Center, Taunustor 2, 60311 Frankfurt am Main.

Die Aktionärin ARBB AG, Zug, Schweiz, hat im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigte der Aktionäre German Assets Limited, Markus Wülfing, Harald Buchmann, JKK Beteiligungs-GmbH, Josef Konradt und Rosario Beteiligungen GmbH (alle genannten Aktionäre zusammen die 'Antragsteller') am 24. Mai 2011 gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Bekanntgabe der nachstehend wiedergegebenen weiteren Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangt.

Die Tagesordnung der am 24. Juni 2011 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung wird dem Verlangen entsprechend um folgende Punkte erweitert:

TOP 6

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung des Vorstands im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Verkauf des Segments PEH Private Kunden in 2010 und den in diesem Zusammenhang gemachten öffentlichen Äußerungen über die Bewertung der einzelnen Segmente der PEH Wertpapier AG

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der prüfen soll, ob sich der Vorstand im Zusammenhang mit der Durchführung und dem späteren Abbruch des Verkaufsprozesses betreffend das Segment PEH Private Kunden und den in diesem Zusammenhang vom Vorstand öffentlich genannten Unternehmenswerten der einzelnen Segmente der Gesellschaft redlich verhalten oder gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen und der Gesellschaft und ihren Aktionären dadurch einen Schaden zugefügt hat. Gegenstand der Prüfung soll dabei insbesondere sein, ob

(i)

sich der Vorstand bei der Prüfung und Absage des Verkaufsprozesses für das Segment PEH Private Kunden von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und seine Entscheidungen pflichtgemäß am Unternehmensinteresse ausgerichtet hat;

(ii)

die von Vorstand und Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang gemachten Angaben über die Unternehmenswerte der einzelnen Segmente der PEH Wertpapier AG sachgerecht und unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren ermittelt wurden, auch und insbesondere im Hinblick auf die gegenwärtige Konzernstruktur und die Finanzierung der Tochtergesellschaft Axxion S.A. sowie die Ergebnisse der Überprüfung der strategischen Optionen für das Privatkundengeschäft (Einleitung und Abbruch des Verkaufsprozesses, niedrigere Bewertungen durch die Kaufinteressenten);

(iii)

der Vorstand durch die Kommunikation der von ihm ermittelten Unternehmenswerte der einzelnen Segmente der PEH Wertpapier AG (gegebenenfalls in strafbarer Weise) gegen Gesetze verstoßen hat, indem er gegenüber den Aktionären und dem Kapitalmarkt die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft falsch dargestellt bzw. irreführende Angaben hierüber gemacht hat - insbesondere auch durch das Unterlassen einer unverzüglichen Korrektur- oder Aktualisierungsmitteilung, obwohl eine solche rechtlich geboten gewesen wäre.

Der Sonderprüfer soll über die Ergebnisse seiner Prüfung berichten.

Zu prüfen sind insbesondere die folgenden Sachverhalte:

(a)

Auf welcher Grundlage wurde der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Juni 2010 und im Halbjahresfinanzbericht 2010 (S. 15) kommunizierte Unternehmenswert für das Segment PEH Private Kunden von EUR 28 Mio. bis EUR 35 Mio. ermittelt? Welche Überlegungen lagen dem zugrunde? Wurden dabei die damals aktuelle Marktlage und die Ertragserwartungen berücksichtigt und, wenn ja, auf welche Weise? Welche Tochtergesellschaften, neben der PEH Vermögensmanagement, sind etwaig noch in diesem Segment eingerechnet?

(b)

Wurde die Unternehmensbewertung des Segments PEH Private Kunden durch ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers oder eines anderen anerkannten Sachverständigen unterlegt? Wenn ja, wer waren die für die Gesellschaft tätigen Unternehmen und Einzelpersonen?

(c)

Warum wurde der Verkaufsprozess für das Segment PEH Private Kunden abgebrochen? Mit welchen Kaufinteressenten wurde gesprochen? Welche Informationen wurden möglichen Interessenten zur Verfügung gestellt? Wie hoch waren die Bewertungen der Interessenten für das Segment PEH Private Kunden und die gebotenen Kaufpreise?

