WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
WKN A1X 3X3 ISIN DE 000 A1X 3X33
Ergänzungsverlangen
Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG der ordentlichen Hauptversammlung 2016 der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, am 24. August 2016, um 11:00 Uhr (MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit)
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 7. Juni 2016 wurde zur ordentlichen Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und
Grundbesitz-AG (‘Gesellschaft‘), Frankfurt am Main, am 24. August 2016, um 11:00 Uhr, im SAALBAU Gallus, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main, eingeladen.
Der Aktionär Christoph Kroschke hat nach § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 24. August 2016 stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgende Beschlussvorschläge verlangt. Sein Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft erreicht nach Maßgabe von § 122 Abs. 2 AktG den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00.
Auf Verlangen des Aktionärs Christoph Kroschke wird daher die Tagesordnung um folgende Gegenstände zur Beschlussfassung unter
den neuen Tagesordnungspunkten 9 bis 11 ergänzt, die hiermit bekannt gemacht werden:
Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende
Satzungsänderung
Um die Flexibilität der Gesellschaft bei ihrer Finanzierung zu erhöhen, soll ein weiteres genehmigtes Kapital mit einer fünfjährigen
Laufzeit geschaffen werden.
Der Aktionär Christoph Kroschke schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. August 2021 einmalig
oder mehrmalig um bis zu EUR 31.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 31.500.000 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgaben und der Durchführung der Kapitalerhöhungen festzulegen.
Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder von mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
– |
für Spitzenbeträge;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigt,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne der § 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines anderen genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind
auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden, sofern die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden;
|
– |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender
Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-/Wandlungspflicht
zustünde;
|
– |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
|
– |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
bei Ausübung eines Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungs-/Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft
gewähren zu können.
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital anzupassen.
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2. |
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Abs. 11 wie folgt ergänzt:
‘(11) |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. August 2021 einmalig
oder mehrmalig um bis zu EUR 31.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 31.500.000 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe und der Durchführung der Kapitalerhöhungen festzulegen.
Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder von mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a. |
für Spitzenbeträge;
|
b. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder, wenn das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigt,
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne der § 203 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz
1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines anderen genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind
auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
werden, sofern die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden;
|
c. |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechender
Options-/Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch im unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options-/Wandlungspflicht
zustünde;
|
d. |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich
Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
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e. |
soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft und/oder durch
im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften ausgegeben wurden oder werden,
bei Ausübung eines Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungs-/Optionspflicht neue Aktien der Gesellschaft
gewähren zu können.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung
aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital anzupassen.’
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Begründung des Tagesordnungsergänzungsverlangens des Aktionärs Christoph Kroschke zu Tagesordnungspunkt 9:
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Das in § 4 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Genehmigte Kapital 2013 hat sich durch die zweimalige teilweise Ausnutzung seit
der letzten außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Oktober 2015 weiter reduziert. Aufgrund von zwischenzeitlichen Kapitalmaßnahmen
unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 und des Bedingten Kapitals 2014 sowie der daraus resultierenden Erhöhung des
Grundkapitals auf nunmehr EUR 131.964.552,00 ergibt sich Spielraum, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 zu schaffen. Vorstand
und Aufsichtsrat haben laut Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 26. November 2015 am 25. November 2015 beschlossen, das
Grundkapital der Gesellschaft von EUR 109.793.244,00 um bis zu EUR 10.979.256,00 durch Ausgabe von bis zu 10.979.256 neuen
auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlage auf bis zu EUR 120.772.500,00 zu erhöhen. Die Barkapitalerhöhung konnte
zu einem Platzierungspreis von EUR 2,20 je Aktie voll platziert werden und wurde am 27. November 2015 ins Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen. Gemäß Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 20. Juni 2016 haben Vorstand und Aufsichtsrat ferner
eine Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zum Erwerb eines Einzelhandelszentrums im bayerischen Straubing beschlossen.
