Köln
ISIN DE 000 503 420 1
WKN 503 420
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, dem 29. Juli 2011 um 11:00 Uhr
im Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Straße 6 in Düsseldorf stattfindenden
110. ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 24. März 2011 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich.
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 von
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Euro
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7.090.965,70
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| die Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,75 je Stückaktie, insgesamt
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Euro
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822.486,00
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_______________________ |
| vorzunehmen und den Restbetrag von |
Euro
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6.268.479,70
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auf neue Rechnung vorzutragen.
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
51688 Wipperfürth, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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Teilnahmebedingungen
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung unserer Gesellschaft nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut anmelden.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Freitag, 08.07.2011, 0:00 Uhr - sogenannter 'Nachweisstichtag'), beziehen, in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der
Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Freitag, 22.07.2011, 24:00 Uhr, zugehen:
Allerthal-Werke AG c/o Donner & Reuschel Aktiengesellschaft Abteilung Hauptversammlungen Maximiliansplatz 13 80333 München Telefax: 0 89 - 22 89 350 E-Mail: hauptversammlung@donner-reuschel.de
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Nach Eingang ihrer
Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung
des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Die Gesellschaft ist berechtigt, zweifelhafte Nachweise zu überprüfen und bei Verdacht eines gefälschten
oder fälschlich ausgestellten Nachweises den betreffenden Aktionär um weitere Nachweise zu ersuchen oder zurückzuweisen.
Stimmrechtsvertretung
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126 b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im
Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen gelten die
entsprechenden gesetzlichen Regelungen (§ 135 AktG). Hier sind möglicherweise Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag
der Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis kann auch unter der E-Mail-Adresse vollmacht@allerthal.de
elektronisch übermittelt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf Euro 1.096.648,00 und
die Anzahl von Stückaktien auf 1.096.648 mit ebenso vielen Stimmrechten.
Rechte der Aktionäre
Anträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Vorstehendes
gilt sinngemäß für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der jedoch gemäß
§ 127 AktG nicht begründet werden muss.
Eventuelle Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind in Schriftform oder
per Telefax ausschließlich zu richten an:
Allerthal-Werke AG HV-Stelle Friesenstraße 50 50670 Köln Telefax: 02 21 - 8 20 32 30
Bis spätestens zum Ablauf des 14. Juli 2011 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.allerthal.de/aktionaersinfo zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach diesem Datum
ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an vorstehende Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder nach Fristablauf eingehen,
sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Erweiterung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 54.833
Stückaktien der Allerthal-Werke AG), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre,
die eine Erweiterung der Tagesordnung verlangen, haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen,
dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. Juni 2011 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich oder per Telefax
unter folgender Adresse zugegangen sein:
Allerthal-Werke AG Vorstand Friesenstraße 50 50670 Köln Telefax: 02 21 - 8 20 32 30
Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Erteilung der Auskunft kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Unter anderem kann der Vorstand dann die Auskunft verweigern,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, den §§ 126, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.allerthal.de/aktionaersinfo zugänglich.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Eine Abschrift der Unterlagen zum Tagesordnungspunkt 1 wird jedem Aktionär der Gesellschaft auf Verlangen kostenlos und unverzüglich
übersandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
Zudem werden diese Unterlagen, d.h.
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Jahresabschluss, Lagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, der Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und der Bericht des Aufsichtsrats der Allerthal-Werke AG für das Geschäftsjahr
2010
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gemäß § 124a AktG im Internet unter www.allerthal.de/aktionaersinfo zugänglich gemacht und können dort eingesehen und auf
Wunsch heruntergeladen werden.
Köln, im Juni 2011
Allerthal-Werke AG
Der Vorstand
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