CANCOM AG
München
- ISIN DE0005419105 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 21. Juni 2012, 11 Uhr,
im hbw Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG:
| TOP 1: |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2011, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats
(Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Ridlerstraße 37, 80339 München, und
im Internet unter http://www.cancom.de/hauptversammlung/ eingesehen werden.)
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| TOP 2: |
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von EUR 11.235.102,96 wie folgt
zu verwenden:
| a) zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR 3.117.225,30 |
| b) zur Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
EUR 8.117.877,66 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und für die Gewinnrücklagen sind die 10.390.751 zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
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| TOP 3: |
Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
die Entlastung zu erteilen.
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| TOP 4: |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
die Entlastung zu erteilen.
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| TOP 5: |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
S & P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Augsburg (Amtsgericht Augsburg, HRB 17817)
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zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.
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| TOP 6: |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen:
1. Bekanntmachungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aufgrund gesetzlicher Änderung vor, die folgende Änderung in § 3 der Satzung der Gesellschaft
zu beschließen:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht aufgrund handelsrechtlicher oder
börsenrechtlicher Durchführungsvorschriften auch die Veröffentlichung in anderen Mitteilungsblättern oder Medien zwingend
vorgeschrieben ist.'
2. Vergütung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Änderungen von § 10 Abs. (1) und (2) der Satzung der Gesellschaft zu
beschließen, § 10 Abs. (2) Satz 2 a. F. wird dabei gestrichen:
'(1)
1Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung, die von der Hauptversammlung bewilligt wird und solange
gültig bleibt, bis die Hauptversammlung eine Änderung beschließt. 2Besteht die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht ein ganzes Geschäftsjahr, erhält das jeweilige Mitglied
die Vergütung zeitanteilig; dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate.
3Neben der festen Vergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, welches von der Hauptversammlung bewilligt
wird und solange gültig bleibt, bis die Hauptversammlung eine Änderung beschließt.
4Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden von Ausschüssen können angemessene Erhöhungsbeträge
erhalten, welche von der Hauptversammlung bewilligt werden und solange gültig bleiben, bis die Hauptversammlung eine Änderung
beschließt.
(2)
1Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern die mit der Wahrnehmung ihres Amtes unmittelbar verbundenen Aufwendungen.
2Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer
der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.
3
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) einbezogen, soweit eine solche Versicherung besteht. Die Prämien
hierfür entrichtet die Gesellschaft.'
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| TOP 7: |
Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit zehn Jahren unverändert und vor allem auch aufgrund der inzwischen erreichten Größe
der Unternehmen der Gesellschaft nicht mehr angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor über die Vergütung
des Aufsichtsrats gemäß § 10 der Satzung wie folgt zu beschließen:
| 1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten erstmals für das Geschäftsjahr 2012 eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR
20.000,00.
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| 2. |
Erstmals für das Geschäftsjahr 2012 erhält der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Zweifache, der Vorsitzende
des Aufsichtsrats das Vierfache der festen jährlichen Vergütung.
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| 3. |
Das Sitzungsgeld des Aufsichtsrats beträgt ab Beschlussfassung der Hauptversammlung je Mitglied EUR 1.000,00 und für den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats EUR 2.000,00.
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| TOP 8: |
Beschlussfassung über die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder
Mit dem Ablauf der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012 endet gemäß § 8 Abs. (2) und Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft die
Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrates.
Durch Neuwahl ist der Aufsichtsrat zu bestimmen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 96 Abs. 1, § 101
Abs. 1 des AktG in Verbindung mit § 8 (1) Satz 1 der Satzung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern,
welche von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Wahl erfolgt nach § 8 (2) der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt unter Beachtung der am 07. Dezember 2010 von ihm verabschiedeten Zielvorgabe unter Beachtung der
Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Besetzung des Aufsichtsrats und der Bestimmung des § 100 Abs.
