Nachricht vom 11.11.2011 | 15:11

biolitec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.12.2011 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


biolitec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

11.11.2011 / 15:11


biolitec AG

Jena

WKN: 521340
ISIN: DE0005213409

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der biolitec AG, Jena,
Amtsgericht Jena, HRB 207823

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am
Dienstag, den 20. Dezember 2011, um 10:00 Uhr,
Einlass ab 9:30 Uhr

im Konferenzsaal des Turmrestaurants Scala, 27. OG, Intershop Tower,
Leutragraben 1, D-07743 Jena

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung.

Tagesordnung

1.

Formwechselnde Umwandlung der biolitec AG in eine europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, wobei den Beschlussvorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE (Ziffer 8.2 des Umwandlungsplans) gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat unterbreitet:

Dem Umwandlungsplan vom 8. November 2011 (UR-Nr. 1223/2011 P des Notars Dr. Hanns-Jakob Pützer mit Amtssitz in Bonn-Duisdorf) über die Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage I beiliegende Satzung der biolitec SE wird genehmigt.

Der Umwandlungsplan und die diesem als Anlage I beigefügte Satzung der biolitec SE haben den folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN

über die formwechselnde Umwandlung der

biolitec AG
Otto-Schott-Str. 15
07745 Jena
Deutschland

- nachfolgend 'biolitec AG' genannt -

in die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) zur

biolitec SE
Otto-Schott-Str. 15
07745 Jena
Deutschland

- nachfolgend 'biolitec SE' genannt -

PRÄAMBEL

(A)

Die biolitec AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Jena, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 207823. Ihre Geschäftsanschrift lautet Otto-Schott-Str. 15, 07745 Jena, Deutschland. Die biolitec AG ist die geschäftsleitende Muttergesellschaft des biolitec Konzerns (der 'biolitec-Konzern'), der pharmazeutische und kosmetische Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und Analysesystemen sowie medizinische Geräte herstellt, entwickelt und vertreibt.

(B)

Das Grundkapital der biolitec AG beträgt EUR 10.515.750,00 (in Worten: Zehn Millionen fünfhundertfünfzehntausend und siebenhundertfünfzig Euro) und ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Oktober 2013 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 5.257.875,00 durch Ausgabe von bis zu 5.257.875 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Zudem ist das Grundkapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft um bis zu EUR 25.000,00 durch Ausgabe von bis zu 25.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist das Grundkapital ferner um bis zu EUR 4.000.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (bedingtes Kapital 2011). Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist das Grundkapital schließlich um bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2007). Hinsichtlich des bedingten Kapitals I wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieses inhaltslos geworden ist. Dieses diente zur Bedienung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Oktober 2000 ausgeben wurden, jedoch zwischenzeitlich vollständig verfallen sind. Hinsichtlich des bedingten Kapitals 2011 sowie des bedingten Kapitals 2007 hat der Vorstand noch nicht von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, entsprechende Teilschuldverschreibungen (bedingtes Kapital 2011) oder Aktienoptionen (bedingtes Kapital 2007) zu gewähren.

(C)

Die biolitec AG soll nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rats vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt werden. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem Recht gegründete supernationale Rechtsform, die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Als solche fördert sie den Ausbau einer offenen und internationalen Unternehmenskultur.

(D)

Ein wesentlicher Grund für die Umwandlung der biolitec AG in die biolitec SE ist das Bestreben des Vorstands, die Bedeutung des europäischen Geschäfts für den biolitec-Konzern zu unterstreichen, indem bereits in der Firmierung der biolitec AG als Muttergesellschaft des biolitec-Konzerns ihre Ausrichtung über Deutschland hinaus klar zum Ausdruck kommt. Die biolitec AG hat nicht nur ihre historischen Wurzeln in Europa, auch die Mehrzahl der Mitarbeiter, der Schwerpunkt der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, sowie der Großteil der Produktion befinden sich in Europa. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform für ein deutsches börsennotiertes Unternehmen. Als solche ermöglicht sie die weitere Entwicklung einer offenen und internationalen Gesellschaftskultur und entspricht der internationalen Ausrichtung der biolitec AG über die Grenzen Deutschlands hinaus. Die europaweit verfügbare Rechtsform SE wird dem europaweiten Geschäft der biolitec AG besser gerecht, dokumentiert die Bedeutung des europäischen Marktes für die biolitec AG, erleichtert den Geschäftsauftritt der biolitec AG in den anderen europäischen Staaten und fördert die europaweite Akzeptanz bereits durch die den Rechtsformzusatz SE tragende künftige Firma 'biolitec SE'.

Der Vorstand der biolitec AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan auf:

1.

UMWANDLUNG DER BIOLITEC AG IN DIE BIOLITEC SE

1.1

Die biolitec AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt.

