AR Holding GmbH
Befreiung; <DE0007501009>
Zielgesellschaft: TTL Information Technology AG; Bieter: AR Holding GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Zielgesellschaft: TTL Information Technology AG (ISIN DE0007501009 / WKN
750100)
Bieter: AR Holding GmbH u.a.
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. Dezember 2016 nach § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung über die
Befreiung von den Pflichten zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und
Abgabe eines Pflichtangebots in Bezug auf Aktien der TTL Information
Technology AG, München
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit
Bescheid vom 20. Dezember 2016 die AR Holding GmbH, Frankfurt (nachfolgend
‘Antragstellerin zu 1)’), die TR Asset Management GmbH, Frankfurt
(nachfolgend ‘Antragstellerin zu 2)’), die GR Capital GmbH, München
(nachfolgend ‘Antragstellerin zu 3)’), die GCS Verwaltungs GmbH, Glattbach
(‘Antragstellerin zu 4)’) sowie Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Glattbach
(nachfolgend ‘Antragsteller zu 5)’ und gemeinsam mit den Antragstellerinnen
zu 1) bis 4) ‘Antragsteller’) gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des
Wirksamwerdens einer von Vorstand und Aufsichtsrat der TTL Information
Technology AG, München, zu beschließenden Sachkapitalerhöhung aus dem am
09. August 2016 im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital gemäß
§ 29 Abs. 2 (Antragstellerin zu 1) unmittelbar) beziehungsweise in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG (Antragsteller zu 2)
bis 5) mittelbar) die Kontrolle über die TTL Information Technology AG,
München, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1) Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des
Wirksamwerdens einer von Vorstand und Aufsichtsrat der TTL Information
Technology AG, München, zu beschließenden Sachkapitalerhöhung aus dem am
09. August 2016 im Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital gemäß
§ 29 Abs. 2 (Antragstellerin zu 1) unmittelbar) beziehungsweise in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG (Antragsteller zu 2)
bis 5) mittelbar) die Kontrolle über die TTL Information Technology AG,
München, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2) Den Widerruf dieses Befreiungsbescheides nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass
die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) nicht bis spätestens zum 31. Mai
2017 die von ihnen zugesagten, folgenden Sanierungsleistungen erbringen:
a) Die Antragstellerin zu 1) bringt einen Geschäftsanteil an der DIC
Capital Partners (Europe) GmbH, München, in Höhe von 27.950 EUR gegen
Ausgabe von 1.250.000 Aktien an der TTL Information Technology AG, München,
im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung in die TTL Information Technology AG,
München, ein, wobei die Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das
Handelsregister eingetragen sein muss,
b) Die Antragstellerin zu 2) vereinbart mit der TTL Information Technology
AG, München, dass die Eigenkapitalschwelle für das Wiederaufleben von
Verbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin zu 2) aus den
Besserungsabreden vom 31. Dezember 2012, 23. Dezember 2013 und 31. Dezember
2014 von 500.000 EUR, 630.000 EUR und 837.751,63 EUR auf 6.000.000 EUR
angehoben wird,
c) Die Antragstellerin zu 1) vereinbart mit der TTL Information Technology
AG, München, dass die Eigenkapitalschwelle für das Wiederaufleben von
Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsteller zu 1) aus der
Besserungsabrede vom 19. Dezember 2014 von 889.621,49 EUR auf 6.000.000 EUR
angehoben wird,
d) Die Antragstellerin zu 1) räumt der TTL Information Technology AG;
München, ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. EUR, gegen einen Zinssatz von 4%
p.a. mit der Vereinbarung einer endfälligen Zinszahlung und einer Laufzeit
von fünf Jahren ein.
3) Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich das Wirksamwerden einer
Kapitalerhöhung aus dem am 09. August 2016 im Handelsregister eingetragenem
genehmigtem Kapital in Höhe von 1.250.000 neuen Aktien durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2)
a), c) und d) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachzuweisen.
c) Die Antragstellerin zu 2) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Leistungen gemäß Ziffer 2)
b) des Tenors dieses Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen.
4) Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass nicht sämtliche Auflagen
unter Ziffer 3) dieses Bescheides erfüllt werden.
