SÜSS MicroTec SE
Garching
Wertpapier-Kenn-Nr. A1K023 ISIN: DE000A1K0235
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 31. Mai 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre
sowie ihrer Bevollmächtigten im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, Deutschland, statt.
Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor
Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.
Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts vom 27. März 2020), geändert durch Art. 11
des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht vom 22. Dezember 2020, zuletzt
geändert durch Art. 15 und 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021, (‘COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen
und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den ‘Weiteren Angaben und Hinweisen’, die im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SÜSS MicroTec SE, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021,
des zusammengefassten Lageberichts für die SÜSS MicroTec SE und den Konzern einschließlich der Angaben gemäß § 289a HGB und
§ 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite zugänglich unter:
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung |
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu
fassen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 40.307.173,58 wie folgt zu verwenden:
a) |
Zahlung einer Dividende von EUR 0,16 auf die 19.115.538 dividendenberechtigten Stückaktien, also insgesamt EUR 3.058.486,08
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b) |
Einstellung in die Gewinnrücklagen: EUR 0,00
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c) |
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 37.248.687,50
|
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 3. Juni 2022, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, war in den letzten zehn Jahren
mit der Abschlussprüfung der SÜSS MicroTec SE beauftragt. Entsprechend der geltenden Rechtslage hat die SÜSS MicroTec SE turnusgemäß
eine Ausschreibung der Jahresabschlussprüfung vorgenommen.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
|
Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Zweigniederlassung München, wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 bestellt.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats und die entsprechende Satzungsänderung
Der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec SE hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, einen Nachhaltigkeitsausschuss (ESG-Ausschuss)
zu bilden, um die zunehmende Bedeutung von ESG-Themen (Environmental, Social and Governance) für die SÜSS MicroTec SE zu unterstreichen
und den wachsenden Erwartungen von Investoren entgegenzukommen.
Das von der Hauptversammlung der SÜSS MicroTec SE am 16. Juni 2021 beschlossene Vergütungssystem des Aufsichtsrats in § 20
der Satzung bildet eine gesonderte Vergütung für diesen nun zusätzlich gebildeten ESG-Ausschuss nicht ab. Daher soll durch
eine entsprechende Änderung in § 20 der Satzung der Gesellschaft die Mitgliedschaft in weiteren Ausschüssen vergütet werden,
wobei die Vergütung im Falle der Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen beschränkt sein soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
1. |
§ 20 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jährlich eine feste Vergütung von EUR 45.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das 2,0-fache und der Stellvertreter das 1,5-fache der nach Satz 1 gewährten Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied
des Prüfungsausschusses eine jährliche feste Vergütung von EUR 15.000,00, jedes Mitglied des Personalausschusses eine jährliche
feste Vergütung von EUR 10.000,00 und jedes Mitglied weiterer durch den Aufsichtsrat gebildeter Ausschüsse eine jährliche
feste Vergütung von EUR 10.000,00 je Ausschuss. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten jeweils das 2,0-fache der vorgenannten
Beträge. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die höchstdotierte Ausschussmitgliedschaft
zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit mehr als
zwei Ausschüssen angehört, wird lediglich die Mitgliedschaft in den zwei höchstdotierten Ausschüssen zusätzlich zur festen
jährlichen Vergütung nach Satz 1 vergütet.’
|
|
2. |
Die unter Ziff. 1 dieses Tagesordnungspunktes genannte Satzungsänderung ersetzt mit Beginn ihrer Wirksamkeit die derzeitigen
Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und findet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 Anwendung.
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7. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec SE setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 SEBG in Verbindung
mit § 12 Abs. (1) Satz 1 der Satzung der SÜSS MicroTec SE und Ziff. 10 der Vereinbarung über das Verfahren der Information
und Konsultation sowie der Mitbestimmung in der SÜSS MicroTec SE vom 10. März 2017 aus fünf Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung bestellt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. David Dean, Dr. Myriam Jahn und Jan Smits endet mit Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2022. Es sind daher Neuwahlen erforderlich.
Das durch Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 gewählte Mitglied Dr. Dietmar Meister hat sein Amt als Mitglied
des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 1. März 2022 niedergelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht München – Registergericht – auf
Antrag des Aufsichtsrats mit Beschluss vom 4. März 2022 Frau Prof. Dr. Mirja Steinkamp gemäß § 104 Abs. 2 zum Mitglied des
Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Das Amt eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104
Abs. 6 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Auch insoweit soll daher eine Neuwahl des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds
erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses (Nominierungs- und Vergütungsausschuss), vor,
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a) |
Herrn Dr. David Robert Dean, wohnhaft in Feldafing, unabhängiger Unternehmensberater,
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b) |
Frau Dr. Myriam Jahn, wohnhaft in Düsseldorf, Geschäftsführerin der Possehl Digital GmbH,
|
c) |
Frau Prof. Dr. Mirja Steinkamp, wohnhaft in Hamburg, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin, Professorin für Wirtschaftsprüfung
und Unternehmensrechnung an der NORDAKADEMIE – Hochschule der Wirtschaft,
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jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr
beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen, sowie
d) |
Herrn Jan Smits, wohnhaft in Heeze, Niederlande, unabhängiger Unternehmensberater,
|
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr beschließt,
zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Herr Jan Smits wird aufgrund der in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
festgelegten Altersgrenze von 70 Jahren nur für den Zeitraum von drei Jahren gewählt.
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Die Kandidaten sind Mitglied in den nachfolgend aufgeführten (i) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder (ii)
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
1. |
Dr. David Robert Dean
(i) |
keine
|
(ii) |
Diverse Mandate innerhalb der Axiata Group Berhad, Kuala Lumpur, Malaysia, bzw. in mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle
stehenden Unternehmen:
a. |
seit 2016: PT XL Axiata Tbk, Jakarta, Indonesien (börsennotiert), Mitglied des Board of Commissioners
|
b. |
seit 2017: Axiata Group Berhad, Kuala Lumpur, Malaysia (börsennotiert), Mitglied des Board of Directors, zugleich Mitglied
des Audit- und Vorsitzender des Risk & Compliance-Ausschusses
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c. |
seit 2019: Ncell Pvt Ltd, Kathmandu, Nepal, Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors
|
|
|
2. |
Dr. Myriam Jahn
(i) |
keine
|
(ii) |
seit 2022: Mitglied des Beirats der AUMA Riester GmbH & Co. KG, Müllheim
|
|
3. |
Prof. Dr. Mirja Steinkamp
(i) |
seit 2017: |
Mitglied des Aufsichtsrats der Basler AG, Ahrensburg |
|
seit 2018: |
Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende Vorsitzende) der Alper & Schetter AG, Neuss |
(ii) |
seit 2021: |
Mitglied des Aufsichtsrats (stellvertretende Vorsitzende) der BarthHass GmbH & Co KG, Nürnberg |
|
4. |
Jan Smits
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur SÜSS MicroTec SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der SÜSS MicroTec SE oder einem wesentlich an der
SÜSS MicroTec SE beteiligten Aktionär, deren Offenlegung gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen
wird.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung
und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden
zu lassen.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten erhalten Sie im Anschluss an die weiteren Angaben zur Einberufung. Diese stehen
zusätzlich im Internet bereit unter:
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung |
|
8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 7 das durch den Aufsichtsrat
der Gesellschaft am 4. Februar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 120a Abs. 1 AktG
(Vergütungssystem 2021) mit einer Mehrheit von 59,99 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
Der Aufsichtsrat hat am 29. März 2022 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG und der Äußerungen der Aktionäre
in Bezug auf Vergütungssystem 2021 ein entsprechend angepasstes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen
(Vergütungssystem 2022), welches das Vergütungssystem 2021 in einzelnen Punkten aktualisiert und ändert.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses – vor, das nachstehend wiedergegebene Vergütungssystem
2022 zu billigen.
Beschreibung des Vergütungssystems 2022
Auf Grundlage der kritischen Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem 2021 hat der Aufsichtsrat der SÜSS
MicroTec SE (“SÜSS MicroTec”) das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands eingehend überprüft, an den erforderlichen
Stellen überarbeitet und im Einklang mit der Unternehmensstrategie weiterentwickelt. Das Vergütungssystem 2022 aktualisiert
und ändert das bisherige Vergütungssystem 2021 im Wesentlichen durch
– |
die Integration von Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung und eine signifikante Erhöhung des
an Nachhaltigkeitszielen ausgerichteten Anteils an der variablen Zielvergütung um mehr als das Doppelte (zukünftig liegt der
ESG-Anteil an der variablen Zielvergütung insgesamt über 20 %),
|
– |
die Implementierung von Share Ownership Guidelines mit Aktienerwerbs- und -halteverpflichtungen für die Vorstandsmitglieder,
|
– |
die Streichung von möglichen Sonderboni und
|
– |
die Festlegung der Maximalvergütung in Form eines konkreten Geldbetrags für die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie
|
– |
eine anteilsmäßige Erhöhung der erfolgsabhängigen Vergütung (bei einer entsprechend reziproken anteilsmäßigen Reduzierung
der Grundvergütung) im Rahmen der Vergütungsstruktur für die Vorstandsmitglieder.
|
Das Vergütungssystem 2022 zeichnet sich damit durch eine höhere Leistungsorientierung (Pay-for-Performance) und eine stärkere
Ausrichtung der Vergütung auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit aus. Darüber hinaus werden die Interessen der Vorstandsmitglieder
und der Aktionäre durch die Einführung von Aktienerwerbs- und -halteverpflichtungen (Share Ownership Guidelines) noch stärker
miteinander verknüpft.
Die wesentlichen Änderungen im Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands lassen sich der folgenden Gegenüberstellung
entnehmen:
Vergütungssystem 2021
|
Komponente
|
Vergütungssystem 2022
|
Differenzierung zwischen amtierenden und neubestellten/zukünftigen Vorstandsmitgliedern (relative Anteile der Vergütungsbestandteile an der
Ziel-Gesamtvergütung) Amtierende Vorstandsmitglieder: |
Vergütungsstruktur |
Einheitlich für alle Vorstandsmitglieder und neue Vergütungsstruktur (relative Anteile der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung) durch anteilsmäßige Erhöhung der erfolgsabhängigen
Vergütung
|
Grundvergütung: |
~ 40 – 60 % |
Grundvergütung: |
~ 30 – 40 % |
Nebenleistungen: |
~ 1 – 5 % |
Nebenleistungen: |
~ 1 – 5 % |
Kurzfristige variable Vergütung |
~ 15 – 30 % |
Kurzfristige variable Vergütung: |
~25 – 35 % |
Langfristige variable Vergütung: |
~ 20 – 35 % |
Langfristige variable Vergütung: |
~ 30 – 40 % |
Neubestellte/zukünftige Vorstandsmitglieder:
|
Grundvergütung: |
~ 40 – 50 % |
Nebenleistungen: |
~ 1 – 5 % |
Kurzfristige variable Vergütung: |
~20 – 30 % |
Langfristige variable Vergütung: |
~ 25 – 35 % |
Leistungskriterien: 40 % Umsatz 40 % Jahresüberschuss 20 % Nachhaltigkeitsziel (ESG sowie Innovation und Markt)
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
Leistungskriterien
35 % Umsatz 35 % Jahresüberschuss 15 % Nachhaltigkeitsziel (nunmehr ausschließlich ESG-Kriterien 15 % Innovation & Marktposition (nunmehr von ESG gesondertes, eigenständiges Ziel)
|
Nachhaltigkeitsziel umfasst Kategorien (i) Innovation/Forschung & Entwicklung, (ii) Markt/Kunde, (iii) Mitarbeiter/Kultur
und (iv) Umwelt / Klima, ohne diese näher zu spezifizieren
|
Kategorien des Nachhaltigkeitsziels nach (ESG-)Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) angepasst und ESG-Aspekte spezifiziert
|
Leistungskriterien: 1/3 Return on Capital Employed (ROCE) 1/3 Umsatzwachstum 1/3 Relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
Leistungskriterien:
25 % Return on Capital Employed (ROCE) 25 % Umsatzwachstum 25 % Relativer Total Shareholder Return (TSR) 25 % Nachhaltigkeitsziel (ESG-Kriterien)
|
Möglichkeit zur Auszahlung von Sonderboni bei besonderen Ereignissen oder Entwicklungen, die das 1,5-fache der Grundvergütung nicht überschreiten dürfen
|
Sonderbonus |
Kein Sonderbonus Als (einmalige) Nebenleistung darf lediglich eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) an neue Vorstandsmitglieder gewährt werden,
z.B. zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus dem vorherigen Anstellungsverhältnis. Die Auszahlungshöhe einer
Antrittsprämie ist durch die Maximalvergütung begrenzt. Eine zusätzliche Begrenzung z.B. auf das 1,5-fache der Grundvergütung
ist nicht vorgesehen, damit stellt der Aufsichtsrat die notwendige Flexibilität bei der Gewinnung der bestmöglichen Kandidaten
sicher.
|
Keine Share Ownership Guidelines
|
Share Ownership Guidelines
|
Einführung von Share Ownership Guidelines Höhe: 100 % der Brutto-Grundvergütung Aufbauphase: jährliches Eigeninvestment von mindestens 25 % des Nettobetrags der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung (STI und LTI)
bis Erreichen des erforderlichen Aktienbestands
|
Festsetzung eines konkreten Geldbetrags gesamthaft für alle Vorstandsmitglieder (Gesamtvorstand): bis zu 3 Vorstandsmitglieder: EUR 5,8 Mio.4 Vorstandsmitglieder: EUR 7,5 Mio. Auf Ebene der einzelnen Vorstandsmitglieder
keine Festsetzung eines konkreten Geldbetrags, sondern 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung; keine Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern
|
Maximalvergütung |
Festlegung eines konkreten Geldbetrags für die einzelnen Vorstandsmitglieder Differenzierung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und sonstigen ordentlichen Vorstandsmitgliedern Vorstandsvorsitzender: EUR 3,0 Mio. Sonstige
Vorstandsmitglieder: EUR 2,5 Mio.
|
Bei außergewöhnlichen Entwicklungen vorübergehende Abweichungsmöglichkeit von Maximalvergütung
|
Abweichungs- möglichkeit gemäß § 87a Abs. 2 AktG
|
Keine Abweichungsmöglichkeit von Maximalvergütung
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A. Grundsätze des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems und der konkreten Festlegung der Vorstandsvergütung
an den folgenden Grundsätzen:
Strategieorientierung
Das Vorstandsvergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
von SÜSS MicroTec. Dies wird sichergestellt, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien
definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden. Die kurzfristige variable
Vergütung ist vornehmlich an den finanziellen Leistungskriterien Umsatz und Jahresüberschuss ausgerichtet. Die langfristige
variable Vergütung basiert unter anderem auf den finanziellen Leistungskriterien Umsatzwachstum und Return on Capital Employed.
Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf organisches Wachstum, Profitabilität und Rentabilität gefördert.
Leistungsorientierung
Das Vergütungssystem ist so ausgestaltet, dass es adäquate und ambitionierte Leistungsanreize für die Vorstandsmitglieder
setzt. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bilden bei hundertprozentiger Zielerreichung einen wesentlichen
Anteil an der Gesamtvergütung. Somit steht die individuelle Vergütung eines jeden Vorstandsmitglieds in einem angemessenen
Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft.
Langfristigkeit und Nachhaltigkeit
Ein wesentlicher Aspekt innerhalb der Unternehmensstrategie von SÜSS MicroTec ist die langfristige und nachhaltige Entwicklung
der Gesellschaft. Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung von SÜSS MicroTec zu knüpfen, macht die langfristige variable
Vergütung einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung aus und übersteigt die kurzfristige variable Vergütung.
Durch die Integration von Nachhaltigkeitszielen sowohl in der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) als auch in der langfristigen
variablen Vergütung (LTI) werden zudem soziale und ökologische Aspekte in den Blick genommen und somit nachhaltiges Handeln
der Gesellschaft gefördert. Nachhaltiges Handeln ist integraler Bestandteil unserer Unternehmensstrategie und sichert unsere
gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit. Dies steht im Einklang mit dem klaren Fokus auf Zukunftstechnologien
und der Strategie, in den relevanten Märkten durch organisches Wachstum eine führende Position einzunehmen. Die Integration
von Nachhaltigkeitszielen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance
– “ESG”) als Bestandteile der variablen Vergütung incentiviert ein nachhaltiges und zukunftsorientiertes Handeln und strebt
zugleich eine Wertschaffung für die Kunden, Mitarbeiter und Aktionäre von SÜSS MicroTec sowie die Umwelt im Ganzen an. Dementsprechend
werden aus der Unternehmensstrategie abgeleitete konkrete und messbare ESG-Ziele sowohl in der kurzfristigen als auch in der
langfristigen variablen Vergütung einbezogen. Dabei sieht sich SÜSS MicroTec insbesondere auch in der Pflicht, seinen Beitrag
zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens zu leisten, was durch die Festsetzung und Umsetzung entsprechender Umweltziele (z.B.
Reduktion von CO2-Emissionen, Verbesserung der Energieeffizienz, Strom aus erneuerbaren Energien, Optimierung des Ressourceneinsatzes,
Reduktion von Abfällen, (Weiter-)Entwicklung umweltschonender Technologien und umweltfreundlicher Anlagen und Produkte) gefördert
und weiter vorangetrieben werden soll.
Kapitalmarktorientierung
Durch die aktienbasierte Gestaltung der langfristigen variablen Vergütung in Form von virtuellen Performance Shares auf Grundlage
eines Performance Share Plan und die Integration des an der Entwicklung des Aktienkurses von SÜSS MicroTec orientierten Leistungskriteriums
Total Shareholder Return (TSR) im Vergleich zum TSR von zwei Indizes wird den Interessen der Aktionäre in besonderer Weise
Rechnung getragen. Die Interessenkonvergenz zwischen Aktionären und Vorstandsmitgliedern wird durch Aktienerwerbs- und -halteverpflichtungen
der Vorstandsmitglieder im Rahmen von Share Ownership Guidelines zusätzlich verstärkt.
Klarheit und Verständlichkeit
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist klar und verständlich gestaltet. Es entspricht den Vorgaben des
Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner derzeit
geltenden Fassung vom 16. Dezember 2020, bekanntgemacht im Bundesanzeiger am 20. März 2020 (“DCGK 2020”).
B. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat der SÜSS MicroTec in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorgaben und unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils
geltenden Fassung festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt. Der Personalausschuss
von SÜSS MicroTec ist für die Entwicklung von Vorschlägen zum Vorstandsvergütungssystem verantwortlich, die er dem Aufsichtsrat
zur Beratschlagung und Beschlussfassung vorlegt. Der Aufsichtsrat und der Personalausschuss können bei Bedarf externe Beratung,
insbesondere zu Fragen der Ausgestaltung des Vergütungssystems und zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung, in Anspruch
nehmen. Bei der Mandatierung externer Vergütungsberater wird auf deren Unabhängigkeit geachtet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Zur Sicherstellung einer angemessenen, marktüblichen und wettbewerbsfähigen Vergütung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
und die Vergütungshöhen des Vorstands regelmäßig. Bei Bedarf beschließt der Aufsichtsrat Änderungen. Im Falle wesentlicher
Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht, so wird ihr spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
Betreffend die Vermeidung und die Behandlung von (potenziellen) Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren
zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems die allgemeinen Regeln des Aktiengesetzes beachtet und
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils geltenden Fassung berücksichtigt. Jedes Aufsichtsratsmitglied
legt etwaige Interessenkonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem
Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Im Falle eines Interessenkonflikts
nimmt das betroffene Aufsichtsrats- bzw. Ausschussmitglied nicht an der davon betroffenen Diskussion und Abstimmung im Aufsichtsrat
bzw. im Personalausschuss teil. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
führen zur Beendigung des Mandats.
C. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung durch den Aufsichtsrat (Struktur und Höhe)
Auf Basis des von der Hauptversammlung gebilligten Systems legt der Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied
die konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest. Die konkrete Ziel-Gesamtvergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Darüber hinaus trägt der Aufsichtsrat dafür Sorge,
dass die Ziel-Gesamtvergütung strukturell auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der SÜSS MicroTec ausgerichtet
ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütungshöhen finden das Vergleichsumfeld der SÜSS MicroTec (horizontaler Vergleich)
sowie die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich) Berücksichtigung.
I. Horizontal – Externer Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf horizontaler Ebene nimmt der Aufsichtsrat einen Vergleich mit der Vorstandsvergütung
einer vom Aufsichtsrat festzulegenden Gruppe vergleichbarer in- und ausländischer Unternehmen vor und berücksichtigt hierbei
insbesondere die Marktstellung (insbesondere Branche, Größe und Land) sowie die wirtschaftliche Lage von SÜSS MicroTec. Bei
den Unternehmen der Vergleichsgruppe handelt es sich um vergleichbare börsennotierte Anlagenhersteller für die Halbleiterindustrie
und ausgewählte Wettbewerber auf mit der Halbleiterindustrie verwandten Märkten. Daneben zieht der Aufsichtsrat im Rahmen
des Horizontalvergleichs auch regelmäßig börsennotierte Unternehmen aus dem TecDAX mit vergleichbarer Größe heran. Bei der
Betrachtung werden sowohl die Positionierung von SÜSS MicroTec in der Vergleichsgruppe als auch die jeweiligen Vergütungsbestandteile
berücksichtigt.
II. Vertikal – Interner Vergleich
Zur Beurteilung der Angemessenheit auf vertikaler Ebene berücksichtigt der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der restlichen Belegschaft von SÜSS MicroTec, auch in der zeitlichen Entwicklung.
Der obere Führungskreis wird für diese Zwecke vom Aufsichtsrat definiert als die Gruppe von Führungskräften der ersten (Management-)
Ebene unterhalb des Vorstands.
D. Vergütungsbestandteile und ihr relativer Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung, Struktur der Ziel-Gesamtvergütung sowie weitere
Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen (variablen)
Vergütungsbestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bestimmt.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen, die personen- und
ereignisbezogen jährlich unterschiedlich hoch ausfallen können, zusammen.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung umfasst einen kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil in Form eines Jahresbonus
(Short-Term-Incentive = STI) und einen langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term-Incentive = LTI) in Form von
virtuellen Performance Shares mit vierjähriger Laufzeit (dreijährige Performanceperiode und anschließende einjährige Sperrfrist).
Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass die Zielsetzung für die variable Vergütung anspruchsvoll und ambitioniert ist.
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen.
Für die Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung werden die variablen Vergütungsbestandteile (d.h. STI und LTI) jeweils mit einer
Zielerreichung von 100 % berücksichtigt.
Die folgende Tabelle stellt die Anteile der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung dar:
Vergütungsbestandteil
|
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung
|
Grundvergütung |
~ 30 – 40 % |
Nebenleistungen |
~ 1 – 5 % |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
~ 25 – 35 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
~ 30 – 40 % |
Die vorgenannten Anteile können bei erstmalig bestellten Mitgliedern des Vorstands abweichen, sofern diesen – in angemessener
und marktgerechter Weise eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) – beispielsweise zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen
aus vorherigen Anstellungs- oder Dienstverhältnissen – gewährt wird.
Bei der Ausgestaltung der Ziel-Gesamtvergütung achtet der Aufsichtsrat darauf, dass die langfristige variable Vergütung die
kurzfristige variable Vergütung übersteigt. Die Vergütungsstruktur wird damit auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
von SÜSS MicroTec ausgerichtet, wobei zugleich auch die operativen jährlichen Ziele verfolgt werden.
Die mögliche Gesamtvergütung ist für die jeweilige Vorstandsposition auf einen maximalen Betrag begrenzt (sogenannte Maximalvergütung).
Weitere, ergänzende Bestandteile des Vergütungssystems bilden darüber hinaus Malus- und Clawback-Regelungen für die variable
Vergütung sowie die Share Ownership Guidelines mit ihren Aktienerwerbs- und -halteverpflichtungen für die Mitglieder des Vorstands.
E. Übersicht über die Bestandteile des Vergütungssystems
Vergütungsbestandteil
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Beschreibung
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Erfolgsunabhängige Vergütung |
Grundvergütung |
* Festes Jahresgehalt (in 12 monatlichen Raten ausgezahlt) |
Nebenleistungen |
* Im Wesentlichen Dienstwagen und Beiträge zu Versicherungen |
Erfolgsabhängige Vergütung |
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Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
Plantyp |
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Leistungskriterien |
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35 % Umsatz
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* |
35 % Jahresüberschuss
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* |
15 % Nachhaltigkeitsziel (ESG-Kriterien)
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* |
15 % Innovation & Marktposition
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Auszahlungsbegrenzung (Cap) |
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Laufzeit |
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Langfristige variable Vergütung (LTI) |
Plantyp |
* |
Virtueller Performance Share Plan
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Leistungskriterien |
* |
25 % Return on Capital Employed (ROCE)
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* |
25 % Umsatzwachstum
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* |
25 % Relativer Total Shareholder Return (TSR)
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* |
25 % Nachhaltigkeitsziel (ESG-Kriterien)
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Auszahlungsbegrenzung (Cap) |
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Laufzeit |
* |
4 Jahre (dreijährige Performanceperiode und einjährige Sperrfrist)
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Sonstiges |
Malus und Clawback |
* |
Einbehalt und/oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile in begründeten Fällen, z.B. bei schwerwiegendem und schuldhaftem
Verstoß gegen gesetzliche oder dienstvertragliche Pflichten oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder
aus der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben, oder bei erfolgter Auszahlung auf Grundlage falscher Daten.
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Share Ownership Guidelines |
* |
Verpflichtung der Vorstandsmitglieder, Aktien der Gesellschaft im Wert von 100 % der jährlichen Brutto-Grundvergütung zu erwerben
und diese Aktien mindestens bis zur Beendigung der Vorstandstätigkeit zu halten.
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* |
Bis zum Erreichen dieses erforderlichen Aktienbestands müssen jährlich mindestens 25 % des Nettobetrags der ausgezahlten erfolgsabhängigen
Vergütung (STI und LTI) in Aktien der Gesellschaft investiert werden.
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Maximalvergütung |
* |
Begrenzung der aus einem Geschäftsjahr resultierenden Auszahlungen aller Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Nebenleistungen,
STI und LTI) für den Vorstandsvorsitzenden (CEO) auf EUR 3,0 Mio. und für sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder auf jeweils
EUR 2,5 Mio.
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F. Höchstgrenzen der Vergütung (Maximalvergütung und Begrenzung der variablen Vergütung)
Neben den Begrenzungen (Caps) auf Ebene der einzelnen Leistungskriterien sowie der variablen Vergütungsbestandteile hat der
Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die alle Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems
umfasst. Dazu gehören Grundvergütung, Nebenleistungen und die variable Vergütung (STI und LTI). Diese betragsmäßige Höchstgrenze
(Gesamt-Cap) beträgt für den Vorstandsvorsitzenden (CEO) EUR 3,0 Mio. und für sonstige ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils
EUR 2,5 Mio. Die Maximalvergütung begrenzt die Summe der aus einem Geschäftsjahr resultierenden Auszahlungen aller Vergütungsbestandteile
und stellt den maximal zulässigen Rahmen innerhalb des Vergütungssystems dar. Die einzelvertraglich maximal zugesagten Vergütungshöhen
können im Einzelfall deutlich unterhalb der gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegten Maximalvergütung liegen.
G. Bestandteile des Vergütungssystems im Detail
I. Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige (feste) Vergütung der Mitglieder des Vorstands von SÜSS MicroTec besteht aus der Grundvergütung und
den Nebenleistungen.
1. Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Sie wird in 12 monatlichen, gleichen Teilbeträgen jeweils
am Monatsende ausgezahlt.
2. Nebenleistungen
Vorstandsmitgliedern können zudem vertraglich festgelegte Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen gewährt
werden. Hierzu gehören im Wesentlichen die Bereitstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens sowie die Zahlung von Beiträgen
und Zuschüssen zu Versicherungen bzw. die Übernahme von Versicherungsprämien (z.B. Einbeziehung in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung/D&O-Versicherung
der Gesellschaft mit einem Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann). Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche
marktübliche Nebenleistungen, wie z.B. bei Neueintritten die Übernahme von Umzugskosten, gewähren. Die Art, Höhe und Dauer
der Sachbezüge können nach der persönlichen Situation der Vorstandsmitglieder variieren. Aufgrund der Maximalvergütung ist
für jedes Vorstandsmitglied ein Maximalbetrag für Nebenleistungen je Geschäftsjahr festgesetzt.
Zur Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand kann der Aufsichtsrat die Vergütung erstmalig bestellter
Mitglieder des Vorstands in angemessener und marktgerechter Weise um eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) – beispielsweise
zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus vorherigen Anstellungs- oder Dienstverhältnissen – ergänzen.
II. Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer kurzfristigen und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente. Die
kurzfristige variable Komponente hat eine einjährige Laufzeit, während die langfristige variable Komponente als virtuelle
Performance Shares mit einer Laufzeit von vier Jahren – eine dreijährige Performanceperiode mit einer anschließenden einjährigen
Sperrfrist – ausgestaltet ist. Durch die Ausgestaltung dieser Vergütungskomponenten, die im Folgenden detailliert beschrieben
werden, werden Anreize zur Umsetzung der Strategie von SÜSS MicroTec und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der
Gesellschaft gesetzt.
1. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
a) Grundzüge des STI
Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung ist insbesondere die Honorierung der operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Als maßgebliche Leistungskriterien wurden in diesem Zusammenhang zwei finanzielle Ziele – Umsatz (35 %) und Jahresüberschuss
(35 %) – sowie ein Nachhaltigkeitsziel (15 %) und ein Ziel für die Bereiche Innovation & Markposition (15 %) festgelegt.
b) Leistungskriterien des STI
Finanzielle Leistungskriterien – Umsatz & Jahresüberschuss mit Gewichtung von jeweils 40 %
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen, mit jeweils 35 % gleichgewichteten Leistungskriterien
Umsatz und Jahresüberschuss, die essenzielle Bestandteile der Unternehmenssteuerung von SÜSS MicroTec sind.
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Umsatz: Beim Umsatz handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatz. Der Umsatz ist eine
bedeutende Kenngröße im Unternehmen und stellt den Wert an Waren und Dienstleistungen dar, die das Unternehmen in einem Geschäftsjahr
erzielt hat. Um in der hochtechnisierten und spezialisierten Halbleiterbranche wettbewerbsfähig zu bleiben, bedarf es der
Fokussierung auf den Umsatz und entsprechendes, profitables Wachstum, da nur so nachhaltig die notwendigen Mittel für Investitionen
und Innovationen erwirtschaftet werden können. Die Strategie von SÜSS MicroTec zielt auf eine langfristige Umsatzsteigerung
ab und kann über eine Integration des Umsatzes als Leistungskriterium in den STI operationalisiert werden.
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– |
Jahresüberschuss: Beim Jahresüberschuss handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss.
Der Jahresüberschuss ist eine direkte Ableitung des Umsatzes und der im Unternehmen in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten.
Ein positiver Jahresüberschuss spiegelt die Ertragskraft und damit letztendlich auch die Attraktivität für (potenzielle) Aktieninvestoren
des Unternehmens wider. SÜSS MicroTec strebt ein gesundes langfristiges Wachstum an, sodass kongruent zum Umsatz auch der
Jahresüberschuss stetig steigen soll. Durch die Verwendung des Jahresüberschusses im STI wird diesem Ziel Rechnung getragen.
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Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes dieser finanziellen Leistungskriterien anspruchsvolle Ziele
(inklusive Schwellen- und Capwerte) fest. Die Zielwerte der beiden finanziellen Leistungskriterien werden aus der vom Aufsichtsrat
freigegebenen Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr abgeleitet.
Die Zielerreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert im
Geschäftsjahr zu dem Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer
Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor
für das Leistungskriterium 0 %, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung
in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor
bei 100 %. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor des finanziellen Leistungskriteriums
bei 200 %.
Für die Umsatz- und Jahresüberschuss-Ziele sind zusätzlich Nebenbedingungen im Vergütungssystem integriert, welche sich am
Break Even-Umsatz bzw. am Break-Even-Jahresüberschuss orientieren. Bei Unterschreiten dieser “Mindesthöhen” beträgt die Zielerreichung
des entsprechenden Ziels 0 % – unabhängig von der mittels einer Bonuskurve ermittelten Zielerreichung.
Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
Nichtfinanzielles Leistungskriterium – Nachhaltigkeitsziel mit Gewichtung von 15 %
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsziels, das insgesamt mit 15 % gewichtet
ist. Das Nachhaltigkeitsziel setzt sich aus bis zu zwei nichtfinanziellen Leistungskriterien aus den Bereichen Umwelt (Environmental),
Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) zusammen (“ESG-Leistungskriterien”), die aus der Nachhaltigkeitsstrategie
von SÜSS MicroTec abgeleitet werden. Das Einbeziehen von Nachhaltigkeit im STI spiegelt den Anspruch von SÜSS MicroTec wider,
zielgerichtete Anreize zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsaspekte umfassenden (gesamthaften) Unternehmensstrategie zu setzen.
Hierdurch unterstreicht SÜSS MicroTec auch seinen Fokus auf eine ganzheitliche Wahrnehmung seiner unternehmerischen Verantwortung
und stellt den nachhaltigen Unternehmenserfolg sicher.
Der Aufsichtsrat definiert jährlich bis zu zwei jeweils gleichgewichtete, der Bewertung des Nachhaltigkeitsziels zugrundeliegende
ESG-Leistungskriterien nach freiem Ermessen, die er aus den folgenden Aspekten auswählt:
Kategorie
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ESG-Aspekte
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Umwelt (Environmental)
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* |
Reduktion von CO2-Emissionen
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* |
Optimierung des Ressourceneinsatzes
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* |
Reduktion von Abfällen
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* |
Kreislaufwirtschaft (Circular Economy)
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Soziales (Social)
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* |
Mitarbeiterzufriedenheit und -entwicklung
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* |
Diversity
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* |
Inklusion
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* |
Arbeitssicherheit und Gesundheit
|
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Unternehmensführung (Governance)
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* |
Compliance, insbesondere Vorbeugung gegen Korruption und Bestechung
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* |
Risikomanagement
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* |
Nachhaltige Lieferketten (Responsible Supply Chain)
|
* |
Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie
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* |
Berichterstattung und Kommunikation
|
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Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für die ESG-Leistungskriterien anspruchsvolle Ziele fest. Die Ziele
basieren dabei unter anderem auf der Operationalisierung der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS MicroTec.
Bei den vom Aufsichtsrat zu bestimmenden ESG-Zielen ist zwischen quantitativen und qualitativen Kriterien zu unterscheiden.
Nichtfinanziellen ESG-Zielen werden – soweit dies möglich ist – klar definierte und messbare quantitative Kriterien zugrunde
gelegt, an deren Erreichung die Vorstandsmitglieder gemessen werden. Qualitative Kriterien, die nicht exakt messbar sind,
sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden; in einem solchen Fall achtet der Aufsichtsrat entsprechend der Begründung des
DCGK 2020 darauf, dass die qualitativen Kriterien in jedem Fall nachvollziehbar und verifizierbar sind. Die konkreten ESG-Ziele
einschließlich einer Erläuterung, wie sie angewendet wurden, werden im Vergütungsbericht offengelegt.
Für jedes quantitative ESG-Ziel legt der Aufsichtsrat neben dem Zielwert auch einen Schwellen- und einen Capwert fest. Die Zielerreichung für quantitative
ESG-Ziele wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert des jeweiligen ESG-Ziels im Geschäftsjahr zu dem Zielwert
ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor
überführt. Ist die Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige Leistungskriterium
0 %, ein vollständiger Ausfall des Nachhaltigkeitsziels ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Schwellenwerts
beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei 100 %. Bei einer
Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 %.
Für die quantitativen ESG-Ziele sieht die Bonuskurve schematisch wie folgt aus:
Für jedes qualitative ESG-Ziel beurteilt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach dem Ende des Geschäftsjahrs pflichtgemäß nach seinem freien Ermessen.
Dabei kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung auf fünf Stufen festgelegen. Der korrespondierende Auszahlungsfaktor kann zwischen
0 %, im Falle einer Zielverfehlung, und 200 %, im Falle einer deutlichen Übererfüllung der Ziele, betragen. Ein vollständiger
Ausfall des Nachhaltigkeitsziels ist somit möglich.
Die Bonuskurve für die qualitativen ESG-Ziele stellt sich somit schematisch wie folgt dar:
Nichtfinanzielles Leistungskriterium – Innovation & Marktposition mit Gewichtung von 15 %
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung des nichtfinanziellen Ziels “Innovation & Marktposition”, das insgesamt
mit 15 % gewichtet ist. Um als Hersteller von Hightech-Anlagen für die Halbleiterindustrie in dem dynamischen und wettbewerbsintensiven
Branchenumfeld weiterhin erfolgreich sein zu können, zielt die Unternehmensstrategie von SÜSS MicroTec darauf ab, die Innovations-
und Technologieführerschaft sicherzustellen und die Marktposition weiter auszubauen. Fortschritte in den Bereichen Innovation
und Marktposition, welche die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit von SÜSS MicroTec verbessern und zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft beitragen, sollen daher incentiviert werden.
