Celesio AG
Stuttgart
ISIN: DE000CLS1001, WKN: CLS 100
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär,
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Celesio AG ein, die am Mittwoch, den 16. Mai 2012, 10.00 Uhr, in der Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart, stattfindet.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Celesio AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011,
des zusammengefassten Lageberichts für die Celesio AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Die genannten Unterlagen können im Internet über www.celesio.com/hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen
in der Hauptversammlung zugänglich sein. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats
betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2011 von 85.952.000,00 Euro wie
folgt zu verwenden:
| a) |
Ausschüttung einer Dividende von 0,25 Euro je Stückaktie auf das in 170.100.000 Stückaktien eingeteilte dividendenberechtigte
Grundkapital von 217.728.000,00 Euro = 42.525.000,00 Euro.
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| b) |
Vortrag eines Betrages von 43.427.000,00 Euro auf neue Rechnung.
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Die Dividende ist am 18. Mai 2012 zahlbar.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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| 5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 sowie für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts und der Quartalsfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2012 und für die prüferische Durchsicht
des Quartalsfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013, der vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2013 aufgestellt
wird, zu wählen, soweit die prüferische Durchsicht dieser Berichte beauftragt wird.
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| 6. |
Beschlussfassung über eine Neuwahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 5 Abs. 1
Satz 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Herr Prof. Dr. Klaus Trützschler, den die Hauptversammlung am 30. April 2008 für die Dauer von fünf Jahren in den Aufsichtsrat
gewählt hat, hat sein Amt mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2012 niedergelegt. Daher ist
ein neues Mitglied zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses, Herrn Dr. Florian Funck, Essen, Mitglied
des Vorstands der Franz Haniel & Cie. GmbH, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Funck ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
| - |
TAKKT AG, Stuttgart,
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| - |
SmartLoyalty AG, Wiesbaden.
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.
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| 7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), den Ausschluss des Bezugsrechts
und die entsprechende Satzungsänderung
Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 43.545.600
Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007) läuft am 25. April 2012 aus. Um der Verwaltung wieder den bisherigen Handlungsspielraum
zu geben, soll das Genehmigte Kapital 2007 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2012 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 43.545.600 Euro
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
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| b) |
§ 3 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 43.545.600 Euro
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.'
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| c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2012 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
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Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben.
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| 8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss
des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung
Da die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit Ablauf des 4. November
2011 ausgelaufen ist, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine neue Ermächtigung zu beschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 15. Mai 2017 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der
Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals betragen. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen Aktien
genutzt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstandes (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots
erfolgen.
| (1) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
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| (2) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre
gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der
Kaufpreisspanne je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der in der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse
der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem
Fall wird auf den Durchschnitt der in der Schlussauktion ermittelten Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen
Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten
anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden.
Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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| b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund dieser oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworben
wurden, über die Börse oder aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
zu veräußern und darüber hinaus zu folgenden Zwecken zu verwenden:
| (1) |
Übertragung an Dritte zur Gewährung als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen.
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| (2) |
Einziehung, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Diese Kapitalherabsetzung darf zu sämtlichen gesetzlich zulässigen Zwecken erfolgen. Der Vorstand
kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in
diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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| (3) |
Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, wenn die Veräußerung gegen Barzahlung
zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußerten Aktien einen anteiligen Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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| (4) |
Ausgabe zur Sicherung und Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten
Konzernunternehmen bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen eingeräumt wurden, oder zur Sicherung und Erfüllung von Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen.
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| c) |
Bei der Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. b) Nr. (1), (3) und (4) wird das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen. Bei Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse gemäß lit. b) besteht ebenfalls kein Bezugsrecht
der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
gemäß lit. b) wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Von sämtlichen
Ermächtigungen in lit. a), b) und c) darf der Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen.
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| d) |
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung und zu ihrer Verwendung gemäß lit. a) und b) kann jeweils
einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke und - soweit zulässig - auch durch
nachgeordnete Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der nachgeordneten Konzernunternehmen
ausgeübt werden.
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Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist am Ende der Tagesordnung wiedergegeben.
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Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7
Das bisher in § 3 Abs. 2 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital in Höhe von 43.545.600 Euro (Genehmigtes Kapital 2007)
läuft am 25. April 2012 aus. Unter Punkt 7 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, anstelle des Genehmigten Kapitals 2007 ein
neues genehmigtes Kapital in Höhe von 43.545.600 Euro im Wege der Satzungsänderung zu schaffen, das bis zum 15. Mai 2017 befristet
sein soll.
