Softmatic AG
Norderstedt
ISIN DE000A0AHT46 WKN A0AHT4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, den 4. August 2017, um 9.30 Uhr (MESZ),
in das
Haus der Bayerischen Wirtschaft – Europasaal – Max-Joseph-Straße 5 80333 München
ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Softmatic AG zum 31. Dezember 2016 sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Alle vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 17. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Vorstand für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636
München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 sowie vorsorglich auch zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher
Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
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5. |
Änderung des Unternehmensgegenstands, Änderung der Firma, Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Neufassung der
Satzung
Es ist geplant, die AlzChem AG mit Sitz in Trostberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB
21378, mit eingetragener Geschäftsanschrift Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg, im Wege einer Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlagen in die Gesellschaft einzubringen (siehe hierzu ausführlich Tagesordnungspunkt 6). Die AlzChem AG und ihre Tochtergesellschaften
sind im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Handels mit chemischen Erzeugnissen aller Art tätig und erbringen
Dienstleistungen, unter anderem als Chemieparkbetreiber. Als Folge des geplanten Beteiligungserwerbs wird die Softmatic AG
zur Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe. Diese Neuausrichtung des Geschäftsbetriebs macht entsprechende Änderungen der Satzung
der Gesellschaft erforderlich. Zugleich soll die Satzung insgesamt aktualisiert und an die rechtlichen Entwicklungen der vergangenen
Jahre angepasst werden. Die derzeit geltende Satzungsfassung ist im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und
wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Unternehmensgegenstand, die Firma der Softmatic AG sowie die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats zu ändern und die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu zu fassen:
a) |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands
Durch die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe wird der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft
geändert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
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‘Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie
das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb,
Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig
sind, und von Immobilien.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig
oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch
Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In-
und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen,
ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations-
und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist
berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten
auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt.’
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b) |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma
Um die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe in der Firma kenntlich zu machen, soll die
Firma der Gesellschaft von ‘Softmatic AG’ in ‘AlzChem Group AG’ geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, Folgendes zu beschließen:
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‘Die Firma der Gesellschaft wird von Softmatic AG in AlzChem Group AG geändert.’
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c) |
Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 1. Satz 1 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung des Aufsichtsrats)
Derzeit besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG
aus insgesamt drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Der Vorstand der Gesellschaft ist der Ansicht, dass sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft auch nach einer Übertragung sämtlicher
Aktien der AlzChem AG an die Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung allein nach den Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. den Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft zusammensetzen wird und somit nur aus Mitgliedern bestehen
wird, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Das Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
vom 18. Mai 2004 (Drittelbeteiligungsgesetz), das für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der AlzChem AG unverändert weiter
gelten wird, wird bis auf Weiteres keine Anwendung auf den Aufsichtsrat der Gesellschaft finden, solange kein Beherrschungsvertrag
zwischen der Gesellschaft und der AlzChem AG abgeschlossen und die AlzChem AG auch nicht in die Gesellschaft eingegliedert
wird. Derartige Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
Da die Gesellschaft künftig die konzernleitende Obergesellschaft der AlzChem-Gruppe sein wird, erscheint es im Interesse einer
einheitlichen Steuerung und Überwachung der AlzChem-Gruppe zweckmäßig, dass die vier derzeit dem Aufsichtsrat der AlzChem
AG angehörenden Anteilseignervertreter zugleich Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft werden. Vor diesem Hintergrund schlagen
Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier zu erhöhen und wie folgt zu beschließen:
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‘Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus vier Mitgliedern.’
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d) |
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung
Unter Berücksichtigung der Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 5.a) bis 5.c) schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung
der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen:
‘Satzung der AlzChem Group AG |
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1) |
Die Gesellschaft führt die Firma ‘AlzChem Group AG’.
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(2) |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Norderstedt.
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(3) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie
das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb,
Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig
sind, und von Immobilien.
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(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig
oder nützlich erscheinen Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch
Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In-
und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen,
ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations-
und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist
berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten
auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt.
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§ 3 Bekanntmachungen
(1) |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Anderweitige gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben
unberührt.
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(2) |
Die Gesellschaft ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege
der Datenfernübertragung zu übermitteln.
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(3) |
Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand
ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.
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II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 310.000,00 (in Worten: dreihundertundzehntausend).
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(2) |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 310.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
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§ 5 Inhaberaktien
(1) |
Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.
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(2) |
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln
erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über
einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ausgeschlossen ist der Anspruch
des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen.
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(3) |
Form und Inhalt von Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und
Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest.
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(4) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden.
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III. DER VORSTAND
§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en). Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre
Zahl. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
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(2) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands
gefasst, soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
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(3) |
Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung für den Vorstand.
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§ 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) |
Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung im Unternehmensinteresse nach Maßgabe
der Gesetze, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und des Geschäftsverteilungsplans zu führen.
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(2) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands das Recht zur Einzelvertretung erteilen.
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(3) |
Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung
gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.
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(4) |
In der Geschäftsordnung für den Vorstand soll der Aufsichtsrat Geschäfte bestimmen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats oder
eines seiner Ausschüsse bedürfen.
Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass
das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen.
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IV. DER AUFSICHTSRAT
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
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(2) |
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die
Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Eine Wiederwahl
ist möglich.
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(3) |
Gleichzeitig mit den Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats,
wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen,
so erlischt sein Amt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf
der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des an die Stelle des Ausgeschiedenen getretenen Ersatzmitglieds
infolge der Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. War das infolge der Nachwahl
ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied
wieder auf; unter mehreren bestellten Ersatzmitgliedern nimmt es die erste Position ein.
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(4) |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest
der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
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(5) |
Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der
Vorstand kann einer Kürzung bzw. Nichteinhaltung der Frist zustimmen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt. Im Falle der Niederlegung gilt vorstehender Abs. 3 entsprechend.
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(6) |
Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, können vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
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§ 9 Vorsitzender und Stellvertreter
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt
worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung
wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist unter dem Vorsitz des an
Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats und dessen Stellvertreter.
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(2) |
Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden hat nur dann die gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des
Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu.
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(3) |
Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Aufsichtsratsvorsitzenden
erfolgt die Einberufung des Aufsichtsrats durch den Stellvertreter.
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(4) |
Ein Widerruf der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund
gilt auch, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter auf Dauer verhindert ist, sein Amt auszuüben. Für den Widerruf der
Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über ihre Wahl entsprechend.
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§ 10 Sitzungen/Einberufung
(1) |
Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr
abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft
geboten erscheint. Zur Durchführung der Sitzung des Aufsichtsrats, die über die Billigung des Jahresabschlusses entscheidet,
hat der Aufsichtsrat zusammenzutreten (Präsenzsitzung).
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(2) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen unter Bestimmung
der Form der Sitzung gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einberufen. Spätestens eine
Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet
werden, insbesondere die Anträge, über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll. Bei der Berechnung der Frist werden
der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende
diese Frist angemessen verkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mithilfe sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel einberufen.
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(3) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß
angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist der Beschlussfassung
zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel
abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen
oder wenn sie zugestimmt haben.
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(4) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung sowie Anträge zur
Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich beim
Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den
übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats schriftlich mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten
Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung.
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§ 11 Beschlussfassung
(1) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher
Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen.
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(2) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich,
durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Stimmabgabe per Telefax, per E-Mail oder per Telefon an der Beschlussfassung teilnehmen.
Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geführt. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge,
in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die
Abstimmungsergebnisse fest.
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(3) |
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas
anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
bei nochmaliger Abstimmung, welche vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnet werden kann, eine zweite Stimme zu. Für diese
gelten dieselben Bestimmungen wie für dessen erste Stimme, insbesondere findet dieser § 11 Anwendung. Das Zweitstimmrecht
steht dem Stellvertreter nicht zu.
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(4) |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung
oder, bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift
sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats
unverzüglich zuzuleiten.
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(5) |
An den Sitzungen des Aufsichtsrats können Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats als Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung teilnehmen.
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(6) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und
jegliche Erklärungen entgegenzunehmen.
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§ 12 Geschäftsordnung
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Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.
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§ 13 Ausschüsse
(1) |
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden und ihnen – soweit gesetzlich zulässig – in seiner
Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Aufgaben, Befugnisse und Verfahren der
Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat.
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(2) |
Für Aufsichtsratsausschüsse gelten, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, die Bestimmungen der § 10 Abs. 2 bis
4 sowie § 11 Abs. 1 bis 5 sowie § 12 sinngemäß.
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§ 14 Vergütung
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte,
dessen Stellvertreter das 1,5-fache der Vergütung gemäß diesem Abs. 1.
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(2) |
Die Beträge nach Abs. 1 erhöhen sich um 10% je Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats. Dies setzt voraus, dass
der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr mindestens zweimal getagt hat.
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(3) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben oder nur während
eines Teils des Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehatten,
erhalten eine anteilige Vergütung nach den vorstehenden Absätzen unter Aufrundung auf volle Monate.
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(4) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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(5) |
Die Vergütungsregelungen in vorstehenden Absätzen werden mit Wirkung ab dem am 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahr und
auch für die Folgejahre beschlossen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 üben die Mitglieder des Aufsichtsrats ihr Amt unentgeltlich
aus.
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§ 15 Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen,
namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch
nach Beendigung ihres Amtes. Dem Gebot der Schweigepflicht unterliegen insbesondere erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche
Beratungen, und zwar vor allem die Stimmabgabe, der Verlauf der Debatte, die Stellungnahmen der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder
sowie sonstige persönliche Äußerungen.
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(2) |
Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, Informationen an Dritte weiterzugeben, bei denen nicht ausgeschlossen ist, dass sie
unter die Geheimhaltungspflicht des Abs.1 fallen, so hat er dies dem Aufsichtsrat zuvor unter Bekanntgabe der Personen, an
die die Information erfolgen soll, mitzuteilen. Dem Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der Information Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, ob die Weitergabe der Informationen mit Abs. 1 vereinbar ist. Die Stellungnahme wird durch den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats abgegeben.
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(3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sicherzustellen, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter die Verschwiegenheitspflicht
in gleicher Weise einhalten.
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§ 16 Änderungen der Satzungsfassung
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.
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V. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
§ 17 Ort und Einberufung
(1) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem Ort im Umkreis von 100 km von dem Sitz der Gesellschaft, in
einer deutschen Stadt mit wenigstens 50.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
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(2) |
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
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(3) |
Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen.
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§ 18 Teilnahme
(1) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
(letzter Anmeldetag) zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
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(2) |
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres
Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den im gesetzlich
benannten Zeitpunkt (§ 123 Abs. 3 S. 3 AktG) vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung
bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen.
Lassen Aktionäre ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren,
kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren,
Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes
gelten Abs. 2 S. 2 und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht,
kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
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(3) |
Fristen nach § 17 dieser Satzung und diesem § 18 sind jeweils von dem nicht mitzählenden Tag der Hauptversammlung bzw. letzten
Anmelde- bzw. Berechtigungsnachweistag zurückzurechnen.
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(4) |
In der Einberufung zur Hauptversammlung ist zu bestimmen, wie die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben.
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§ 19 Stimmrecht
(1) |
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
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(2) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Textform
bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
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(3) |
Die Gesellschaft kann einen oder mehrere Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre nach deren Weisung
benennen. Die Einzelheiten, insbesondere zu Formen und Fristen für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten, werden
zusammen mit der Einberufung der jeweiligen Hauptversammlung bekannt gemacht.
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§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung und Frage- und Rederecht der Aktionäre
(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, falls er den Vorsitz nicht übernimmt, sein
Stellvertreter. Wenn auch der Stellvertreter den Vorsitz nicht übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch Beschluss des
Aufsichtsrats oder, falls auch ein solcher nicht vorliegt, durch Beschluss der in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte.
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(2) |
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden,
sowie Art und Form der Abstimmungen.
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(3) |
Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Tagesordnungspunkte und kann, soweit gesetzlich
zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden
und angemessene Beschränkungen der Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der
Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
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§ 21 Beschlussfassung
(1) |
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich
ist, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen
Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist.
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(2) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).
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§ 22 Ordentliche Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Wahl
des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung),
wird innerhalb der gesetzlichen Frist abgehalten.
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§ 23 Ton- und Bildübertragungen
(1) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Ton-übertragung in den Fällen
gestattet, in denen die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung aus wichtigem Grund nicht möglich ist.
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(2) |
Die Hauptversammlung kann auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden.
Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung
ist mit der Einberufung bekannt zu machen.
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§ 24 Niederschrift über die Hauptversammlung
|
Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
ist vom Notar zu unterschreiben.
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VI. RECHNUNGSLEGUNG UND GEWINNVERWENDUNG
§ 25 Jahresabschluss
(1) |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz
nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat
den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung
zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten.
Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
|
(3) |
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der
Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats
und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
|
§ 26 Rücklagen
|
Vorstand und Aufsichtsrat sind ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug
der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, zum Teil oder ganz in die Gewinnrücklage
einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen
Gewinnrücklagen nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals übersteigen würden.
|
§ 27 Verwendung des Bilanzgewinns
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.
Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt.
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(2) |
Die Hauptversammlung kann neben oder anstelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn
es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt
werden.
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VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29 Teilwirksamkeit
|
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen
sind durch wirksame zu ersetzen, deren Rechtsfolgen dem von den Beteiligten verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst weitgehend
entsprechen.
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§ 30 Kosten
|
Die Kosten ihrer Gründung trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 25.000,00.’
|
|
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6. |
Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlagen
Es ist geplant, die AlzChem AG, Trostberg, in die Gesellschaft einzubringen und diese hierdurch mit einem neuen Unternehmen
auszustatten. Die Gesellschaft soll hierzu im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Altaktionäre sämtliche Aktien der AlzChem AG von deren Aktionären, der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger
GmbH, der Edelweiß Holding GmbH und Herrn Jan Ulli Seibel, erwerben. Diese sollen im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur Zeichnung
neuer Aktien entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der AlzChem AG zugelassen werden. Die LIVIA Corporate Development SE,
die mit rund 48,16% an der AlzChem AG beteiligt ist, hält derzeit 224.437 Aktien der Softmatic AG. Dies entspricht einer prozentualen
Beteiligung in Höhe von rund 72,4%. Damit ist die LIVIA Corporate Development SE Hauptaktionärin der Softmatic AG.
Um den übrigen Aktionären der Gesellschaft, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen können, die Aufrechterhaltung
ihrer Beteiligung sowohl in prozentualer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, soll neben der Sachkapitalerhöhung
eine Barkapitalerhöhung durchgeführt werden, bei der nur die Inhaber der übrigen 85.563 Aktien der Gesellschaft, die derzeit
nicht von der LIVIA Corporate Development SE gehalten werden (nachfolgend die ‘in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre‘), zum Bezug der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zugelassen werden (sog. ‘gekreuzter Bezugsrechtsausschluss’).
Höchst vorsorglich hat die LIVIA Corporate Development SE zu diesem Zweck durch Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung
gegenüber der Gesellschaft erklärt, als Ausgleich für ihre Beteiligung sowie die Beteiligung der übrigen AlzChem-Aktionären
an der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung auf alle Rechte auf den Bezug von neuen
Aktien aus den von ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu verzichten.
Darüber hinaus hat die LIVIA Corporate Development SE erklärt, bis zum Beginn der Bezugsfrist für die Barkapitalerhöhung keine
Aktien der Gesellschaft zu kaufen oder zu verkaufen, so dass sich die Beteiligung der LIVIA Corporate Development SE an der
Gesellschaft bis dahin nicht ändern wird.
Das Volumen der Barkapitalerhöhung und der von den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigten Aktionären in bar zu leistende
Bezugspreis sollen dabei so festgelegt werden, dass diese nach Durchführung der Sach- und der Barkapitalerhöhung prozentual
und wirtschaftlich im bisherigen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt bleiben können. Dabei soll, um etwaigen Marktschwankungen
bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass der Wert
der Sacheinlage auch im Einbringungszeitpunkt den Gesamtausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung sicher
überschreitet, zugunsten der in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre ein deutlicher Abschlag in Höhe von rund
8% auf den von der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (‘S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft‘) im Auftrag des Vorstands der Softmatic AG festgestellten objektivierten Unternehmenswert der AlzChem AG in Höhe von EUR
250.950.000,00 vorgenommen werden, so dass die Festlegung des Bezugsverhältnisses, der Zahl der insgesamt neu auszugebenden
Aktien sowie des Ausgabebetrages auf der Basis eines Unternehmenswertes der AlzChem AG in Höhe von EUR 2,30 erfolgt.
Da aufgrund des hohen Wertes der Sacheinlage, die von den Aktionären der AlzChem AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erbracht
wird, auch im Rahmen der Barkapitalerhöhung ein vergleichsweise hohes Investment der übrigen Aktionäre erforderlich ist, damit
diese ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht erhalten können, und dies im Hinblick auf die in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen
Aktionäre als ein sog. ‘faktischer Bezugsrechtsausschluss’ betrachtet werden könnte, werden höchst vorsorglich auch bei der
Barkapitalerhöhung die formalen Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss beachtet werden. Zusätzlich wird die Gesellschaft
einen börslichen Bezugsrechtshandel organisieren lassen, der den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionären einen
Verkauf ihrer Bezugsrechte und damit die Realisierung deren Wertes für den Fall erleichtern soll, dass sie ihr Bezugsrecht
nicht oder nicht vollständig ausüben können oder wollen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) |
Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre:
aa) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 310.000,00 um EUR 100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00 durch Ausgabe von 100.323.339
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie gegen Sacheinlagen
erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt. Sie werden zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 230.743.679,70,
d.h. zu einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Stückaktie, ausgegeben.
|
bb) |
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der insgesamt 100.323.339 neuen Aktien werden
folgende Personen in folgendem Umfang zugelassen:
– |
Die LIVIA Corporate Development SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206736, zur Zeichnung
von 48.319.633 neuen Aktien;
|
– |
die HDI Preminger GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232442, zur Zeichnung von 26.848.532
neuen Aktien;
|
– |
die Edelweiß Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232604, zur Zeichnung von 20.139.007
neuen Aktien und
|
– |
Herr Jan Ulli Seibel, wohnhaft in Truchtlaching, zur Zeichnung von 5.016.167 neuen Aktien.
|
Als Gegenleistung werden die LIVIA Corporate Development SE 5.298.029, die HDI Preminger GmbH 2.943.820, die Edelweiß Holding
GmbH 2.208.151 und Herr Jan Ulli Seibel 550.000 Aktien der AlzChem AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein
unter HRB 21378, mit Sitz in Trostberg, Dr.-Albert-Frank-Straße 32, 83308 Trostberg, mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar
2017 an die Gesellschaft übertragen. Rechtlich wird die Übertragung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung
der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister der Softmatic AG erfolgen. Die insgesamt zu übertragenden 11.000.000
Aktien entsprechen dem gesamten Grundkapital der AlzChem AG von EUR 11.000.000.
|
cc) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung
sowie die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt
die Gesellschaft.
|
dd) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der
Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
|
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Der Bericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch
in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
b) |
Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der von der Aktionärin LIVIA Corporate
Development SE derzeit gehaltenen Aktien der Gesellschaft:
aa) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um weitere bis zu EUR 38.246.661,00 auf bis zu EUR 138.880.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 38.246.661 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie gegen
Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2017 gewinnberechtigt. Das gesetzliche Bezugsrecht der LIVIA Corporate
Development SE aus den derzeit von ihr gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen.
