OHB Technology AG
Bremen
ISIN DE0005936124 WKN 593 612
Einladung zur 10. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am
Mittwoch, dem 19. Mai 2010, um 11.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der
OHB Technology AG, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, stattfindenden 10. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB Technology
AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch
|
Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft,
Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und im Internet unter
http://www.ohb-technology.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären
auf Wunsch auch zugesandt.
| 2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
aus dem Geschäftsjahr 2009
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 8.101.199,22
wie folgt zu verwenden:
| In Euro |
2009 |
| Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 auf jede dividendenberechtigte
Stückaktie (17.401.142 Stückaktien)
|
4.350.285,50 |
| Vortrag auf neue Rechnung |
3.750.913,72 |
| Bilanzgewinn |
8.101.199,22 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den
Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages
des Vorstands dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von
der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (66.954 Stückaktien am
17. März 2010) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im
Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages der Verwaltung, vermindert
bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag
um den Dividendenteilbetrag, der auf die Differenz an Aktien entfällt.
Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert
sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende
pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert.
Der Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter
Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
| 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
Entlastung zu erteilen.
| 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
|
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung zu erteilen.
| 5 |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers
und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand AG,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
| 6 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien
|
Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung am 13. Mai 2009
gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien bis zum 12. November 2010 befristet ist,
schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung vor, folgende
neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu beschließen, die den
in den Vorjahren beschlossenen entspricht:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert (10 %) des Grundkapitals
entfallen.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden,
sie kann aber auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten
durchgeführt werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 18. Mai 2015. Die von der Hauptversammlung
am 13. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
wird mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
b) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots
(§ 53a AktG) nach der Wahl des Vorstands über die Börse (1) oder durch
ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot (2). Im
Fall (2) sind die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
zu beachten, soweit sie Anwendung finden.
(1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, darf der gezahlte
Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den
durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie, um
nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein öffentliches Kaufangebot,
darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
für Aktien der Gesellschaft am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor
dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet
ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen
werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigungen erworben werden, zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden:
(1) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zur Einführung
von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen dienen, an denen
sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
(2) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zum Zwecke des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes,
Dritten auch gegen Sachleistung angeboten und übertragen werden.
(3) Sie können als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen zum Erwerb angeboten und übertragen werden.
(4) Sie können ferner, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eingezogen
werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die
aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle
Aktionäre zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung
gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenwert im Sinne
der vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der durch
die Schlussauktionen ermittelten Kurse für Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsentagen
vor der Veräußerung. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn von
Hundert des Grundkapitals beschränkt. Die Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals,
der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das
Ermächtigungsvolumen verringert sich ferner um den anteiligen Betrag
am Grundkapital, auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw.
-pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung
dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in sinngemäßer Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
e) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals,
ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird
insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den Ermächtigungen
in lit. c) (1) bis (3) und lit. d) verwendet werden.
| 7 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals 2007 und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes
Kapital 2010) durch Änderung der Satzung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.928.096,00
ist durch Ausgabe von 2.540.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen
Sacheinlage um EUR 2.540.000,00 erhöht worden und beträgt damit EUR
17.468.096,00. Die Erhöhung erfolgte auf der Grundlage der Ermächtigung
gemäß § 5a Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital
2007) und der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 10.
August 2009. Vor diesem Hintergrund schlagen Aufsichtsrat und Vorstand
der Hauptversammlung vor, ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2010) mit einer Laufzeit bis zum 18. Mai 2015 in § 5a Absatz
1 der Satzung zu beschließen und somit das genehmigte Kapital in den
gesetzlichen Grenzen an die aktuelle Höhe des Grundkapitals anzupassen:
a) Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai
2015 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal
oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer
der Gesellschaft ausgegeben werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (1) für Spitzenbeträge; (2) für einen Anteil am Genehmigten
Kapital 2010 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.746.809,00, sofern
die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben
werden, welcher den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§
186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz (AktG)); (3) für einen Anteil
am Genehmigten Kapital 2010 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00,
sofern die neuen Aktien - als Gegenleistung für den Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Vermögensgegenstände ausgegeben werden und sofern der
Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt; oder - gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen,
an denen die Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen
sind.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
b) Satzungsänderung § 5a Absatz 1 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2015
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder
mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer
der Gesellschaft ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (1)
für Spitzenbeträge; (2) für einen Anteil am Genehmigten Kapital
2010 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.746.809,00, sofern die neuen
Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
welcher den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz
3 Satz 4 AktG); (3) für einen Anteil am Genehmigten Kapital 2010
in Höhe von bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00, sofern die neuen Aktien - als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
ausgegeben werden und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der
Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;
oder - gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien der
Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die
Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.'
