Nachricht vom 18.08.2010 | 15:15

Ehlebracht Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.09.2010 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


Ehlebracht Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Ehlebracht Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.09.2010 in Bielefeld mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

18.08.2010 / 15:15

Ehlebracht AG

Enger

ISIN-Nr.: DE 000 564 910 7

 

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 28. September 2010 um 11:00 Uhr in der Stadthalle Bielefeld, Willy-Brandt-Platz 1, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB und der Erklärung zur Unternehmensführung 2009 gemäß § 289a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der EHLEBRACHT Aktiengesellschaft in 32130 Enger, Werkstraße 7, zur Einsichtnahme aus und stehen auch im Internet unter www.ehlebracht-ag.com zum Download bereit.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 401.057,84 EUR vollständig in die Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

5.

Neuwahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Jörns Haberstroh endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung vom 28.09.2010.

Der Aufsichtsrat der Ehlebracht AG setzt sich gemäß § 11 Ziff. 1 der Satzung, §§ 95, 96, 101 AktG und dem Drittelbeteiligungsgesetz aus 6 Personen zusammen, von denen 2 von den Arbeitnehmern und 4 von der Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die durch den Ablauf ihrer Amtszeit ausscheidenden Mitglieder

 

Herrn Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt, Gräfelfing

 

Herrn Jörns Haberstroh, Kaufmann, Kerken

wieder zu wählen.

Die Entscheidung über diese Wahl erfolgt in Anwendung von Ziffer 5.4.3 des deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26.05.2010 in getrennten Beschlussfassungen. Somit ist über folgende Wahlvorschläge zu beschließen:

a)

Wahl von Herrn Dr. Walter Hasselkus als Aufsichtsratsmitglied

b)

Wahl von Herrn Jörns Haberstroh als Aufsichtsratsmitglied

Herr Dr. Walter Hasselkus hat folgende weitere Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 
-

Aufsichtsrat DAF Trucks, Eindhoven

-

Aufsichtsrat W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen

-

Non-Executive Director Wincanton plc Chippenham

-

Aufsichtsratsvorsitzender Wincanton GmbH, Mannheim

Herr Jörns Haberstroh bekleidet keine weiteren Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

6.

Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital nebst entsprechender Satzungsänderung

Die bisherige Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital gem. § 4 Ziffer 3. der Satzung ist abgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Der Vorstand erhält eine neue Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. § 4 Ziffer 3. der Satzung wird zu diesem Zweck wie folgt neu gefasst:

 

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27.09.2015 das Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt bis zu 9.675.000,00 EUR (in Worten: neun Millionen sechshundertfünfundsiebzigtausend Euro) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle der Erhöhung gegen Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden. Der Vorstand legt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe fest. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.'

7.

Änderungen von § 19 Ziff. 1. bis 3. zwecks Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) enthält einige Änderungen der Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Die nachfolgend vorgeschlagene Satzungsänderung von § 19 Ziff. 1.-3. dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 Ziff. 1.-3. wie folgt neu zu fassen:

'1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nach Maßgabe der folgenden Ziffern 2.-3. nachgewiesen haben und sich entsprechend anmelden.

2.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sowie zur Anmeldung ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

3.

Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.'

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S & R WP Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Karl-Zahn-Straße 11, 44141 Dortmund, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

Bericht des Vorstandes der Ehlebracht AG zu TOP 6 nach § 203 Absatz II AktG i. V. m. § 186 Absatz IV Satz 2 AktG

Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Absatz II i. V. m. § 186 Absatz IV Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes, das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital auszuschließen, zu erstatten. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos unverzüglich übersandt. Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Macht der Vorstand von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital Gebrauch, kann er mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Falle der Erhöhung gegen Sacheinlagen über einen Ausschluss des Bezugsrechtes entscheiden.

Es entspricht der erklärten Absicht der Gesellschaft, ihre Wettbewerbsposition bei passenden Gelegenheiten durch gezielte Akquisitionen weiter zu verstärken und auszubauen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung macht die Gesellschaft Gebrauch von den Möglichkeiten, auf sich bietende Akquisitionschancen flexibel zu reagieren. Nach übereinstimmender Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es gerechtfertigt, mit der vorgeschlagenen Schaffung eines neu genehmigten Kapitals gegen Sacheinlagen den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden.

Damit wird die Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik auch weiterhin in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung liquiditätsschonend durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. In bestimmten Fällen sind Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung an der Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft interessiert. Um auch in diesen Fällen Unternehmen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss zu erhöhen. Da eine solche Kapitalerhöhung bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten mit komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss erforderlich.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn sich der Erwerb im Rahmen der Akquisitionsvorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, würde der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft folgt.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrecht

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Artikel 19 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen. Er hat sich auf den Beginn des 07. September 2010, 0.00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Ehlebracht AG am 21. September 2010, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:

EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
c/o PR Im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: 0621-7 17 72 13
E-Mail:eintrittskarte@pr-im-turm.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter vorstehend genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten sowie ein Vollmachtsformular für die Hauptversammlung nebst weiteren Erläuterungen zu diesen Formularen übersandt. Die Vollmachtsformulare nebst weiteren Erläuterungen sind dazu auch über die Internetseite www.ehlebracht-ag.com zugänglich. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es bestehen 12,9 Mio. Stammaktien und 12,9 Mio. Stimmrechte.

Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG oder § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten sowie für die Übersendung der Weisung gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, deren Widerruf und Änderung stehen folgende Adresse, Faxnummer, bzw. elektronischer Internetdialog zur Verfügung:

EHLEBRACHT Aktiengesellschaft
c/o PR Im Turm HV-Service AG
Römerstr. 72-74
68259 Mannheim
Telefax: 0621-7 17 72 13
Elektronisch: www.hv-vollmachten.de.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs (www.hv-vollmachten.de) ist ein PIN erforderlich, der auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Weitere Informationen zur Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der vorgenannten Internetadresse.

Aktionärsrechte

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder per Telefax an den Vorstand der Ehlebracht AG zu richten. Es muss der Ehlebracht AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 28. August 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, das heißt seit dem 27. Juni 2010, 0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

EHLEBRACHT Aktiengesellschaft, Vorstand, Werkstraße 7, 32130 Enger
Telefaxnummer: 0 52 23 - 18 51 22

Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre der Ehlebracht AG können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Adresse bzw. Faxnummer zu richten:

EHLEBRACHT Aktiengesellschaft, Vorstand, Werkstraße 7, 32130 Enger
Telefaxnummer: 0 52 23 - 18 51 22

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 13. September 2010, unter dieser Adresse bzw. Faxnummer eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.ehlebracht-ag.com zugänglich gemacht.

Die Ehlebracht AG ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

 
*

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

*

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigem Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

*

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

*

wenn ein auf den selben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Ehlebracht AG nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

*

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

*

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

*

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der Ehlebracht AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu dem selben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des Konzernabschlussprüfers gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG). Die Ehlebracht AG ist über die vorgenannten, über den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten.

Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.ehlebracht-ag.com abrufbar.

Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ehlebracht-ag.com

zugänglich:

(1)

der Inhalt der Einberufung;

(2)

eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

(3)

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

(4)

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;

(5)

die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt worden sind.

Soweit der Gesellschaft nach Einberufung der Hauptversammlung ein Minderheitsverlangen von Aktionären i. S. v. § 122 Abs. 2 AktG eingeht, wird dieses ebenfalls nach seinem Eingang in gleicher Weise auf oben genannter Homepage zugänglich gemacht.

Auf der Homepage werden nach Abschluss der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG bis zum 05. Oktober 2010 auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Enger, im August 2010

Der Vorstand






18.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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