Ehlebracht AG
Enger
ISIN-Nr.: DE 000 564 910 7
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 28. September
2010 um 11:00 Uhr in der Stadthalle Bielefeld, Willy-Brandt-Platz
1, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes
einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB und der Erklärung zur Unternehmensführung
2009 gemäß § 289a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2009
Die vorstehenden Unterlagen liegen
in den Geschäftsräumen der EHLEBRACHT Aktiengesellschaft in 32130
Enger, Werkstraße 7, zur Einsichtnahme aus und stehen auch im Internet
unter www.ehlebracht-ag.com zum Download bereit.
|
| 2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Bilanzgewinn von 401.057,84 EUR vollständig in die
Gewinnrücklagen einzustellen.
|
| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.
|
| 5. |
Neuwahl zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Walter Hasselkus und Jörns Haberstroh endet mit Ablauf dieser
Hauptversammlung vom 28.09.2010.
Der Aufsichtsrat der Ehlebracht AG setzt sich gemäß § 11 Ziff.
1 der Satzung, §§ 95, 96, 101 AktG und dem Drittelbeteiligungsgesetz
aus 6 Personen zusammen, von denen 2 von den Arbeitnehmern und 4 von
der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die durch den Ablauf ihrer Amtszeit
ausscheidenden Mitglieder
| |
Herrn Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt, Gräfelfing
|
| |
Herrn Jörns Haberstroh, Kaufmann, Kerken
|
wieder zu wählen.
Die Entscheidung über diese Wahl erfolgt in Anwendung von Ziffer
5.4.3 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
26.05.2010 in getrennten Beschlussfassungen. Somit ist über folgende
Wahlvorschläge zu beschließen:
| a) |
Wahl von Herrn Dr. Walter Hasselkus als Aufsichtsratsmitglied
|
| b) |
Wahl von Herrn Jörns Haberstroh als Aufsichtsratsmitglied
|
Herr Dr. Walter Hasselkus hat folgende weitere Mandate in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| |
| - |
Aufsichtsrat DAF Trucks, Eindhoven
|
| - |
Aufsichtsrat W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen
|
| - |
Non-Executive Director Wincanton plc Chippenham
|
| - |
Aufsichtsratsvorsitzender Wincanton GmbH, Mannheim
|
|
Herr Jörns Haberstroh bekleidet keine weiteren Mandate in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
|
| 6. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstandes
zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nebst entsprechender Satzungsänderung
Die bisherige Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung
aus genehmigten Kapital gem. § 4 Ziffer 3. der Satzung ist abgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Der Vorstand erhält eine neue Ermächtigung zur Kapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital. § 4 Ziffer 3. der Satzung wird zu diesem
Zweck wie folgt neu gefasst:
| |
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
bis zum 27.09.2015 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt
bis zu 9.675.000,00 EUR (in Worten: neun Millionen sechshundertfünfundsiebzigtausend
Euro) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der
Vorstand ist ermächtigt, im Falle der Erhöhung gegen Sacheinlagen
mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des Bezugsrechts
zu entscheiden. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung
anzupassen.'
|
|
| 7. |
Änderungen von § 19 Ziff. 1. bis 3. zwecks Anpassung an
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält einige Änderungen der Bestimmungen
des Aktiengesetzes zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung.
Die nachfolgend vorgeschlagene Satzungsänderung von § 19 Ziff. 1.-3.
dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 Ziff. 1.-3. wie folgt neu
zu fassen:
| '1. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe
der folgenden Ziffern 2.-3. nachgewiesen haben und sich entsprechend
anmelden.
|
| 2. |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes sowie zur Anmeldung ist ein in Textform
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder in englischer
Sprache verfasst sein.
|
| 3. |
Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage
vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.'
|
|
| 8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S & R WP Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Karl-Zahn-Straße
11, 44141 Dortmund, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010
zu wählen.
|
Bericht des Vorstandes der Ehlebracht AG zu TOP 6 nach § 203
Absatz II AktG i. V. m. § 186 Absatz IV Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt
6 gemäß § 203 Absatz II i. V. m. § 186 Absatz IV Satz 2 Aktiengesetz
über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Bezugsrecht
bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital auszuschließen, zu erstatten.
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der
Bericht jedem Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der Bericht
hat folgenden Inhalt:
Macht der Vorstand von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus
genehmigtem Kapital Gebrauch, kann er mit Zustimmung des Aufsichtsrates
im Falle der Erhöhung gegen Sacheinlagen über einen Ausschluss des
Bezugsrechtes entscheiden.