1.2

Die biolitec AG hat mit der biolitec SIA mit Sitz in Riga, Lettland, gegründet durch die biolitec AG am 23. November 2005 und eingetragen im Commercial Register unter Reg. Nr: 4000379375, seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU, nämlich Lettland, unterliegt und erfüllt damit die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO.

1.3

Die Umwandlung der biolitec AG in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung in gleichem Umfang fort.

1.4

Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit ihrer Eintragung in das zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Jena wirksam (der 'Umwandlungszeitpunkt').

2.

FIRMA, SITZ, GRUNDKAPITAL UND SATZUNG DER BILOLITEC SE, KEIN ANGEBOT ZUR BARABFINDUNG

2.1

Die Firma der SE lautet 'biolitec SE'.

2.2

Der Sitz der biolitec SE ist unverändert Jena, Deutschland. Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.

2.3

Der Gegenstand des Unternehmens gemäß § 2 der Satzung der biolitec AG bleibt unverändert und lautet wie folgt:

'(1)

Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, die Entwicklung und der Vertrieb von pharmazeutischen und kosmetischen Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und Analysesystemen sowie medizinischen Geräten, ferner das Betreiben von Applikationszentren.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie kann außerdem Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.'

2.4

Das gesamte Grundkapital der biolitec AG wird in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 10.515.750,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeitige Stückzahl 10.515.750) zum Grundkapital der biolitec SE. Die Einlagen werden durch die Umwandlung erbracht. Die Grundkapitalziffer entspricht dem Betrag des eingezahlten Kapitals. Der rechnerische Anteil am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. Das genehmigte und das bedingte Kapital der biolitec AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (§ 4 Abs. 3 bis 6 der Satzung der biolitec AG) wird zum genehmigten und bedingten Kapital der biolitec SE (vgl. nachfolgende Ziffer 2.5). Die natürlichen und juristischen Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der biolitec AG sind, werden Aktionäre der biolitec SE. Sie werden im gleichen Umfang und in der gleichen Anzahl von Stückaktien am Grundkapital der biolitec SE beteiligt, wie sie unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der biolitec AG beteiligt sind. Rechte Dritter, die an Aktien der biolitec AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den künftigen Aktien der biolitec SE fort.

2.5

Die biolitec SE erhält die als Anlage I beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist. Dabei gilt zum Umwandlungszeitpunkt der biolitec AG in die biolitec SE Folgendes:

(a)

Die in § 4 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE genannte Grundkapitalziffer und ihre Einteilung in Aktien entspricht der in § 4 Abs. 1 der Satzung der biolitec AG genannten Grundkapitalziffer und ihrer Einteilung in Aktien.

(b)

Der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der biolitec SE entspricht dem Betrag des noch vorhandenen genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der biolitec AG;

(c)

Die Beträge der bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der biolitec SE entsprechen jeweils den Beträgen der noch vorhandenen bedingten Kapitalien gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der biolitec AG. Hinsichtlich des bedingten Kapitals I (§ 4 Abs. 3 der Satzung) wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieses inhaltslos geworden ist. Dieses diente zur Bedienung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Oktober 2000 ausgeben wurden, jedoch zwischenzeitlich vollständig verfallen sind. Hinsichtlich des bedingten Kapitals 2011 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) sowie des bedingten Kapitals 2007 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) hat der Vorstand noch nicht von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, entsprechende Teilschuldverschreibungen (bedingtes Kapital 2011) oder Aktienoptionen (bedingtes Kapital 2007) zu gewähren.

2.6

Sollte die biolitec AG vor dem Umwandlungszeitpunkt von dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der biolitec AG Gebrauch machen und/oder Aktien aus den bedingten Kapitalia gemäß § 4 Abs. 3, 5 und 6 der Satzung der biolitec AG ausgeben, so reduziert sich der jeweilige Rahmen für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 3 bis 6 der Satzung der biolitec SE und es erhöhen sich der in § 4 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE bezeichnete Betrag des Grundkapitals und die Anzahl der Aktien entsprechend. In Anbetracht dessen wird der Aufsichtsrat der biolitec AG ermächtigt und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und Einteilungen der Kapitalia in der Fassung der diesem Umwandlungsplan beigefügten Satzung der biolitec SE vor der Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen.

