Nachricht vom 19.04.2012 | 15:08

H&R Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


H&R Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

19.04.2012 / 15:08


H&R Aktiengesellschaft

Salzbergen

- ISIN DE0007757007 -
- Wertpapier-Kenn-Nummer 775700 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am

Donnerstag, dem 31. Mai 2012, um 10:00 Uhr,

im CCH-Congress Center Hamburg, Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof) in 20355 Hamburg stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung 2012

der Gesellschaft ein.

Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der H&R Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der H&R Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2011, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der H&R Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 17.983.867,20 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie, das sind insgesamt EUR 17.983.867,20 auf insgesamt 29.973.112 dividendenberechtigte Stückaktien, an die Aktionäre zu verwenden.

Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

Die Dividende soll ab dem 1. Juni 2012 ausgezahlt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 bestellt.

b)

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012 bestellt, sofern diese durchgeführt wird.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat hat das bestehende und im Vergütungsbericht (Geschäftsbericht 2011) dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der H&R AG anlässlich der Bestellung von zwei neuen Vorstandsmitgliedern überprüft und aktualisiert. Es findet auf Vorstandsanstellungsverträge der H&R AG Anwendung, die mit Wirkung zum oder nach dem 1. Januar 2012 neu abgeschlossen, verlängert oder geändert werden.

Gemäß dem am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitgliedes sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Bei börsennotierten Gesellschaften wie der H&R AG ist die Vergütungsstruktur darüber hinaus auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten.

Die jährliche Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich bei der H&R AG diesen Anforderungen folgend aus zwei Teilen zusammen, nämlich aus einer erfolgsunabhängigen Grundvergütung (fixe Vergütung) sowie einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Zieltantieme).

Die fixe Vergütung besteht aus einer erfolgsunabhängigen Grundvergütung, die monatlich anteilig als Gehalt gezahlt wird, sowie verschiedenen Nebenleistungen und Sachbezügen. Hierzu zählen im Wesentlichen Versicherungsprämien für private Todesfall- und Invaliditätsversicherungen, Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend dem Arbeitgeberanteil, der bei voller Sozialversicherungspflicht anfiele, sowie die private Dienstwagennutzung. Sachbezüge sind von den Vorstandsmitgliedern zu den nach steuerlichen Richtlinien anzusetzenden Werten zu versteuern.

Mit Ausnahme von Herrn Luis Rauch haben die Vorstandsmitglieder keine Pensionsansprüche. Mit Ablauf des 3. Jahres seiner Vorstandstätigkeit erhält Herr Rauch eine Pensionszusage, in der sich die Gesellschaft verpflichtet, ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Alterspension zu zahlen und eine entsprechende Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Die Alterspension wird jährlich gemäß dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes angepasst.

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung, der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder bei einer sonstigen Beendigung der Organstellung durch die Gesellschaft enden die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Amtes, spätestens jedoch zum Ende der vorgesehenen Bestellungszeit. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Vorstandsmitglied im Fall einer Suspendierung oder einer Beendigung der Organstellung des Vorstandsmitglieds von jeder weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft für die verbleibende Laufzeit des Dienstvertrags freizustellen. Die Freistellung des Vorstandsmitglieds erfolgt unter Fortzahlung des anteiligen Jahresfestgehalts und unter Anrechnung von bestehenden oder zu erwerbenden Urlaubsansprüchen. Die variable Vergütung ist für Zeiten der Freistellung nicht geschuldet.

Darüber hinaus sieht der Vorstandsanstellungsvertrag von Herrn Luis Rauch für den Fall, dass ein Aktionär der Gesellschaft (welcher nicht der Hansen und Rosenthal-Gruppe zuzurechnen ist) die Kontrolle im Sinne der §§ 29, 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG erlangt und eine gravierende Veränderung der Zuständigkeiten oder sonstigen Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitgliedes die Folge ist (Change of Control), ein Sonderkündigungsrecht des Vorstandsmitglieds vor. Übt das Vorstandsmitglied sein Sonderkündigungsrecht aus, erhält das Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe des ihm für die Dauer der restlichen Vertragslaufzeit, längstens jedoch für 2 Jahre, zustehenden Jahresfestgehalts. Die Abfindungszahlung ist vier Wochen nach Beendigung des Dienstvertrags fällig.

