Conergy AG
Hamburg
- ISIN DE0006040025 - - WKN 604002 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer
Gesellschaft zur
Ordentlichen Hauptversammlung 2010
der Gesellschaft ein, die am
Dienstag, den 5. Oktober 2010, um 10:00 Uhr (MESZ),
im CCH-Congress Center Hamburg, Saal 2,
Am Dammtor/Marseiller Straße 2 (Nähe Dammtorbahnhof) in 20355
Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Conergy AG zum 31.
Dezember 2009, der Lageberichte für die Conergy AG und den Konzern
mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 Handelsgesetzbuch
(HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zum Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz
1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines
Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung
näher erläutert werden.
|
| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Gesellschaft für deren Tätigkeit im Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
|
| 4. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern
zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind.
Mit Ablauf des 31. August 2010 endet die reguläre Amtszeit sämtlicher
verbliebener Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, nachdem
Herr Eckhard Spoerr bereits am 19. Juli 2010 sein Aufsichtsratsmandat
aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat. Der Vorstand
der Gesellschaft hat mit Schreiben vom 11. August 2010 beim Amtsgericht
Hamburg einen Antrag auf die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
ab dem 1. September 2010 bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 5.
Oktober 2010 gestellt. Infolgedessen sind sechs Mitglieder des Aufsichtsrats
neu zu wählen.
Der Empfehlung des Nominierungsausschusses folgend schlägt der
Aufsichtsrat vor,
| a) |
Herrn Norbert Schmelzle, wohnhaft in Bremen, selbständiger
Unternehmensberater;
|
| b) |
Herrn Klaus-Joachim Wolfgang Krauth, wohnhaft in Pöcking,
Chief Financial Officer (CFO), Santo Holding (Deutschland) GmbH;
|
| c) |
Herrn Carl Ulrich Andreas de Maizière, wohnhaft in Bad Homburg,
selbständiger Unternehmensberater;
|
| d) |
Herrn Oswald Metzger, wohnhaft in Bad Schussenried, freier
Publizist und Politikberater;
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| e) |
Herrn Bernhard Milow, wohnhaft in Hürth, Programmdirektor
Energie, Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), und
|
| f) |
Herrn Dieter Ammer, wohnhaft in Hamburg, selbständiger Unternehmer,
|
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat
der Gesellschaft zu wählen. Hinsichtlich der Wahl von Herrn Ammer
in den Aufsichtsrat wird insoweit dem Vorschlag gemäß § 100 Abs. 2
Nr. 4 AktG der Aktionärin Commerzbank Aktiengesellschaft, die mehr
als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, gefolgt. Die Hauptversammlung
ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter
anderem Herr Krauth aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis
als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG.
Dem Votum des Aufsichtsrats in seiner jetzigen Zusammenfassung
folgend, beabsichtigt Herr Schmelzle für den Aufsichtsratsvorsitz
zu kandidieren.
Herr Norbert Schmelzle hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate
inne:
| - |
GBK Beteiligungen AG, Hamburg: Stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats
|
| - |
J. Müller AG, Brake: Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Detlef Hegemann AG, Bremen: Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Gesundheit Nord gGmbH, Bremen: Mitglied des Aufsichtsrats
|
sowie nachstehende Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien inne:
| - |
KAEFER Isoliertechnik GmbH & Co. KG, Bremen: Vorsitzender
des Beirats
|
| - |
Bühnen GmbH & Co. KG, Bremen: Vorsitzender des Beirats
|
| - |
Stulz Holding GmbH, Hamburg: Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender;
|
Herr Klaus-Joachim Wolfgang Krauth hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate
inne:
| - |
Hobnox AG, München: Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
| - |
InterComponentWare AG (ICW AG), Walldorf: Stellvertretender
Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
| - |
SÜDWESTBANK AG, Stuttgart: Mitglied des Aufsichtsrats;
|
Herr Carl Ulrich Andreas de Maizière hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate
inne:
| - |
Eisen- und Hüttenwerke AG, Köln: Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Rheinische Bodenverwaltung AG, Düsseldorf: Vorsitzender des
Aufsichtsrats
|
| - |
Fürstlich Castell'sche Bank Credit-Casse AG, Würzburg: Vorsitzender
des Aufsichtsrats
|
sowie nachstehende Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien inne:
| - |
Arenberg-Schleiden GmbH, Düsseldorf: Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
| - |
Arenberg-Recklinghausen GmbH, Düsseldorf: Vorsitzender des
Aufsichtsrats
|
| - |
Commerzbank (Budapest) Zrt, Budapest: Stellvertretender Vorsitzender
des Aufsichtsrats
|
| - |
Commerz Real Spezialfondsgesellschaft mbH (CRS), Wiesbaden:
Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats;
|
Herr Oswald Metzger hat keine weiteren Aufsichtsratsmandate oder
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne.