2.7

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung der biolitec AG am 17. November 2009 zu Punkt 4 der damaligen Tagesordnung ist die biolitec AG ermächtigt, bis zum 16. November 2014 bis zu 1.051.575 Stück eigene Aktien zu erwerben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit den erworbenen eigenen Aktien - teilweise mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auf bestimmte, im vorbezeichneten Beschluss der Hauptversammlung der biolitec AG am 17. November 2009 näher festgelegte Weise zu verfahren. Auf den vollständigen Wortlaut dieses Beschlusses der Hauptversammlung am 17. November 2009 wird verwiesen. Die in diesem Beschluss der Hauptversammlung enthaltenen Ermächtigungen gelten in der biolitec SE unverändert fort, insbesondere auch im Hinblick auf die nach dem Beschluss der Hauptversammlung zulässigen Bezugsrechtsausschlüsse. Auf den Bericht des Vorstands der biolitec AG gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung am 17. November 2008 wird verwiesen und Bezug genommen.

2.8

Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird keine Barabfindung angeboten, da ein solches Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Eine dem § 207 Abs. 1 UmwG vergleichbare Regelung ist für die formwechselnde Umwandlung einer AG in eine SE nicht vorgesehen. Dies ist sachgerecht, weil sich die Rechtsstellung eines Aktionärs durch die formwechselnde Umwandlung in eine SE weder wesentlich verändert noch verschlechtert. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Handelbarkeit der Aktien, die durch die formwechselnde Umwandlung unberührt bleibt. Die für den Fall der grenzüberschreitenden Sitzverlegung vorgesehene Barabfindung für der Sitzverlegung widersprechende Aktionäre findet vorliegend keine Anwendung.

3.

SONDERRECHTE

Den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG genannten Personen werden anlässlich der Umwandlung keine Rechte gewährt und es sind für diese Personen auch keine Maßnahmen vorgesehen.

4.

SONDERVORTEILE

4.1

Weder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der biolitec AG noch den Abschlussprüfern, Umwandlungsprüfern oder sonstigen Sachverständigen der Gesellschaft wurden oder werden anlässlich der Umwandlung besondere Vorteile im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt.

4.2

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der biolitec SE davon auszugehen ist, dass das bisher amtierende Mitglied des Vorstands der biolitec AG, Herr Dr. Wolfgang Neuberger, zum Mitglied des Vorstands der biolitec SE bestellt wird. Darüber hinaus sollen die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der biolitec AG, die Herren Dr. Dietmar Meyersiek, Rolf C. Landgraf und Prof. Dr. med. Stephan Schmidt, zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE bestellt werden (vgl. auch nachstehende Ziffer 5.4).

5.

ORGANE DER BIOLITEC SE

5.1

Das bereits bei der biolitec AG bestehende dualistische Leitungssystem mit Vorstand und Aufsichtsrat wird für die biolitec SE beibehalten.

5.2

Der Aufsichtsrat der biolitec SE wird gemäß § 8 Abs. 1 der als Anlage I beigefügten Satzung der biolitec SE unverändert aus drei Mitgliedern bestehen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (vgl. nachstehende Ziffer 6) etwas Abweichendes, sind die Regeln des vereinbarten Bestellungsverfahrens zu beachten (vgl. nachstehende Ziffer 6.9).

5.3

Die biolitec AG unterliegt nicht den deutschen mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) oder des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Demnach besteht der Aufsichtsrat der biolitec AG ausschließlich aus Anteilseignervertretern.

5.4

Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder der biolitec AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. Die Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Umwandlung der biolitec AG in die biolitec SE beschließt, hat auch über die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE zu beschließen. Zu Aufsichtsratsmitgliedern der biolitec SE sollen bestellt werden:

*

Herr Dr. Dietmar Meyersiek,

*

Herr Rolf C. Landgraf und

*

Herr Prof. Dr. med. Stephan Schmidt.

Sämtliche vorgenannten Personen sind derzeit Mitglieder des Aufsichtsrats der biolitec AG. Ihre Bestellung zu Aufsichtsräten der biolitec SE soll bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren (§ 8 Abs. 3 der als Anlage I beigefügten Satzung der biolitec SE).

5.5

Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der biolitec AG enden ebenfalls mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt. Unbeschadet der aktienrechtlichen Kompetenz des Aufsichtsrates der biolitec SE ist davon auszugehen, dass das bisher amtierende alleinige Mitglied des Vorstands der biolitec AG, Herr Dr. Wolfgang Neuberger, zum alleinigen Mitglied des Vorstands der biolitec SE bestellt wird.

6.

ANGABEN ZUM VERFAHREN ZUR VEREINBARUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER IN DER BIOLITEC SE

6.1

Gemäß den Bestimmungen des SEBG ist im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der biolitec AG in eine SE ein Verfahren zur Bestimmung der zukünftigen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der zukünftigen biolitec SE durchzuführen. Ziel eines solchen Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG, insbesondere also über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrates oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der biolitec AG zu vereinbarenden Weise. Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in das Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der Umwandlung der biolitec AG in eine SE.