Danach werden 10.000.000 neue nennwertlose Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis von
2,80 Euro je Aktie ausgegeben. Das Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich damit auf EUR 130.772.500,00. Ausweislich der
Bekanntmachung nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG vom 13. Juli 2016 hat die Gesellschaft im März 2015 eine Pflichtwandelanleihe
im Nennbetrag von EUR 1.800.000,00 begeben, die die Gläubigerin berechtigte, die Wandlung in nennwertlose Stückaktien der
Gesellschaft zum Kurs von EUR 1,51/Stückaktie zu verlangen. Die Gläubigerin hat im Juli 2016 in vollem Umfang von ihrem Wandlungsrecht
Gebrauch gemacht und eine Bezugserklärung über 1.192.052 Stückaktien erteilt. Entsprechend sind am 8. Juli 2016 insgesamt
1.192.052 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben worden. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr EUR 131.964.552,00
und ist in 131.964.552 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.
Damit ergibt sich Spielraum für ein neues Genehmigtes Kapital 2016. Mit Blick auf den weiteren Wachstumskurs und die künftige
positive Entwicklung der Gesellschaft sowie zur Stärkung der Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der WCM Beteiligungs- und
Grundbesitz-Aktiengesellschaft dadurch weiterhin ein hohes Maß an Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen haben. Die
Gesellschaft agiert im Wettbewerb. Sie muss deshalb jederzeit in der Lage sein, in den sich wandelnden Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an
Unternehmen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition (auch mittelbar) zu erwerben. Häufig besteht ein Veräußerer darauf, als
Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten. Durch das Genehmigte Kapital 2016 wird somit auch ein Vorteil
im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte geschaffen.
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Stellungnahme der Verwaltung zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen des Aktionärs Christoph Kroschke bezüglich Tagesordnungspunkt
9:
Vorstand und Aufsichtsrat der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG unterstützen nach eingehender Prüfung das Ergänzungsverlangen
des Aktionärs. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Aktionären vor bzw. empfehlen diesen, auf der ordentlichen Hauptversammlung
für den Beschlussvorschlag des Aktionärs unter dem neu aufgenommenen Tagesordnungspunkt 9 zu stimmen. Es liegt grundsätzlich
im Interesse der Gesellschaft, die größtmögliche Flexibilität zu haben, um sich am Kapitalmarkt bietende Gelegenheiten zur
Stärkung des Eigenkapitals nutzen zu können, weshalb die Verwaltung dem Ergänzungsverlangen positiv gegenübersteht.
Zu dem neuen Tagesordnungspunkt 9 erstattet der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus § 203 Abs. 2 i.V.m. §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
bei Ausgabe der neuen Aktien. Der Bericht des Vorstands der Gesellschaft ist vom Tage der Veröffentlichung dieses Ergänzungsverlangens
an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wcm.de/hauptversammlung2016 zugänglich und wird auch während der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung
über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung)
Der Vorstand der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft hat von der Ermächtigung in § 4 Abs. 5 der Satzung (Genehmigtes
Kapital 2013) seit der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Oktober 2015 mehrfach Gebrauch gemacht:
Der Vorstand hat am 25. November 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 109.793.244,00 um bis zu EUR 10.979.256,00 durch Ausgabe von bis zu 10.979.256 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 gegen Bareinlage auf bis zu EUR 120.772.500,00 zu erhöhen. Die 10.979.256
neuen Aktien wurden ausschließlich institutionellen Anlegern im Rahmen einer Privatplatzierung mittels eines beschleunigten
Platzierungsverfahrens (Accelerated-Bookbuilding) gemäß Regulation S des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit geltenden
Fassung angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre war ausgeschlossen, was nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft stand. Es hatte sich im Hinblick auf laufende Transaktionen zum weiteren dynamischen Ausbau des
Immobilienportfolios der Gesellschaft ein zusätzlicher, kurzfristig zu deckender Eigenkapitalbedarf ergeben, der zudem bankenseitig
Voraussetzung für die weitere Fremdkapitalaufnahme war. Der Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung ermöglichte den Erwerb einer
weiteren Büroimmobilie in erstklassiger Lage am direkt an das Frankfurter Stadtgebiet angrenzenden Bürostandort Eschborn,
deren Gesamtmietfläche von ca. 18.300 Quadratmetern nahezu vollständig an bonitätsstarke Mieter vermietet ist. Ferner ermöglichte
der schnelle Zufluss an Eigenkapital auch die Finanzierung und den Abschluss des Erwerbs des ‘North Portfolios’, ein Gewerbeportfolio,
das sich aus 12 Büro- und Einzelhandelsobjekten im Rhein-Main-Gebiet und im Raum Dresden zusammensetzt. Vor diesem Hintergrund
kam der Vorstand nach eingehender Abwägung zu der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Vorteile, die der schnelle Zufluss
an Eigenkapital und das korrelierende Wachstum des Portfolios für die Gesellschaft mit sich bringt, die Interessen der Gesellschaft
die mit dem Bezugsrechtsauschluss verbundenen Nachteile für die Aktionäre überwiegen. Im Rahmen der Privatplatzierung wurden
10.979.256 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu einem Platzierungspreis von EUR 2,20 je Aktie und
damit ohne Abschlag zum XETRA Schlusskurs vom 25. November, platziert. Die Barkapitalerhöhung wurde am 27. November 2015 in
das Handelsregister eingetragen.
