Dr. Michael Müller
Befreiung; <DE000A0V9L94>
Zielgesellschaft: Amictus AG; Bieter: Dr. Michael Müller
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über Bescheid vom 1. Juli 2011 über eine Befreiung
gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
(WpÜG) i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO (GZ: WA 16 – Wp 7000 –
2011/0038) bezüglich der Erlangung der Kontrolle über die Amictus AG, ISIN
DE 000A0V9L94
Am 20. Juni 2001 wurde gem. § 35 WpÜG eine Mitteilung über die Erlangung
der Kontrolle über die Amictus AG durch Herrn Dr. Michael Müller
veröffentlicht. In dieser Mitteilung ist darauf hingewiesen worden, dass
Herr Dr. Michael Müller vorab einen Antrag auf Befreiung gem. § 37 WpÜG von
der Abgabe eines Angebotes nach § 35 Abs. 2 WpÜG gestellt hat.
Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’)
vom 1. Juli 2011 wurde Herr Dr. Michael Müller gem. § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG
i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die
Erlangung der Kontrolle gem. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Amictus AG im
Rahmen der Sachkapitalerhöhung der Amictus AG am 17. Juni 2011 von der
Pflicht, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu
übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG
ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Die BaFin hat sich den
Widerruf des Befreiungsbescheides vom 1. Juli 2011 für den Fall
vorbehalten, dass die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Amictus AG
für das Geschäftsjahr vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 und für das
Rumpfgeschäftsjahr vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 nicht bis zum
31. Dezember 2012 aufgestellt und der Hauptversammlung vorgelegt werden.
Der Befreiungsbescheid vom 1. Juli 2011 enthält ferner folgende Auflagen:
a) Der Antragsteller (Dr. Michael Müller) hat der BaFin unverzüglich die
Einladung zu der Hauptversammlung der Amictus AG, der die vorgenannten
Jahres- und Konzernabschlüsse vorgelegt werden, sowie die Vorlage der
vorgenannten Jahres- und Konzernabschlüsse durch geeignete Unterlagen (z.
B. Hauptversammlungseinladung, Jahres- und Konzernabschlüsse) nachzuweisen.
b) Der Antragsteller (Dr. Michael Müller) hat der BaFin unverzüglich die
notarielle Niederschrift der Hauptversammlung gem. vorstehendem Buchstaben
a) zu übermitteln.
Für den Fall der Nichterfüllung der vorgenannten Auflagen hat sich die
BaFin den Widerruf des Befreiungsbescheides vom 1. Juli 2011 vorbehalten.
Zur Begründung der Befreiung wird in dem Bescheid vom 1. Juli 2011
Folgendes dargelegt:
Die Amictus AG sei, so die BaFin, ein Sanierungsfall, da
bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen
bzw. bestanden.
Das vom Antragsteller (Dr. Michael Müller) vorgelegte Sanierungskonzept,
das
– in der Gewährung eines Darlehens an die Amictus AG durch die Eyemaxx
International Holding & Consulting GmbH,
– in der Beseitigung des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages
der Amictus AG infolge der Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile der
Eyemaxx International Holding & Consulting GmbH in die Amictus AG im Wege
der Sachkapitalerhöhung und
– in dem Abschluss eines Managementvertrages zwischen der Amictus AG und
der Eyemaxx International Holding & Consulting GmbH mit monatlichen
Zahlungen an die Amictus AG (zur mittelfristigen Sicherung der Liquidität
der Amictus AG)
besteht, ist nach Auffassung der BaFin geeignet, die vorgenannten
bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und ihre Wiedererstehung
nachhaltig zu verhindern.
Im Rahmen der von der BaFin vorzunehmenden Interessensabwägung konnte die
BaFin entgegenstehende Interessen der Aktionäre nicht erkennen. Vielmehr
sei – so die BaFin – zu berücksichtigen, dass auch die weiteren Aktionäre
von einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens profitieren.
Vor diesem Hintergrund hat die BaFin die von Herrn Dr. Michael Müller
beantragte Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung und
Veröffentlichung eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG gewährt.
Hennersdorf, den 1. Juli 2011
Dr. Michael Müller
Ende der WpÜG-Meldung
01.07.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf und Stuttgart