Siltronic AG
München
WKN: WAF300
ISIN: DE000WAF3001
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der Siltronic AG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ein auf
Donnerstag, 5. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ).
Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html |
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung weiterhin online zugänglich sein. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten
Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2021.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 in Höhe
von 110.774.366,41 € wie folgt zu verwenden:
– |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 3 € je dividendenberechtigte Stückaktie (Stand 1. März 2022: 30.000.000)
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90.000.000,00 €
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– |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: |
20.774.366,41 € |
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung
verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert
eine Dividende von 3 € je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 10. Mai 2022, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2022 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Beschlussfassungen über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde gemäß § 162
Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts durch
den Abschlussprüfer ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt ‘Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung‘ abgedruckt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der
Aufsichtsrat hat zum 1. Januar 2022 eine Erhöhung der Jahresgrundvergütung von dem Vorstandsvorsitzenden von EUR 550.000,00
auf EUR 600.000,00 beschlossen. In diesem Zuge soll die erzielbare Maximalvergütung von EUR 2.450.000,00 auf EUR 2.650.000,00
erhöht werden. Im Übrigen ist das Vorstandsvergütungssystem, das von der Hauptversammlung zuletzt am 26. Juni 2020 mit 98,84%
gebilligt wurde, weitestgehend unverändert. Vor dem Hintergrund der Erhöhung der Maximalvergütung schlägt der Aufsichtsrat
– gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses – vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung
zum 1. Januar 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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A. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER SILTRONIC AG
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet.
Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2022 sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und Wiederbestellungen.
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B. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN
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I. |
Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge,
einschließlich Jahresgrundgehalt, variable Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwand (Servicekosten) und Nebenleistungen)
der Vorstandsmitglieder (unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird)
ist auf einen Maximalbetrag begrenzt (‘Maximalvergütung‘). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.650.000,00 und für weitere Vorstandsmitglieder jeweils
EUR 1.810.000,00. Wie unten näher dargestellt sind die variablen Vergütungsbestandteile des Weiteren auf das Zweifache ihres
jeweiligen Zielbetrags begrenzt.
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II. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Siltronic AG (§ 87a Abs.
1 S. 2 Nr. 2 AktG)
Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der Siltronic AG, ihre Position als führender
Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig zu festigen, indem das Unternehmen seine Technologieposition verteidigt, seine Kapazitäten
im Rahmen des Marktwachstums erweitert und dabei über alle Marktzyklen hinweg durch kontinuierliche Verbesserung der Kostenposition
Gewinn und positiven Cashflow generiert.
Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen: Die finanziellen
Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, ‘STI‘) beziehen sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf die Leistungskategorien Plan-EBIT und Plan-Netto-Cashflow, womit
die Ausrichtung auf Profitabilität und Generierung von positivem Cashflow gefördert wird. Die nichtfinanziellen Ziele des
STI unterstützen die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte umfasst. Als
wichtiger Schritt zur Kopplung der Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft übersteigt der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung (Long-Term Incentive, ‘LTI‘) den Anteil des STI und die Bemessungsgrundlage beträgt vier Jahre. Mit dem Performancefaktor im LTI werden Anreize zur
langfristigen Profitabilität und operativer Verbesserung im
Vergleich zu den Wettbewerbern gesetzt.
Schließlich trägt das Vergütungssystem dazu bei, qualifizierte Führungspersönlichkeiten zu gewinnen und langfristig an das
Unternehmen zu binden.
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III. |
Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
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1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu den festen Bestandteilen
gehören das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind der STI
und der LTI. Der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung
erläutert. Die Ziel-Gesamtvergütung für das betreffende Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus dem festen Jahresgehalt, beim
STI aus dem Zielwert bei 100% Zielerreichung, beim LTI aus dem Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag entspricht, aus dem
Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den Nebenleistungen.
Ohne Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und der Nebenleistungen liegt der Anteil der festen Vergütung bei
40% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei 60% der Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der variablen
Vergütung liegt der Anteil des STI (100%-Zielbetrag) bei 25% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI (Zuteilungswert,
der dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 35% der Ziel-Gesamtvergütung.
Unter Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und der Nebenleistungen liegt beim Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr.
von Plotho für das Geschäftsjahr 2022 der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service Kosten)
und Nebenleistungen) bei 49% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei 51% der Ziel-Gesamtvergütung.
Innerhalb der variablen Vergütung liegt der Anteil des STI (100%-Zielbetrag) bei 21% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil
des LTI (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 30% der Ziel-Gesamtvergütung.
Bei Herrn Irle liegt unter Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und der Nebenleistungen der Anteil der festen
Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand (Service Kosten) und Nebenleistungen) bei 52% der Ziel-Gesamtvergütung
und der Anteil der variablen Vergütung bei 48% der Ziel-Gesamtvergütung. Innerhalb der variablen Vergütung liegt der Anteil
des STI (100%-Zielbetrag) bei 20% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag
entspricht) bei 28% der Ziel-Gesamtvergütung.
Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen um wenige Prozentpunkte abweichen.
Abweichungen können sich aus der für jedes Geschäftsjahr aktualisierten bzw. auf Neubestellungen bezogenen aktuarischen Berechnung
der Service Kosten sowie der sich ggf. ändernden Nebenleistungen ergeben.
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2. |
Feste Vergütungsbestandteile
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2.1 |
Jahresgrundgehalt
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt.
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2.2 |
Betriebliche Altersversorgung
Die Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung zunächst Anspruch auf eine betriebliche Grundversorgung über
die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG. Zu diesem Zweck leisten die Gesellschaft und der Vorstand monatliche Beiträge an
die Pensionskasse.
Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt jährlich
einen Versorgungsaufwand in Höhe von 30% des Jahresgrundgehalts zur Verfügung. Der bis zum Versorgungsfall angesparte Versorgungsaufwand
wird einem fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und entsprechend der Umlaufrendite, jedoch mit mindestens 2,5% und höchstens
5% verzinst. Die Verrentung erfolgt durch Multiplikation dieses Versorgungskapitals nach dem Stand des entsprechenden Kapitalkontos
bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem für das jeweilige Rentenbeginnalter des Vorstandsmitglieds bei Eintritt des Versorgungsfalles
maßgeblichen Verrentungsfaktor. Alternativ kann das Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt der zugesagten lebenslangen
Alters- und Invalidenrente eine Kapitalzahlung wählen, die dem Versorgungskapital im Zeitpunkt des Versorgungsfalls entspricht.
Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente (bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten
Anteil) ist für die Vorstandsmitglieder auf 50% der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der Gesellschaft erhaltenen
monatlichen Rate der Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap).
Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge (Deferred Compensation)
gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem Umfang fortführen.
Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des
Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als Baustein für den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein solcher
Baustein wird im Fall von zukünftigen Bestellungen neuer Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt.
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2.3 |
Nebenleistungen
Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern insbesondere ein Dienstfahrzeug, auch zur privaten Nutzung,
zur Verfügung. Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des deutschen Aktiengesetzes
in Höhe von 10% des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands
in die Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Mitarbeiter und Organmitglieder abgeschlossen
hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
entstehen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstands in eine Unfallversicherung für dienstliche und außerdienstliche
Unfälle einbezogen. Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten
im Zusammenhang mit einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung.
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3. |
Variable Vergütungsbestandteile
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3.1 |
STI
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage für den STI ist die Erreichung
der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr zu Beginn des Geschäftsjahrs festgesetzten Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen
sich aus finanziellen Zielen und nichtfinanziellen Zielen zusammen. Soweit nichts Anderes festgelegt ist, beziehen sich die
finanziellen Ziele auf die Leistungskategorien Plan-EBIT (40%) und Plan-Netto-Cashflow (40%). Die nichtfinanziellen Ziele
beziehen sich auf strategische Ziele (10%; im Falle mehrerer strategischer Ziele wird die Gewichtung zwischen den Zielen vom
Aufsichtsrat festgelegt), die auch persönliche/individuelle Ziele für das Vorstandsmitglied umfassen können, sowie auf Ziele
aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und umsichtige Unternehmensführung (Governance) – sogenannte ESG-Ziele – (insgesamt 10%; im Falle mehrerer ESG-Ziele wird die Gewichtung zwischen den Zielen vom Aufsichtsrat
festgelegt). Die ESG-Ziele basieren auf den vom Unternehmen definierten Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens,
aus denen der Aufsichtsrat jährlich auswählt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige Bemessungszeiträume andere oder
weitere geeignete Leistungskategorien und Ziele festzulegen und eine andere Gewichtung festzulegen. Der Auszahlungsbetrag
für den STI errechnet sich aus dem Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien
und nichtfinanziellen Zielen) des Vergütungsjahres multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Der STI ist auf
maximal das Zweifache des Zielwerts begrenzt. Der STI wird vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf das Vergütungsjahr
folgenden Geschäftsjahres festgelegt. Ist das Vorstandsmitglied nicht für volle zwölf Monate in einem Geschäftsjahr für die
Gesellschaft tätig, wird der STI entsprechend anteilig gekürzt. Der STI wird mit dem Festgehalt für den Monat, der auf den
Monat der Festlegung folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat ist im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen,
z.B. bei Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen des STI nach billigem Ermessen
sachgerecht anzupassen.
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3.2 |
LTI
Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode bzw. Haltefrist für die
virtuellen Aktien (Performance Shares) konzipiert. Der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert wird zunächst auf Basis
des durchschnittlichen gewichteten Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des Vergütungsjahres in gewährte virtuelle
Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet. Die virtuellen Aktien werden über einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Beginn
des Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für den LTI und die finale Anzahl der virtuellen Aktien ist die Erreichung der vom
Aufsichtsrat für jede Performance-Periode festgelegten Ziele. Für jede Performance Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn
der Performance-Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt. Soweit nichts Anderes festgelegt ist, beziehen sich die Erfolgsziele
auf die Leistungskategorien EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode
(50%) und Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die
vierjährige Performance-Periode (50%; jedes Jahr der Performance Periode gleich gewichtet). Der Aufsichtsrat ist berechtigt,
für künftige Bemessungszeiträume andere oder weitere geeignete Leistungskategorien und Ziele und eine andere Gewichtung festzulegen.
Das Settlement des LTI erfolgt durch Barausgleich. Hierfür wird zunächst die finale Anzahl an virtuellen Aktien durch Multiplikation
der gewährten Anzahl virtueller Aktien mit dem Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien)
errechnet. Die Höhe des Barausgleichs bemisst sich nach dem durchschnittlichen gewichteten Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen der Performance-Periode
und der Summe der Dividenden, die während der Performance Periode für echte Aktien ausgeschüttet worden wären. Die Höhe des
LTI wird durch den Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf das letzte Geschäftsjahr der Performance Periode
folgenden Geschäftsjahres festgestellt. Der LTI wird mit dem Festgehalt für den Monat, der auf den Monat der Feststellung
folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat ist im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei Akquisition
oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen des LTI nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.