Der Vorstand hat am 20. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tage beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft
von EUR 120.772.500,00 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 10.000.000,00 durch Ausgabe
von 10.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie
auf bis zu EUR 130.772.500,00 zu erhöhen. Die Sachkapitalerhöhung erfolgte ebenfalls durch die teilweise Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2013. Gegenstand der Sacheinlage war der Erwerb von 94,9 % der Geschäftsanteile an der Objektgesellschaft Hannah
mbH mit Sitz in Bad Vilbel (‘Zielgesellschaft’) von den Gesellschafterinnen Dio Deutsche Immobilien Opportunitäten AG, Bad
Vilbel (‘Dio’) und IBMVG mbH mit Sitz in Tholey (‘IBMVG’). Die Zielgesellschaft ist Eigentümerin eines Einzelhandelszentrums
in Straubing (‘Gäubodenpark’). Der Erwerb der Zielgesellschaft trug zum weiteren Wachstum des Portfolios der Gesellschaft
bei. Da die Gesellschaft bereits zahlreiche Einkaufszentren und Handelsmärkte erworben und somit einen Schwerpunkt in diesem
Segment hat, passte der Gäubodenpark nach einer positiven Due Diligence hervorragend in das Portfolio. Das Bezugsrecht der
Aktionäre war ausgeschlossen, was nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft stand. Die
Verkäufer waren nur unter der Voraussetzung einer zügigen Abwicklung des Geschäfts zur Veräußerung bereit. Insofern standen
der Gesellschaft andere Finanzierungsformen zur Beschaffung des erforderlichen Eigenkapitals nicht zur Verfügung. Eine Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht zur Finanzierung des Bar-Kaufpreises war vor dem Hintergrund der erwarteten Marktvolatilitäten im Zusammenhang
mit dem für den 23. Juni 2016 geplanten Referendum über einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen
Union nach Einschätzung des Vorstands nicht hinreichend sicher durchführbar. Die Aufnahme von weiterem Fremdkapital in Form
von Darlehen oder Mezzaninekapital schied gleichfalls aus zeitlichen Gründen aus und hätte der Finanzierungsstrategie der
Gesellschaft entgegengestanden. Der Vorstand kam nach eingehender Abwägung zu der Auffassung, dass unter Berücksichtigung
der Vorteile, die der Erwerb der Zielgesellschaft für die Gesellschaft mit sich bringt, die Interessen der Gesellschaft am
Erwerb die mit dem Bezugsrechtsauschluss verbundenen Nachteile für die Aktionäre überwiegen. Der vertraglich vereinbarte feste
Ausgabepreis betrug EUR 2,80 je Aktie. Ein Sachverständigengutachten (sog. Fairness Opinion) hat die entsprechende Wertrelation
zwischen neuen Aktien und den einzubringenden Gesellschaftsanteilen als angemessen bestätigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) hat den zugrundeliegenden Wertpapierprospekt am 20. Juni 2016 gebilligt. Die Sachkapitalerhöhung wurde am 21. Juni
2016 in das Handelsregister eingetragen.
Nunmehr soll ein weiteres genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016) geschaffen werden, um die Flexibilität der Gesellschaft
bei ihren Finanzierungen weiter zu erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder gegen eine Kombination aus beidem (gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung)
durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital erhöht die Flexibilität
der Gesellschaft, insbesondere um kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten im
Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können.
Über die zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Vorstand
hiermit gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG nachfolgenden Bericht.
Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder von mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich technisch erleichtert.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Dies ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können und damit den
Verwaltungsaufwand der Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre zu reduzieren. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich verwertet. Aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge ist auch der
mögliche Verwässerungseffekt gering. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll auch für den Fall gelten, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch macht, die Abweichung
vom Börsenpreis so gering bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Die Abweichung vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll nicht mehr als 3 %, keinesfalls
mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenkurses betragen. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die aufgrund Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden; ferner sind auf diese Zahl Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder aufgrund eines anderen
genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
oder veräußert werden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der Aktionäre am
Schutz vor einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages
der neuen Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich
die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über
die Börse zu erwerben. Diese Ermächtigung verfolgt das Ziel, der Gesellschaft die Unternehmensfinanzierung im Wege der Eigenkapitalaufnahme
zu erleichtern. Der Gesellschaft eröffnet sich hierdurch die Möglichkeit, einen entstehenden Eigenkapitalbedarf kurzfristig
zu decken. Ein solcher Bedarf kann beispielsweise aufgrund sich kurzfristig bietender Marktchancen oder auch bei der Gewinnung
neuer Aktionärsgruppen entstehen. Durch die Ermächtigung können solche Chancen schnell und flexibel genutzt werden; aufgrund
der vereinfachten Abwicklung können der Gesellschaft darüber hinaus höhere Erlöse aus den neu auszugebenden Aktien zufließen.
Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es erforderlich ist,
um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs-/Optionspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die Bedingungen der Schuldverschreibungen bestimmen. Solche Schuldverschreibungen
haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden
Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt,
als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können,
muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen
und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, insbesondere um die neuen Aktien
der Gesellschaft beim unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen anbieten zu können. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und
internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen reagieren zu können. Nicht
selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen.
Dies schont die Liquidität der Gesellschaft. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und auch die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären
nicht erreichbar. Der Vorstand wird von der Ermächtigung des Bezugsrechtsausschlusses nur dann Gebrauch machen, wenn der konkrete
Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung – unter Berücksichtigung der jeweiligen Konditionen des
Erwerbs – im wohlverstandenen Unternehmensinteresse liegt und den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre rechtfertigt.
Nach dieser Maßgabe wird der Vorstand auch die Konditionen der Ausgabe von Aktien der Gesellschaft, insbesondere den Preis,
eingehend prüfen. Der Preis, zu dem die Aktien ausgegeben werden, hängt von dem jeweiligen Zeitpunkt und den Umständen des
Einzelfalls ab. Der Vorstand wird aber sicherstellen, dass der Preis das wohlverstandene Unternehmensinteresse und die Belange
der Aktionäre angemessen wahrt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen
und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.
Das Bezugsrecht soll außerdem ausgeschlossen werden können, um Darlehens- oder andere Verbindlichkeiten als Sacheinlagen in
die Gesellschaft einzubringen. Bilanziell handelt es sich um die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital und damit um eine Verbesserung
der Eigenkapitalbasis. Die damit verbundene Verbesserung der Finanzstruktur der Gesellschaft kann im Interesse der Gesellschaft
liegen. Wenn die Sacheinlage durch Aktionäre der Gesellschaft erfolgen soll, kann im Rahmen der Prüfung, ob der Bezugsrechtsausschluss
verhältnismäßig ist, auch in Erwägung gezogen werden, eine gemischte Bar- und Sachkapitalerhöhung durchzuführen, an der sich
alle Aktionäre beteiligen können. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Von dieser Möglichkeit wird nur dann
Gebrauch gemacht, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit
ihrer Aktionäre liegt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll darüber hinaus auch ausgeschlossen werden können, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
die von der Gesellschaft oder durch nachgeordnete Konzernunternehmen ausgegeben wurden oder werden, bei Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts bzw. bei Erfüllung der Wandlungs-/Optionspflicht neue Aktien gewähren zu können. Eine Zuführung von Fremdkapital
durch solche Finanzierungsinstrumente liegt im Gesellschaftsinteresse, da sie regelmäßig zu besonders attraktiven Konditionen
möglich ist. Zudem ist diese Form der Finanzierung mit der Möglichkeit verbunden, dass das Fremdkapital später ggf. in Eigenkapital
umgewandelt werden kann, was die Kapitalbasis der Gesellschaft besonders stärkt. Eine solche Finanzierung kann jedoch nur
erreicht werden, wenn Inhabern bzw. Gläubigern entsprechender Instrumente bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw.
bei Erfüllung der Wandlungs-/Optionspflicht genügend Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden können. Die Möglichkeit, Wandlungs-
und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-/Optionspflichten außer aus bedingtem Kapital auch aus genehmigtem Kapital bedienen
zu können, trägt wesentlich zur Flexibilität der Gesellschaft bei der Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente bei. Dies ist
nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall eingehend prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Über jede erfolgte Ausnutzung
des genehmigten Kapitals wird der Vorstand der Hauptversammlung berichten.