6.2

Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ist geprägt vom Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 SEBG). Gemäß § 2 Abs. 8 SEBG bezeichnet die Beteiligung der Arbeitnehmer jedes Verfahren - einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsstaates hinausgehen (§ 2 Abs. 10 SEBG). Anhörung meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und der Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt (§ 2 Abs. 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird durch die unternehmerische Mitbestimmung gewährt. Sie bezieht sich entweder auf das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen (§ 2 Abs. 12 SEBG).

6.3

Die biolitec AG besitzt als Muttergesellschaft des biolitec-Konzerns derzeit weder einen nach dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) noch nach dem deutschen Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) mitbestimmten Aufsichtsrat. In dem biolitec-Konzern bestehen an keinem inländischen Standort Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Auch bei den ausländischen Tochtergesellschaften bestehen keine Einrichtungen der Arbeitnehmermitbestimmung.

6.4

Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Dieses sieht vor, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. der Vorstand der biolitec AG, die jeweiligen Arbeitnehmervertretungen bzw. im vorliegenden Fall die betroffenen Arbeitnehmer der biolitec AG, die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Inland sowie etwaige Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft mit Sitz im EU/EWR-Ausland, die in einem Betrieb in einem EU-Mitgliedsstaat beschäftigt werden, über das Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums auffordert. Einzuleiten ist das Verfahren unaufgefordert und unverzüglich spätestens dann, wenn der Vorstand der biolitec AG den aufgestellten Umwandlungsplan offengelegt hat. Die Information der Arbeitnehmer erstreckt sich insbesondere auf

(a)

die Identität und Struktur der biolitec AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedsstaaten,

(b)

die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen,

(c)

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer und

(d)

die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

6.5

Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2011 (SE-RL) und ihre nationale Umsetzung in das SEBG sehen vor, dass die Arbeitnehmer nach der in Ziffer 6.4 beschriebenen Information der Arbeitnehmer die Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen Mitgliedsstaaten der EU und betroffenen Vertragsstaaten des EWR zusammengesetzt ist. Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit dem Vorstand der biolitec AG die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln.

6.6

Die Bildung und die Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§ 4 bis § 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im Besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und Vertragsstaaten des EWR, in denen der biolitec-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Die Sitzverteilung folgt folgenden Grundregeln:

Jeder Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des EWR, in dem der biolitec-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, erhält mindestens einen Sitz. Die Anzahl der einem Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller Arbeitnehmer des biolitec-Konzerns in der EU bzw. dem EWR übersteigt. Zur Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich abzustellen auf den Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des biolitec-Konzerns in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR zum 31. Oktober 2011 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung:

EU-/EWR-Staat Anzahl der Arbeitnehmer Prozentualer Anteil (gerundet), bezogen auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in EU- und EWR-Staaten Anzahl der Mitglieder im Besonderen Verhandlungsgremium
Deutschland 126 64 % 7
Italien 3 1 % 1
Irland 2 1 % 1
Lettland 68 34 % 4
Summe 197 100 % 13

Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und den Vertragsstaaten des EWR gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher verschiedene Verfahren zur Anwendung. Das deutsche Recht sieht die Wahl durch ein Wahlgremium (vgl. § 8 SEBG) vor. Da in Deutschland bislang kein Mitbestimmungsorgan besteht, sind die Mitarbeiter in Deutschland aufzufordern, zunächst einen Wahlvorstand zu wählen. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer.

6.7

Frühestens nachdem alle Mitglieder benannt sind, spätestens aber zehn Wochen nach der Information der Arbeitnehmer i.S.d. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG) hat der Vorstand der biolitec AG unverzüglich zur Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums einzuladen. Mit dem Tag der Konstituierung endet das Verfahren für die Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums und beginnen die Verhandlungen, für die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden. Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 SEBG) besteht nicht.

6.8

Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der biolitec SE. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der biolitec SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder in sonstiger Weise. Das besondere Verhandlungsgremium kann indes, da in dem biolitec-Konzern auch bislang keine Mitbestimmung existiert, auch beschließen, dass keine Verhandlungen aufgenommen werden oder diese abgebrochen werden sollen, § 16 Abs. 3 SEBG. In diesem Falle kann die Eintragung der SE ohne eine Regelung zur Mitbestimmung (vgl. Art. 12 Abs. 2 SE-VO) und ohne gesetzliche Anwendung der Regelungen zum SE-Betriebsrat (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG) erfolgen. Kommt eine Vereinbarung zur Mitbestimmung nicht zu Stande und beschließt das Besondere Verhandlungsgremium auch nicht den Abbruch oder die Nichtaufnahme der Verhandlungen gemäß § 16 SEBG, regelt sich die Mitbestimmung nach der gesetzlichen Auffanglösung, die nachstehend in § 6 Abs. 9 dargestellt ist.

Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) muss die Satzung die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre Festlegung bestimmen. § 8 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE regelt, dass der Aufsichtsrat zukünftig aus drei Mitgliedern bestehen wird. Da im Aufsichtsrat der biolitec AG bislang keine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern vorgesehen war, sieht auch die Satzung der biolitec SE nicht vor, dass Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu bestellen sind. Art. 12 Abs. 4 SE-VO schreibt indes vor, dass die Satzung der SE zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen darf. Daher ist die Satzung gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung der biolitec AG zu ändern, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen biolitec SE davon abweicht. Die Umwandlung der biolitec AG in eine SE würde erst nach entsprechender Änderung der Satzung der biolitec SE in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam.

6.9

Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu Stande, scheidet eine Mitbestimmung kraft Gesetzes in der biolitec SE aus, da auch bislang in dem biolitec-Konzern keine Mitbestimmung bestand, vgl. § 34 SEBG. Hinsichtlich des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer käme es zur Errichtung eines gesetzlichen SE-Betriebsrates gemäß §§ 22 ff. SEBG.

Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche Umstände wäre er zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums folgen.

6.10

Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums.

6.11

Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt die biolitec AG sowie nach der Umwandlung die biolitec SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.

7.

SONSTIGE AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN

7.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der biolitec AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des biolitec-Konzerns mit den betreffenden Tochtergesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der biolitec AG in eine SE für die Arbeitnehmer des biolitec-Konzerns mit Ausnahme des unter Ziffer 6 beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der biolitec AG und den Tochtergesellschaften des biolitec-Konzerns.

7.2

Auf Grund der Umwandlung sind auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.

8.

GESCHÄFTSJAHR, ABSCHLUSSPRÜFER

8.1

Das Geschäftsjahr der biolitec SE beginnt unverändert am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres. Änderungen treten durch die formwechselnde Umwandlung nicht ein.

8.2

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der biolitec SE ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft, in dem der Formwechsel der biolitec AG in eine Europäische Aktiengesellschaft im Handelsregister der biolitec AG eingetragen wird.

9.

KOSTEN

Die durch den Abschluss dieses Umwandlungsplans und seine Ausführung entstehenden Kosten trägt die biolitec SE bis zu einem Maximalbetrag von EUR 300.000,00.

10.

AUSFERTIGUNGEN, ABSCHRIFTEN

Von dieser Urkunde erhalten

-

Ausfertigungen:

*

die Gesellschaft

*

der Abschlussprüfer

-

beglaubigte Abschriften:

*

das Finanzamt Gera für Körperschaften zur Steuer-Nr. 161/125/04307

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das Amtsgericht Jena - Registergericht -

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einfache Abschriften:

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die Gesellschaft (2)

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BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

11.

HINWEISE

Der Notar hat den Erschienenen über den weiteren Verfahrensablauf bis zum Wirksamwerden der Umwandlung, auf den Umwandlungszeitpunkt sowie auf die Rechtsfolgen der Umwandlung hingewiesen, insbesondere darauf, dass der Umwandlungsplan zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der biolitec AG bedarf. Der Notar hat weiter darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Europäischen Gesellschaft durch das Registergericht erst vollzogen werden kann, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zwischen dem Leitungsorgan und dem besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer geschlossen worden ist oder die Auffanglösung nach den Regeln der SE-RL und dem SEBG greift.

Gez. Dr. Wolfgang Neuberger

Anlage I: Satzung der biolitec SE

Anlage I zum Umwandlungsplan

SATZUNG DER BIOLITEC SE

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma; Sitz; Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft und führt die Firma

biolitec SE.
(2)

Sitz der Gesellschaft ist Jena.

(3)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung, die Entwicklung und der Vertrieb von pharmazeutischen und kosmetischen Substanzen nebst dazugehörigen Behandlungs- und Analysesystemen sowie medizinischen Geräten, ferner das Betreiben von Applikationszentren.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die mittelbar oder unmittelbar dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie kann außerdem Unternehmens- und Kooperationsverträge mit anderen Unternehmen abschließen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

§ 3
Dauer, Bekanntmachungen und Mitteilungen

(1)

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

(2)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(3)

Informationen können an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Übermittlung der Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.

(4)

§ 27a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.515.750,- (in Worten Euro zehn Millionen fünfhundertfünfzehntausendsiebenhundertfünfzig) und ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Das Grundkapital der Gesellschaft ist erbracht worden im Wege der Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (SE).