Mit dem neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt
43.545.600 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Wenn der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht
zu. Die Festlegung des Bezugsverhältnisses kann jedoch dazu führen, dass Restbeträge, so genannte Spitzenbeträge, verbleiben,
aus denen nicht mehr jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien
zugeteilt werden kann. Deshalb soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für auf diese Weise entstehende
Spitzenbeträge das Bezugsrecht auszuschließen. Dies ermöglicht die erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission, wenn
sich aufgrund des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die
von dem Bezugsrecht ausgeschlossenen Spitzenbeträge werden bestmöglich verwertet. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so
festgelegt, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange
der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8
Die Hauptversammlung der Celesio AG hat am 6. Mai 2010 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien gefasst. Diese Ermächtigung war bis zum Ablauf des 4. November 2011 befristet. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung vom
6. Mai 2010 soll eine neue, bis zum 15. Mai 2017 befristete Ermächtigung beschlossen werden. Der Beschlussvorschlag regelt
die Voraussetzungen und Möglichkeiten des Erwerbs und der anschließenden Verwendung eigener Aktien.
Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb eigener Aktien
Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt werden. Dabei kann es dazu kommen,
dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine Repartierung nach
dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten vorzunehmen,
weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser abwickeln lässt. Außerdem soll
es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorzusehen.
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären
kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären
zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt.
Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien
Nach dem Beschlussvorschlag soll der Vorstand zudem ermächtigt werden, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung
erworbenen Aktien über die Börse zu veräußern oder unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines öffentlichen
Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Veräußert der Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein Bezugsrecht
der Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt aber die Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren
Erwerb über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG. Bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines
Veräußerungsangebots an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein
technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Darüber hinaus sollen die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu folgenden Zwecken
verwendet werden dürfen:
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts als
Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Für die Gesellschaft
können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Von Veräußerern werden sie oftmals in derartigen Transaktionen
als Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende
Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit Unternehmen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten auszunutzen, insbesondere ohne
die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Die Verwendung eigener Aktien hat für die Altaktionäre
zudem den Vorteil, dass ihre Beteiligung an der Gesellschaft im Vergleich zu der Situation vor dem Erwerb der eigenen Aktien
durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Konkrete Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der
als Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenpreis orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage
zu stellen.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8
Satz 6 Aktiengesetz). Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG vor, dass der Vorstand
die Aktien ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Diese Kapitalherabsetzung darf zu sämtlichen gesetzlich zulässigen Zwecken
erfolgen. Durch die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien
anzupassen.
Nach dem Beschlussvorschlag soll die Gesellschaft ferner in der Lage sein, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Damit soll es
der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und damit
den Aktionärskreis der Gesellschaft zu erweitern. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient der Sicherung einer dauerhaften und
angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den
zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der Abschlag vom Börsenpreis wird
voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien einen anteiligen
Betrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
- falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die
Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung
ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung
angemessen ist.
Darüber hinaus soll der Gesellschaft ermöglicht werden, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch zur
Sicherung (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und Erfüllung von Optionsrechten sowie Umtauschrechten und -pflichten
von Inhabern oder Gläubigern von durch die Gesellschaft oder von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegebenen
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung
ganz oder teilweise eigene Aktien zur Sicherung und Erfüllung der Optionsrechte sowie der Umtauschrechte und -pflichten einzusetzen.
Mit der Übertragung eigener Aktien anstelle einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals kann insbesondere einem sonst eintretenden
Verwässerungseffekt entgegengewirkt werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit auch dem Interesse der vorhandenen Aktionäre.
Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts sowie des Andienungsrechts im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und stets
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden.
Der Vorstand wird in der nächsten Hauptversammlung nach einer Ausnutzung der vorliegenden Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 3 Satz
1 AktG berichten.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 7 der Satzung diejenigen Aktionäre unserer
Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen sind und sich bis Mittwoch, den 9. Mai 2012, 24.00 Uhr, angemeldet haben (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung).
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der Anschrift
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Celesio AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 (0)89.30903-74675 anmeldestelle@computershare.de
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oder elektronisch über die Internetseite www.celesio.com/hauptversammlung erfolgen. Für den Zugang zum Hauptversammlungs-Online-Service
werden persönliche Zugangsdaten benötigt, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung
übersandt werden.
Die Handelbarkeit der Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden
jedoch am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt. Maßgeblich für das
Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.