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
Die Antragsteller haben beantragt (nachfolgend: ‘Befreiungsantrag’ oder in
der Mehrzahl, ‘Befreiungsanträge’), im Hinblick auf die beabsichtigte
Erlangung der Kontrolle an der TTL Information Technology AG, München (‘TTL
AG’ oder ‘Zielgesellschaft’) gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus §
35 WpÜG befreit zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass die TTL AG
sanierungsbedürftig sei, die im Antrag angeführten Sanierungsmaßnahmen
geeignet seien, die Zielgesellschaft zu sanieren, die Antragsteller
entsprechende Sanierungsbeiträge erbrächten und dass deren Interesse auch
unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Aktionäre eine Befreiung
rechtfertige.
I) Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
1) Zielgesellschaft
Die TTL AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München
und Geschäftsanschrift Theresienhöhe 28/I., 80339 München. Das derzeitige
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 6.550.000,– EUR ist eingeteilt
in 6.550.000 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 1 je Aktie. Die Aktien sind unter der ISIN
DE0007501009 zum Handel im regulierten Markt an der Wertpapierbörse in
Frankfurt am Main zugelassen.
Unternehmensgegenstand ist unter anderem der Abschluss und die Vermittlung
von Miet- und Leasing-Verträgen für Datenverarbeitungsanlagen und andere
Investitionsgüter. Dabei ist die Zielgesellschaft die Mutter-Gesellschaft
einer Reihe von Unternehmen (nachfolgend: ‘TTL-Gruppe’), wovon angabegemäß
die nachfolgenden Verluste erwirtschaften:
– TTL International GmbH
– 1st DATA Solution Vertriebs-GmbH
– C-CONNECTION Computer & Network Solutions GmbH
– TTL Consult IT GmbH.
Die Antragstellerin zu 1) ist mit 1.636.371 Aktien an der TTL AG
beteiligt, was einem Anteil an Grundkapital und Stimmrechten von rund
24,98% entspricht. Gemäß § 6a der Satzung der TTL AG ist deren Vorstand
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zum 3.275.000 EUR zu
erhöhen. Nach § 6a Abs. 3 der Satzung der TTL AG darf der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre unter anderem
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausschließen.
2) Verhältnisse der Zielgesellschaft
a) Aktuelle Situation
Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 (nachfolgend: ‘JA 2015’) wies
die TTL AG einen (Bilanz-)Verlust von rund 13.304 TEUR aus; die Bilanzsumme
betrug dabei rund 165 TEUR.
In der Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 2015 standen Erträgen von
rund 4,92 TEUR ein Jahresfehlbetrag von rund 128 TEUR und ein
Verlustvortrag von rund 13.176 TEUR gegenüber.
b) Sanierungsbedürftigkeit
Nach der Gewinn- und Verlust-Rechnung für das Jahr 2014 hat die TTL AG im
Geschäftsjahr 2014 einen Jahresfehlbetrag von rund 114 TEUR erzielt; den
Angaben im Befreiungsantrag zufolge waren es im Jahr 2013 rund 127 TEUR.
Die Bilanzverluste hätten 13,18 Mio. EUR beziehungsweise 13,06 Mio. EUR
betragen. Ausweislich des JA 2015 erfolgten in den Geschäftsjahren 2012 bis
2014 Zuführungen in die Kapitalrücklage in Höhe von insgesamt 1.363 TEUR
durch bedingte Forderungsverzichte seitens der Antragstellerinnen zu 1) und
2). Hinsichtlich der jeweils verzichteten Beträge bestehen
Besserungsabreden, denen zufolge die jeweilige Forderung bei einem
Überschreiten bestimmter Eigenkapitalschwellen wieder auflebt (nachfolgend:
‘bestehende Besserungsabreden’).
Dabei gliedern sich die Forderungsverzichte wie folgt:
Gläubiger Darlehens- Nennwert der Verzichtete Eigenkapital-
vertrag/ verzichteten Forderungen schwelle
Verzichts- Forderung, (kumuliert), der
erklärung jeweils in jeweils in jeweiligen
vom EUR EUR Besserungs-
abrede, in
EUR
Antragstellerin 31.12.2012 973.086 973.086 500.000
zu 2)
Antragstellerin 23.12.2013 130.000 1.103.086 630.000
zu 2)
Antragstellerin 31.12.2014 207.751,63 1.310.837,63 837.751,63
zu.2)
Antragstellerin 19.12.2014 51.869,86 1.362.707,49 889.621,49
zu 1)