Der Aufsichtsrat definiert hierzu jährlich bis zu zwei jeweils gleichgewichtete, der Bewertung des Ziels “Innovation & Marktposition”
zugrundeliegende Leistungskriterien nach freiem Ermessen, die er aus den folgenden Aspekten auswählt:
Kategorie
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Aspekte
|
Innovation |
* |
Umsetzung zentraler Innovationsprojekte und wichtiger Forschungs- & Entwicklungsvorhaben
|
* |
(Weiter-)Entwicklung von innovativen und zukunftsgerichteten (Schlüssel-)Technologien sowie von digitalen Geschäftsprozessen
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Marktposition |
* |
Erhalt und Ausbau der Marktposition, Gewinnung von Marktanteilen
|
* |
Erfolgreiche Erschließung neuer Wachstumsmärkte
|
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Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat die Leistungskriterien aus den Bereichen Innovation und/oder Marktposition
anspruchsvolle Ziele fest.
Bei den vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Zielen ist zwischen quantitativen und qualitativen Kriterien zu unterscheiden. Dem
nichtfinanziellen Ziel “Innovation & Marktposition” werden – soweit dies möglich ist – klar definierte und messbare quantitative
Kriterien zugrunde gelegt, an deren Erreichung die Vorstandsmitglieder gemessen werden. Qualitative Kriterien, die nicht exakt
messbar sind, sollen nur ausnahmsweise herangezogen werden; in einem solchen Fall achtet der Aufsichtsrat entsprechend der
Begründung des DCGK 2020 darauf, dass die qualitativen Kriterien in jedem Fall nachvollziehbar und verifizierbar sind. Für
die Festlegung der konkreten Kriterien und die Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat gelten die betreffenden
Ausführungen zu den nichtfinanziellen ESG-Leistungskriterien des STI entsprechend.
Die konkreten Ziele einschließlich einer Erläuterung, wie sie angewendet wurden, werden im Vergütungsbericht offengelegt.
c) Feststellung der Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Der Gesamtzielerreichungsgrad (“Gesamtzielerreichung“) errechnet sich, indem die Auszahlungsfaktoren der Leistungskriterien jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend
addiert werden. Zur Bestimmung des Auszahlungsbetrags wird die Gesamtzielerreichung mit dem STI-Zielbetrag multipliziert,
wobei der Auszahlungsbetrag auf 200 % des Zielbetrags gedeckelt ist.
Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der Zielwerte für die Leistungskriterien im Sinne der
Empfehlung G.8 DCGK 2020 ist ausgeschlossen.
Die Auszahlung des STI erfolgt in bar und wird mit dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des Konzernabschlusses
von SÜSS MicroTec zur Zahlung fällig.
Beginnt oder endet der Vorstandsdienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt
des Beginns bzw. des Endes gekürzt.
2. Langfristige variable Vergütung (LTI)
a) Grundzüge des LTI
Der LTI soll dazu beitragen, die nachhaltige und langfristige Geschäftsentwicklung von SÜSS MicroTec zu fördern. Dies erfolgt
im Vergütungssystem von SÜSS MicroTec aktienbasiert anhand von virtuellen Performance Shares (“VPS”). Durch diese kapitalmarktorientierte
Ausgestaltung des LTI werden die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander verknüpft.
Insgesamt wird der Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche gewährt. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre, wobei sich diese
aus einer dreijährigen Performanceperiode und einer darauffolgenden einjährigen Sperrfrist zusammensetzt.
Die Anzahl bedingt zugeteilter VPS wird ermittelt, indem der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs von
SÜSS MicroTec (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem oder einem äquivalenten Nachfolgesystem der Deutsche
Börse AG) der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode geteilt wird. Diese Anzahl VPS kann sich in Abhängigkeit
von der Zielerreichung von zwei finanziellen Leistungskriterien – Return on Capital Employed (ROCE) und Umsatzwachstum – sowie
einem an der Entwicklung des Aktienkurses ausgerichteten Leistungskriterium – relativer Total Shareholder Return (TSR) gegenüber
zwei Peergroups – und einem Nachhaltigkeitsziel erhöhen oder verringern. Die vier LTI-Leistungskriterien fließen gleichgewichtet
zu je 25 % in die Gesamtzielerreichung ein.
b) Leistungskriterien des LTI
Finanzielle, an der Unternehmensperformance ausgerichtete Leistungskriterien – ROCE & Umsatzwachstum mit Gewichtung von jeweils
25 %
Dieser Teil des LTI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien ROCE und Umsatzwachstum. Beide
Erfolgsziele fördern die Umsetzung der Unternehmensstrategie von SÜSS MicroTec und tragen der Ausrichtung des LTI auf eine
langfristige Entwicklung der Gesellschaft Rechnung.
– |
ROCE: Der ROCE der Performanceperiode berechnet sich als gleichgewichteter Durchschnitt der ROCE-Ist-Werte für die einzelnen Geschäftsjahre
der Performanceperiode. Dabei wird der ROCE-Ist-Wert eines jeden Geschäftsjahres als Quotient des Earnings Before Interest
and Taxes (EBIT) (Gewinn vor Zinsen und Steuern) gemäß geprüftem und gebilligtem Konzernabschluss der Gesellschaft und dem
durchschnittlichen Capital Employed auf Basis der Quartalsberichte und dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss im jeweiligen
Geschäftsjahr ermittelt. Der ROCE ist eine wichtige Rentabilitätskennzahl, die die Rendite auf das eingesetzte Kapital beschreibt.
Die einzelnen Bestandteile des ROCE sind jeweils strategisch bedeutende Kennzahlen für das Unternehmen und die Optimierung
der einzelnen Bestandteile führt entsprechend zu einer Verbesserung des ROCE und damit einer besseren Verwendung des im Unternehmen
gebundenen Kapitals. Maßgeblich für die Zielerreichung ist der durchschnittliche ROCE innerhalb der Performanceperiode.
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– |
Umsatzwachstum: Das Umsatzwachstum bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes innerhalb der Performanceperiode und wird als durchschnittliche
jährliche Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, CAGR) gemessen. Grundsätzlich sollte das Unternehmen über den Zyklus
gesehen mindestens so stark wachsen wie das Marktvolumen der Referenzmärkte, da ansonsten mittel- und langfristig der Verlust
von Marktanteilen droht. Nur durch nachhaltiges Umsatzwachstum kann es dem Unternehmen gelingen, dauerhaft seine führende
Marktstellung in den entsprechenden Zielmärkten aufrechtzuerhalten und nachhaltig positive Cashflows und somit Mittel für
Investitionen wie z.B. in Innovationen, Forschung und Entwicklung zu generieren.
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Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes der finanziellen Leistungskriterien anspruchsvolle Ziele
(inklusive Schwellen- und Capwerte) der jeweils neuen Tranche fest. Diese Werte behalten über die gesamte dreijährige Performanceperiode
einer Tranche ihre Gültigkeit. Der vom Aufsichtsrat festzulegende Zielwert orientiert sich dabei an der auf Basis der Unternehmensstrategie
erwarteten Rendite auf das gebundene Kapital (für das Leistungskriterium ROCE) bzw. am strategisch geplanten Umsatzwachstum
(für das Leistungskriterium Umsatzwachstum), sodass ein hoher Strategiebezug der Leistungskriterien sichergestellt werden
kann.
Die Feststellung der Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien erfolgt nach Billigung des Konzernabschlusses für
das letzte Jahr der Performanceperiode durch den Aufsichtsrat. Die Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien wird
bestimmt, indem der jeweilige tatsächlich erreichte Ist-Wert während der Performanceperiode zu dem festgelegten Zielwert ins
Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor
überführt. Ist die jeweilige Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige
Leistungskriterium 0 %, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe
des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 %. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei
100 %. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 %.
Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
Finanzielles, aktienkursorientiertes Leistungskriterium – Relativer TSR mit Gewichtung von 25 %
Der relative Total Shareholder Return (TSR) als weiteres Leistungskriterium berücksichtigt die Entwicklung der SÜSS MicroTec-Aktie
unter Berücksichtigung der Dividenden und vergleicht die TSR-Performance von SÜSS MicroTec mit der TSR-Performance von zwei
Peergroups, dem Philadelphia Semiconductor Index als internationalem Branchenindex und dem DAXsector Technology Index als
deutschem Index mit Technologiefokus. Für die Erdienung ist maßgeblich, inwieweit der TSR der Aktie von SÜSS MicroTec den
TSR der Unternehmen der beiden Peergroups über die Performanceperiode über- oder unterschreitet. Die aktienbasierte Gewährung
des LTI und die Integration eines aktienkursorientierten Leistungskriteriums stärken die Interessenkonvergenz von Vorstandsmitgliedern
und Aktionären.
Die Berechnung der Zielerreichung erfolgt über die TSR-Outperformance von SÜSS MicroTec gegenüber den beiden Vergleichsindizes.
Die Outperformance entspricht der Differenz zwischen dem TSR der Aktie von SÜSS MicroTec und dem TSR der jeweiligen Vergleichsgruppe
in Prozentpunkten. Eine identische TSR-Performance von SÜSS MicroTec und dem jeweiligen Vergleichsindex führt zu einer TSR-Outperformance
von 0 % und entspricht einer Zielerreichung von 100 %. Der Schwellenwert von -30 % bedeutet, dass die TSR-Performance von
SÜSS MicroTec 30 %-Punkte unterhalb der Indexperformance liegt und entspricht einer Auszahlung von 30%.
Bei einer Outperformance von +30 % von SÜSS MicroTec im Vergleich zum Vergleichsindex ist die Auszahlung bei 200 % gedeckelt.
Die schematische Bonuskurve sieht wie folgt aus:
Die auf Basis der TSR-Outperformances gegenüber dem jeweiligen Vergleichsindex ermittelten Auszahlungsfaktoren werden für
die Bestimmung des finalen Auszahlungsfaktors für den relativen TSR gleichgewichtet berücksichtigt.
Nichtfinanzielles Leistungskriterium – Nachhaltigkeitsziel mit Gewichtung von 25 %
Für das Nachhaltigkeitsziel als insgesamt viertes Leistungskriterium des LTI gelten die betreffenden Ausführungen zu den nichtfinanziellen
ESG-Leistungskriterien des STI entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zielvorgaben nicht auf die Zielerreichung in einem,
sondern drei Geschäftsjahren (Performanceperiode) abstellen. Der Aufsichtsrat achtet bei der konkreten Festlegung der nichtfinanziellen
ESG-Leistungskriterien darauf, dass diese für das STI und LTI unterschiedlich gewählt sind, um eine Doppelincentivierung auszuschließen.
Die Auswahl der ESG-Leistungskriterien für das Nachhaltigkeitsziel ist dabei an der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS MicroTec
ausgerichtet.
c) Feststellung der Gesamtzielerreichung und Auszahlungsmodalitäten
Zur Ermittlung der Gesamtzielerreichung im LTI werden die ermittelten Auszahlungsfaktoren des ROCE, des Umsatzwachstums, des
relativen TSR und des Nachhaltigkeitsziels mit je 25 % multipliziert und addiert, d. h. sie fließen gleichgewichtet in die
Gesamtzielerreichung ein.
Die finale Anzahl VPS wird nach Ende der dreijährigen Performanceperiode bestimmt. Dafür wird die zu Beginn der Performanceperiode
bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit der Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich ergebende finale Anzahl VPS wird in einem
nächsten Schritt mit der Summe aus dem durchschnittlichen Aktienkurs von SÜSS MicroTec (arithmetisches Mittel der Schlusskurse
im XETRA-Handelssystem oder einem äquivalenten Nachfolgesystem der Deutsche Börse AG) der letzten 60 Handelstage vor Ende
der Performanceperiode sowie der während der Performanceperiode ausgezahlten kumulierten Dividende (sog. Dividendenäquivalent)
multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Der so zur Auszahlung bestimmte Betrag wird erst nach einer einjährigen
Sperrfrist ausgezahlt, sodass der Zufluss insgesamt frühestens vier Jahre nach Zuteilung der jeweiligen LTI-Tranche erfolgt.
Der Auszahlungsbetrag ist insgesamt auf 300 % des LTI-Zielbetrags gedeckelt.
Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die Leistungskriterien
im Sinne der Empfehlung G.8 DCGK 2020 ist ausgeschlossen.
Die VPS werden in bar ausbezahlt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung des LTI ganz oder zum Teil anstelle einer
Barzahlung als Stückaktien von SÜSS MicroTec auszuzahlen.
III. Weitere vergütungsrelevante Regelungen
1. Malus und Clawback
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile in den nachfolgend genannten Fällen teilweise oder vollständig
einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).
Bei einem mindestens schwerwiegenden und schuldhaften Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen gesetzliche oder dienstvertragliche
Pflichten oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben,
kann der Aufsichtsrat, nach pflichtgemäßem Ermessen, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile herabsetzen und
einbehalten oder bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückfordern. Eine Geltendmachung des Rückforderungsrechts
ist ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Wurden variable Vergütungsbestandteile auf der Grundlage falscher Daten an das Vorstandsmitglied zu Unrecht ausbezahlt, kann
der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich
zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag ganz oder teilweise zurückfordern.
Das Rückforderungsrecht und das Einbehaltungsrecht bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsrechts und/oder des Einbehaltungsrechts bereits beendet ist. Das Vorstandsmitglied
kann sich nicht darauf berufen, dass die zurückgeforderte variable Vergütung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages (§ 626
Abs. 1 BGB), bleiben unberührt.
2. Share Ownership Guidelines
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären bestehen für alle Vorstandsmitglieder Aktienerwerbs- und
-haltevorschriften (sog. Share Ownership Guidelines – “SOG”), welche die Vorstandsmitglieder dazu verpflichten, für die Dauer
ihrer Bestellung ein substanzielles Eigeninvestment in SÜSS MicroTec-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach
verpflichtet, einen Betrag, der 100 % ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in SÜSS MicroTec-Aktien zu investieren
und diese Aktien mindestens bis zur Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit zu halten (“SOG-Ziel”). Bis zum Erreichen des SOG-Ziels
sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, mindestens 25 % der jeweiligen (Netto-)Auszahlung aus dem STI und dem LTI in SÜSS
MicroTec-Aktien zu investieren.
Die so festgelegten Bedingungen der Share Ownership Guidelines sind aus Sicht des Aufsichtsrats ausbalanciert. Eine potenziell
prohibitive Wirkung auf die Gewinnung von Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand wird vermieden, ohne die strategischen
Zielsetzungen zu beinträchtigen.
3. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
a) Laufzeiten und vorzeitige Beendigung der Vorstandsdienstverträge
Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Die Vorstandsdienstverträge werden für
die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie
bei dem Abschluss der Vorstandsdienstverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von
fünf Jahren, und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Bei einer erstmaligen Bestellung
zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags in der Regel drei Jahre. Für den Fall
einer erneuten Bestellung kann eine (automatische) Weitergeltung des Dienstvertrages für die Dauer der weiteren Amtszeit vorgesehen
werden.
Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor;
das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung, insbesondere durch Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung, endet
der Vorstandsdienstvertrag ebenfalls, und zwar automatisch mit Ablauf einer Auslauffrist analog § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im Falle einer dauernden Dienstunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Vorstandsdienstvertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Ende des Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist. Dauernde Dienstunfähigkeit liegt
im Sinne des Dienstvertrages vor, wenn ein Vorstandsmitglied voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage ist, die ihm übertragenen
Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen. Sie gilt als festgestellt, wenn die Dienstunfähigkeit ununterbrochen länger als sechs
Monate dauert.
Im Falle des Ablebens eines Vorstandsmitglieds während der Dauer des Dienstverhältnisses, wird die Grundvergütung im Sterbemonat
und bis zu sechs weitere Monate, jedoch längstens bis zum (ohne den Tod des Vorstandsmitglieds eingetretenen) Ende der Laufzeit
des Dienstvertrages, an die vertraglich definierten Hinterbliebenen (weiter-)gezahlt.
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Bei Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB sind die durch die Gesellschaft an das Vorstandsmitglied
im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung eines Vorstandsmitglieds sowie des Dienstvertrags zu leistenden Zahlungen
auf zwei Jahresvergütungen beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergüten.
Endet das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds durch Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB oder durch Widerruf
der Bestellung zum Vorstandsmitglied z.B. aus wichtigem Grund im Sinne von § 84 Abs. 4 AktG oder durch Kündigung oder Amtsniederlegung
des Vorstandsmitglieds ohne Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat, erlöschen die Ansprüche des Vorstandsmitglieds auf noch nicht
ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile ersatz- und entschädigungslos.
c) Unterjähriger Ein- oder Austritt
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder Endes der Vorstandstätigkeit während eines laufenden Geschäftsjahrs werden die Grundvergütung,
der Zielbetrag des STI und der Zielbetrag des LTI entsprechend der Dauer des Vorstandsdienstverhältnisses im relevanten Geschäftsjahr
pro rata temporis reduziert. Unter Umständen können wie oben beschrieben je nach Grund des Ausscheidens variable Vergütungsansprüche
ersatzlos erlöschen.
d) Keine Change-of-Control-Klauseln
Es bestehen keine Zusagen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change-of-Control).
e) Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu
zwei Jahren vereinbaren. Die für die Geltungsdauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an das Vorstandsmitglied zu entrichtende
Karrenzentschädigung darf maximal jährlich 50 % der von dem Vorstandsmitglied zuletzt bezogenen vertragsmäßigen festen Vergütung
und der STI-Vergütung betragen. Eine etwaige Abfindungszahlung ist auf die Karenzentschädigung anzurechnen.
4. Mandate und Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit, wie z.B. die Übernahme eines Mandats als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei seiner Entscheidung über die Zustimmung insbesondere
zur Übernahme eines externen Aufsichtsratsmandats entscheidet der Aufsichtsrat auch, ob und inwieweit eine diesbezügliche
Vergütung anzurechnen ist.
Für Tätigkeiten in mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen, wie z.B. im Hinblick auf die Wahrnehmung von Organfunktionen
in Tochtergesellschaften, ist eine gesonderte Vergütung nicht vorgesehen und würde im Übrigen entsprechend der Empfehlung
G.15 DCGK 2020 auf die Bezüge des Vorstandsmitglieds angerechnet werden.
