SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2014 / 15:13
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SMA Solar Technology AG
Niestetal
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J ISIN: DE000A0DJ6J9
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am 27. Mai 2014 um 10.00 Uhr
im Kongress Palais Kassel – Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, Deutschland
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Lagebericht der SMA Solar Technology AG, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 nebst Konzernlagebericht, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2013
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor Relations Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, so dass eine
Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2013 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 492.399.703,72
Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2013 personenbezogen,
d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Jürgen Dolle für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Roland Grebe für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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c) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Lydia Sommer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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d) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Pierre-Pascal Urbon für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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e) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Marko Werner für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013 personenbezogen,
d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. E. h. Günther Cramer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Oliver Dietzel für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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c) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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d) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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e) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Günther Häckl für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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f) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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g) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Winfried Hoffmann für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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h) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Prof. (em.) Dr.-Ing. Werner Kleinkauf für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung
zu erteilen.
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i) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Ullrich Meßmer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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j) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Alexander Naujoks für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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k) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Joachim Schlosser für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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l) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Reiner Wettlaufer für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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m) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Mirko Zeidler für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2014
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
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Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
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zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer des verkürzten Abschlusses und
des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht
unterzogen werden, zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nachstehend erläuterte überarbeitete System der Vorstandsvergütung gemäß § 120
Abs. 4 AktG zu billigen:
Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands der SMA Solar Technology AG 2014
Das Vergütungssystem für den Vorstand – einschließlich der wesentlichen Vertragselemente – wird vom Aufsichtsratsplenum beschlossen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem für den Vorstand und legt Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile
fest. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche
Leistung, die wirtschaftliche Lage und der Erfolg des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung
des Vergleichsumfeldes und der in der Gesellschaft üblichen Vergütungsstruktur. Der Aufsichtsrat hat hierbei auch das Verhältnis
der Vorstandsvergütung zu der Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt unter Berücksichtigung auch
der zeitlichen Entwicklung in die Prüfung einbezogen und dazu die Vergleichsgruppen des oberen Führungskreises und der Belegschaft
festgelegt. Die Vergütung wird so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig ist. Danach
setzt sich die Vergütung des Vorstands aus den folgenden Bestandteilen zusammen, wobei die fixe Vergütung 40 Prozent bis 50
Prozent sowie die variable Vergütung und der langfristige Bonus bei gutem Geschäftsverlauf zusammen 50 Prozent bis 60 Prozent
der Gesamtvergütung vor Nebenleistungen betragen sollen. Mindestens die Hälfte der variablen Vergütung soll auf den langfristigen
Bonus entfallen.
Erfolgsunabhängige fixe Vergütung
Die jährliche fixe Vergütung wird in 13 Monatsgehälter aufgeteilt. Das 13. Monatsgehalt wird mit dem Novembergehalt, bei Ein-
und Austritt anteilsmäßig, ausgezahlt.
Erfolgsabhängige variable Vergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten weiterhin einen erfolgsabhängigen variablen Gehaltsanteil, der von der Höhe des Ergebnisses
vor Ertragsteuern (EBT) gemäß des vom Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlusses eines Geschäftsjahres abhängig ist. Entsteht
für ein Geschäftsjahr ein negatives Ergebnis, so erfolgt eine Verrechnung mit dem Ertrag des nächsten Geschäftsjahres. Die
erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus den drei Komponenten ‘Gewinn’, ‘Umsatz’ und ‘persönliche Leistung’. Die Komponente
‘Gewinn’ fließt zu 40 Prozent, die Komponenten ‘Umsatz’ und ‘persönliche Leistung’ je zu 30 Prozent in die variable erfolgsabhängige
Vergütung ein. Weiter können die Komponenten ‘Gewinn’ und ‘Umsatz’ bis zu 150 Prozent erfüllt werden. Bei Unterschreiten von
festgelegten Untergrenzen der jeweiligen Komponenten werden diese mit ‘0’ gewertet. Zwischenwerte sind linear zu ermitteln.
Erreicht die Summe der Prozentwerte der Komponenten 100 Prozent oder mehr, entsteht ein Anspruch auf die volle vereinbarte
Vergütung. .Eine Übererfüllung der vereinbarten Ziele führt somit insgesamt nicht zu einer höheren variablen Vergütung (Cap).
Die Zielwerte (EBT, Umsatz) und die persönlichen Ziele werden vom Aufsichtsrat jährlich neu festgelegt. Maximal die Hälfte
der voraussichtlich zu erreichenden erfolgsabhängigen jährlichen Vergütung wird nach Vorlage des Halbjahresfinanzberichts
ausgezahlt. Der Rest wird nach Feststellung des Konzernabschlusses in der Regel Ende März des Folgejahres ausgezahlt. Erstreckt
sich die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds nicht auf ein volles Geschäftsjahr, erhält es für jeden Monat des Geschäftsjahres,
in dem es tätig war, ein Zwölftel der für das gesamte Geschäftsjahr ermittelten erfolgsabhängigen variablen Vergütung.
