Nachricht vom 26.08.2010 | 15:48

Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.10.2010 in CCH-Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße 2, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


Conergy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Conergy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.10.2010 in CCH-Congress Center Hamburg, Am Dammtor/Marseiller Straße 2, 20355 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.08.2010 / 15:48

Conergy AG

Hamburg

- ISIN DE0006040025 -
- WKN 604002 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

Ordentlichen Hauptversammlung 2010

der Gesellschaft ein, die am

Dienstag, den 5. Oktober 2010, um 10:00 Uhr (MESZ),

im CCH-Congress Center Hamburg, Saal 2, Am Dammtor/Marseiller Straße 2
(Nähe Dammtorbahnhof) in 20355 Hamburg, stattfindet.

Tagesordnung
und Beschlussvorschläge der Verwaltung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Conergy AG zum 31. Dezember 2009, der Lageberichte für die Conergy AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind.

Mit Ablauf des 31. August 2010 endet die reguläre Amtszeit sämtlicher verbliebener Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, nachdem Herr Eckhard Spoerr bereits am 19. Juli 2010 sein Aufsichtsratsmandat aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Schreiben vom 11. August 2010 beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag auf die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern ab dem 1. September 2010 bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 5. Oktober 2010 gestellt. Infolgedessen sind sechs Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.

Der Empfehlung des Nominierungsausschusses folgend schlägt der Aufsichtsrat vor,

a)

Herrn Norbert Schmelzle, wohnhaft in Bremen, selbständiger Unternehmensberater;

b)

Herrn Klaus-Joachim Wolfgang Krauth, wohnhaft in Pöcking, Chief Financial Officer (CFO), Santo Holding (Deutschland) GmbH;

c)

Herrn Carl Ulrich Andreas de Maizière, wohnhaft in Bad Homburg, selbständiger Unternehmensberater;

d)

Herrn Oswald Metzger, wohnhaft in Bad Schussenried, freier Publizist und Politikberater;

e)

Herrn Bernhard Milow, wohnhaft in Hürth, Programmdirektor Energie, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), und

f)

Herrn Dieter Ammer, wohnhaft in Hamburg, selbständiger Unternehmer,

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Hinsichtlich der Wahl von Herrn Ammer in den Aufsichtsrat wird insoweit dem Vorschlag gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG der Aktionärin Commerzbank Aktiengesellschaft, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, gefolgt. Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.

Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter anderem Herr Krauth aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG.

Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner jetzigen Zusammenfassung folgend, beabsichtigt Herr Schmelzle für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

Herr Norbert Schmelzle hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate inne:

-

GBK Beteiligungen AG, Hamburg: Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

J. Müller AG, Brake: Mitglied des Aufsichtsrats

-

Detlef Hegemann AG, Bremen: Mitglied des Aufsichtsrats

-

Gesundheit Nord gGmbH, Bremen: Mitglied des Aufsichtsrats

sowie nachstehende Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne:

-

KAEFER Isoliertechnik GmbH & Co. KG, Bremen: Vorsitzender des Beirats

-

Bühnen GmbH & Co. KG, Bremen: Vorsitzender des Beirats

-

Stulz Holding GmbH, Hamburg: Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender;

Herr Klaus-Joachim Wolfgang Krauth hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate inne:

-

Hobnox AG, München: Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

InterComponentWare AG (ICW AG), Walldorf: Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

SÜDWESTBANK AG, Stuttgart: Mitglied des Aufsichtsrats;

Herr Carl Ulrich Andreas de Maizière hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate inne:

-

Eisen- und Hüttenwerke AG, Köln: Mitglied des Aufsichtsrats

-

Rheinische Bodenverwaltung AG, Düsseldorf: Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

Fürstlich Castell'sche Bank Credit-Casse AG, Würzburg: Vorsitzender des Aufsichtsrats

sowie nachstehende Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne:

-

Arenberg-Schleiden GmbH, Düsseldorf: Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

Arenberg-Recklinghausen GmbH, Düsseldorf: Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

Commerzbank (Budapest) Zrt, Budapest: Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats

-

Commerz Real Spezialfondsgesellschaft mbH (CRS), Wiesbaden: Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats;

Herr Oswald Metzger hat keine weiteren Aufsichtsratsmandate oder Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne.

Herr Bernhard Milow hat keine weiteren Aufsichtsratsmandate oder Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne.