H. Außergewöhnliche Entwicklungen / Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem
Gemäß der Empfehlung G.11 DCGK hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, innerhalb der erfolgsabhängigen Vergütung außergewöhnlichen
Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen.
Des Weiteren hat der Aufsichtsrat das Recht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vorübergehend
vom Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu
gehören z. B. eine weitreichende Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (etwa durch eine schwere Wirtschafts- oder
Finanzkrise oder eine Pandemie), eine Unternehmenskrise, die besondere Maßnahmen erfordert, oder jede sonstigen Umstände oder
Ereignisse, die alleine oder zusammen mit anderen Umständen oder Ereignissen die Grundlagen des Vergütungssystems insoweit
erheblich beeinträchtigen oder sogar entfallen lassen, als ein angemessener materieller Leistungsanreiz für die Vorstandsmitglieder
nicht mehr gesetzt bzw. aufrechterhalten werden kann (etwa infolge einer wesentlichen Veränderung der Unternehmensstrategie
oder einer signifikant geänderten Zusammensetzung der Unternehmensgruppe z.B. durch Erwerb oder Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile).
Ungünstige Marktentwicklungen sind nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen, die eine Ausnahmeregelung zulassen.
Auch im Falle einer Abweichung muss die Vergütung weiterhin an der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens
ausgerichtet sein und mit dem Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstandsmitglieds in Einklang stehen. Eine Abweichung
vom Vergütungssystem unter den genannten Umständen ist nur nach sorgfältiger Analyse dieser außergewöhnlichen Umstände und
der Reaktionsmöglichkeiten durch einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und
die Notwendigkeit einer Abweichung transparent erläutert sowie die Art und Weise und den vorgesehenen Zeitraum der Abweichung
begründet festlegt. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in diesen Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind
das Verfahren, die Vergütungsstruktur und -höhe sowie sämtliche einzelnen Vergütungsbestandteile. Eine Abweichung von der
festgelegten Maximalvergütung ist jedoch ausgeschlossen. Falls die Anreizwirkung der Vergütung durch Anpassung der bestehenden
Vergütungsbestandteile nicht angemessen wiederhergestellt werden, ist der Aufsichtsrat insbesondere berechtigt, vorübergehend
zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile zu
ersetzen. Bei einer vorübergehenden Abweichung vom Vergütungssystem werden im Vergütungsbericht des Folgejahres die konkret
betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, und die Notwendigkeit der Abweichungen erläutert.
|
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen
desselben Konzerns (§ 290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) zu erstellen.
Nach § 120a Abs. 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Das Votum der Hauptversammlung
über die Billigung des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Der Vergütungsbericht der SÜSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend dargestellten und nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften
Vergütungsbericht der SÜSS MicroTec SE für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) wird die gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der SÜSS MicroTec SE (im Folgenden auch ‘SÜSS’ oder ‘Gesellschaft’)
im Geschäftsjahr 2021 dargestellt und erläutert. Hierbei erläutert der Vergütungsbericht detailliert und individualisiert
die Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam
durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und richtet sich nach den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes.
VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2021
Am 4. Februar 2021 hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für die Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft beschlossen. Das System gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Dieses Vergütungssystem berücksichtigt
sowohl die geänderten (aktien-)gesetzlichen Regelungen zur Vorstandsvergütung nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
(ARUG II) als auch die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember
2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (DCGK 2020). Das Vergütungssystem, das am 16. Juni 2021
von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 59,99 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt wurde, war für die im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder maßgeblich.
Im Berichtsjahr gab es keine Abweichungen von dem nachfolgend beschriebenen Vorstandsvergütungssystem.
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Vorgaben und unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner jeweils
geltenden Fassung festgesetzt. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt.
Auf Basis des von der Hauptversammlung gebilligten Systems legt der Aufsichtsrat gemäß § 87 Abs. 1 AktG für jedes Vorstandsmitglied
die konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest.
Darüber hinaus definiert der Aufsichtsrat jährlich die konkreten Leistungskriterien für das Nachhaltigkeitsziel und legt die
Zielwerte für die kurz- und langfristigen Leistungskriterien fest.
Zur Sicherstellung einer angemessenen, marktüblichen und wettbewerbsfähigen Vergütung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
und die Vergütungshöhen des Vorstands regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
Im Rahmen der Überprüfung findet insbesondere eine Analyse und Beurteilung der horizontalen (Vergleich zur Vorstandsvergütung
in anderen Unternehmen) und vertikalen (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von SÜSS) Marktüblichkeit der
Vorstandsvergütung statt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden mit SÜSS vergleichbare Unternehmen herangezogen.
Hierbei werden eine geografische und branchenbezogene Vergleichbarkeit sowie eine Vergleichbarkeit bezüglich der Unternehmensgröße
angestrebt. So hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsvergütung eine Vergleichsgruppe herangezogen, die sich zum einen aus
entsprechend vergleichbaren börsennotierten Anlagenherstellern für die Halbleiterindustrie und ausgewählten Wettbewerbern
auf mit der Halbleiterindustrie verwandten Märkten sowie zum anderen aus börsennotierten Unternehmen des TecDAX mit vergleichbarer
Größe zusammensetzt. Für die Bewertung der vertikalen Üblichkeit werden die Vergütungshöhen von Vorstand, oberem Führungskreis
und Belegschaft innerhalb von SÜSS herangezogen. Hierbei werden sowohl aktuelle Relationen als auch die Relationen in der
zeitlichen Entwicklung betrachtet. Der obere Führungskreis von SÜSS ist als erste Ebene unterhalb des Vorstands definiert.
Die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird durch den Personalausschuss vorbereitet.
Bei Bedarf können vom Aufsichtsrat Änderungen am Vergütungssystem beschlossen werden. Falls wesentliche Änderungen beschlossen
werden, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems berücksichtigt der Aufsichtsrat die geltenden
Regelungen zur Vermeidung und Behandlung von (potenziellen) Interessenskonflikten. Das Vergütungssystem gilt für alle neu
abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und für Vertragsverlängerungen. Die mit Herrn Dr. Götz Bendele und
Herrn Dr. Thomas Rohe abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge basieren auf dem neuen Vergütungssystem. Der Vorstandsdienstvertrag
von Herrn Oliver Albrecht wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in das neue Vergütungssystem überführt.
Grundzüge des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder orientiert sich in seiner Ausgestaltung an den folgenden Grundsätzen:
Strategieorientierung
Das Vorstandsvergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie
von SÜSS. Dies wird sichergestellt, indem auf den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg bezogene Leistungskriterien
definiert und diese mit anspruchsvollen jährlichen und mehrjährigen Zielsetzungen versehen werden. Die kurzfristige variable
Vergütung ist vornehmlich an den finanziellen Leistungskriterien Umsatz und Jahresüberschuss ausgerichtet. Die langfristige
variable Vergütung basiert unter anderem auf den finanziellen Leistungskriterien Umsatzwachstum und Return on Capital Employed.
Damit wird die Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf organisches Wachstum, Profitabilität und Rentabilität gefördert.
Leistungsorientierung
Das Vergütungssystem ist so ausgestaltet, dass es adäquate und ambitionierte Leistungsanreize für die Vorstandsmitglieder
setzt. Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile bilden bei hundertprozentiger Zielerreichung einen wesentlichen
Anteil an der Gesamtvergütung. Somit steht die individuelle Vergütung eines jeden Vorstandsmitglieds in einem angemessenen
Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft.
Nachhaltigkeit
Ein wesentlicher Aspekt innerhalb der Geschäftsstrategie von SÜSS ist die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft.
Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung von SÜSS zu knüpfen, macht die langfristige variable Vergütung einen wesentlichen
Teil der Gesamtvergütung aus und übersteigt die kurzfristige variable Vergütung. Durch die Integration von Nachhaltigkeitszielen
in die kurzfristige variable Vergütung werden zudem soziale und ökologische Aspekte in den Blick genommen und somit nachhaltiges
Handeln der Gesellschaft gefördert. Dies steht im Einklang mit dem klaren Fokus auf Zukunftstechnologien und der Strategie,
in den relevanten Märkten durch organisches Wachstum eine führende Position einzunehmen.
Kapitalmarktorientierung
Durch die aktienbasierte Gestaltung der langfristigen variablen Vergütung in Form eines Performance Share Plans und die Integration
des an der Entwicklung des Aktienkurses von SÜSS orientierten Leistungskriteriums Total Shareholder Return (TSR) im Vergleich
zum TSR von zwei Indizes wird den Interessen der Aktionäre in besonderer Weise Rechnung getragen. Bei der Entwicklung des
neuen Vergütungssystems von SÜSS wurden zudem stets die Interessen der Vorstände, Mitarbeitenden, Kunden und weiterer wichtiger
Stakeholder im Blick behalten.
Klarheit und Verständlichkeit
Letztlich waren Klarheit und Verständlichkeit wichtige Kriterien bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems. Das neue Vergütungssystem
von SÜSS befolgt die Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung des ARUG II. Zudem finden die Empfehlungen des DCGK 2020 Berücksichtigung.
Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus einer Grundvergütung und Nebenleistungen zusammen. Die erfolgsabhängige
Vergütung besteht aus einer kurzfristigen und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente. Davon hat die kurzfristige
variable Komponente (Short Term Incentive – STI) eine einjährige Laufzeit, während die langfristige variable Komponente (Long
Term Incentive – LTI) in Form von virtuellen Performance Shares mit einer Laufzeit von vier Jahren – bestehend aus einer dreijährigen
Performanceperiode mit einer anschließenden einjährigen Sperrfrist – ausgestaltet ist.
Vergütungskomponente |
Beschreibung |
Erfolgsunabhängige Vergütung |
Grundvergütung |
Festes Jahresgehalt (in 12 monatlichen Raten ausgezahlt) |
Nebenleistungen |
Im Wesentlichen Dienstwagen und Beiträge zu Versicherungen |
Erfolgsabhängige Vergütung |
|
Plantyp |
Zielbonus |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
Leistungskriterien |
40 % Umsatz 40 % Jahresüberschuss 20 % Nachhaltigkeitsziel
|
Auszahlungsbegrenzung (Cap) |
200 % des Zielbetrags |
Laufzeit |
1 Jahr |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
Plantyp |
Virtueller Performance Share Plan |
Leistungskriterien |
⅓ Return on Capital Employed (ROCE) ⅓ Umsatzsteigerung ⅓ Relativer Total Shareholder Return (TSR)
|
Auszahlungsbegrenzung (Cap) |
300 % des Zielbetrags |
Laufzeit |
3 Jahre und einjährige Sperrfrist |
Sonstiges |
Malus und Clawback |
Einbehalt und/oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile bei Verstoß gegen gesetzliche oder dienstvertragliche Pflichten
oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der -Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben, oder bei
erfolgter Auszahlung auf Grundlage falscher Daten
|
Sonderbonus |
Möglichkeit zur Auszahlung von Sonderboni, die das 1,5-fache der Grundvergütung nicht überschreiten dürfen |
Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung des Gesamtvorstands auf 5,8 Mio. € bei bis zu drei Vorstandsmitgliedern
bzw. 7,5 Mio. € bei vier Vorstandsmitgliedern
Begrenzung auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung
|
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus der Summe der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.
Für die Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung werden der STI sowie der LTI mit einer Zielerreichung von 100 Prozent berücksichtigt.
Im Einklang mit der Empfehlung des DCGK 2020 übersteigt dabei die Zielvergütung der langfristigen variablen Komponente die
Zielvergütung der kurzfristigen variablen Komponente. Die folgende Tabelle stellt die Anteile der Vergütungskomponenten an
der Ziel-Gesamtvergütung dar:
Vergütungskomponente |
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung * |
Grundvergütung |
~ 40 - 50 % |
Nebenleistungen |
~ 1 - 5 % |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
~ 20 - 30 % |
Langfristige variable Vergütung (LTI) |
~ 25 - 35 % |
* In Ansehung des Dienstvertrags mit einem Vorstandsmitglied, der bereits vor dem am 4. Februar 2021 vom Aufsichtsrat verabschiedeten
Vergütungssystem abgeschlossen war, gelten für das betreffende Vorstandsmitglied andere Bandbreiten für die Vergütungsstruktur.
Diese betragen für die Grundvergütung ~ 40 - 60 Prozent, die Nebenleistungen ~ 1 - 5 Prozent, den STI ~ 15 - 20 Prozent und
den LTI ~ 20 - 35 Prozent.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den Nebenleistungen.
Grundvergütung
Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Aufgaben- und
Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Sie wird in 12 monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende
ausgezahlt.
Nebenleistungen
Jedes Vorstandsmitglied erhält Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Hierzu gehören im Wesentlichen die
Bereitstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens sowie Beiträge und Zuschüsse zu Versicherungen bzw. die Übernahme
von Versicherungsprämien (unter anderem Einbeziehung in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) der
Gesellschaft mit einem Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Unfallversicherung,
die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann). Der Aufsichtsrat kann andere oder zusätzliche
marktübliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel bei Neueintritten die Übernahme von Umzugskosten, gewähren. Die Art, Höhe und
Dauer der Sachbezüge können nach der persönlichen Situation der Vorstandsmitglieder variieren. Aufgrund der Maximalvergütung
ist für jedes Vorstandsmitglied ein Maximalbetrag für Nebenleistungen je Geschäftsjahr festgesetzt.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige Vergütung besteht aus einer kurzfristigen und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente. Die
kurzfristige variable Komponente hat eine einjährige Laufzeit, während die langfristige variable Komponente als virtuelle
Performance Shares mit einer Laufzeit von vier Jahren – eine dreijährige Performanceperiode mit einer anschließenden einjährigen
Sperrfrist – ausgestaltet ist. Durch die Ausgestaltung dieser Vergütungskomponenten, die im Folgenden detailliert beschrieben
werden, werden Anreize zur Umsetzung der Strategie von SÜSS und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft
gesetzt.
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
Ziel der kurzfristigen variablen Vergütung ist insbesondere die Honorierung der operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie.
Als maßgebliche Leistungskriterien wurden in diesem Zusammenhang zwei finanzielle Ziele – Umsatz (40 Prozent) und Jahresüberschuss
(40 Prozent) – sowie ein nichtfinanzielles Nachhaltigkeitsziel (20 Prozent) festgelegt.
Finanzielle Leistungskriterien – Umsatz & Jahresüberschuss
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen, gleichgewichteten Leistungskriterien Umsatz und
Jahresüberschuss, die essenzielle Bestandteile der Unternehmenssteuerung von SÜSS sind.
Umsatz: Beim Umsatz handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatz. Der Umsatz
ist eine bedeutende Kenngröße im Unternehmen und stellt den Wert an Waren und Dienstleistungen dar, die das Unternehmen in
einem Geschäftsjahr erzielt hat. Um in der hochtechnisierten und spezialisierten Halbleiterbranche wettbewerbsfähig zu bleiben,
bedarf es der Fokussierung auf den Umsatz und entsprechendes profitables Wachstum, da nur so nachhaltig die notwendigen Mittel
für Investitionen und Innovationen erwirtschaftet werden können. Die Strategie von SÜSS zielt auf eine langfristige Umsatzsteigerung
bis 2025 und darüber hinaus ab und kann über eine Integration des Umsatzes als Leistungskriterium in den STI operationalisiert
werden.
Jahresüberschuss: Beim Jahresüberschuss handelt es sich um den im geprüften und gebilligten Konzernabschluss ausgewiesenen
Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ist eine direkte Ableitung des Umsatzes und der im Unternehmen in einem Geschäftsjahr
entstandenen Kosten. Ein positiver Jahresüberschuss spiegelt die Ertragskraft und damit letztendlich auch die Attraktivität
für (potenzielle) Aktieninvestoren des Unternehmens wider. SÜSS strebt ein gesundes langfristiges Wachstum an, sodass kongruent
zum Umsatz auch der Jahresüberschuss stetig steigen soll. Durch die Verwendung des Jahresüberschuss im STI wird diesem Ziel
Rechnung getragen.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Ziele (inklusive Schwellen-
und Capwerte) fest. Die Zielwerte der beiden finanziellen Leistungskriterien werden aus der vom Aufsichtsrat freigegebenen
Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr abgeleitet.
Die Zielerreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert im
Geschäftsjahr zu dem Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer
Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor
für das Leistungskriterium 0 Prozent, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung
in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 Prozent. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor
bei 100 Prozent. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor des finanziellen Leistungskriteriums
bei 200 Prozent.
Für die Umsatz- und Jahresüberschuss-Ziele sind zusätzlich Nebenbedingungen im Vergütungssystem integriert, welche sich am
Break-Even-Umsatz bzw. am Break-Even-Jahresüberschuss orientieren. Bei Unterschreiten dieser ‘Mindesthöhen’ beträgt die Zielerreichung
des entsprechenden Ziels 0 Prozent – unabhängig von der mittels einer Bonuskurve ermittelten Zielerreichung.
Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
Nichtfinanzielles Leistungskriterium – Nachhaltigkeitsziel
Dieser Teil des STI bemisst sich an der Erreichung des nichtfinanziellen Nachhaltigkeitsziels. Dieses setzt sich aus bis zu
zwei Nachhaltigkeitszielen zusammen, die aus der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS abgeleitet werden. Das Einbeziehen von
Nachhaltigkeit im STI spiegelt den Anspruch von SÜSS als Unternehmen wider, soziale und ökologische Verantwortung zu übernehmen.
Der Aufsichtsrat definiert jährlich bis zu zwei jeweils gleichgewichtete, der Bewertung zugrundeliegende Nachhaltigkeitsziele
nach freiem Ermessen, die er aus den folgenden Kategorien auswählt:
Kategorien für das Nachhaltigkeitsziel |
Innovation / Forschung & Entwicklung |
Markt / Kunde |
Mitarbeitende / Kultur |
Umwelt / Klima |
Gesellschaft / Soziales |
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel anspruchsvolle Ziele
fest. Die Ziele basieren dabei unter anderem auf der Operationalisierung der Nachhaltigkeitsstrategie von SÜSS. Bei den vom
Aufsichtsrat zu bestimmenden Zielen ist zwischen quantitativen und qualitativen Zielen zu unterscheiden.