Langfristiger Bonus
Die Vorstandsmitglieder erhalten darüber hinaus einen langfristigen Bonus, der von der Höhe der gemittelten EBT-Marge gemäß
den vom Abschlussprüfer geprüften Konzernabschlüssen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren abhängig ist. Der Zielwert
(EBT-Marge) wird jährlich für den dann folgenden Zeitraum von drei Geschäftsjahren vom Aufsichtsrat neu festgelegt. Bei Erreichung
von 100 Prozent des Zielwertes entsteht ein Anspruch auf den vollen Betrag des vereinbarten langfristigen Bonus, bei einem
Zielerreichungsgrad von unter 50 Prozent des Zielwerts entsteht kein Anspruch. Zwischenwerte sind linear zu ermitteln. Eine
Übererfüllung führt nicht zu einem höheren langfristigen Bonus (Cap). Der Anspruch entsteht frühestens mit Ablauf des festgelegten
Dreijahreszeitraums. Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung des dritten Konzernabschlusses in der Regel Ende März, auch
wenn der Dienstvertrag bereits vor Ablauf des Leistungszeitraums endet. Besteht bei Auszahlung noch ein Dienstvertrag mit
einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren, so wird erwartet, dass das Vorstandsmitglied den Nettozahlbetrag teilweise in Aktien
der SMA Solar Technology AG investiert und diese mindestens bis zum Ende seiner Vorstandstätigkeit in der Gesellschaft hält.
Nebenleistungen:
Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf
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einen Dienstwagen,
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die Erstattung der Kosten bei Dienstreisen und der im Geschäftsinteresse erforderlichen Aufwendungen,
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den Arbeitgeberanteil bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung),
auch bei freiwilliger Versicherung ohne deren Nachweis sowie
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eine angemessene D&O Versicherung.
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Eventuell anfallende Steuern sind vom Vorstandsmitglied zu tragen.
Sonstige vertragliche Leistungen:
Bei Tod oder andauernder Arbeitsunfähigkeit werden die Bezüge für sechs Monate weitergezahlt. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist die Ausgleichszahlung
auf die Höhe der Gesamtvergütung für die Restlaufzeit des Vertrages und maximal auf zwei Jahresvergütungen begrenzt (Abfindungs-Cap).
Falls ein Dienstvertrag mit einem Vorstand endet, weil er innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten seit einem Kontrollwechsel
(‘Change of Control’) einvernehmlich aufgehoben wird, hat das Vorstandsmitglied ebenso Anspruch auf eine Abfindung in Höhe
seiner Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Dienstvertrages, höchstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren. Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für zwei Jahre, das eine entsprechende
Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Prozent eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes pro Monat beinhaltet. Berechnungsbasis
bildet das für das letzte volle Kalenderjahr gezahlte Jahresgehalt (fixe und variable Gehaltsbestandteile). Das Vorstandsmitglied
muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was es während der Dauer des Wettbewerbsverbots durch andere Anwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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1. |
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 die Gesamtzahl der
Aktien an der Gesellschaft 34.700.000 nennbetragslose Stückaktien beträgt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte beträgt damit 34.700.000.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 6. Mai 2014 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 13 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum
Ablauf des 20. Mai 2014 (24:00 Uhr MESZ) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
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SMA Solar Technology AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland oder per Telefax: +49 69 12012 86045 oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
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3. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte,
z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem
Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Formular steht auch auf unserer Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Für die Übermittlung der Vollmacht oder den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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SMA Solar Technology AG Investor Relations/Frau Julia Damm Sonnenallee 1 34266 Niestetal Deutschland oder per Telefax: +49 561 9522 2223 oder per E-Mail: ir@SMA.de
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Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress Palais
Kassel – Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, Deutschland, zur Verfügung.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in §
135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts
vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche
Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht können ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf unserer
Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Die
Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des
hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 23. Mai 2014 (24.00 Uhr MESZ) unter der nachstehend
genannten Adresse eingehen:
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SMA Solar Technology AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Deutschland oder per Telefax: +49 8195 9989 664 oder per E-Mail: sma2014@itteb.de
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Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ab 9.00 Uhr MESZ die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress Palais Kassel – Stadthalle,
Friedrich-Ebert-Straße 152, 34119 Kassel, Deutschland, zur Verfügung.
Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
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SMA Solar Technology AG Investor Relations/Frau Julia Damm Sonnenallee 1 34266 Niestetal Deutschland oder per Telefax: +49 561 9522 2223 oder per E-Mail: ir@SMA.de
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4. |
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere Investor Relations Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
(1) |
Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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(2) |
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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(3) |
Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können.
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5. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
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a. |
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000
Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft
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SMA Solar Technology AG Vorstand/Herr Pierre-Pascal Urbon Sonnenallee 1 34266 Niestetal Deutschland oder per Telefax: +49 561 9522 2223 oder per E-Mail: ir@SMA.de
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, der 26. April 2014 (24.00 Uhr
MESZ). Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
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b. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen
(dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit der 12. Mai 2014 (24.00 Uhr MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung
des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise
zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt
werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier der 12. Mai 2014 (24.00 Uhr
MESZ) als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen,
um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise zu den Rechten der Aktionäre’
enthalten.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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SMA Solar Technology AG Vorstand/Herr Pierre-Pascal Urbon Sonnenallee 1 34266 Niestetal Deutschland oder per Telefax: +49 561 9522 2223 oder per E-Mail: ir@SMA.de
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Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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c. |
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- oder
Redebeitrag angemessen festsetzen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
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Niestetal, im April 2014
SMA Solar Technology AG
Der Vorstand
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