Herr Bernhard Milow hat keine weiteren Aufsichtsratsmandate oder
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien inne.
Herr Dieter Ammer hat folgende weitere Aufsichtsratsmandate inne:
| - |
GEA Group Aktiengesellschaft, Bochum: Mitglied des Aufsichtsrats
|
| - |
Heraeus Holding AG, Hanau: Mitglied des Aufsichtsrats.
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung
über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
|
| 5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Gestützt
auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, Zweigniederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die
vom Deutscher Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Deloitte
& Touche) zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Der Wahlvorschlag
bezieht sich entsprechend den gesetzlichen Regelungen lediglich auf
das laufende Geschäftsjahr.
|
| 6. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages
mit Conergy Services GmbH, Hamburg
Zwischen der Conergy
AG (als Organträgerin) und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der
Conergy Services GmbH, Hamburg (als Organgesellschaft) besteht ein
Gewinnabführungsvertrag vom 29. April 2004. Die Parteien beabsichtigen,
eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag abzuschließen, durch
die insbesondere die Gewinnabführungs- und Verlustübernahmepflichten
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der Conergy AG schlagen daher vor, zu
beschließen:
Der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag mit der
Conergy Services GmbH, Hamburg, wird zugestimmt. Die Änderungsvereinbarung
hat folgenden Inhalt:
|
'Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag vom
29. April 2004
zwischen der
Conergy AG, Hamburg
einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77717
eingetragenen Aktiengesellschaft (im Folgenden Organträgerin genannt),
und der
Conergy Services GmbH, Hamburg (früher: SRE Servicegesellschaft
für regenerative Energieprojekte mbH),
einer im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 79324
eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Organgesellschaft genannt).
Die Organträgerin hält 100% der Anteile an der Organgesellschaft.
Die Parteien haben am 29. April 2004 einen Gewinnabführungsvertrag
geschlossen, der nach Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Organgesellschaft vom 18. Juni 2004 und der Hauptversammlung der Organträgerin
vom 27. August 2004 durch Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft
am 10. September 2004 wirksam geworden ist.
Beide Parteien wünschen, dass der Gewinnabführungsvertrag geändert
wird und vereinbaren daher, was folgt:
| 1. |
§ 1 des Vertrages wird wie folgt neu gefasst:
|
§ 1 Gewinnabführung
| (1) |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer
ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführender
Gewinn ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um
Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 2a Abs. 1 dieses Vertrages und
erhöht um etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 2a Abs. 1 dieses Vertrages
entnommene Beträge.
|
| (2) |
§ 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
|
| 2. |
§ 2 des Vertrages wird wie folgt neu gefasst:
|
§ 2 Verlustübernahme
| |
Die Organträgerin ist während der Vertragsdauer zur Übernahme
der Verluste der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des
§ 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
|
| 3. |
Nach § 2 des Vertrages werden ein neuer § 2a und § 2b mit
folgenden Wortlauten eingefügt:
|
§ 2a Bildung und Auflösung von Rücklagen
| (1) |
Ungeachtet der in § 1 enthaltenen Verpflichtung zur Gewinnabführung
kann die Organgesellschaft mit Zustimmung der Organträgerin Beträge
aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen,
soweit dies aus konkretem Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB sind auf
Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
| (2) |
Die Abführung von Beträgen eines etwa zu Beginn dieses
Vertrages vorhandenen Gewinnvortrages oder aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen;
diese Beträge dürfen auch nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden. Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4
HGB, die vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildet worden
sind, dürfen ebenfalls nicht abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwendet werden.
|
| (3) |
Die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile zu Lasten
des abzuführenden Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit hierfür
während der Dauer dieses Vertrages gebildete, frei verfügbare Gewinnrücklagen
verwendet werden können.
|
§ 2b Fälligkeit
| (1) |
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 1 dieses
Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses
Vertrages werden mit Wirkung zum Ablauf des letzten Tages eines jeden
Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällig und sind vom Zeitpunkt
der Fälligkeit bis zur Zahlung gemäß §§ 352, 353 HGB (in der jeweils
gültigen Fassung) zu verzinsen.
|
| (2) |
Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter
Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse
auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtliche zustehende Gewinnabführung
beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung
solcher Vorschüsse zulässt.
|
| (3) |
Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche
Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich
auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse
mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt.
|
| 4. |
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrages werden wie folgt ersetzt:
Der Vertrag ist für eine feste Laufzeit von fünf Kalenderjahren
ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die
Eintragung der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag vom
[*] 2010 in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt, abgeschlossen.