Aktionäre, die sich für die Hauptversammlung anmelden und dies wünschen, erhalten eine Eintrittskarte zugesandt. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts. Wir bitten Sie höflich, die Eintrittskarte mitzubringen und an der Zugangskontrolle zur Hauptversammlung
bereitzuhalten. Bei Nutzung des Hauptversammlungs-Online-Service besteht auch die Möglichkeit, die Eintrittskarte selbst auszudrucken.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister der Celesio AG eingetragen sind und sich gemäß den oben genannten Teilnahmebedingungen angemeldet
haben, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform erteilt werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Vollmacht und einen
eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen
oder gegenüber der Gesellschaft. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung
kann auch per Post, per Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden:
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Celesio AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 (0)89.30903-74675 celesio-hv2012@computershare.de
|
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ebenso steht dafür der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.celesio.com/hauptversammlung
zur Verfügung. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person
oder eines nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den Widerruf
und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus den Informationen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären
mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden und der Eintrittskarte; dort finden Sie auch jeweils ein Formular
für die Vollmachtserteilung. Entsprechende Informationen sind auch im Internet über www.celesio.com/hauptversammlung abrufbar.
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Als zusätzlichen Service bieten wir unseren im Aktienregister eingetragenen und rechtzeitig zur Hauptversammlung gemäß den
oben genannten Teilnahmebedingungen angemeldeten Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Die hierfür erforderliche Vollmacht in Textform und die entsprechenden Weisungen können per Post, per
Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse
| |
Celesio AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 (0)89.30903-74675 celesio-hv2012@computershare.de
|
oder in elektronischer Form über die Internetseite www.celesio.com/hauptversammlung erteilt werden. Ein gesonderter Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist nicht erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass Vollmachten an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit Weisungen versehen sein müssen, andernfalls sind sie ungültig.
Die Erteilung der Vollmacht, ein Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Änderung von
Weisungen unter der vorgenannten Adresse (per Post, per Telefax oder per E-Mail) oder in elektronischer Form über die vorgenannte
Internetseite ist nur bis zum 15. Mai 2012, 12.00 Uhr, möglich. Am Tag der Hauptversammlung steht Ihnen für die Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bzw. deren Widerruf oder Änderung ab 9.00 Uhr bis
kurz vor Beginn der Abstimmungen die Zugangskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung.
Die Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung sowie zum Widerruf ergeben sich aus den Informationen, die den im Aktionärsregister
eingetragenen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden und der Eintrittskarte; dort finden Sie auch
jeweils ein Formular für die Vollmachtserteilung. Entsprechende Informationen sind auch über die Internetseite www.celesio.com/hauptversammlung
abrufbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen im Aktienregister eingetragenen
Aktionäre berechtigt, die sich gemäß den oben genannten Teilnahmebedingungen angemeldet haben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss bis spätestens
15. Mai 2012, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben
übersandte Formular und senden Sie dieses per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse:
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Celesio AG c/o Computershare HV-Services AG Prannerstraße 8 80333 München Telefax: +49 (0)89.30903-74675 celesio-hv2012@computershare.de
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oder nutzen Sie den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.celesio.com/hauptversammlung.
Die Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus den Informationen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit
der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden und der Eintrittskarte; dort finden Sie auch jeweils ein Formular für
die Stimmabgabe per Briefwahl. Entsprechende Informationen sind auch über die Internetseite www.celesio.com/hauptversammlung
abrufbar.
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben oder eine Vollmacht erteilen, so gilt
die persönliche Teilnahme bzw. Bevollmächtigung als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des Grundkapitals (dies entspricht 390.625 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Celesio AG zu richten und muss der Celesio AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 15. April 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte senden Sie derartige Verlangen an folgende Adresse:
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Celesio AG Vorstand c/o Corporate Legal Neckartalstraße 155 70376 Stuttgart
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Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 sowie 70 AktG
verwiesen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern
machen. Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur
bei Gegenanträgen erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.celesio.com/hauptversammlung zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung oder die Wahlvorschläge mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 1. Mai 2012, 24.00 Uhr, unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
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Celesio AG Corporate Legal Neckartalstraße 155 70376 Stuttgart Telefax +49(0)711.50 01-590 legal@celesio.com
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Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär der Celesio AG ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (u.a. weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2,
126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.celesio.com/hauptversammlung
zugänglich.
Auf derselben Internetseite werden nach Abschluss der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 16. Mai 2012 zur Einsichtnahme ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 170.100.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien, die insgesamt
170.100.000 Stimmrechte gewähren. Im Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Übertragung im Internet
Die Rede des Vorstandsvorsitzenden wird am Tag der Hauptversammlung ab ca. 10.15 Uhr live auf unserer Internetseite übertragen.
Dort steht sie außerdem im Anschluss an die Hauptversammlung zur Verfügung.
Stuttgart, im April 2012
Celesio AG
Der Vorstand
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