Für jedes quantitative Nachhaltigkeitsziel legt der Aufsichtsrat neben dem Zielwert auch einen Schwellen- und einen Capwert
fest. Die Zielerreichung für quantitative Nachhaltigkeitsziele wird ermittelt, indem der tatsächlich erreichte Ist-Wert des
jeweiligen Nachhaltigkeitsziels im Geschäftsjahr zu dem Zielwert ins Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für
jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor überführt. Ist die Zielerreichung geringer als
der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige Leistungskriterium 0 Prozent, ein vollständiger Ausfall
der Nachhaltigkeitsziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor
50 Prozent. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor bei 100 Prozent. Bei einer Zielerreichung in
Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 Prozent.
Für die quantitativen Nachhaltigkeitsziele sieht die Bonuskurve schematisch wie folgt aus:
Für jedes qualitative Nachhaltigkeitsziel beurteilt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach dem Ende des Geschäftsjahrs.
Dabei kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung auf fünf Stufen festgelegen. Der korrespondierende Auszahlungsfaktor kann zwischen
0 Prozent, im Falle einer Zielverfehlung, und 200 Prozent, im Falle einer deutlichen Übererfüllung der Ziele, betragen. Ein
vollständiger Ausfall der Nachhaltigkeitsziele ist somit möglich.
Die Bonuskurve für die qualitativen Nachhaltigkeitsziele stellt sich somit schematisch wie folgt dar:
Der Gesamtzielerreichungsgrad (‘Gesamtzielerreichung’) errechnet sich, indem die Auszahlungsfaktoren der Leistungskriterien
jeweils mit ihrer Gewichtung multipliziert und anschließend addiert werden. Zur Bestimmung des Auszahlungsbetrags wird die
Gesamtzielerreichung mit dem STI-Zielbetrag multipliziert, wobei der Auszahlungsbetrag auf 200 Prozent des Zielbetrags gedeckelt
ist.
Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der Zielwerte für die Leistungskriterien im Sinne der
Empfehlung G.8 DCGK 2020 ist ausgeschlossen. Dem Aufsichtsrat ist es möglich, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen (G.11 DCGK 2020). Macht der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die Gründe für
eine Anpassung und deren Inhalte im Vergütungsbericht des Geschäftsjahrs kommuniziert.
Die Auszahlung des STI erfolgt in bar und wird mit dem nächsten ordentlichen Gehaltslauf nach Billigung des Konzernabschlusses
von SÜSS zur Zahlung fällig.
Beginnt oder endet der Vorstandsdienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag pro rata temporis auf den Zeitpunkt
des Beginns bzw. des Endes gekürzt.
Zielwerte und Zielerreichung (STI)
|
Gewich- tung
|
Break-even- Wert
|
Schwellen- wert für 0 % Ziel- erreichung
|
Zielwert für 100 % Ziel- erreichung
|
Schwellen- wert für 200 % Ziel- erreichung
|
Ergebnis 2021
|
Ziel- erreichung in %
|
Umsatz |
40 % |
221,8 Mio. € |
237,9 Mio. € |
279,9 Mio. € |
321,9 Mio. € |
263,4 Mio. € |
94 % |
Jahres- überschuss
|
40 % |
4,4 Mio. € |
12,0 Mio. € |
17,1 Mio. € |
22,3 Mio. € |
16,0 Mio. € |
94 % |
Nachhaltig- keitsziel
|
20 % |
– |
unter- schritten
|
voll erreicht |
deutlich -übererfüllt |
voll erreicht |
100 % |
Die vorstehenden Zielwertfestlegungen und -erreichungen für das Geschäftsjahr 2021 gelten für jedes einzelne gegenwärtige
Vorstandsmitglied. Das Nachhaltigkeitsziel für das Geschäftsjahr 2021 ist das Erstellen eines Nachhaltigkeitsprogramms als
Basis für eine zukünftig verbesserte zielorientierte Nachhaltigkeitsarbeit. In diesem Nachhaltigkeitsprogramm sollen Ziele,
Meilensteine und Verantwortlichkeiten zur Programmumsetzung definiert werden und mit der Umsetzung begonnen werden. Für das
Jahr 2022 hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nachhaltigkeitsausschusses im Rahmen des gültigen Vorstandsvergütungssystems
dem Vorstand Ziele zur Nachhaltigkeit gesetzt. Diese Ziele umfassen sowohl eine signifikante Reduzierung der indirekten (Scope
2) CO2 Emissionen an den Hauptproduktionsstandorten, den Roll-Out und Schulung des neuen Compliance Handbuchs und des Code
of Conduct als auch die Erstellung und Anwendung eines Compliance Systems für Lieferanten ab einer bestimmten Umsatzgröße.
Langfristige variable Vergütung (LTI)
Der LTI soll dazu beitragen, die nachhaltige und langfristige Geschäftsentwicklung von SÜSS zu fördern. Dies erfolgt im Vergütungssystem
von SÜSS aktienbasiert anhand von virtuellen Performance Shares (VPS). Durch diese kapitalmarktorientierte Ausgestaltung des
LTI werden die Interessen der Aktionäre und der Vorstandsmitglieder noch stärker miteinander verknüpft. Insgesamt wird der
Anreiz geschaffen, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.
Der LTI wird in Form von VPS jährlich als Tranche gewährt. Die Laufzeit einer LTI-Tranche beträgt vier Jahre, wobei sich diese
aus einer dreijährigen Performanceperiode und einer darauffolgenden einjährigen Sperrfrist zusammensetzt.
Die Anzahl bedingt zugeteilter VPS wird ermittelt, indem der Zielbetrag des LTI durch den durchschnittlichen Aktienkurs von
SÜSS (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem äquivalenten Nachfolgesystem) der Deutsche Börse
AG der letzten 60 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt wird. Diese Anzahl VPS kann sich in Abhängigkeit
von der Zielerreichung von zwei finanziellen Leistungskriterien – Return on Capital Employed (ROCE) und Umsatzsteigerung –
sowie einem an der Entwicklung des Aktienkurses ausgerichteten Leistungskriterium – relativer Total Shareholder Return (TSR)
gegenüber zwei Peergroups – erhöhen oder verringern. Die drei LTI-Leistungskriterien fließen gleichgewichtet zu je einem Drittel
in die Gesamtzielerreichung ein.
Finanzielle Leistungskriterien – ROCE & Umsatzsteigerung
Dieser Teil des LTI bemisst sich an der Erreichung der beiden finanziellen Leistungskriterien ROCE und Umsatzsteigerung. Beide
Erfolgsziele fördern die Umsetzung der Geschäftsstrategie von SÜSS und tragen der Ausrichtung des LTI auf eine langfristige
Entwicklung der Gesellschaft Rechnung.
ROCE: Der ROCE der Performanceperiode berechnet sich als gleichgewichteter Durchschnitt der ROCE-Ist-Werte für die einzelnen
Geschäftsjahre der Performanceperiode. Dabei wird der ROCE-Ist-Wert eines jeden Geschäftsjahres als Quotient des Earnings
Before Interest and Taxes (EBIT) (Gewinn vor Zinsen und Steuern) gemäß geprüftem und gebilligtem Konzernabschluss der Gesellschaft
und dem durchschnittlichen Capital Employed auf Basis der Quartalsberichte und dem geprüften und gebilligten Konzernabschluss
im jeweiligen Geschäftsjahr ermittelt. Der ROCE ist eine wichtige Rentabilitätskennzahl, die die Rendite auf das eingesetzte
Kapital beschreibt. Die einzelnen Bestandteile des ROCE sind jeweils strategisch bedeutende Kennzahlen für das Unternehmen
und die Optimierung der einzelnen Bestandteile führt entsprechend zu einer Verbesserung des ROCE und damit einer besseren
Verwendung des im Unternehmen gebundenen Kapitals. Maßgeblich für die Zielerreichung ist der durchschnittliche ROCE innerhalb
der Performanceperiode.
Umsatzsteigerung: Das Umsatzwachstum bezieht sich auf die Steigerung des Konzernumsatzes innerhalb der Performanceperiode
und wird als durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (Compound Annual Growth Rate, CAGR) gemessen. Grundsätzlich sollte
das Unternehmen über den Zyklus gesehen mindestens so stark wachsen wie das Marktvolumen der Referenzmärkte, da ansonsten
mittel- und langfristig der Verlust von Marktanteilen droht. Nur durch nachhaltiges Umsatzwachstum kann es dem Unternehmen
gelingen, dauerhaft seine führende Marktstellung in den entsprechenden Zielmärkten aufrechtzuerhalten und nachhaltig positive
Cashflows und somit Mittel für Investitionen zum Beispiel für Innovationen bzw. Forschung und Entwicklung zu generieren.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium anspruchsvolle Ziele (inklusive Schwellen-
und Capwerte) der jeweils neuen Tranche fest. Diese Werte behalten über die gesamte dreijährige Performanceperiode einer Tranche
ihre Gültigkeit. Der vom Aufsichtsrat festzulegende Zielwert orientiert sich dabei an der auf Basis der Geschäftsstrategie
erwarteten Rendite auf das gebundene Kapital (für das Leistungskriterium ROCE) bzw. am strategisch geplanten Umsatzwachstum
(für das Leistungskriterium Umsatzwachstum), sodass ein hoher Strategiebezug der Leistungskriterien sichergestellt werden
kann.
Die Feststellung der Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien erfolgt nach Billigung des Konzernabschlusses für
das letzte Jahr der Performanceperiode durch den Aufsichtsrat. Die Zielerreichung der finanziellen Leistungskriterien wird
bestimmt, indem der jeweilige tatsächlich erreichte Ist-Wert während der Performanceperiode zu dem festgelegten Zielwert ins
Verhältnis gesetzt wird. Die Zielerreichung wird für jedes Leistungskriterium mittels einer Bonuskurve in einen Auszahlungsfaktor
überführt. Ist die jeweilige Zielerreichung geringer als der Schwellenwert, beträgt der Auszahlungsfaktor für das jeweilige
Leistungskriterium 0 Prozent, ein vollständiger Ausfall der finanziellen Ziele ist somit möglich. Bei einer Zielerreichung
in Höhe des Schwellenwerts beträgt der Auszahlungsfaktor 50 Prozent. Entspricht der Ist-Wert dem Zielwert, liegt der Auszahlungsfaktor
bei 100 Prozent. Bei einer Zielerreichung in Höhe des Capwerts oder mehr liegt der Auszahlungsfaktor bei 200 Prozent.
Für die finanziellen Ziele sehen die Bonuskurven schematisch wie folgt aus:
Aktienkursorientiertes Leistungskriterium – Relativer TSR
Das dritte Leistungskriterium, der relative Total Shareholder Return (TSR), vergleicht die TSR-Performance von SÜSS mit der
TSR-Performance von zwei Peergroups, dem Philadelphia Semiconductor Index als internationalem Branchenindex und dem DAXsector
Technology Index als deutschem Index mit Technologiefokus. Die aktienbasierte Gewährung des LTI und die Integration eines
weiteren aktienkursorientierten Leistungskriteriums stärken die Interessenkonvergenz von Vorstandsmitgliedern und Aktionären.
Die Berechnung der Zielerreichung erfolgt über die TSR-Outperformance von SÜSS gegenüber den beiden Vergleichsindizes. Die
Outperformance entspricht der Differenz zwischen dem TSR der Aktie von SÜSS und dem TSR der jeweiligen Vergleichsgruppe in
Prozentpunkten. Eine identische TSR-Performance von SÜSS und dem jeweiligen Vergleichsindex führt zu einer TSR-Outperformance
von 0 Prozent und entspricht einer Zielerreichung von 100 Prozent. Der Schwellenwert von -30 Prozent bedeutet, dass die TSR-Performance
von SÜSS 30 Prozent-Punkte unterhalb der Indexperformance liegt und entspricht einer Auszahlung von 30 Prozent. Bei einer
Outperformance von +30 Prozent von SÜSS im Vergleich zum Vergleichsindex ist die Auszahlung bei 200 Prozent gedeckelt. Die
schematische Bonuskurve sieht wie folgt aus:
Die auf Basis der TSR-Outperformances gegenüber dem jeweiligen Vergleichsindex ermittelten Auszahlungsfaktoren werden für
die Bestimmung des finalen Auszahlungsfaktors für den relativen TSR gleichgewichtet berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Gesamtzielerreichung im LTI werden die ermittelten Auszahlungsfaktoren des ROCE, des Umsatzwachstums und
des relativen TSR mit je ⅓ multipliziert und addiert, das heißt sie fließen gleichgewichtet in die Gesamtzielerreichung ein.
Die finale Anzahl VPS wird nach Ende der dreijährigen Performanceperiode bestimmt. Dafür wird die zu Beginn der Performanceperiode
bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit der Gesamtzielerreichung multipliziert. Die sich ergebende finale Anzahl VPS wird in einem
nächsten Schritt mit dem durchschnittlichen Aktienkurs von SÜSS am Ende der Performanceperiode (arithmetisches Mittel der
Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem äquivalenten Nachfolgesystem der Deutsche Börse AG der letzten 60 Handelstage vor
Ende der Performanceperiode) multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Der so zur Auszahlung bestimmte Betrag
wird erst nach einer einjährigen Sperrfrist ausgezahlt, sodass der Zufluss insgesamt frühestens vier Jahre nach Zuteilung
erfolgt. Der Auszahlungsbetrag ist insgesamt auf 300 Prozent des Zielbetrags gedeckelt.
Die VPS werden in bar ausbezahlt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung des LTI ganz oder zum Teil anstelle einer
Barzahlung als Stückaktien von SÜSS auszuzahlen. Eine nachträgliche Anpassung der festgelegten Leistungskriterien oder der
Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die Leistungskriterien im Sinne der Empfehlung G.8 DCGK 2020 ist ausgeschlossen. Dem
Aufsichtsrat ist es möglich, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen (G.11 DCGK 2020). Macht
der Aufsichtsrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, werden die Gründe für eine Anpassung und deren Inhalte im Vergütungsbericht
des Geschäftsjahrs kommuniziert.
Zielwerte (LTI) – die Performanceperiode der Tranche 2021 endet am 31. Dezember 2023
1. Tranche 2021 - 2023
|
Gewichtung |
-Schwellenwert für 0 % -Zielerreichung
|
Zielwert für 100 % -Zielerreichung
|
-Schwellenwert für 200 % -Zielerreichung
|
Werte -Geschäftsjahr 2021
|
Return on Capital Employed (ROCE) |
⅓ |
14 % |
19 % |
24 % |
14,0 % |
Umsatzsteigerung |
⅓ |
6,72 % |
9,60 % |
12,48 % |
4,5 % |
Relativer TSR* |
⅓ |
-30 % |
0 % |
+30 % |
-29,9 % |
*Bei den Prozentangaben handelt es sich um die TSR-Outperformance (berechnet mit den durschnittlichen Schlusskursen der lezten 30 Handelstage im XETRA-Handel)
Die vorstehenden Zielwertfestlegungen und -erreichungen betreffend die im Geschäftsjahr 2021 ausgegebene LTI-Tranche gelten
für jedes einzelne, gegenwärtige Vorstandsmitglied.
Malus und Clawback
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile in den nachfolgend genannten Fällen teilweise oder vollständig
einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).
Bei einem mindestens schwerwiegenden und schuldhaften Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen gesetzliche oder dienstvertragliche
Pflichten oder Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand ergeben,
kann der Aufsichtsrat, nach pflichtgemäßem Ermessen, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile herabsetzen und
einbehalten oder bereits ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückfordern. Eine Geltendmachung des Rückforderungsrechts
ist ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen eine Pflicht mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Wurden variable Vergütungsbestandteile auf der Grundlage falscher Daten an das Vorstandsmitglied zu Unrecht ausbezahlt, kann
der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich
zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag ganz oder teilweise zurückfordern.
Das Rückforderungsrecht und das Einbehaltungsrecht bestehen auch dann, wenn das Amt oder das Dienstverhältnis des Vorstandsmitglieds
im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsrechts und/oder des Einbehaltungsrechts bereits beendet ist. Das Vorstandsmitglied
kann sich nicht darauf berufen, dass die zurückgeforderte variable Vergütung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist.
Ansprüche der Gesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf
der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages (§ 626
Abs. 1 BGB) bleiben unberührt.
Im Berichtjahr wurde kein Sachverhalt festgestellt, der zu einem entsprechenden Einbehalt oder einer Rückforderung berechtigt
hätte. Von der Möglichkeit des Einbehalts oder der Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde dementsprechend kein
Gebrauch gemacht.
Sonderbonus
Der Aufsichtsrat hat das Recht, den Mitgliedern des Vorstands bei besonderen Ereignissen oder Entwicklungen eine Sonderzahlung
zu gewähren. Beispielsweise kann der Aufsichtsrat zur Gewinnung qualifizierter Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand
erstmalig bestellten Vorstandsmitgliedern in angemessener und marktgerechter Weise eine Antrittsprämie (Sign-on Bonus) – zum
Beispiel zur Entschädigung für verfallene Vergütungsleistungen aus vorherigen Anstellungs- oder Dienstverhältnissen – gewähren.
Ebenso kann ein Sonderbonus etwa infolge von wesentlichen Veränderungen der Unternehmensstruktur zum Beispiel durch Erwerb
oder Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile ausgelobt werden. Die Auszahlungshöhe solcher Sonderboni ist dabei auf das
1,5-fache der Grundvergütung begrenzt.
Im Sinne einer angemessenen und marktgerechten Antrittsprämie und zur Gewinnung als neue Mitglieder für den Vorstand wurden
für Herrn Dr. Götz M. Bendele und Herrn Dr. Thomas Rohe einmalige Sign-on- und Retention-Boni ausgelobt: Dabei wurden Herrn
Dr. Götz M. Bendele 10.500 Performance Shares der SÜSS MicroTec SE nach Dienstantritt in drei Jahrestranchen von 3.500 Stück
unter der Voraussetzung des Fortbestands des Dienstvertrages zugeteilt und zum jeweiligen Durchschnittsaktienkurs (durchschnittlicher
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der letzten 60 Handelstage) der Vorperiode bewertet. Die Auszahlung
erfolgt zusammen mit der Gehaltsabrechnung für die kurzfristige variable Vergütung (STI). Mit Herrn Dr. Thomas Rohe wurde
ein Sign-On- und Retention-Bonus von insgesamt 110.000,00 € vereinbart. Dabei erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 50.000,00 €
mit der ersten Gehaltsabrechnung als Sign-On-Bonus. Dieser Betrag ist in Aktien der Gesellschaft zu investieren, die einer
Sperrfrist von einem Jahr nach Investitionszeitpunkt unterliegen. Die Auszahlung des Retention-Bonus in Höhe von 60.000,00 €
erfolgt in drei anteilig gleichen Jahrestranchen von je 20.000,00 € jeweils zu Beginn eines jeden Beschäftigungsjahres.