(d)

Wie hoch waren die Abweichungen zwischen der Unternehmensbewertung durch die Kaufinteressenten und derjenigen des Vorstands der Gesellschaft? Wann erfuhren der Vorstand und der Aufsichtsrat erstmals von den Diskrepanzen zwischen dem Ergebnis ihrer Unternehmensbewertung und demjenigen der Kaufinteressenten?

(e)

Warum hat der Vorstand das Ergebnis seiner Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Verkaufsprozess nicht revidiert und den Aktionären und dem Kapitalmarkt seine gegebenenfalls veränderte Bewertung nicht unverzüglich kommuniziert?

(f)

Wurden zwischen den bis zum November 2010 von zwei unterschiedlichen Vorständen geleiteten Segmenten 'Private Kunden' auf der einen Seite und 'Institutionelle Kunden/PEH Fonds' auf der anderen Seite untereinander Verrechnungspreise/Ertragsverteilungen verwandt, welche die jeweiligen Wertschöpfungsanteile der beiden Segmente sachgerecht widerspiegeln, oder kam es zwischen diesen beiden Segmenten zu einer unsachgemäßen Ertragsumverteilung mit entsprechenden Auswirkungen auf die genannte Bewertung der Segmente?

Sollte der Sonderprüfer eine unsachgemäße Verteilung von Erträgen und/oder Kosten zwischen den beiden genannten Segmente feststellen, ist weiter zu untersuchen, inwiefern dies den Unternehmenswert der Segmente schon zum Zeitpunkt der Durchführung der Unternehmensbewertung, auf die sich der Vorstand in der Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Juni 2010 bezieht, beeinflusst hat.

(g)

Wie errechnet sich der von der Gesellschaft im Halbjahresfinanzbericht 2010 (S. 15) genannte Unternehmenswert des Segments PEH Beteiligungen von über EUR 40 Mio.? Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bzw. inwieweit dieser Bewertung der Anteil an der Axxion S.A., Luxemburg, zugrundeliegt.

(h)

Wie hoch ist die Beteiligung der Gesellschaft an der Axxion S.A., und wie ist diese ausgestaltet? Gibt es Abreden zwischen der Gesellschaft und anderen Gesellschaftern der Axxion S.A. über die Ausübung von Stimmrechten oder andere Vereinbarungen, die der Gesellschaft einen über ihre tatsächliche Beteiligung hinausgehenden (ggf. beherrschenden) Einfluss vermitteln? Wenn ja, wie sind diese ausgestaltet, und wie ist dies im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu berücksichtigen? Gibt die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage und im Geschäftsbericht 2009 (S. 117) kommunizierte Beteiligungshöhe von 55% an der Axxion S.A. ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechendes Bild wieder?

(i)

Wie wurde die Axxion S.A., Luxemburg, bewertet? Wie wurde bei dieser Bewertung deren besondere Finanzierungs- und Abhängigkeitsstruktur gegenüber der PEH Wertpapier AG berücksichtigt? Wie hätte die Axxion S.A., Luxemburg, richtigerweise bewertet werden müssen? Welche Folgen hätte eine ggfs. geänderte Bewertung auf den Unternehmenswert des Segments PEH Beteiligungen gehabt?

(j)

Inwieweit ist die PEH Wertpapier AG als Aktionärin der Axxion S.A. in der Lage, etwaig notwendige strukturelle Veränderungen zur Änderung der Finanzierungsstruktur der Axxion S.A. auch ohne Zustimmung der anderen Axxion-Gesellschafter herbeizuführen und welche Auswirkungen hat dies auf die Bewertung dieser Beteiligung?

(k)

Vermitteln die von den Organen in der Ad-hoc-Mitteilung vom 7. Juni 2010 und den nachfolgenden Publikationen kommunizierten Unternehmenswerte der einzelnen Segmente der PEH Wertpapier AG ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der PEH Wertpapier AG, der PEH Gruppe und jedes ihrer Segmente, oder waren die kommunizierten Unternehmenswerte zu irgendeinem Zeitpunkt geeignet, Anleger über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der PEH Wertpapier AG, der PEH Gruppe oder eines ihrer Segmente in die Irre zu führen?