Der Vertrag verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls
er nicht zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft von einer Partei
gekündigt wird.'
Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 2 des Vertrages unverändert.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages wird wie folgt ersetzt:
Die Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt, wenn die Organträgerin nicht mehr unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist oder
eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft
oder der Organträgerin durchgeführt wird.
Im Übrigen bleibt § 3 Abs. 3 des Vertrages unverändert.
|
| 5. |
Diese Änderungsvereinbarung wird mit ihrer Eintragung in das
Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend
mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem diese
Änderungsvereinbarung wirksam wird.
|
| 6. |
Im Übrigen gilt der Gewinnabführungsvertrag vom 29. April
2004 unverändert fort.
|
Hamburg, den [*] 2010
Conergy AG Conergy Services GmbH'
| 7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
auch unter Ausschluss eines Bezugsrechts sowie zur Anpassung des
bedingten Kapitals und Änderung von § 5 Abs. 8 der Satzung
Um den Finanzierungsspielraum der Gesellschaft zu erhalten, soll
der Vorstand weiter zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie ähnlicher Kapitalmarktinstrumente ermächtigt sein. Die bestehende
Ermächtigung vom 10. Juni 2009 (mit dem entsprechenden bedingten Kapital)
enthält wegen der zur Zeit der Beschlussfassung bestehenden Unsicherheit
über die rechtlichen Anforderungen an einen solchen Beschluss Bedingungen,
die aus rechtlicher Vorsicht sehr restriktiv ausgestaltet werden mussten.
Nachdem die Rechtslage auf Grund letztinstanzlicher Urteile und einer
Klarstellung des Gesetzgebers nunmehr geklärt ist, können diese Restriktionen
im Interesse des Unternehmens entfallen. Die genannten Ermächtigungen
sollen daher für fünf Jahre ab der Hauptversammlung am 5. Oktober
2010 erneuert und unter Berücksichtigung der geklärten Rechtslage
angepasst werden. Zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte aus
diesen Schuldverschreibungen soll das erforderliche bedingte Kapital
unter Anpassung an die vorgeschlagene Ermächtigung weiter bestehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
| a) |
Aufhebung alter Ermächtigung
Die mit Beschluss der
Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt 9 lit.
a) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen wird aufgehoben.
|
| b) |
Neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente).
|
| aa) |
Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Nennbetrag, Aktienzahl,
Währung, Gegenleistung
Der Vorstand wird bis zum 4. Oktober
2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber
lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
sowie Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne
Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 300.000.000,00
zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw.
Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf bis zu EUR 199.044.464,00
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 199.044.464,00 nach
näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt
oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben
werden. Die Anleiheemissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte
und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Die Schuldverschreibungen sind gegen Bar- und/oder Sachleistung
auszugeben.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Staates begeben werden.
Sie können auch durch im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Gesellschaften ('Konzernunternehmen') ausgegeben
werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen
zu übernehmen, den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit
Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche
Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen.
|
| bb) |
Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
zu beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht
oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. Im Falle der
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht,
ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand
festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber
lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar
zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
bei Wandlung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Vorstehende Vorgaben
gelten entsprechend, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht
sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| cc) |
Wandlungspflicht
Die Wandelanleihebedingungen können
auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren
Zeitpunkt vorsehen.
|
| dd) |
Ersetzungsbefugnis
Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen,
die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht
gewähren bzw. bestimmen, können die Anleihebedingungen das Recht der
Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue
Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien
werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung
der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht.
