Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG und Weitere
Befreiung; <DE0005439004>
Zielgesellschaft: Continental AG; Bieter: Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG und Weitere
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.09.2011 über die Befreiung gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG
in Bezug auf die Aktien der Continental Aktiengesellschaft, Vahrenwalder
Straße 9, 30165 Hannover (ISIN: DE 0005439004)
Mit Bescheid vom 30. September 2011 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) auf entsprechende Anträge der
Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG (‘Antragstellerin zu 1’), der
Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG (‘Antragstellerin zu 2’), der
Schaeffler Familienholding Eins GmbH (‘Antragstellerin zu 3’) und der
Schaeffler Familienholding Zwei GmbH (‘Antragstellerin zu 4’, gemeinsam die
‘Antragstellerinnen’) von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiterhin
wurden die Antragstellerinnen von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental AG, Hannover, zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
wiedergegeben. Nebenbestimmungen wurden nicht getroffen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
Für den Fall, dass die Antragstellerin zu 1.) durch die beabsichtigte
Übertragung von 72.290.458 Aktien der Continental AG, Hannover, von der
Schaeffler GmbH, Herzogenaurach, auf die Schaeffler Beteiligungsholding
GmbH & Co. KG, Herzogenaurach, unmittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29
Abs. 2 WpÜG erlangt und die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) dadurch
zugleich jeweils mittelbar die Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an
der Continental AG, Hannover, erlangen, werden die Antragstellerinnen
jeweils gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1
Satz 1 WpÜG, diese Kontrollerlangung zu veröffentlichen sowie nach § 35
Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Continental
AG, Hannover, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen, befreit.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A.
Derzeit hält die Schaeffler GmbH 72.290.458 Aktien (entsprechend 36,14 %
der Stimmrechte) der Continental-Aktiengesellschaft (Continental-Aktien).
Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler GmbH ist die Schaeffler
Verwaltungs GmbH die ihrerseits weitere 27.512.528 Aktien der Continental
AG (entsprechend 13,76 % der Stimmrechte) unmittelbar hält.
Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Verwaltungs GmbH ist die
Schaeffler Holding GmbH & Co. KG.
Komplementärin der Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ohne eine
Kapitalbeteiligung ist die Schaeffler Management GmbH. Kommanditistin der
Schaeffler Holding GmbH & Co. KG ist unter anderem die INA-Holding
Schaeffler GmbH & Co. KG mit einer Beteiligung von 89,81 %.
Alleinige Gesellschafterin der Schaeffler Management GmbH ist die
INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG.
Komplementärinnen der INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG ohne eine
jeweilige Kapitalbeteiligung sind die MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co.
KG und die INA-Holding Verwaltungs GmbH. Kommanditisten der INA-Holding
Schaeffler GmbH & Co. KG sind Frau Maria-Elisabeth Schaeffler (‘Frau
Schaeffler’) mit einer Beteiligung von 20 %, Herr Georg F. W. Schaeffler
(‘Herr Schaeffler’) mit einer Beteiligung von 79,8 % sowie die Schaeffler
Holding LP mit 0,2 %.
Alleinige Kommanditistin der MEK Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit
einer Kapitalbeteiligung von 100 % ist Frau Schaeffler. Frau Schaeffler
hält sämtliche Anteile der INA-Holding Verwaltungs GmbH.
100 % des Kapitals der Schaeffler Holding LP wird unmittelbar und mittelbar
von Herrn Schaeffler gehalten.
Im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Schaeffler
Gruppe sollen die derzeit von der Schaeffler GmbH gehaltenen
Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) übertragen werden.
Hierfür haben die Schaeffler GmbH und die Antragstellerin zu 1.) am 22.
September 2011 einen Einbringungsvertrag geschlossen, durch den die von der
Schaeffler GmbH gehaltenen Continental-Aktien als Einlage in die
Antragstellerin zu 1.) eingebracht werden.
Komplementärin der Antragstellerin zu 1.) ohne Kapitalbeteiligung ist die
Antragstellerin zu 2.); Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist
die Schaeffler GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 1.) ist
festgelegt, dass die Komplementärin alleine zur Führung der Geschäfte
berechtigt und verpflichtet ist.
Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) ohne Kapitalbeteiligung ist die
Antragstellerin zu 3.), Kommanditistin mit einer Beteiligung von 100 % ist
die Antragstellerin zu 4.). Gegenstand der Gesellschaft ist die Beteiligung
an anderen Unternehmen. Im Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin zu 2.)
ist als Gegenstand der Gesellschaft die Beteiligung an anderen Unternehmen
festgelegt. Ferner ist bestimmt, dass sowohl die Komplementärin als auch
die Kommanditistin Gesellschafter sind, wobei die Kommanditistin eine feste
Kapitaleinlage i.H.v. EUR 1000,- erbringt, die Komplementärin jedoch keine
feste Kapitaleinlage, sondern nur eine Hafteinlage i.H.v. EUR 1,-. Nach dem
Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer
Kapitaleinlagen am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft
beteiligt. Neben dem Komplementär ist auch der Kommanditist zur Führung der
Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Die Gesellschafter entscheiden über
die Ihnen nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag zugewiesenen
Angelegenheiten durch Beschlüsse, wobei jeder Gesellschafter in der
Gesellschafterversammlung eine Stimme besitzt.
Die Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) weisen eine
personenidentische Geschäftsführung auf und wurden beide errichtet, um der
Holding-Ebene der Schaeffler Gruppe (direkte und indirekte
Mutterunternehmen der Schaeffler GmbH) weiterhin die Kontrolle über die
zukünftig von der Antragstellerin zu 1.) zu haltenden 72.290.458
Continental-Aktien zu ermöglichen. Gleichzeitig stimmen sich die
Antragstellerin zu 3.) und die Antragstellerin zu 4.) bei der Ausübung
Ihrer Gesellschafterrechte und der Geschäftsführung bei der Antragstellerin
zu 2.) regelmäßig untereinander ab.
Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 3.) und der
Antragstellerin zu 4.) ist jeweils die Schaeffler Holding GmbH & Co. KG.
B.
Die Antragstellerinnen sind nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach §
35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Continental AG zu
befreien.
Die Anträge der Antragstellerinnen sind begründet, da die Voraussetzungen
für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 4 WpÜG vorliegen und
das Interesse der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den
Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse
der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot
überwiegt.
Die Antragstellerinnen werden mit der Übertragung der Continental-Aktien
auf die Antragstellerin zu 1.) unmittelbar bzw. mittelbar die Kontrolle im
Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin zu 1.) wird mit der beabsichtigten Übertragung der
Continental-Aktien von der Schaeffler GmbH auf die Antragstellerin zu 1.)
unmittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
Continental AG erlangen, da die Antragstellerin zu 1.) ab diesem Zeitpunkt
36,14 % der Stimmrechte der Continental AG halten wird.
Die Antragstellerinnen zu 2.) bis 4.) werden mit der beabsichtigten
Übertragung der Continental-Aktien von der Schaeffler GmbH auf die
Antragstellerin zu 1.) mittelbar die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs.
2 WpÜG über die Continental AG erlangen, da auf die Antragstellerinnen zu
2.) bis 4.) zu diesem Zeitpunkt jeweils 36,14 % der Stimmrechte der
Continental AG zuzurechnen sein werden.
Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Antragstellerin
zu 2.) zugerechnet, da die Antragstellerin zu 2.) Komplementärin der
Antragstellerin zu 1.) ist.
Die so auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechneten Stimmrechte aus den
Continental-Aktien werden zum einen auf die Antragstellerin zu 4.) sowie
zum anderen auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet.
Die Zurechnung erfolgt, da der Antragstellerin zu 4.) als Mutterunternehmen
beherrschender Einfluss auf die Antragstellerin zu 2.) i.S.d. § 290 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 HGB zukommt.
Die Antragstellerin zu 4.) ist bei Würdigung der Gesamtumstände als
Gesellschaft zu erachten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit
der Risiken und Chancen der Antragstellerin zu 2.) trägt, wobei die
Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng begrenzten und genau
definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient (Zweckgesellschaft).
In Ansehung des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.), der die
Einzelheiten der Verteilung des Vermögens sowie von Gewinn und Verlust der
Antragstellerin zu 2.) regelt, werden die mehrheitlichen Risiken und
Chancen der Antragstellerin zu 2.) von der Antragstellerin zu 4.) getragen.
Denn die Antragstellerin zu 4.) ist nach diesen Regelungen diejenige
Einheit, die sowohl weit überwiegend typische Risiken wie das Risiko der
Verwertung des Vermögens oder das Risiko der Verlustverteilung bei der
Antragstellerin zu 2.) trägt als auch den weit überwiegenden Nutzen aus der
Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) zieht.