(2)

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ungeachtet dessen bleibt der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktienurkunden auszugeben; für mehrere Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(3)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 25.000 durch Ausgabe von bis zu 25.000 neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Das bedingte Kapital I dient zur Bedienung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß TOP I der Hauptversammlung vom 17. Oktober 2000 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden, deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Bezugsaktien werden zu dem im Ermächtigungsbeschluss festgelegten Ausübungspreis ausgegeben. Die Bezugsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung der Aktienoption entstehen, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausgabe der Bezugsaktien entsprechend anzupassen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.10.2013 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 5.257.875 durch Ausgabe von bis zu 5.257.875 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Kapitalerhöhung kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 AktG). Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden

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zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,

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wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erfolgt,

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wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

(5)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 4.000.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 4.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2011). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 3. März 2011 durch die Gesellschaft oder durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt nach Maßgabe des aufgrund vorstehenden Beschlusses sowie der von Vorstand und Aufsichtsrat zu fassenden Beschlüsse jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreises. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des bedingten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

(6)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 900.000 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Das Bedingte Kapital 2007 dient zur Bedienung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß TOP 7 der Hauptversammlung vom 20. November 2007 ausgegeben wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur soweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden, deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Bezugsaktien werden zu dem im Ermächtigungsbeschluss festgelegten Ausübungspreis ausgegeben.

Die Bezugsaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung der Aktienoption entstehen, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Ausgabe der Bezugsaktien entsprechend anzupassen.

III.
Der Vorstand

§ 5
Zusammensetzung und Geschäftsordnung

(1)

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung, ebenfalls jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

(3)

Der Vorstand bestimmt seine Geschäftsordnung durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

(4)

Mit den Mitgliedern des Vorstandes sind schriftliche Dienstverträge abzuschließen. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und Kündigung der Dienstverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

§ 6
Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Sofern der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, wird die Gesellschaft durch dieses Mitglied allein vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Er kann auch einzelne Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB in den durch § 112 AktG gezogenen Grenzen befreien.

§ 7
Geschäftsführung

(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 der Satzung zustande gekommenen Geschäftsordnung.

(2)

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme der folgenden Geschäfte:

(a)

Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige, soweit dies für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist.

(b)

Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sowie von Betrieben und Betriebsteilen, soweit dies für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist.

Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass weitere Arten von Geschäften oder bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung seiner Zustimmung bedürfen.

IV.
Aufsichtsrat

§ 8
Zusammensetzung; Amtsdauer; Amtsniederlegung

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

(2)

Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Bestellung eines Nachfolgers nur für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(3)

Abweichend von § 8 Abs. 2 der Satzung erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Das erste Geschäftsjahr der biolitec SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der biolitec AG eingetragen wird.

(4)

Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellt werden. Ein Ersatzmitglied wird nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das Aufsichtsratsmitglied, als dessen Ersatzmitglied es gewählt wurde, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalls eine Neuwahl stattfindet, mit der Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende niederlegen. Das Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(6)

Mitglieder des Aufsichtsrates, die von der Hauptversammlung gewählt wurden, können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

§ 9
Vorsitzender; Stellvertreter; Geschäftsordnung

(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an seine Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zu dieser Sitzung des Aufsichtsrats, in der das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz übernimmt, bedarf es keiner Einladung.

(2)

Scheiden der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(3)

Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

§ 10
Einberufung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr, er muss mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder per E-Mail einberufen.

(3)

Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand, der in der Einladung nicht ordnungsgemäß angekündigt war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie zugestimmt haben.

§ 11
Beschlussfassung

(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in den Sitzungen gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche oder sonstige Formen der Beschlussfassung (etwa per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonferenz) erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht oder wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates in einer Sitzung dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Wahlen genügt die verhältnismäßige Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag; das gilt auch bei Wahlen. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

(5)

Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen.

(6)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.

§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates; Vergütung

(1)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Gesellschaft zu überwachen.

(2)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen - soweit gesetzlich zulässig - auch Entscheidungsbefugnisse übertragen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

(4)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die von der Hauptversammlung festgelegt wird.

Sie gilt so lange, bis eine weitere Hauptversammlung die Vergütung ändert. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Die Vergütung wird am Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das jeweilige Geschäftsjahr beschließt, zur Zahlung fällig.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.

V.
Hauptversammlung

§ 13
Ort und Einberufung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Großstadt mit mehr als 150.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, einzuberufen; dabei sind der Tag der Bekanntmachung und der Tag des Ablaufs der Anmeldefrist nicht mitzurechnen.

(4)

Die Hauptversammlung, die über die in § 17 Abs. 5 der Satzung definierten Gegenstände beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 14
Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Anmeldungen und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(2)

Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

(3)

Der Versammlungsleiter kann, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, die Teilnahme an der Hauptversammlung, ihre Übertragung und die Teilnahme an den Abstimmungen in der Hauptversammlung auch über elektronische Medien zulassen.