Die neuen Aktien sind den Aktionären mit Ausnahme der LIVIA Corporate Development SE im Hinblick auf die von ihr derzeit gehaltenen
224.437 Aktien der Gesellschaft, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen ist, im Verhältnis von 1:447 zu einem Bezugspreis
von EUR 2,30 je neuer Aktie zum Bezug anzubieten. Das Recht zum Bezug neuer Aktien gegen Bareinlagen wird den bezugsberechtigten
Aktionären im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG in der Weise eingeräumt, dass die bis zu 38.246.661
neuen Aktien von der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim, zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je neuer Aktie mit der
Verpflichtung gezeichnet und übernommen werden,
(i) |
sie den Aktionären der Gesellschaft, mit Ausnahme der LIVIA Corporate Development SE im Hinblick auf die von ihr derzeit gehaltenen
224.437 Aktien der Gesellschaft, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen ist, im Verhältnis von 1:447, d.h. für jeweils eine
alte, auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft 447 neue Stückaktien, zum Bezugspreis von EUR 2,30 während einer
Annahmefrist von mindestens zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots anzubieten, und
|
(ii) |
den Unterschiedsbetrag je Aktie zwischen dem geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 und dem Bezugspreis nach Abzug der vereinbarten
Provisionen und der Kosten an die Gesellschaft abzuführen.
|
|
bb) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung
und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dies umfasst insbesondere auch den Beginn und die Dauer der Bezugsfrist
sowie das endgültige Volumen der Kapitalerhöhung.
|
cc) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der
Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
|
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts
erstattet. Der Bericht ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich und wird auch
in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Zusätzlich wird die im Auftrag des Vorstands auf Grundlage des Standards IDW S1 ‘Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’
in der Fassung vom 2. April 2008 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (‘IDW S1‘) erstellte gutachtliche Stellungnahme der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 13. Juni 2017 von der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift hiervon übersendet.
|
Der Vorstand wird angewiesen, die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erst und nur dann zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden, wenn sichergestellt ist, dass auch die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen spätestens
am gleichen Tag in das Handelsregister eingetragen wird.
Die Beschlüsse unter a) und b) über die Erhöhung des Grundkapitals werden jeweils ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen und der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen nicht jeweils spätestens am 31. Dezember 2017 ins Handelsregister
eingetragen sind. Diese Frist verlängert sich um fünf Monate, sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem
Tagesordnungspunkt erhoben wurde.
|
7. |
Zustimmung zum Nachgründungsvertrag zwischen der Softmatic AG und der LIVIA Corporate Development SE
Im Vorgriff auf die Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 6.a) haben die Gesellschaft und die LIVIA Corporate Development
SE, die HDI Preminger GmbH, die Edelweiß Holding GmbH sowie Herr Jan Ulli Seibel Verträge über die Einbringung der von ihnen
jeweils gehaltenen Beteiligung an der AlzChem AG in die Gesellschaft ausgehandelt und beabsichtigen, diese im Falle der Fassung
der unter Tagesordnungspunkt 6 zu fassenden Beschlüsse abzuschließen. Im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erhalten
die Aktionäre der AlzChem AG Aktien der Softmatic AG als Gegenleistung für ihre Aktien an der AlzChem AG. Zu den Aktionären
der AlzChem AG zählt auch die Livia Corporate Development SE, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Gesellschaft
einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von ca. 72,4% hält und im Anschluss an die Durchführung der Sachkapitalerhöhung
sowie der ausgleichenden Barkapitalerhöhung (siehe hierzu ausführlicher Tagesordnungspunkt 6) einen Anteil am Grundkapital
der Gesellschaft in Höhe von mindestens rund 34,95% (bei vollständiger Durchführung der Sachkapitalerhöhung und der Barkapitalerhöhung)
halten wird.
Da der Einbringungsvertrag mit der LIVIA Corporate Development SE innerhalb der ersten zwei Jahre seit der wirtschaftlichen
Neugründung der Gesellschaft geschlossen werden soll, die Vergütung durch die Softmatic AG den zehnten Teil des derzeitigen
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt und die LIVIA Corporate Development SE ein mit mehr als 10% an der Softmatic AG
beteiligter Aktionär ist, soll vorsorglich ein Nachgründungsverfahren analog § 52 AktG durchgeführt werden. Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft hat den vorgenannten Einbringungsvertrag gemäß § 52 Abs. 3 AktG geprüft und hierüber einen schriftlichen
Nachgründungsbericht erstattet.
Darüber hinaus hat der vom Amtsgericht – Registergericht – Kiel bestellte Nachgründungsprüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, die Nachgründung geprüft und hierüber einen Nachgründungsprüfungsbericht
erstattet.
Der Entwurf des Einbringungsvertrags (Stand: 16. Juni 2017) hat folgenden Wortlaut:
‘EINBRINGUNGSVERTRAG
vom [.]
(im Folgenden ‘Einbringungsvertrag‘)
zwischen
1. LIVIA Corporate Development SE
Alter Hof 5, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 206736 (‘LIVIA’)
2. HDI Preminger GmbH
c/o 4K Invest, Sendlinger Str. 10, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 232604 (‘Preminger’)
3. Edelweiß Holding GmbH
Steinbachweg 12, 83673 Bichl eingetragen im Handelsregister des AG München unter HRB 232442 (‘Edelweiß’)
4. Jan Ulli Seibel
Kreuzbichlstr. 4, 83376 Truchtlaching (‘Seibel’)
sowie
5. Softmatic AG
c/o LIVIA Corporate Development SE Alter Hof 5, 80331 München eingetragen im Handelsregister des AG Kiel unter HRB 2000 NO (‘Softmatic’)
(LIVIA, Preminger, Edelweiß und Seibel gemeinsam im Folgenden ‘AlzChem Aktionäre’; und gemeinsam mit Softmatic auch ‘Parteien’, und jeweils einzeln auch ‘Partei’)
(A) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein ist unter HRB 21378 die AlzChem AG (‘AlzChem‘) mit einem Grundkapital von EUR 11.000.000,00 eingetragen. Das Grundkapital ist eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien ohne Nennwert (‘AlzChem Aktien‘) und wird von den AlzChem Aktionären wie folgt gehalten:
a. |
LIVIA Corporate Development SE |
5.298.029 Stückaktien |
(48,16%) |
b. |
HDI Preminger GmbH |
2.943.820 Stückaktien |
(26,76%) |
c. |
Edelweiß Holding GmbH |
2.208.151 Stückaktien |
(20,08%) |
d. |
Jan Ulli Seibel |
550.000 Stückaktien |
(5,00%) |
Die AlzChem Aktien werden bei der Clearstream Banking AG girosammelverwahrt.
|
(B) |
AlzChem ist ein vertikalintegrierter Hersteller von diversen chemischen Erzeugnissen der Calciumcarbid/Calciumcyanamid Wertschöpfungskette
für diversifizierte Märkte. Das Geschäft von AlzChem ist in den drei operativen Segmenten Specialty Chemicals, Basics & Intermediates
und Other & Holding organisiert. AlzChems Segment Specialty Chemicals umfasst die Produktion und den Vertrieb hochwertiger
Produkte, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel und Produkte für den Pharmasektor und die Photovoltaikindustrie. AlzChems Segment
Basics & Intermediates umfasst die Produktion von Zwischenprodukten, die die AlzChem entweder für die Produktion der eigenen
Produkte im Segment Specialty Chemicals nutzt oder die extern verkauft werden, z.B. Gemische zur Roheisenentschwefelung für
die metallurgische Industrie. AlzChems Segment Other & Holding umfasst Alzchems Holding-Tätigkeiten und die übrigen Tätigkeiten,
die nicht dem Specialty Chemicals- oder dem Basics & Intermediates-Segment zugeordnet werden.
|
(C) |
Im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel ist unter HRB 2000 NO die Softmatic mit einem Grundkapital von EUR 310.000,00 eingetragen.
Das Grundkapital ist eingeteilt in 310.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert (die ‘Softmatic Altaktien‘). Die Softmatic Altaktien sind zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
Hauptaktionär der Softmatic ist die LIVIA, die insgesamt 224.437 Softmatic Altaktien hält, was 72,4% der Stimmrechte entspricht.
Die übrigen 85.563 Softmatic Altaktien befinden sich im Streubesitz.
Seit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Softmatic, welches 2008 abgeschlossen wurde, verfügt die Softmatic über
kein operatives Geschäft mehr. Die Aktivitäten beschränken sich auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht
ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung der Softmatic als börsennotierte Aktiengesellschaft (sog. Börsenmantel).
|
(D) |
Es ist beabsichtigt, die Softmatic im Wege einer Sachkapitalerhöhung gegen Einbringung sämtlicher AlzChem Aktien zu aktivieren.
Die Hauptversammlung der Softmatic vom 4. August 2017 hat mit der erforderlichen ¾-Mehrheit unter anderem die Erhöhung des
Grundkapitals der Softmatic von EUR 310.000,00 um EUR 100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00 durch Ausgabe von 100.323.339
neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital der Softmatic von EUR 1,00 je Stückaktien (‘Neue Softmatic Aktien‘) beschlossen (‘Sachkapitalerhöhung‘). Die Neuen Softmatic Aktien sollen ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt sein. Die Ausgabe der Neuen Softmatic Aktien
erfolgt zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 230.743.679,70, d.h. zu einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Neuer Softmatic Aktie.
Der Ausgabebetrag der Neuen Softmatic Aktien ist nicht in bar, sondern durch Einbringung von AlzChem Aktien im Wege der Sacheinlage
zu leisten. Zur Zeichnung der Neuen Softmatic Aktien wurden unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zugelassen:
a) |
LIVIA Corporate Development SE zur Zeichnung von 48.319.633 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 5.298.029 Stückaktien
an der AlzChem
|
b) |
HDI Preminger GmbH zur Zeichnung von 26.848.532 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 2.943.820 Stückaktien an der
AlzChem
|
c) |
Edelweiß Holding GmbH zur Zeichnung von 20.139.007 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 2.208.151 Stückaktien an der
AlzChem und
|
d) |
Jan Ulli Seibel zur Zeichnung von 5.016.167 Neuen Softmatic Aktien gegen Übertragung von 550.000 Stückaktien an der AlzChem.
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Die insgesamt zu übertragenden 11.000.000 Stückaktien der AlzChem entsprechen dem gesamten Grundkapital der AlzChem von EUR
11.000.000.
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(E) |
Neben der Sachkapitalerhöhung hat die Hauptversammlung vom 4. August 2017 unter anderem eine ausgleichende Barkapitalerhöhung
beschlossen, um denjenigen Aktionären der Softmatic, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen können, die Wahrung ihrer
Beteiligungsquote zu ermöglichen (gemeinsam mit der Sachkapitalerhöhung die ‘Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlage‘). Sämtliche neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung gegen Sach- und Bareinlage (gemeinsam mit den Softmatic Altaktien die ‘Softmatic Aktien‘) sollen auf Grundlage eines von der Softmatic zu erstellenden Börsenzulassungsprospekts zum Handel im regulierten Markt
der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen werden. Zugleich sollen sämtliche Softmatic Aktien zum Handel im Segment der Frankfurter
Wertpapierbörse mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen werden (‘Börsenzulassung’).
|
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
1. |
LIVIA
Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der LIVIA
geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der LIVIA im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten 48.319.633
Neuen Softmatic Aktien überträgt LIVIA im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG unter der aufschiebenden
Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister ihren Miteigentumsanteil
an der die von ihr gehaltenen 5.298.029 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream Bank AG, Frankfurt a.M. (‘Clearstream‘) hinterlegten Globalurkunde der AlzChem (die ‘LIVIA AlzChem Aktien‘) und damit das Eigentum an den LIVIA AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag an
die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den LIVIA AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic
ab.
Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den LIVIA AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich
des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags
ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den LIVIA AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche
und Verträge.
Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und LIVIA und Softmatic sind sich über den aufschiebend bedingten
Übergang des Eigentums an den LIVIA AlzChem Aktien einig.
|
2. |
HDI Preminger GmbH
Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der Preminger
geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der HDI Preminger GmbH im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten
26.848.532 Neuen Softmatic Aktien überträgt Preminger im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG
unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister
ihren Miteigentumsanteil an der die von ihr gehaltenen 2.943.820 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten
Globalurkunde der AlzChem (die ‘Preminger AlzChem Aktien‘) und damit das Eigentum an den Preminger AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag
an die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Preminger AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an
Softmatic ab.
Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Preminger AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich
des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags
ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Preminger AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche
und Verträge.
Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Preminger und Softmatic sind sich über den aufschiebend
bedingten Übergang des Eigentums an den Preminger AlzChem Aktien einig.
|
3. |
Edelweiß Holding GmbH
Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von der Edelweiß
geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von der Edelweiß Holding GmbH im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten
20.139.007 Neuen Softmatic Aktien überträgt Edelweiß im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21 UmwStG
unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister
ihren Miteigentumsanteil an der die von ihr gehaltenen 2.208.151 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten
Globalurkunde der AlzChem (die ‘Edelweiß AlzChem Aktien‘) und damit das Eigentum an den Edelweiß AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag
an die Softmatic. Sie tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Edelweiß AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an
Softmatic ab.
Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Edelweiß AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich
des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags
ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Edelweiß AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche
und Verträge.
Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Edelweiß und Softmatic sind sich über den aufschiebend
bedingten Übergang des Eigentums an den Edelweiß AlzChem Aktien einig.
|
4. |
Jan Ulli Seibel
Zur Erfüllung der in Vorbemerkung (D) dieses Vertrages bezeichneten Sachkapitalerhöhung und zur Erbringung der von Jan Ulli
Seibel geschuldeten Sacheinlage als Gegenleistung für die von Jan Ulli Seibel im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gezeichneten
5.016.167 Neuen Softmatic Aktien überträgt Jan Ulli Seibel im Wege der Abtretung unter Anwendung von § 27 AktG i.V.m. § 21
UmwStG unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister
seinen Miteigentumsanteil an der die von ihm gehaltenen 550.000 Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten
Globalurkunde der AlzChem (die ‘Seibel AlzChem Aktien‘) und damit das Eigentum an den Seibel AlzChem Aktien nach weiterer Maßgabe der Regelungen in diesem Einbringungsvertrag
an die Softmatic. Er tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
in das zuständige Handelsregister sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den Seibel AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an Softmatic
ab.
Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den Seibel AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich
des Bezugsrechts auf nicht ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die nicht bis zur Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags
ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den Seibel AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche
und Verträge.
Softmatic nimmt die aufschiebend bedingte Abtretung hiermit an und Jan Ulli Seibel und Softmatic sind sich über den aufschiebend
bedingten Übergang des Eigentums an den Seibel AlzChem Aktien einig.
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5. |
Die AlzChem Aktionäre können gemeinsam, aber jeder nur mit Wirkung für den Miteigentumsanteil an der die von ihm gehaltenen
AlzChem Aktien verbriefenden und bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde und damit für das Eigentum an den von ihm gehaltenen
AlzChem Aktien, auf die aufschiebende Bedingung der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige
Handelsregister für die Übertragung und Abtretung ihres jeweiligen Miteigentumsanteils an der die Aktien verbriefenden und
bei Clearstream hinterlegten Globalurkunde und die daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte verzichten.
|
6. |
Die AlzChem Aktionäre werden ihre Depotbanken jeweils unverzüglich anweisen, den ihnen gehörenden Sammelbestandanteil der
AlzChem Aktien an dem bei Clearstream gehaltenen Girosammelbestand von Aktien der AlzChem aufschiebend bedingt durch die Durchführung
der Sachkapitalerhöhung mittels des Verfahrens des Wertpapierübertrags unverzüglich auf das Wertpapierdepot der Softmatic
mit Depotnummer 15838049, HypoVereinsbank, BIC HYVEDEMMXXX, zu übertragen.
|
II. |
Garantien der AlzChem Aktionäre
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1. |
Die AlzChem Aktionäre garantieren hiermit der Softmatic im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens
gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden, unter dieser Ziffer 1 enthaltenen Aussagen (‘Einbringungsgarantien‘) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrages und im Zeitpunkt des Wirksamwerden der dinglichen Übertragung
der AlzChem Aktien vollständig und zutreffend sind, wobei die jeweiligen AlzChem Aktionäre die Einbringungsgarantien nur in
Bezug auf diejenigen AlzChem Aktien abgeben, die von dem jeweiligen AlzChem Aktionär gemäß diesem Einbringungsvertrag übertragen
werden.
a) |
Die AlzChem Aktionäre sind berechtigt, die in diesem Vertrag vereinbarten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Alle erforderlichen
gesellschaftsrechtlichen Zustimmungen für diese Rechtsgeschäfte liegen vor und eine Zustimmung oder Genehmigung Dritter im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Einbringungsvertrages ist nicht erforderlich.
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b) |
Weder die LIVIA, Preminger oder Edelweiß sind im Sinne von §§ 17 – 19 InsO überschuldet oder zahlungsunfähig. Über das Vermögen
der AlzChem Aktionäre ist kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, und nach bestem Wissen der AlzChem Aktionäre
droht kein solches Verfahren.
