Wolfsburg
WKN: 766400, 766403 ISIN: DE0007664005, DE0007664039
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Mittwoch, dem 10. Mai 2017, um 10:00 Uhr auf dem Messegelände
der Deutsche Messe AG in 30521 Hannover, Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts des Volkswagen
Konzerns und der Volkswagen AG zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe
von 1.401.672.084,54 Euro jeweils einen Teilbetrag von
a) |
590.179.636,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 2,00 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und
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b) |
424.783.216,70 Euro zur Zahlung einer Dividende von 2,06 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie
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zu verwenden sowie
c) |
385.000.000,00 Euro in die Anderen Gewinnrücklagen einzustellen und
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d) |
1.709.231,84 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
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Gemäß der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende
am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 15. Mai 2017 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft hat beschlossen, das Vorstandsvergütungssystem mit Wirkung zum 1. Januar
2017 anzupassen. Durch die Anpassung, bei welcher der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen Vergütungs- und
Rechtsberatern unterstützt wurde, wird eine Ausrichtung auf die neue Konzernstrategie TOGETHER 2025 bei gleichzeitiger vollständiger
Umsetzung der Vorgaben des Aktiengesetzes und der Empfehlungen des DCGK erreicht.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
Überblick
Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt sich aus einem fixen sowie zwei variablen Bestandteilen, bestehend aus einem Jahresbonus
mit einjährigem Bemessungszeitraum sowie einem Long Term Incentive (‘LTI’) in Form eines sogenannten Performance Share Plans
mit dreijähriger Laufzeit in die Zukunft, zusammen.
Bei einer Zielerreichung von 100 Prozent der jeweils vereinbarten Ziele beträgt die jährliche Zielvergütung für die Mitglieder
des Vorstands jeweils insgesamt 4.500.000 Euro (entspricht einer Grundvergütung i.H.v. 1.350.000 Euro, einem Zielbetrag für
den Jahresbonus i.H.v. 1.350.000 Euro und einem Zielbetrag für den Performance Share Plan i.H.v. 1.800.000 Euro) und für den
Vorsitzenden des Vorstands insgesamt 9.000.000 Euro (2.125.000 Euro Grundvergütung/3.045.000 Euro Zielbetrag für den Jahresbonus/3.830.000
Euro Zielbetrag für den Performance Share Plan).
Jahresbonus
Der Jahresbonus orientiert sich am Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahrs. Der Zielbetrag des Jahresbonus ist dabei jeweils
zur Hälfte vom erreichten Operativen Ergebnis des Volkswagen Konzerns zuzüglich des anteiligen Operativen Ergebnisses des
Volkswagen Konzerns in China einerseits und von der erreichten operativen Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns andererseits
abhängig. Der anteilige Jahresbonus ist jeweils nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte zu zahlen. Die beiden Komponenten
werden zu je 50 Prozent in die Ermittlung des Bonusbetrages einbezogen. Die Höhe des rechnerisch ermittelten Auszahlungsbetrages kann vom Aufsichtsrat sodann individuell unter Berücksichtigung des
Grades des Erreichens der vom Aufsichtsrat mit jedem Vorstandsmitglied einzeln vereinbarten individuellen Ziele sowie der
Erfolge des Gesamtvorstands bei der Transformation der Belegschaft des Volkswagen Konzerns in neue Aufgabenfelder um bis zu
20 Prozent erhöht oder reduziert werden.
Der Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus ist auf 180 Prozent des Zielbetrags für den Jahresbonus begrenzt.
Performance Share Plan
Der LTI wird künftig dem Vorstand in Form eines sogenannten Performance Share Plans gewährt. Jede Performance-Periode des
Performance Share Plans hat eine dreijährige Laufzeit. Zum Zeitpunkt der Gewährung des LTI wird der jährliche Zielbetrag aus
dem LTI auf Grundlage des Anfangskurses der VW-Vorzugsaktie in virtuelle Vorzugsaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft umgerechnet
und dem jeweiligen Vorstandsmitglied als reine Rechengröße zugeteilt. Die endgültige Festschreibung der Anzahl virtueller
VW-Vorzugsaktien erfolgt jeweils zu einem Drittel am Ende eines jeden Jahres der dreijährigen Performance-Periode entsprechend
dem Grad der Zielerreichung für das jährliche Ergebnis je VW-Vorzugsaktie.
Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit des Performance Share Plans findet dann ein Barausgleich statt. Der Auszahlungsbetrag
entspricht der finalen Anzahl an festgeschriebenen virtuellen VW-Vorzugsaktien, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus
dem Schlusskurs am Ende des Dreijahreszeitraums zuzüglich eines Dividendenäquivalents für die betreffende Laufzeit ergibt.