Im Lagebericht für das Jahr 2015 (nachfolgend: ‘Lagebericht 2015’) führt
die Zielgesellschaft aus, dass weder sie noch ihre Tochterunternehmen
operativ tätig seien, jedoch weiterhin beabsichtigt werde, sich an
Unternehmen zu beteiligen, die im Bereich IT oder Leasing tätig sind. Über
die Finanzlage heißt es, dass der Finanzmittelbestand 13 TEUR betrage, und
dass die Liquiditätssituation sowohl im Laufe des Jahres als auch zum
Bilanzstichtag angespannt sei. Zur Vermögenslage ist dargelegt, dass zum
31. Dezember 2015 ein Eigenkapital von 34 TEUR vorliege.
Im Abschnitt über die Finanzierungsrisiken heißt es, dass die TTL AG im
April 2016 einen Zufluss liquider Mittel in Höhe von 150 TEUR erlangte und
dass sie aufgrund eines Darlehensvertrages vom Januar 2016 auf weitere
liquide Mittel in Höhe von 100 TEUR zugreifen könne. Im
Halbjahresfinanzbericht für das erste Halbjahr 2016 der TTL AG heißt es bei
einem Finanzmittelbestand von 121 TEUR, dass die Finanzlage weiterhin
angespannt sei. Weiter führt der Bericht aus, dass die Finanzierung unter
der Annahme, dass bloß Verwaltungskosten anfallen, bis zum Ende des Jahres
2017 gesichert sei.
Die Antragstellerin zu 1) und 2) kündigten an, künftig keine Zuschüsse mehr
an die Zielgesellschaft zur bloßen Kostendeckung leisten zu wollen;
stattdessen strebten sie eine Sanierung der TTL AG an. Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton (nachfolgend
‘WKGT’) hat erklärt, dass bei Wegfall der finanziellen Unterstützung durch
die Antragstellerinnen zu 1) und 2) bereits bei Aufstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 2016 bestandsgefährdende Risiken
festzustellen wären, wenn nicht bis zum Zeitpunkt der Erteilung des
Bestätigungsvermerks Maßnahmen zur Beseitigung der zu erwartenden
Liquiditätsunterdeckung ergriffen würden beziehungsweise konkrete und
belastbare Pläne der gesetzlichen Vertreter dazu vorlägen.
c) Sanierungsvorhaben
Unter dem 04. November 2016 hat der Vorstand der TTL AG ein
Sanierungskonzept erstellt (nachfolgend: ‘Sanierungskonzept TTL’). Darin
ist vorgesehen, dass die TTL AG eine Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital vornimmt, die ausschließlich von der Antragstellerin zu 1)
gezeichnet wird. Mit der Sachkapitalerhöhung über 1.250.000 EUR soll das
Grundkapital der TTL AG von 6.550.000 EUR auf 7.800.000 EUR gesteigert
werden. Als Gegenleistung für die Ausgabe von 1.250.000 Aktien soll die
Antragstellerin zu 1) einen Geschäftsanteil an der DIC Capital Partners
(Europe) GmbH, München (nachfolgend ‘DIC Europe’) im Nennbetrag von 27.950
EUR, entsprechend rund 12,56% des Stammkapitals der DIC Europe, in die TTL
AG einbringen. DIC Europe ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit Sitz in München, die Vermögensverwaltung und Beteiligung an anderen