Maximalvergütung
Neben den Begrenzungen (Caps) auf Ebene der einzelnen Leistungskriterien sowie der variablen Vergütungsbestandteile ist in
dem Vergütungssystem eine Begrenzung der Vergütungshöhe auf Ebene des Gesamtvorstands sowie auf Ebene des einzelnen Vorstandsmitglieds
vorgesehen. Die Gesamtvergütung des Gesamtvorstands, die dem Vorstand von SÜSS innerhalb eines Jahres zufließt, darf bei bis
zu drei Vorständen einen Wert von 5.800.000 € nicht überschreiten. Wird ein viertes Vorstandsmitglied berufen, beträgt die
Maximalvergütung des Gesamtvorstands 7.500.000 €. Diese Gesamtvergütung des Gesamtvorstands besteht aus der Summe der für
alle Vorstandsmitglieder ausgezahlten Festvergütung, Nebenleistungen, STI, LTI und Sonderboni. Auf der Ebene einzelner Vorstandsmitglieder
bedeutet dies, dass die Gesamtjahresvergütung auf das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung für das jeweilige Jahr gedeckelt
ist. Vor Auszahlung der variablen Vorstandsvergütung wird die Einhaltung der Maximalvergütung durch den Personalausschuss
kontrolliert.
Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021
Die im Folgenden aufgeführten Tabellen stellen die jeweilige Zielvergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr
2021 dar. Diese umfasst die für das Geschäftsjahr zugesagte Zielvergütung, die im Falle einer Zielerreichung von 100 Prozent
gewährt wird, ergänzt um die Angaben der individuell erreichbaren Minimal- und Maximalvergütungen. Bei der Grundvergütung
sowie den Nebenleistungen ergeben sich dabei keine Unterschiede. Zielvergütungen der Vorstandsmitglieder:
Zielvergütung in €
|
Dr. Götz M. Bendele Vorstandsvorsitzender (CEO) Eintritt: 01.05.2021
|
|
2021 (100 %) |
2020 (100 %) |
2021 (Min) |
2021 (Max) |
Grundvergütung |
243.000,00 |
– |
243.000,00 |
243.000,00 |
Nebenleistungen (fix) 1 |
19.191,36 |
– |
– |
– |
Sonstiges (Sign-On- und Retention-Bonus) 2 |
76.650,00 |
|
|
|
davon Investition in SÜSS MicroTec -Aktien |
|
|
|
|
Aufwand für Altersversorgung |
– |
– |
– |
– |
Summe |
338.841,36 |
– |
243.000,00 |
243.000,00 |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
135.000,00 |
– |
– |
270.000,00 |
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024
bis 31.12.2024)
|
162.000,00 |
– |
– |
486.000,00 |
Gesamtvergütung |
635.841,36 |
– |
243.000,00 |
999.000,00 |
1 enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung Geldwerter Vorteil Pkw bzw. Fahrzeugpauschale Unternehmensanteil gesetzliche
oder private Krankenkasse
2 Dr. Götz M. Bendele erhält einen Sign-On- und Retention-Bonus in Form einer Zuteilung von 10.500 Performance Shares, die
in 3 Tranchen zu jeweils 3.500 Performance Shares mit der variablen Vergütung ausgezahlt werden, solange das Dienstverhältnis
besteht für max. 3 Jahre.
Zielvergütung in €
|
Oliver Albrecht Finanzvorstand (CFO) Eintritt: 18.11.2019
|
|
2021 (100 %) |
2020 (100 %) |
2021 (Min) |
2021 (Max) |
Grundvergütung |
300.000,00 |
356.452,27 |
300.000,00 |
300.000,00 |
Nebenleistungen (fix) 1 |
23.435,88 |
16.920,77 |
23.435,88 |
23.435,88 |
Aufwand für Altersversorgung |
– |
– |
– |
– |
Summe |
323.435,88 |
373.373,04 |
323.435,88 |
323.435,88 |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
97.500,00 |
74.016,39 |
– |
195.000,00 |
davon Investition in SÜSS -MicroTec-Aktien 2 |
– |
37.008,20 |
– |
– |
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2022 (LTI) |
|
31.721,31 |
– |
|
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024
bis 31.12.2024)
|
102.500,00 |
|
|
307.500,00 |
Gesamtvergütung |
523.435,88 |
479.110,74 |
323.435,88 |
825.935,88 |
1 enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung Geldwerter Vorteil Pkw bzw. Fahrzeugpauschale Unternehmensanteil gesetzliche
oder private Krankenkasse
2 Für das gemäß dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystem im Rahmen der variablen Vergütung (nach Abzug persönlicher
Steuern) erworbenen Aktien gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. Das neue ab 01. Januar 2021 geltende Vergütungssystem sieht
keine verpflichtende Investition des STI-Bonus in SÜSS-Aktien vor.
Zielvergütung in €
|
Dr. Thomas Rohe Vorstand Operations (COO) Eintritt: 01.05.2021
|
|
2021 (100 %) |
2020 (100 %) |
2021 (Min) |
2021 (Max) |
Grundvergütung |
135.000,00 |
– |
135.000,00 |
135.000,00 |
Nebenleistungen (fix) 1 |
20.178,40 |
– |
– |
– |
Sonstiges (Sign-On-Bonus) 2 |
70.000,00 |
|
|
|
davon Investition in SÜSS -MicroTec-Aktien 2 |
50.000,00 |
|
|
|
Aufwand für Altersversorgung |
– |
– |
– |
– |
Summe |
225.178,40 |
– |
135.000,00 |
135.000,00 |
Kurzfristige variable Vergütung (STI) |
75.000,00 |
– |
– |
150.000,00 |
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024
bis 31.12.2024)
|
90.000,00 |
– |
– |
270.000,00 |
Gesamtvergütung |
390.178,40 |
– |
135.000,00 |
555.000,00 |
1 enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung Geldwerter Vorteil Pkw bzw. Fahrzeugpauschale Unternehmensanteil gesetzliche
oder private Krankenkasse Zuschuss Umzug und Mehrkosten Wohnung (befristet auf sechs Monate) Zuschuss Mietkosten
2 Dr. Thomas Rohe erhält einen Sign-On-Bonus in Höhe von 50.000 Euro. Davon ist der Netto-Betrag nach Steuern in SÜSS MicroTec-Aktien
zu investieren und diese für mindestens ein Jahr zu halten. Zusätzlich erhält Thomas Rohe einen Retention Bonus von 20.000
Euro jährlich für die Laufzeit seines Dienstvertrages.
Zielvergütung in €
|
Dr. Franz Richter Ehemaliger Vorstandsvorsitzender (CEO) Austritt: 30.04.2021
|
|
2021 (100 %) |
2020 (100 %) |
2021 (Min) |
2021 (Max) |
Grundvergütung |
133.332,00 |
400.000,00 |
133.333,00 |
133.333,00 |
Nebenleistungen (fix) 1 |
11.613,32 |
34.307,52 |
11.613,32 |
11.613,32 |
Aufwand für Altersversorgung |
– |
– |
– |
– |
Summe |
144.945,32 |
434.307,52 |
144.946,32 |
144.946,32 |
Einjährige variable Vergütung STI 2 |
46.666,67 |
140.000,00 |
– |
93.333,33 |
davon Investition in SÜSS -MicroTec-Aktien 3 |
|
70.000,00 |
– |
46.666,67 |
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2022 (LTI) |
20.000,00 |
60.000,00 |
– |
40.000,00 |
Gesamtvergütung |
211.611,99 |
634.307,52 |
144.946,32 |
278.279,65 |
1 enthält: Zuschuss freiwillige Rentenversicherung Geldwerter Vorteil Pkw bzw. Fahrzeugpauschale Unternehmensanteil gesetzliche
oder private Krankenkasse
2 Aufgrund der Vertragsaufhebung wurde die variable kurzfristige Vergütung (STI) pro rata temporis ermittelt und ausbezahlt.
3 Für die gemäß dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystem im Rahmen der variablen Vergütung (nach Abzug persönlicher
Steuern) erworbenen Aktien gilt eine Sperrfrist von drei Jahren.
Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021:
Im Geschäftsjahr 2021 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands wie in den folgenden Tabellen angegeben
vergütet. Das Begriffspaar der ‘gewährten’ und ‘geschuldeten’ Vergütung wurde durch ARUG II neu eingeführt:
Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Vergütung geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung
gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist (vgl. Begr. RegE ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S. 111,
Begr. Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53).
Nach den Gesetzesmaterialien ist eine Vergütung gewährt und damit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG anzugeben, wenn sie
dem Organmitglied faktisch (ddas heißt tatsächlich) zufließt und damit in dessen Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der
Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt vgl. Begr. RegE ARUGII, BT-Drs. 19/9739, S. 111, Begr.
Beschlussempfehlung BT-Rechtsausschuss ARUG II, BT-Drs. 19/15153, S. 53). Zugleich soll aber nach den Gesetzesmaterialien
der genaue Zuflusszeitpunkt nicht (gesetzlich) reguliert werden, sondern es kann auch weiterhin der Klärung durch die Praxis
überlassen bleiben, wann dieser Zeitpunkt angenommen wird (vgl. Begr. RegE ARUG II, BT-Drs. 19/9739, S. 111). Deshalb ist
es auch möglich, eine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
anzugeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht, also insbesondere
ein entsprechender variabler Vergütungsbestandteil vollständig verdient worden ist. Ein solches Begriffsverständnis gestattet
– wie es auch in der internationalen Praxis üblich ist – einen periodengerechten, transparenten Ausweis der variablen Vergütungsbestandteile
und ist deshalb diesem Vergütungsbericht zugrunde gelegt.
Bei der Gesellschaft werden unter der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands die jeweils ausgezahlten Fixvergütungen
und Nebenleistungen angegeben, sowie die erreichten Zielwerte für die einjährige variable Vergütung (STI). Der Ansatz der
Werte für die mehrjährige variable Vergütung (LTI) erfolgt erst zum jeweiligen Abschluss der Performanceperiode.
Bei Ausscheiden eines Vorstands während einer Performanceperiode, erfolgt die Angabe des LTI-Wertes im Geschäftsjahr der Auszahlung.
Gewährte und geschuldete Vergütung in € |
Dr. Götz M. Bendele Vorstandsvorsitzender CEO Eintritt: 01.05.2021
|
Oliver Albrecht Finanzvorstand CFO Eintritt: 18.11.2019
|
|
|
2021 |
in % |
2020 |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Grundvergütung |
243.000,00 |
53,1 |
|
300.000,00 |
73,3 |
356.452,27 |
62,3 |
Nebenleistungen (fix) |
19.191,36 |
4,2 |
|
23.435,88 |
5,7 |
16.920,77 |
3,0 |
Aufwand für Altersversorgung |
– |
|
– |
– |
|
– |
|
Sonstiges (Sign-On-Bonus) |
76.650,00 |
16,8 |
|
|
|
|
|
davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
338.841,36 |
74,1 |
– |
323.435,88 |
79,1 |
373.373,04 |
65,2 |
Einjährige variable Vergütung |
118.570,50 |
25,9 |
|
85.634,25 |
20,9 |
199.044,09 |
34,8 |
davon Investition in SÜSS MicroTec -Aktien |
|
|
|
– |
0,0 |
67.800,73 |
11,8 |
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2022 (LTI) 1 |
|
|
– |
– |
|
– |
0,0 |
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024
bis 31.12.2024) 1 |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung 2 |
457.411,86 |
100,0 |
– |
409.070,13 |
100,0 |
572.417,13 |
100,0 |
1 Der Ansatz der ersten Tranche (2021 - 2023) für den LTI nach dem neuen Vergütungssystem erfolgt erst zum Abschluss des Zeitraums.
Der Rückstellungsbetrag ist dem Konzernanhang Textziffer (24) zu entnehmen.
2 Bei Dr. Götz M. Bendele wurde die maximale Gesamtjahresvergütung (= jeweils das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung) in Höhe
von € 1.716.771,67 im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Bei Oliver Albrecht wurde die maximale Gesamtjahresvergütung in Höhe
von € 1.413.276,88 im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Zudem wurde mit einer Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von
€ 1.488.167,63 im Geschäftsjahr 2021 die maximale Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 5.800.000 (bei bis zu
drei Vorständen) eingehalten.
Gewährte und geschuldete Vergütung in € |
Dr. Thomas Rohe Vorstand Operations COO Eintritt: 01.05.2021
|
Dr. Franz Richter Vorstandsvorsitzender CEO
|
|
|
2021 |
in % |
2020 |
2021 |
in % |
2020 |
in % |
Grundvergütung |
135.000,00 |
46,4 |
|
133.332,00 |
40,4 |
400.000,00 |
57,9 |
Nebenleistungen (fix) |
20.178,40 |
6,9 |
|
11.613,32 |
3,5 |
34.307,52 |
5,0 |
Aufwand für Altersversorgung |
– |
|
– |
– |
|
– |
|
Sonstiges (Sign-On-Bonus) |
70.000,00 |
24,1 |
|
|
|
|
|
davon Investition in SÜSS MicroTec-Aktien |
50.000,00 |
17,2 |
|
|
|
|
|
Summe |
225.178,40 |
77,4 |
– |
144.945,32 |
43,9 |
434.307,52 |
62,9 |
Einjährige variable Vergütung (A) |
65.872,50 |
22,6 |
|
46.666,67 |
14,1 |
256.486,50 |
37,1 |
davon Investition in SÜSS MicroTec -Aktien |
|
0,0 |
|
– |
0,0 |
128.243,25 |
18,6 |
Mehrjährige variable Vergütung 2020 - 2022 (LTI) 1 |
|
0,0 |
– |
138.500,00 |
42,0 |
– |
0,0 |
Langfristige variable Vergütung (LTI): Tranche 2021 (Performanceperiode 01.01.2021 bis 31.12.2023 und Sperrfrist 01.01.2024
bis 31.12.2024) 2 |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtvergütung 3 |
291.050,90 |
100,0 |
– |
330.111,99 |
100,0 |
690.794,02 |
100,0 |
Der Dienstvertrag mit Dr. Franz Richter wurde einvernehmlich zum 30. April 2021 aufgehoben. Es wurde keine Abfindung bezahlt.
1 Aufgrund der Vertragsaufhebung wurde die variable langfristige Vergütung (LTI) für den Zeitraum 2020 - 2022 nach dem alten
Vergütungssystem pro rata temporis ermittelt und ausbezahlt.
2 Der Ansatz der ersten Tranche (2021 - 2023) für den LTI nach dem neuen Vergütungssystem erfolgt erst zum Abschluss des Zeitraums.
Der Rückstellungsbetrag ist dem Konzernanhang Textziffer (24) zu entnehmen.
3 Bei Dr. Thomas Rohe wurde die maximale Gesamtjahresvergütung (= jeweils das 2,7-fache der Ziel-Gesamtvergütung) in Höhe von
€ 1.053.481,68 im Geschäftsjahr 2021 eingehalten. Zudem wurde mit einer Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von €
1.488.167,63 im Geschäftsjahr 2021 die maximale Gesamtvergütung des Gesamtvorstands in Höhe von € 5.800.000 (bei bis zu drei
Vorständen) eingehalten. Nach Maßgabe des § 26j Abs. 1 EGAktG unterlag der schon vor dem Vergütungssystem 2021 bestehende
Dienstvertrag von Dr. Franz Richter noch dem vorherigen Vorstandsvergütungssystem (sog. Bestandsschutz), das insbesondere
entsprechend der damaligen Rechtslage keine Maximalvergütung im Sinne des § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG vorsah.
Pensionen
Es bestehen keine Pensionsverpflichtungen für gegenwärtige Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Vorstands.
VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 20 der Satzung der Gesellschaft näher geregelt. Bis zum 30. Juni 2021 war
folgende Regelung gültig: Neben der Erstattung seiner Auslagen und einem Sitzungsgeld von 2.000,00 € pro Sitzung erhält jedes
Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung, die sich an dessen Verantwortung und Aufgaben orientiert. Demnach erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats 60.000,00 €, sein Stellvertreter 50.000,00 € und ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats 45.000,00 € pro
Geschäftsjahr als feste Vergütung.
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeiten des Aufsichtsrats wurde die Aufsichtsratvergütung
durch Satzungsänderung vom 16. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 01. Juli 2021 wie folgt angepasst. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten jährlich eine feste Vergütung von 45.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,0-fache und der Stellvertreter
das 1,5-fache der nach Satz 1 gewährten Vergütung. Außerdem erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine jährliche feste
Vergütung von 15.000,00 € und jedes Mitglied des Personalausschusses eine jährliche feste Vergütung von 10.000,00 €. Die Vorsitzenden
der Ausschüsse erhalten jeweils das 2,0-fache der vorgenannten Beträge. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied zur gleichen Zeit mehreren
Ausschüssen angehört, wird lediglich die höchstdotierte Ausschussmitgliedschaft zusätzlich zur festen jährlichen Vergütung
nach Satz 1 vergütet. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 € für die
Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied er ist.
Im Geschäftsjahr 2021 wurden die gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats wie folgt vergütet:
2021 in €
|
Feste Vergütung
|
in % |
Sitzungs- geld Auf- sichtsrat
|
in % |
Aus- schuss- vergütung
|
in % |
Sitzungs- geld Aus- schüsse
|
in % |
Gesamt- vergütung
|
Aufsichtsrat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. David Dean (Aufsichtsratsvorsitzender) |
75.000,00 |
67,6 |
20.000,00 |
18,0 |
10.000,00 |
9,0 |
6.000,00 |
5,4 |
111.000,0 |
Dr. Myriam Jahn (Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende) |
58.750,00 |
67,7 |
20.000,00 |
23,1 |
5.000,00 |
5,8 |
3.000,00 |
3,5 |
86.750,0 |
Dr. Dietmar Meister |
45.000,00 |
53,6 |
20.000,00 |
23,8 |
15.000,00 |
17,9 |
4.000,00 |
4,8 |
84.000,0 |
Jan Smits |
45.000,00 |
58,8 |
20.000,00 |
26,1 |
7.500,00 |
9,8 |
4.000,00 |
5,2 |
76.500,0 |
Dr. Bernd Schulte |
45.000,00 |
61,6 |
20.000,00 |
27,4 |
5.000,00 |
6,8 |
3.000,00 |
4,1 |
73.000,0 |
2020 in €
|
Feste Vergütung
|
in % |
Sitzungs- geld Auf- sichtsrat
|
in % |
Aus- schuss- vergütung
|
in % |
Sitzungs- geld Aus- schüsse
|
in % |
Gesamt- vergütung
|
Aufsichtsrat |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. David Dean (Aufsichtsratsvorsitzender, seit 20.05.2020) |
37.049,18 |
67,3 |
18.000,00 |
32,7 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
55.049,18 |
Dr. Stefan Reineck (Aufsichtsratsvorsitzender, bis 20.05.2020) |
23.114,75 |
65,8 |
12.000,00 |
34,2 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
35.114,75 |
Dr. Myriam Jahn (Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende) |
48.087,43 |
63,2 |
28.000,00 |
36,8 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
76.087,43 |
Jan Teichert (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, bis 30.04.2020) |
16.256,83 |
67,0 |
8.000,00 |
33,0 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
24.256,83 |
Dr. Dietmar Meister |
45.000,00 |
61,6 |
28.000,00 |
38,4 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
73.000,00 |
Jan Smits (seit 20.05.2020) |
27.786,89 |
60,7 |
18.000,00 |
39,3 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
45.786,89 |
Dr. Bernd Schulte (seit 06.11.2020) |
6.885,25 |
46,3 |
8.000,00 |
53,7 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
14.885,25 |
Gerhard Pegam (bis 25.03.2020) |
10.450,82 |
63,5 |
6.000,00 |
36,5 |
0,00 |
0,0 |
0,00 |
0,0 |
16.450,82 |
Ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung gewährt oder geschuldet.
