Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
München
WKN: 589600 ISIN: DE0005896005
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der ordentlichen
Hauptversammlung eingeladen, die am Mittwoch, den 16. Juni 2010,
10:00 Uhr (Einlass ab 09.00 Uhr), im Konferenzzentrum München - Hanns
Seidel Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindet.
TAGESORDNUNG
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 und eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss,
der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands betreffend
die Erläuterung von Übernahmehindernissen sind der Hauptversammlung
zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht gefasst.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 4.261.478,26
in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder
Das Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es,
dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll
Gebrauch gemacht werden.
Die Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der Gesellschaft
geltende Vergütungssystem, das Grundlage der Festsetzung der Vorstandsvergütung
im Geschäftsjahr 2009 war. Die Gesellschaft ist gegenwärtig damit
befasst, das System der Vorstandsvergütung an die Vorgaben des VorstAG
anzupassen. Zu diesem Zweck hat ein externer Experte ein Gutachten
für den Aufsichtsrat erstellt. Da die Anpassung des Vergütungsystems
jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann sich die Beschlussfassung
nur auf das derzeit geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beziehen.
Die Einzelheiten des bestehenden Vergütungssystems können dem
Vergütungsbericht entnommen werden, der als Teil der Erklärung zur
Unternehmensführung im Geschäftsbericht wiedergegeben ist. Der Geschäftsbericht
wird alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations',
'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung 2010' zugänglich gemacht.
Ferner wird der Aufsichtsratsvorsitzende das Vergütungssystem im Rahmen
der Hauptversammlung erläutern.
Nach der gesetzlichen Regelung begründet der Beschluss der Hauptversammlung
weder Rechte noch Pflichten. Ferner ist die Anfechtbarkeit nach §
243 AktG in § 120 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich ausgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die
im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
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| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für den Halbjahresfinanzbericht
2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young
GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
zum 30. Juni 2010 zu wählen.
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| 7. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung aufgrund des
Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
Am
1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten. Durch das ARUG sind wesentliche hauptsammlungsrelevante
Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere über Fristen und Termine,
geändert worden. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es erforderlich,
einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft über Einberufungs-
und Anmeldefristen an die neue Rechtslage anzupassen.
Darüber hinaus eröffnet das ARUG Möglichkeiten zur Online-Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Briefwahl. Auch diese Optionen sollen
in der Satzung in § 25 abgebildet werden. Dabei soll die Befugnis
zur Entscheidung über die Nutzung dieser Möglichkeiten dem Vorstand
übertragen werden. Im Rahmen der Neufassung von § 25 der Satzung wird
auch die Regelung über die Leitung der Hauptversammlung geändert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss
zu fassen:
| a) |
§ 21 der Satzung wird klarstellend wie folgt neu gefasst:
| '§ 21 |
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.
Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzuzählen.'
|
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| b) |
§ 22 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '§ 22 |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der
Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
haben, wobei ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut ausreicht, der sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen,
wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen
sind.'
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| c) |
§ 25 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '§ 25 |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung kann der Vorsitzende des
Aufsichtsrats bestimmen, dass ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder
ein Dritter die Leitung der Versammlung übernimmt. Ist der Vorsitzende
verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet
ein von den Vertretern der Aktionäre im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied
die Versammlung.
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Will oder kann kein Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung
übernehmen, so kann der Aufsichtsrat einen Dritten mit der Leitung
der Hauptversammlung beauftragen. Geschieht auch dies nicht, wird
der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.
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Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Reihenfolge der Gegenstände
der Tagesordnung sowie die Abstimmungsart zu bestimmen. Ferner ist
der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Bild- und Tonübertragungen der Versammlung
zuzulassen. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre
an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen
auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege
elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
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Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Hauzenberg
(Landkreis Passau), Passau oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse
statt.'