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c) |
Jeder AlzChem Aktionär hält seine AlzChem Aktien – wie in der Vorbemerkung (A) aufgeführt – als Alleininhaber im eigenen Namen
und auf eigene Rechnung und kann jeweils über seine AlzChem Aktien frei verfügen. Sämtliche AlzChem Aktien sind frei von Rechten
Dritter, gleich welcher Art, und es bestehen keine Ansprüche auf die Einräumung solcher Rechte. Die AlzChem Aktien sind insbesondere
nicht ver- oder gepfändet oder mit einer Unterbeteiligung oder sonst belastet. Es bestehen im Hinblick auf AlzChem Aktien
keine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte Dritter, insbesondere keine Vorkaufsrechte oder ähnliche Rechte. Die AlzChem
Aktien unterliegen weder der Testamentsvollstreckung noch den Bedingungen einer Vor- und Nacherbschaft.
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d) |
Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der AlzChem beträgt am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags durch die AlzChem
Aktionäre EUR 11.000.000,00, eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert, ist vollständig
eingezahlt und nicht an die AlzChem Aktionäre oder deren Rechtsvorgänger mittelbar oder unmittelbar zurückgeflossen. Es bestehen
keine vertraglichen oder gesetzlichen Nachschusspflichten.
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e) |
Die AlzChem ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß gegründete und bestehende Aktiengesellschaft, die nach bestem Wissen
von Herrn Seibel berechtigt ist, ihren Geschäftsbetrieb so zu führen, wie sie ihn gegenwärtig führt.
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f) |
Die AlzChem ist weder überschuldet noch zahlungsunfähig. Über das Vermögen der AlzChem ist kein Insolvenzverfahren oder ähnliches
Verfahren beantragt oder eröffnet worden, und nach bestem Wissen von Herrn Seibel droht kein solches Verfahren.
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g) |
Es sind keine Hauptversammlungsbeschlüsse gefasst, die der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, aber noch nicht eingetragen
oder angemeldet sind, noch sind sonstige eintragungsbedürftige Tatsachen gegeben, die noch nicht eingetragen sind.
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h) |
Die AlzChem hat Dritten keine Wandlungs-, Options- oder ähnliche Rechte, die zur Ausgabe neuer Anteile oder zur Erteilung
von Stimmrechten berechtigen, eingeräumt.
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i) |
Der von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und am 28. Februar 2017 mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss der AlzChem zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des Lageberichts)
wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den anwendbaren Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) und den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgestellt und vermittelt unter Beachtung dieser Grundsätze und
nach bestem Wissen von Herrn Seibel zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AlzChem zum 31. Dezember 2016 bzw. für das Geschäftsjahr 2016.
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j) |
Der von PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und am 28. Februar 2017 mit einem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Konzernabschluss der AlzChem zum 31. Dezember 2016 (einschließlich des Konzernlageberichts)
wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den einschlägigen Anforderungen nach den International Financial
Reporting Standards (IFRS), wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen
Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung aufgestellt und vermittelt nach bestem Wissen
von Herrn Seibel zum Tag der Aufstellung des Konzernabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der AlzChem.
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k) |
Seit dem 31. Dezember 2016 bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Einbringungsvertrags durch den jeweiligen AlzChem-Aktionär
ist keine (nachfolgend definierte) wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten oder den AlzChem Aktionären bekannt geworden.
Eine ‘wesentliche nachteilige Veränderung’ bedeutet eines oder mehrere Ereignisse oder sonstige Umstände, welche alleine oder
zusammen genommen einen negativen Effekt auf den am 31. Mai 2017 geplanten Jahresüberschuss der AlzChem für das am 31. Dezember
2017 endende Geschäftsjahr von mindestens EUR 2.000.000,00 haben, wobei die Berechnung in Übereinstimmung mit bis zur Unterzeichnung
dieses Einbringungsvertrages durch den jeweiligen AlzChem Aktionäre angewandten Bilanzierungsgrundsätzen und -verfahren zu
erfolgen hat. Keine wesentlich nachteilige Veränderungen sind (i) allgemeine Markt- und Preisentwicklungen, z.B. Rohstoffpreise,
welche die AlzChem oder die AlzChem-Gruppe nicht im Vergleich zu anderen in ihrem Geschäftsfeld tätigen Unternehmen unverhältnismäßig
treffen, (ii) Änderungen von Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften oder in deren Anwendung und (iii) von der Softmatic
zu vertretende Umstände.
|
|
2. |
‘Bestes Wissen von Herrn Seibel’ umfasst alle Informationen, die ihm tatsächlich bekannt sind oder bei gehöriger Anstrengung
und Erkundigung hätten bekannt sein müssen, wobei insoweit der Maßstab eines ordentlichen Kaufmanns anzusetzen ist.
|
3. |
Die Einbringungsgarantien sind weder Garantien für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 BGB oder von § 444 BGB
noch Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und dürfen auch nicht als solche ausgelegt werden.
|
4. |
Nach der Maßgabe der Einbringungsgarantien bestätigt Softmatic, dass sie die AlzChem Aktien in dem bestehenden Zustand erwirbt.
Softmatic anerkennt, dass über die Einbringungsgarantien hinaus keine weiteren ausdrücklichen oder konkludenten Garantien,
Gewährleistungen oder sonstige Zusagen in Bezug auf die in diesem Einbringungsvertrag geregelten Transaktionen abgegeben werden,
soweit nicht vorliegend ausdrücklich geregelt. Soweit rechtlich zulässig, hat Softmatic keinen Anspruch gegen die AlzChem
Aktionäre im Rahmen der Einbringung der AlzChem Aktien, soweit ein solcher Anspruch nicht ausdrücklich in diesem Einbringungsvertrag
geregelt ist.
|
III. |
Rechtsfolgen der Verletzung von Einbringungsgarantien
|
1. |
Wenn und soweit eine Einbringungsgarantie unzutreffend ist, kann Softmatic durch schriftliche Mitteilung an die AlzChem Aktionäre
und Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens vier Wochen betragen muss, die AlzChem Aktionäre zur Herstellung
des vertragsgemäßen Zustandes auffordern, der bestünde, wenn die betreffende Einbringungsgarantie zutreffend gewesen wäre.
Wird bis zum Ablauf einer solchen Nachfrist der vertragsgemäße Zustand nicht hergestellt oder ist die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustandes den AlzChem Aktionären unmöglich oder wird von diesen verweigert, kann Softmatic von den AlzChem Aktionären Schadenersatz
in Geld gemäß §§ 249 ff. AktG unter Berücksichtigung der nachstehenden Absätze verlangen, wobei der Schadenersatz auf den
unmittelbar entstandenen Schaden beschränkt ist. Klarstellend gilt, dass Folgeschäden, einschließlich im Zusammenhang stehender
Aufwendungen für die Rechtsverfolgung, und eine Wertminderung der AlzChem Aktien, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen
und jegliche interne Verwaltungs- oder Fixkosten oder ähnliche Kosten und auch eine mehrfache Berücksichtigung von Schäden
ausgeschlossen sind.
|
2. |
Soweit gesetzlich zulässig, sind die AlzChem Aktionäre nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn und soweit
der Schaden auf Grund einer Verletzung einer Einbringungsgarantie im Einzelfall EUR 100.000 (Freibetrag) und in der Summe
EUR 1.000.000 (Freibetrag) nicht übersteigt.
|
3. |
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des jeweiligen AlzChem Aktionärs auf 40% des Gesamtausgabebetrags der ihm im Wege
der Sachkapitalerhöhung für die von ihm übertragenen AlzChem Aktien gewährten Neuen Softmatic Aktien beschränkt.
|
4. |
Eine Haftung der AlzChem Aktionäre ist ausgeschlossen und Softmatic ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen die AlzChem Aktionäre
aus diesem Vertrag geltend zu machen, wenn und soweit
(i) |
Softmatic der schadensbegründende Umstand bekannt war oder hätte bekannt sein können bzw. in dem genannten Jahresabschluss
und/oder Konzernabschluss zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt wurde;
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(ii) |
die Softmatic den AlzChem Aktionären nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nachdem sie Kenntnis von
den jeweiligen Umständen erlangt hat, die bestehende oder potentielle Verletzung einer Einbringungsgarantie schriftlich, soweit
möglich unter detaillierter Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen und einer Schätzung des entstandenen Schadens, mitgeteilt
hat; oder
|
(iii) |
die Schäden von einem Dritten erstattet werden oder mit vernünftigem wirtschaftlichen Aufwand hätten erstattet werden können,
einschließlich unter einer bestehenden Versicherungspolice.
|
|
5. |
Die AlzChem Aktionäre haften nur für sich selbst bzw. nur in Bezug auf die von ihnen jeweils eingebrachten AlzChem Aktien.
|
6. |
§ 442 BGB sowie die ihm zu Grunde liegenden Rechtsgedanken sind anwendbar.
|
7. |
Ansprüche der Softmatic verjähren 12 Monate nach Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige Handelsregister.
Die Regelung des § 203 BGB findet keine Anwendung.
|
8. |
Softmatic stehen wegen Verletzung der Einbringungsgarantien oder anderer Vertragsverletzungen der AlzChem Aktionäre ausschließlich
die in diesem Einbringungsvertrag ausdrücklich genannten Ansprüche zu. Alle anderen vertraglichen, quasi-vertraglichen, gesetzlichen
oder sonstigen Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz wegen falscher Angaben, wegen Verschuldens
bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), Anfechtung wegen Fehlens einer wesentlichen Eigenschaft, Rücktritt oder Anpassung
dieses Einbringungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nicht
ausgeschlossen sind Ansprüche, die wegen vorsätzlichen Verhaltens der AlzChem Aktionäre geltend gemacht werden, sowie Ansprüche
aus §§ 123 und 826 BGB.
|
IV. |
Garantien der Softmatic
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1. |
Softmatic garantiert hiermit den AlzChem Aktionären im Wege eines selbständigen, verschuldensunabhängigen Garantieversprechens
gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass die folgenden, unter dieser Ziffer 1 enthaltenen Aussagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses
Einbringungsvertrages und im Zeitpunkt des Wirksamwerden der dinglichen Übertragung der AlzChem Aktien vollständig und zutreffend
sind.
a) |
Der Abschluss und die Durchführung dieses Einbringungsvertrages bedarf mit Ausnahme der Zustimmung der Hauptversammlung der
Softmatic AG zur Kapitalerhöhung, der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung sowie der Nachgründung in das Handelsregister
sowie der Börsenzulassung der Neuen Softmatic Aktien keiner Zustimmung einer Behörde oder Dritter und verstößt auch nicht
gegen anwendbares Recht oder eine Softmatic betreffende behördliche oder gerichtliche Verfügung. Nach bestem Wissen von Softmatic
gibt es mit Ausnahme etwaiger Anfechtungsklagen und/oder Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss
gemäß Vorbemerkung (D) keine Softmatic betreffende gerichtliche oder behördliche Verfahren oder Entscheidungen, die den Abschluss
oder die Durchführung dieses Einbringungsvertrages wesentlich verzögern oder verhindern können.
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b) |
Softmatic ist eine ordnungsgemäß nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Regulierten Markt an
der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind.
|
c) |
Die Softmatic verfügt seit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens 2008 über kein operatives Geschäft. Die Aktivitäten der Softmatic
beschränken sich derzeit auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung
der Softmatic als börsennotierte Aktiengesellschaft.
|
d) |
Alle anmeldepflichtigen Tatsachen oder einzureichenden Dokumente, die nach anwendbarem Recht beim zuständigen Handelsregister
oder einem anderen öffentlichen Register eingereicht werden müssen, sind vollständig eingereicht. Es sind keine Hauptversammlungsbeschlüsse
gefasst, die der Eintragung in das Handelsregister oder eines ähnlichen Registers bedürfen, aber noch nicht eingetragen oder
angemeldet sind, noch sind sonstige eintragungsbedürftige Tatsachen gegeben, die noch nicht eingetragen sind. Satz 1 und Satz
2 gelten nicht für Handelsregisteranmeldungen und Hauptversammlungsbeschlüsse im Zusammenhang mit der in der Vorbemerkung
(D) genannten Hauptversammlung.
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e) |
Der geprüfte und am 30. März 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der Softmatic zum 31. Dezember 2016 (einschließlich
des Lageberichts) wurde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gemäß den anwendbaren Vorgaben des Handelsgesetzbuches
(HGB) und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung ordnungsgemäß aufgestellt und vermittelt unter Beachtung
dieser Grundsätze und nach bestem Wissen von Herrn Brockmann zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Softmatic zum 31. Dezember 2016 bzw. für das
Geschäftsjahr 2016.
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f) |
Seit dem 31. Dezember 2016 bis zum Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags durch die Softmatic ist keine (nachfolgend definierte)
wesentliche nachteilige Veränderung eingetreten und der Softmatic ist am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags auch nicht
bekannt, dass eine wesentliche nachteilige Veränderung droht. Eine ‘wesentliche nachteilige Veränderung’ im Sinne dieser Bestimmung
bedeutet eines oder mehrere Ereignisse oder sonstige Umstände, welche alleine oder zusammen genommen eine wesentliche nachteilige
Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Softmatic haben werden, ausgenommen von den AlzChem Aktionären
zu vertretende Umstände sowie der Abschluss von Verträgen, die im Hinblick auf die Einbringung der AlzChem in die Softmatic
abgeschlossen wurden.
|
g) |
Es bestehen keine Forderungen der AlzChem Aktionäre oder mit ihnen verbundener Unternehmen aus Gesellschafterdarlehen oder
sonstigen Forderungen gegenüber der Softmatic in Summe von mehr als EUR 100.000,00. In den letzten zwölf Monaten vor Abschluss
dieses Einbringungsvertrages sind keine Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt worden. Es bestehen keine Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten.
|
h) |
Über das Vermögen der Softmatic ist kein Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt worden.
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i) |
Es bestehen keine Rechtsstreitigkeiten, Schiedsverfahren oder behördliche Verfahren, an denen die Softmatic beteiligt ist.
|
|
2. |
Diese Garantien sind weder Garantien für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 BGB oder von § 444 BGB noch Beschaffenheitsvereinbarungen
im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB und dürfen auch nicht als solche ausgelegt werden.
|
3. |
Hinsichtlich der Rechtsfolgen von Garantieverletzungen gelten die Ziffern III.2, III.3, III.4, III.6, III.7 sowie III.8 mit
der Maßgabe entsprechend, dass eine Haftung der Softmatic ausgeschlossen ist, soweit dadurch unter Berücksichtigung etwaiger
Zahlungen gemäß Ziffer VI.3 dieses Einbringungsvertrages nicht zumindest der geringste Ausgabebetrag für die Neuen Softmatic
Aktien bei der Softmatic verbleibt.
|
V. |
Auflösende Bedingung und Rückübertragung
Dieser Einbringungsvertrag wird endgültig und insgesamt unwirksam, wenn die Durchführung der Sachkapitalerhöhung nicht bis
spätestens zum 31. Dezember 2017 in das zuständige Handelsregister eingetragen wurde (‘auflösende Bedingung‘) .Die Parteien werden, sofern der Eintritt der auflösenden Bedingung aufgrund von Klagen droht, über die Möglichkeiten der
Abänderung der auflösenden Bedingungen verhandeln, wobei die Frist längstens bis zum 31. Mai 2018 verlängert werden kann.
Wenn und soweit ein AlzChem Aktionär seine AlzChem Aktien vor Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung bereits an die Softmatic
übertragen hat, tritt Softmatic unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der auflösenden Bedingung den jeweiligen
Miteigentumsanteil an der die dann von ihr gehaltenen Stückaktien verbriefenden und bei Clearstream Bank AG, Frankfurt a.M.
hinterlegten Globalurkunde der AlzChem und damit das Eigentum an den AlzChem Aktien an den jeweiligen, übertragenden AlzChem
Aktionäre ab und tritt vorsorglich und ebenfalls aufschiebend bedingt durch den Eintritt der auflösenden Bedingung sämtliche
Mitgliedschaftsrechte aus den jeweiligen AlzChem Aktien gemäß §§ 413, 398 BGB an den dies jeweils annehmenden AlzChem Aktionär
ab. Mit Eintritt der auflösenden Bedingungen halten die AlzChem Aktionäre die AlzChem Aktien wieder wie in Vorbemerkung (A)
dargestellt.
Die Abtretung erstreckt sich auf alle mit den AlzChem Aktien verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte einschließlich des
Bezugsrechts auf an die Softmatic ausgeschüttete Gewinne der AlzChem, die bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung beschlossen
oder ausgeschüttet worden sind, sowie auf alle anderen im Zusammenhang mit den AlzChem Aktien stehende Rechte, Ansprüche und
Verträge.