c) Aufhebung der Ermächtigung vom 10. Mai 2007 Die von der
Hauptversammlung am 10. Mai 2007 beschlossene Ermächtigung für ein
Genehmigtes Kapital 2007 gemäß § 5a Absatz 1 der Satzung wird mit
Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister
aufgehoben.
d) Ermächtigung Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung
von § 5 und § 5a der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2010 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
zu ändern.
| 8 |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
|
Am 1. September 2009 ist das 'Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie'
(ARUG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet u.a. Neuregelungen
zum Recht der Hauptversammlung. Die Satzung der Gesellschaft soll
an diese Neuregelungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
§ 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Für die Einberufung der Hauptversammlung und die Berechnung der
Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.'
|
| b) |
§ 15 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
| (1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung
bezeichneten Stelle anmelden.
|
| (2) |
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB)
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes
kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den
für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse
vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung
zugehen.
|
| (3) |
In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere,
in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung nach Abs.
1 und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach Abs. 2 vorgesehen werden.'
|
|
| c) |
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung
des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In
der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung für die
Formwahrung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.'
|
| d) |
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 3 (Bild- und/oder Tonübertragung) ergänzt:
| '(3) |
Wenn dies in der Einberufung zur Hauptversammlung angekündigt
ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und/oder Tonübertragung
der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise
zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der
die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.'
|
|
| e) |
§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 4 (Online-Teilnahme) ergänzt:
| '(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach
Satz 1 zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht. Jedoch sind Aktionäre, die gemäß Satz 1 an der Hauptversammlung
teilnehmen, nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten.'
|
|
| f) |
§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen
Absatz 5 (Briefwahl) ergänzt:
| '(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen.
Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
|
|
| g) |
§ 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
| '(3) |
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat
der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss,
der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind
von der Einberufung an den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft
zugänglich zu machen.'
|
|
Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung zu den Punkten
6 und 7 der Tagesordnung
Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 203 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz (AktG)
jeweils in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG, erstatten wir der Hauptversammlung
zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung folgende Berichte:
| 1) |
Bericht des Vorstands zu der unter Tagesordnungspunkt 6
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener
Aktien
|
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Hauptversammlungen zum
Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung erworbener eigener
Aktien ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 12.
November 2010 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im
laufenden Geschäftsjahr soll mit dem Ihnen vorliegenden Beschlussvorschlag
die derzeitige Ermächtigung ersetzt werden, die von der Hauptversammlung
am 13. Mai 2009 beschlossen wurde. Der neue Beschlussvorschlag entspricht
der bisherigen Ermächtigung.
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) bietet Aktiengesellschaften
die Möglichkeit, aufgrund einer maximal 5 Jahre gültigen Ermächtigung
der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals
zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien ist nicht zum Zwecke des Handels
mit eigenen Aktien oder zur Kurspflege zulässig. Bei dem Erwerb eigener
Aktien und deren Veräußerung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren.
Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine entsprechende
Ermächtigung zu erteilen und die Gesellschaft zu ermächtigen, bis
zum 18. Mai 2015 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Da die bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss
vom 13. Mai 2009 nur bis zum 12. November 2010 besteht, soll bereits
in dieser Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung aufgehoben
und eine neue Ermächtigung geschaffen werden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der OHB Technology AG
die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien in Höhe von bis zu 10
% des derzeitigen Grundkapitals über die Börse oder mittels eines
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben.
Dabei darf der Erwerbspreis pro Aktie im Falle eines Erwerbs über
die Börse den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den jeweils drei vorausgehenden Börsentagen um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots
darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag
vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet
ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär
sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen
werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Das Aktiengesetz sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener
Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht
der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die
Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung beschließt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit
der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der OHB Technology AG mit
Zustimmung des Aufsichtsrats zur Börseneinführung an solchen ausländischen
Börsenplätzen verwendet, an denen Aktien der Gesellschaft bisher nicht
notiert sind. Die OHB Technology AG steht auf den internationalen
Märkten in einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche
Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und
die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital
am Markt zu erhalten, daher von überragender Bedeutung. Daher ist
die OHB Technology AG bemüht, die Aktionärsbasis auch im Ausland zu
verbreitern und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu
gestalten.