Ferner ist auch die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu 2.) auf die
Bedürfnisse der Antragstellerin zu 4.) abgestimmt. Schon nach dem Willen
des Gesetzgebers ist der Wortlaut des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB weit
auszulegen. (vgl. Begr. Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89), so dass sich ergibt, dass
die (festgeschriebene) Geschäftstätigkeit nicht exakt auf die Zielsetzungen
des potentiellen Mutterunternehmens abgestimmt sein muss. Die allgemeine
Festlegung des Gesellschaftsgegenstandes ‘Beteiligung an anderen
Unternehmen’ ist insoweit ausreichend. Zudem ergibt sich, dass die
Antragstellerinnen zu 3.) und 4.) errichtet wurden, um der Holding-Ebene
der Schaeffler Gruppe weiterhin die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu
ermöglichen. Diese Kontrolle kann vorliegend aber nur über die
Antragstellerin zu 2.) und weiter über die Antragstellerin zu 1.) erfolgen,
so dass hieraus ersichtlich wird, dass die Beteiligung an der
Antragstellerin zu 2.) eine solche ‘Beteiligung an anderen Unternehmen’ als
Geschäftstätigkeit darstellt, die spezifisch auf die Bedürfnisse der
Antragstellerin zu 4.) zugeschnitten ist.
Zu der Wertung, dass die Antragstellerin zu 2.) der Erreichung eines eng
begrenzten und genau definierten Ziels der Antragstellerin zu 4.) dient,
führt auch das Vorliegen des sog. ‘Autopilot-Mechanismus’. Dieser
Mechanismus ist unmittelbar dem Appendix (b) der Interpretation 12 des
Standing Interpretations Committee (‘SIC 12’) zu entnehmen, wobei dieses
Einzelkriterium des ‘Decision-making’ in Appendix (b) SIC 12 laut
Gesetzesbegründung zur Konkretisierung des eng begrenzten und genau
definierten Ziels herangezogen werden kann (vgl. Begr. Beschlussempfehlung
und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/12407, S. 89). Einem
potentiellen Mutterunternehmen soll danach u.a. dann Entscheidungsmacht
i.S.d. sog. ‘Autopilot-Mechanismus’ zukommen, wenn es die Änderung der
Gründungsurkunde oder der Satzung der Zweckgesellschaft zu blockieren
vermag. Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2.)
können vorliegend aufgrund der paritätischen Stimmenverteilung zwischen der
Antragstellerin zu 4.) und der Antragstellerin zu 3.) in der
Gesellschafterversammlung laut § 13 Nr. 1 und Nr. 2 des
Gesellschaftsvertrages und aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses aus §
119 Abs. 1 HGB von der Antragstellerin zu 4.) blockiert werden.
Die 36,14 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft werden sodann auch auf die
Antragstellerin zu 3.) gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs.
6 WpÜG, 17 Abs. 1 und 2 AktG und den Grundsätzen der sog.
Mehrmütterherrschaft zugerechnet.
Für die Annahme einer Beherrschung durch die Antragstellerin zu 3.) als
Komplementärin der Antragstellerin zu 2.) i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Nr. 2 HGB war etwa aufgrund der Regelung des Gesellschaftsvertrages
der Antragstellerin zu 2.), wonach neben der Antragstellerin zu 3.) als
Komplementärin auch die Antragstellerin zu 4.) als Kommanditistin zur
Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet ist, kein Raum mehr. Denn
zumindest bei einer solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung wie
vorliegend kann etwa Geschäftsführungsmaßnahmen der Komplementärin seitens
der Kommanditistin i.S.d. § 115 Abs. 1 HGB jederzeit widersprochen werden.
Jedoch beherrscht die Antragstellerin zu 3.) die Antragstellerin zu 2.) im
Wege der sog. Mehrmütterherrschaft zusammen mit der Antragstellerin zu 4.).