Für den Zeitraum ab Übertragung der AlzChem Aktien bis zur Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung in das zuständige
Handelsregister wird die Softmatic weder über die AlzChem verfügen und/oder belasten sowie keine Rechte aus den AlzChem Aktien,
insbesondere keine Stimmrechte, ausüben.
|
VI. |
Buchwertansatz
|
1. |
Softmatic wird die von den AlzChem Aktionären eingebrachten AlzChem Aktien, soweit jeweils gesetzlich zulässig, mit den steuerrechtlichen
Buchwerten bzw., sofern die AlzChem Aktien nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, zu Anschaffungskosten ansetzen und spätestens
bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung einen Antrag auf Bewertung des Anteilstausches zum Buchwert bzw. zu Anschaffungskosten
nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG bei dem für die Besteuerung der Softmatic AG zuständigen Finanzamt stellen, sowie alle sonstigen
erforderlichen Erklärungen rechtzeitig beim örtlich zuständigen Finanzamt abgeben (Buchwertansatz). Softmatic haftet nicht
für Nachteile, (insbesondere steuerliche Mehrbelastungen), die einem AlzChem Aktionär durch einen gesetzlich zwingenden Ansatz
der AlzChem Aktien über dem Buchwert/Anschaffungskosten oder trotz Ansatz zum Buchwert/Anschaffungskosten entstehen.
|
2. |
Alle AlzChem Aktionäre werden Softmatic die steuerlichen Buchwerte bzw. Anschaffungskosten ihrer AlzChem Aktien unverzüglich
mitteilen. An spätere Änderungen der Buchwerte/Anschaffungskosten, etwa aufgrund einer Steuerprüfung, sind die AlzChem Aktionäre
und Softmatic gebunden. Sofern hierdurch Vor- oder Nachteile für die AlzChem Aktionäre oder Softmatic entstehen, verzichten
die Parteien auf einen Ausgleich.
|
3. |
Softmatic wird für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem steuerlichen Einbringungszeitpunkt zur Vermeidung einer rückwirkenden
Versteuerung eines Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 2 UmwStG die AlzChem Aktien, soweit beim AlzChem Aktionär der Gewinn
aus einer Veräußerung der Aktien im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei ist, nicht veräußern. Im
Falle von Verstößen wird die Softmatic dem jeweiligen AlzChem Aktionär entstandene oder zukünftig entstehende Nachteile mit
der Maßgabe ausgleichen bzw. den jeweiligen AlzChem Aktionär freistellen, dass eine Haftung der Softmatic ausgeschlossen ist,
soweit dadurch unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen gemäß Ziffer IV.3 dieses Einbringungsvertrages nicht zumindest der
geringste Ausgabebetrag für die Neuen Softmatic Aktien bei der Softmatic verbleibt.
|
4. |
Zur Erfüllung der jährlichen Nachweispflicht der AlzChem Aktionäre nach § 22 Abs. 3 UmwStG bescheinigt Softmatic den AlzChem
Aktionären jährlich über einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem ersten Jahr des steuerlichen Einbringungszeitpunktes, wem
die AlzChem Aktien mit Ablauf des Tages, der dem Einbringungszeitraum entspricht, steuerlich zuzurechnen sind. Der Nachweis
ist dem AlzChem Aktionär spätestens am 31.12. eines Jahres zuzusenden.
|
5. |
Die AlzChem Aktionäre verzichten im Hinblick auf den Buchwertansatz auf sämtliche etwaig bestehenden Rechte, welche dem Buchwertansatz
entgegenstehen könnten, insbesondere auf ein Klagerecht zur Fortführung zum Verkehrswert.
|
VII. |
Vertraulichkeit und Pressemitteilung
|
1. |
Die Parteien haben die Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieses Einbringungsvertrages
übereinander und die AlzChem erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln. Hiervon ausgenommen sind Informationen, welche
die Softmatic im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wertpapierprospekts bezüglich einer Zulassung der Softmatic Aktien
an der Frankfurter Wertpapierbörse verwenden muss. Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine Zulassung der Softmatic
Aktien unverzüglich nach Eintragung der Durchführung der in Vorbemerkung (C) aufgeführten Kapitalerhöhung bewirkt werden soll.
|
2. |
Es herrscht Einverständnis zwischen den Parteien, dass dieser Vertrag Dritten gegenüber offengelegt werden kann, soweit hierfür
eine gesetzliche Anforderung besteht.
|
3. |
Die Parteien werden Presseerklärungen oder sonstige Verlautbarungen in Bezug auf die mit diesem Einbringungsvertrag geregelten
Rechtsgeschäfte nur nach vorheriger Verständigung mit den anderen Parteien herausgeben.
|
4. |
Gesetzliche oder wertpapier-/börsenrechtliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten bleiben von den vorstehenden Absätzen
unberührt. Allerdings werden sich die Parteien – soweit rechtlich zulässig – rechtzeitig vor solchen Mitteilungen und Offenlegungen
informieren und soweit möglich über den Inhalt verständigen.
|
VIII. |
Schlussbestimmungen
|
1. |
Jede Partei trägt ihre Kosten im Zusammenhang mit dem diesem Einbringungsvertrag selbst.
|
2. |
Dieser Einbringungsvertrag ersetzt alle vorherigen Vereinbarungen und Absprachen in Bezug auf die Einbringung der AlzChem
Aktien; mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
|
3. |
Änderungen dieses Einbringungsvertrages können nur schriftlich erfolgen, soweit nicht eine stregenere Form vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische oder
die Textform ersetzt werden.
|
4. |
Dieser Einbringungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit dies zulässigerweise vereinbart
werden kann – München.
|
5. |
Falls einzelne Bestimmungen dieses Einbringungsvertrag ganz oder teilweise unwirksam sind, so wird hierdurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern durch die Unwirksamkeit der wirtschaftliche Zweck dieses Einbringungsvertrag
nicht gefährdet wird. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung
soweit wie möglich entsprechen. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Lücken.’
|
Die folgenden Unterlagen sind im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich und werden in der Hauptversammlung auch ausgelegt:
* |
Entwurf des Einbringungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger GmbH,
der Edelweiß Holding GmbH sowie Herrn Jan Ulli Seibel vom 16. Juni 2017;
|
* |
Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats;
|
* |
Nachgründungsprüfungsbericht des gerichtlich bestellten Nachgründungsprüfers Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart.
|
Zusätzlich wird die im Auftrag des Vorstands auf Grundlage des Standards IDW S1 erstellte gutachtliche Stellungnahme der S&P
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 13. Juni 2017 von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift hiervon übersendet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
‘Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Einbringungsvertrags zwischen der Softmatic AG und der LIVIA Corporate Development
SE, der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß Holding GmbH sowie Herrn Jan Ulli Seibel gemäß dem Entwurf vom 16. Juni 2017 als
Nachgründungsvertrag analog § 52 AktG zu.’
|
|
8. |
Sitzverlegung
Angesichts der vorangeschrittenen Planung der sog. ‘Neugründung’ der Gesellschaft durch Einbringung der AlzChem AG im Wege
einer Kapitalerhöhung (siehe hierzu ausführlich Tagesordnungspunkt 6) und um die Rolle der Gesellschaft als zukünftige Obergesellschaft
der AlzChem-Gruppe besser erfüllen zu können, soll der Sitz der Gesellschaft an den Sitz der AlzChem AG verlegt werden. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
|
‘Der Sitz der Gesellschaft wird von Norderstedt nach Trostberg verlegt.’
|
Entsprechend schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 2. der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
|
‘(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Trostberg.’
|
Der Vorstand wird angewiesen, die Sitzverlegung nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die
Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6.a) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in
das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist.
|
9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Alle drei derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Ämter mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern
zusammen, die gem. § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung
kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft
gemäß § 8 Abs. 1 der neu gefassten Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus insgesamt vier Mitgliedern bestehen, die
von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Hauptversammlung ist bei ihrer Beschlussfassung an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchzuführen.
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat
zu wählen:
Herrn Markus Zöllner, Bichl, Geschäftsführer seiner eigenen Investmentgesellschaft, der four two na GmbH,
Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer, Metten, Professorin an der Technischen Hochschule Deggendorf,
Herrn Dr. Caspar Frhr. v. Schnurbein, Ettelried, Rechtsanwalt (Syndikus) bei der LIVIA Corporate Development SE.
|
b) |
Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor,
Herrn Steve Röper, München, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei,
mit Wirkung ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung, nach der sich
die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier erhöht, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
|
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Die Lebensläufe der Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft und ihren Organen
sowie den wesentlich an Gesellschaft beteiligten Aktionären keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen wird.
Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat erfüllt Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer aufgrund ihres beruflichen Werdegangs
die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den
Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung. Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer ist Professorin an der Hochschule Deggendorf
mit den Lehrgebieten Grundlagen des Rechnungswesens, Kostenrechnung, internationales Rechnungswesen und Steuern sowie Steuerberaterin.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Markus Zöllner beabsichtigt,
für den Fall seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften
Mitglieder des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremiums.
Herr Markus Zöllner
a. |
AlzChem AG
|
b. |
Anttila Oy (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
Frau Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer
Dr. Caspar Frhr. v. Schnurbein
a. |
AlzChem AG
LIVIA Emerging Markets AG (Vorsitzender)
LIVIA Organic Industries AG (Vorsitzender)
TUBIS AG
|
b. |
keine
|
Steve Röper
a. |
AlzChem AG
|
b. |
Anttila Oy (Mitglied des Verwaltungsrats)
|
|
10. |
Schaffung eines genehmigten Kapitals
Um die Gesellschaft künftig in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll ein genehmigtes
Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen werden. Damit dieses ein dem künftigen Geschäftsumfang der Gesellschaft angemessenes
Volumen haben kann, soll das Genehmigte Kapital 2017 derart zur Eintragung in das Handelsregistergesellschaft angemeldet werden,
dass diese Eintragung erst nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Kapitalerhöhungen erfolgt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 31. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.063.333,00 (in Worten: Euro zehn Millionen dreiundsechzigtausend dreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe von bis zu 10.063.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder
einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10%
des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden;
|
* |
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
|
* |
um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis bzw.
Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen
muss; soweit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber allein der Aufsichtsrat
der Gesellschaft.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG
abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger
oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug
auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.
|
b) |
§ 5 der Satzung der Gesellschaft in der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Fassung wird im folgenden
Abs. 5 ergänzt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31. Juli 2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.063.333,00 (in Worten: Euro zehn Millionen dreiundsechzigtausend dreihundertdreiunddreißig)
durch Ausgabe von bis zu 10.063.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2017). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder
einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug
anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
* |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen;
|
* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10%
des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden;
|
* |
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen;
|
* |
um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis
bzw. Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe
bestehen muss; soweit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat
der Gesellschaft.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung,
insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG
abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger
oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug
auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.’
|
c) |
Der Vorstand wird angewiesen, die Ergänzung des § 5 der Satzung in der der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen
Fassung derart zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass diese Eintragung erst nach Eintragung (i) der unter
Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderungen sowie (ii) der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 6.a) zur
Beschlussfassung vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung erfolgt.
|
Der Bericht des Vorstands zur Schaffung eines genehmigten Kapitals ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
11. |
Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahrs
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht derzeit dem Kalenderjahr. Aufgrund des Gleichlaufs der Geschäftsjahre der Gesellschaft
und der AlzChem AG könnten daher nach der Einbringung der AlzChem AG im Wege der Sachkapitalerhöhung von der AlzChem AG an
die Gesellschaft ausgeschüttete Gewinne immer erst im darauffolgenden Geschäftsjahr im Bilanzgewinn der Gesellschaft berücksichtigt
und an die Aktionäre der Gesellschaft ausgeschüttet werden. Aus diesem Grund schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor,
das Geschäftsjahr der Gesellschaft zu ändern und künftig, d.h. ab dem 1. Juli 2018, am 1. Juli eines jeden Jahres beginnen
zu lassen, sodass etwaige Gewinne der AlzChem AG zeitnah ausgeschüttet werden können. Ob eine Änderung des Geschäftsjahres
ohne negative steuerliche Folgen für die Gesellschaft möglich ist, hängt aber noch von einer endgültigen Klärung mit dem zuständigen
Finanzamt ab. Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:
|
‘Bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2017 ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni
2018 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Nachfolgend beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni
des darauf folgenden Kalenderjahres.
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung des Geschäftsjahres nur und erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
wenn der Gesellschaft die Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorliegt, dass die Änderung des Geschäftsjahres keine negativen
steuerlichen Folgen haben wird.’
|
Entsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
|
‘Bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2017 ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni
2018 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Nachfolgend beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni
des darauf folgenden Kalenderjahres.’
|
Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung zur Änderung des Geschäftsjahres nur und erst dann zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, wenn der Gesellschaft die Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorliegt, dass die Änderung
des Geschäftsjahres keine negativen steuerlichen Folgen haben wird.
|
12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der AlzChem AG
Die Gesellschaft als zukünftig herrschendes Unternehmen und die AlzChem AG als zukünftig abhängiges Unternehmen planen, nach
Übertragung sämtlicher Aktien der AlzChem AG von deren derzeitigen Aktionären an die Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag
abzuschließen. Der Vertrag bedarf neben seinem Abschluss durch die Vorstände der beteiligten Gesellschaften zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der AlzChem AG und der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Eintragung ins Handelsregister
der AlzChem AG.
Die Gesellschaft hält derzeit keine Aktien der AlzChem AG, wird aber nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 zu
beschließenden Kapitalerhöhung Alleinaktionärin der AlzChem AG sein.
Im Hinblick darauf, dass die Hauptversammlung der AlzChem AG erst nach der Übertragung sämtlicher Aktien der AlzChem AG von
deren derzeitigen Aktionären an die Gesellschaft über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag beschließen wird und dieser
erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung wirksam werden soll, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft alleinige
Aktionärin der AlzChem AG sein wird, sind die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs sowie einer Abfindung zugunsten etwaiger
außenstehender Aktionäre der AlzChem AG gemäß §§ 304 und 305 AktG entbehrlich. Höchst vorsorglich haben die derzeitigen Aktionäre
der AlzChem zudem mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Gesellschaft und der AlzChem AG auf die Einräumung eines Ausgleichsanspruchs
gemäß § 304 AktG und eines Abfindungsrechts gemäß § 305 AktG verzichtet. Eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b bis 293e AktG
ist damit entbehrlich und wird nicht durchgeführt.
Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags vom 16. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut:
‘GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
AlzChem Group AG (vormals: Softmatic AG)
mit dem Sitz in Norderstedt c/o LIVIA Corporate Development SE, Alter Hof 5, 80331 München eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter HRB 2000 NO
– im folgenden ‘Organträger‘ genannt –
|
und
AlzChem AG
mit dem Sitz in Trostberg Dr.-Albert-Frank-Straße 32, 83308 Trostberg eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 21378
– im folgenden ‘AlzChem‘ oder die ‘Organgesellschaft‘ genannt –
|
Vorbemerkung
(A) |
AlzChem ist ein vertikalintegrierter Hersteller von diversen chemischen Erzeugnissen der Calciumcarbid/Calciumcyanamid Wertschöpfungskette
für diversifizierte Märkte. Das Geschäft von AlzChem ist in den drei operativen Segmenten Specialty Chemicals, Basics & Intermediates
und Other & Holding organisiert.
Das Grundkapital der AlzChem ist eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennwert (‘AlzChem Aktien’).
|
(B) |
Seit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Organträgers, das in 2008 abgeschlossen wurde, verfügte der Organträger
über kein operatives Geschäft mehr. Die Aktivitäten beschränkten sich auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und
Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung des Organträgers als börsennotierte Aktiengesellschaft.
|
(C) |
Aufgrund der Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung des Organträgers vom 4. August 2017 wurde der Organträger aktiviert.
Dazu wurden sämtliche AlzChem Aktien aufschiebend bedingt durch die Eintragung der Durchführung der von der Hauptversammlung
des Organträgers beschlossenen Sachkapitalerhöhung auf den Organträger übertragen. Mit Eintragung der Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals in das zuständige Register wurden die Sachkapitalerhöhung sowie die Übertragung der AlzChem Aktien auf den
Organträger wirksam (§ 189 AktG). Seit dem Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung befinden sich 100% der AlzChem Aktien unmittelbar
in den Händen des Organträgers. Die Organgesellschaft bleibt rechtlich selbständig.
|
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1 Gewinnabführung
1. |
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn,
mit Ausnahme der in § 3 Nr. 2 und 3 genannten Beträge, jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an den Organträger abzuführen.
|
2. |
Als Gewinn gilt der Jahresüberschuss, der ohne die Gewinnabführung entstanden wäre, vermindert um einen etwaigen handelsrechtlichen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rückstellung einzustellen ist und um
den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweils gültigen
Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses
für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen
Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte zu verzinsen.
|
3. |
Für die Gewinnabführung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
|
4. |
Der Organträger kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig
wäre.
|
§ 2 Verlustübernahme
1. |
Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft
in entsprechender Anwendung von § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
|
2. |
Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr und
wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte
zu verzinsen.
|
3. |
Der Organträger ist während des Laufs eines Geschäftsjahres jederzeit zur Gewährung von Abschlagszahlungen auf den zum Ablauf
des Bilanzstichtages zu erwartenden Jahresfehlbetrag verpflichtet, wenn ansonsten eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Soweit der während des Laufs eines Geschäftsjahres auflaufende Fehlbetrag erstens den
zum Ablauf des Bilanzstichtages zu erwartenden Jahresfehlbetrag übersteigt oder zum Ablauf des Bilanzstichtages ein Jahresüberschuss
zu erwarten ist und zweitens eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, ist die Organgesellschaft
über Satz 1 hinaus berechtigt, Zahlungen zu verlangen, soweit dies zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung notwendig
ist. Zahlungsansprüche der Organgesellschaft aus Satz 1 und Satz 2 erlöschen für das jeweilige Geschäftsjahr zum Bilanzstichtag.
|
§ 3 Jahresabschluss der Organgesellschaft
1. |
Zur Durchführung der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme hat die Organgesellschaft ihren Jahresabschluss mit dem Organträger
gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung über Gewinne oder Verluste mit dem Organträger so durchzuführen, dass diese Abrechnung
im Jahresabschluss bereits berücksichtigt ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften
erfolgen mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.
|
2. |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen einstellen,
sofern diese handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sind. Wurden
derartige Gewinnrücklagen während der Dauer dieses Vertrages gebildet, kann der Organträger verlangen, dass die Beträge den
Rücklagen entnommen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.
|
3. |
Die Abführung von Erträgen der Organgesellschaft aus der Auflösung von freien, vorvertraglichen Rücklagen und vorvertraglichen
Gewinnvorträgen wird ausgeschlossen.
|
§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer
1. |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Hauptversammlung der Organgesellschaft
geschlossen und ist aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden der Sachkapitalerhöhung. Er wird mit Eintragung im Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam und gilt für die Zeit ab dem 01. Januar 2018.
|
2. |
Er wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2022, mindestens aber für die steuerliche Mindestlaufzeit (nach der derzeitigen
Rechtslage fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals
eintreten), abgeschlossen. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer oder eines Verlängerungszeitraumes
schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
|
3. |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle der außerordentlichen, fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund durch eine Partei endet dieser Vertrag mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft
in den Organträger durch
a) |
die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung oder
|
b) |
die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung von Organträger oder Organgesellschaft.
|
|
§ 5 Schlussbestimmungen
1. |
Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen,
dass eine wirksame steuerliche Organschaft erwünscht ist. Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf die
in Bezug genommene gesetzliche Bestimmung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies gilt insbesondere auf Verweisungen auf
§ 301 AktG (Höchstbetrag der Gewinnabführung) und § 302 AktG (Verlustübernahme).
|
2. |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine Wirksamkeit im Übrigen nicht
berührt. Die Beteiligten sind in einem derartigen Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung
zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.’