Im Geschäftsjahr 2021 haben weder die Mitglieder des Aufsichtsrats noch ihnen nahestehende Personen oder Unternehmen eine
Vergütung bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER -VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird dabei nicht bloß auf Grundlage des jeweiligen
Jahresüberschusses bzw. -fehlbetrags (HGB) dargestellt, sondern es wird darüber hinaus zusätzlich (freiwillig) auch der Konzern-Jahresüberschuss
(IFRS) herangezogen, da diese Kennzahl als Leistungskriterium für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder zugrunde
liegt. Bezüglich der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Löhne und Gehälter sowie die Arbeitnehmeranzahl
aller deutschen Konzerngesellschaften im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.
in Tsd. € |
2021 |
Veränd. zum VJ
|
2020 |
Veränd. zum VJ
|
2019 |
Veränd. zum VJ
|
2018 |
Veränd. zum VJ
|
2017 |
Vorstandsvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Götz M. Bendele (Eintritt 01.05.2021)
|
457 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Oliver Albrecht (Eintritt 18.11.2019)
|
409 |
-28,5 % |
572 |
979,2 % |
53 |
|
|
|
|
Dr. Thomas Rohe (Eintritt 01.05.2021)
|
291 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Franz Richter (Austritt 30.04.2021)
|
330 |
-52,2 % |
691 |
24,5 % |
555 |
-9,6 % |
614 |
-8,0 % |
667 |
Robert Leurs (Austritt 17.11.2019, Eintritt 01.12.2017)
|
|
|
|
|
820 |
60,6 % |
510 |
1.011,9 % |
46 |
Walter Braun (Austritt 11.09.2018)
|
|
|
|
|
|
|
989 |
133,1 % |
424 |
Michael Knopp (Austritt 30.04.2017)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
148 |
Aufsichtsratsvergütung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. David Dean (seit 20.05.2020)
|
111 |
101,8 % |
55 |
|
|
|
|
|
|
Dr. Myriam Jahn (seit 31.05.2017)
|
87 |
14,5 % |
76 |
24,6 % |
61 |
3,4 % |
59 |
73,5 % |
34 |
Dr. Dietmar Meister (ab 06.06.2019)
|
84 |
15,1 % |
73 |
102,8 % |
36 |
|
|
|
|
Jan Smits (seit 20.05.2020)
|
77 |
67,4 % |
46 |
|
|
|
|
|
|
Dr. Bernd Schulte (seit 06.11.2020)
|
73 |
386,7 % |
15 |
|
|
|
|
|
|
Dr. Stefan Reineck (bis 20.05.2020)
|
|
|
35 |
-53,9 % |
76 |
2,7 % |
74 |
0,0 % |
74 |
Jan Teichert (bis 30.04.2020)
|
|
|
24 |
-63,6 % |
66 |
3,1 % |
64 |
0,0 % |
64 |
Gerhard Pegam (bis 25.03.2020
|
|
|
16 |
-73,8 % |
61 |
3,4 % |
59 |
0,0 % |
59 |
Ertragsentwicklung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Jahresüberschuss SÜSS MicroTec SE
|
39.591 |
5.429,6 % |
716 |
-103,9 % |
-18.536 |
-18.840 % |
99 |
-96,4 % |
2.712 |
Konzernjahres- überschuss
|
16.015 |
29,5 % |
12.363 |
-176,0 % |
-16.261 |
-439,9 % |
4.784 |
-28,7 % |
6.706 |
Durchschnittliche Arbeitnehmer- vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Deutsche SÜSS-Gesellschaften
|
71,9 |
0,1 % |
71,8 |
6,4 % |
67,5 |
-0,4 % |
67,8 |
-2,2 % |
69,3 |
SONSTIGES
SÜSS hat für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen.
Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft. Für die Mitglieder des Vorstands ist entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben
ein Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der jährlichen festen Vergütung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds vorgesehen. Für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist aufgrund der aktuellen Fassung des Deutschen Corporate
Governance Kodex kein Selbstbehalt mehr vorgesehen. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder in eine Gruppenunfallversicherung
einbezogen. Die Prämien hierfür werden ebenfalls von der Gesellschaft getragen.
|
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
An die SÜSS MicroTec SE, Garching
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der SÜSS MicroTec SE, Garching, – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn-
und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht (Bericht über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns) der SÜSS
MicroTec SE einschließlich des im Abschnitt ‘Vergütungsbericht’ enthaltenen Vergütungsberichts sowie der dazugehörigen Angaben
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft. Die unter ‘Sonstige Informationen’ genannten Bestandteile
des zusammengefassten Lageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
* |
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 sowie
ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und
|
* |
vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil
zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der unter ‘Sonstige Informationen’ genannten Bestandteile
des zusammengefassten Lageberichts.
|
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.
GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und
der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden ‘EU-APrVO’) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts’ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig
in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und
haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen
nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Jahresabschlusses
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 waren. Diese Sachverhalte
wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu
berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Wir haben folgenden Sachverhalt als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt identifiziert:
BEWERTUNG DER ANTEILE AN DER SUSS MICROTEC INC. SOWIE DER AN DIESE GEWÄHRTEN AUSLEIHUNGEN
Sachverhalt
Im Jahresabschluss der SÜSS MicroTec SE zum 31. Dezember 2021 sind die Anteile an der SUSS MicroTec Inc., Corona, USA, mit
einem Buchwert in Höhe von EUR 17,0 Mio. bewertet. An die SUSS MicroTec Inc. sind außerdem zum Stichtag 31. Dezember 2021
langfristige Darlehen in Höhe von USD 3,0 Mio. ausgereicht. Der Buchwert beträgt EUR 2,6 Mio.
Die Beurteilung der Werthaltigkeit von Anteilen an verbundenen Unternehmen und Ausleihungen an verbundene Unternehmen verlangt
eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen und Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter. Grundlage der Beurteilung der Werthaltigkeit
dieser Vermögensgegenstände sind die zukünftigen Zahlungsströme, die sich aus den Planungsrechnungen für die verbundenen Unternehmen
für die Jahre 2022 bis 2026 sowie aus der daraus abgeleiteten nachhaltigen Entwicklung ergeben. Die beizulegenden Werte der
Anteile sowie der Ausleihungen im Verbundkreis werden von der SÜSS MicroTec SE unter Verwendung der Discounted-Cashflow-Methode
(DCF-Methode) jeweils gesondert ermittelt. Wesentliche ermessensbehaftete Parameter bei Anwendung dieser Methode stellen die
Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft im Hinblick auf zukünftige Zahlungsmittelüberschüsse der verbundenen
Unternehmen sowie die verwendeten Kapitalkostensätze dar.
Sofern bzw. in dem Maße, in dem diese Berechnungen eine dauerhaft fehlende Werthaltigkeit der Beteiligungen bzw. Ausleihungen
bei einzelnen verbundenen Unternehmen ergeben, nimmt die SÜSS MicroTec SE zum Abschlussstichtag notwendige außerplanmäßige
Abschreibungen auf die Wertansätze für Beteiligungen bzw. für Ausleihungen vor.
Aufgrund der mit diesen umfangreichen Ermessensentscheidungen und Schätzungen der gesetzlichen Vertreter verbundenen grundsätzlichen
Unsicherheit sowie der betragsmäßigen Relevanz des Beteiligungsbuchwerts der SUSS MicroTec Inc. sowie der an diese gewährten
Ausleihungen war die Werthaltigkeit dieser Posten im Rahmen unserer Prüfung ein besonders wichtiger Prüfungssachverhalt.
Angaben der Gesellschaft zur Bewertung der Anteile an verbundenen Unternehmen sowie der Ausleihungen an verbundene Unternehmen
sind in den Abschnitten B. und C. des Anhangs enthalten.
Prüferische Reaktion und Erkenntnisse
Wir haben die Bewertungsüberlegungen der SÜSS MicroTec SE bei vorgenannten verbundenen Unternehmen im Detail analytisch sowie
rechnerisch nachvollzogen. Für alle in erster Stufe als bewertungskritisch beurteilten verbundenen Unternehmen liegen zum
Abschlussstichtag Berechnungen gemäß DCF-Methode vor, aus denen die Fähigkeit des jeweiligen verbundenen Unternehmens zur
Bedienung von Ansprüchen der SÜSS MicroTec SE als Eigenkapital- wie als Fremdkapitalgeber abgeleitet wird.
Im Rahmen analytischer Prüfungshandlungen zur mittel- und langfristigen Planungsrechnung haben wir uns von der Plausibilität
der Planungsprämissen überzeugt, die Ursachen wesentlicher Plan-Ist-Abweichungen in der Vergangenheit sowie diesbezügliche
Maßnahmen des Managements nachvollzogen, die methodische Umsetzung des DCF-Verfahrens überprüft sowie uns im Ergebnis von
der Plausibilität der den Bewertungen zugrunde gelegten, zukünftigen Zahlungsströmen überzeugt. Als weitere wesentliche Bestimmungsgröße
haben wir die zur Ermittlung des angesetzten Diskontierungssatzes verwendeten Ausgangsgrößen, insbesondere die durchschnittlichen
Kapitalkosten (‘Weighted Average Cost of Capital’), gesondert überprüft.
Wir kommen zu der Auffassung, dass die von den gesetzlichen Vertretern bei der Durchführung des Werthaltigkeitstests getroffenen
Annahmen und die verwendeten Bewertungsparameter nachvollziehbar sind und innerhalb einer vertretbaren Bewertungsbandbreite
liegen.
SONSTIGE INFORMATIONEN
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen
umfassen:
* |
die nichtfinanzielle Konzernerklärung gemäß Verweis im Abschnitt ‘Nichtfinanzielle Konzernerklärung gemäß § 315b HGB’ des
zusammengefassten Lageberichts und
|
* |
die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß Verweis im Abschnitt ‘Konzernerklärung zur Unternehmensführung gemäß §
289f und § 315d HGB’ des zusammengefassten Lageberichts.
|
* |
die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Jahresabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie
unseres Bestätigungsvermerks
|
Unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen,
und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen,
ob die sonstigen Informationen
* |
wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten
Kenntnissen aufweisen oder
|
* |
anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
|
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung
dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsachen zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang
nichts zu berichten.
VERANTWORTUNG DER GESETZLICHEN VERTRETER UND DES AUFSICHTSRATS FÜR DEN JAHRESABSCHLUSS UND DEN ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHT
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften
geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung Sachverhalte in Zusammenhang
mit der Fortführung der Unternehmensstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich,
auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme),
die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden
deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten
Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind des Weiteren verantwortlich für die Aufstellung des im zusammengefassten Lagebericht
in einem besonderen Abschnitt enthaltenen Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile
zum Jahresabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen
im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken
durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu
dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten,
da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
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gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme
abzugeben.
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beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
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ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit
im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im zusammengefassten Lagebericht
aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen
unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige
Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gesellschaft ihre Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
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beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung
der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt.
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beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gesellschaft.
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führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung
der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben
sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
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Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung
sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer
Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen
eingehalten haben und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte,
die in der Prüfung des Jahresabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders
wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder
andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
SONSTIGER SACHVERHALT – FORMELLE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
Die in diesem Bestätigungsvermerk beschriebene Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG
geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir
ein uneingeschränktes Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
SONSTIGER GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN
VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DER FÜR ZWECKE DER OFFENLEGUNG ERSTELLTEN ELEKTRONISCHEN WIEDERGABEN DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES
ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS NACH § 317 ABS. 3A HGB
Prüfungsurteil
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der beigefügten Datei
SMT_JAP2021_ESEF.zip (SHA256-Hashwert: 00e25821531e7acd73326303a38bc2ffab18fbcf4a8a79e495e78a1479a25a49) enthaltenen und für
Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch
als ‘ESEF-Unterlagen’ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat (‘ESEF-Format’) in
allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung
nur auf die Überführung der Informationen des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format
und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung
erstellten Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben
des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden ‘Vermerk
über die Prüfung des Jahresabschlusses und des ZUSAMMENGEFASSTEN Lageberichts’ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten
Jahresabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen
in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten beigefügten Datei enthaltenen Wiedergaben des Jahresabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des Entwurfs des IDW Prüfungsstandards:
Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317
Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (10.2021)) und des International Standard on Assurance Engagements 3000 (Revised) durchgeführt. Unsere
Verantwortung danach ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen’ weitergehend
beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des IDW Qualitätssicherungsstandards:
Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für die ESEF-Unterlagen
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen
Wiedergaben des Jahresabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
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identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Verstöße gegen die Anforderungen
des § 328 Abs. 1 HGB, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
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gewinnen wir ein Verständnis von den für die Prüfung der ESEF-Unterlagen relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
dieser Kontrollen abzugeben.
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beurteilen wir die technische Gültigkeit der ESEF-Unterlagen, d. h. ob die die ESEF-Unterlagen enthaltende Datei die Vorgaben
der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 in der zum Abschlussstichtag geltenden Fassung an die technische Spezifikation für
diese Datei erfüllt.
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beurteilen wir, ob die ESEF-Unterlagen eine inhaltsgleiche XHTML-Wiedergabe des geprüften Jahresabschlusses und des geprüften
zusammengefassten Lageberichts ermöglichen.
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ÜBRIGE ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 10 EU-APRVO
Wir wurden von der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 9. November 2021 vom Aufsichtsrat
beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2012 als Abschlussprüfer der SÜSS MicroTec SE tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Aufsichtsrat
nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
SONSTIGER SACHVERHALT – VERWENDUNG DES BESTÄTIGUNGSVERMERKS
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Jahresabschluss und dem geprüften zusammengefassten
Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Jahresabschluss und zusammengefasste
Lagebericht – auch die im Bundesanzeiger bekanntzumachenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften
Jahresabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere sind der
ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten
geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Dimitrios Skiadas.
München, 28. März 2022
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Dirks
Wirtschaftsprüfer
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Skiadas
Wirtschaftsprüfer
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Weitere Angaben und Hinweise
Grundkapital und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 19.115.538
auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit
19.115.538. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Hinweise zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 31. Mai
2022 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können daher
nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie haben jedoch die Möglichkeit der Teilnahme im Wege der elektronischen
Zuschaltung (‘Teilnahme”). Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der SÜSS MicroTec
SE oder deren Bevollmächtigte am 31. Mai 2022 ab 11:00 Uhr (MESZ) live im Internet im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege
der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung können sich die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ab dem 2. Mai 2022 unter
anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll
erklären. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 23 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse
zugehen:
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SÜSS MicroTec SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München
oder E-Mail: suss@better-orange.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
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http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular
übersandt.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die spätestens am 2. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) zusammen mit
der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Bei Eintragungen erst nach diesem Zeitpunkt stehen für die Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Die individuellen
Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang der Anmeldung
bei der Gesellschaft zugesandt.
Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der o.a. Anschrift eingehen,
können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen Ihnen daher nach Möglichkeit die Anmeldung
unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Anzahl der einem Aktionär in der virtuellen Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der virtuellen Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen
Gründen werden jedoch am Tag der virtuellen Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. vom 25. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), Löschungen und Eintragungen im
Aktienregister nicht vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag
der virtuellen Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 24. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Durch den Umschreibestopp
ist der Handel der Aktien nicht eingeschränkt, die Aktien sind nicht geblockt.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen
dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind,
nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine fristgemäße Anmeldung durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht bedürfen ebenso wie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt wird.
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann der Gesellschaft postalisch
oder per E-Mail bis spätestens 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:
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SÜSS MicroTec SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
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oder E-Mail: suss@better-orange.de
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Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung ab dem 2. Mai 2022, 0:00 Uhr (MESZ), gegenüber der Gesellschaft auch über den
passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der Internetadresse
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren vor und während der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen
werden.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 können Vollmachten ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice
abgegeben, geändert oder widerrufen werden, der über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung unter der
Internetadresse
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist.
Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen
Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. § 135 AktG sieht unter anderem vor, dass die Vollmacht einem
bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden
daher gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über das Verfahren der Vollmachtserteilung und die möglicherweise geforderte
Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre jedoch per Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.
Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, für die Ausübung des Stimmrechts die von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung
gemäß dem vorstehenden Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts’ erforderlich.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden
kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch oder
per E-Mail bis spätestens 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen:
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SÜSS MicroTec SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
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oder E-Mail: suss@better-orange.de
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Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht bis kurz vor dem Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 zur Verfügung. Auf diesem
Weg können auch noch vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor dem Beginn der Abstimmung Vollmachten und Weisungen
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt ‘Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen auch per Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Auch hierfür ist eine fristgemäße
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ genannten Bestimmungen erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
erfolgen. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl steht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 31. Mai 2022 zur Verfügung. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt ‘Voraussetzungen für
die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§
126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme insgesamt auch als Briefwahlstimme
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre der SÜSS MicroTec SE sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 31. Mai 2022
ab 11:00 Uhr (MESZ) live im Internet in Bild und Ton im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
verfolgen. Für die Freischaltung der Internetübertragung über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung
ist die fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’ genannten Bestimmungen erforderlich. Hinsichtlich
der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts”.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, während der Dauer der virtuellen
Hauptversammlung am 31. Mai 2022 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8
Satz 2 COVID-19-Gesetz i. V. m. § 245 Nr. 1 AktG zu erklären. Hinsichtlich der für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung erforderlichen individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) siehe oben Abschnitt
‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts”.
