Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
08.06.2012 / 15:14
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MOLOGEN AG
Berlin
Stammaktien - Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - - ISIN DE 000 663 72 00 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, 19. Juli 2012, 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten der Deutsche Bank AG, Unter den Linden 13-15 (Eingang Charlottenstraße 37-38), 10117 Berlin,
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des
Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, jeweils für
das zum 31. Dezember 2011 beendete Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach Gesetz
oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
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| 2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
| 'Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig' |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Schuldverschreibungen
an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines bedingten Kapitals 2012 und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| (a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Schuldverschreibungen an Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft (nachfolgend:
die 'Berechtigten') bis zum 18. Juli 2014 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende verzinsliche
Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen (im nachfolgenden 'Mitarbeiteroptionen')
mit einer Laufzeit von längstens sieben Jahren und mit einem Wandlungs- bzw. Bezugsrecht auf bis zu 209.234 neue Inhaberstückaktien
der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. Bezugsbedingungen
zu begeben bzw. zu gewähren.
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den Berechtigten zur Umsetzung
des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft anzubieten.
| (1) |
Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer
Es ist beabsichtigt, dass bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen auf Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und bis
zu 60 % auf Arbeitnehmer der Gesellschaft entfallen sollen. Der Kreis der Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen
zu erwerben, werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt.
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| (2) |
Bezugsrecht, bedingtes Kapital
Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag
von EUR 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem von der Hauptversammlung am 19. Juli 2012 zu beschließenden bedingten Kapital
2012 gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
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| (3) |
Ausübungspreis
Die Ausübung des Wandlungsrechts ist gegen Zahlung des Bezugspreises möglich, der für jede zu beziehende Aktie dem Aktienkurs
der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte an den Berechtigten entspricht. Maßgeblicher Aktienkurs ist der durchschnittliche
Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem
die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von
Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung.
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| (4) |
Erfolgsziel
Die Ausübung des Wandlungsrechts ist nur möglich, wenn sich bei Ausübung des Wandlungsrechts im fünften Jahr nach Ausgabe/Zuteilung
des Wandlungsrechts der Aktienkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser
Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Ausübung des Wandlungsrechts
um mindestens 30 % gegenüber dem maßgeblichen Aktienkurs bei Ausgabe/Zuteilung des Wandlungsrechts ('Ausgangswert') erhöht
hat (Erfolgsziel). Das Erfolgsziel beträgt bei Ausübung des Wandlungsrechts im sechsten Jahr nach Ausgabe/Zuteilung 35 % und
bei Ausübung im siebten Jahr nach Ausgabe/Zuteilung 40 %. Als 'Ausgangswert' gilt der Durchschnittskurs der Aktie (arithmetisches
Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw.
im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt
wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand:
des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung.
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| (5) |
Verwässerungsschutz
Der Wandlungspreis/Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer
Bestimmung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an
den Vorstand: nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts
bzw. des Wandlungsrechts ihr Kapital erhöht, herabsetzt oder die Einteilung ihres Grundkapitals ändert. Mit der Anpassung
soll sichergestellt werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs
ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.
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| (6) |
Unverfallbarkeit
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe bzw. Gewährung an die Berechtigten werden 50 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Ausgabe bzw. Gewährung werden insgesamt 75 % und nach Ablauf von vier Jahren werden 100 %
der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
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| (7) |
Wartefristen und Ausübungszeiträume
Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach ihrer Ausgabe bzw. Gewährung von den Berechtigten ausgeübt werden.
Die Mitarbeiteroptionen können - nach Ablauf der Wartefristen und soweit sie unverfallbar geworden sind - nur in einem Zeitraum
von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten
Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des
Jahresabschlusses, außerdem in einem Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Bei
der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des Insiderrechts aufgrund des WpHG zu beachten.
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| (8) |
Übertragbarkeit
Die Mitarbeiteroptionen sind - abgesehen vom Erbfall - nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder anderweitig wirtschaftlich
verwertbar. Der Abschluss von Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen
führt zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden sind.
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| (9) |
Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
des Berechtigten mit der Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen eines ausgeschiedenen Berechtigten können
vom Berechtigten ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden,
wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom Berechtigten
gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung des Dienstverhältnisses
abweichend geregelt. Nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen verfallen entschädigungslos.
Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ablauf
der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. Mehrere Erben und/oder
Vermächtnisnehmer können die Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden aufgrund Erwerbsminderung
oder betriebsbedingter Kündigung sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder Betriebsteilen aus der Gesellschaft können Sonderregelungen
getroffen werden.
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| (10) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und die weiteren Bedingungen
der Mitarbeiteroptionen einschließlich der Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen bzw. der Optionsbedingungen für die
Bezugsrechte ohne Schuldverschreibungen festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
auch insoweit der Aufsichtsrat.
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| (b) |
Satzungsänderungen
Nach § 4 Absatz 7 (Bedingtes Kapital 2011) wird folgender neuer Absatz 8 angefügt, der bisherige Absatz 8 wird neu gefasst
und zu Absatz 9:
| '(8) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 209.234,00, eingeteilt in 209.234 Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2012). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen
an Mitglieder des Vorstands und an Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung
am 19. Juli 2012. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen
und/oder Optionen, die von der Gesellschaft aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung am 19. Juli 2012 ausgegeben werden,
von ihren Wandlungs- bzw. Bezugsrechten Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs-
bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten
entstehen, am Gewinn teil.