Tagesordnungspunkt 10
Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II 2016 und die entsprechende Satzungsänderung
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung der Gesellschaft. Ein Instrument der
Finanzierung sind Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente). Um der Gesellschaft erhöhte Flexibilität bei dieser Art der Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine weitere
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit fünfjähriger Laufzeit und ein Bedingtes Kapital II 2016 zu deren Bedienung geschaffen
werden.
Der Aktionär Christoph Kroschke schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
Der Vorstand wird bis zum 23. August 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber
und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 34.000.000,00
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte
(auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) auf insgesamt bis zu 5.700.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 5.700.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen
gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch Gesellschaften mit Sitz im In-
und Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist (nachstehend ‘Konzerngesellschaften’).
In diesem Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen
und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht) für
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Verzinsung kann
auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung ganz oder teilweise von der Höhe der Dividenden der Gesellschaft abhängig sein.
Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
a) |
Options- bzw. Wandlungsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und gegebenenfalls
gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch
vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt
werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft
und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt
werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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b) |
Wandlungs- und Optionspflicht
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch ‘Endfälligkeit’) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder
Wandlungspreis für eine Aktie dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
im XETRA-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter 1.d) genannten Mindestpreises liegt.
§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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c) |
Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung
Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung
bzw. Wandlung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Anleihebedingungen können ferner
vorsehen, dass die Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien
aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft
gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
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d) |
Options- bzw. Wandlungspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- und/oder Wandlungsrechte vorsehen, muss der jeweils festzusetzende
Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 90 % des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im
XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 10
Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Schuldverschreibungen durch den Vorstand oder – für
den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 90 % des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der
Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum
vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz
2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis und bei Anwendung
der nachfolgenden Regelungen zum Verwässerungsschutz.
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e) |
Verwässerungsschutz
Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
Aktionäre oder begibt weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. gewährt oder garantiert Options- oder Wandlungsrechte
und räumt den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder
wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, kann über die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen
sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem
die Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt
ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer
Kontrollerlangung durch Dritte, der Zahlung einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung
des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
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f) |
Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären der
Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder Unternehmen i. S. v. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der
Gesellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft
sicher.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen:
– |
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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– |
sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für gegen Barleistung ausgegebene Schuldverschreibungen mit einem Options-
oder Wandlungsrecht (auch mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von
höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden oder die als erworbene
eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsauschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG veräußert werden; in die vorgenannte Höchstgrenze sind ebenfalls Aktien einzubeziehen, die zur Bedienung von
Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden;
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde;
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– |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnder
theoretischer Marktwert maßgeblich.
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Soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten ausgegeben werden,
wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen insgesamt
auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. wenn
sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die
Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird. Die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte müssen zudem den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
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g) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum
sowie den Options- und Wandlungspreis festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden
Konzerngesellschaften festzulegen.
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2. |
Schaffung eines Bedingten Kapitals II 2016
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 5.700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.700.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien
an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die gemäß vorstehender Ermächtigung zu Nummer 1 begeben werden. Die
bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder
Options- bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und das Bedingte Kapital II 2016 nach Maßgabe
der Anleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung
zu Nummer 1 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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3. |
Satzungsänderung in Anpassung an die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II 2016
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Abs. 12 wie folgt ergänzt:
‘(12) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur so weit durchgeführt, wie die Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- und/oder Wandlungsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options-
und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 24. August 2016 bis zum 23. August 2021 ausgegeben hat, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Optionsausübung- bzw. Wandlung erfüllen, und zwar in
allen Fällen jeweils, soweit das Bedingte Kapital II 2016 nach Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen benötigt
wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils
zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund
der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden,
am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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4. |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals II
2016 anzupassen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums
sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals II 2016 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder
Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten.