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IV. |
Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)
Die unter B.III.3 bereits vorgestellten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien tragen wie folgt zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei und ihre Zielerreichung wird wie folgt gemessen:
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1. |
STI
Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performancefaktor) des STI orientiert sich an für die Gesellschaft strategisch relevanten
finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgszielen.
Das Leistungskriterium Plan-EBIT (40%) setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. EBIT misst den
Gewinn vor Zinsen und Steuern wie im Geschäftsbericht des Unternehmens näher definiert. Im Hinblick auf Steuererleichterungen,
von denen die Tochtergesellschaft in Singapur für ihre Investitionen profitiert, ist es sinnvoll, eine Kennzahl zu wählen,
die die lokale Besteuerung und die Finanzstruktur des Unternehmens ausschließt. Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT Abschreibungen
und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors – nur Investitionen, die eine angemessene Rendite
auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow (40%) basiert auf einer der zentralen finanziellen Steuerungsgrößen, mit denen
das Unternehmen geführt wird. Der Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
aus der eigenen operativen Tätigkeit finanziert werden können. Die wesentlichen Einflussgrößen sind neben der Profitabilität
ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen ist die Summe
aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Ein positiver Netto-Cashflow ist in einer zyklischen Industrie von besonderer Bedeutung. Einflussgrößen für diese Leistungskategorie
sind insbesondere Kostenperformance, ein gutes Working-Capital-Management sowie eine angemessene Investitionspolitik. Dahingegen
bleiben Faktoren, die nicht operativer Natur sind, wie etwa Zu- und Rückfluss von Kundenanzahlungen und Änderungen des nicht-operativen
Umlaufvermögens in der Leistungskategorie unberücksichtigt.
Die nichtfinanziellen Ziele leisten gleichermaßen einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie: Der Gesamtzielerreichungsfaktor
wird sich zu insgesamt 10% an ein oder zwei strategischen Zielen orientieren. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei insbesondere
die strategischen Fokusthemen für das Vergütungsjahr. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde vom Aufsichtsrat z.B. ein Ziel zum
Projektfortschritt eines großen Investitionsprojekts (FabNext) gewählt.
Zu weiteren 10% orientiert sich der Gesamtzielerreichungsfaktor des STI an einem oder mehreren ESG-Zielen. Die ESG-Ziele basieren
auf den von der Gesellschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie definierten Nachhaltigkeitszielen. Für das Geschäftsjahr 2022
hat der Aufsichtsrat quantitative ESG-Ziele zur Vermeidung von Arbeitsunfällen (gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten
pro Million geleisteter Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von Silizium in der Waferherstellung (gemessen anhand der
Siliziumausbeuten), zur Verringerung der Verbräuche von Wasser (pro cm2 Waferfläche), zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß der verabschiedeten Klimastrategie (Scope 1 und Scope 2 nach
der Science Based Target Initiative) sowie zur Abfallvermeidung festgelegt. Die Nachhaltigkeitsstrategie sowie die wesentlichen
nichtfinanziellen Zielsetzungen des Unternehmens werden in dem nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht, der weitere Angaben
zur Nachhaltigkeitsstrategie enthält.
Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist ausschlaggebend für den Auszahlungsbetrag des STI. Dieser errechnet sich aus dem Gesamtzielerreichungsfaktor
des Vergütungsjahres multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Für jede Leistungskategorie und jedes nichtfinanzielle
Ziel legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Zielwert, einen Minimalwert und einen Maximalwert fest. Der
Zielwert entspricht einer Zielerreichung von 100% bzw. einem Zielerreichungsfaktor von 1. Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor
entspricht der gewichteten Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien und nichtfinanziellen Zielen. Der
maximale Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 200%. Für die Zielsetzung der finanziellen Leistungskriterien berücksichtigt
der Aufsichtsrat das vom Aufsichtsrat genehmigte Budget bzw. die hinterlegten Prognosewerte für den Siltronic-Konzern. Die
Zielerreichung wird anhand der finanziellen Kennzahlen gemessen, die im Konzernabschluss veröffentlicht werden. Die Messungen
für die nichtfinanziellen Kennzahlen basieren auf dem internen Nachhaltigkeitsreporting des Unternehmens, das auch die Grundlage
für die veröffentlichten Kennzahlen im nichtfinanziellen Bericht des Unternehmens bildet.
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2. |
LTI
Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performance-Faktor) des LTI orientiert sich an wirtschaftlichen Messgrößen, die die langfristige
Tragfähigkeit der Gesellschaft in den Blick nehmen. Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist ausschlaggebend für die Anzahl der
final in bar auszugleichenden virtuellen Aktien.
Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50% die Veränderung der EBITDA-Marge der Gesellschaft im Wettbewerbervergleich
über die Performance-Periode relevant, das heißt im Vergleich zu anderen Wafer-Herstellern. Die Gruppe der Wafer-Hersteller
wird vom Aufsichtsrat definiert, deren Auswahl im Vergütungsbericht offengelegt wird. Die EBITDA-Marge wird definiert als
das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen einschließlich Wertminderungen und gegebenenfalls Zuschreibungen. Es ist
eine der finanziellen Steuerungsgrößen des Siltronic-Konzerns, um die Profitabilität im Vergleich zu den Wettbewerbern zu
messen. Mit diesem Leistungskriterium möchte der Aufsichtsrat Anreize für eine im Industrie-Vergleich anspruchsvolle Performance
setzen. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn des Vergütungsjahres für die Leistungskategorie EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung
einen Zielwert, einen Maximalwert und einen Minimalwert fest. Zur Bestimmung der EBITDA-Entwicklung stellt der Aufsichtsrat
im ersten Schritt für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils die durchschnittliche EBITDA-Marge der
vier berichteten Quartale, die der vierjährigen Performance Periode vorausgehen, fest und vergleicht diese mit der durchschnittlichen
EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale vor Abschluss der Performance-Periode. Im zweiten Schritt wird aus der so ermittelten
EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils ermittelt, um wieviel Prozent sich die
EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert hat; für die Vergleichsunternehmen wird der Durchschnitt hieraus berechnet. Im
dritten Schritt wird bestimmt, um wieviel Prozent die EBITDA-Marge der Gesellschaft von der durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung
der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf Grundlage des ermittelten Prozentsatzes wird in einem vierten Schritt die Zielerreichung
errechnet.
Weitere 50% des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen Unternehmensperformance über die vierjährige
Performance-Periode, d.h. am Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance
Periode. Die Festlegung der Zielsetzung und die Messung der Zielerreichung folgt dem Plan-EBIT-Ziel des STI.
Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor entspricht der gewichteten Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien.
Der maximale Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 200%.
Darüber hinaus partizipieren die Vorstandsmitglieder an der langfristigen Aktienkursentwicklung über die Performance-Periode:
Der vertraglich vereinbarte Zuteilungswert für den LTI zu Beginn der Performance-Periode orientiert sich am Aktienkurs der
Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performance-Periode. Der Barausgleich am Ende der
Performance-Periode hängt vom Aktienkurs der Gesellschaft an den letzten 30 Börsenhandelstagen der Performance-Periode sowie
der Summe der während der Performance-Periode ausgeschütteten Dividenden ab.
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V. |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)
Der Aufsichtsrat kann den
Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds in Folge einer Kündigung
seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen i.S.d § 93 AktG oder einem erheblichen Verstoß des Vorstandsmitglieds
gegen den Code of Conduct der Gesellschaft während des Bemessungszeitraums – beim STI während des maßgeblichen einjährigen
Bemessungszeitraums, beim LTI während des jeweils maßgeblichen vierjährigen Bemessungszeitraums – um bis zu 100% reduzieren.
Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
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VI. |
Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG)
Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit vierjähriger Performance-Periode bildet die Aktienhalteverpflichtung
für den Vorstand (Share Ownership Commitment) einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50% eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu erwerben und während der Dauer ihrer
Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen
Vorstandsmitglieder Herr Dr. von Plotho und Herr Irle erfüllen diese Aktienhalteverpflichtung durch die von ihnen im Zeitpunkt
des Abschlusses des Dienstvertrags im März 2020 jeweils gehaltenen Aktien, für die der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen
Begründung einer Aktienhalteverpflichtung am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. Mit der Aktienhalteverpflichtung wird
neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für die langfristige
Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt.
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VII. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)
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1. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen
(Nr. 8a)
Die Dienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten und Beendigungsregelungen:
Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. von Plotho hat aktuell eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der Dienstvertrag mit Herrn
Irle hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.
Darüber hinaus endet der Dienstvertrag ohne Kündigung mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Berufsunfähigkeit eines
Vorstandsmitglieds festgestellt wird.
Ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
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2. |
Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen einschließlich Nebenleistungen
nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne
von Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) i.d.F.v. 16. Dezember 2019 übersteigen (Abfindungs-Cap).
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine Abfindung ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von zwölf Monaten
einer Karenzverpflichtung im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch
auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 100% des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts. Etwaige Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht unter die Karenzverpflichtung fallenden Tätigkeit werden auf die
Karenzentschädigung angerechnet, soweit durch diese zusätzlichen Einkünfte die Jahresgesamtbezüge (maßgeblich ist der ausgezahlte
Betrag) des letzten vollen Dienstjahres als Vorstandsmitglied überschritten werden. Zahlt die Gesellschaft eine Karenzentschädigung,
so wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Endet das Dienstverhältnis anderweitig als in Folge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so bleibt
es für den Anspruch auf den STI und den LTI bei den allgemeinen vertraglichen Regelungen zu Abrechnung und Auszahlung.
Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen sind bereits bei den Angaben unter B.III.2 erläutert.
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VIII. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
(§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)
Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich mit der durchschnittlichen Vergütung
des Managements (Oberer Führungskreis) sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der außertariflichen und tariflich eingestuften
Belegschaft der Siltronic AG in Deutschland (Vertikalvergleich). Dies geschieht einerseits bezüglich des Festgehalts (inklusive
Nebenleistungen) und andererseits einschließlich der variablen Vergütung (ohne Versorgung). Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs
wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder jeweils in das Verhältnis gesetzt zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter
der genannten Populationen und ein Faktor ermittelt.
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IX. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der Maximalvergütung auf Vorschlag des
Präsidialausschusses des Aufsichtsrats fest.
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft
System und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf Angemessenheit. Hierzu führt er jährlich einen Vertikalvergleich der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft durch (siehe VIII.). Zum anderen wird die Vergütungshöhe und Struktur mit
einer vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen verglichen, die ähnliche Kennzahlen
aufweisen und deren Zusammensetzung veröffentlicht wird.
Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.
Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2022 sowie für alle neu abzuschließenden
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei Wiederbestellungen.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen
Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
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Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
Vergütungsbericht (zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Der nachfolgende Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Aufgrund der geänderten regulatorischen Bedingungen wurde der Vergütungsbericht
gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und von beiden Organen am 8. März 2022 beschlossen. Der uneingeschränkte
Vermerk über die Prüfung ist am Ende des Vergütungsberichts abgedruckt. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen
Hauptversammlung am 5. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt.
Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems findet sich in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020,
die auf unserer Unternehmenswebsite abrufbar ist.
Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der Siltronic AG, ihre Position als einer
der führenden Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig zu festigen, indem das Unternehmen seine Technologieposition verteidigt,
seine Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums erweitert und dabei über alle Marktzyklen hinweg durch kontinuierliche Verbesserung
der Kostenposition Gewinn und Cashflow generiert.
Vergütung 2021
Wichtige Ereignisse im Vergütungsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hatte mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2021 das Grundgehalt von Rainer Irle von EUR 360.000 auf EUR 390.000
erhöht.
Vor dem Hintergrund des angekündigten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots durch GlobalWafers wurde die Aktienhalteverpflichtung
durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 9. Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit
haben, die von ihnen unter dem Share Ownership Commitment gehaltenen Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots andienen zu können.
Die Vorstandsmitglieder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es bestand jedoch die Pflicht, die Aktien bis zum Vollzug
des Angebots weiterhin entsprechend der bisherigen Regelung zu halten. Da das Übernahmeangebot aufgrund der bis zum Long Stop
Date am 31. Januar 2022 fehlenden außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
nicht vollzogen wurde, gilt die bestehende Regelung zur Aktienhalteverpflichtung für die Vorstandsmitglieder wieder unverändert
fort.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems, die festgelegten Ziele
und ihren Strategiebezug im Geschäftsjahr 2021.
Festlegung der Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2021
Auf Basis des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 folgende konkrete Zielvergütung festgelegt.
Neben den Höchstbeträgen (Caps) für die einzelnen variablen Vergütungselemente (STI: 200 Prozent, LTI: 200 Prozent) hat der
Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungssystem verbindlich eine Maximalvergütung festgelegt, die alle
für ein betreffendes Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge (Jahresgrundvergütung, variable Vergütungsbestandteile,
Versorgungsaufwand bzw. Servicekosten und Nebenleistungen) umfasst. Die Maximalvergütung beträgt für das Geschäftsjahr 2021
für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christoph von Plotho EUR 2.450.000 und für den CFO Rainer Irle EUR 1.810.000. Der endgültige
Zufluss für das Geschäftsjahr 2021 kann erst nach Ablauf der vierjährigen Haltefrist für die virtuellen Aktien des LTI zu
Beginn des Geschäftsjahrs 2025 ermittelt werden. Überschreitet die danach ermittelte Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2021 die festgelegte Maximalvergütung, wird der Barausgleich des LTI für das Geschäftsjahr 2021 entsprechend gekürzt.
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der Maximalvergütung auf Vorschlag des
Präsidialausschusses des Aufsichtsrats fest. Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung
zur Billigung vor.
Der Aufsichtsrat überprüft System und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf Angemessenheit. Zum einen führt er jährlich
einen Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft durch. Hierbei betrachtet er die Grund- und Zielvergütung
jeweils im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen Management und übrige Belegschaft. Zum anderen werden die Vergütungshöhe und
Struktur mit einer vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen verglichen (horizontaler
Vergleich), die ähnliche Kennzahlen aufweisen und deren Zusammensetzung veröffentlicht wird. Für die Bildung dieser Peergroup
konnte nicht auf die Wafer-Wettbewerber zurückgegriffen werden, da diese nur unzureichende Vergütungsinformationen veröffentlichen
und nicht in Europa börsennotiert sind. Der Aufsichtsrat hat deshalb eine Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen
gebildet, die im MDAX, TecDAX oder SDAX gelistet sind und ähnliche Kennzahlen aufweisen. Diese umfasst Carl Zeiss Meditec
AG, Fuchs Petrolub SE, Gerresheimer AG, Jenoptik AG und Sartorius AG.
Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Systematik und Höhe der Vorstandsvergütung werden auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats durch das Aufsichtsratsplenum
festgelegt und regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft. Das Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt für das Geschäftsjahr
2020 angepasst. Es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 mit 98,84 Prozent der abgegebenen Stimmen
gebilligt und bildet die Basis für die Vorstandsvergütung 2021.
Feste Vergütung
Jahresgrundgehalt
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert. Dr. Christoph von Plotho erhielt 2021 ein Jahresgrundgehalt in Höhe von EUR 550.000 und Rainer
Irle in Höhe von EUR 390.000, das jeweils in zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt wurde.
Betriebliche Altersversorgung
Die Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung zunächst Anspruch auf eine betriebliche Grundversorgung über
die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG. Zu diesem Zweck leisten die Gesellschaft und der Vorstand monatliche Beiträge an
die Pensionskasse.
Dr. Christoph von Plotho hat zudem bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2021 eine betriebliche Zusatzversorgung der Gesellschaft
nach folgender Maßgabe:
Als versorgungsfähiges Einkommen gilt das vereinbarte Jahresgrundgehalt. Die Leistungen aus dieser betrieblichen Zusatzversorgung
bestehen aus Altersrenten, vorgezogenen Altersrenten, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten. Der Versorgungsaufwand
für ein Geschäftsjahr beträgt 15 Prozent (oberhalb von 150 Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung) bzw. 12,25 Prozent des Jahresgrundgehalts (zwischen 100 und 150 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze).