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
|
‘Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der AlzChem AG gemäß
dem Entwurf vom 16. Juni 2017 unter der Bedingung zu, dass die Hauptversammlung der AlzChem AG über die Zustimmung zu diesem
Vertrag nur und erst nach Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister
der Gesellschaft beschließen wird und dieser erst im Anschluss daran zur Eintragung in das Handelsregister der AlzChem AG
angemeldet werden wird.’
|
Folgende Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert:
– |
der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der AlzChem AG vom 16. Juni 2017;
|
– |
die Jahresabschlüsse sowie die Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014;
|
– |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die Lage- und Konzernlageberichte der AlzChem AG für die Geschäftsjahre 2016,
2015 und 2014; sowie
|
– |
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und des Vorstands der AlzChem AG zu dem
Gewinnabführungsvertrag.
|
|
13. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu verschaffen, gegebenenfalls eigene Aktien zu erwerben und wieder veräußern zu können,
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 eigene Aktien in einem Volumen
von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien genutzt werden. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft oder durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte, die für Rechnung der Gesellschaft oder von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen handeln, ausgenutzt werden. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder
mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion
ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Im Falle des Erwerbs über ein öffentliches Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am dritten
Börsenhandelstag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, kann
das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Kurs am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots
das festgesetzte Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quote erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis 100 angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben worden sind, zu allen gesetzlichen
Zwecken zu verwenden. Insbesondere wird der Vorstand zu Folgendem ermächtigt:
aa) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben wurden, über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen. Bei Veräußerung über die Börse besteht
kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
|
bb) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre vorzunehmen,
wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben
oder veräußert wurden.
|
cc) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen,
Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen zu verwenden.
|
dd) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten oder zu
übertragen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer
früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen.
|
ee) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen
Aktionäre am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung anzupassen.
|
ff) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen unter bb) bis ee) ausgeschlossen.
|
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt
werden.
|
Der Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
|
II. |
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
|
Bericht des Vorstands zu TOP 6.a) (Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre)
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
gemäß TOP 6.a) der ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic AG (die ‘Gesellschaft‘) am 4. August 2017 erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Es ist geplant, die AlzChem AG, Trostberg, in die Softmatic AG einzubringen und diese hierdurch mit einem neuen Unternehmen
auszustatten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
der Softmatic AG vor, das Kapital der Gesellschaft von derzeit EUR 310.000,00 um EUR 100.323.339,00 auf EUR 100.633.339,00
durch Ausgabe von 100.323.339 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je
Stückaktie gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre soll dabei ausgeschlossen werden. Zur
Zeichnung der neuen Aktien sollen ausschließlich die Aktionäre der AlzChem AG zugelassen werden, die sich im Gegenzug, zur
Reaktivierung der Gesellschaft, dazu verpflichten werden, sämtliche Aktien der AlzChem AG in die Softmatic AG einzubringen.
Zur Zeichnung der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung sollen folgende Personen in folgendem Umfang zugelassen werden:
– |
Die LIVIA Corporate Development SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206736, zur Zeichnung
von 48.319.633 neuen Aktien;
|
– |
die HDI Preminger GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232604, zur Zeichnung von 26.848.532
neuen Aktien;
|
– |
die Edelweiß Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 232442, zur Zeichnung von 20.139.007
neuen Aktien und
|
– |
Herr Jan Ulli Seibel, wohnhaft in Truchtlaching, zur Zeichnung von 5.016.167 neuen Aktien.
|
Durch den nachfolgenden Bericht erläutert und begründet der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG den damit
verbundenen Bezugsrechtsausschluss und legt dar, dass Leistung und Gegenleistung angemessen sind.
1. |
Beschreibung der Sacheinlage
|
Bei der AlzChem AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Traunstein unter HRB 21378, mit Sitz in 83308 Trostberg. Das Grundkapital der AlzChem AG beträgt EUR 11.000.000 und ist eingeteilt
in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR
1,00. Sämtliche Aktien der AlzChem AG werden von der LIVIA Corporate Development SE, der HDI Preminger GmbH, der Edelweiß
Holding GmbH und Jan Ulli Seibel gehalten.
Neben dem Aktionär Jan Ulli Seibel, der Vorstandsvorsitzender der AlzChem AG ist, sind Andreas Niedermaier (Chief Financial
Officer) und Klaus Dieter Englmaier (Chief Operating Officer) Vorstände der AlzChem AG. Sämtliche Vorstände der AlzChem AG
haben umfangreiche Erfahrung sowohl in der Branche, in der die AlzChem AG tätig ist, als auch im Unternehmen der AlzChem AG
selbst. Jan Ulli Seibel hat Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Karlsruhe studiert. Er ist seit 2011 Mitglied des
Vorstands der AlzChem AG. Vor der Umwandlung der AlzChem AG von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft war er von 2009 bis
2011 als deren Geschäftsführer tätig. Andreas Niedermaier hat Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Rosenheim studiert
und ist bereits seit 1999 für das Unternehmen tätig. Von 2010 bis 2011 war er Geschäftsführer der GmbH und ist seit deren
Umwandlung in die AlzChem AG Mitglied des Vorstands. Klaus Dieter Englmaier hat Maschinenbau an der Universität München studiert.
Er ist bereits seit 1988 im Unternehmen und seit 2016 Mitglied des Vorstands.
Die AlzChem AG ist die Muttergesellschaft der AlzChem-Gruppe (‘AlzChem‘), bei der es sich um ein Chemieunternehmen mit Hauptsitz im oberbayerischen Trostberg mit über 1.400 Mitarbeitern handelt.
Die AlzChem-Gruppe setzt sich zusammen aus der AlzChem AG und deren Tochtergesellschaften NIGU Chemie GmbH mit Sitz in Waldkraiburg,
AlzChem International GmbH mit Sitz in Trostberg, AlzChem Stahltechnik GmbH mit Sitz in Trostberg, AlzChem Nutrition GmbH
mit Sitz in Trostberg, Nordic Carbide AB mit Sitz in Sundsvall, Schweden, und den Vertriebsgesellschaften AlzChem LLC mit
Sitz in Atlanta, USA und AlzChem Shanghai Co. Ltd. mit Sitz in Shanghai, China.
AlzChem ist ein vertikal integrierter Hersteller von diversen chemischen Erzeugnissen der Calciumcarbid/Calciumcyanamid Wertschöpfungskette
für diversifizierte Märkte. Sie produziert und handelt mit vielseitig einsetzbaren chemischen Erzeugnissen auf verschiedenen
Stufen der Wertschöpfungskette und erbringt Dienstleistungen, u.a. als Chemieparkbetreiber. AlzChem betreibt einen integrierten
Produktionsverbund, der vier Produktionsstandorte in Hart, Trostberg, Schalchen und Waldkraiburg umfasst. Der integrierte
Produktionsverbund gibt AlzChem besondere Flexibilität und ermöglicht es, auf Nachfrageveränderungen zügig zu reagieren. Außerhalb
Deutschlands betreibt AlzChem ein Carbid-Werk in Schweden, das insbesondere den skandinavischen Markt mit Calciumcarbid versorgt.
Zudem unterhält die AlzChem eine Vertriebstochter in den USA sowie eine chinesische Tochtergesellschaft, deren hauptsächliche
Aufgabe die Beschaffung von Rohstoffen und der Verkauf von Produkten der AlzChem in China und Asien ist. Das Geschäft von
AlzChem ist in die operativen Segmente ‘Specialty Chemicals’, ‘Basics & Intermediates’ und ‘Other & Holding’ unterteilt.
Das Segment Specialty Chemicals umfasst die Produktion und den Vertrieb hochwertiger Produkte, wie z.B. eines Futtermitteladditives
für die Futtermittelindustrie, das unter dem Produktnamen ‘CreAMINO’ vertrieben wird, eines Nahrungsergänzungsmittels für
den Nahrungsmittelmarkt, das unter dem Produktnamen ‘Creapure’ vertrieben wird, hochreiner Guanidinsalze für Biotechnologie,
Diagnostik und den Pharmasektor, die unter der Geschäftsbezeichnung ‘BioSELECT’ vertrieben werden und von Siliziumnitridpulvern
für die Keramik-, die Beschichtungs- und die Photovoltaikindustrie, die unter dem Produktnamen ‘Silzot’ vertrieben werden.
Das Segment Basics & Intermediate umfasst die Produktion von Zwischenprodukten, die AlzChem entweder für die Produktion der
eigenen Produkte im Segment Specialty Chemicals nutzt oder die extern verkauft werden, z.B. Gemische zur Roheisenentschwefelung
für die metallurgische Industrie, die unter dem Produktnamen ‘CaD’ vertrieben werden.
Das Segment Other & Holding umfasst die Holding-Tätigkeiten der AlzChem AG und die übrigen Tätigkeiten, die nicht dem Specialty
Chemicals- oder dem Basics & Intermediates-Segment zugeordnet werden. Der Großteil der Nettoumsatzerlöse, die in diesem Segment
erwirtschaftet werden, stammt von Dienstleistungen wie dem Betrieb des Chemieparks Trostberg und Dienstleistungen vor Ort
für Konzerngesellschaften von AlzChem und externe Kunden.
Im Geschäftsjahr 2016 hat die AlzChem AG gemäß dem von ihr nach den International Financial Reporting Standards, wie sie in
der Europäischen Union anzuwenden sind, aufgestellten Konzernabschluss (der ‘IFRS-Konzernabschluss 2016‘) Umsatzerlöse in Höhe von TEUR 327.185 erzielt, davon TEUR 169.222 im Segment Specialty Chemicals, TEUR 133.592 im Segment
Basics & Intermediates und TEUR 24.441 im Segment Other & Holding. Daraus resultierte laut dem IFRS-Konzernabschluss 2016
ein EBITDA der AlzChem im Geschäftsjahr 2016 in Höhe von TEUR 38.614, zu dem das Segment Specialty Chemicals ein EBITDA in
Höhe von TEUR 39.245, das Segment Basics & Intermediates ein EBITDA in Höhe von TEUR 6.961 und das Segment Other & Holding
ein EBITDA in Höhe von TEUR -7.396 beitrugen. Der Jahresüberschuss der AlzChem AG im Geschäftsjahr 2016 betrug nach dem von ihr nach den Grundsätzen des
HGB aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 EUR 13.597.772,78.
Der Vorstand strebt an, sämtliche Aktien der AlzChem AG zu erwerben. Die Aktionäre der AlzChem AG haben deutlich gemacht,
dass sie zur Veräußerung ihrer Anteile an der AlzChem AG nur bereit sind, wenn ihnen dafür im Gegenzug Aktien der Softmatic
AG gewährt werden. Um dies zu erreichen, kommt nur eine Einbringung der AlzChem AG im Wege der Sachkapitalerhöhung in Betracht.
2. |
Interesse der Gesellschaft an der Sacheinlage
|
Ein Erwerb der AlzChem AG ist im Interesse der Softmatic AG und ihrer Aktionäre:
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft im Jahr 2008 beschränkten sich die Aktivitäten der
Softmatic AG auf die möglichst risikoarme Anlage ihrer liquiden Mittel und die Erfüllung der handels-, aktien- und börsenrechtlichen
Verpflichtungen. Darüber hinaus nahm und nimmt die Gesellschaft nicht am Wirtschaftsleben teil und betreibt kein operatives
Geschäft. Da die der Gesellschaft entstehenden Kosten mittlerweile die liquiden Mittel aufgezehrt haben, beschränken sich
die Aktivitäten der Softmatic AG derzeit lediglich auf die Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden
Verpflichtungen. Die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ist derzeit lediglich über Darlehen mit Rangrücktritt der Hauptaktionärin
der Gesellschaft, der LIVIA Corporate Development SE sichergestellt.
Die 100%ige Übernahme der AlzChem AG im Wege der Sachkapitalerhöhung und die damit verbundene Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit
bieten der Softmatic AG die Chance, auf zahlreichen Märkten für chemische Erzeugnisse entlang der Calciumcarbid/Calciumcyanamid
Wertschöpfungskette durch ihre neuen Tochtergesellschaften operativ tätig zu werden und auf diese Weise im Interesse aller
Aktionäre der Softmatic AG zukünftig Erträge zu erwirtschaften.
Es bestehen keine gleichwertigen Alternativen zu einem Erwerb der Aktien der AlzChem AG durch die Gesellschaft. Die Gesellschaft
verfügt nicht über die wirtschaftlichen Mittel, die Aktien der AlzChem AG kaufen zu können.
3. |
Keine Alternativen zu Ausschluss des Bezugsrechts
|
Es bestehen auch keine Alternativen zu einem Erwerb im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts:
Eine Barkapitalerhöhung unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre oder eine Aufnahme von Fremdkapital zur Finanzierung
des Erwerbs der AlzChem AG kommt nicht in Betracht, da die Aktionäre der AlzChem AG zur Veräußerung ihrer Aktien nur gegen
Gewährung von Aktien der Softmatic AG bereit sind. Die Softmatic AG verfügt über keine eigenen Aktien, die als Akquisitionswährung
ausgegeben werden könnten. Es besteht auch kein genehmigtes Kapital, mittels dessen Aktien für den Erwerb der AlzChem AG bereitgestellt
werden könnten. Um die für den Erwerb der AlzChem AG erforderliche Akquisitionswährung zu beschaffen, muss daher eine Sachkapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durchgeführt werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Vorfeld andere Möglichkeiten
geprüft, um die AlzChem AG mit der Softmatic AG zusammenzuführen und gleichwohl den Aktionären der AlzChem AG Aktien an der
Gesellschaft zu gewähren. Der zunächst ebenfalls geprüften Verschmelzung der AlzChem AG auf die Softmatic AG steht insbesondere
entgegen, dass diese aufgrund der Änderung des das Unternehmen betreibenden Rechtsträgers erhebliche negative Auswirkungen
auf das Geschäft der AlzChem-Gruppe gehabt hätte. So wäre beispielsweise das Fortbestehen von bestehenden Genehmigungen gefährdet
gewesen und die Umstellung des Unternehmens auf den neuen Rechtsträger hätte erheblichen Umsetzungsaufwand erfordert. Da bis
auf die LIVIA Corporate Development SE kein Aktionär der Gesellschaft Aktien der AlzChem AG hält, können die übrigen Aktionäre
nicht zur Zeichnung von Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zugelassen werden. Somit ist ein Bezugsrechtsausschluss erforderlich,
um sämtliche Aktionäre der AlzChem AG zur Zeichnung der neuen Aktien zulassen zu können.
Der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung liegt somit im Interesse der Softmatic AG, weil die Gesellschaft
nur so in die Lage versetzt werden kann, die strategisch für ihre Neuausrichtung bedeutsame 100%ige Beteiligung an der AlzChem
AG zu erwerben.
4. |
Bezugsrechtsausschluss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
|
Der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist auch für die Durchführung der Transaktion geeignet und erforderlich sowie darüber
hinaus verhältnismäßig:
Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ist für die Einbringung der AlzChem AG geeignet.
Er ist zudem erforderlich, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die Veräußerer die von ihnen geforderten
Aktien an der Softmatic AG als Gegenleistung für ihre Aktien an der AlzChem AG erhalten.
Weiterhin ist der Bezugsrechtsausschluss in der hier vorgeschlagenen Form verhältnismäßig. Zwar sinkt der prozentuale Anteil
der vom Bezug der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung ausgeschlossenen Altaktionäre infolge der Sachkapitalerhöhung erheblich.
Sie profitieren von dieser jedoch dadurch, dass die Softmatic AG, die aktuell nur über geringfügige Vermögenswerte verfügt
und deren Liquidität mangels Geschäftsbetriebs zusehends gefährdet ist, durch die Einbringung der AlzChem AG finanziell erheblich
gestärkt wird. Nach Einbringung der AlzChem AG wird die Softmatic AG als Holdinggesellschaft Gewinnausschüttungen aus der
AlzChem AG erhalten, die nach Wirksamwerden des beabsichtigten Gewinnabführungsvertrags ihren gesamten Gewinn an die Softmatic
AG abführen wird (siehe hierzu den gemeinsamen Bericht des Vorstands der Softmatic AG sowie des Vorstands der AlzChem AG über
den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Softmatic AG und der AlzChem AG (TOP 12 der ordentlichen Hauptversammlung vom 4.
August 2017)). Die Aktionäre der Softmatic AG werden von den künftigen Erträgen, die der Vorstand nach Einbringung der AlzChem
AG in die Gesellschaft erwartet, nachhaltig profitieren. Das Betriebsergebnis der Softmatic AG hingegen war in den vergangenen
Jahren stets negativ und wird ohne die vorgeschlagene Aktivierung der Gesellschaft durch Einbringung der AlzChem AG auch in
Zukunft negativ bleiben. Der daraus resultierende ständige Verzehr der liquiden Mittel würde ohne eine weitere Kostenübernahme
durch die LIVIA die Insolvenz der Gesellschaft und damit einen Totalverlust des Investments der Aktionäre der Softmatic AG
zur Folge haben.
Die Verhältnismäßigkeit des Bezugsrechtausschlusses wird auch durch die gleichzeitig vorgeschlagene Barkapitalerhöhung gewahrt:
Um den übrigen Aktionären der Gesellschaft, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen können, die Aufrechterhaltung
ihrer Beteiligung sowohl in prozentualer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen, soll neben der Sachkapitalerhöhung
eine ausgleichende Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß TOP 6.b) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017 durchgeführt
werden. Dabei werden mit Ausnahme der LIVIA Corporate Development SE, die im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur Zeichnung
zugelassen wird, alle Aktionäre der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien zugelassen werden. Die LIVIA Corporate Development
SE hat bereits durch Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung vom 16. Juni 2017 gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf
alle Rechte auf den Bezug von neuen Aktien aus den von ihr derzeit gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft im Rahmen der
Barkapitalerhöhung zu verzichten. Sie hat weiterhin erklärt, bis zum Beginn der Bezugsfrist für die Barkapitalerhöhung keine
Aktien der Gesellschaft zu kaufen oder zu verkaufen, sodass sich die Beteiligung der LIVIA Corporate Development SE an der
Gesellschaft bis dahin nicht ändern wird. Das Volumen der Barkapitalerhöhung und der im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu leistende
Bezugspreis sind dabei so festgelegt worden, dass die zum Bezug berechtigten Aktionäre nach Durchführung der Sach- und der
Barkapitalerhöhung prozentual und wirtschaftlich im bisherigen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt bleiben können (siehe
hierzu den Bericht des Vorstands zu TOP 6.b) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017). Da aufgrund des hohen
Wertes der Sacheinlage, die von den Aktionären der AlzChem AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erbracht wird, auch im Rahmen
der Barkapitalerhöhung ein vergleichsweise hohes Investment der übrigen Aktionäre erforderlich ist, damit diese ihre bisherige
Beteiligungsquote aufrecht erhalten können, wird die Gesellschaft die Einrichtung eines börslichen Bezugsrechtshandels veranlassen,
der den in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionären einen Verkauf ihrer Bezugsrechte und damit die Realisierung
ihres Wertes für den Fall erleichtern soll, dass sie ihr Bezugsrecht nicht oder nicht vollständig ausüben können oder wollen.