Der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share Plan ist auf 200 Prozent des Zielbetrags begrenzt.
Gesamtvergütungs-Cap
Über die Begrenzung der einzelnen variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung hinaus darf der jährliche Zufluss gemäß DCGK
aus Grundvergütung und variablen Vergütungsbestandteilen (Jahresbonus und Performance Share Plan) für ein Geschäftsjahr für
den Vorsitzenden des Vorstands 10.000.000 Euro und für das jeweilige Mitglied des Vorstands 5.500.000 Euro nicht übersteigen.
Weitere Vergütungsregelungen
Bei den bestehenden beitragsabhängigen Versorgungszusagen für die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft
erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbeiträge jeweils um die Differenz zwischen der bisherigen Grundvergütung
und der neu festgesetzten Grundvergütung (bei einem unveränderten Beitragsprozentsatz von 50 Prozent der Grundvergütung).
Die Anhebung der Grundvergütung bleibt für die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft mit
einer endgehaltsabhängigen Altzusage der betrieblichen Altersversorgung ohne Berücksichtigung.
Für in Zukunft neu bestellte Vorstandsmitglieder mit einer beitragsabhängigen Versorgungszusage gilt zukünftig ein Beitragsprozentsatz
von 40 Prozent der Grundvergütung, der auf das Versorgungskonto eingestellt wird.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung
Die Höhe des Gesamtvergütungs-Cap sowie der einzelnen Zielsetzungen werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft und ggf.
angehoben bzw. angepasst.
Für weitere Einzelheiten zur Vorstandsvergütung wird auf die Präsentation ‘Neues Vorstandsvergütungssystem – Darstellung der
wesentlichen Grundzüge’ verwiesen, die auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.volkswagenag.com/ir/hv.html) abrufbar
ist.
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6. |
Beschlussfassung über die Neugestaltung des Systems zur Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung
Als Ergebnis seiner turnusmäßigen Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung hat der Aufsichtsrat beschlossen, der Hauptversammlung
eine Neugestaltung des Systems der Aufsichtsratsvergütung vorzuschlagen. Zukünftig soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
keine erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten enthalten, sondern ausschließlich aus fixen Vergütungsbestandteilen bestehen.
Dies entspricht den Entwicklungen bei der Aufsichtsratsvergütung der im DAX notierten Unternehmen, deren Aufsichtsratsvergütung
überwiegend aus einer reinen Festvergütung besteht. Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütungskomponenten ist auch im Vergleich
mit anderen großen börsennotierten Unternehmen in Deutschland marktüblich und angemessen. Dies wurde von einem renommierten
externen Vergütungsberater bestätigt, der den Aufsichtsrat bei der Neugestaltung des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
unterstützt hat.
Der Aufsichtsrat hat seinen Mitgliedern empfohlen, auf ihre Ansprüche für sämtliche Vergütungszahlungen für das Geschäftsjahr
2016 unwiderruflich und bedingungslos zu verzichten, soweit diese Ansprüche über den Betrag hinausgehen, der sich bei Anwendung
der vorgeschlagenen Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütung bereits für das Geschäftsjahr 2016 ergeben hätte.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 17 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft (Vergütung des Aufsichtsrats) wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 17 Vergütung
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von 100.000,-
Euro.
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(2) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den dreifachen, sein Stellvertreter den doppelten Betrag der unter Abs. 1 aufgeführten
festen Vergütung.
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(3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zudem für ihre Tätigkeiten in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr
eine zusätzliche feste Vergütung von 50.000,- Euro pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung
seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG
bleiben unberücksichtigt.
Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend aufgeführten
Ausschussvergütung.
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei
höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.
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(4) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse angehört
haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.
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(5) |
Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrates und eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld
von 1.000,- Euro; bei mehreren Sitzungen am Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
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(6) |
Die Vergütung und die Sitzungsgelder sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres.
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(7) |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung entfallene Umsatzsteuer. Die Gesellschaft schließt
außerdem zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.’
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Die vorstehenden Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,
dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen
Beteiligungsverwaltung GmbH, Wolfsburg, vom 6. Februar 2017
zuzustimmen.
Die Volkswagen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Volkswagen Beteiligungsverwaltung GmbH.
Der Vertrag enthält folgende Regelungen:
§ 1 Beherrschung
Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der
Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen.
§ 2 Gewinnabführung
(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 3 dieses Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden
Absätze an die Obergesellschaft abzuführen.
(2) Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einstellen.
Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen
sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies
verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist.
(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist
ausgeschlossen.
(4) Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG, insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 AktG, in ihrer jeweils gültigen Fassung sind
zu beachten.