Unternehmen zum Gegenstand hat. Sie ist im Handelsregister des AG München
unter HRB 164410 eingetragen und verfügt über ein Stammkapital von 222.600
EUR. Über sie wäre die TTL AG mittelbar an Unternehmen beteiligt, die in
den vergangenen sechs Jahren aggregiert 7.822.086,75 EUR an die
Anteilseigner der DIC Europe ausgeschüttet haben. Das entspricht im Schnitt
einer Ausschüttung von rund 163.742 EUR. Für die Jahre 2017 bis 2019
erwartet der Vorstand der TTL AG laut Planbilanz Erträge in Höhe von
287.500 EUR bis 425.500 EUR.
Dem Sanierungskonzept des Vorstandes der Zielgesellschaft kommt dadurch
eine gewisse Verbindlichkeit zu, dass diese sich im ‘Term Sheet zur
Sanierung der TTL Information Technology AG’ vom 04. November 2016
(nachfolgend: ‘Term Sheet’) dazu verpflichtet, die darin genannten
Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese bestehen aus
– der Erhöhung des Grundkapitals der TTL AG um 1.250.000 EUR gegen die
Einlage eines Geschäftsanteils an der DIC Europe in Hohe von 27.950 EUR
nominal im Wege der Sachkapitalerhöhung (nachfolgend: ‘Sachkapitalerhöhung
TTL’),
– der Anpassung der bestehenden Besserungsabreden auf ein ausgewiesenes
Eigenkapital von 6,0 Mio. EUR und
– der Einräumung eines weiteren, neuen und unbesicherten Gesellschafter-
Darlehens durch die Antragstellerin zu 1) mit einer Laufzeit von fünf
Jahren sowie Endfälligkeit zum Ablauf des fünften Vertragsjahres und einem
Zins von 4% p.a..
Die Pflichten aus dem Term Sheet stehen unter der Bedingung, dass die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Antragsteller gemäß §
37 WpÜG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG für den Fall der
Kontrollerlangung befreit.
3) Plausibilisierung des Sanierungskonzeptes durch einen unabhängigen
Dritten
Die WKGT erstellte unter dem 07. November 2016 einen ‘Bericht über die
Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der im Sanierungskonzept vom 04.
November 2016 dargestellten Sanierungsmaßnahmen und der vom Vorstand der
TTL Information Technology AG daraus abgeleiteten Annahme der
Sanierungsfähigkeit’, (nachfolgend: ‘Sanierungsbericht’). Zu diesem Bericht
wurde unter dem 12. Dezember 2016 eine aktualisierte Fassung erstellt
(diese nachfolgend: ‘aktualisierter Sanierungsbericht’).
WKGT erstellte den Sanierungsbericht nach dem Stand IASE 3000 (Revised)
‘Assurance Engagements other than Audits or Reviews of Historical Financial
Information’ und erstellte den Ausführungen im Sanierungsbericht zufolge
kein Gutachten nach dem Standard IDW S 6.
Zusammenfassend erklärt WKGT, dass ‘sich keine Anhaltspunkte ergaben, die
gegen die Nachvollziehbarkeit der im Sanierungskonzept dargestellten
Maßnahmen sowie gegen die vom Vorstand daraus abgeleitete
Sanierungsfähigkeit sprachen’. Im aktualisierten Sanierungsbericht erklärt
WKGT, dass ein von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung am 27.
Oktober 2016 festgestellter und von der TTL AG am 15. November 2016
anerkannter Fehler keine Auswirkungen auf die vergangenen Abschlüsse hat
und auch sonst das Sanierungskonzept nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis hält
WKGT ausdrücklich fest, dass die im Sanierungskonzept vorgesehenen
Maßnahmen plausibel erscheinen.
II) Struktur der Antragsteller
Die Antragstellerin zu 1) ist ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu
2). Diese hält sämtliche 25.000 Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu
1). Das Stammkapital an der Antragstellerin zu 2) beträgt 25.000 EUR. Es
ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile, einer in Höhe von 24.900 EUR und
einer in Höhe von 100 EUR, die beide von der Antragstellerin zu 3) gehalten
werden.
An der Antragstellerin zu 3) hält die Antragstellerin zu 4) sämtliche
25.000 Geschäftsanteile. An der Antragstellerin zu 4) wiederum ist der
Antragsteller zu 5) als Inhaber der beiden Geschäftsanteile über 100.000
und 900.000 EUR ausschließlich beteiligt.
B) Rechtliche Würdigung
Die Antragsteller zu 1) bis 5) werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die mögliche
Kontrollerlangung an der TTL AG von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2
WpÜG befreit.
I) Die Anträge sämtlicher Antragsteller sind zulässig.
1)
Die Anträge sind gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung bereits vor der
Erlangung der Kontrolle über die TTL AG zulässig.
Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller ist nach deren Vortrag
wahrscheinlich. Mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung TTL gegen Einlage
eines Geschäftsanteiles an der DIC Europe wird die Antragstellerin zu 1)
1.250.000 Aktien der TTL AG erlangen. Das wird rund 16,026% der in diesem
Zeitpunkt bei der TTL AG bestehenden Aktien und Stimmrechte entsprechen.