In der Ermächtigung wird der OHB Technology AG mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ferner die Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur Verfügung
zu haben, die als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden
Anteilsbesitzes, genutzt werden können. Der internationale Wettbewerb
und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form
der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll
der OHB Technology AG den notwendigen Handlungsspielraum geben, um
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der
als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs
ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Darüber hinaus soll die OHB Technology AG in der Lage sein, Belegschaftsaktien
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen
auszugeben. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, durch besondere
Leistungen den Unternehmenswert zusätzlich zu steigern und damit im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft die Entwicklung des Börsenkurses
der Aktien der OHB Technology AG, auch im Vergleich zu anderen Unternehmen,
zu fördern. Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, im internationalen
Wettbewerb um herausragende Mitarbeiter und Führungskräfte mithalten
zu können und diese in Deutschland zu binden. Angesichts der starken
internationalen Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten ist die Gewinnung
und längerfristige Bindung qualifizierter Mitarbeiter und Führungskräfte
für das Unternehmen von besonderer Bedeutung und entspricht den Erwartungen
des Kapitalmarkts. Wegen der vorstehend beschriebenen Zwecksetzung
können die für Zwecke der Aktienprogramme erworbenen Aktien für den
Fall der Veräußerung nicht den Aktionären, sondern nur den Teilnahmeberechtigten
angeboten werden.
Die Beschlussvorlage sieht vor, dass die Gesellschaft die erworbenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einziehen kann. Im
Falle einer Einziehung wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt.
Die Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, dass die OHB Technology
AG die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein
an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot, also unter Beschränkungen
des Bezugsrechts der Aktionäre, veräußern kann, wenn der Preis der
Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien
gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse
der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses
bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die
Gesellschaft somit in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen.
Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös
führt zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung
mit Bezugsrecht und damit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln.
Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse
der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht
auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann
zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Mit dem im Gesetz vorgesehenen Ausschluss
des Bezugsrechts soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden,
institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der OHB Technology
AG anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden
dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen
Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich
dabei bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
-, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich
zu bemessen. Er wird von der auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestützten
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener
Aktien nur in der Weise Gebrauch machen, dass die in § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird. Maßgeblich
ist das Grundkapital, das bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung
vorhanden ist. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die
anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur bei
den Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworben werden. Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch Aktien, die
aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft
und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher
Weise verwenden zu können wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen.
Sämtliche der vorbezeichneten und erläuterten Ermächtigungen können
einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam
ausgenutzt werden.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung
der Ermächtigung berichten.
| 2) |
Bericht des Vorstandes zu der unter Tagesordnungspunkt
7 vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2007
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapitals
2010) durch Änderung der Satzung
|
Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der
geschäftlichen Entwicklung der OHB Technology AG. Das Genehmigte Kapital
2010 wird vorgeschlagen, da die OHB Technology AG auch zukünftig jederzeit
in der Lage sein muss, in den sich wandelnden Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Im Zuge des Erwerbs der Carlo Gavazzi Space S.p.A. im Sommer 2009
ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.928.096,00
durch Ausgabe von 2.540.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 gegen
Sacheinlage um EUR 2.540.000,00 erhöht worden. Die Erhöhung erfolgte
auf der Grundlage der Ermächtigung gemäß § 5a Abs. 1 der Satzung der
Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2007) und der Beschlüsse des Vorstands
und des Aufsichtsrats vom 10. August 2009. Die neuen Aktien wurden
zu gleichen Teilen von den Herren Prof. Manfred Fuchs und Marco R.
Fuchs gezeichnet. Im Übrigen wurde das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen.
Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass
die OHB Technology AG - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
- stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt
und diese auch im Rahmen der gesetzlich geltenden Vorschriften in
maximaler Höhe zur Verfügung stehen. Da Entscheidungen über die Deckung
eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist
es wichtig, dass die OHB Technology AG hierbei nicht vom Rhythmus
der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument
des 'genehmigten Kapitals' hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis
Rechnung getragen. Die beantragte Ermächtigung, die als solche nahezu
identisch zur derzeit bestehenden Ermächtigung ausgestaltet ist, dient
insbesondere dem Erhalt der Flexibilität sowie der Eigenkapitalbasis
der OHB Technology AG.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 wird den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte Ermächtigung
sieht aus den folgenden Gründen die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses
vor:
1. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge ausschließen zu können, ermöglicht die Ausnutzung
dieser Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten
Bezugsrechts. Damit wird die Abwicklung einer Emission erleichtert.
Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen
neuen Aktien werden bestmöglich für die OHB Technology AG verwertet.
2. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre
für neue Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen zu können,
versetzt die OHB Technology AG in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch die schnelle Platzierung junger Aktien
und marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag
und damit einen höheren Mittelzufluss und die größtmögliche Stärkung
der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll daher der
OHB Technology AG eröffnet werden. Die Verwaltung wird im Fall der
Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung den Ausgabekurs
so festsetzen, dass der Abschlag auf den aktuellen Börsenkurs so niedrig
ist wie möglich. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre vor einer
unzulässigen wertmäßigen und quotalen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
ausreichend geschützt.
3. Darüber hinaus soll die Verwaltung bei diesem genehmigten Kapital
ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit eine
Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung
von Aktien der OHB Technology AG erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenschließen zu können. Hierdurch soll die OHB Technology AG
die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten
schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen
tätig sind, reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den
Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern
Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen kurzfristig erwerben
zu können, muss die OHB Technology AG die Möglichkeit haben, ihr Kapital
unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag
für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Berücksichtigung der Interessen der OHB Technology AG und der
Aktionäre festgelegt.
4. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließen zu können, wenn die Aktien der OHB Technology AG an einer
ausländischen Börse eingeführt werden sollen, an denen die Aktien
der OHB Technology AG bisher nicht zum Handel zugelassen sind, erleichtert
der OHB Technology AG den Zugang zu ausländischen Kapitalmärkten.
Die OHB Technology AG steht an den internationalen Kapitalmärkten
in einem starken Wettbewerb.
Für die künftige geschäftliche Entwicklung der OHB Technology AG
ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von überragender
Bedeutung. Daher kann es nötig werden, dass die OHB Technology AG
ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um die ausländischen Kapitalmärkte
zu erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in
die Aktien der OHB Technology AG attraktiv sein. In diesem Zusammenhang
kann es erforderlich werden, die Aktien der OHB Technology AG an einer
ausländischen Börse zum Handel einzuführen. Dies kann durch die Platzierung
von Aktien im Rahmen einer Börseneinführung unterstützt werden. Konkrete
Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn
es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse
der OHB Technology AG und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils
in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Der Vorstand
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die
sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch
das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Mittwoch,
den 28. April 2010, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen
und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung
unter folgender Adresse bis spätestens Mittwoch, den 12. Mai 2010,
24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
OHB Technology AG c/o DZ BANK AG WASHV dwpbank AG Wildunger Straße 14 60487 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 - 5099-1110 email: hv-eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen
oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang
des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist
nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung
Der
Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen
gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedarf
die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit
der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder
Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss.
Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung
durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner
kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
OHB Technology AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg
48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889
690 655 E-Mail: ohb@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, und steht auch unter http://www.ohb-technology.de über die Links
'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht
zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des
Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten
Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern
steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum
zu. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist
nicht möglich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird,
und steht auch unter http://www.ohb-technology.de über die Links 'Investor
Relations' und 'Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der
Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 18. Mai 2010 bei
der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und
in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%)
des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405 Aktien, oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 18.
April 2010, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter folgender
Adresse zugehen:
OHB Technology AG Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße
8 28359 Bremen Telefax: (04 21) 20 20-613
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens oder der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.ohb-technology.de über die Links 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge
gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat
und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige
Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu
richten an:
OHB Technology AG Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße
8 28359 Bremen Telefax: (04 21) 20 20-613
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des
Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß
§ 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter http://www.ohb-technology.de über
die Links 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' veröffentlichen,
wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 4. Mai 2010, 24:00 Uhr
Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter der oben genannten Adresse,
Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen
für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft
erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen
des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese
nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur
Wahl des Aufsichtsrats sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung
kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht
nicht besteht. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können
auch im Internet unter http://www.ohb-technology.de über die Links
'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung
der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite
der Gesellschaft http://www.ohb-technology.de über die Links 'Investor
Relations' und 'Hauptversammlung' zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt
gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Absatz
1 Nr. 1 WpHG wird mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung das
Grundkapital der OHB Technology AG EUR 17.468.096,00 beträgt und in
ebenso viele nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt
ein Stimmrecht.
Bremen, im April 2010
Der Vorstand
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