Die variable Vergütung (Zieltantieme) setzt sich je zur Hälfte aus einer Komponente mit kurzfristiger Anreizwirkung (Ergebnis-Komponente) und einer Komponente mit langfristiger Anreizwirkung zusammen (Nachhaltigkeits-Komponente).

Die Ergebnis-Komponente kann bis zu 50% der gesamten jährlichen Zieltantieme erreichen und bemisst sich an dem jährlichen, um ein außerordentliches Ergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bereinigten, operativen Ergebnis des Konzerns (EBITDA). Erreicht das EBITDA 110% oder mehr des im Geschäftsplan festgelegten EBITDA, so beläuft sich der Anspruch auf 100% der Ergebnis-Komponente. Der maximale Anspruch auf die Ergebnis-Komponente mindert sich linear um den Anteil, um den das EBITDA den Plan unterschreitet. Wird der Plan zum Beispiel zu 100% erfüllt, so beläuft sich der Anspruch auf 90% der Ergebnis-Komponente; werden 90% des geplanten EBITDA erreicht, verringert sich der Anspruch auf 80% der Ergebnis-Komponente usw. Im Falle des stellvertretenden Vorstandsmitglieds Detlev Wösten wurde im Rahmen der Ausgestaltung der variablen Vergütung mit Rücksicht auf die zunächst bis Ende 2013 befristete Bestellung auf die Nachhaltigkeits-Komponente verzichtet. Die variable Vergütung von Herrn Wösten setzt sich zu gleichen Teilen aus dem jährlichen, um ein außerordentliches Ergebnis im Sinne des § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bereinigten operativen Konzernergebnis (EBITDA) im vorgenannten Sinne und persönlichen Zielen zusammen (Ergebnis-Komponente).

Die Nachhaltigkeits-Komponente sieht eine variable Vergütung auf Basis der durchschnittlichen Rendite auf das eingesetzte Kapital (Return on Capital Employed - ROCE) eines rollierenden 3-Jahres-Zeitraums vor. Das ROCE ermittelt sich als Verhältnis von operativem Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern (EBIT) zum durchschnittlich eingesetzten Kapital (Eigenkapital, zzgl. Netto-Finanzverschuldung, Pensionsrückstellungen und sonstiger langfristiger Rückstellungen). Bei Erreichen einer durchschnittlich jährlichen ROCE-Rendite von 20% oder mehr werden maximal 50% der definierten Zieltantieme vergütet. Die Vergütung reduziert sich anteilig bis zu einer ROCE-Rendite von 5% auf 0%.

Die variable Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des testierten Konzernabschlusses für das jeweilige Kalenderjahr. Die maximal erzielbare variable Vergütung ist auf 100% der jeweiligen fixen Vergütung beschränkt.

Es steht darüber hinaus im Ermessen des Aufsichtsrates, ein Vorstandsmitglied auf der Grundlage eines gesonderten Aufsichtsratsbeschlusses für besondere Leistungen jährlich einen Sonderbonus oder im Nachhinein einen Anerkennungsbonus von jeweils bis zu EUR 100.000,00 (in Worten Euro: einhunderttausend) zu gewähren. Andere Vergütung wird nicht geschuldet; insbesondere werden keine Gratifikationen, Provisionen, Urlaubsgeld, etwaige Vergütung für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder für Mehrarbeit und Überstunden oder sonstige Vergütung geschuldet und gezahlt. Wertpapierbezogene Anreizprogramme wie Aktienoptionsprogramme bestehen nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vorstehend beschriebene 'Vergütungssystem für den Vorstand' der H&R AG zu billigen.