Der Versorgungsaufwand bildet die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsleistung. Die nach Eintritt des Versorgungsfalls
jährlich zu zahlende Versorgungsleistung beträgt 18 Prozent des insgesamt vom Unternehmen bis dahin zur Verfügung gestellten
Versorgungsaufwands. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht, wenn der Dienstvertrag beendet ist, aber nicht vor dem Erreichen
des 65. Lebensjahres oder wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Abweichend hiervon gilt für Ansprüche, die nach Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern erworben werden bzw. die von Dr.
Christoph von Plotho ab dem 1. Januar 2022 und von Rainer Irle seit dem 1. Januar 2021 erworben werden, folgende Regelung
für die Zusatzversorgung:
Die Gesellschaft stellt jährlich einen Versorgungsaufwand in Höhe von 30 Prozent des Jahresgrundgehalts zur Verfügung. Der
bis zum Versorgungsfall angesparte Versorgungsaufwand wird einem fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und entsprechend der
Umlaufrendite, jedoch mit mindestens 2,5 Prozent und höchstens 5 Prozent verzinst. Die Verrentung erfolgt durch Multiplikation
dieses Versorgungskapitals nach dem Stand des entsprechenden Kapitalkontos bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem für
das jeweilige Rentenbeginnalter des Vorstandsmitglieds bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Verrentungsfaktor. Alternativ
kann das Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt der zugesagten lebenslangen Alters- und Invalidenrente eine Kapitalzahlung
wählen, die dem Versorgungskapital im Zeitpunkt des Versorgungsfalles entspricht.
Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente (bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten
Anteil) ist für die Vorstandsmitglieder auf 50 Prozent der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der Gesellschaft
erhaltenen monatlichen Rate der Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap).
Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge (Deferred Compensation)
gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem Umfang fortführen.
Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des
Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als Baustein für den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein solcher
Baustein wird im Fall von zukünftigen Bestellungen neuer Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt.
Die folgende Übersicht zeigt den Versorgungsaufwand sowie die Anwartschaftsbarwerte der Versorgungszusagen für das Geschäftsjahr
2021.
Zum 31. Dezember 2021 betrugen die Pensionsverpflichtungen für frühere Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen EUR 7.291.057
und erhielten Bezüge von EUR 287.436.
Nebenleistungen
Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung.
Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten im Zusammenhang mit
einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung. Weiter enthalten die Nebenleistungen zu erstattende Rechtsanwaltskosten und die oben
dargestellten Zuschüsse zum Aufbau einer privaten Altersversorgung bzw. den geldwerten Vorteil der vorgenannten Leistungen.
Versicherungen
Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des deutschen Aktiengesetzes in Höhe
von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands
in die Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Mitarbeiter und Organmitglieder abgeschlossen
hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
entstehen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstands in eine Unfallversicherung für dienstliche und außerdienstliche
Unfälle einbezogen.
Variable Vergütung
Leistungsabhängiger Bonus
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage für den STI ist die Erreichung
der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen
sich aus für die Gesellschaft relevanten finanziellen Zielen und nichtfinanziellen Zielen zusammen. Die vom Aufsichtsrat für
das Geschäftsjahr 2021 festgelegten finanziellen Ziele beziehen sich auf die Leistungskategorien Plan-EBIT (40 Prozent) und
Plan-Netto-Cashflow (40 Prozent).
Diese Leistungskategorien fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie folgt:
Das Leistungskriterium Plan-EBIT setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. EBIT misst den Gewinn
vor Zinsen und Steuern. Im Hinblick auf Steuererleichterungen, von denen die Tochtergesellschaft in Singapur für ihre Investitionen
profitiert, ist es sinnvoll, eine Kennzahl zu wählen, die die lokale Besteuerung und die Finanzstruktur des Unternehmens ausschließt.
Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors
– nur Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow basiert auf einer der zentralen finanziellen Steuerungsgrößen,
mit denen das Unternehmen geführt wird. Der Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen Investitionen in Sachanlagen und immaterielle
Vermögenswerte aus der eigenen operativen Tätigkeit finanziert werden können. Die wesentlichen Einflussgrößen sind neben der
Profitabilität ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen
ist die Summe aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zuzüglich der Vertragsvermögenswerte abzüglich der
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein positiver Netto-Cashflow ist in einer zyklischen Industrie von besonderer
Bedeutung. Einflussgrößen für diese Leistungskategorie sind insbesondere Kostenperformance, ein gutes Working-Capital-Management
sowie eine angemessene Investitionspolitik. Dahingegen bleiben Zu- und Rückfluss von Anzahlungen auf Kunden- und Lieferantenseite
unberücksichtigt, sofern sie sich nicht auf Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter beziehen.
Die nichtfinanziellen Ziele beziehen sich auf strategische Ziele (10 Prozent) sowie auf Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment),
Soziales (Social) und umsichtige Unternehmensführung (Governance) – sogenannte ESG-Ziele – (insgesamt 10 Prozent).
STI 2021
Als strategische Ziele wurden verschiedene Meilensteine für das Projekt FabNext beschlossen, die eine Machbarkeitsprüfung
und Projektierung einer zweiten Fabrik am Konzernstandort in Singapur umfassen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am
27. Juli 2021 dem Vorhaben zugestimmt. Der Aufsichtsrat hat auf eine nach dem Vergütungssystem mögliche Individualisierung
der strategischen Zielsetzung für die Vorstandsmitglieder verzichtet, um der kollektiven Verantwortung des Vorstands als Organ
für das wichtige Projekt FabNext Rechnung zu tragen.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten quantitativen ESG-Ziele (10 Prozent) umfassen Kennzahlen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen
(gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten pro Million geleisteter Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von
Silizium in der Waferherstellung (gemessen anhand der Siliziumausbeuten), zur Verringerung der Verbräuche von Energie und
Wasser (pro cm2 Waferfläche) und zur Recyclingquote, die sich insgesamt zu einem ESG-Performance-Index zusammensetzen.
