Ashurst LLP

  • WKN: -
  • Land: Deutschland

Nachricht vom 09.02.2010 | 09:35

Ashurst LLP: Satzungsregelung zur Redezeitbeschränkung in der Hauptversammlung: Ashurst erringt für Biotest AG Erfolg vor BGH


Ashurst LLP / Hauptversammlung/Rechtssache

09.02.2010 09:35

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P R E S S E I N F O R M A T I O N

Frankfurt, 9. Februar 2010 --- Mit seinem Urteil vom 8. Februar hat der BGH
die Satzungsregelung der Biotest AG bestätigt, die den Leiter einer
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären auf
der Hauptversammlung zu beschränken. Ashurst hat das Unternehmen
gesellschaftsrechtlich und im Prozessverfahren begleitet.

Die Satzungsregelung beruht auf einer durch das Gesetz zur
Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrecht (UMAG) am 1.
November 2005 in das Aktiengesetz neu eingeführten Organisationsvorschrift,
nach der eine zeitlich angemessene Beschränkung des Rede- und Fragerechts
möglich ist. Die Vorschrift ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur
kritisiert worden, weil sie dem Versammlungsleiter keinerlei Vorgaben gibt,
was tatsächlich als angemessen gilt.

Mit der Aufnahme der angegriffenen Regelungen in die Satzung der Biotest AG
ist diesem Problem entgegengetreten worden. Danach darf der
Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Hauptversammlung die Rede-
und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beziehungsweise
zehn Minuten bei mindestens drei weiteren Wortmeldungen beschränken.
Außerdem soll die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär insgesamt
zusteht, auf maximal 45 Minuten eingegrenzt werden können. Die
Hauptversammlung soll somit je nach Beschlussgegenstand nicht länger als
sechs bis zehn Stunden dauern.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs werden die Satzungsbestimmungen somit
dem Willen des Gesetzgebers, die Hauptversammlung wieder zu einer straffen
und auf die wesentlichen Entscheidungen konzentrierte Diskussionsplattform
werden zu lassen, gerecht.

Die Satzungsregelung war von einem Biotest-Aktionär auf dem Klagewege
angegriffen worden. Das Verfahren war zuvor durch zwei Instanzen, das
Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
geführt worden.

Der federführende Ashurst-Partner Reinhard Eyring kommentierte das Urteil:
'Auch wenn die Satzungsregelungen konkrete Vorgaben für die Rede- und
Fragerechtsbeschränkungen enthalten, gilt trotzdem, dass diese
Beschränkungen auch im Einzelfall angemessen sein müssen. Die Satzung sieht
dies ausdrücklich vor. Allerdings besteht anhand der Satzungsregelungen die
Möglichkeit, eine unangemessene Ausweitung des Rede- und Fragerechts durch
einige wenige Aktionäre zu Lasten der übrigen Aktionäre zu verhindern und
sich so auf die Behandlung der wesentlichen Sachfragen zu konzentrieren.
Durch die hiermit verbundene Aufwertung der Diskussionskultur wird
gleichzeitig die Interessenwahrung der Informationsrechte aller Aktionäre
geleistet.'

Biotest ist ein Anbieter von pharmazeutischen und biotherapeutischen
Arzneimitteln sowie von Reagenzien und Systemen für Diagnostik und
Mikrobiologie. Biotest beschäftigt weltweit über 2.000 Mitarbeiter. Die
Vorzugsaktien der Biotest AG sind im SDAX der Deutschen Börse gelistet.

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Informationen zu Ashurst LLP

Seit ihrer Gründung im Jahr 1822 hat sich Ashurst LLP zu einer der
führenden internationalen Anwaltssozietäten im Wirtschafts- und
Unternehmensrecht entwickelt. Die Kanzlei ist mit Büros in Abu Dhabi,
Brüssel, Dubai, Frankfurt, Hongkong, London, Madrid, Mailand, München, New
York, Paris, Singapur, Stockholm, Tokio, Washington DC sowie einem
Partnerbüro in Neu Delhi vertreten und beschäftigt weltweit insgesamt mehr
als 1000 Anwälte.

In Deutschland ist Ashurst seit 1997 in Frankfurt sowie seit Mai 2001 auch
in München aktiv und auf folgende Beratungsschwerpunkte spezialisiert:

Corporate: M&A, Private Equity, Corporate Finance & Equity Capital Markets
und Beratung von Aktiengesellschaften, Restructuring and Special Situations

International

Finance: Akquisitionsfinanzierungen, Anleihen, Credit-Linked-Notes,
Asset-Backed-Securities, CDO's/CBO's/CLOs, Aufsichtsrecht, Investmentrecht,
Derivate, Leasing

Real Estate:  Immobilientransaktionen, grundstücksbezogene Verträge und
Rechte, gewerbliches Mietrecht, Immobilienfinanzierungen, Immobilienfonds
und Joint Ventures, Asset Management, privates und öffentliches Baurecht.

Commercial:  Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (IP),
Medien- und Filmrecht, IT-Recht, Pharma- und Lebensmittelrecht,
Wettbewerbs- und Kartellrecht, Vergaberecht, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht
sowie Bau- und Bauplanungsrecht, Infrastrukturprojekte, Sportrecht

Tax:  Akquisitionsstrukturen, Finanzprodukte, Fondskonzepte

Litigation/

Arbitration:  Streitfälle aus M&A- und Private Equity-Transaktionen,
Börsengängen und Kapitalanlagen sowie aus Infrastrukturprojekten,
Produkthaftung, grenzüberschreitende Gerichts- und Schiedsverfahren

Weitere Informationen finden Sie unter: www.ashurst.com 

Ashurst LLP und die mit ihr verbundenen Sozietäten firmieren unter dem
Namen Ashurst. Ashurst LLP ist eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung
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Pressekontakt: 
Markus Kuhn
T: +49 (0)69 97 11 26 15
E:markus.kuhn@ashurst.com




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