Herr Dieter Ammer hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate inne:

-

GEA Group Aktiengesellschaft, Bochum: Mitglied des Aufsichtsrats

-

Heraeus Holding AG, Hanau: Mitglied des Aufsichtsrats.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutscher Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Deloitte & Touche) zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Der Wahlvorschlag bezieht sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen lediglich auf das laufende Geschäftsjahr.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages mit Conergy Services GmbH, Hamburg

Zwischen der Conergy AG (als Organträgerin) und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Conergy Services GmbH, Hamburg (als Organgesellschaft) besteht ein Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 2004. Die Parteien beabsichtigen, eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag abzuschließen, durch die insbesondere die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmepflichten angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat der Conergy AG schlagen daher vor, zu beschließen:

Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Conergy Services GmbH, Hamburg, wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung hat folgenden Inhalt:

'Änderungsvereinbarung zum
Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 2004

zwischen der

Conergy AG, Hamburg

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77717 eingetragenen Aktiengesellschaft (im Folgenden Organträgerin genannt),

und der

Conergy Services GmbH, Hamburg
(früher: SRE Servicegesellschaft für regenerative Energieprojekte mbH),

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79324 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Organgesellschaft genannt).

Die Organträgerin hält 100% der Anteile an der Organgesellschaft. Die Parteien haben am 29. April 2004 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft vom 18. Juni 2004 und der Hauptversammlung der Organträgerin vom 27. August 2004 durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft am 10. September 2004 wirksam geworden ist.

Beide Parteien wünschen, dass der Gewinnabführungsvertrag geändert wird und vereinbaren daher, was folgt:

1.

§ 1 des Vertrages wird wie folgt neu gefasst:

§ 1
Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführender Gewinn ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 2a Abs. 1 dieses Vertrages und erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 2a Abs. 1 dieses Vertrages entnommene Beträge.

(2)

§ 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.

2.

§ 2 des Vertrages wird wie folgt neu gefasst:

§ 2
Verlustübernahme

 

Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

3.

Nach § 2 des Vertrages werden ein neuer § 2a und § 2b mit folgenden Wortlauten eingefügt:

§ 2a
Bildung und Auflösung von Rücklagen

(1)

Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur Gewinnabführung kann die Organgesellschaft mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, soweit dies aus konkretem Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(2)

Die Abführung von Beträgen eines etwa zu Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvortrages oder aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen; diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet worden sind, dürfen ebenfalls nicht abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

(3)

Die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile zu Lasten des abzuführenden Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit hierfür während der Dauer dieses Vertrages gebildete, frei verfügbare Gewinnrücklagen verwendet werden können.

§ 2b
Fälligkeit

(1)

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 1 dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig und sind vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung gemäß §§ 352, 353 HGB (in der jeweils gültigen Fassung) zu verzinsen.

(2)

Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtliche zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt.

(3)

Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.

4.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrages werden wie folgt ersetzt:

Der Vertrag ist für eine feste Laufzeit von fünf Kalenderjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag vom [*] 2010 in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft von einer Partei gekündigt wird.'

Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 des Vertrages unverändert.

§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages wird wie folgt ersetzt:

Die Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Organträgerin nicht mehr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist oder eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder der Organträgerin durchgeführt wird.

Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 3 des Vertrages unverändert.

5.

Diese Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem diese Änderungsvereinbarung wirksam wird.

6.

Im Übrigen gilt der Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 2004 unverändert fort.

Hamburg, den [*] 2010

Conergy AG           Conergy Services GmbH'

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts sowie zur Anpassung des bedingten Kapitals und Änderung von § 5 Abs. 8 der Satzung

Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft zu erhalten, soll der Vorstand weiter zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ähnlicher Kapitalmarktinstrumente ermächtigt sein. Die bestehende Ermächtigung vom 10. Juni 2009 (mit dem entsprechenden bedingten Kapital) enthält wegen der zur Zeit der Beschlussfassung bestehenden Unsicherheit über die rechtlichen Anforderungen an einen solchen Beschluss Bedingungen, die aus rechtlicher Vorsicht sehr restriktiv ausgestaltet werden mussten. Nachdem die Rechtslage auf Grund letztinstanzlicher Urteile und einer Klarstellung des Gesetzgebers nunmehr geklärt ist, können diese Restriktionen im Interesse des Unternehmens entfallen. Die genannten Ermächtigungen sollen daher für fünf Jahre ab der Hauptversammlung am 5. Oktober 2010 erneuert und unter Berücksichtigung der geklärten Rechtslage angepasst werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus diesen Schuldverschreibungen soll das erforderliche bedingte Kapital unter Anpassung an die vorgeschlagene Ermächtigung weiter bestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung alter Ermächtigung

Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen wird aufgehoben.

b)

Neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente).

aa)

Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung

Der Vorstand wird bis zum 4. Oktober 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf bis zu EUR 199.044.464,00 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 199.044.464,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

Die Schuldverschreibungen sind gegen Bar- und/oder Sachleistung auszugeben.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Staates begeben werden.