5 AktG vor, folgende Personen entsprechend der Satzung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
| a) |
Herrn Walter von Szczytnicki, selbständiger Unternehmensberater, 85614 Kirchseeon, (Aufsichtsrat der AL-KO KOBER AG)
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| b) |
Herrn Stefan Kober, Kaufmann, Vorstand der AL-KO KOBER AG, 89343 Jettingen-Scheppach, Beirat folgender Konzerngesellschaften der AL-KO Kober AG: - AL-KO GINGE A/S Brønderslev (Dänemark) - Kovil Oy, Savolinna (Finnland) - AL-KO Record S.A., Abadiano (Spanien)
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| c) |
Frau Regina Weinmann, Dipl.-Kauffrau, Geschäftsführerin der WFO Vermögensverwaltung GmbH, 86482 Aystetten, (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. Zt. nicht wahrgenommen)
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| d) |
Frau Petra Neureither, Dipl.-Volkswirtin, Geschäftsführerin der PEN GmbH, 69121 Heidelberg, (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. Zt. nicht wahrgenommen)
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| e) |
Herr Prof. Dr. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Arun Chaudhuri, hauptamtlicher Professor an der FOM, München und selbständiger Unternehmensberater,
85540 Haar, (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. Zt. nicht wahrgenommen)
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| f) |
Herr Walter Krejci, Unternehmensberater, Geschäftsführer der AURIGA Corporate Finance GmbH, 82031 Grünwald, (Aufsichtsrats- oder vergleichbare Beiratsmandate werden z. Zt. nicht wahrgenommen)
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Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören bis auf Herrn Prof. Dr. Dipl.-Ing. Arun Chaudhuri bereits dem bisherigen Aufsichtsrat
an. Weitere Angaben zur Person und Eignung der Kandidaten finden sich unter
| http://www.cancom.de/hauptversammlung/ |
Gemäß Ziffer 5.4.3. Satz 3 des Deutschen Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Wahl von Herrn Walter
von Szczytnicki vorgesehen ist, ihn als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr von Szczytnicki hat mitgeteilt,
dass er für den Fall seiner Wiederwahl auch bereit sein wird, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu übernehmen.
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BERICHTE, ERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE
Erläuterung zu Punkt TOP 1 der Tagesordnung
§ 175 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, einen vom Aufsichtsrat
gebilligten Einzelabschluss und den vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entgegennimmt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung der CANCOM AG ist im Hinblick auf diese Unterlagen nicht erforderlich. Der
Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 wurde vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 20. März 2012 gebilligt
und damit festgestellt. Ein Sonderfall nach § 173 AktG, wonach die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung
überlassen wird, wenn der Vorstand und der Aufsichtsrat dies beschließen, liegt nicht vor.
Auch im Hinblick auf den Bericht des Aufsichtsrats bedarf es keines Beschlusses der Hauptversammlung, § 171 Abs. 2 AktG.
Hinweis zu Punkt TOP 5 der Tagesordnung
Da ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht besteht, liegt eine entsprechende Empfehlung eines Ausschusses, auf welchen
der Wahlvorschlag zu stützen wäre (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG), nicht vor.
Hinweis zu Punkt TOP 6 der Tagesordnung
6.1. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 3 (Bekanntmachung) beruht auf dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über
Verkündung und Bekanntmachungen vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3044; Nr. 71) und hat nur redaktionellen Charakter zur Anpassung
des Satzungswortlautes. Sie wird notwendig, da dem Aufsichtsrat keine allgemeine Befugnis zur Fassungsänderung der Satzung
nach § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG eingeräumt ist.