7.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat und Wahl eines Ersatzmitglieds

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Bernd Günther und Nils Hansen endet nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Dr. Joachim Girg und Volker Woyke. Damit sind vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung neu zu wählen. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder ist nach § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft grundsätzlich zulässig. Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sieht in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder vor. Danach sollen zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in der Regel nur Personen vorgeschlagen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und drei Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen jeweils für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 der Gesellschaft beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen:

a)

Dr. Joachim Girg, München, Diplom-Kaufmann, Geschäftsführer der H&R Beteiligung GmbH, Hamburg

Herr Dr. Joachim Girg hat keine sonstigen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

b)

Nils Hansen, Hamburg, Kaufmann, persönlich haftender Gesellschafter von Gesellschaften der H&R Gruppe, Hamburg

Herr Nils Hansen hat folgende Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

-

Mitglied des Aufsichtsrates der Otto M. Schröder Bank Aktiengesellschaft, Hamburg

c)

Anja Krusel, München, Diplom-Kauffrau, Mitglied der Geschäftsleitung Microsoft Deutschland GmbH, Unterschleißheim

Frau Anja Krusel hat keine sonstigen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

d)

Volker Woyke, Hamburg, Diplom-Ingenieur im Vorruhestand und selbstständiger Berater

Herr Volker Woyke hat keine sonstigen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Ferner schlägt der Aufsichtsrat vor, gleichzeitig mit dem von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglied Nils Hansen Herrn Sven Hansen, wohnhaft in Hamburg, Kaufmann, mit der Maßgabe zum Ersatzmitglied zu wählen, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn Herr Nils Hansen vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Herr Sven Hansen hat keine sonstigen Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Für den Fall ihrer Wahl ist vorgesehen, Herrn Dr. Joachim Girg zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung eines bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung (Genehmigtes Kapital 2012)

Das bestehende Genehmigte Kapital 2007 der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung ist bis zum 18. Juli 2012 befristet. Vorstand und Aufsichtsrat halten auch künftig die Möglichkeit zur Ausgabe von neuen Aktien aus einem genehmigten Kapital für sachgerecht und schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen gemäß § 4 Absatz (4) der Satzung (Genehmigtes Kapital 2007) mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück wird ein genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 4 Absatz (4) der Satzung wie folgt neu geschaffen:

'(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 37.312.522,05 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 14.595.390 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 7.662.503,90 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ('Höchstbetrag') bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von EUR 15.325.007,80 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 20% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

Von dem Höchstbetrag nach § 4 Abs. (4) lit. c) der Satzung ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, die seit dem 31. Mai 2012 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können, die seit dem 31. Mai 2012 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur Ausgabe neuer Aktien gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG:

Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2012) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrecht erhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an die Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen ist erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.

Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10% des derzeitigen Grundkapitals und 10% des bei erstmaliger Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags für eine solche Kapitalerhöhung auf 10% des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenkurs der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Kapitalerhöhung, die 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, ist angesichts des liquiden Marktes für H&R-Aktien gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich realisiert werden kann.

Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit den Aktionären entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG kein Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird.

Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen.

Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht.

Die in Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch Lizenzrechte oder Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.

9.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Modernisierung und Stärkung der Effektivität der Aufsichtsratstätigkeit sowie zur Anpassung der Satzung an die erfolgte Umfirmierung

Die Satzungsregelungen über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats sollen aktualisiert und noch weitgehender für die Nutzung elektronischer Medien geöffnet werden und in diesem Zuge die Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Aufsichtsrat neu gefasst werden. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat über die Regelungen des bisherigen § 13 der Satzung hinaus den Katalog der zustimmungspflichtigen Geschäfte erweitern kann. Schließlich enthält die aktuelle Satzung der Gesellschaft einen Verweis auf die alte Webseite der Gesellschaft, die durch die zwischenzeitlich erfolgte Umfirmierung der Gesellschaft unrichtig geworden ist und daher auch insoweit korrigiert werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Satzung (Vorsitz im Aufsichtsrat) wird wie folgt geändert und neu gefasst:

'Der Aufsichtsrat wählt in einer Sitzung, die ohne besondere Einladung im Anschluss an die Hauptversammlung stattfindet, in der eine Neuwahl von mindestens der Hälfte der Anteilseignervertreter erfolgte, aus seiner Mitte für die Dauer der Zugehörigkeit der Gewählten zum Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.'

b)

§ 11 der Satzung (Beschlussfassung im Aufsichtsrat) wird insgesamt geändert und wie folgt neu gefasst:

'§ 11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung im Aufsichtsrat
(1)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, anwesend sind. Bei Feststellung der Beschlussfähigkeit werden Aufsichtsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, mitgezählt.