Der Annahme einer sog. Mehrmütterherrschaft in Bezug auf die
Antragstellerin zu 4.) und die Antragstellerin zu 3.) steht es da bei nicht
entgegen, dass die Antragstellerin zu 4.) auf die Antragstellerin zu 2.)
zunächst i.S.d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB dem Wortlaut des Gesetzes nach
beherrschenden Einfluss hat. Denn grundsätzlich ist bei Beherrschung eines
Tochterunternehmens durch ein einzelnes Mutterunternehmen schon
begriffslogisch kein Raum mehr für eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der
sog. Mehrmütterherrschaft. Eine solche mehrfache Abhängigkeit kommt nur in
Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich gesicherter Grundlage derart
koordiniert vorgehen, dass erst die Summe ihrer Einflusspotentiale
beherrschenden Einfluss ermöglicht.
Die normative Grundlage der Figur der sog. Mehrmütterherrschaft ist dabei
in § 17 AktG zu erblicken. Im Falle des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB spricht aber
Vieles dafür, dass die Beherrschung nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB von § 17
AktG nicht erfasst wird, so dass das alleinige Innehaben eines
beherrschenden Einflusses i.S.d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB keine Sperrwirkung
für eine Mehrmütterherrschaft entfaltet. Ein Abstellen auf die Vermutung
des § 17 Abs. 2 AktG verbietet sich im Falle des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB,
weil das Mutterunternehmen nach Maßgabe des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB
regelmäßig weder über eine i.S.d. § 17 Abs. 2 AktG erforderliche
Anteilsmehrheit oder Stimmrechtsmehrheit am jeweiligen Tochterunternehmen
verfügt. So liegt der Fall im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3.).
Diese kann hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.) weder eine
Anteilsmehrheit noch aufgrund der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der
Antragstellerin zu 2.) eine Stimmrechtsmehrheit vorweisen. Ferner ist bei §
17 Abs. 1 AktG anerkannt, dass nicht jedes Beherrschungsmittel Abhängigkeit
zur Folge hat. Vorliegend dürfte entscheidend sein, dass § 290 Abs. 2 Nr. 4
HGB alternativ zum allgemeinen Beherrschungskonzept der rechtlichen
Beherrschung überwiegend als Ausprägung einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise zum Zwecke der Bilanzierung zu verstehen ist und damit im
Gegensatz zur sonstigen rechtlichen Beherrschungsmöglichkeit des § 290 Abs.
2 Nr. 1-3 HGB steht. Die wirtschaftliche Beherrschung über § 290 Abs. 2 Nr.
4 HGB bedeutet demnach keine für § 17 AktG zu fordernde rechtliche
Beherrschung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die
Figur der Mehrmütterherrschaft zeitlich gesehen weit vor der Einführung des
§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB im Zuge des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes 2009
entwickelt wurde und damit seit jeher nur auf rechtliche abgesicherte
Beherrschungsmöglichkeiten Bezug nimmt.
Für die Annahme der dann noch erforderlichen Koordination ist es
ausreichend, wenn durch geeignete Verfahrensregelungen gewährleistet wird,
dass kontinuierlich ein gemeinsamer Herrschaftswille gebildet wird, wobei
die Verpflichtung zur Abgabe der Stimmrechte entsprechend eines
Mehrheitsbeschlusses innerhalb des Koordinationsgremiums ausreichend ist.
Zwischen der Antragstellerin zu 3.) und der Antragstellerin zu 4.) findet
eine regelmäßige Verhaltensabstimmung statt. Diese Koordination zur
Ausübung ihrer Gesellschafterrechte ist umfassend und dauerhaft, so dass
gemeinsam ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird.
Auch liegt eine mit § 36 Nr. 3 WpÜG vergleichbare Konstellation vor, die es
rechtfertigt, in § 37 Abs. 1, Var. 1 und Var. 4 WpÜG die tragenden
Befreiungsgründe zu erachten.
Der beherrschende Einfluss, den Frau Schaeffler und Herr Schaeffler,
vergleichbar dem Einfluss einer beherrschenden Konzernobergesellschaft, als
(mittelbare) Großaktionäre auf die Continental AG ausüben, bleibt vor und
nach Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.), die
grundsätzlich wie eine Umstrukturierungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns
zu erachten ist, unverändert und findet seine Entsprechung auch in einer
Betrachtung der Kontrollposition nach Maßgabe des WpÜG. Denn die
letztendliche Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG wird durch die
Übertragung der Continental-Aktien auf die Antragstellerin zu 1.) nicht
verändert. Im Ergebnis erfolgt auch nach Übertragung der Continental-Aktien
auf die Antragstellerin zu 1.) eine Zurechnung der sich aus
Continental-Aktien ergebenden Stimmrechte auf Frau Schaeffler und Herrn
Schaeffler.