5. |
Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung
|
Die 100.323.339 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die die Aktionäre der AlzChem AG als Gegenleistung für die Einbringung
ihrer Aktien der AlzChem AG erhalten sollen, sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 2,30 je neuer Aktie mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie gewährt werden. Bei der Festlegung des Volumens der Sachkapitalerhöhung
sowie des Ausgabebetrags je neuer Aktie der Gesellschaft hat der Vorstand insbesondere die ihm vorliegenden Informationen
über die AlzChem AG und die von der S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Standards IDW S1 ‘Grundsätze
zur Durchführung von Unternehmensbewertungen’ in der Fassung vom 2. April 2008 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland
e.V. (‘IDW S1‘) erstellte gutachtliche Stellungnahme über die AlzChem AG vom 13. Juni 2017 (‘S&P Bewertungsgutachten‘) geprüft und berücksichtigt. Nach Überzeugung des Vorstands, die er auf dieser Grundlage gewonnen hat, haben die im Wege
der Sachkapitalerhöhung einzubringenden Aktien der AlzChem AG mindestens einen Gegenwert in Höhe des Ausgabebetrags von EUR
2,30 je neuer Aktie. Dies wird durch das S&P Bewertungsgutachten bestätigt. Dieses attestiert der AlzChem AG einen objektivierten
Unternehmenswert in Höhe von rund EUR 251 Millionen, der den Gesamtausgabebetrag der an die Aktionäre der AlzChem AG auszugebenden
neuen Aktien in Höhe von EUR 230.743.679,70 deutlich übersteigt.
Die Angemessenheit der von den Aktionären der AlzChem AG für den Bezug der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung zu erbringenden
Gegenleistung wird auch durch den Nachgründungsprüfungsbericht des gerichtlich bestellten Nachgründungsprüfers Ebner Stolz
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, bestätigt (siehe hierzu auch TOP 7 der
ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017 sowie die in diesem Zusammenhang den Aktionären zugänglich gemachten Unterlagen).
Die Erbringung des Ausgabepreises durch die Sacheinlage wird zusätzlich noch vor Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung
in das Handelsregister gemäß § 183 Abs. 3 S. 1 AktG vollumfänglich durch den gerichtlich bestellten externen Sacheinlagenprüfer
geprüft werden. Dies stellt zugleich sicher, dass die Sachkapitalerhöhung nur dann durchgeführt werden kann, wenn der gerichtlich
bestellte externe Sacheinlagenprüfer das vom Vorstand gefundene Ergebnis, dass durch die Einbringung sämtlicher Aktien der
AlzChem AG mindestens ein Wert in Höhe des Ausgabebetrags eingebracht wird, auch zu diesem späteren Zeitpunkt bestätigt.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Ausgabebetrag von EUR 2,30 je neuer Aktie auch unter Berücksichtigung des derzeit höher
liegenden Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft angemessen ist. Zum einen ist der Vorstand der Ansicht, dass der Börsenkurs
nicht den inneren Wert der Gesellschaft und der Aktie widerspiegelt. So ergibt sich aufgrund der fehlenden Einnahmen der Gesellschaft
bei gleichzeitig laufenden Kosten aus der Erfüllung der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen
der Gesellschaft ein ständiger Verzehr der vorhandenen liquiden Mittel, der bislang nur deshalb keine Insolvenz der Gesellschaft
zur Folge hatte, weil die LIVIA als Hauptaktionär eine Übernahme der Kosten der Abschlussprüfung und der sonstigen für den
Erhalt der Gesellschaft notwendigen Verwaltungskosten erklärt und der Gesellschaft Darlehen unter Rangrücktritt gewährt hat.
Zum anderen können auch die übrigen Aktionäre der Softmatic AG im Rahmen der ausgleichenden Barkapitalerhöhung eine ihrer
Beteiligungsquote entsprechende Zahl neuer Aktien gegen Zahlung eines Ausgabebetrags in Höhe von EUR 2,30 beziehen, der exakt
dem Ausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung entspricht. Dadurch ist sichergestellt, dass sich aus dem Ausgabebetrag
der neuen Aktien auch für die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft kein wirtschaftlicher Nachteil ergibt, da diese ihre
prozentuale wie auch wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft in vollem Umfang aufrecht erhalten können (siehe hierzu
auch den Bericht des Vorstands zu TOP 6.b) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017).
Im Ergebnis erachtet der Vorstand daher den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung für geeignet und erforderlich,
um die Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Aktien der AlzChem AG mit einem neuen Unternehmen auszustatten. Dies liegt
im Interesse der Gesellschaft wie auch ihrer Aktionäre. Zudem ist der Bezugsrechtsausschluss jedenfalls unter Berücksichtigung
der ausgleichenden Barkapitalerhöhung zugunsten derjenigen Aktionäre, die nicht zur Zeichnung neuer Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung
zugelassen werden, verhältnismäßig und angemessen. Letzteres gilt auch für die Höhe des Ausgabebetrags der neuen Aktien.
Bericht des Vorstands zu TOP 6.b) (Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der von der Aktionärin LIVIA Corporate Development SE derzeit gehaltenen Aktien der Gesellschaft)
Über den Bezugsrechtsausschluss bezüglich der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionärin LIVIA Corporate Development SE gemäß TOP 6.b) der ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic AG (die ‘Gesellschaft‘) am 4. August 2017 erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic AG (die
‘Gesellschaft‘) die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionärin
LIVIA Corporate Development SE (‘LIVIA‘) vor. Die Barkapitalerhöhung soll neben der Sachkapitalerhöhung gemäß TOP 6.a) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4.
August 2017 durchgeführt werden, um den Aktionären der Gesellschaft, die aufgrund des Ausschlusses vom Bezugsrecht bei der
Sachkapitalerhöhung nicht an dieser teilnehmen können, die Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung sowohl in prozentualer als
auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen.
1. |
Bezugsrechtsausschluss der LIVIA Corporate Development SE
|
Die LIVIA hat bereits durch Abgabe einer schriftlichen Verzichtserklärung vom 16. Juni 2017 (die ‘Verzichtserklärung‘) gegenüber der Gesellschaft erklärt, auf alle Rechte auf den Bezug von neuen Aktien aus den von ihr derzeit gehaltenen 224.437
Aktien der Gesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung zu verzichten. Sie hat weiterhin erklärt, bis zum Beginn der Bezugsfrist
für die Barkapitalerhöhung keine Aktien der Gesellschaft zu kaufen oder zu verkaufen, sodass sich die Beteiligung der LIVIA
an der Gesellschaft bis dahin nicht ändern wird.
Damit die in der Barkapitalerhöhung zum Bezug berechtigten Aktionäre nach Durchführung der Sach- und der Barkapitalerhöhung
prozentual und wirtschaftlich im bisherigen Verhältnis an der Gesellschaft beteiligt bleiben können, wird das Grundkapital
der Gesellschaft im Rahmen der Barkapitalerhöhung um weitere bis zu EUR 38.246.661,00 durch Ausgabe von bis zu 38.246.661
neuen auf den Inhaber lautender Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht
und diese neuen Aktien werden den zum Bezug berechtigten Aktionären zu einem Bezugsverhältnis von 1:447 (je alter Aktie können
447 neue Aktien der Gesellschaft bezogen werden) zu einem Betrag von EUR 2,30 je Stückaktie zum Bezug angeboten.
Das auf die derzeit von der LIVIA gehaltenen 224.437 Aktien der Gesellschaft entfallende Bezugsrecht soll vorsorglich ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts der LIVIA bezüglich der neuen Aktien aus der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung gegen
Bareinlage ist sachlich gerechtfertigt. Nach Ansicht des Vorstands liegt der Bezugsrechtsausschluss, der im Kontext der Sachkapitalerhöhung
steht, im Interesse der Gesellschaft und ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.
Die Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der LIVIA ist aus folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft:
Wie im Bericht des Vorstands zu TOP 6.a) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017 bereits erläutert, bestehen
keine Alternativen zu einem Erwerb der AlzChem AG im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts. Es
ist nur den Aktionären der AlzChem AG möglich, die Sacheinlage, mit der die Softmatic AG aktiviert werden soll, zu erbringen.
Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus den derzeit von der LIVIA gehaltenen Aktien der
Gesellschaft soll denjenigen Aktionären der Softmatic AG die Aufrechterhaltung ihrer Beteiligung in prozentualer und in wirtschaftlicher
Hinsicht erlauben, die nicht an der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen teilnehmen können. Dies ist im Interesse der Gesellschaft,
da so die sich aus der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ergebende Ungleichbehandlung
der Aktionäre ausgeglichen wird. Dadurch verringert sich auch das Risiko unnötiger Verzögerungen der beabsichtigten und im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegenden Aktivierung der Gesellschaft (siehe Bericht des Vorstands zu TOP
6.a) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017) sowie eventueller (negativer) Berichterstattung, die sich zudem
negativ auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft und den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft auswirken könnte. Die
Barkapitalerhöhung liegt auch im Interesse der Gesellschaft, da hierdurch zusätzlich zur Einbringung der AlzChem AG im Rahmen
der Sachkapitalerhöhung Emissionserlöse in bar erzielt werden, die der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft sowie der
Finanzierung weiterer Investitionen in das neu eingebrachte Unternehmen dienen sollen. Weiterhin soll hierdurch im Interesse
der Softmatic AG und ihrer Aktionäre die Streuung der Aktien der Gesellschaft und die Liquidität des Handels erhöht werden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts aus den derzeit von der LIVIA gehaltenen Aktien der Gesellschaft ist geeignet und erforderlich,
weil die Aktionäre der Softmatic AG, die nicht an der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen teilnehmen können, nur auf diese
Weise in die Lage versetzt werden können, ihre Beteiligung in prozentualer und in wirtschaftlicher Hinsicht aufrechtzuerhalten.
Weiterhin ist der Bezugsrechtsausschluss in der hier vorgeschlagenen Form verhältnismäßig und angemessen. Die LIVIA, deren
Bezugsrecht für sämtliche derzeit von ihr gehaltenen 224.437 Aktien der Softmatic AG im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
ausgeschlossen werden soll, soll gleichzeitig im Rahmen der Sachkapitalerhöhung zur Zeichnung von 48.319.633 neuen Stückaktien
zugelassen werden, sodass ihr prozentualer Anteil am Grundkapital der Softmatic AG bei vollständiger Durchführung der Sach-
und der Barkapitalerhöhung maximal um den Anteil sinkt, den die übrigen zur Zeichnung der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung
zugelassenen Aktionäre der AlzChem AG als Gegenleistung für die Übereignung ihrer AlzChem-Aktien erwerben. Mit einer derartigen
Verwässerung durch die Barkapitalerhöhung hat sich die LIVIA durch Abgabe der Verzichtserklärung ausdrücklich einverstanden
erklärt.
Die bis zu 38.246.661 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen sollen zu einem
Ausgabebetrag von EUR 2,30 je Stückaktie bezogen werden können. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien aus der ausgleichenden
Barkapitalerhöhung dem Ausgabebetrag der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung entspricht, ist vor dem Hintergrund, dass
der Unternehmenswert der AlzChem AG den Gesamtausgabebetrag der an die Aktionäre der AlzChem AG auszugebenden neuen Aktien
deutlich übersteigt (siehe Bericht des Vorstands zu TOP 6.a) der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017), sichergestellt,
dass sich aus dem Ausgabebetrag der neuen Aktien kein wirtschaftlicher Nachteil für die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft
ergibt. Die Angemessenheit der von den Aktionären der AlzChem AG für den Bezug der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung
zu erbringenden Gegenleistung wird auch durch den Nachgründungsprüfungsbericht des gerichtlich bestellten Nachgründungsprüfers
Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, bestätigt (siehe hierzu
auch TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. August 2017 sowie die in diesem Zusammenhang den Aktionären zugänglich
gemachten Unterlagen). Die Erbringung des Ausgabepreises durch die Sacheinlage wird zusätzlich noch vor Eintragung der Durchführung
der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister gemäß § 183 Abs. 3 S. 1 AktG vollumfänglich durch den gerichtlich bestellten
externen Sacheinlagenprüfer geprüft werden. Dies stellt zugleich sicher, dass die Sach- und auch die Barkapitalerhöhung nur
dann durchgeführt werden können, wenn der gerichtlich bestellte externe Sacheinlagenprüfer das vom Vorstand gefundene Ergebnis,
dass durch die Einbringung sämtlicher Aktien der AlzChem AG mindestens ein Wert in Höhe des Ausgabebetrags eingebracht wird,
auch zu diesem späteren Zeitpunkt bestätigt.
2. |
Etwaiger ‘faktischer Bezugsrechtsausschluss’
|
Der Umfang, bis zu dem das Grundkapital im Rahmen der Barkapitalerhöhung erhöht werden kann, ist so gewählt, dass es den bisherigen
Aktionären (mit Ausnahme der LIVIA) hierdurch ermöglicht wird, ihre verhältnismäßige Beteiligung an der Gesellschaft auch
nach Einbringung der AlzChem AG in prozentualer und wirtschaftlicher Hinsicht aufrechtzuerhalten. Um dieses Ziel zu erreichen,
ist aufgrund des hohen Wertes der Sacheinlage, die von den Aktionären der AlzChem AG im Rahmen der Sachkapitalerhöhung erbracht
wird, auch im Rahmen der Barkapitalerhöhung ein vergleichsweise hohes Investment der übrigen Aktionäre erforderlich ist. Dies
könnte im Hinblick auf die in der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionäre als ein sog. ‘faktischer Bezugsrechtsausschluss’
betrachtet werden. Die Festlegung des vorgeschlagenen Volumens der Barkapitalerhöhung, das bei deren vollständiger Durchführung
ein Investment der bezugsberechtigen Aktionäre der Softmatic AG in Höhe von insgesamt EUR 87.967.320,30 erfordert, ist aber
dazu geeignet und erforderlich, wenn diesen die Möglichkeit gegeben werden soll, ihre bisherige Beteiligungsquote aufrecht
zu erhalten. Der daraus resultierende Zufluss liquider Mittel liegt auch im Interesse der Gesellschaft, da dadurch das Eigenkapital
der Gesellschaft gestärkt sowie die Finanzierung weiterer Investitionen in das neu eingebrachte Unternehmen aus Eigenmitteln
ermöglicht werden und die Liquidität im Handel mit Aktien der Gesellschaft erhöht wird. Ein Alternative, mittels derer die
Aktionäre, die nicht zur Zeichnung der neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung zugelassenen wurden, ihre verhältnismäßige
Beteiligung an der Gesellschaft nach Einbringung der AlzChem AG in prozentualer und wirtschaftlicher Hinsicht aufrechterhalten
können, besteht nicht. Zusätzlich wird die Gesellschaft einen börslichen Bezugsrechtshandel organisieren lassen, der den in
der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigen Aktionären einen Verkauf ihrer Bezugsrechte und damit die Realisierung deren Wertes
für den Fall erleichtern soll, dass sie ihr Bezugsrecht nicht oder nicht vollständig ausüben können oder wollen. Dadurch werden
etwaige Nachteile der im Rahmen der Barkapitalerhöhung bezugsberechtigten Aktionäre der Softmatic AG bestmöglich ausgeglichen,
so dass das von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Vorgehen zur Aktivierung der Softmatic AG auch verhältnismäßig ist.
Im Ergebnis erachtet der Vorstand daher sowohl den Ausschluss des Bezugsrechts der LIVIA Corporate Development SE als auch
einen etwaigen ‘faktischen Bezugsrechtsausschluss’ im Rahmen der Barkapitalerhöhung für geeignet und erforderlich, um die
Aktionäre der Gesellschaft, die nicht an der Sachkapitalerhöhung teilnehmen können, die für die im Interesse der Gesellschaft
wie ihrer Aktionäre liegenden Aktivierung der Gesellschaft erforderlich ist, in die Lage zu versetzen, ihre Beteiligung in
prozentualer und in wirtschaftlicher Hinsicht aufrecht erhalten zu können. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der unter
Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen erachtet der Vorstand sowohl den Ausschluss des Bezugsrechts der LIVIA
Corporate Development SE als auch einen etwaigen ‘faktischen Bezugsrechtsausschluss’ auch für verhältnismäßig und angemessen.
Letzteres gilt auch für die Höhe des Ausgabebetrags der neuen Aktien.
Bericht des Vorstands zu TOP 10 (Schaffung eines genehmigten Kapitals)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter TOP 10 vor, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 31. Juli 2022
das Grundkapital der Softmatic AG (die ‘Gesellschaft‘) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.063.333,00 durch Ausgabe von bis zu
10.063.333 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (‘Genehmigtes Kapital 2017‘).
Das Genehmigte Kapital 2017 soll die Gesellschaft künftig in die Lage versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken
zu können und es ihr insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung und/oder Sachleistung zu finanzieren. Es soll
den Aktionären bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische
Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut
oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden:
|
Dem Vorstand soll die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder immateriellen Gütern schnell, flexibel und liquiditätsschonend
ausnutzen zu können. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung
häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben
zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von andern materiellen oder immateriellen Gütern ausnutzen
zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar jeweils zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und
des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines uneingeschränkten Bezugsrechts wäre aber
der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen materiellen oder immateriellen
Gütern gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile
wären nicht erreichbar. Insbesondere die Fähigkeit, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen kurzfristig
zu erwerben hat eine hohe Bedeutung für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft.
Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder materiellen oder immateriellen
Gütern konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2017 zum Zweck des Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen materiellen oder immateriellen Gütern gegen
Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der jeweilige Erwerb gegen Gewährung von Aktien
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat
seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Durch diese Vorgabe wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung
getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung
der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien
zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss
die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Die Gesellschaft soll in
die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die für die künftige Geschäftsentwicklung
erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vorzunehmen. Bezugsrechtskapitalerhöhungen sind
insbesondere aufgrund der mit dem öffentlichen Angebot verbundenen Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts
nach den Vorschriften des Wertpapierprospektgesetzes nicht nur mit erheblich höherem Kostenaufwand verbunden, sondern auch
nur mit einem großen zeitlichen Vorlauf möglich. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieses Genehmigten
Kapitals 2017 bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um etwaige
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, und ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Aktien im
Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des
Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Die Ausgabe von Aktien an die vorstehend genannten
Personengruppen ist im Interesse der Gesellschaft, da hierdurch ihre Identifikation mit dem Unternehmen, die Bereitschaft
zur Übernahme von Mitverantwortung und die Bindung der Belegschaft an die Gesellschaft gefördert werden. Sie ist vom Gesetzgeber
gewünscht und wird vom Gesetz in mehrfacher Weise erleichtert. Mittels aktienbasierter Programme ist es möglich, langfristige
Anreize zu schaffen, bei denen nicht nur positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden. Es handelt
sich um ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung
herbeiführen kann. Um Aktien im Rahmen von aktienbasierten Programmen nur an bestimmte Personengruppen ausgegeben zu können,
ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Anderenfalls wären die damit für die Gesellschaft und ihre
Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar. In Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat hält der Vorstand den Ausschluss
des Bezugsrechts zum Zweck der Ausgabe von Aktien im Rahmen von aktienbasierten Programmen an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder
der Vertretungsorgane von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder von mit
ihr verbundenen Unternehmen, auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffektes, für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen. Voraussetzung für die Ausgabe von Aktien im Rahmen eines aktienbasierten Programmes
soll sein, dass das Arbeitsverhältnis bzw. Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im
Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe besteht. Über die Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
entscheidet allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Weitere Bedingungen aktienbasierter Programme werden so festgelegt,
dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Gesellschaft ihrer Aktionäre angemessen gewahrt
werden.
|
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hält der Vorstand die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen für sachlich gerechtfertigt, erforderlich, gegenüber den Aktionären angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60
Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen und die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser
Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe
des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre ist, und jeweils die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 unterrichten.
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der Softmatic AG und der AlzChem AG zu TOP 12 (Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags
mit der AlzChem AG)
Gemeinsamer Bericht gemäß § 293a Aktiengesetz (AktG) des Vorstands der Softmatic AG sowie des Vorstands der AlzChem AG über den zwischen der Softmatic AG und der AlzChem AG abzuschließenden Gewinnabführungsvertrag
Zur Unterrichtung ihrer Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung erstatten der Vorstand
der Softmatic AG und der Vorstand der AlzChem AG gemäß § 293a AktG den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den zwischen
Softmatic AG und der AlzChem AG abzuschließenden Gewinnabführungsvertrag.
I. |
Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, Hintergrund und Alternativen
|
Die Softmatic AG, Norderstedt (‘Softmatic‘ oder ‘Gesellschaft‘), und die AlzChem AG, Trostberg (‘AlzChem‘), beabsichtigen, nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6.a) der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
Sachkapitalerhöhung und der damit verbundenen wirksamen Einbringung sämtlicher Aktien der AlzChem in die Gesellschaft einen
Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, in dem sich die AlzChem zur Abführung des gesamten Gewinns an die Gesellschaft verpflichtet
(der ‘Vertrag‘).
Als Unternehmensvertrag im Sinne von § 291 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 AktG bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl
der Hauptversammlung der Softmatic als auch der Zustimmung der Hauptversammlung der AlzChem. Der Entwurf des Vertrags wird
der voraussichtlich am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic zur Zustimmung vorgelegt
sowie einer außerordentlichen Hauptversammlung der AlzChem, die voraussichtlich kurzfristig nach Eintragung der Durchführung
der unter TOP 6.a) der voraussichtlich am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic zu beschließenden
Sachkapitalerhöhung stattfinden wird. Sowohl der Beschluss der Hauptversammlung der Softmatic als auch der Beschluss der Hauptversammlung
der AlzChem über die jeweilige Zustimmung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung
vertretenen Grundkapitals. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der AlzChem eingetragen
worden ist und gilt ab dem 1. Januar 2018.
Mit dem Abschluss des Vertrags soll die Vereinnahmung der in der AlzChem erwirtschafteten Gewinne erleichtert werden und der
Ausgleich von etwaigen Verlusten der AlzChem ermöglicht werden. Ein weiteres Ziel des Vertrags ist, eine körperschaft- und
gewerbesteuerliche steuerliche Organschaft zwischen der Gesellschaft und AlzChem zu ermöglichen. Dazu ist nach den §§ 14 und
17 Körperschaftssteuergesetz (‘KStG‘) i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz – außer einer finanziellen Eingliederung – insbesondere der Abschluss eines
mindestens für 5 Jahre geltenden Gewinnabführungsvertrags erforderlich.
Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der AlzChem,
mit der das Ziel, eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der beiden Gesellschaften zu erleichtern und eine steuerliche
Organschaft zu ermöglichen, gleichermaßen oder besser verwirklicht werden könnte, besteht nicht.
II. |
Parteien des Gewinnabführungsvertrags
|
Softmatic ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Norderstedt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Kiel unter HRB 2000 NO, mit Geschäftsanschrift c/o LIVIA Development SE, Alter Hof 5, 80331 München.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt dieses Berichts EUR 310.000 und ist eingeteilt in 310.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00.
Das gesamte Grundkapital ist zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 Abs. 1 der zum Zeitpunkt dieses Berichts gültigen Fassung der Satzung,
die Fertigung und der Vertrieb von Software-Lösungen und alle sonstigen Geschäfte, die hiermit in Zusammenhang stehen und
gebracht werden können. Gemäß § 2 Abs. 2 der zum Zeitpunkt dieses Berichts gültigen Satzung der Gesellschaft ist sie zudem
berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten, Unternehmensverträge abzuschließen sowie sich an anderen
Unternehmen zu beteiligen.
Derzeit verfügt die Gesellschaft über kein operatives Geschäft und ihre Aktivitäten beschränken sich lediglich auf die Erfüllung
der sich aus Handels-, Aktien- und Börsenrecht ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung der Gesellschaft als börsennotierte
Aktiengesellschaft.
Die Gesellschaft wird gemäß § 6 Abs. 1 der zum Zeitpunkt dieses Berichts gültigen Fassung der Satzung durch einen oder mehrere
Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat
kann bestimmen, dass Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind und von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB
befreit werden, soweit dem nicht § 112 AktG entgegensteht.
Einziges Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt dieses Berichts Herr Maik Brockmann.
Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft durch Einbringung sämtlicher Aktien der AlzChem im Rahmen einer von der voraussichtlich
am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic zu beschließenden Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
(siehe hierzu den Bericht des Vorstands zu TOP 6.a) der ordentlichen Hauptversammlung) und gemäß zwischen den Aktionären der
AlzChem und der Softmatic AG abzuschließender Einbringungsverträge (siehe hierzu TOP 7 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung)
zu reaktivieren. Im Zuge dessen wird die Gesellschaft alleinige Aktionärin der AlzChem.
Im Zuge der Neufassung der Satzung schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand der Softmatic der voraussichtlich am 4. August
2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung vor, den Unternehmensgegenstand wie folgt neu zu fassen:
|
‘Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art, sowie
das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner Erwerb,
Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz 1 tätig
sind, und von Immobilien.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstands notwendig
oder nützlich erscheinen. Insbesondere ist sie berechtigt, den Unternehmensgegenstand selbst oder ganz oder teilweise durch
Tochter- und Beteiligungsunternehmen zu verwirklichen sowie Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma im In-
und Ausland zu errichten. Die Gesellschaft kann Unternehmen, auch wenn sie einen anderen Unternehmensgegenstand haben, gründen,
ganz oder teilweise erwerben oder sie veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmens- sowie Unternehmenskooperations-
und Interessengemeinschaftsverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Sie ist
berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszugliedern, und kann ihre Tätigkeiten
auch auf einen Teil des in Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereichs beschränken. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland beschränkt.’
|
Weiterhin ist beabsichtigt, die voraussichtlich am 4. August 2017 stattfindende ordentliche Hauptversammlung der Softmatic
über eine Änderung ihres Geschäftsjahres der Softmatic wie folgt Beschluss fassen zu lassen:
|
‘Bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs 2017 ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni
2018 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. Nachfolgend beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni
des darauf folgenden Kalenderjahres.’
|
Weiterhin ist beabsichtigt, die voraussichtlich am 4. August 2017 stattfindende ordentliche Hauptversammlung der Softmatic
über die Änderung der Firma der Softmatic in ‘AlzChem Group AG‘ sowie, unter aufschiebender Bedingung der Eintragung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen in das Handelsregister der Gesellschaft,
über eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Trostberg Beschluss fassen zu lassen.
Die AlzChem ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Trostberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Traunstein unter HRB 21378 mit Geschäftsanschrift in Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg.
Das Grundkapital der AlzChem beträgt EUR 11.000.000 und ist eingeteilt in 11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) und einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Das Geschäftsjahr der AlzChem
ist das Kalenderjahr.
Die Gesellschaft wird im Falle der wirksamen Einbringung sämtlicher Anteile der AlzChem AG im Wege der Sachkapitalerhöhung
100% des Grundkapitals der AlzChem halten.
Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der AlzChem lautet gemäß § 2 ihrer Satzung wie folgt:
|
‘(1) Gegenstand des Unternehmens sind Entwicklung, Herstellung, Handel und Vertrieb von chemischen Erzeugnissen aller Art,
sowie das Erbringen von Dienstleistungen auf gewerblichem und industriellem Gebiet. Gegenstand des Unternehmens sind ferner
Erwerb, Verwaltung und Verkauf von Beteiligungen an anderen Unternehmen, auch wenn diese außerhalb des Gebietes nach Satz
1 tätig sind, und Immobilien.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens
zu dienen. Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. Sie kann andere Unternehmen
aller Art gründen, erwerben, veräußern oder sich an ihnen beteiligen, einschließlich Interessengemeinschaften. Die Gesellschaft
kann Unternehmen leiten und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.
Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. Die Berechtigungen sind nicht auf das Inland
beschränkt.’
|
Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der AlzChem wird sie durch zwei Mitglieder des Vorstands oder durch ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Zudem kann der Aufsichtsrat einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands
das Recht zur Einzelvertretung erteilen. Gemäß § 7 Abs. 3 kann der Aufsichtsrat der AlzChem alle oder einzelne Vorstandsmitglieder
generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 2. Alt. BGB befreien. § 112 AktG bleibt
hiervon unberührt. Das Vorstandsmitglied Jan Ulli Seibel ist einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft
mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Zudem haben die Vorstandsmitglieder Klaus Dieter Englmaier
und Andreas Niedermaier die Befugnis, mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
3. |
Ertrags- und Vermögenslage der AlzChem AG
|
Die AlzChem AG ist die Muttergesellschaft der AlzChem-Gruppe, bei der es sich um ein Chemieunternehmen mit Hauptsitz im oberbayerischen
Trostberg mit über 1.400 Mitarbeitern handelt. Die AlzChem-Gruppe setzt sich zusammen aus der AlzChem AG und deren Tochtergesellschaften
NIGU Chemie GmbH mit Sitz in Waldkraiburg, AlzChem International GmbH mit Sitz in Trostberg, AlzChem Stahltechnik GmbH mit
Sitz in Trostberg, AlzChem Nutrition GmbH mit Sitz in Trostberg, Nordic Carbide AB mit Sitz in Sundsvall, Schweden, und den
Vertriebsgesellschaften AlzChem LLC mit Sitz in Atlanta, USA, und AlzChem Shanghai Co. Ltd. mit Sitz in Shanghai, China (‘AlzChem-Gruppe‘).
Die AlzChem ist ein vertikal integrierter Hersteller von diversen chemischen Erzeugnissen der Calciumcarbid/Calciumcyanamid
Wertschöpfungskette für diversifizierte Märkte. Sie produziert und handelt mit vielseitig einsetzbaren chemischen Erzeugnissen
auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und erbringt Dienstleistungen, u.a. als Chemieparkbetreiber. Die AlzChem-Gruppe
betreibt einen integrierten Produktionsverbund, der vier Produktionsstandorte in Hart, Trostberg, Schalchen und Waldkraiburg
umfasst. Der integrierte Produktionsverbund gibt der AlzChem-Gruppe besondere Flexibilität und ermöglicht es, auf Nachfrageveränderungen
zügig zu reagieren. Außerhalb Deutschlands betreibt die AlzChem-Gruppe ein Carbid-Werk in Schweden, das insbesondere den skandinavischen
Markt mit Calciumcarbid versorgt. Zudem unterhält sie eine Vertriebstochter in den USA sowie eine chinesische Tochtergesellschaft,
deren hauptsächliche Aufgabe die Beschaffung von Rohstoffen und der Verkauf von Produkten der AlzChem-Gruppe in China und
Asien ist. Das Geschäft der AlzChem-Gruppe ist in die drei operativen Segmente ‘Specialty Chemicals’, ‘Basics & Intermediates’
und ‘Other & Holding’ unterteilt.
Die folgenden Angaben zur Ertrags- und Vermögenslage von AlzChem sind dem von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
versehenen IFRS-Konzernabschluss von AlzChem für das 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr entnommen:
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung von AlzChem:
|
2015
|
2016
|
|
TEUR |
TEUR |
Umsatzerlöse |
322.554 |
327.185 |
Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen |
-2.406 |
5.072 |
Sonstige betriebliche Erträge |
13.299 |
11.305 |
Materialaufwand |
-133.376 |
-126.220 |
Operativer Personalaufwand |
-101.359 |
-106.051 |
Mitarbeiterbonus für erfolgreichen Börsengang
|
0
|
-6.256
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
-65.548 |
-66.422 |
EBITDA1
|
33.164
|
38.614
|
Abschreibungen |
-12.098 |
-13.033 |
EBIT2
|
21.066
|
25.581
|
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge |
498 |
455 |
Zinsen und ähnliche Aufwendungen |
-3.894 |
-4.156 |
Finanzergebnis
|
-3.396
|
-3.702
|
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
|
17.670
|
21.879
|
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag |
-2.301 |
-6.595 |
Konzernjahresergebnis
|
15.369
|
15.283
|
davon nicht beherrschende Anteile am Konzernjahresergebnis |
102 |
1 |
davon Anteile der Aktionäre der AlzChem AG am Konzernjahresergebnis |
15.267 |
15.282 |
Ergebnis je Aktie in EUR (unverwässert und verwässert)
|
1,39
|
1,39
|
1 AlzChem definiert EBITDA als das Ergebnis vor Zinsen, Ertragssteuern und Abschreibungen.
2 AlzChem definiert EBIT als Ergebnis vor Zinsen und Ertragssteuern.
Konzern-Gesamtergebnisrechnung von AlzChem:
|
2015
|
2016
|
|
TEUR |
TEUR |
Konzernjahresergebnis
|
15.369
|
15.283
|
Sonstiges Ergebnis
|
|
|
Positionen, die nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden: |
|
|
Ergebnis aus der Neubewertung von leistungsorientierten Plänen |
8.184 |
-15.460 |
Latente Steuern auf Positionen, die nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden |
-2.291 |
4.330 |
Summe der Positionen, die nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden
|
5.893
|
-11.130
|
Positionen, die in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden: |
|
|
Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung |
412 |
280 |
Summe der Positionen, die in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert werden
|
412
|
280
|
Sonstiges Ergebnis
|
6.305
|
-10.850
|
davon nicht beherrschende Anteile am Sonstigen Ergebnis |
14
|
-11
|
davon Anteile der Aktionäre der AlzChem AG am Sonstigen Ergebnis |
6.291
|
-10.839
|
Konzerngesamtergebnis
|
21.674
|
4.433
|
davon nicht beherrschende Anteile am Konzerngesamtergebnis |
116 |
-10 |
davon Anteile der Aktionäre der AlzChem AG am Konzerngesamtergebnis |
21.558 |
4.443 |
Konzernbilanz der AlzChem:
VERMÖGENSWERTE
|
31.12.2015
|
31.12.2016
|
|
TEUR |
TEUR |
Langfristige Vermögenswerte
|
|
|
Immaterielle Vermögenswerte |
1.103 |
807 |
Sachanlagen |
99.326 |
104.827 |
Finanzielle Vermögenswerte |
20 |
20 |
Übrige Forderungen und sonstige Vermögenswerte |
309 |
270 |
Latente Steueransprüche |
22.755 |
28.361 |
Summe langfristige Vermögenswerte
|
123.513
|
134.285
|
Kurzfristige Vermögenswerte
|
|
|
Vorräte |
58.471 |
64.052 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
30.423 |
35.444 |
Übrige Forderungen und sonstige Vermögenswerte |
17.452 |
17.962 |
Ertragsteueransprüche |
879 |
42 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
10.273 |
12.089 |
Summe kurzfristige Vermögenswerte
|
117.498
|
129.589
|
Summe VERMÖGENSWERTE
|
241.011
|
263.874
|
EIGENKAPITAL UND SCHULDEN
|
31.12.2015
|
31.12.2016
|
|
TEUR |
TEUR |
EIGENKAPITAL
|
|
|
Kapital und Rücklagen
|
|
|
Gezeichnetes Kapital |
1.000 |
11.000 |
Kapitalrücklage |
24.981 |
24.981 |
Übriges kumuliertes Eigenkapital |
-20.152 |
-30.984 |
Bilanzgewinn |
51.075 |
48.353 |
|
56.904
|
53.350
|
Nicht beherrschende Anteile |
200 |
137 |
Summe Eigenkapital
|
57.104
|
53.487
|
SCHULDEN
|
|
|
Langfristige Schulden
|
|
|
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen |
86.616 |
104.904 |
Sonstige Rückstellungen |
15.798 |
17.051 |
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
30.406 |
24.805 |
Verpflichtungen aus Finanzierungsleasing |
223 |
223 |
Latente Steuerschulden |
1.906 |
2.340 |
Summe langfristige Schulden
|
134.949
|
149.322
|
Kurzfristige Schulden
|
|
|
Sonstige Rückstellungen |
2.099 |
7.183 |
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
4.732 |
5.601 |
Finanzielle Verbindlichkeiten |
77 |
142 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
20.731 |
21.701 |
Übrige Verbindlichkeiten |
19.615 |
23.425 |
Ertragssteuerschulden |
1.704 |
3.011 |
Summe kurzfristige Schulden
|
48.958
|
61.065
|
Summe Schulden
|
183.907
|
210.388
|
Summe EIGENKAPITAL und SCHULDEN
|
241.011
|
263.874
|
Das operative Geschäft der AlzChem-Gruppe nahm gemäß dem Konzernlagebericht der AlzChem für das Geschäftsjahr 2016 im Geschäftsjahr
2016 eine positive Entwicklung und entsprach den in der Vorjahresperiode abgegebenen Erwartungen. Im Segment Specialty Chemicals
zeigte sich u.a. ein anhaltendes und stabiles Wachstum bezüglich des Futtermittelzusatzstoffes CreAMINO. Das Segment Basics
& Intermediates profitierte einerseits von gesunkenen Preisen auf der Rohstoffseite, musste aber auf der Nachfrageseite gleichzeitig
hieraus bedingte Einbußen hinnehmen. Die getätigten Investitionen in Sachanlagen sowie der Zukauf der Nordic Carbide AB entfalteten
2016 nachhaltig positive Effekte in Bezug auf die Entwicklung der operativen Kennzahlen. Das Segment Other & Holding erfuhr
im externen Dienstleistungsgeschäft einen leistungsbezogenen Rückgang und war 2016 ein Schwerpunktbereich der Infrastruktur
– Investitionstätigkeiten der Gruppe.