§ 3 Gewinnermittlung
Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen
über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.
§ 4 Verlustübernahme
(1) Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft
entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
§ 5 Informationsrecht
Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Die
Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte
über Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.
§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn
des laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft wirksam.
(2) Das Weisungsrecht nach § 1 tritt mit der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres
kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.
(4) Endet dieser Vertrag, so hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß § 303 AktG Sicherheit zu
leisten.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen Beteiligungsverwaltung
GmbH, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der nach §
293 a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
des abhängigen Unternehmens liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien
zur Einsicht der Aktionäre aus und sind unter der Internetadresse http://www.volkswagenag.com/ir/hv abrufbar. Außerdem werden
diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft am Sonderschalter ausliegen.
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8. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
1) |
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen,
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2) |
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres 2017 zu bestellen sowie
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3) |
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts für den Zeitraum bis 30. September 2017 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres
2018 zu bestellen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 501.295.263.
Hiervon sind 295.089.818 Aktien Stammaktien und 206.205.445 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt 295.089.818.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 19. April 2017, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden
Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2017 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher
oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (s. § 126b BGB). Anzugeben ist auch, inwiefern
es sich um Stamm- oder Vorzugsaktien handelt.
Anmeldestelle:
Volkswagen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kunden. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die
Hauptversammlung anzufordern.
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3. |
Persönliche Teilnahme durch den Aktionär bzw. einen Bevollmächtigten
Mit dem oberen Abschnitt des Eintrittskartenformulares kann der Aktionär selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich
durch einen in Textform Bevollmächtigten (siehe Punkt 4) vertreten lassen.
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4. |
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
a) Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B.
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in deren
Namen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die Vollmachts-
und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft
www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).
Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Hauptversammlung. Der Vertreter hat die Vollmachten der von ihm vertretenen
Aktionäre alphabetisch geordnet am Anmeldeschalter vorzulegen und zur Einsicht für alle Teilnehmer abzugeben.
Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen
dürfen eingeholt werden.
b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Den Aktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme
ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb
nehmen sie z.B. keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur
Unterstützung von Anträgen (z.B. Quorenbildung) entgegen.
Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das ausgefüllte
und unterschriebene Formular zugunsten der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens am Dienstag, dem 9. Mai 2017, 24:00 Uhr (eingehend) in Papierform, via Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:
Volkswagen Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf
der erteilten Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite
der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).
c) Zusätzliche Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege
Aktionäre können vor und noch während der Hauptversammlung bis 13:00 Uhr die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch auf elektronischem Weg zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ebenso kann diese Vollmacht bis zu diesem Zeitpunkt
widerrufen und/oder können Weisungen erteilt bzw. diese geändert werden. Vollmacht an einen Dritten kann bis zum Ende der
Hauptversammlung erteilt oder widerrufen werden. Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem erhalten die
Aktionäre mit den Daten ihrer Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv unter dem Link ‘Proxy Voting’.
Vollmachten und Widerrufe von Vollmachten können auch
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per Telefax und SMS unter +49-5361-95600100 oder per E-Mail an hvstelle@volkswagen.de
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an die Gesellschaft übermittelt werden.
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5. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können auf Anordnung des Versammlungsleiters
die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden am 10. Mai 2017 ab 10:00 Uhr live auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv verfolgen.
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6. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz
a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen
(das entspricht 195.313 Stück Aktien), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem durch das depotführende Institut ausgestellten
Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl bis zum 9. April 2017, 24:00 Uhr ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:
Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848 38436 Wolfsburg Telefax: +49-5361-95600100 oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG wird hingewiesen.
Veröffentlichungspflichtige Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite
der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv veröffentlicht.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz
Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie
Wahlvorschläge sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des 25. April 2017, 24:00 Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Volkswagen Aktiengesellschaft HV-Stelle Brieffach 1848 38436 Wolfsburg Telefax: +49-5361-95600100 oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht
werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.
Veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv veröffentlicht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.
c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Außerdem ist zu
Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Absatz 3 Aktiengesetz jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch
über alle für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wesentlichen Angelegenheiten der Volkswagen Beteiligungsverwaltung
GmbH zu geben.
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7. |
Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der
Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv zur Verfügung.
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Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 31. März 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Wolfsburg, im März 2017
VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Hans Dieter Pötsch
Vorstand:
Matthias Müller Dr. rer. soc. Karlheinz Blessing Dr. Ing. Herbert Diess Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier Garcia Sanz Prof. Dr. rer. pol. Dr.-Ing. E.h. Jochem Heizmann Andreas Renschler Prof. Rupert Stadler Hiltrud Dorothea Werner Frank Witter
Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484
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