Entsprechend dem Vergütungssystem werden die festgelegten Ziele und die erreichten Zielerreichungsgrade ex post veröffentlicht,
soweit sie keine vertraulichen oder wettbewerbsrelevanten Angaben enthalten, um die Transparenz der Vorstandsvergütung weiter
zu erhöhen. Die für das Geschäftsjahr 2021 geltende Zielsetzung und Zielerreichung im Bonus (STI) sind in nachfolgender Tabelle
dargestellt. Die Ziele für die finanziellen Leistungskriterien wurden deutlich übererfüllt. Zur Messung der Zielerreichung
bleiben die jeweils nicht geplanten und ergebnissteigernden Wirkungen aus dem (nicht vollzogenen) öffentlichen Übernahmeangebot
durch die GlobalWafers GmbH sowie aus der Zuschreibung eines Gebäudes unberücksichtigt. Dadurch verringert sich der Ist-Wert
für das relevante EBIT-Ziel um EUR 20 Mio. gegenüber dem berichteten Wert. Bei der Zielmessung der Leistungskategorie Netto-Cashflow
wurde zum einen die ungeplante liquiditätsverbessernde Wirkung des nicht-vollzogenen Übernahmeangebots auf den Cashflow zurückgenommen;
zum anderen blieben bei der Zielmessung Auszahlungen für Rechnungen unberücksichtigt, die sich auf Investitionen in Sachanlagen
sowie immaterielle Vermögenswerte bezogen, die im Planwert nicht hinterlegt waren. Hintergrund ist der im Juli 2021 getroffene
Beschluss zum Bau einer weiteren 300mm Fabrik am Konzernstandort in Singapur und von Investitionen in Freiberg. In Summe erhöht
sich hierdurch der Netto-Cashflow gegenüber dem berichteten Wert um EUR 161 Mio.
Langfristige aktienbasierte Vergütung: LTI
Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode bzw. Haltefrist für die
virtuellen Aktien (Performance Shares) konzipiert und orientiert sich an wirtschaftlichen Messgrößen, die die langfristige
Tragfähigkeit der Gesellschaft in den Blick nehmen.
Der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert wird zunächst auf Basis des durchschnittlichen gewichteten Schlusskurses der
Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen
vor dem ersten Tag des Vergütungsjahres in gewährte virtuelle Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet. Die virtuellen Aktien werden
über einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für den LTI und die
finale Anzahl der virtuellen Aktien ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jede Performance-Periode festgelegten Ziele.
Für jede Performance-Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn der Performance-Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Die Erfolgsziele für den LTI 2021 beziehen sich auf die Leistungskategorien EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung im
Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode und Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft
über die vierjährige Performance-Periode und fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie folgt:
Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50 Prozent die Veränderung der EBITDA-Marge der Gesellschaft im Wettbewerbervergleich
über die Performance-Periode relevant, d. h. im Vergleich zu wichtigen Halbleiterwafer-Herstellern (derzeit ShinEtsu Electronic
Materials, SUMCO, GlobalWafers und SK Siltron). Die EBITDA-Marge wird definiert als das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
einschließlich Wertminderungen und gegebenenfalls Zuschreibungen. Sie ist eine der finanziellen Steuerungsgrößen des Siltronic-Konzerns,
um die Profitabilität im Vergleich zu den Wettbewerbern zu messen. Mit diesem Leistungskriterium möchte der Aufsichtsrat Anreize
für eine im Industrievergleich anspruchsvolle Performance setzen. Zur Bestimmung der EBITDA-Entwicklung stellt der Aufsichtsrat
im ersten Schritt für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils die durchschnittliche EBITDA-Marge der
vier berichteten Quartale, die der vierjährigen Performance-Periode vorausgehen, fest und vergleicht diese mit der durchschnittlichen
EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale vor Abschluss der Performance-Periode. Im zweiten Schritt wird aus der so ermittelten
EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils ermittelt, um wie viel Prozent sich die
EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert hat; für die Vergleichsunternehmen wird der Durchschnitt hieraus berechnet. Im
dritten Schritt wird bestimmt, um wie viel Prozent die EBITDA-Marge der Gesellschaft von der durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung
der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf Grundlage des ermittelten Prozentsatzes wird in einem vierten Schritt die Zielerreichung
errechnet.
Weitere 50 Prozent des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen Unternehmensperformance über
die vierjährige Performance-Periode, d. h. am Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die
vierjährige Performance-Periode. Die Festlegung der Zielsetzung und die Messung der Zielerreichung folgen dem Plan-EBIT-Ziel
des STI. Diese Kennzahl berücksichtigt Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintenisität des Halbleitersektors
– nur Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Die konkrete Zielsetzung und Zielerreichung (einschließlich der finalen Anzahl der virtuellen Aktien) der LTI-Tranche 2021
wird nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode im Geschäftsbericht 2025 veröffentlicht.
Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenzen für die Gesamtvergütung 2019
Im März 2022 wurde der LTI 2018/2019, der bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 nach dem bis 2019 geltenden Vergütungssystem
gewährt wurde, festgesetzt. In dem alten Vergütungssystem wurden 51 Prozent des an eine zweijährige Bemessungsgrundlage gekoppelte
Bonusbasis in virtuelle Aktien gewandelt und nach einer zweijährigen Haltefrist ohne Performancefaktor in bar ausgezahlt.