(l)

Welche Kosten sind der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Verkaufsprozess betreffend das Segment PEH Private Kunden und dessen Abbruch entstanden? Wie war die Vergütung für den vom Vorstand in diesem Zusammenhang engagierten M&A-Berater sowie eventuelle weitere Berater, deren Dienstleistung die Gesellschaft ggf. in Anspruch genommen hat, ausgestaltet und wie hoch waren die erfolgten Zahlungen?

Als Sonderprüfer wird die RÖVERBRÖNNER GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, mit der Maßgabe bestellt, dass diese bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

TOP 7

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung von Vorstand und Aufsichtsrat betreffend die ordnungsgemäße Information des Aufsichtsrats durch den Vorstand und die pflichtgemäße Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands durch den Aufsichtsrat

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der prüfen soll, ob der Vorstand den Aufsichtsrat angemessen und im Einklang mit den Anforderungen von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung für den Vorstand sowie mit der BaFin-Praxis und dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seine Entscheidungsprozesse eingebunden hat und der Aufsichtsrat den gewachsenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Überwachung der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit dem Veräußerungsprozess betreffend das Segment PEH Private Kunden gerecht geworden ist.

Der Sonderprüfer soll über die Ergebnisse seiner Prüfung berichten.

Zu prüfen sind insbesondere die folgenden Sachverhalte:

(a)

Wurde der Aufsichtsrat bei den sich im Zusammenhang mit dem Veräußerungsprozess betreffend das Segment PEH Private Kunden stellenden maßgeblichen strategischen Fragen gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Standards, welche die Leitung eines börsennotierten Finanzdienstleistungsinstituts dieser Größenordnung erfordert, informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen?

(b)

Ist der Aufsichtsratsvorsitzende seiner gesetzlichen - und in der BaFin-Praxis sowie dem Deutschen Corporate Governance Kodex hervorgehobenen - gesteigerten Pflicht zur Überwachung und Beratung des Vorstands in den maßgeblichen strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsprozess betreffend das Segment PEH Private Kunden nachgekommen, und hat er pflichtgemäß mit dem Vorstand regelmäßig Kontakt gehalten und sich im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben zu Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung und des Risikomanagements der Gesellschaft mit ihm beraten und abgestimmt? Wenn ja, wie sah diese Abstimmung in der Praxis aus?

(c)

Wie viele Aufsichtsratssitzungen haben im vergangenen Geschäftsjahr 2010 stattgefunden? Bei wie vielen Sitzungen war der Aufsichtsratsvorsitzende anwesend? Wie oft, in welcher Weise und zu welchen Anlässen hat der Vorstand in diesem Zeitraum auch zwischen den Aufsichtsratssitzungen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden kommuniziert?

Als Sonderprüfer wird die RÖVERBRÖNNER GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, mit der Maßgabe bestellt, dass diese bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

TOP 8

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen im Zusammenhang mit der Abberufung des Vorstandsmitglieds Stefan Mayerhofer

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der prüfen soll, ob (i) die Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Abberufung des Vorstandsmitglieds Stefan Mayerhofer die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds angewendet haben, insbesondere ob der Aufsichtsrat bei der Entscheidung über die Abberufung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, ob (ii) der Vorstand seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Berichts- und Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist oder ob er auf die Entscheidung des Aufsichtsrats in unzulässiger Weise eingewirkt oder den Versuch einer Einwirkung unternommen hat und ob (iii) der Gesellschaft und ihren Aktionären durch das Verhalten von Aufsichtsrat und/oder Vorstand ein Schaden entstanden ist.

Der Sonderprüfer soll über die Ergebnisse seiner Prüfung berichten.

Zu prüfen sind insbesondere die folgenden Sachverhalte:

(a)

Mit welcher Begründung hat der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied Stefan Mayerhofer abberufen?

(b)

Welche Informationen lagen dieser Entscheidung zugrunde? Wie hat der Aufsichtsrat sich die für eine solche Entscheidung notwendigen Informationen beschafft? Was waren seine Quellen?