Die Anleihebedingungen können ferner jeweils festlegen, dass im
Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft
gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft
gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien
in Geld zahlt. Der Gegenwert je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe
der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten
Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der
Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems
getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor der Erklärung
der Wandlung bzw. Optionsausübung.
|
| ee) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Im Falle der Ausgabe
von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht
und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der jeweils
festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis
| - |
entweder mindestens 80% Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts
der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen
|
| - |
oder, für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts, mindestens
80% des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von
Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in
einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom
Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung
der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich)
betragen.
|
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungspflicht
bestimmen, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
auch mindestens 80% des volumengewichteten Durchschnittswerts der
Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel
(oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
im Zeitraum während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der
Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben
unberührt.
|
| ff) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch
die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen
in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen
vorzunehmen. Dies kann insbesondere vorgesehen werden, wenn die Gesellschaft
während der Wandlungs- oder Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre erhöht oder weitere Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen begibt bzw. Wandlungs- oder Optionsrechte
gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs-
oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen
nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung
ihrer Wandlungspflichten als Aktionär zustände, oder wenn durch eine
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht wird.
Für solche Fälle kann über die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden
Wandlungs- bzw. Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs-
oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung
nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die wertwahrende
Anpassung kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch
Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung
oder Einräumung von Barkomponenten erfolgen. Das Vorstehende gilt
entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen,
von Aktiensplits, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung
durch Dritte, einer Dividendenzahlung oder anderer vergleichbarer
Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
|
| gg) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden
Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, stellt
die Gesellschaft die entsprechende Gewährung der Bezugsrechte für
die Aktionäre der Gesellschaft sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs-
und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen,
auszuschließen
| - |
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit einem
Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf
Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent
des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer
ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung
im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die (ii) als
erworbene eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte
gegen Barzahlung veräußert werden;
|
| - |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen auszunehmen;
|
| - |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als
Aktionär zustände; oder
|
| - |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere
im Rahmen von Unternehmenszusammenführungen, beim Erwerb von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen oder bei Refinanzierungsmaßnahmen (zum
Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen
gegen Gewährung von Schuldverschreibungen), ausgegeben werden.
|
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d. h. keine Mitgliedschaftsrechte der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. In diesem Fall müssen die Verzinsung
und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
|
| hh) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
Verwässerungsschutzbestimmungen, Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs-
bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. auch
in Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer dann festzulegenden
Bandbreite) sowie Währung und Umrechnungsmodalitäten festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen
begebenden Konzernunternehmen festzulegen.
|
| aa) |
Umwidmung des bedingten Kapitals gemäß § 5 Abs. 8 der Satzung
Die bedingte Kapitalerhöhung in § 5 Abs. 8 der Satzung in Höhe
von bis zu EUR 199.044.464,00 ('Bedingtes Kapital') dient statt der
Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
10. Juni 2009 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung
von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begeben werden, nunmehr der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
Stammaktien (Stückaktien) an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossenen
Ermächtigung von der Conergy AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungsgesellschaften begeben werden und ein Options- bzw. Wandlungsrecht
auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren
bzw. eine Wandlungspflicht bestimmen.
Die Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus
diesem bedingten Kapital darf nur zu einem Options- bzw. Wandlungspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 5.
Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
entspricht.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie
von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie
die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ihre Pflicht
zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien
aus einer Ausnutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt
werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen von
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf
der Ermächtigung oder nach Ablauf der für die Ausübung der Options-
bzw. Wandlungsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten festgelegten
Frist anzupassen.
|
| bb) |
Satzungsänderung
§ 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 199.044.464,00 durch Ausgabe
von bis zu 199.044.464 neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie
entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber
bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom
5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung
von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
gegen Barleistung begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren
bzw. eine Wandlungspflicht begründen. Die bedingte Kapitalerhöhung
ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber
bzw. Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht
eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung eines genehmigten
Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw.
Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Inhaber lautenden
Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf
des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des
bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.'
|
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt
7 über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
| a) |
Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 4. Oktober 2015 einmalig
oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen')
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte bis zu 199.044.464 auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu EUR 199.044.464,00 nach näherer Maßgabe der Wandlungs-
bzw. Optionsbedingungen zu gewähren und mit den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen entsprechende Wandlungspflichten zu vereinbaren.
Die zurzeit bestehende Ermächtigung zur Ausgabe solcher Schuldverschreibungen
soll umstrukturiert und dazu in einem ersten Schritt aufgehoben werden.
Die Ermächtigung vom 10. Juni 2009 ist wegen der seinerzeit bestehenden
Rechtsunsicherheit aus Gründen rechtlicher Vorsicht mit sehr restriktiven,
die Gesellschaft in ihren Handlungsmöglichkeiten einengenden und daher
nicht interessewahrenden Bedingungen, insbesondere zur Ermittlung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises, beschlossen worden. Da aufgrund
entsprechender rechtskräftiger Urteile und einer Klarstellung im Aktiengesetz
zwischenzeitlich geklärt ist, dass die restriktiven Bedingungen rechtlich
nicht erforderlich sind, sollen die Ermächtigungen angepasst werden.
Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, die bestehende Ermächtigung
aufzuheben und dem Vorstand eine neue Ermächtigung für die nächsten
fünf Jahre zu erteilen. Das bestehende bedingte Kapital in § 5 Abs.
8 der Satzung (Bedingtes Kapital) soll entsprechend angepasst werden,
ohne dass sich der Gesamtbetrag des bedingten Kapitals verändert.
|
| b) |
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten
Art bietet der Gesellschaft in Ergänzung zu den hergebrachten Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage
attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Auch
die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter
Instrumente wie Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ermöglicht
es, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider
Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen
für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den
vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital
oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel-
bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis
der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben
der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten
zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen,
erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen
selbst oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in
der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden.
Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht
gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur Erhöhung
der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten
bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis bei Schuldverschreibungen, die
ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht
bestimmen, darf 80% des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im
zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibung
oder - im Falle der Bestimmung einer Wandlungspflicht - mit der Endfälligkeit
der Schuldverschreibung nicht unterschreiten. Bei Schuldverschreibungen,
die eine Wandlungspflicht vorsehen, kann unter in den Bedingungen
der Schuldverschreibung näher bestimmten Voraussetzungen auch der
Börsenkurs zum Zeitpunkt der Wandlung maßgeblich sein. Die Wandlungs-
bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht ohnehin bereits
durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 Absatz 1 AktG
wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit der Schuldverschreibung
Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der bestehenden Wandlungs-
oder Optionsrechte (z.B. durch eine Kapitalerhöhung) eintreten und
dafür keine Bezugsrechte als Ausgleich eingeräumt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss
des Bezugsrechts möglich sein:
Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
in sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG auszuschließen,
soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden
und auf die bei Ausübung der begebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte
und Erfüllung der Wandlungspflichten auszugebenden Aktien insgesamt
ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10% des
Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses
oder, falls niedriger, 10% des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung
der beschlossenen Ermächtigung entfällt. Diese Höchstgrenze für den
vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf neue oder von der Gesellschaft erworbene
eigene Aktien entfällt, die seit dem 5. Oktober 2010 unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden oder aufgrund
von seit dem 5. Oktober 2010 begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
auszugeben sind, bei deren Begebung das Bezugsrecht entsprechend §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde. Durch die Anrechnungen
wird auch in dieser Ermächtigung sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, soweit dies dazu
führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder
bestimmten Platzierungen eigener Aktien in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre
auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft von mehr als 10% der
derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre.
Für den Fall eines Bezugsrechtsausschlusses darf der Ausgabepreis
der Schuldverschreibung in sinngemäßer Geltung von § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG nicht wesentlich unter ihrem Marktwert festgesetzt werden.
Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Um die Erfüllung dieser Anforderung
für die Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, wird der
theoretische Marktwert der Schuldverschreibung mit Wandlungs- oder
Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelt. Diesen Markwert darf der festzusetzende Ausgabepreis
nicht wesentlich unterschreiten. Dann ist der Schutz der Aktionäre
vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet, und den
Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss,
weil der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten
oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben
wollen, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht,
Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung
vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer
Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach
ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Mithin werden
durch die Ausgabe der Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen
also weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der
Gesellschaft und deren Gewinn verändert bzw. verwässert. Zudem ergibt
sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen
Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind,
kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
Durch die vorstehenden Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen
kurzfristig wahrzunehmen, und die Gesellschaft wird in die Lage versetzt,
ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel
und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist,
dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit
Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung
festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko
für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös
im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben
sich durch Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit
sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick
auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtslosen
Platzierung können die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge ebenso
wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender Höhe verbilligt
werden.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge
können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der
Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen
die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um
den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten
oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung
der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zustehen würde. Die Options- und Wandlungsbedingungen enthalten in
der Regel Bestimmungen, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger
von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen
sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein
Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte
bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung
der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber
bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden
muss. Dies ermöglicht einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der
Option oder Durchführung der Wandlung auszugebenden auf den Inhaber
lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission dadurch erleichtert
wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre
an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistungen
erfolgen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in
geeigneten Fällen auch als Akquisitionswährung (etwa im Zusammenhang
mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Wirtschaftsgütern) oder zu Refinanzierungszwecken (zum
Beispiel durch Einlage von Forderungen im Rahmen bestehender Kreditbeziehungen
gegen Gewährung von Schuldverschreibungen) einzusetzen. Auch kann
sich in Verhandlungen das Erfordernis ergeben, die Gegenleistung ganz
oder teilweise nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen.
Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten
zu können, kann damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte schaffen und erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende
Zukäufe. Ebenso können sich Schuldverschreibungen als effektives Refinanzierungsinstrument
erweisen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er
von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird
dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt.
Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
der Vorstand in der auf die Ausnutzung folgenden Hauptversammlung
darüber berichten.
|
| c) |
Der unter Tagesordnungspunkt 7 c) vorgeschlagene Beschluss
zur Anpassung des bedingten Kapitals in § 5 Abs. 8 der Satzung (Bedingtes
Kapital) soll sicherstellen, dass die auf den Inhaber lautenden Stückaktien
an die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen, die aufgrund
der von der Hauptversammlung vom 5. Oktober 2010 unter Tagesordnungspunkt
7 b) zu beschließenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben
werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht
bestimmen, ausgegeben werden können. Daneben steht das genehmigte
Kapital der Gesellschaft zur Verfügung bzw. es können im Rahmen der
gesetzlichen Grenzen auch eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
|
|
| 8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals und Bezugsrechtsausschluss
Gemäß § 5 Abs. 3 der
derzeitigen Satzung besteht noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von
EUR 100.000.000,00 (Genehmigtes Kapital 2009), von dem bis zum 9.
Juni 2014 Gebrauch gemacht werden kann. Es wird vorgeschlagen, ein
weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 99.044.464,00 (Genehmigtes
Kapital 2010) zu beschließen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft
jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich
ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig
anpassen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Durch Einfügung eines neuen § 5 Abs. 9 der Satzung wird ein genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2010) wie folgt neu geschaffen:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Oktober 2015 um insgesamt
bis zu EUR 99.044.464,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt
bis zu 99.044.464 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne
Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
| a) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
| b) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung
der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
|
| c) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in
Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw.
-pflichten ausgegeben werden.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2010 und, falls das Genehmigte Kapital 2010
bis zum 4. Oktober 2015 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein
sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss
des Bezugsrechts zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2,
186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:
Die Erteilung einer Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2010) soll der Verwaltung für die folgenden fünf
Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel
erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist
die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus
der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit,
da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen,
nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können
im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber
hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung
getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung
zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das
Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.
Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche
Ermächtigung zu erteilen. Gemeinsam mit der bestehenden Ermächtigung
in § 5 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2009) wird die nach
dem Aktiengesetz vorgesehene Höchstgrenze von bis zu 50% des nominalen
Grundkapitals damit voll ausgeschöpft.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung
teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige
Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere
auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar
zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder
mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen
Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum
Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende
Regelung vor.
Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag
der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis
darstellen zu können.
Der in Buchstabe b) weiter vorgesehene Bezugsrechtsausschluss
zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die Inhaber von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist
erforderlich und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre
vor Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung
eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern
von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten
ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Erfüllung
der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung
entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für die
nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen
auszugebenden Aktien zu ermäßigen.
Die in Buchstabe c) vorgeschlagen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen gegen Gewährung
von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition.
Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder
eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können,
muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter
Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird es der Gesellschaft
ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr
die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt
im Hinblick auf die Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern.
Schließlich soll es aus gleichen Gründen möglich sein, aus dem Genehmigten
Kapital 2010 auch Wandlungs- und Optionsrechte aus Schuldverschreibungen
zu bedienen, insbesondere für solche, bei denen die Zeichner keine
Bar-, sondern Sachleistungen erbracht haben.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung
zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung
oder - sofern die Voraussetzungen hierfür in Zukunft geschaffen werden
- durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird
das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb
gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen
Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts
wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine
etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen der lit. a)-c) von § 5
Abs. 9 der Satzung in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im
Interesse der Gesellschaft geboten.
