Nachricht vom 07.04.2011 | 15:14

CCR Logistics Systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2011 in Aschheim/Dornach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


CCR Logistics Systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

07.04.2011 / 15:14

CCR Logistics Systems AG

Dornach (Gemeinde Aschheim)

WKN: 762720
ISIN: DE0007627200

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am
Donnerstag, 19. Mai 2011, 15.00 Uhr,
[im Hotel INNSIDE München Neue Messe,
Humboldtstraße 12]
D-85609 Aschheim/Dornach
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CCR Logistics Systems AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts (jeweils einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5 bzw. 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010.

Die genannten Vorlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Beschlussfassungen sind zu diesem Tagesordnungspunkt nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

5.

Satzungsänderungen zur Anpassung und Bereinigung von Vergütungsregelungen

Die Satzung soll zur Anpassung und Bereinigung der Vergütungsregelungen für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

5.1

§ 5 Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

5.2

§ 13 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.'

5.3

§ 13 Abs. (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

 

'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der auf ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.'

Die Bestimmungen der Satzung, die gestrichen oder geändert werden sollen, haben derzeit folgenden Wortlaut:

§ 5 Abs. (5): Mit den Mitgliedern des Vorstands sind schriftliche Dienstverträge abzuschließen.

§ 13 Abs. (1): Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Aufwandsentschädigung, die durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.

§ 13 Abs. (2): Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 12. Mai 2011 (24:00 Uhr) bei der

CCR Logistics Systems AG
c/o PR IM TURM
HV-Service AG
Wasserturm Wallstadt
Römerstraße 72-74
D-68259 Mannheim
Fax: +49-621-71 77 213
E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 28. April 2011 (00:00 Uhr) (sog. 'Nachweisstichtag') zu beziehen und muss der CCR Logistics Systems AG bis zum Ablauf des 12. Mai 2011 (24:00 Uhr) unter der o.g. Adresse für die Anmeldung zugehen.

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes anzumelden.

Eine Wegbeschreibung ist auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zu finden und steht zum Download bereit.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person nach Wahl des Aktionärs, ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, bedürfen ihre Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Zum Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilen Vollmacht kann die Vollmacht an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung vorgelegt oder per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an die Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse übermittelt werden:

CCR Logistics Systems AG
Rechtsabteilung
Karl-Hammerschmidt-Straße 36
D-85609 Dornach
Fax: +49-89-49 04 93 31 00
E-Mail: info@ccr.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per Telefax übermittelt werden, bis zum 18. Mai 2011 (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln.

Vollmachtsformulare sind der Eintrittskarte beigefügt und können darüber hinaus jederzeit schriftlich oder per Telefax bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse angefordert werden.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Die Gesellschaft hat auch für diese Hauptversammlung einen Stimmrechtsvertreter benannt, der Stimmrechte nach Maßgabe der ihm von den Aktionären erteilten Weisungen ausübt. Diejenigen Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Vollmachtserteilungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum 18. Mai 2011 bei der Gesellschaft eingegangen sind. Darüber hinaus bieten wir Aktionären und Aktionärsvertretern an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an die CCR Logistics Systems AG, Vorstand, Karl-Hammerschmidt-Str. 36, D-85609 Dornach, zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 18. April 2011 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die das Verlangen stellenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien ist/sind. Hierbei bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen ist. Im erstgenannten Fall müssten die das Verlangen stellenden Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Zugang des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind. Im letztgenannten Fall müssten die das Verlangen stellenden Aktionäre nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19. Februar 2011, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. Für den Fall, dass diese Frage relevant werden sollte, empfehlen wir den betroffenen Aktionären, die Voraussetzungen zu prüfen und ggf. Rechtsrat einzuholen. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

CCR Logistics Systems AG
Rechtsabteilung
Karl-Hammerschmidt-Straße 36
D-85609 Dornach
Fax: +49-89-49 04 93 31 00
E-Mail: info@ccr.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 4. Mai 2011 (24:00 Uhr), eingehen und die Voraussetzungen des § 126 AktG erfüllen, werden den Aktionären auf der Internetseite der CCR Logistics Systems AG (www.ccr-revlog.com) unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden in gleicher Weise zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

Zahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 7.602.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Zahl der Stimmrechte beträgt damit ebenfalls 7.602.000.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die erforderlichen Informationen nach § 124a AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter www.ccr-revlog.com unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Hauptversammlung.

 

Dornach (Gemeinde Aschheim), im April 2011

Der Vorstand






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