Zusammen mit den bereits von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen 1.636.371
Aktien an der TTL AG hielte die Antragstellerin zu 1) dann 2.886.371 Aktien
und Stimmrechte an der Zielgesellschaft, was einem Anteil von rund 37,0%
der Stimmrechte entspricht und gemäß § 29 Abs. 1 WpÜG als Kontrollerlangung
zählt. Diese Stimmrechte erhält die Antragstellerin zu 2) von ihrem
Tochterunternehmen, der Antragstellerin zu 1), nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB
zugerechnet, weil die Antragstellerin zu 2) sämtliche Geschäftsanteile an
der Antragstellerin zu 1) hält. Die Antragstellerin zu 3) wiederum hält die
beiden einzigen Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2), so dass der
Antragstellerin zu 3) die o.g. Stimmrechte aus den Aktien an der TTL AG
nach § 30 Abs. 1 Satz Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit §
290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden. Die Antragstellerin zu 4)
hält sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 3), die deshalb
nach § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB ein
Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 4) ist. Daher erhält diese über
die Antragstellerin zu 3) die von der Antragstellerin zu 1) gehaltenen und
noch zu erwerbenden Stimmrechte an der TTL AG in voller Höhe gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet. Der Antragsteller zu 5)
wiederum erhält diese Stimmrechte über die Antragstellerin zu 4) gemäß § 30
Abs. 1 Satz 1, Satz 3 WpÜG zugerechnet, da er als Inhaber der beiden
einzigen Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 4) diese gemäß § 2 Abs.
6 WpÜG, § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 17 AktG zum Tochterunternehmen
hat.
Damit erlangen die Antragsteller mit der Eintragung der Durchführung der
noch zu beschließenden Sachkapitalerhöhung TTL aus dem am 09. August 2016
in das Handelsregister eingetragenen genehmigten Kapital einen
Stimmrechtsanteil von rund 37% und damit die Kontrolle im Sinne von § 29
Abs. 2 WpÜG über die TTL AG.
2)
Die Anträge der Antragsteller können in einem einheitlichen Verfahren
beschieden werden. Es handelt sich bei diesen Anträgen um einen
einheitlichen Lebenssachverhalt. Denn es liegt nur ein Verwaltungsverfahren
vor, wenn das unmittelbar durch das Halten von Stimmrechten an der
Zielgesellschaft die Kontrolle erlangende Unternehmen ein
Tochterunternehmen der ebenfalls die Kontrolle erlangenden Person
beziehungsweise Gesellschaft ist. Das ist hier infolge der unter A) II)
beschriebenen Beherrschungsverhältnisse zwischen den Antragstellern der
Fall.
II) Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet.
Die Antragsteller sind unter Berücksichtigung ihrer Interessen sowie
derjenigen der außen stehenden Aktionäre der TTL AG gemäß § 37 Abs. 1 und
Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf
die beabsichtigte Sanierung der TTL AG im Rahmen der Umsetzung von Term
Sheet und Sanierungskonzept TTL von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2
WpÜG zu befreien.
1)
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit
Bezug auf die Antragsteller vor. Eine Sanierungsbefreiung kann erteilt
werden, wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die Sanierung
nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll, und die
kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche, eigene
Sanierungsleistung erbringen.
a) Die TTL AG ist ein Sanierungsfall.
Damit ein Sanierungsfall vorliegt, muss nicht der Eintritt eines
Insolvenzgrundes abgewartet werden (Klepsch in Steinmeyer WpÜG § 37 Rn.
27), es reicht aus, wenn bei der Zielgesellschaft bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen.
Solche bestandsgefährdenden Risiken liegen bei der TTL AG vor. Dies ergibt
sich aus dem JA 2015 und dem Halbjahresfinanzbericht 2016 der TTL AG im
Zusammenspiel mit der Bestätigung von WKGT. Dort heißt es, dass ohne
Gegenmaßahmen bei Ausbleiben der Kostenzuschüsse durch die
Antragstellerinnen zu 1) und 2) schon im Zeitpunkt der Aufstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 2016 bestandsgefährdende Risiken vorliegen
würden, welche zu einem Versagungsvermerk seitens der Wirtschaftsprüfer
führen würden.
Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der
finanziellen Sanierung drohenden Zahlungsunfähigkeit mit Ablauf des Jahres
2017 und aus dem Wegfall der Going Concern-Annahme bei Aufstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 2016 im Frühjahr 2017. Wie WKGT ausgeführt
hat, entfällt ohne die Zuschüsse der Aktionäre als Gesellschafter die
Annahme der Unternehmensfortführung und kann auch mit Sanierungsmaßnahmen
nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass keine
bestandsgefährdenden Risiken mehr vorhanden sind.
b) Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach der Prüfung durch WKGT
plausibel. WKGT kommt in dem Sanierungsbericht zu dem Ergebnis, dass es
keine Umstände gibt, die der Durchführung des Sanierungskonzeptes in der
vorliegenden Form entgegenstehen. WKGT hat im aktualisierten
Sanierungsbericht ausdrücklich festgestellt, dass das vom Vorstand
vorgelegte Sanierungskonzept plausibel ist und sie die Annahme der
Sanierungsfähigkeit durch den Vorstand der TTL AG für ebenfalls plausibel
erachtet.
An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine
zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufes auf
Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine
Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der
Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein
anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetz nicht
verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich
geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Nach den Planungsrechnungen des Vorstandes wird die TTL AG in den Jahren
2017 bis 2019 stetig steigendes Eigenkapital und stetig steigende Gewinne
ausweisen. Da auch die Zahlungsmittelbestände nach dem Cash-Flow-Statement
in der Planung stets positiv und steigend sind, sind keine Krisenursachen
mehr zu erkennen; für einen Wegfall der Going-Concern Annahme aufgrund von
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fehlt es dann an Anhaltspunkten.
c) Im Rahmen des Sanierungskonzeptes sind die Antragstellerinnen zu 1) und
2) bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen, der der zu
sanierenden TTL AG zu Gute kommt. Die Antragstellerin zu 1) erbringt ihre
Einlageleistung für die zu beziehenden neuen Stückaktien der TTL AG durch
Einlage eines Geschäftsanteils an der DIC Europe mit einem Nennwert von
27.950 EUR, entsprechend rund 12,56% der Geschäftsanteile. Damit soll zum
einen das Grundkapital der Zielgesellschaft von 6.550.000 EUR um 1.250.000
EUR auf 7.800.000 EUR erhöht werden, zum anderen soll der den
Erhöhungsbetrag übersteigende Wert der Sacheinlage in die Kapitalrücklage
der Zielgesellschaft eingebucht werden. Dem Term Sheet liegt insoweit zu
Grunde, dass das ausgewiesene Eigenkapital der TTL AG insoweit auf etwa
4,88 Mio. EUR steigt.
Überdies hat sich die Antragstellerin zu 1) mit Unterzeichnung des Term
Sheets verpflichtet, der TTL AG ein Darlehen über 1 Mio. EUR zusätzlich zu
den bisherigen Darlehen zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen hat eine
Laufzeit von fünf Jahren und die Verzinsung von 4% p.a. ist endfällig zu
bezahlen. Überdies stimmen die Antragstellerinnen zu 1) und 2) einer
Anhebung der Eigenkapitalschwellen für die bestehenden Besserungsabreden
zu. Damit wird die bilanzielle Situation der TTL AG verbessert, weil sich
ohne diese Abreden ihr Eigenkapital so erhöhen würde, dass
Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1.363 TEUR wieder aufleben würden. Je
nach Fälligkeit dieser Verbindlichkeiten könnte dies gegebenenfalls auch
die Liquiditätssituation der TTL AG negativ beeinflussen. Für die
Antragstellerinnen zu 1) und 2) stellt dies weiteren Zahlungsaufschub dar.
Da sich alle Antragsteller zueinander in einem Mutter-/Tochter-Verhältnis
befinden, kommen die Sanierungsbeiträge der Antragstellerinnen zu 1) und zu
2) sich nicht nur gegenseitig, sondern auch allen anderen Antragstellern zu
Gute. Diese nehmen über ihre unmittelbare Beteiligung an Chancen und
Risiken, welche die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) mit den
Sanierungsbeiträgen eingehen, zumindest auch teil.
Die Sanierungsbeiträge der Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind die
einzigen Sanierungsleistungen im Rahmen des Sanierungskonzeptes. Insofern
leisten die Antragsteller einen wesentlichen Sanierungsbeitrag.
2)
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt. Bei einer
Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der anderen Inhaber der
Aktien der TTL AG, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
grundsätzlich bei Vorliegen des Tatbestands des § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-
Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter
auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der TTL AG gesichert
werden, was im Interesse aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die
ansonsten die drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu
gegenwärtigen hätten.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre der TTL AG werden durch die
beabsichtigte Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in einem gewissen Umfang
verwässert. Andererseits haben die außenstehenden Aktionäre der TTL AG auch
einen Anteil an den Erträgen und Geschäftschancen, die sich durch die
Sacheinlage der DIC Europe ergeben sollen.