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Begründung des Tagesordnungsergänzungsverlangens des Aktionärs Christoph Kroschke zu Tagesordnungspunkt 10:
Aufgrund der vorgenannten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 und der daraus resultierenden Erhöhung des Grundkapitals
seit der außerordentlichen Hauptversammlung 2015 der Gesellschaft ergibt sich ferner Spielraum, ein neues Bedingtes Kapital
II 2016 zu schaffen. Darüber hinaus ist es seit der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Oktober 2015
zu der vorgenannten Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2014 gekommen. Auch ein entsprechend erweitertes bedingtes Kapital kann
helfen, die angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft zu sichern, und damit eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung
der Gesellschaft sein. Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) sind wichtige Instrumente der Finanzierung. Um der Gesellschaft erhöhte Flexibilität bei dieser Art der
Kapitalbeschaffung zu geben, soll eine weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit fünfjähriger Laufzeit und ein Bedingtes Kapital II 2016 zu deren Bedienung
geschaffen werden. Da die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist
es wichtig, dass die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung
verfügt.
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen des Aktionärs Christoph Kroschke bezüglich Tagesordnungspunkt
10:
Vorstand und Aufsichtsrat der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-AG unterstützen nach eingehender Prüfung das Ergänzungsverlangen
des Aktionärs. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Aktionären vor bzw. empfehlen diesen, auf der ordentlichen Hauptversammlung
für den Beschlussvorschlag des Aktionärs unter dem neu aufgenommenen Tagesordnungspunkt 10 zu stimmen. Eine angemessene Kapitalausstattung
liegt grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft, um auch in Zukunft den eingeschlagenen Wachstumskurs weiterzuverfolgen.
Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
sind wertvolle Instrumente der Unternehmensfinanzierung, und diese vorgeschlagene weitere Ermächtigung erhöht insoweit die
Flexibilität der Gesellschaft.
Zu dem neuen Tagesordnungspunkt 10 erstattet der Vorstand entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aus § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 folgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei
Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente). Der Bericht des Vorstands der Gesellschaft ist vom Tage der Veröffentlichung dieses Ergänzungsverlangens
an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wcm.de/hauptversammlung2016 zugänglich und wird auch während der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 (Beschlussfassung
über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und
die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals II 2016 und die entsprechende Satzungsänderung)
Im Hinblick auf die Ausgabe von Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands und ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft
hat der Vorstand einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 24. August 2016
erstattet, da er von der bestehenden Ermächtigung zum Aktienoptionsprogramm 2015 durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 10. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 4 (Bedingtes Kapital 2015) zwischenzeitlich vollständig Gebrauch
gemacht hat.
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2014 wurde der Vorstand bis zum 17. Dezember 2019 ermächtigt,
einmal oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 7.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben. Am 23. März 2015 hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Pflichtwandelanleihe über EUR 1.800.000,00 ausgegeben.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Die Erklärung über die Ausgabe dieser Schuldverschreibung wurde beim Handelsregister
des Amtsgerichts Frankfurt am Main (HRB 55695) hinterlegt. Zeichnerin war die einstige Kalamata Grundbesitz GmbH in Berlin,
deren Gesellschaftsname zwischenzeitlich Invivo Capital GmbH lautet. Die Invivo Capital GmbH hatte der Gesellschaft den Erwerb
von Teilen des Bestandsportfolios der Gesellschaft vermittelt. Als Gegenleistung wurde eine erfolgsabhängige Provision in
Höhe von EUR 1.800.000,00 vereinbart. Ferner war vereinbart worden, dass die Gesellschaft das Recht hat, anstelle der Provision
in bar eine Pflichtwandelanleihe zu begeben. Nach den Bedingungen der Anleihe wird diese mit 2 % per annum verzinst. Die Zinsen
werden auf Basis 30/360 berechnet und sind jährlich nachschüssig – erstmals am 30. Dezember 2015 – fällig. Die Anleihe hat
eine feste Laufzeit bis Ende Dezember 2018. Die Invivo Capital GmbH ist berechtigt, in dem Zeitraum Januar 2016 bis Ende Dezember
2018 – auch in Teilbeträgen von mindestens EUR 300.000,00 – die Wandlung in Aktien der Gesellschaft vorzunehmen. Der Wandlungspreis
wurde anhand des gewichteten Durschnittkurses der Aktie der Gesellschaft innerhalb des Referenzzeitraums vom 1. Dezember 2014
bis 30. Januar 2015 ermittelt und beträgt EUR 1,51/ Stückaktie. Die Invivo Capital GmbH hat am 1. Juli 2016 in vollem Umfang
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht und eine Bezugserklärung über 1.192.052 Stückaktien erteilt. Entsprechend sind am
8. Juli 2016 1.192.052 Stückaktien der Gesellschaft ausgegeben worden. Das Grundkapital der Gesellschaft nach der Ausgabe
der neuen Aktien beträgt nunmehr EUR 131.964.552,00 und ist in 131.964.552 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.