(c)

Inwieweit hat der Aufsichtsrat bei dieser Entscheidung den Vorstand eingebunden? Wie sah diese Einbindung in der Praxis aus?

(d)

Wurde das betroffene Vorstandsmitglied Stefan Mayerhofer vom Aufsichtsrat vor seiner Entscheidung angehört? Welche weiteren Vorstandsmitglieder oder leitenden Mitarbeiter der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang angehört? Auf welche Weise wurden die betreffenden Personen eingebunden?

(e)

Haben die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Entscheidung des Aufsichtsrats eingewirkt oder den Versuch einer Einwirkung unternommen? In welcher Weise ist dies ggf. geschehen?

(f)

In welcher Höhe ist der Gesellschaft durch das Verhalten von Aufsichtsrat und/oder Vorstand ggf. ein Schaden entstanden?

Als Sonderprüfer wird die RÖVERBRÖNNER GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, mit der Maßgabe bestellt, dass diese bei Bedarf Hilfspersonal ihrer Wahl zur Durchführung der Prüfung heranziehen kann.

TOP 9

Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Rudolf Locker

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Aufsichtsratsmitglied Rudolf Locker wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung abberufen.

TOP 10

Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Gregor Langer

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Aufsichtsratsmitglied Gregor Langer wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung abberufen.

TOP 11

Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Franz Xaver Kirschner

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Franz Xaver Kirschner wird mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung abberufen.

TOP 12

Wahl in den Aufsichtsrat

Soweit die Hauptversammlung gemäß TOP 9 das bisherige Aufsichtsratsmitglied Locker abberufen hat, schlagen die Antragsteller vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Dr. Dirk Drechsler, wohnhaft Baumgartenstraße 6, 83700 Rottach-Egern, Diplom-Kaufmann, derzeit tätig als Unternehmensberater, wird in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung, die über die Wahl beschließt, bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2012.

Herr Dr. Drechsler ist derzeit in keinem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens Mitglied.

TOP 13

Wahl in den Aufsichtsrat

Soweit die Hauptversammlung gemäß TOP 10 das bisherige Aufsichtsratsmitglied Langer abberufen hat, schlagen die Antragsteller vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Swen Lorenz, wohnhaft Clos a Jaon, Isle of Sark, GY9 0SG, Channel Islands, derzeit tätig als Delegierter des Verwaltungsrats (CEO) der ARBB AG, Zug, Schweiz, wird in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung, die über die Wahl beschließt, bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2012.

Herr Lorenz ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsrat der InnoMega AG, Würzburg; Verwaltungsrat der West Africa Mining AG, Zug, Schweiz.

TOP 14

Wahl in den Aufsichtsrat

Soweit die Hauptversammlung gemäß TOP 11 das bisherige Aufsichtsratsmitglied Kirschner abberufen hat, schlagen die Antragsteller vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Stefan Allesch-Taylor, wohnhaft 46 Berkeley Square, London, W1J 5AT, Grossbritannien, derzeit tätig als Investmentmanager, wird in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab dem Ende der Hauptversammlung, die über die Wahl beschließt, bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2012.

Herr Allesch-Taylor ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsrat der NordFinanz AG, Bremen; Aufsichtsrat der Collective Coffeesmiths Ltd, London, Grossbritannien; Bastion Stadia Group LLP, London, Grossbritannien; Global Evolution AG, Koenig, Dänemark; Fairfax PLC, London, Grossbritannien.

TOP 15

Vertrauensentzug gegenüber Herrn Martin Stürner

Die Antragsteller schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung entzieht Herrn Martin Stürner das Vertrauen als Vorstandsmitglied der PEH Wertpapier AG.

***

Beschlussempfehlung der Organe der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat der PEH Wertpapier AG empfehlen den Aktionären, gegen die Beschlussvorschläge der Antragsteller zu stimmen.

Die Stellungnahme der Gesellschaft zum Ergänzungsverlangen steht zusammen mit der Begründung des Ergänzungsverlangens der Antragsteller auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.htm zur Verfügung.

 

Oberursel, im Mai 2011

PEH Wertpapier AG

Der Vorstand






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