6.2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung zu § 10 (Vergütung des Aufsichtsrats) stellt eine nun klarer gefasste Verweisung
an die Hauptversammlung zur Vergütungsbewilligung ohne die bisherige Festlegung einer Mindestvergütung dar. Die geänderte
Satzung soll künftig im Wortlaut deutlicher zwischen der Vergütung mit einer festen Jahresvergütung und Sitzungsgeld einerseits
sowie dem reinen Auslagenersatz andererseits unterscheiden. Der in der Satzung heute festgeschriebene Mindestbetrag entfällt,
da eine Vergütungsherabsetzung durch einfache Mehrheitsentscheidung der Hauptversammlung durch eine Satzungsbestimmung nicht
eingeschränkt werden kann. Der Satzungsvorschlag enthält ausdrücklich die Möglichkeit der Festlegung einer erhöhten Vergütung
für Aufsichtsratsmitglieder, die zusätzliche Tätigkeiten im Organ übernehmen, welche aufgrund des wesentlich höheren Arbeitsaufwandes
und der zusätzlichen Verantwortung üblicherweise auch entsprechend höher vergütet werden.
Die Satzungsänderung enthält wie in der bisherigen Fassung ausdrücklich keine variable Vergütungskomponente für den Aufsichtsrat,
welche sich an dem auf die Aktionäre entfallenden Jahresergebnis orientiert. Eine solche ist in den meisten börsennotierten
Gesellschaften heute zwar üblich und vom aktuellen Wortlaut des Deutschen Corporate Governance Kodex gefordert. Auf eine solche
erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats soll aber auch weiterhin verzichtet werden, weil aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat
allein eine fixe Vergütung die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats wirklich voll gewährleistet. Dieser Satzungsvorschlag trägt
auch der aktuellen Entwicklung in der Corporate Governance Diskussion Rechnung, denn die von der Regierungskommission am 01.02.2012
vorgeschlagene Neufassung der Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht vor, dass dem Aufsichtsrat zur Stärkung
der Unabhängigkeit allein eine fixe Vergütung gewährt wird und auf eine variable Vergütung verzichtet werden kann.
Die Änderung der Vorschrift zur Auslagenerstattung wurde hinsichtlich der D&O Versicherung an die Praxis der Gesellschaft
angepasst.
Hinweis zu Punkt TOP 7 der Tagesordnung
Nachdem die Vergütung des Aufsichtsrats seit nunmehr zehn Jahren unverändert geblieben ist und heute nicht mehr den vor allem
durch das Wachstum der Gesellschaft wesentlich gestiegenen Tätigkeits- und Haftungsanforderungen an die jeweiligen Mandatsträger
entspricht, ist die Hauptversammlung veranlasst, die Jahresvergütung und das Sitzungsgeld für den Aufsichtsrat durch einen
Bewilligungsbeschluss neu festzulegen. Dabei sind Zuschläge für den wesentlich höheren Tätigkeitsaufwand bei dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrates und seinem Stellvertreter zu berücksichtigen. Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütung ist im Hinblick auf
die konkrete Tätigkeit und die Verantwortung der einzelnen Organmitglieder auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen
bei vergleichbaren Unternehmen durchaus angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen in welchem Umfange außerhalb der Sitzungen
das Organ seine Kontrollfunktion gegenüber der Unternehmensführung über den laufenden Kontakt des Vorsitzenden mit dem Vorstand
nachhaltig ausübt.
ANGABEN NACH § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Punkt TOP 8 der Tagesordnung
Unter dem Tagesordnungspunkt 8 soll eine Neuwahl zum Aufsichtsrat durchgeführt werden. Zu den dort vorgeschlagenen Personen
sind die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über eine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien in Wirtschaftsunternehmen bei den Personalien bereits aufgeführt.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 10.390.751 Inhaberaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt damit 10.390.751 Stück.
TEILNAHMEBERECHTIGUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 (1) der Satzung der CANCOM AG nur diejenigen
Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Anmeldetag) in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und dabei ihre Berechtigung zur
Teilnahme nachweisen. Der Nachweis der Berechtigung der Teilnahme erfolgt durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher
oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellte Bescheinigung über den Anteilsbesitz, die sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft bis zum Ablauf des Anmeldetages
zugehen muss.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen somit der Gesellschaft bis zum Donnerstag, den 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse zugehen:
CANCOM AG, c/o Landesbank Baden-Württemberg, 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart Fax +49 (0) 711 127 79264, E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Donnerstag, den 31. Mai 2012, 0:00 Uhr, zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für
die Veräußerung des Anteilsbesitzes verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Anteilsbesitz nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag erstmals Anteilsbesitz erwerben, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt,
soweit sie sich vom bisherigen, teilnahmeberechtigten Inhaber bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
VOLLMACHT UND VERTRETUNG
Die Aktionäre, deren Anmeldung bis zum Donnerstag, den 14. Juni 2012, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft ordnungsgemäß eingegangen
ist, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder auch eine
Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Vollmachtserteilungen durch in der Hauptversammlung anwesende
Aktionäre an anwesende Mitaktionäre sind ebenfalls möglich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie
Aktionärsvereinigungen oder Personen i. S. v. § 135 Abs. 8 AktG genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie rechtzeitig, falls Sie ein Kreditinstitut oder eine gleichgestellte Einrichtung
bevollmächtigen wollen, die Form der Vollmacht mit dem zu bevollmächtigenden Institut, der Einrichtung etc. ab.
Aktionäre, welche einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, das die
Gesellschaft hierfür bereithält. Das Formular zur Vollmachtserteilung und zur Unterbevollmächtigung steht auch auf der Webseite
der Gesellschaft zum Herunterladen zur Verfügung:
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft ir@cancom.de übermittelt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren fristgerecht angemeldeten Aktionären auch wieder an, dass sie sich durch einen Mitarbeiter
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieses Stimmrecht kann nur weisungsgebunden ausgeübt werden.
Dieser Vertreter ist nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
vorliegt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können fristgerecht angemeldete Aktionäre in Textform an die nachfolgend
genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft erteilen, ggf. dorthin in Textform widerrufen oder ändern.
Diese Vollmachts- und Weisungserteilung oder Änderungen außerhalb der Hauptversammlung sind nur bis einschließlich Dienstag, den 19. Juni 2012, 16:00 Uhr, (Eingang maßgeblich), möglich.
CANCOM AG, c/o ITTEB GmbH & Co. KG, Vogelanger 25, 86937 Scheuring, Fax +49 (0) 8195 99 89 664 E-Mail: cancom2012@itteb.de
ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG unter Nachweis der Voraussetzung des § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen und der Nachweis müssen in Schriftform oder in elektronischer
Form (§ 126 Abs. 3, § 126 a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft
CANCOM AG, Vorstand, Messerschmittstraße 20, 89343 Jettingen-Scheppach, E-Mail: ir@cancom.de
gerichtet werden und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 21. Mai 2012, 24:00 Uhr, zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bekannt zu machende Ergänzungen
der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung (§ 126 Abs. 1 AktG) sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (§ 127 AktG) und zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern zu übersenden. Gegenvorschläge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen
nicht begründet zu werden.
Gegenvorschläge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
CANCOM AG, Abteilung Investor Relations, Frau Beate Rosenfeld, Messerschmittstraße 20, 89343 Jettingen-Scheppach, oder Fax +49 (0) 8225 996 4 1015, oder E-Mail: ir@cancom.de
Anders adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt!
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, welche rechtzeitig gemäß § 126 Abs. 1 AktG, d. h. bis
Mittwoch, den 06. Juni 2012, 24:00 Uhr, unter der genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach Eingang mit dem Namen des Aktionärs und seiner Begründung
im Internet unter
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht
zu werden, die Begründung des Gegenantrags nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt (§ 126 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Wahlvorschläge brauchen gem. § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt oder unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt.
AUSKUNFTSRECHT
Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung verlangen, dass der Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf
die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte
aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG UND INFORMATIONEN
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie die Informationen nach § 124 a AktG sind über die Internetadresse
http://www.cancom.de/hauptversammlung/
zugänglich. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden außerdem auch während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur
Einsichtnahme ausliegen.
München, im Mai 2012
Der Vorstand
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