(2)

Aufsichtsratsmitglieder, können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen.

(3)

Mitglieder des Aufsichtsrats, die weder präsent sind noch nach vorstehendem Absatz 2 an der Sitzung teilnehmen, können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie vor der Abstimmung schriftliche Stimmabgaben (auch per Telefax) dem Sitzungsleiter zukommen lassen oder in der Sitzung überreichen lassen.

(4)

Nehmen an einer Aufsichtsratssitzung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder teil, wobei eine Teilnahme auch im Sinne der vorstehenden Absätze 2 und 3 ausreicht, ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei an der Sitzung teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Fall einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein erneutes Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei einer erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.

(5)

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung - auch bei Wahlen - den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher, fernmündlicher, fernkopierter oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation, wobei auch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel möglich ist, durchgeführter Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend.

(6)

Eine Beschlussfassung durch schriftliche, fernmündliche, fernkopierte oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation durchgeführte Stimmabgabe (oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel) ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb der vom Vorsitzenden angeordneten Frist widerspricht; Absatz 1 und 5 gelten bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren entsprechend.

(7)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Der Vorsitzende bestimmt den Inhalt der Niederschrift. In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, Teilnehmer, Gegenstände der Tagesordnung und der wesentliche Inhalt der Verhandlungen mit den Beschlüssen festzuhalten. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, dass seine Stimmabgabe in der Niederschrift festgehalten wird.

(8)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat das Recht und die Pflicht, gegen einen Beschluss unverzüglich Widerspruch zu Protokoll zu geben, wenn nach seiner Auffassung durch den Beschluss erhebliche Nachteile für das Unternehmen zu befürchten sind.'

c)

§ 13 Absatz 1 der Satzung wird um den Halbsatz 'oder durch Festlegung in der Geschäftsordnung des Vorstands' ergänzt und lautet dann wie folgt:

'(1)

Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen und vom Aufsichtsrat durch Beschluss oder durch Festlegung in der Geschäftsordnung des Vorstands zu bestimmenden Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats:

(a)

zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten, insbesondere von Anleihen,

(b)

zur Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,

(c)

zur Errichtung, Liquidation, Veräußerung, Verschmelzung oder Umwandlung von Tochtergesellschaften.'

d)

§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:

'Freiwillige Bekanntmachungen können auch nur auf der Webseite der Gesellschaft erfolgen.'

****

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 48499 Salzbergen, Neuenkirchener Straße 8 sowie 20457 Hamburg, Am Sandtorkai 64, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich:

*

die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;

*

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 76.625.044,11. Es ist eingeteilt in 29.973.112 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 29.973.112 Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 24. Mai 2012, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle (die Anmeldeadresse) zugehen:

H&R Aktiengesellschaft
c/o PR IM TURM HV-Service Aktiengesellschaft
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Telefax: 0621 / 7177213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 10. Mai 2012, 0.00 Uhr (der Nachweisstichtag) beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereit hält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann ferner unter der E-Mail-Adresse hauptversammlung2012@hur.com übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen.

Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Formular kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Es steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung zum Herunterladen bereit.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 27. Mai 2012 (Zugang) per Post oder per Fax an die oben genannte Anmeldeadresse oder per E-Mail an hauptversammlung2012@hur.com zu übermitteln.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, das entspricht 195.583 ganzen Stückaktien (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 30. April 2012, 24.00 Uhr unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

H&R Aktiengesellschaft
- Vorstand -
Neuenkirchener Str. 8
48499 Salzbergen

Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 16. Mai 2012, 24.00 Uhr mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

H&R Aktiengesellschaft
Investor Relations - HV 2012
Neuenkirchener Str. 8
48499 Salzbergen
Fax: +49 (0)5976-94 53 08
E-Mail: investor.relations@hur.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG

Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu werden braucht. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hur.com im Bereich H&R AG - Investor Relations - Hauptversammlung.

 

Salzbergen, im April 2012

H&R Aktiengesellschaft

Der Vorstand






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