Dinkelacker AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Dinkelacker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.04.2010 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
09.02.2010 15:10
Dinkelacker Aktiengesellschaft
Stuttgart
- Wertpapier-Kenn-Nummer 553830 - -
ISIN DE 0005538300 -
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Donnerstag, dem 1. April 2010, 11.00 Uhr, im Haus der Wirtschaft,
König-Karl-Halle, Willi-Bleicher-Straße 19 in 70174 Stuttgart, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2009 mit dem Lagebericht der
Gesellschaft und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
zum 30. September 2009 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2008/2009
Die vorgenannten Unterlagen sind
nach den aktiengesetzlichen Vorschriften der Hauptversammlung zugänglich
zu machen. Sie können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse www.dinkelacker-ag.de abgerufen werden. Sie liegen ferner
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft (Königstraße 18, 70173 Stuttgart) und in der Hauptversammlung
zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
kostenlos und unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen
übersandt.
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der Dinkelacker Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2008/2009 in Höhe von EUR 7.339.607,25 wird in Höhe von
EUR 7.278.375,00 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 16,00
je dividendenberechtigter Stückaktie und eines Bonus in Höhe von EUR
9,00 je dividendenberechtigter Stückaktie verwendet. Der verbleibende
Betrag in Höhe von EUR 61.232,25 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen 8.865 Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.
-
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2008/2009
Aufsichtsrat und Vorstand
schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung
zu erteilen.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009
Aufsichtsrat
und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen.
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Beschlussfassung über Zustimmung zur Übermittlung von Informationen
an die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung und die Änderung
der Satzung
Für die Übermittlung von Informationen an
die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung ist gemäß § 30b Absatz
3 Nr. 1 lit. a) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Zustimmung der
Hauptversammlung erforderlich. Die Möglichkeit der Informationsübermittlung
im Wege der Datenfernübertragung soll daher beschlossen und in die
Satzung aufgenommen werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
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Zustimmung zur Übermittlung von Informationen an die Aktionäre
im Wege der Datenfernübertragung
Der Übermittlung von Informationen
durch die Gesellschaft an die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung
wird gemäß § 30b Absatz 3 Nr. 1 lit. a) Wertpapierhandelsgesetz zugestimmt.
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Änderung der Satzung
§ 3 der Satzung der Gesellschaft
wird wie folgt neu gefasst:
'§ 3 Bekanntmachungen und Informationen
-
Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen im elektronischen
Bundesanzeiger.
-
Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an
die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung nach Maßgabe des §
30b Absatz 3 WpHG berechtigt.'
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 wurden Regelungen des Aktiengesetzes zur
Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung geändert. Die Satzung
der Gesellschaft soll an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen
angepasst werden. Ferner sollen die Mitteilungen über die Einberufung
der Hauptversammlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt
werden können.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
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§ 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tage der
Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der
Einberufung sind nicht mitzurechnen.'
-
In § 14 der Satzung wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
-
Die Übermittlung der Mitteilungen über die Einberufung der
Hauptversammlung nach § 125 Abs. 2, § 128 Abs. 1 Aktiengesetz ist
auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch
auf anderem Wege zu versenden.'
-
§ 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft in Textform unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.
Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.'
-
§ 15 Absatz 3 Satz 4 der Satzung wird aufgehoben.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2009/2010 zu wählen.
Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in Textform (§ 126b BGB)
von dem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis zu
erfolgen, der sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung,
also auf den Beginn des 11. März 2010 ('Nachweisstichtag'), bezieht.
Bei nicht depotverwahrten Aktien kann der Nachweis des Anteilsbesitzes
auch dadurch erbracht werden, dass die Aktien zum Beginn des 11. März
2010 bei der Gesellschaft (Königstraße 18, 70173 Stuttgart) oder einem
deutschen Notar hinterlegt sind. Werden die Aktien bei einem deutschen
Notar hinterlegt, ist von diesem hierüber ein besonderer Nachweis
zu erstellen.
Die Anmeldung und der besondere Nachweis müssen der Gesellschaft
in Textform unter der nachstehenden Adresse der für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle bis spätestens zum 25. März 2010 zugehen:
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Landesbank Baden-Württemberg
4027 H Hauptversammlungen 'Ordentliche Hauptversammlung 2010 Dinkelacker AG' Am Hauptbahnhof
2 70173 Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 / 1 27 - 79 26 4 E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich
nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veräußerungen
und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben gegenüber der
Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Verfahren für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine
andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person,
ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz
1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen
bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB).
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung
zugesandt wird. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse www.dinkelacker-ag.de abgerufen werden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann
der Gesellschaft in Textform wahlweise unter den nachstehenden Adressen
übermittelt werden:
| postalisch: |
Dinkelacker Aktiengesellschaft Königstraße 18 70173
Stuttgart |
| per Telefax: |
+49 (0) 711 / 22 21 57 - 29 |
| |
oder |
| per E-Mail: |
investor.relations@dinkelacker-ag.de |
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen,
anderen nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstituten
oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
7 KWG tätigen Unternehmen ist von diesen nachprüfbar festzuhalten
und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135
AktG. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren
für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für
die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz
1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den
vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse www.dinkelacker-ag.de abgerufen werden.
Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Absatz 2 AktG, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der
Gesellschaft bis zum 1. März 2010 zugehen.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach §
126 Absatz 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis
zum 17. März 2010 zugehen.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG kann
in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
Informationen nach § 124a AktG
Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.dinkelacker-ag.de abgerufen
werden.
Anfragen, Anträge und Verlangen von Aktionären
Anfragen, Anträge und Verlangen zur Hauptversammlung sind an die
folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
-
Dinkelacker Aktiengesellschaft
Königstraße 18 70173
Stuttgart Telefax: +49 (0) 711 / 22 21 57 - 29
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 300.000 Aktien eingeteilt,
die je eine Stimme gewähren. Aus den von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen 8.865 Aktien stehen der Gesellschaft keine Stimmrechte zu.
Stuttgart, im Februar 2010
Dinkelacker Aktiengesellschaft
Der Vorstand
09.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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