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| (9) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder
bedingtem Kapital nach Absatz 3 bis 8 zu ändern.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 19. Juli 2012
Zu Gliederungspunkt 5 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechten ohne Schuldverschreibungen
an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft, Schaffung eines bedingten Kapitals 2012 und Satzungsänderung)
hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
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Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
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erstattet:
Das bedingte Kapital 2012 tritt im Falle der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben die bereits bestehenden bedingten
Kapitalien 2009, 2010 und 2011, die von den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 19. Mai 2009, 7. Juni 2010 und 7. Juni
2011 geschaffen wurden. Diese Hauptversammlungen haben jeweils den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat
ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Das bedingte Kapital 2009 besteht noch in Höhe von EUR 218.149,00,
das bedingte Kapital 2010 in Höhe von EUR 610.151,00 und das bedingte Kapital 2011 in Höhe von EUR 238.393,00.
Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen
für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie
auch noch näher an ihr Unternehmen binden. Wie bereits in den Vorjahren vom Vorstand erläutert, ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte
Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Den Mitarbeitern der Gesellschaft soll eine entsprechende Vergütungskomponente
durch die Begebung bzw. Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Aktienoptionen ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen
(nachfolgend gemeinsam 'Mitarbeiteroptionen') angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im
Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter weiter gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der Mitarbeiteroptionen
soll ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab sich der im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende
und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen
der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies kommt auch den Aktionären durch Steigerung
des Gewinns der Gesellschaft, durch damit einhergehende höhere Dividendenausschüttungen und durch hiervon ausgehende positive
Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktien zugute. Durch die Wahrnehmung der Mitarbeiteroptionen können die Mitarbeiter hieran
partizipieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
in der Zeit bis zum 18. Juli 2014 an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft Wandlungs- bzw. Bezugsrechte
auf bis zu 209.234 Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen
künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
Es ist beabsichtigt, dass bis zu 40 % der Mitarbeiteroptionen auf Mitglieder des Vorstands und bis zu 60 % auf Arbeitnehmer
der Gesellschaft entfallen sollen. Die Entscheidung über die Gewährung von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand obliegt allein
dem Aufsichtsrat. Im Übrigen werden die Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt.
Die Mitarbeiteroptionen können nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach Zuteilung
der Mitarbeiteroptionen ausgeübt werden. Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft mit einem
rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe der Mitarbeiteroption. Maßgeblicher
Aktienkurs ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment
dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im
Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung.
Die Mitarbeiteroptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn sich - unter Berücksichtigung der Sperrfrist von vier Jahren
- der maßgebliche Aktienkurs zwischen der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und der Ausübung wie folgt erhöht hat:
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bei Ausübung im fünften Jahr nach Zuteilung um 30% gegenüber dem maßgeblichen Wert bei Zuteilung;
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bei Ausübung im sechsten Jahr nach Zuteilung um 35% gegenüber dem maßgeblichen Wert bei Zuteilung, und
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| * |
bei Ausübung im siebten Jahr nach Zuteilung um 40% gegenüber dem maßgeblichen Wert bei Zuteilung.
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Maßgeblicher Aktienkurs ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in
dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Ausübung des Wandlungsrechts.
Damit trägt das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung, bei der Begebung von Mitarbeiteroptionen
ein Erfolgsziel vorzugeben.
Die eintretende Verwässerung wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt,
dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung,
die mit der Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ gering ist. Schließlich sind die Mitarbeiteroptionen
mit einem besonderen Verwässerungsschutz bei sämtlichen Kapitalmaßnahmen ausgestattet, der dazu führt, dass auch nach Durchführung
von Kapitalmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger Ausübungspreis
für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.
Die Mitarbeiteroptionen können nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts
der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten innerhalb von vier Wochen jeweils nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses
und nach der Hauptversammlung. Bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des Insiderrechts
aufgrund des WpHG zu beachten.
Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße
geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Mitarbeiter der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
| 1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden und die der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes
übermitteln:
MOLOGEN AG c/o quirin bank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin Telefax: 030/89021-389 E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung ('Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), somit auf den Beginn des 28. Juni 2012 beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 12. Juli 2012, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. Der Nachweis
kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
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| 2. |
Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können dagegen nicht an der Hauptversammlung teilnehmen.
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| 3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgen.
Ausnahme vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder
Institutionen bestehen (vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG). Wir bitten unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Wir weisen darauf hin, dass auch für die Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich sind.
Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann der entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet werden, die den
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung durch das depotführende Institut übersandt wird.
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter für die diesjährige Hauptversammlung:
Gerhard Harder, Geschäftsführer der Haubrok Corporate Events GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Fax: (089) 21 027 298, E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem dazu eine Vollmacht und in
jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht bis spätestens
16. Juli 2012 an die oben angegebene Anschrift senden oder an die angegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte
Datei im pdf-Format) übermitteln.
Vollmachten
Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen zur Übersendung
von Vordrucken sind zu richten an MOLOGEN AG, Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. Des Weiteren kann der Vordruck
auch von unserer Internetseite www.mologen.com abgerufen und ausgedruckt werden. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den auf der Internetseite der Gesellschaft in
der Rubrik Hauptversammlung hinterlegten näheren 'Erläuterungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung'
entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
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| 4. |
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen
müssen bei der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 18. Juni 2012, 24.00 Uhr (MESZ), eingehen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens
am 4. Juli 2012, 24.00 Uhr (MESZ), eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter nachfolgend bekannt gemachter Adresse
spätestens am 4. Juli 2012, 24.00 Uhr (MESZ), eingeht.
Bekanntmachung von Ergänzungsanträgen, Anträgen und Wahlvorschlägen der Aktionäre
Wir werden rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter www.mologen.com zugänglich
machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter
der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern
sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sind ausschließlich zu richten an:
| MOLOGEN AG, Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. |
Auskunftsrechte der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com zur Verfügung.
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| 5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 12.759.275,00 und ist eingeteilt
in 12.759.275 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten (Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
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| 6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.mologen.com in der Rubrik Hauptversammlung zugänglich.
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Berlin, im Juni 2012
Der Vorstand
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