|
Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in
den Geschäftsräumen der Conergy AG in 20537 Hamburg, Anckelmannsplatz
1, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab
diesem Zeitpunkt im Internet unter www.conergy-group.com im Bereich
'Investor Relations' zugänglich:
| * |
die zu dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;
|
| * |
zu Tagesordnungspunkt 6
| - |
Der Entwurf der Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Conergy AG, Hamburg, und der Conergy Service GmbH, Hamburg;
|
| - |
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Conergy AG, Hamburg,
und der Conergy Service GmbH, Hamburg, vom 29. April 2004;
|
| - |
Der gemeinsame Bericht des Vorstands der Conergy AG und der
Geschäftsführung der Conergy Service GmbH, Hamburg, über die Änderung
des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293a AktG;
|
| - |
Die Jahresabschlüsse der Conergy AG zum 31. Dezember 2007,
31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009 sowie die Lageberichte nebst
den Berichten des Aufsichtsrates für die Geschäftsjahre 2007, 2008
und 2009;
|
| - |
Die Jahresabschlüsse der Conergy Service GmbH zum 31. Dezember
2007, 31. Dezember 2008 und 31. Dezember 2009;
|
|
| * |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7;
|
| * |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift der
genannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft in Textform
(§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten, für die Gesellschaft empfangsberechtigten
Stelle unter der angegebenen Anschrift bis spätestens sechs Tage vor
der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. September 2010
(MESZ) zugehen:
Conergy AG c/o Commerzbank AG GS-MO 2.5.1 AGM 60261
Frankfurt Fax: 069 / 136 - 26351 E-Mail: ztbm-hv-eintrittskarten@commerzbank.com
(Betreff: 'Conergy HV')
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB)
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 14. September
2010 (MESZ) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer diesen Nachweis erbracht hat. Das bedeutet,
dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger
Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis
zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist
kein relevantes Datum für die Dividendenberechnung.
Nach Eingang der Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgt
die Versendung der Eintrittskarten über die Depotbank.
Hinweise zur Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder
durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage
des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig selbst anmelden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch
eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person
oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft
oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die Aktionäre
werden gebeten, hierfür das Vollmachtsformular zu verwenden, welches
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte
erhalten. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
per Post, per Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre gebeten, die
oben angegebene Anmeldeadresse zu verwenden. Das gleiche gilt für
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt
sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung
auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder anderen der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 AktG diesen gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf
einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung
oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit
diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich nach
Maßgabe ihrer Weisungen auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten lassen können, wenn sie sich rechtzeitig
angemeldet haben. Diese üben das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Vollmachten
müssen entsprechende Weisungen enthalten, andernfalls sind sie ungültig.
Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wurde,
müssen sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Auf dem Eintrittskartenformular
ist die Möglichkeit zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vorgesehen. Zur Vollmachts-
und Weisungserteilung kann ausschließlich dieses Formular verwendet
werden. Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und die Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung
des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars per Post,
per Telefax oder per E-Mail spätestens bis Sonntag, dem 3. Oktober
2010, 16.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der unten angegebenen
Adresse oder unter investor@conergy.de zugehen, um auf der Hauptversammlung
berücksichtigt werden zu können. Im Falle der Erteilung der Vollmacht
und der Weisungen per E-Mail ist das Vollmachts- und Weisungsformular
in digitalisierter Form beizufügen. Darüber hinaus bieten wir form-
und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt
werden. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
(vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich
zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich
zu richten an:
Conergy AG z.Hd. Herrn Christoph Marx Investor Relations Anckelmannsplatz 1 20537 Hamburg Telefax: 040 - 27 142
- 1639 E-Mail: investor@conergy.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet unter
www.conergy-group.com im Bereich 'Investor Relations' unverzüglich
zugänglich gemacht, wenn sie uns bis zum Ablauf des 20. September
2010 (MESZ) unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2
AktG bleibt unberührt.
Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags
und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil
der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss
der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als
5.000 Zeichen beträgt.
Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers
bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsvorschlägen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können in gleicher Weise wie gem. § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den
Vorstand der Conergy AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
zum Ablauf des 4. September 2010 (MESZ) in schriftlicher Form
(§ 126 BGB) zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über das Ergänzungsverfahren halten.
Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gem. § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Conergy
AG zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand
darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen
verweigern, insbesondere soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft, in der Hauptversammlung
und über mindestens sieben Tage vor deren Beginn durchgängig zugänglich
ist.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machenden Informationen und Dokumente, darunter diese Einberufung
der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären sowie ergänzende Informationen
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse www.conergy-group.com
im Bereich 'Investor Relations'.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte
398.088.928. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Hamburg, im August 2010
Conergy AG
Der Vorstand
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