Derzeit hält die Schaeffler GmbH die Continental-Aktien.
Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden auf die Schaeffler
Verwaltungs GmbH zugerechnet, da die Schaeffler Verwaltungs GmbH eine
100%-ige Beteiligung an der Schaeffler GmbH hält.
Des Weiteren werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die
Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet, da die Schaeffler Holding
GmbH & Co, KG zu 100 % an der Schaeffler Verwaltungs GmbH beteiligt ist.
Auf die Schaeffler Management GmbH werden die Stimmrechte aus den
Continental-Aktien aufgrund ihrer Stellung als Komplementärin der
Schaeffler Holding GmbH & Co. KG zugerechnet.
Sodann werden die Stimmrechte aus den Continental-Aktien auf die
INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG zugerechnet. Dies erfolgt zum einen
aufgrund ihrer Beteiligung von 89,81 % an der Schaeffler Holding GmbH &Co.
KG und zum anderen aufgrund ihrer 100% igen Beteiligung an der Schaeffler
Management GmbH.
Die Stimmrechte aus den Continental-Aktien werden letztlich auf Frau und
Herrn Schaeffler zugerechnet, da die INA-Holding Schaeffler GmbH & Co. KG
durch Frau Schaeffler, Herrn Schaeffler und die Schaeffler Holding LP
beherrscht wird. Die Interessen der Schaeffler Holding LP können dabei
denen von Herrn Schaeffler gleichgestellt werden, da dieser zu 100 %
unmittelbar und mittelbar am Kapital der Schaeffler Holding LP beteiligt
ist.
Einer Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG steht im
vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass eine konzerninterne
Umstrukturierung letztlich wegen der nicht ersichtlichen anderweitigen
unternehmerischen Beteiligung im Sinne der §§ 15 ff. AktG von Frau
Schaeffler und Herrn Schaeffler nicht in Betracht kommt.
Die Vergleichbarkeit zu einer Konstellation im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG
und die Berücksichtigung der Regelungssystematik zum beherrschenden
Einfluss nach § 290 HGB bzw. der §§ 15 ff. AktG legen es jedoch nahe, im
Rahmen einer Ermessenentscheidung nach § 37 Abs. 1 WpÜG eine Befreiung zu
erteilen.
Die im Rahmen der Ermessensausübung nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmende
Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen an der Befreiung und der
außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines
Pflichtangebotes ergibt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der
Befreiung zur Vermeidung des mit einem Angebotsverfahren verbundenen
Kosten- und Zeitaufwands die Interessen der außenstehenden Aktionäre an der
Abgabe eines Pflichtangebotes überwiegt.
Die Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der
Abgabe eines Pflichtangebotes sind vorliegend als sehr gering anzusehen, da
sich für sie keine wesentliche Änderung bezüglich der Kontrollsituation
ergibt. Nur wenn sich diese verändert, entsteht ein schützenswertes, über
das allgemeine Interesse an einer Desinvestitionsmöglichkeit hinausgehendes
Interesse an der Abgabe eines Pflichtangebotes. Die schlichte Umverteilung
von Aktien, ob mittelbar oder unmittelbar gehalten, innerhalb eines
Beteiligungsstranges, der bereits zuvor mehr als 30 % der Aktien und
Stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten hat und folglich die Kontrolle
über diese Zielgesellschaft bereits innehatte, stellt keine nennenswerte
Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dar.
Dagegen besteht ein anerkennenswertes Interesse der Antragstellerinnen, von
der Durchführung eines zeit- und kostenintensiven Angebotsverfahrens
befreit zu werden. Die Antragstellerinnen stellen als neu aufgenommener
Teil des Beteiligungsstrangs nur ein neues Zwischenglied der von Frau
Schaeffler und Herrn Schaeffler ausgehenden Kontrolle über die
Zielgesellschaft dar. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines Angebotes würde
auf einem bloßen formalen Aspekt beruhen, ohne dass dem auch eine
materielle Änderung der Rechtslage zu Grunde läge.
12. Oktober 2011
Schaeffler Beteiligungsholding GmbH & Co. KG
Schaeffler Familienholding Drei GmbH & Co. KG
Schaeffler Familienholding Eins GmbH
Schaeffler Familienholding Zwei GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
12.10.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg,
Hannover, Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München;
Terminbörse EUREX; Luxembourg, SIX