Der Gruppenumsatz sowie das Ergebnis wurden im Geschäftsjahr 2016 in Summe durch die gesunkenen Rohstoff- und Energiepreise
nachhaltig positiv beeinflusst. Der Konzernumsatz konnte im Geschäftsjahr 2016 mit Ausnahme des NAFTA Raums in nahezu allen
Absatzregionen zumindest gehalten teilweise sogar deutlich gesteigert werden.
Der Vorstand der AlzChem erwartet gemäß dem Konzernlagebericht der AlzChem für das Geschäftsjahr 2016 ein insgesamt leichtes
Umsatzwachstum in 2017 und schätzt die operative Geschäftsentwicklung für das Jahr 2017 positiv ein.
III. |
Erläuterung des Gewinnabführungsvertrags
|
Eine Abschrift des Entwurfs des Vertrags ist diesem Bericht als Anlage beigefügt. Die Regelungen des Vertrags sollen im Folgenden
erläutert werden:
Die Vorbemerkung erläutert den gesellschaftsrechtlichen Hintergrund der beteiligten Rechtsträger.
§ 1 Abs. 1 des Vertrags normiert die für einen Gewinnabführungsvertrag charakteristische Verpflichtung zur Abführung des ganzen
Gewinns an den Organträger. Danach ist die AlzChem während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren ganzen nach den maßgeblichen
handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, mit Ausnahme der nachfolgend beschriebenen Ausnahme gem. § 3 Nr. 2 und
3 des Vertrags jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Gesellschaft abzuführen.
Als Gewinn abzuführen ist dabei gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrags und in Anlehnung an § 301 AktG der ohne die Gewinnabführung
entstandene Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag der nach § 300 AktG
in die gesetzliche Rückstellung einzustellen ist und einen etwaigen gemäß § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
In keinem Fall darf der abgeführte Betrag den sich gemäß § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung ergebenden Betrag
überschreiten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der abgeführte Betrag auch bei zukünftigen gesetzlichen Änderungen
nicht den Betrag überschreitet, der nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regeln höchstens zulässig ist. Gemäß § 1 Abs.
2 des Vertrags entsteht der Anspruch auf Gewinnabführung zum Stichtag des Jahresabschlusses für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
und wird in diesem Zeitpunkt fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte
zu verzinsen.
§ 1 Abs. 3 des Vertrags stellt klar, dass für die Gewinnabführung im Übrigen die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend gelten.
Gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrags kann die Gesellschaft eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung
einer Vorabdividende zulässig wäre.
2. |
§ 2 – Verlustübernahme
|
Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags ist die Gesellschaft als Organträger verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden
Jahresfehlbetrag bei AlzChem auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen werden kann, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Diese Verpflichtung zur Verlustübernahme
ist zwingende Folge des Gewinnabführungsvertrags. § 2 Abs. 1 des Vertrags enthält zu diesem Zweck einen Verweis auf die Regelungen
des § 302 AktG. Dabei wird im Sinne einer dynamischen Verweisung § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen.
Diese dynamische Verweisung setzt § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG um.
Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht gem. § 2 Abs. 2 des Vertrags zum Stichtag des Jahresabschlusses für das jeweils
abgelaufene Geschäftsjahr, wird in diesem Zeitpunkt fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige
Handelsgeschäfte zu verzinsen. Die Einstellung von Beträgen in die Gewinnrücklagen während der Vertragsdauer ist nach Maßgabe
von § 3 Abs. 2 des Vertrags möglich (s. dazu die nachstehenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 des Vertrags).
Gemäß § 2 Abs. 3 ist die Gesellschaft während des Laufs eines Geschäftsjahres jederzeit zur Gewährung von Abschlagszahlungen
auf einen zum Ablauf des Bilanzstichtages zu erwartenden Jahresfehlbetrag verpflichtet, wenn ansonsten eine insolvenzrechtliche
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Soweit der während des Laufs eines Geschäftsjahres auflaufende Fehlbetrag
erstens den zum Ablauf des Bilanzstichtages zu erwartenden Jahresfehlbetrag übersteigt oder zum Ablauf des Bilanzstichtages
ein Jahresüberschuss zu erwarten ist und zweitens eine insolvenzrechtliche Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, ist
die AlzChem gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrags darüber hinaus dazu berechtigt, Zahlungen zu verlangen, soweit dies zur Vermeidung
der insolvenzrechtlichen Überschuldung notwendig ist. In den vorgenannten Fällen (des § 2 Abs. 3 des Vertrags) erlöschen die
Zahlungsansprüche der AlzChem für das jeweilige Geschäftsjahr zum Bilanzstichtag.
3. |
§ 3 – Jahresabschluss der Organgesellschaft
|
Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrags hat die AlzChem ihren Jahresabschluss mit der Gesellschaft gemeinsam zu behandeln und die Abrechnung
über Gewinne oder Verluste mit der Gesellschaft so durchzuführen, dass diese Abrechnung im Jahresabschluss bereits berücksichtigt
ist. Die Abrechnungen über Gewinn- oder Verlustanteile zwischen beiden Gesellschaften erfolgen gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrags
mit Wertstellung zum Bilanzstichtag.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrags kann AlzChem mit Zustimmung der Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen
einstellen, sofern diese handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Die Gesellschaft kann gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrags verlangen, dass während der Dauer des Vertrags gebildeten Gewinnrücklagen
entnommen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden. Dies entspricht dem Inhalt
der gesetzlichen Regelungen der §§ 302 Abs. 1 und 301 Satz 2 AktG.
§ 3 Abs. 3 des Vertrags stellt klar, dass die Abführung von Erträgen der AlzChem aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und
von Gewinnvorträgen, die vor Beginn des Vertrags gebildet wurden, ausgeschlossen ist.
4. |
§ 4 – Wirksamwerden und Vertragsdauer
|
Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrags steht der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlungen der Gesellschaft
und der AlzChem sowie unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der unter TOP 6.a) der voraussichtlich am 4. August
2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic AG zu beschließenden Sachkapitalerhöhung, mit der die Aktien
der AlzChem AG wirksam in die Gesellschaft eingebracht werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Vertrag erst mit
der Eintragung in das Handelsregister der AlzChem wirksam wird. Dass zur Wirksamkeit des Vertrags die Eintragung in das Handelsregister
am Sitz der AlzChem erforderlich ist, ergibt sich auch aus § 294 Abs. 2 AktG. Der Vertrag gilt für die Zeit ab 1. Januar 2018.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Vertrags ist er für die Dauer bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen, mindestens aber für die steuerliche
Mindestlaufzeit, welche nach der derzeitigen Rechtslage fünf Zeitjahren nach dem Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die
Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG erstmals eintreten, entspricht. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird.
Darüber hinaus stellt § 4 Abs. 3 des Vertrags klar, dass für beide Vertragspartner jederzeit die Möglichkeit besteht, den
Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund
gilt gemäß § 4 Abs. 3 des Vertrags insbesondere der Wegfall der zur Anerkennung der Organschaft steuerlich erforderlichen
finanziellen Eingliederung der AlzChem in die Gesellschaft durch
a. |
die Veräußerung von Anteilen an der AlzChem im Wege des Verkaufs oder der Einbringung, oder
|
b. |
die Verschmelzung, Spaltung oder Auflösung der Gesellschaft oder der AlzChem.
|
5. |
§ 5 – Schlussbestimmungen
|
Gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrags sind bei der Auslegung des Vertrags die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft
in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft gewünscht ist. Es wird weiterhin klargestellt,
dass es sich bei den im Vertrag enthaltenen Verweisungen um dynamische Verweisungen handelt, die sich auf die in Bezug genommene
gesetzliche Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung beziehen. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrags insbesondere für
Verweisungen auf § 301 AktG bezüglich des Höchstbetrags der Gewinnabführung und § 302 AktG bezüglich Verlustübernahme.
Die in § 5 Abs. 2 des Vertrags enthaltene sog. salvatorische Klausel sichert die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des Vertrags
für den Fall, dass einzelne Bestandteile entweder bei Abschluss bereits unwirksam oder nicht durchführbar waren oder es später
werden. Für diesen Fall sind die Gesellschaft und die AlzChem gemäß § 5 Abs. 3 des Vertrags verpflichtet, anstelle der unwirksamen
Bestimmung eine wirksame Ersatzregelung zu treffen, die dem mit der betroffenen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe
kommt.
VI. |
Festsetzungen entsprechend §§ 304, 305 AktG Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
|
§ 304 Abs. 1 Satz 1 AktG gebietet, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre
des abhängigen Unternehmens durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung)
vorsehen muss. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG abgesehen werden, wenn
die abhängige Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden
Aktionär hat.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung der AlzChem erst und nur nach wirksamer Einbringung sämtlicher Aktien an der AlzChem
in die Gesellschaft über die Zustimmung zum Vertrag Beschluss fassen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt wird die AlzChem keine
außenstehenden Aktionäre im Sinne von §§ 304 Abs. 1 Satz 1 und 305 Abs. 1 AktG haben, sodass eine Pflicht zur Einräumung eines
Ausgleichs gemäß § 304 Abs. 1 S. 1 AktG und eines Abfindungsrechts gemäß § 305 Abs. 1 AktG nicht besteht.
Die derzeitigen Aktionäre der AlzChem haben zudem höchst vorsorglich mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Gesellschaft
und der AlzChem AG auf die Einräumung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG und eines Abfindungsrechts gemäß § 305 AktG
verzichtet.
Eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b bis 293e AktG ist damit entbehrlich und wird nicht durchgeführt.
Bericht des Vorstands zu TOP 13 (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Bezugsrechtsausschluss
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 4. August 2017 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Softmatic AG (die
‘Gesellschaft‘) unter Tagesordnungspunkt 13 vor, der Gesellschaft die Möglichkeit zu verschaffen, gegebenenfalls eigene Aktien erwerben
und wieder veräußern zu können.
Durch den nachfolgenden Bericht erläutert und begründet der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m.
§186 Abs. 4 S. 2 AktG den Ausschluss des Bezugsrechts bei den unter Ziffer b) des Beschlusses aufgeführten Möglichkeiten der
Veräußerung eigener Aktien.
Mit dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 13 soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, das Instrument des
Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien zu nutzen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre zu realisieren.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu
10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben. Die Grenzen des Erwerbspreises sind in der Beschlussvorlage fest definiert.
Die Beschlussvorlage sieht weiterhin vor, dass die Gesellschaft die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einziehen oder wieder veräußern kann.
Die Veräußerung eigener Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, wird grundsätzlich über die Börse oder durch
Angebot an alle Aktionäre erfolgen. Bei Veräußerung über die Börse besteht kein Bezugsrecht der Aktionäre. Für den Fall einer
Veräußerung durch öffentliches Angebot wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, insbesondere um auf diese Weise ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen
zu können.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrats in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn
die erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet.
Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die mit dieser Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zur Wiederveräußerung
eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient
dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien zügig und zu einem marktgerechten Preis vorzugsweise an institutionelle Anleger
zu verkaufen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, flexibel und ohne zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung eines Bezugsrechts die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten insbesondere
zu einer schnellen und kostengünstigen Platzierung der Aktien zu nutzen. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre zum Bezugsrecht auf der
Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt 10%
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals oder, wenn dieses geringer ist, des im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden.
Die weitere Ermächtigung des Vorstands, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats
als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen, soll die Verwaltung in die Lage versetzen, bei sich bietenden
Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen,
Unternehmensteile oder andere Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Die Veräußerer gerade von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen sind häufig nicht an einer Geldzahlung interessiert, sondern bestehen auf einer Gegenleistung
in Form von Aktien der Gesellschaft.
Die weitere Ermächtigung, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, Mitarbeitern der
Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten oder zu übertragen, soll die Möglichkeit eröffnen, diesen
Personenkreis teilweise in Aktien der Gesellschaft zu vergüten und damit an der Entwicklung des Aktienkurses im Positiven
wie im Negativen teilhaben zu lassen. Soweit Aktien Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb
angeboten oder übertragen werden sollen, entscheidet hierüber der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Ermächtigung gestattet der Gesellschaft schließlich, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eigene Aktien der Gesellschaft,
die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, einzuziehen. Im Falle der Einziehung wird das Grundkapital der Gesellschaft
herabgesetzt oder unter den Voraussetzungen des § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG die Kapitalquote je Stückaktie erhöht. Dadurch wird
der anteilige Wert der verbleibenden Aktien gesteigert.
Die vorbezeichneten und erläuterten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam
ausgeübt werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre wird im Vollzug der Maßnahmen unter bb) bis ee) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der Vorstand
für den Fall einer Veräußerung durch öffentliches Angebot ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Nach Abwägung aller Umstände ist der Vorstand überzeugt, dass der im Rahmen der
unter Tagesordnungspunkt 13 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet und angemessen sowie im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre geboten ist.
Der Vorstand wird jeweils in der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
|
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 310.000 Stück. Sämtliche ausgegebenen
Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 310.000 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
|
Die derzeit in § 9 der Satzung getroffene Regelung über die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts entspricht nicht mehr vollständig der geltenden Rechtslage und soll daher durch die hiermit
einberufene Hauptversammlung an diese Rechtslage angepasst werden. Bis dies geschehen ist, gilt die bisherige Satzungsregelung
mit bestimmten, gesetzlich begründeten Modifikationen fort; daneben kommt zwingendes Gesetzesrecht zur Anwendung.
Für die hiermit einberufene Hauptversammlung bedeutet das, dass nebeneinander zwei gleichwertige Möglichkeiten bestehen, wie
Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen können. Dabei ist es ausreichend, nur
eine der beiden im Folgenden beschriebenen Alternativen a) oder b) zu erfüllen:
a) |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 123 Abs. 4 AktG diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Versammlung, also auf Freitag, den 14. Juli 2017, 0.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag), zu beziehen und muss der Gesellschaft
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (den Tag des Zugangs nicht mitgerechnet) und damit am Freitag, den 28. Juli
2017, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:
|
Softmatic AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind jedoch keine Teilnahmevoraussetzung,
sondern dienen lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.
|
b) |
Außerdem sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
i.V.m. § 16 EGAktG auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens bis zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung,
also bis Freitag, den 14. Juli 2017, 0.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Der Hinterlegung bei einer Hinterlegungsstelle wird
dadurch genügt, dass die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung
der Hauptversammlung gesperrt werden.
Im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist die hierüber auszustellende
Bescheinigung spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktags vor der Hauptversammlung und damit spätestens am Montag, den
31. Juli 2017, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft einzureichen.
Nach ordnungsgemäßer Hinterlegung der Aktien sowie, im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem deutschen Notar oder einer
Wertpapiersammelbank, ordnungsgemäßer Einreichung der Hinterlegungsbescheinigung werden den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Hinterlegung sowie ggf. Einreichung der Hinterlegungsbescheinigung
Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der Vereinfachung des
Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.
|
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden. Für die Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
|
Softmatic AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: softmatic@better-orange.de
|
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.
Ein Vollmachtformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt.
Das Vollmachtformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtformulars
zu erteilen.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Softmatic AG, die das Stimmrecht gemäß
den Weisungen der Aktionäre ausüben, vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien gemäß vorstehenden Voraussetzungen form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden. Um die rechtzeitige Anmeldung der Aktien sicherzustellen, sollte die Anmeldung möglichst frühzeitig bei der Depotbank
eingehen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund erteilter Weisungen abzustimmen.
Ihnen sind daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Ohne eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der Softmatic AG das
Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird
dieses Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet
unter
http://softmatic-ag.de/hv
abrufbar. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung müssen der Gesellschaft
unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens zum
Donnerstag, den 3. August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Eine Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
am Tag der Hauptversammlung ist am An- und Abmeldeschalter bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv
zur Verfügung.
Rechtzeitig abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft können bis Donnerstag, den 3.
August 2017, 24.00 Uhr (MESZ), schriftlich, in Textform oder elektronisch unter der oben genannten Adresse, Telefaxnummer
und E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft. Die persönliche Teilnahme
eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor abgegebenen
Vollmacht an die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Weisungen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich Verfahrensanträge
abgeben können. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
4. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
|
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
(das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens Dienstag, den 4. Juli 2017, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse zugehen:
|
Softmatic AG – Der Vorstand – c/o LIVIA Corporate Development SE Alter Hof 5 80331 München
|
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei
der Berechnung des Aktienbesitzes Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
|
b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
|
Softmatic AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 666 E-Mail: antraege@better-orange.de
|
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist), also bis spätestens
Donnerstag, den 20. Juli 2017, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme
der Verwaltung werden im Internet unter
http://softmatic-ag.de/hv |
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn
der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung
muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im Übrigen
während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze
einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss
und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt
(§ 127 AktG).
|
c) |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet
unter http://softmatic-ag.de/hv abrufbar.
|
5. |
Informationen nach § 124a AktG
|
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter http://softmatic-ag.de/hv zugänglich.
Norderstedt, im Juni 2017
Softmatic AG
Der Vorstand
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