Nachricht vom 19.06.2012 | 15:11

EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2012 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

19.06.2012 / 15:11


EASY SOFTWARE AG

Mülheim an der Ruhr

ISIN DE0005634000

Einladung zur Hauptversammlung
am 26. Juli 2012

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 26. Juli 2012, um 10:00 Uhr
in den Räumen der Stadthalle,
Theodor-Heuss-Platz 1, 45479 Mülheim an der Ruhr
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht sowie des gebilligten Konzernabschlusses mit dem Konzernlagebericht der EASY SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2011, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 19. April 2012 gebilligt und den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

dem im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Vorstandsmitglied Andreas Christian Nowottka für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen,

b)

dem im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Vorstandsmitglied Gereon Neuhaus die Entlastung nicht zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2012 zu wählen.

5.

Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 AktG i.V.m. § 14 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Das Aufsichtsratsmitglied René Scheer hat sein Mandat mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 niedergelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 9. November 2011 wurde daraufhin Herr Wolfgang Glücks zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Sein Amt endet gemäß § 104 Abs. 5 AktG mit Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds als Ersatz für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied Scheer.

Für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, ist daher ein neues Mitglied zu bestellen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

Herrn Stefan ten Doornkaat, Düsseldorf, Rechtsanwalt in der Sozietät ten Doornkaat Hindahl Sternemann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

Herr ten Doornkaat ist Sprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Marcus Sühling AG - Der Werte Werte Investor, Köln.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals, den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und über die entsprechende Änderung der Satzung

Die von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 beschlossene und bisher nicht ausgenutzte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um insgesamt bis zu EUR 2.701.500,00 läuft zum 31. Dezember 2012 aus. § 7 a der Satzung soll daher aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe mit entsprechender Neufassung von § 7 a geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren hierdurch bei Bedarf ihre Eigenmittel verstärken kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das genehmigte Kapital in § 7a der Satzung wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 2.701.500,00 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

für Spitzenbeträge,

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Sacheinlagen.

c)

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

e)

§ 7 a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Juli 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach in Teilbeträgen um insgesamt bis zu EUR 2.701.500,00 (in Worten: zweimillionensiebenhunderteintausendfünfhundert Euro) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

-

für Spitzenbeträge,

-

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet;

-

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Sacheinlagen.

(2) Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.'

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich des Genehmigten Kapitals 2012 - Punkt 6 der Tagesordnung - erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 und § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das bisherige genehmigte Kapital wurde von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 für die Dauer von fünf Jahren verlängert und läuft am 31. Dezember 2012 aus. Das neue genehmigte Kapital soll sich am Umfang des bisherigen genehmigten Kapitals orientieren. Unter Punkt 6 der Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 2.701.500,00 (dies entspricht 50 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, dieses Bezugsrecht unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen. Die Ermächtigung soll für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren (konkret bis zum 25. Juli 2017) erteilt werden.

Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten Kapitals ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszunehmen. Dies ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Infolge der Beschränkung auf Spitzenbeträge ist ein möglicher Verwässerungseffekt für die Aktionäre gering.

Zudem soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Ausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich, d. h. um mehr als 5 %, unterschreitet. Diese Ausschlussmöglichkeit versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Dabei betrachtet der Vorstand die 5 %-Grenze als absolute Obergrenze, die wenn möglich nicht erreicht werden soll. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund eines börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

Die EASY SOFTWARE AG agiert im Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, in den wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Sie soll die Möglichkeit haben, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen, sowie damit in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben, um die Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auszubauen und die Ertragskraft und somit letztlich den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. In der Praxis werden in vielen Fällen von Inhabern attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Vermögensgegenstände Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt. Um dieser Forderung nachzukommen, muss es der EASY SOFTWARE AG möglich sein, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Da eine Kapitalerhöhung im Rahmen einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist im Regelfall aufgrund des damit verbundenen Aufwandes, insbesondere wegen des erheblichen zeitlichen Vorlaufs, ungeeignet. Damit die EASY SOFTWARE AG die sich bietenden Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss sie in der Lage sein, ihr Grundkapital kurzfristig insbesondere gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Deshalb bedarf es der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. Neben der auf diese Weise ermöglichten Flexibilität wird der Gesellschaft zugleich ein liquiditätsschonendes Finanzierungsinstrument zur Verfügung gestellt, um aktuelle Akquisitionsmöglichkeiten realisieren zu können.

Das genehmigte Kapital mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Vorstand, Erwerbsgeschäfte zu planen, Marktchancen in den verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bei sich konkretisierenden Akquisitionsmöglichkeiten Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Akquisition gegen Ausgabe von Aktien an der Gesellschaft dem Interesse der Gesellschaft an optimalen Erlösen dient, zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der betroffenen Aktionäre steht.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen für sachlich gerechtfertigt, erforderlich, gegenüber den Aktionären angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

Die aktuelle feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beträgt EUR 10.000,00 jährlich. Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder darüber hinaus für jedes Prozent Dividende, das über 4 % des dividendenberechtigten Kapitals hinaus verteilt wird, eine zusätzliche Vergütung von jährlich EUR 225,00. Diese variable Vergütung soll gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

§ 21 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze wird entsprechend angepasst.

8.

Beschlussfassung über eine Neufassung der Vertretungsregelung für den Vorstand und entsprechende Satzungsänderung

§ 24 Satz 2 der Satzung sieht die Ermächtigung des Aufsichtsrats vor, einzelne Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Diese Ermächtigung ist im Hinblick auf § 112 AktG zu weit gefasst.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

§ 24 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Aufsichtsrat kann einzelne Mitglieder des Vorstands ermächtigen, die Gesellschaft alleine zu vertreten und generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien.'

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Davon hält die Gesellschaft 256.965 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum 19. Juli 2012, 24:00 Uhr zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, welcher sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit den Beginn des 5. Juli 2012, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag) bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 19. Juli 2012, 24:00 Uhr zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift zugehen:

 

EASY SOFTWARE AG
c/o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank AG
Einsteinring 9
85609 Aschheim-Dornach
Telefax: +49 (0) 69 5099 1110

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.easy.de über den Link 'Hauptversammlung' zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von und Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen gelten die besonderen Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen ggf. mit diesen abzustimmen.

Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die Formulare verwenden, die sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt werden:

 

EASY SOFTWARE AG
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail: hv2012@easy.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft bis zum 24. Juli 2012, 24:00 Uhr, unter oben genannter Adresse zugehen.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 1 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entsprechend 270.150 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Versammlung, mithin bis zum 25. Juni 2012, 24:00 Uhr zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

 

EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären mitgeteilt und auf der Internetseite www.easy.de über den Link 'Hauptversammlung' veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten:

 

EASY SOFTWARE AG
Organisation Hauptversammlung
Am Hauptbahnhof 4
45468 Mülheim an der Ruhr
Telefax: +49 (0) 208 45016 108
E-Mail: hv2012@easy.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden. Über die in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens am 11. Juli 2012, 24:00 Uhr, unter vorstehender Anschrift mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de über den Link 'Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.

 

Mülheim an der Ruhr, im Juni 2012

EASY SOFTWARE AG

Der Vorstand






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