Nachricht vom 30.04.2010 | 15:34

Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.06.2010 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

30.04.2010 15:34

Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft

München

WKN: 589600
ISIN: DE0005896005

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am Mittwoch, den 16. Juni 2010, 10:00 Uhr (Einlass ab 09.00 Uhr), im Konferenzzentrum München - Hanns Seidel Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindet.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 und eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands betreffend die Erläuterung von Übernahmehindernissen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von EUR 4.261.478,26 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

Die Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der Gesellschaft geltende Vergütungssystem, das Grundlage der Festsetzung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2009 war. Die Gesellschaft ist gegenwärtig damit befasst, das System der Vorstandsvergütung an die Vorgaben des VorstAG anzupassen. Zu diesem Zweck hat ein externer Experte ein Gutachten für den Aufsichtsrat erstellt. Da die Anpassung des Vergütungsystems jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann sich die Beschlussfassung nur auf das derzeit geltende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beziehen.

Die Einzelheiten des bestehenden Vergütungssystems können dem Vergütungsbericht entnommen werden, der als Teil der Erklärung zur Unternehmensführung im Geschäftsbericht wiedergegeben ist. Der Geschäftsbericht wird alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung 2010' zugänglich gemacht. Ferner wird der Aufsichtsratsvorsitzende das Vergütungssystem im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.

Nach der gesetzlichen Regelung begründet der Beschluss der Hauptversammlung weder Rechte noch Pflichten. Ferner ist die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG in § 120 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich ausgeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für den Halbjahresfinanzbericht 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2010 zu wählen.

7.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Durch das ARUG sind wesentliche hauptsammlungsrelevante Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere über Fristen und Termine, geändert worden. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft über Einberufungs- und Anmeldefristen an die neue Rechtslage anzupassen.

Darüber hinaus eröffnet das ARUG Möglichkeiten zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl. Auch diese Optionen sollen in der Satzung in § 25 abgebildet werden. Dabei soll die Befugnis zur Entscheidung über die Nutzung dieser Möglichkeiten dem Vorstand übertragen werden. Im Rahmen der Neufassung von § 25 der Satzung wird auch die Regelung über die Leitung der Hauptversammlung geändert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 21 der Satzung wird klarstellend wie folgt neu gefasst:

'§ 21 Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzuzählen.'
b)
§ 22 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'§ 22 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben, wobei ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreicht, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen sind.'
c)

§ 25 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 25 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung kann der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmen, dass ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter die Leitung der Versammlung übernimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet ein von den Vertretern der Aktionäre im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied die Versammlung.
  Will oder kann kein Aufsichtsratsmitglied die Versammlungsleitung übernehmen, so kann der Aufsichtsrat einen Dritten mit der Leitung der Hauptversammlung beauftragen. Geschieht auch dies nicht, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt.
  Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Abstimmungsart zu bestimmen. Ferner ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
  Der Vorstand ist ermächtigt, Bild- und Tonübertragungen der Versammlung zuzulassen. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
  Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
  Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Hauzenberg (Landkreis Passau), Passau oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.'
8.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung aufgrund des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Durch das VorstAG ist, unter anderem, die Verantwortung über die Entscheidungen über die Vergütung der Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zugewiesen worden. Die Entscheidungen können daher nicht mehr, wie bisher in der Satzung vorgesehen, von einem Ausschuss getroffen werden. § 14 der Satzung ist an die neue Rechtslage anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 14 Der Aufsichtsrat kann den von ihm bestellten Ausschüssen im Rahmen des Gesetzes und der Satzung bestimmte Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse übertragen. Eine Entscheidung des gesamten Aufsichtsrats ist über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus auch bei der Entscheidung über die Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis an eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands erforderlich.
  Der Aufsichtsrat ist ferner zur Vornahme von Änderungen der Satzung ermächtigt, die nur die Fassung betreffen.
9.

Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 der Satzung (Bedingtes Kapital)

Von dem in § 5 Abs. 1 der Satzung geregelten bedingten Kapital kann nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als bis zum 30. Juni 2009 Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auf der Basis der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 1. Juli 2004 ausgegeben worden sind. Da bis zum 30. Juni 2009 auf Basis dieser Ermächtigung weder Wandel- noch Optionsschuldverschreibungen ausgegeben worden sind, ist das bedingte Kapital obsolet und kann aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 5 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Aufsichtsrat)

Die Regelung in § 13 der Satzung über den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seine Stellvertreter soll neu gefasst werden. Das Rotationsprinzip des zwingenden jährlichen Wechsels der Stellvertreter soll abgeschafft werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 13 Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einberufung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 11 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist.
  Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, hat diese Aufgaben für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.'
11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 28 der Satzung (Bekanntmachung)

Die Regelung in § 28 der Satzung über Bekanntmachungen der Gesellschaft soll an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 28 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'§ 28 Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.'

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 26. Mai 2010, (Record Date) zu beziehen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 9. Juni 2010, 24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:

 

Graphit Kropfmühl AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS50HV
80311 München
Fax: +49 (0) 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahmerechts und des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der Graphit Kropfmühl AG oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.

Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (ggf. in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten, bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf kann an folgende E-Mail-Adresse hv@gk-graphite.com sowie an die oben genannte Anschrift oder Telefaxnummer übersandt werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.

Ein entsprechendes Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachtsformular steht den Aktionären unter der Internetadresse http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung 2010' zum Download zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre: Ergänzungen der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2010, 24:00 Uhr zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Graphit Kropfmühl AG zu richten.

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung 2010' zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 1. Juni 2010, 24:00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgende Adresse übersandt hat.

Graphit Kropfmühl AG
Frau Martina Hitzinger
Langheinrichstraße 1
94051 Hauzenberg
Fax: +49 8586 609111
E-Mail: gegenantraege@gk-graphite.com

Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien beigefügt werden.

Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 25 Abs. 5 der Satzung der Graphit Kropfmühl AG ist der Versammlungsleiter berechtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 2.880.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gk-graphite.com über die Links 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' und 'Hauptversammlung 2010' zugänglich:

 
-

Der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,

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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nämlich

*

der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009

*

der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009

*

der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009

*

der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009

*

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

*

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

*

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns

-

der Geschäftsbericht,

-

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.

Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.

 

München/Hauzenberg, im April 2010

Der Vorstand






30.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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