Die seitens des Aktionärs vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und/oder Genussrechten im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 34.000.000,00 sowie zur Schaffung des entsprechenden bedingten Kapitals
von bis zu EUR 5.700.000,00 soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen
eine weitere Möglichkeit zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung in weiterem
Umfang eröffnen.
Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- und/oder Wandlungsrechten auch Options- oder Wandlungspflichten
zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft
die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen
können außer in Euro auch in ausländischen gesetzlichen Währungen, wie beispielsweise eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung
ausgegeben werden.
Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglichkeit,
ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Bei einer Platzierung über
Konzerngesellschaften muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche
Bezugsrecht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein
oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die
Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein,
das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen:
Zunächst soll das Bezugsrecht bei Emissionen mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden können. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und üblich, denn
er erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme und hilft ein praktisch verwertbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner
stehen die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vertretbaren Verhältnis zum Vorteil der Aktionäre.
Die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung;
sie ist nach Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen,
als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten auf bis
zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die
Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen.
Hintergrund ist, dass anders als bei einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar
vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist ausgeschlossen
werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist veröffentlicht
werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch,
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist. Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich
unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis
zum Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären entsteht damit im Ergebnis kein wesentlicher
wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis
zu erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen
können, möglichst niedrig zu bemessen. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten,
können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante Einbuße der
Beteiligungsquote scheidet aus Sicht der Aktionäre aus. Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten
(auch mit Options- bzw. Wandlungspflichten) von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 10 %-Grenze
des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der vorgeschlagenen
Ermächtigung erfolgt. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-
oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
begründet wurden. Durch diese Einbeziehung wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten
bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen
wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes
beschränken. Der Vorstand wird sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Hinblick auf die bestehenden
Ermächtigungen sowie diese neu zu schaffende Ermächtigung gewahrt bleiben.
Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern
oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten, die
bei Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind, ein Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer
Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt
enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf
Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre.
Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und
damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes
lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in
der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung
von Options- und Wandlungsrechten mindern. Denkbar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben.
Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt.
In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung eingesetzt werden können, um beispielsweise Unternehmen, Unternehmensteile
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, erwerben zu können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die
Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen
als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie
den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer
optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird diese
Möglichkeit nur dann nutzen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Soweit schließlich Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten
ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie
keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe
der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem
müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgen aus dem Ausschluss des Bezugsrechts
keine Nachteile für die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen
und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
Tagesordnungspunkt 11
Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 2 der Satzung
Der Aktionär Christoph Kroschke schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 15 Abs. 2 der Satzung wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
‘Hinsichtlich der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt es bei der Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG.’
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Begründung des Tagesordnungsergänzungsverlangens des Aktionärs Christoph Kroschke zu Tagesordnungspunkt 11:
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Nach § 15 Abs. 2 der Satzung werden Beschlüsse der Hauptversammlung, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorschreibt,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit
gefasst. Mit dieser Satzungsbestimmung wird von verschiedenen höheren, gesetzlich vorgesehenen Mehrheitserfordernissen abgewichen.
Dies soll jedoch nach Auffassung des Unterzeichners (Christoph Kroschke) nicht für die Abberufung von Aufsichtsmitgliedern
gelten, für die das Aktiengesetz aus gutem Grund eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen verlangt.
Die gesetzliche Mehrheit dient dem Interesse der Gesellschaft an einer Kontinuität im Aufsichtsrat zur effektiven Kontrolle
des Vorstands.
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Stellungnahme der Verwaltung zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen des Aktionärs Christoph Kroschke bezüglich Tagesordnungspunkt
11:
Der Aufsichtsrat vertritt die Interessen der Aktionäre. Daher möchte es die Verwaltung den Aktionären überlassen, ob sie diesem
Vorschlag zustimmen. Die Verwaltung enthält sich einer eigenen Stellungnahme.
Frankfurt am Main, im Juli 2016
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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