§ 15
Vorsitz in der Hauptversammlung, Anwesenheit von Aufsichtsratsmitgliedern

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, wird der Versammlungsleiter von dem dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied bestimmt.

(2)

Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.

(3)

Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.

(4)

Mitglieder des Aufsichtsrates, die ihren Wohnsitz im Ausland haben oder die im Ausland geschäftsansässig sind, dürfen an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Ton-Übertragung teilnehmen. Die Versammlungsleitung auf diesem Weg ist nicht möglich.

§ 16
Beschlussfassung

(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass Vollmachten nicht nur in Textform, sondern auch per Telefax oder mittels elektronischer Medien erteilt werden können, und die Art der Erteilung im Einzelnen regeln. Die Einzelheiten für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären bekannt gegeben oder den Aktionären auf eine in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebene Weise zugänglich gemacht.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz zur Beschlussfassung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, soweit gesetzlich zulässig mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten und nicht gesetzlich zwingend eine höhere Mehrheit vorgeschrieben ist.

(3)

Bei Wahlen entscheidet die verhältnismäßige Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Fall der Stimmengleichheit das Los.

(4)

Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.

VI.
Jahresabschluss

§ 17
Jahresabschluss; ordentliche Hauptversammlung; Gewinnverwendung

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2)

Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(3)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns innerhalb eines Monats zu prüfen. Der Bericht des Aufsichtsrates wird dem Vorstand zugeleitet.

(4)

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

(5)

Die ordentliche Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns. Diese Hauptversammlung beschließt zudem über die Wahl des Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 18
Gewinnverteilung

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann für die neuen Aktien die Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

§ 19
Gründungsaufwand/Vorteile

(1)

Die mit der Gründung der biolitec AG verbundenen Kosten wie Notarkosten, Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Kapitalverkehrssteuer etc. sind von der Gesellschaft zu tragen. Der Gesamtbetrag der Gründungskosten wird auf höchstens EUR 3.000,- geschätzt.

(2)

Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der biolitec AG in die biolitec SE in Höhe von bis zu EUR 300.000,00 wird von der Gesellschaft getragen.

(3)

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der biolitec SE davon auszugehen ist, dass das bisher amtierende Mitglied des Vorstands der biolitec AG, Herr Dr. Wolfgang Neuberger, zum Mitglied des Vorstands der biolitec SE bestellt wird. Darüber hinaus sollen die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der biolitec AG, die Herren Dr. Dietmar Meyersiek, Rolf C. Landgraf und Prof. Dr. med. Stephan Schmidt, zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE bestellt werden.

- Ende der Satzung -

2.

Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE

Der Hauptversammlung ist unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagen, dem Umwandlungsplan des Vorstands über die formwechselnde Umwandlung der biolitec AG, Hamburg, Deutschland, in die Rechtsform der europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) zuzustimmen und die dem Umwandlungsplan als Anlage I beigefügte Satzung der biolitec SE zu genehmigen. Vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung sind die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE zu wählen, da die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder mit Eintragung der Umwandlung im Handelsregister endet. Der Aufsichtsrat der biolitec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der biolitec SE aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der biolitec SE erfolgt die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Das erste Geschäftsjahr der biolitec SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der biolitec AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der biolitec AG eingetragen wird. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Herren, die bereits derzeit Mitglieder des Aufsichtsrats der biolitec AG sind, für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der biolitec SE beschließt, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren, zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE zu wählen:

a)

Dr. Dietmar Meyersiek,
tätig als Unternehmensberater und geschäftsführender Gesellschafter der EXES Management Analytics GmbH,
wohnhaft in Meerbusch;

Herr Dr. Dietmar Meyersiek ist Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der nova ratio AG, Hundsdorf.

b)

Rolf C. Landgraf,
tätig als Rechtsanwalt und Partner der Landgraf & Schneider Rechtsanwälte PartG
wohnhaft in Frankfurt am Main;

Herr Rolf C. Landgraf ist Aufsichtsratsvorsitzender der projekt AG, Bad Nauheim, und Aufsichtsratsvorsitzender der Namendo Solutions AG, Berlin.

c)

Prof. Dr. med. Stephan Schmidt,
tätig als Direktor des Medizinischen Zentrums für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Klinikum der Philipps-Universität Marburg
wohnhaft in Marburg.

Herr Prof. Dr. med. Stephan Schmidt ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,

 

Lutz Schiffers, Bankvorstand a. D.,
tätig als Vermögensverwalter und Mitglied des Vorstands der Stiftung für Kunst und Kultur e.V.,
wohnhaft in Bonn,

Herr Lutz Schiffer ist weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.

gemäß § 8 Abs. 5 der Satzung der biolitec SE als Ersatzmitglied für jedes von dieser Hauptversammlung gewähltes Mitglied des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE zu wählen mit der Maßgabe, dass er, wenn ein von dieser Hauptversammlung gewähltes Mitglied des ersten Aufsichtsrates der biolitec SE vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem ersten Aufsichtsrat der biolitec SE ausscheidet, für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds an dessen Stelle tritt.

