Software Aktiengesellschaft
Darmstadt
Wertpapier-Kenn-Nr. 330400 ISIN DE 0003304002
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre ein zu der
am Mittwoch, dem 17. Mai 2017, um 10:00 Uhr, im darmstadtium – Wissenschafts- und Kongresszentrum, Schlossgraben 1, 64283 Darmstadt,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung:
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Software Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2016 nebst zusammengefasstem Lagebericht und Konzernlagebericht, des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Die vorstehenden Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (siehe Tagesordnungspunkt 2) sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.softwareag.com/hauptversammlung zugänglich. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 139.097.106,44 EUR wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,60 EUR je Inhaberaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital bei 76.107.811
Stück dividendenberechtigten Aktien
|
45.664.686,60 EUR
|
Gewinnvortrag |
93.432.419,84 EUR |
Bilanzgewinn |
139.097.106,44 EUR |
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die im Besitz der Gesellschaft befindlichen, nicht dividendenberechtigten eigenen
Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch Vorstand und Aufsichtsrat (Stichtag: 14. März 2017).
Die Zahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in dem Umfang vermindern, in dem
die Gesellschaft weitere eigene Aktien erwirbt. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei gleich bleibendem Dividendenbetrag
je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und entsprechende Änderungen der Satzung
Nach dem Aktiengesetz lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber. Beide Formen sind in
Deutschland verbreitet. Seit Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 betrachtet das Aktiengesetz die Namensaktie als den
Regelfall. Die Aktien der Gesellschaft lauten bislang auf den Inhaber.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bislang auf den Inhaber lautenden Aktien auf Namensaktien umzustellen. Bei Namensaktien
gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Lauten die Aktien
der Gesellschaft künftig auf den Namen, so kann die Gesellschaft einfacher feststellen, wer ihre Aktionäre sind. Dadurch wird
die Kontaktaufnahme der Gesellschaft mit ihren Aktionären erleichtert. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien muss die
Satzung, wie nachfolgend vorgeschlagen, angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Die bei Wirksamwerden der unter nachfolgend lit. b) beschlossenen Satzungsänderung bestehenden, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.
|
b) |
aa) Paragraph 5 Abs. 1 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
|
‘Das Grundkapital beträgt EUR 76.400.000. Es ist eingeteilt in 76.400.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss
keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.
Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen;
elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation jeweils angegeben werden.’
|
bb) Paragraph 17 Absatz 1 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
|
‘Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts folgt aus der Eintragung im Aktienregister.
Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts setzen ferner die rechtzeitige Anmeldung voraus. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Die Anmeldung
bedarf der Textform; sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.’
|
cc) In Paragraph 5 Abs. 2 der Satzung werden die Worte ‘auf den Inhaber lautenden Stückaktien’ durch die Worte ‘auf den Namen
lautenden Stückaktien’ ersetzt.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für Aufsichtsräte gemäß Paragraph 14 der Satzung
Die Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Anforderungen an die professionelle Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung
der Aufsichtsratssitzungen nehmen zunehmend mehr Zeit in Anspruch. Auch die Rolle des Prüfungsausschusses und das Arbeitspensum
seiner Mitglieder haben sich durch gesetzgeberische Maßnahmen und die Handhabung der Praxis in den vergangenen Jahren ständig
ausgeweitet. In gleicher Weise hat der in Ziffer 5.2 Absatz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) empfohlene fortwährende
Austausch zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorstandsvorsitzenden auch zwischen
den Sitzungen, zunehmende Bedeutung gewonnen. Diesen fortwährenden Austausch halten Vorstand und Aufsichtsrat für wichtig
und wertvoll. Das erweiterte Arbeitspensum des Aufsichtsrats hat Vorstand und Aufsichtsrat bewogen, aktuelle relevante Vergleichsdaten
zur Aufsichtsratsvergütung zu analysieren mit dem Ergebnis, dass auch angesichts der Ertragskraft des Unternehmens und seiner
hervorragenden finanziellen Verhältnisse eine Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und insbesondere auch des Faktors
für die Ermittlung der Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden angemessen ist.
Vorstand und Aufsichtsrat erachten deshalb eine Anpassung der jährlichen Fix-Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder um 10%
sowie eine Anpassung des Faktors für die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden von 2 auf 2,2 als erforderlich. Des Weiteren
schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Ausschusssitzungen auf 2.000 EUR für ein Ausschussmitglied
bzw. 4.000 EUR für den Ausschussvorsitzenden festzusetzen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsräte wie folgt festzusetzen:
(a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 66.000.
|
(b) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,2-fache und jeder Stellvertreter das 1,5-fache der Vergütung nach Absatz (a).
|
(c) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung seiner Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000. Für mehrere Sitzungen eines Ausschusses, die an einem Tag stattfinden, oder für eine
Sitzung, die an aufeinander folgenden Tagen stattfindet, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Für Ausschussvorsitzende beträgt
das Sitzungsgeld EUR 4.000.
|
(d) |
Für Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, wird die Vergütung
nach Absatz (a) anteilig gewährt.
|
(e) |
Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche
Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.
|
(f) |
Auslagen werden nicht pauschal erstattet.
|
(g) |
Die Vergütung wird eine Woche nach Feststellung des Jahresabschlusses für das Vergütungsjahr durch den Aufsichtsrat – oder
gegebenenfalls durch die Hauptversammlung – zur Zahlung fällig. Führt das Aufsichtsratsmitglied Umsatzsteuer ab, wird die
Umsatzsteuer erstattet.
|
(h) |
Diese Regelung tritt ab 1. Januar 2017 in Kraft.
|
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch
Bevollmächtigte – berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 10. Mai 2017 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft angemeldet und ihre
Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB); sie muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 26. April
2017 (00:00 Uhr) (‘Nachweisstichtag’) beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung spätestens zum Ablauf des 10.
Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:
Software Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
oder per Fax unter: +49 89 30903 74675 oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag: Aus diesen Aktien steht
dem Erwerber kein Teilnahme- oder Stimmrecht zu. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung des Erwerbers bleibt unberührt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die Eintrittskarte
zur Hauptversammlung mitzubringen und an der Einlasskontrolle vorzuzeigen; sie erleichtern dadurch die Abwicklung der Hauptversammlung.
Ferner bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zu sorgen.
Stimmrechtsvertretung:
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Das Erfordernis der fristgerechten Anmeldung und Übermittlung
des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen bleibt davon unberührt. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§126b BGB). Für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie für die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte
Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Die Übermittlung des Nachweises kann auch per Post oder Fax erfolgen. Die
Adresse zur Übermittlung des Nachweises einer erteilten Bevollmächtigung und die Faxnummer (zusammen ‘Bevollmächtigungsadresse’)
lauten:
Software Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München
Fax: +49 89 30903 74675
Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung im Wege elektronischer Kommunikation über die Internetseite der Gesellschaft
unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
übermittelt werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse postalisch oder per Fax angefordert
werden.
Ergänzend bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen und sich von diesen in der Hauptversammlung bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten zu lassen. Den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den erteilten Weisungen
abzustimmen. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Fall einer Abstimmung der
Stimme enthalten. Die Gesellschaft weist ihre Aktionäre darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§126b BGB) und können wie folgt erfolgen:
* |
Im Vorfeld der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bis zum Ablauf des 16. Mai 2017 (24:00 Uhr) unter der oben angegebenen Bevollmächtigungsadresse oder über das elektronische
Vollmachts- und Weisungssystem unter
www.softwareag.com/hauptversammlung |
erteilt oder widerrufen werden; die Erteilung oder der Widerruf von Vollmachten oder Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, die auf den vorgenannten Übermittlungswegen später eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
|
* |
In der Hauptversammlung können bis zum Ende der Generaldebatte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erteilt oder widerrufen werden.
|
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Bestandteil
der Eintritts- und Stimmkarte; sie können zudem unter der oben genannten Bevollmächtigungsadresse postalisch oder per Fax
angefordert oder auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Rechte der Aktionäre:
1. Ergänzung der Tagesordnung
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. April 2017 (24:00
Uhr) zugehen. Die Adresse zur Übermittlung von Ergänzungsanträgen und die Faxnummer (zusammen ‘Antragsadresse’) lauten:
Software Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center Elsenheimerstraße 61 80687 München
Fax: +49 89 30903 333
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG und deren Voraussetzungen finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
2. Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.
Bis zum Ablauf des 2. Mai 2017 (24:00 Uhr) der Gesellschaft in Textform unter der vorgenannten Antragsadresse oder per E-Mail
an
gegenantraege@computershare.de
zugegangene Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG werden den
Aktionären unverzüglich im Internet unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Gegenanträgen nach § 126 Abs. 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus
denen gemäß § 126 Abs. 2 AktG ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden
müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
3. Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern
zu machen, soweit die Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern zur Abstimmung steht. Die Wahl des Abschlussprüfers
steht in Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung.
Bis zum Ablauf des 2. Mai 2017 (24:00 Uhr) der Gesellschaft in Textform (§126b BGB) unter der vorgenannten Antragsadresse
oder per E-Mail an
gegenantraege@computershare.de
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG werden den Aktionären unverzüglich im Internet unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den Gründen, aus denen gemäß
§§ 127 Satz 1 i.V.m. 126 Abs. 2 AktG ein Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen, stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
4. Auskunftsrechte der Aktionäre
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
Internetseite, über die Informationen gemäß §124a AktG zugänglich sind:
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.softwareag.com/hauptversammlung
zur Verfügung. Sie werden auch während der Hauptversammlung am 17. Mai 2017 zugänglich sein.
Ergänzende Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 76.400.000 EUR und ist in 76.400.000
Stückaktien eingeteilt. Soweit nicht im Einzelfall gesetzliche Gründe für das Ruhen des Stimmrechts bestehen, gewährt jede
Stückaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher 76.400.000. Zum Stichtag (31.
März 2017) ist die Gesellschaft im Besitz von 909.798 eigenen Aktien gemäß §§ 71 ff. AktG, aus denen ihr gemäß § 71b AktG
keine Rechte, insbesondere keine Stimmrechte, zustehen; der Gesellschaft sind daneben keine anderen Umstände des Ruhens von
Stimmrechten bekannt. Unter Abzug der eigenen Aktien der Gesellschaft beträgt die Anzahl der stimmberechtigten Aktien daher
nach dem Kenntnisstand der Gesellschaft zum Stichtag 31. März 2017 75.490.202.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 5. April 2017 veröffentlicht worden.
Darmstadt, im April 2017
Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Anforderungen nach § 125 AktG
Software AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: 125-Anforderung@computershare.de
|