Angabe zu den Rechten der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V. m. § 122 Abs. 2 AktG i.
V. m. Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist
gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen
Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches
Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur)
an den Vorstand der SÜSS MicroTec SE zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 30. April 2022, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an
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SÜSS MicroTec SE Vorstand Schleissheimer Straße 90 85748 Garching
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oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): ir@suss.com
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zu übersenden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 8 Satz
2 COVID-19-Gesetz
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung)
sind nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der nachfolgend
bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am 16. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), zugehen.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers und/oder
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und
Wohnort des Kandidaten enthält.
Wahlvorschläge sind nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn diese der Gesellschaft
unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am
16. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
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SÜSS MicroTec SE Investor Relations Schleissheimer Straße 90 85748 Garching Telefax: +49 89 4444 33420
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oder E-Mail-Adresse: ir@suss.com
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Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung hierzu unter der Internetadresse
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten
als in der Hauptversammlung gestellt, sofern sich der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär gemäß
den oben im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts’
genannten Bestimmungen fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat und am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, Abs. 8 Satz 2 COVID-19-Gesetz
Angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung am 31. Mai 2022 Fragen im Wege der elektronischen
Kommunikation einzureichen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen sind bis spätestens 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), unter Angabe des Namens oder der Aktionärsnummer
sowie unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
einzureichen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Einreichung von schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften von Aktionären
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung können sich Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht durch Redebeiträge zur Tagesordnung
äußern. Der Vorstand hat daher mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Aktionären und ihren Bevollmächtigten – über
die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes hinaus – die Möglichkeit einzuräumen, durch schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften
zur Tagesordnung Stellung zu nehmen, um die Attraktivität der Hauptversammlung weiter zu steigern und einen noch besseren
Dialog der Verwaltung mit den Aktionären und unter den Aktionären zu ermöglichen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten haben daher die Möglichkeit, über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften
mit Bezug zur Tagesordnung in deutscher Sprache zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft im passwortgeschützten Internetservice
einzureichen. Eine schriftliche Stellungnahme kann als Datei im pdf-Format eingereicht werden und deren Umfang darf insgesamt
nicht mehr als 10.000 Zeichen betragen. Darüber hinaus sind nur Stellungnahmen zulässig, in denen sich der Aktionär oder der
Bevollmächtigte selbst äußert. Die Dauer einer Videobotschaft darf vier Minuten nicht überschreiten. Darüber hinaus sind nur
Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär oder der Bevollmächtigte selbst in Erscheinung tritt. Formal veröffentlichungsfähig
sind nur Videobotschaften, die auf elektronischem Wege über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren im Dateiformat MPEG-4 oder MOV eingereicht werden und die eine Dateigröße von einem Gigabyte (1 GB) nicht überschreiten.
Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär oder der Bevollmächtigte damit einverstanden, dass die schriftliche Stellungnahme
bzw. die Videobotschaft unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice bzw. im Livestream der Hauptversammlung
veröffentlicht wird. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer schriftlichen Stellungnahme
bzw. einer Videobotschaft besteht. Die Gesellschaft behält sich vor, schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften mit
beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche
ohne Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Videobotschaften
mit einer Dauer von über vier Minuten, oder solchen schriftlichen Stellungnahmen bzw. Videobotschaften, die die technischen
Voraussetzungen nicht erfüllen. Pro Aktionär wird nur eine schriftliche Stellungnahme bzw. eine Videobotschaft veröffentlicht.
Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen und Videobotschaften werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit dem Namen des Aktionärs,
sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht.
Über die Veröffentlichung der Videobotschaften im Wege der Einbeziehung in den Livestream der Hauptversammlung entscheidet
der Versammlungsleiter nach eigenem freien Ermessen. Er berücksichtigt hierbei die möglichen Interessen aller Mitaktionäre
an dem Inhalt des Beitrages und unter Berücksichtigung der für die Beantwortung gestellter Fragen in der Hauptversammlung
benötigten Zeit.
Mit den schriftlichen Stellungnahmen bzw. Videobotschaften soll den Aktionären und ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit
zur Stellungnahme gegeben werden. Für Fragen sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge gilt dagegen das vorstehend beschriebene
Verfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer schriftlichen Stellungnahme
bzw. einer Videobotschaft enthalten sind, aber nicht wie vorstehend beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Anfragen und Anforderung von Unterlagen
Zur Erleichterung der Vorbereitung der virtuellen Hauptversammlung und zur Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion
der Gesellschaft auf Anfragen zur virtuellen Hauptversammlung bitten wir Anfragen und Anforderungen von Unterlagen ausschließlich
zu richten an die
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SÜSS MicroTec SE Investor Relations Schleissheimer Straße 90 85748 Garching Telefax: +49 89 4444 33420
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oder E-Mail-Adresse: ir@suss.com
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Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art.
56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG, i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4, Abs. 8 Satz 2
COVID-19-Gesetz sowie den §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 8 Satz
2 COVID-19-Gesetz zugänglich. Dort werden nach dem Ende der virtuellen Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Es ist ferner beabsichtigt, auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.suss.com/de/investor-relations/hauptversammlung
auch die Präsentationen des Vorstands, die diese auf der Hauptversammlung halten werden, bereits im Vorfeld der Hauptversammlung,
voraussichtlich ab dem 24. Mai 2022, zu veröffentlichen.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die SÜSS MicroTec SE verarbeitet als “Verantwortlicher” im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur
Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter
(insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktiennummer
und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um
den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen
und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit
die SÜSS MicroTec SE diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr
Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die SÜSS MicroTec SE.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 67,
123, 129, 135 AktG und den Art. 52 ff. SE-VO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt die SÜSS MicroTec SE verschiedene Dienstleister und
Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.
Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der SÜSS MicroTec SE. Im Übrigen werden
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung
gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen
Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im
Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der SÜSS MicroTec SE geltend
machen:
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SÜSS MicroTec SE Investor Relations Schleissheimer Straße 90 85748 Garching Telefax: +49 89 4444 33420
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oder E-Mail: ir@suss.com
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Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der SÜSS MicroTec SE ist wie folgt erreichbar:
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Dr. Sebastian Kraska IITR GmbH Marienplatz 2 80331 München Telefon: +49 89 189 173 60 E-Mail: email@iitr.de
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Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Angaben zu der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten.
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Dr. David Dean – Vorsitzender des Aufsichtsrats (Mitglied seit 2020)
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Aktuelle Position
Unabhängiger Unternehmensberater
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Persönliche Daten
Geburtsjahr:
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1958 |
Geburtsort:
|
Finedon, Großbritannien |
Wohnort:
|
Feldafing, Deutschland |
Nationalität:
|
Britisch und deutsch |
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Ausbildung
1976-1983
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Oriel College/Universität Oxford, Großbritannien, Studium der Physik (Bachelor/Master)
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1982
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Oriel & Wolfson Colleges/Universität Oxford, Großbritannien, Promotion zum Doktor der Theoretischen Kernphysik (D.Phil.)
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1983
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State University of New York, Stony Brook, NY, USA, Gastforscher
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1982-1985
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Institut für Theoretische Physik, Universität Gießen, Postdoc-Forschungsassistent
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Beruflicher Werdegang
1985-2013
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The Boston Consulting Group, München, diverse Leitungsfunktionen, unter anderem Global Head of Technology & Telecoms Practice (2000-2006) und Senior
Partner (2002-2013)
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Seit 2014
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Unabhängiger Unternehmensberater
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2015–2016 |
Samsung Electronics Europe, London, Großbritannien, Beirat
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Weitere Mandate:
* |
Axiata Group Berhad, Kuala Lumpur, Malaysia, (börsennotiert), Mitglied des Board of Directors, zugleich Mitglied des Audit-
und Vorsitzender des Risk & Compliance -Ausschusses
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* |
PT XL Axiata Tbk, Jakarta, Indonesien, (börsennotiert), Mitglied des Board of Commissioners
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* |
Ncell Pvt Ltd, Kathmandu, Nepal, Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors
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Vorsitzender des Aufsichtsrats*
Seit mehr als 30 Jahren arbeitet Dr. David Dean auf Führungsebene mit globalen Technologieunternehmen erfolgreich an deren
Strategie- und Unternehmensentwicklung. Nach seiner Promotion in Physik und Theoretischer Kernphysik begann er zunächst eine
wissenschaftliche Laufbahn, bevor er 1985 zur Boston Consulting Group wechselte. Zwischen 1994 und 2013 arbeitete Dr. Dean
als Partner (ab 2002 als Senior Partner) im Bereich ‘Technology & Telecoms’ der Boston Consulting Group und hatte zwischen
2000 und 2006 die weltweite Verantwortung für dieses Geschäft inne.
*Aufsichtsratsvorsitzender seit 20. Mai 2020, gewählt bis 2022.
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Jan Smits – Mitglied des Aufsichtsrats (Mitglied seit 2020)
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Aktuelle Position
Unabhängiger Unternehmensberater
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Persönliche Daten
Geburtsjahr:
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1954 |
Geburtsort:
|
Schaesberg, Niederlande |
Wohnort:
|
Heeze, Niederlande |
Nationalität:
|
Niederländisch |
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Ausbildung
1972-1979
|
Technische Universität Eindhoven, Niederlande, Maschinenbau-Studium
|
2003
|
Wharton, University of Pennsylvania USA, Advanced Management Program
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Beruflicher Werdegang
1980-1983
|
Technische Universität Eindhoven, Niederlande, Contract Researcher
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1982-1983
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Konings N.V., Niederlande, Technischer Leiter
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1983-1997
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Philips Electronics, Niederlande, mehrere Tätigkeiten, zuletzt Program Director Equipment and Infrastructure MOS4 der Philips Semiconductor Inc.
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1997-2019:
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ASML Holding N.V., Niederlande, diverse Führungspositionen, unter anderem Senior Vice President EUV Sources, Executive Vice President Business Line DUV Mitglied des Executive Committee (2010-2019) Director der ASML Niederlande (2014-2019) Executive Vice President Strategic Sourcing & Procurement (2016-2019)
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Weitere Mandate: keine
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Aufsichtsratsmitglied*
Jan Smits blickt auf eine große Erfahrung in der Unternehmensführung in der Halbleiterindustrie zurück. Seine berufliche Laufbahn
begann der diplomierte Maschinenbauingenieur nach einem Master-Abschluss als Maschinenbauingenieur an der Technischen Universität
Eindhoven, Niederlande. Von 1983 bis 1997 war Jan Smits bei Philips Electronics tätig und verantwortete die Planung, den Bau
und Einrichtung verschiedener Entwicklungs- und Produktionsstandorte, zuletzt als Program Director Equipment and Infrastructure
MOS4 von Philips Semiconductor Inc. Anschließend arbeitete Herr Smits insgesamt rund 22 Jahre für den führenden Halbleiterausrüster
ASML Holdings, Niederlande. Von 2016 an fungierte er bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2019 als Executive Vice President des
Geschäftsbereichs Strategic Sourcing & Procurement, von 2014 an zusätzlich als Director der ASML Niederlande. Davor war Jan
Smits Leiter der Geschäftseinheit ‘Deep UV’ Lithografie bei ASML und verantwortlich für die EUV Sources. Von 2010 bis 2019
war er außerdem Mitglied des Executive Committee. Seit 2019 ist Jan Smits als unabhängiger Berater tätig. Jan Smits ist als
COO in Teilzeit für Bambi Medical in Eindhoven tätig.
* Aufsichtsratsmitglied seit 20. Mai 2020, gewählt bis 2022.
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Prof. Dr. Mirja Steinkamp – Mitglied des Aufsichtsrats (Mitglied seit 2022)
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Aktuelle Position
Selbstständig (Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und betriebswirtschaftliche Beratung)
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Persönliche Daten
Geburtsjahr:
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1970 |
Geburtsort:
|
Minden, Deutschland |
Wohnort:
|
Hamburg, Deutschland |
Nationalität:
|
Deutsch |
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Ausbildung
1990-1995
|
Universität Hamburg, Betriebswirtschaftslehre (Diplom-Kauffrau)
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1995-1997
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Universität Göttingen, Wirtschaftsgeschichte (Dr. rer. pol.)
|
1997
|
Universität Göttingen, Wissenschaftliche Angestellte der Fakultät Wirtschaftsgeschichte
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Beruflicher Werdegang
1997-2002
|
Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg
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2002
|
Steuerberaterin, Bestellung zur Steuerberaterin
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2002-2003
|
Dr. Arno Steinkamp, Meckelfeld, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
|
2003-2017
|
Neumann Gruppe GmbH, Hamburg, Prokuristin/Leitung Konzernfinanzberichtswesen
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2004
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Wirtschaftsprüferin, Erlangung der Berufsurkunde
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2017-heute
|
NORDAKADEMIE, Professur für Wirtschaftsprüfung und Unternehmensrechnung
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Seit 2017
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Wirtschaftsprüferin, Bestellung zur Wirtschaftsprüferin
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Seit 2018
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Qualifizierte Aufsichtsrätin & Fachaufsichtsrätin/Financial Expert,
Zertifizierung durch die Deutsche Börse AG
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Seit 2022
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Interfin Forum GmbH, Dozentin, Lehrgänge Qualifizierter Aufsichtsrat und Fachaufsichtsrat im Prüfungsausschuss/Financial Expert
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Weitere Mandate:
* |
Basler AG, Ahrensburg, Aufsichtsrätin (Vorsitzende des Prüfungsausschusses)
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* |
Alper & Schetter AG, Neuss, Aufsichtsrätin (Stellvertretende Vorsitzende)
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* |
BarthHass GmbH & Co. KG, Nürnberg, Aufsichtsrätin (Stellvertretende Vorsitzende)
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Aufsichtsratsmitglied*
Prof. Dr. Mirja Steinkamp ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin sowie Professorin für Wirtschaftsprüfung und Unternehmensrechnung
an der Fachhochschule NORDAKADEMIE in Hamburg/Elmshorn. Sie arbeitete mehrere Jahre als Prüfungsleiterin bei der internationalen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH und war anschließend 14 Jahre lang als Prokuristin und Führungskraft bei
einem weltweit agierenden Handelsunternehmen tätig. In dieser Zeit führte sie zweimal erfolgreich ein Management-Reporting-System
ein und verantwortete die Finanzbuchhaltung am deutschen Standort, das Konzernrechnungswesen nach IFRS sowie das Reporting
an die Fremdkapitalgeber. Mirja Steinkamp verfügt über langjährige Erfahrung als Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie
als stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende von börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften. Als Wirtschaftsprüferin,
Steuerberaterin und Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfügt sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung
von Rechnungslegungsgrundsätzen nach HGB, EStG und IFRS, der Prüfung der internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme (einschließlich
Compliance-Management-System) sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
2019 wurde Mirja Steinkamp für fünf Jahre in die Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer berufen. Seit 2022 ist Mirja Steinkamp
Dozentin bei der Interfin Forum GmbH, welche die Lehrgänge ‘Qualifizierter Aufsichtsrat’ und ‘Fachaufsichtsrat im Prüfungsausschuss/Financial
Expert’ anbietet.
* Aufsichtsratsmitglied seit 10. März 2022, zunächst bestellt bis 31.05.2022.
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Dr. Myriam Jahn – stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats (Mitglied seit 2017)
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Aktuelle Position
Possehl Digital GmbH, Lübeck, CEO
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Persönliche Daten
Geburtsjahr:
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1968 |
Geburtsort:
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Monschau (Nordrhein-Westfalen), Deutschland |
Wohnort:
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Düsseldorf, Deutschland |
Nationalität:
|
Deutsch |
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Ausbildung
1988-1989
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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule (RWTH), Aachen, Informatik
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1989-1993
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Otto Beisheim School of Management (WHU), Koblenz, Abschluss: Diplom in Betriebswirtschaftslehre
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2000-2003
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Universität Duisburg-Essen, Abschluss: Promotion (Dr. rer. pol.) in Business Administration
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2009-2013
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Hochschule Darmstadt, berufsbegleitendes Studium, Abschluss: Master of Science in Elektrotechnik
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Beruflicher Werdegang
1994-1998
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The Boston Consulting Group, Düsseldorf, Unternehmensberatung
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1999-2002
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Deutsche Gesellschaft für Mittelstandsberatung (DGM), Düsseldorf, Mitglied der Niederlassungsleitung, Beratungsbereich Strategie
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2003-2015
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ifm electronic gmbh, ifm identicom GmbH sowie ifm consulting GmbH, Essen, Hauptabteilungsleiterin Marketing, Geschäftsführerin Marketing & Business Development sowie Geschäftsführerin Sales
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2016-2018
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TiSC AG, Siegen, Mitglied des Vorstands, Vertriebsvorstand/CSO
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2019-2020
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q.beyond AG (QSC AG bis 09/2020), Köln, Mitglied der Geschäftsleitung
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Weitere Mandate: Beirat AUMA Riester GmbH & Co. KG, Müllheim (seit 2022)
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Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats*
Dr. Myriam Jahn begann ihre berufliche Laufbahn 1994 als Unternehmensberaterin bei der Boston Consulting Group in Düsseldorf
und wechselte 1999 zur Deutschen Gesellschaft für Mittelstandsberatung (DGM), wo sie schwerpunktmäßig im Bereich Strategieberatung
tätig war. Nach ihrer Dissertation und Promotion an der Universität Duisburg-Essen im Jahr 2003 startete sie bei der ifm-Unternehmensgruppe
in Essen. Dort hatte sie verschiedene verantwortungsvolle Positionen in den Bereichen Vertrieb und Verwaltung inne. Von 2016
bis 2018 war Dr. Jahn Mitglied des Vorstands der TiSC AG, eines Tochterunternehmens innerhalb der ifm-Gruppe, und verantwortete
den Vertriebsbereich. Nach zwei Jahren als Mitglied der Geschäftsleitung der q.beyond AG (früher: QSC AG), einem Unternehmen,
das auf die Digitalisierung im Mittelstand spezialisiert ist, leitet Dr. Jahn heute den Digitalisierungs-Geschäftsbereich
der Possehl-Gruppe als Geschäftsführerin. Dr. Jahn besetzt im Aufsichtsrat von SÜSS MicroTec die Kompetenzbereiche Digitalisierung
und Industrie 4.0.
* Aufsichtsratsmitglied seit Mai 2017. Gewählt bis 2022.
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Garching, im April 2022
SÜSS MicroTec SE
Der Vorstand
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