Von den Kandidaten für den ersten Aufsichtsrat der biolitec SE qualifiziert sich unter anderem Herr Dr. Dietmar Meyersiek aufgrund seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

Für den Fall ihrer Wahl in den ersten Aufsichtsrat der biolitec SE schlägt der Aufsichtsrat Herrn Dr. Dietmar Meyersiek, der bereits derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der biolitec AG ist, zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats der biolitec SE vor.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der biolitec SE entscheiden zu lassen.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations insbesondere die folgenden Unterlagen zugänglich gemacht:

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die Hauptversammlungseinladung

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der Umwandlungsplan vom 8. November 2011 einschließlich der dem Umwandlungsplan als Anlage I beigefügten Satzung der biolitec SE (UR-Nr. 1223/2011 P des Notars Dr. Hanns-Jakob Pützer mit Amtssitz in Bonn-Duisdorf),

-

der Umwandlungsbericht des Vorstands der biolitec AG

-

die Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen, der BBWP Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Herren Thomas Bula und Alexander Thees, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO

Sämtliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Otto-Schott-Straße 15, 07745 Jena) während üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird den Aktionären unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:

biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 - 33

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 10.515.750,00 und ist eingeteilt in 10.515.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung - vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß § 136 AktG - 10.515.750 Stimmen beträgt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptersammlung, d.h. auf den 29. November 2011, 0:00 Uhr (MEZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Eine ordnungsgemäße Anmeldung vorausgesetzt, ist für das Teilnahmerecht und den Umfang des Stimmrechts daher ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag entscheidend. Veränderungen des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag, etwa eine vollständige oder teilweise Veräußerung oder ein Hinzuerwerb von Aktien, haben auf das Teilnahmerecht sowie die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts keine Auswirkungen. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für eine eventuelle Dividendenberechtigung hat der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag keine Bedeutung. Eine Sperre für die Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag besteht nicht. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 13. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen:

biolitec AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: (0711) 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de

Zum Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre auch die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und gemäß den Vorgaben des depotführenden Instituts rechtzeitig an dieses zurücksenden. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall üblicherweise die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse.

Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises bei der Gesellschaft.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte auf der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Unternehmen und Instituten besteht demgegenüber nach dem Gesetz und der Satzung kein besonderes Formerfordernis. Es gelten insofern die speziellen Regelungen in § 135 AktG; die Einzelheiten einer Bevollmächtigung im Rahmen des § 135 AktG bitten wir mit dem jeweiligen Bevollmächtigten abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:

biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 - 33
E-Mail: ir@biolitec.de

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die von unserer Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin Frau Karin Böttcher in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine Mitarbeiterin der Gesellschaft, die aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den Weisungen abstimmt, die ihm der jeweilige Aktionär zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin setzt voraus, dass ihr neben der Vollmacht auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt wurden. Fehlen zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten Weisungen, so übt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin die Stimmrechte insoweit nicht aus. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten unklare bzw. missverständliche Weisungen an die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erteilt werden, enthält diese sich insoweit der Stimme. Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin ggf. zu erteilenden Weisungen. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin ist auf die Teilnahme an der Hauptversammlung und die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nimmt die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin nicht entgegen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin Gebrauch machen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die ihnen nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zugesandt wird. Für die Bevollmächtigung ist das Formular 'Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin' zu verwenden, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations abgerufen werden kann. Ein entsprechendes Formular wird auch zusammen mit der Eintrittskarte an diejenigen Aktionäre versandt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Es muss der Gesellschaft ausgefüllt im Original, per Telefax oder E-Mail spätestens bis zum 18. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.

Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:

biolitec AG
Karin Böttcher
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena
Fax: +49 (0) 3641 51953 - 33
E-Mail: ir@biolitec.de

Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens bis zum 5. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung, müssen aber den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Ferner kann die Gesellschaft auch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist schriftlich an den Vorstand der biolitec AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 19. November 2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.

Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:

biolitec AG
Vorstand
Otto-Schott-Straße 15
07745 Jena

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations den Aktionären zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG zusammen mit der Einberufung mitgeteilt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der biolitec AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Weitergehende Erläuterungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG

Die nach den §§ 124a, 130 Abs. 6 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sowie weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.biolitec.de im Bereich Unternehmen/Investor Relations zugänglich gemacht.

 

Jena, im November 2011

biolitec AG

- Der Vorstand -

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:

Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart,
Fax 0711/715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.






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