Es entspricht der erklärten Absicht der Gesellschaft, ihre Wettbewerbsposition
bei passenden Gelegenheiten durch gezielte Akquisitionen weiter zu
verstärken und auszubauen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung macht
die Gesellschaft Gebrauch von den Möglichkeiten, auf sich bietende
Akquisitionschancen flexibel zu reagieren. Nach übereinstimmender
Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es gerechtfertigt, mit
der vorgeschlagenen Schaffung eines neu genehmigten Kapitals gegen
Sacheinlagen den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.
Damit wird die Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik
auch weiterhin in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen
oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern
auch im Wege einer Sachgegenleistung liquiditätsschonend durch Überlassung
von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. In bestimmten Fällen
sind Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
für die Veräußerung an der Verschaffung von Aktien der erwerbenden
Gesellschaft interessiert. Um auch in diesen Fällen Unternehmen erwerben
zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital
gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine
solche Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten
mit komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen
Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die
Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss erforderlich.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen
konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen,
wenn sich der Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben hält, die
der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden
sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben
sind, würde der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung
des genehmigten Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung
berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien
der Gesellschaft folgt.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß Artikel 19 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b
BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 07. September
2010, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die Anmeldung und
der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Ehlebracht AG am 21. September
2010, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft c/o PR
Im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax:
0621-7 17 72 13 E-Mail:eintrittskarte@pr-im-turm.de
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
sowie ein Vollmachtsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren
Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachtsformulare
nebst weiteren Erläuterungen sind dazu auch über die Internetseite
www.ehlebracht-ag.com zugänglich. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- oder stimmberechtigt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es bestehen
12,9 Mio. Stammaktien und 12,9 Mio. Stimmrechte.
Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs.
3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
nach § 135 AktG oder § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach
§ 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen
Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die
zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig
mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht
ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der
Textform (§ 126 b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung
des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung
und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung
gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren Widerruf
und Änderung stehen folgende Adresse, Faxnummer, bzw. elektronischer
Internetdialog zur Verfügung:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft c/o PR
Im Turm HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim Telefax:
0621-7 17 72 13 Elektronisch: www.hv-vollmachten.de.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs (www.hv-vollmachten.de)
ist ein PIN erforderlich, der auf der Eintrittskarte abgedruckt ist,
die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung
des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der vorgenannten
Internetadresse.
Aktionärsrechte
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich oder per Telefax an den Vorstand der Ehlebracht
AG zu richten. Es muss der Ehlebracht AG mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung, also spätestens am 28. August 2010, 24.00 Uhr, zugehen.
Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung, das heißt seit dem 27. Juni 2010,
0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist an folgende Adresse
zu richten:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft, Vorstand,
Werkstraße 7, 32130 Enger Telefaxnummer: 0 52 23 - 18 51 22
Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre der Ehlebracht AG können der Gesellschaft gemäß § 126
Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge
sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an
folgende Adresse bzw. Faxnummer zu richten:
EHLEBRACHT Aktiengesellschaft, Vorstand,
Werkstraße 7, 32130 Enger Telefaxnummer: 0 52 23 - 18 51 22
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am
13. September 2010, unter dieser Adresse bzw. Faxnummer eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich
des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung im Internet unter www.ehlebracht-ag.com zugänglich
gemacht.
Die Ehlebracht AG ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet,
einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies
ist der Fall,
| |
| * |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
|
| * |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigem
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
|
| * |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
|
| * |
wenn ein auf den selben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Ehlebracht AG
nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
|
| * |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals
für ihn gestimmt hat,
|
| * |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
|
| * |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
|
|
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Ehlebracht AG behält sich vor, Gegenanträge und
ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu dem
selben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen
sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet
werden muss (§ 127 AktG). Die Ehlebracht AG ist über die vorgenannten,
über den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet,
Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der
vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im
Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung
einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet
unter www.ehlebracht-ag.com abrufbar.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich
sind
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.ehlebracht-ag.com
zugänglich:
| (1) |
der Inhalt der Einberufung;
|
| (2) |
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung
kein Beschluss gefasst werden soll;
|
| (3) |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
|
| (4) |
die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für
jede Aktiengattung;
|
| (5) |
die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei
Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare
den Aktionären nicht direkt übermittelt worden sind.
|
Soweit der Gesellschaft nach Einberufung der Hauptversammlung ein
Minderheitsverlangen von Aktionären i. S. v. § 122 Abs. 2 AktG eingeht,
wird dieses ebenfalls nach seinem Eingang in gleicher Weise auf oben
genannter Homepage zugänglich gemacht.
Auf der Homepage werden nach Abschluss der Hauptversammlung gemäß
§ 130 Abs. 6 AktG bis zum 05. Oktober 2010 auch die Abstimmungsergebnisse
veröffentlicht.
Enger, im August 2010
Der Vorstand
|