Maier+Partner AG
Reutlingen
Bekanntmachung der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 31.08.2012 in Reutlingen
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 31. August 2012, um 10:30 Uhr in den Räumen des City Hotel
Fortuna Reutlingen, Am Echazufer 22, 72774 Reutlingen stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
| TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB über das Geschäftsjahr 2011
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| TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns
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| TOP 3 |
Entlastung des Vorstands
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| TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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| TOP 5 |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
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| TOP 6 |
Wahl eines Aufsichtsrates
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| TOP 7 |
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
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| TOP 8 |
Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre und Satzungsänderung
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| TOP 9 |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und eines Bezugsrechtsausschlusses) sowie
über eine entsprechende Satzungsänderung (Genehmigtes Kapital 2012)
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| I. |
Grundkapital und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 826.000,00 und ist eingeteilt in 826.000 Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Jede Stückaktie berechtigt zur Abgabe einer Stimme.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
| II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ihre Aktien bei der Gesellschaft
Verwaltungsanschrift:
PEUS-Testing GmbH, c/o HV Maier+Partner Tel. +49 7225 9636 3003 Fax +49 7225 9636 3333
bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort
belassen.
Die Hinterlegung hat gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung und § 16 EGAktG bis spätestens zum Beginn des Freitag, den 24. August
2012 zu erfolgen (spätestens 5 Bankarbeitstage vor der Versammlung). Im Falle einer Hinterlegung bei einem deutschen Notar
oder einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung spätestens am Montag, den 27. August 2012 (24.00
Uhr) bei der Gesellschaft einzureichen.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die aufgrund der Hinterlegung
ausgestellten Eintrittskarten dienen als Ausweis für die Ausübung des Stimmrechts.
Gemäß § 15 Absatz 1 S. 2 der Satzung ist die Hinterlegung auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung
einer der vorgenannten Hinterlegungsstellen für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt
gehalten werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 16 Satz 1 EGAktG als Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts auch ein in Textform
(§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut genügt. Dieser Nachweis
hat sich auf den Beginn des Freitag, den 10. August 2012 (Record Date - Nachweisstichtag), zu beziehen und muss der Gesellschaft
bis spätestens zum Ablauf des Freitag, den 24. August 2012 (24.00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:
Vorübergehende Verwaltungsanschrift: PEUS-Testing GmbH c/o HV Maier+Partner Max-Roth-Str. 1 D-76571 Gaggenau Tel. +49 7225 9636 3003 Fax +49 7225 9636 3333
| III. |
Stimmrechtsvertretung
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Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs.
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG genannte Person bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht
der Textform (§ 126b Abs. 1 BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft entweder in Textform (§126b Abs.
1 BGB) oder auch per E-Mail als Dokumentenanhang (pdf-Datei) an die Adresse hv2012@maier-und-partner.de übermittelt werden.
Bezüglich der Form von Vollmachten für Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder
Institutionen bitten wir, sich mit diesen abzustimmen. Insofern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Auf der Eintrittskarte befindet sich ein Formular zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
können Aktionäre ebenfalls das Formular verwenden, das sie zusammen mit ihrer Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen im jeden Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Ohne eine Weisungserteilung ist eine Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Informationen und Unterlagen zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung.
Das Formular ist auch im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar und kann
auch montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefonnummer +49 7225 9636 30 03 kostenlos angefordert
werden.
| IV. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und §§ 127, 131 Abs. 1 AktG (Ergänzungsverlangen)
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Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals, d.h. im Zeitpunkt der Einberufung insgesamt 41.300 Aktien, oder einen
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Es ist nachzuweisen, dass die Antragssteller seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag der Antragsstellung Inhaber einer ausreichenden Zahl von Aktien sind. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen der Aktionäre, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen
und bekannt zu machen, muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, d.h. da der Tag des Zugangs und
der Tag der HV nicht mitzurechnen ist, spätestens bis zum Ablauf (24 Uhr) des 30. Juli 2012.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor
Relations/Hauptversammlung veröffentlicht und bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung an die unter II. angegebene Adresse einzureichen,
d.h. da der Tag des Zugangs nicht mitgezählt, spätestens bis zum Ablauf (24 Uhr) des 16. August 2012.
Gegenanträge sind mit der Begründung einzureichen; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Fristgerecht und ordnungsgemäß
unter der oben unter II. angegebenen Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich der Begründung
(wobei eine solche bei Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) den anderen Aktionären im Internet unter http://www.maier-und-partner.de/Investor
Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, es sei denn, ein Gegenantrag und dessen Begründung müssen nach
§ 126 Abs. 2 AktG oder ein Wahlvorschlag muss nach § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht werden. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär wird auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft (einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenem Unternehmen) gegeben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und soweit nicht ein Recht des Vorstands zur Auskunftsverweigerung gemäß
§ 131 Abs. 2 AktG gegeben ist. Bitte beachten Sie, dass das Auskunftsrecht nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden kann.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sowie sämtliche Veröffentlichungen der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.maier-und-partner.de/Investor Relations/Hauptversammlung
Gaggenau, 24. Juli 2012
Vorstand
Roppelt Helmut
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