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| 8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung aufgrund
des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Durch das VorstAG ist, unter anderem, die Verantwortung über die
Entscheidungen über die Vergütung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat
in seiner Gesamtheit zugewiesen worden. Die Entscheidungen können
daher nicht mehr, wie bisher in der Satzung vorgesehen, von einem
Ausschuss getroffen werden. § 14 der Satzung ist an die neue Rechtslage
anzupassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss
zu fassen:
§ 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '§ 14 |
Der Aufsichtsrat kann den von ihm bestellten Ausschüssen im Rahmen
des Gesetzes und der Satzung bestimmte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
übertragen. Eine Entscheidung des gesamten Aufsichtsrats ist über
die gesetzlich geregelten Fälle hinaus auch bei der Entscheidung über
die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis an eines oder mehrere
Mitglieder des Vorstands erforderlich.
|
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Der Aufsichtsrat ist ferner zur Vornahme von Änderungen der Satzung
ermächtigt, die nur die Fassung betreffen.
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| 9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 der Satzung
(Bedingtes Kapital)
Von dem in § 5 Abs. 1 der Satzung
geregelten bedingten Kapital kann nur insoweit Gebrauch gemacht werden,
als bis zum 30. Juni 2009 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
auf der Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juli 2004
ausgegeben worden sind. Da bis zum 30. Juni 2009 auf Basis dieser
Ermächtigung weder Wandel- noch Optionsschuldverschreibungen ausgegeben
worden sind, ist das bedingte Kapital obsolet und kann aufgehoben
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 5 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.
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| 10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung
(Aufsichtsrat)
Die Regelung in § 13 der Satzung über den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seine Stellvertreter soll neu gefasst
werden. Das Rotationsprinzip des zwingenden jährlichen Wechsels der
Stellvertreter soll abgeschafft werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '§ 13 |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung
zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden
sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen
Einberufung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 11 Abs. 2
dieser Satzung bestimmte Amtszeit oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat
bestimmten Zeitraum. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist.
|
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Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben verhindert, hat diese Aufgaben für die Dauer der Verhinderung
das an Lebensjahren älteste von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied
zu übernehmen.'
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| 11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 28 der Satzung
(Bekanntmachung)
Die Regelung in § 28 der Satzung über
Bekanntmachungen der Gesellschaft soll an die aktuelle Rechtslage
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
§ 28 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
| '§ 28 |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben
unberührt.'
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Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen.
Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das
ist der 26. Mai 2010, (Record Date) zu beziehen. Der Nachweis muss
in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung,
also bis zum 9. Juni 2010, 24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft,
zugehen:
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Graphit Kropfmühl AG c/o UniCredit Bank AG CBS50HV 80311 München Fax: +49 (0) 89 5400-2519 E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de
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Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahmerechts und des Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record
Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen
Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung
ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte,
insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere
Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch
bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der
Graphit Kropfmühl AG oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten
zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen
jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der
Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (ggf. in Verbindung
mit § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG) nachprüfbar festhalten müssen.
Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten, bitten wir bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf kann an folgende
E-Mail-Adresse hv@gk-graphite.com sowie an die oben genannte Anschrift
oder Telefaxnummer übersandt werden. Ebenso kann der Nachweis der
Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
vorgewiesen werden.
Ein entsprechendes Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches
die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der
Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt.
Das Vollmachtsformular steht den Aktionären unter der Internetadresse
http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung'
und 'Hauptversammlung 2010' zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre: Ergänzungen der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2010, 24:00 Uhr
zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Graphit
Kropfmühl AG zu richten.
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten
der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung unter der Internetadresse http://www.gk-graphite.com
über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung
2010' zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor
der Versammlung, also bis zum 1. Juni 2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft
einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an nachfolgende Adresse übersandt hat.
Graphit Kropfmühl AG Frau Martina Hitzinger Langheinrichstraße
1 94051 Hauzenberg Fax: +49 8586 609111 E-Mail: gegenantraege@gk-graphite.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die
Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß.
Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge
müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien beigefügt werden.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 25 Abs. 5
der Satzung der Graphit Kropfmühl AG ist der Versammlungsleiter berechtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 2.880.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gk-graphite.com über
die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung
2010' zugänglich:
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| - |
Der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung
zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss
gefasst werden soll), der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich
getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen
zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung,
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,
|
| - |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nämlich
| * |
der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Graphit
Kropfmühl Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009
|
| * |
der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009
|
| * |
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember
2009
|
| * |
der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009
|
| * |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
|
| * |
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
|
| * |
der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
|
|
| - |
der Geschäftsbericht,
|
| - |
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die
Hauptversammlung verwendet werden können.
|
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Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.
München/Hauzenberg, im April 2010
Der Vorstand
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