Sie können auch durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften ('Konzernunternehmen') ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen, den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.

bb)

Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

cc)

Wandlungspflicht

Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.

dd)

Ersetzungsbefugnis

Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können die Anleihebedingungen das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.

Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung.

ee)

Wandlungs- bzw. Optionspreis

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis

-

entweder mindestens 80% Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen

-

oder, für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts, mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen.

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

ff)

Verwässerungsschutz

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, oder wenn durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird. Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.

gg)

Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für die Aktionäre der Gesellschaft sicher.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, auszuschließen

-

sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die (ii) als erworbene eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte gegen Barzahlung veräußert werden;

-

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen auszunehmen;

-

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände; oder

-

soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenführungen, beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder bei Refinanzierungsmaßnahmen (zum Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen gegen Gewährung von Schuldverschreibungen), ausgegeben werden.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.

hh)

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. auch in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen festzulegen.

c)

Bedingtes Kapital

aa)

Umwidmung des bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 8 der Satzung

Die bedingte Kapitalerhöhung in § 5 Abs. 8 der Satzung in Höhe von bis zu EUR 199.044.464,00 ('Bedingtes Kapital') dient statt der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden, nunmehr der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossenen Ermächtigung von der Conergy AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Options- bzw. Wandlungsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.

Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus diesem bedingten Kapital darf nur zu einem Options- bzw. Wandlungspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossenen Ermächtigung entspricht.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten festgelegten Frist anzupassen.

bb)

Satzungsänderung

§ 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 199.044.464,00 durch Ausgabe von bis zu 199.044.464 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

a)

Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Oktober 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bis zu 199.044.464 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 199.044.464,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen zu gewähren und mit den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen entsprechende Wandlungspflichten zu vereinbaren. Die zurzeit bestehende Ermächtigung zur Ausgabe solcher Schuldverschreibungen soll umstrukturiert und dazu in einem ersten Schritt aufgehoben werden. Die Ermächtigung vom 10. Juni 2009 ist wegen der seinerzeit bestehenden Rechtsunsicherheit aus Gründen rechtlicher Vorsicht mit sehr restriktiven, die Gesellschaft in ihren Handlungsmöglichkeiten einengenden und daher nicht interessewahrenden Bedingungen, insbesondere zur Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises, beschlossen worden. Da aufgrund entsprechender rechtskräftiger Urteile und einer Klarstellung im Aktiengesetz zwischenzeitlich geklärt ist, dass die restriktiven Bedingungen rechtlich nicht erforderlich sind, sollen die Ermächtigungen angepasst werden. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, die bestehende Ermächtigung aufzuheben und dem Vorstand eine neue Ermächtigung für die nächsten fünf Jahre zu erteilen. Das bestehende bedingte Kapital in § 5 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital) soll entsprechend angepasst werden, ohne dass sich der Gesamtbetrag des bedingten Kapitals verändert.

b)

Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der Gesellschaft in Ergänzung zu den hergebrachten Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Auch die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.

Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden.

Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht bestimmen, darf 80% des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung oder - im Falle der Bestimmung einer Wandlungspflicht - mit der Endfälligkeit der Schuldverschreibung nicht unterschreiten. Bei Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht vorsehen, kann unter in den Bedingungen der Schuldverschreibung näher bestimmten Voraussetzungen auch der Börsenkurs zum Zeitpunkt der Wandlung maßgeblich sein. Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Absatz 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein:

Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Erfüllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der beschlossenen Ermächtigung entfällt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder von der Gesellschaft erworbene eigene Aktien entfällt, die seit dem 5. Oktober 2010 unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund von seit dem 5. Oktober 2010 begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungen wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10% der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre.

Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelt. Diesen Markwert darf der festzusetzende Ausgabepreis nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet, und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss, weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben wollen, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt werden.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistungen erfolgen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Fällen auch als Akquisitionswährung (etwa im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern) oder zu Refinanzierungszwecken (zum Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen gegen Gewährung von Schuldverschreibungen) einzusetzen. Auch kann sich in Verhandlungen das Erfordernis ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, kann damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte schaffen und erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Ebenso können sich Schuldverschreibungen als effektives Refinanzierungsinstrument erweisen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung darüber berichten.

c)

Der unter Tagesordnungspunkt 7 c) vorgeschlagene Beschluss zur Anpassung des bedingten Kapitals in § 5 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes Kapital) soll sicherstellen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 b) zu beschließenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen, ausgegeben werden können. Daneben steht das genehmigte Kapital der Gesellschaft zur Verfügung bzw. es können im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Bezugsrechtsausschluss

Gemäß § 5 Abs. 3 der derzeitigen Satzung besteht noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 100.000.000,00 (Genehmigtes Kapital 2009), von dem bis zum 9. Juni 2014 Gebrauch gemacht werden kann. Es wird vorgeschlagen, ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 99.044.464,00 (Genehmigtes Kapital 2010) zu beschließen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Durch Einfügung eines neuen § 5 Abs. 9 der Satzung wird ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2010) wie folgt neu geschaffen:

'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Oktober 2015 um insgesamt bis zu EUR 99.044.464,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 99.044.464 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. -pflichten ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 und, falls das Genehmigte Kapital 2010 bis zum 4. Oktober 2015 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.'

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:

Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2010) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. Gemeinsam mit der bestehenden Ermächtigung in § 5 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2009) wird die nach dem Aktiengesetz vorgesehene Höchstgrenze von bis zu 50% des nominalen Grundkapitals damit voll ausgeschöpft.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können.

Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien zu ermäßigen.

Die in Buchstabe c) vorgeschlagen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Schließlich soll es aus gleichen Gründen möglich sein, aus dem Genehmigten Kapital 2010 auch Wandlungs- und Optionsrechte aus Schuldverschreibungen zu bedienen, insbesondere für solche, bei denen die Zeichner keine Bar-, sondern Sachleistungen erbracht haben.

Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die Voraussetzungen hierfür in Zukunft geschaffen werden - durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen der lit. a)-c) von § 5 Abs. 9 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Vorlagen an die Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Conergy AG in 20537 Hamburg, Anckelmannsplatz 1, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' zugänglich:

*

die zu dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;

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zu Tagesordnungspunkt 6

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Der Entwurf der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Conergy AG, Hamburg, und der Conergy Service GmbH, Hamburg;

-

Gewinnabführungsvertrag zwischen der Conergy AG, Hamburg, und der Conergy Service GmbH, Hamburg, vom 29. April 2004;

-

Der gemeinsame Bericht des Vorstands der Conergy AG und der Geschäftsführung der Conergy Service GmbH, Hamburg, über die Änderung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a AktG;

-

Die Jahresabschlüsse der Conergy AG zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 sowie die Lageberichte nebst den Berichten des Aufsichtsrates für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009;

-

Die Jahresabschlüsse der Conergy Service GmbH zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009;

*

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7;

*

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle unter der angegebenen Anschrift bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. September 2010 (MESZ) zugehen:

Conergy AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.5.1 AGM
60261 Frankfurt
Fax: 069 / 136 - 26351
E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com (Betreff: 'Conergy HV')

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 14. September 2010 (MESZ) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechnung.

Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank.

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die oben angegebene Anmeldeadresse zu verwenden. Das gleiche gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten müssen entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wurde, müssen sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorgesehen. Zur Vollmachts- und Weisungserteilung kann ausschließlich dieses Formular verwendet werden. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars per Post, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Sonntag, dem 3. Oktober 2010, 16.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen Adresse oder unter investor@conergy.de zugehen, um auf der Hauptversammlung berücksichtigt werden zu können. Im Falle der Erteilung der Vollmacht und der Weisungen per E-Mail ist das Vollmachts- und Weisungsformular in digitalisierter Form beizufügen. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.

Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich zu richten an:

Conergy AG
z.Hd. Herrn Christoph Marx
Investor Relations
Anckelmannsplatz 1
20537 Hamburg
Telefax: 040 - 27 142 - 1639
E-Mail: investor@conergy.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet unter www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' unverzüglich zugänglich gemacht, wenn sie uns bis zum Ablauf des 20. September 2010 (MESZ) unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsvorschlägen von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können in gleicher Weise wie gem. § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 4. September 2010 (MESZ) in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren halten.

Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs

Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Conergy AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung und über mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich ist.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations'.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte 398.088.928. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

 

Hamburg, im August 2010

Conergy AG

Der Vorstand






26.08.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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