Die Antragsteller tragen bei erfolgreicher Durchführung des
Sanierungskonzeptes TTL durch die Sacheinlage einer Minderheitsbeteiligung
an der DIC Europe, einer Anhebung der Eigenkapitalgrenzen im Rahmen der
Besserungsabreden und die Einräumung eines endfälligen Darlehens in Höhe
von 1 Mio. EUR zum Fortbestand der TTL AG bei. Deshalb überwiegt ihr
Interesse, den Aktionären der TTL AG über das Leisten der
Sanierungsbeiträge hinaus nicht noch ein Pflichtangebot zum Erwerb aller
Aktien zu unterbreiten, das Interesse der anderen Aktionäre, im Rahmen der
Sanierung ein Pflichtangebot zu erhalten. Es besteht im vorliegenden Fall
auch für die übrigen Aktionäre der TTL AG entsprechend der
gesetzgeberischen Intention die Chance einer positiven Partizipation. Wie
sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll es in Sanierungsfällen dann
gerechtfertigt sein, den sanierenden Antragsteller von den Belastungen
durch ein Pflichtangebot freizustellen (vgl. Begr. RegE WpÜG, BT-Drs.
14/7034, S. 61), wenn die übrigen Aktionäre ihrerseits einen möglichen
Vorteil aus der Sanierung ziehen können. Den übrigen Aktionären kommen die
Früchte der Sanierung mittelbar in Form von künftigen Chancen auf Gewinn
der TTL AG zu Gute. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz
1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich – wenn auch unter
Nebenbestimmungen – zu erteilen. Dabei sollen die Nebenbestimmungen die
Durchführung des von den Antragstellern vorgesehenen Sanierungskonzeptes
sicherstellen.
Entgegenstehende Interessen der bisherigen Aktionäre der TTL AG, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den
Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben,
sind, abgesehen von dem Interesse an der Sanierung teilzuhaben, nicht
ersichtlich.
III) Widerrufsvorbehalt und Auflagen
Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2) des Tenors
dieses Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach
Ziffer 2) des Tenors dieses Bescheides ist geeignet und erforderlich, um
seitens der Bundesanstalt den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu
können, dass das Sanierungskonzept von Seiten der Antragsteller nicht
vollumfänglich umgesetzt wird, indem sich diese nicht im geplanten Umfang
an den im Sanierungskonzept TTL vorgesehenen Maßnahmen beteiligen. Dabei
war entsprechend des Term Sheet die Erbringung der jeweiligen Leistungen
durch die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) vorzusehen. Kämen die
Antragstellerinnen zu 1) und 2) ihren gegenüber der TTL AG im Term Sheet
eingegangenen Verpflichtungen nicht vollständig nach, so wäre nicht mehr
gewährleistet, dass die TTL AG durch die Beiträge der Antragstellerinnen zu
1) und 2) auf absehbare Zeit wirtschaftlich stabilisiert wäre. Bei Eintritt
eines solchen Falles wäre der Widerruf des Befreiungsbescheides zu prüfen.
Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da
er im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um
notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des
Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens
wären die Antragsteller erneut zu hören und im Hinblick auf die
Ermessenausübung wäre zu prüfen, ob die Antragsteller ihren Beitrag zum
Gelingen des Sanierungskonzeptes ordnungsgemäß erbracht haben und alle
Handlungen und Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen bzw.
geleistet haben.
IV)
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3) des Tenors dieses
Bescheides ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Danach sind die Antragstellerinnen
zu 1) und 2) verpflichtet, ihre unter Ziffer 2) des Tenors dieses
Bescheides beschriebenen Leistungen zu belegen. Die Auflagen sind geeignet
und erforderlich, die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu
können. Da es sich um bloße Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen
vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
V)
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4) dieses Bescheides erfolgt für den
Fall, dass die Antragsteller nicht sämtliche Auflagen erfüllen. Er ist
geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des Sanierungskonzeptes
und den Nachweis der Sanierungsmaßnahmen gemäß der Auflagen
sicherzustellen. Er ist verhältnismäßig, da § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schon
ein gesetzliches Widerrufsrecht vorsieht, und der Widerrufsvorbehalt
insofern deklaratorisch ist.
Ende der WpÜG-Meldung
22.12.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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