Der dafür maßgebliche gewichtete Xetra-Durchschnittskurs der Siltronic-Aktie an den letzten 30 Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres
2021 betrug EUR 135,97 zuzüglich der 2020 und 2021 gezahlten Dividenden von insgesamt EUR 5 je Aktie.
Vor dem Hintergrund der Fälligkeit der LTI-Tranche 2018/2019 – 2021 erfolgte auch eine Überprüfung der Einhaltung der betragsmäßigen
Höchstgrenzen des Geschäftsjahres 2019, in dem die Tranche zugesagt wurde, für die Vergütung insgesamt. Die betragsmäßigen
Höchstgrenzen wurden bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Die finale Höhe ergibt sich aus untenstehender Übersicht:
Zusatzangaben zu aktienbasierten Vergütungsinstrumenten im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Übersicht gibt die Entwicklung des Bestands virtueller Aktien der noch laufenden Tranchen wieder.
Rückforderungsmöglichkeit (Clawback/Malus) für variable Vergütung
Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds
infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen i.S.d. § 93 AktG oder einem
erheblichen Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen den Code of Conduct der Gesellschaft während des Bemessungszeitraums – beim
STI während des maßgeblichen einjährigen Bemessungszeitraums, beim LTI während des jeweils maßgeblichen vierjährigen Bemessungszeitraums
– um bis zu 100 Prozent reduzieren. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2021
hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, die variable Vergütung zu reduzieren, keinen Gebrauch gemacht.
Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Commitment)
Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance-Share-Plan mit vierjähriger Performance-Periode bildet die Aktienhalteverpflichtung
für den Vorstand (Share Ownership Commitment) einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50 Prozent eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu erwerben und während der Dauer
ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen
Vorstandsmitglieder Dr. Christoph von Plotho und Rainer Irle erfüllen diese Aktienhalteverpflichtung durch die von ihnen im
Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags im März 2020 jeweils gehaltenen Aktien, für die der Wert der Aktien zum Zeitpunkt
der erstmaligen Begründung einer Aktienhalteverpflichtung am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. Mit der Aktienhalteverpflichtung
wird neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für die langfristige
Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt.
Vor dem Hintergrund des angekündigten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots durch GlobalWafers wurde die Aktienhalteverpflichtung
durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 9. Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit
haben, die von ihnen unter dem Share Ownership Commitment gehaltenen Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots andienen zu können.
Hiervon hatten die Vorstandsmitglieder Gebrauch gemacht. Es bestand jedoch die Pflicht, die Aktien bis zum Vollzug des Angebots
weiterhin entsprechend der bisherigen Regelung zu halten. Da das Übernahmeangebot aufgrund der bis zum Long Stop Date am 31.
Januar 2022 fehlenden außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums nicht vollzogen wurde, gilt
die bestehende Regelung zur Aktienhalteverpflichtung unverändert fort.
Kredite und Vorschüsse
Den Vorstandsmitgliedern wurden keine Kredite oder Vorschüsse gewährt.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen einschließlich Nebenleistungen
nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne
von Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) übersteigen (AbfindungsCap). Im Fall einer vorzeitigen
Beendigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine Abfindung ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von zwölf Monaten
einer Karenzverpflichtung im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch
auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 Prozent des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts. Etwaige Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht unter die Karenzverpflichtung fallenden Tätigkeit werden auf die
Karenzentschädigung angerechnet, soweit durch diese zusätzlichen Einkünfte die Jahresgesamtbezüge (maßgeblich ist der ausgezahlte
Betrag) des letzten vollen Dienstjahres als Vorstandsmitglied überschritten werden. Zahlt die Gesellschaft eine Karenzentschädigung,
so wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Endet das Dienstverhältnis anderweitig als infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so bleibt
es für den Anspruch auf den STI und den LTI bei den allgemeinen vertraglichen Regelungen zu Abrechnung und Auszahlung.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG der
Vorstandsmitglieder. Nach den Verlautbarungen des IDW ist es für die Angabe gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zulässig und sachgerecht,
die Vergütungselemente in dem Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige)
Tätigkeit vollständig erbracht worden ist, auch wenn die tatsächliche Ausbezahlung bzw. der Zufluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs
erfolgt. Die Tabelle enthält dementsprechend alle Beträge, die im Berichtszeitraum erdient wurden (‘Erdienungsprinzip’). Die
für das Geschäftsjahr anzugebenden variablen Vergütungen umfassen dementsprechend neben den im Geschäftjahr ausgezahlten fixen
Vergütungsbestandteilen (Grundvergütung und Nebenleistungen) die für das Geschäftsjahr 2021 erdiente variable Vergütung STI
sowie die LTI-Tranche 2021 – 2024. Die Rückstellungszuführung in die Altersversorgungsverpflichtung ist dagegen nach den Verlautbarungen
des IDW nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu erfassen, sondern findet sich im Abschnitt ,betriebliche Altersversorgung’
separat als Versorgungsaufwand erfasst.
An frühere Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt oder
geschuldet. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen,
sofern sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. An ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor diesem
Zeitpunkt ausgeschieden sind, bzw. ihre Hinterbliebenen wurde insgesamt EUR 287.436 Versorgung (Pension/Ruhegehalt) im Geschäftsjahr
2021 ausbezahlt, die ausschließlich feste Bestandteile enthält.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Siltronic AG ist in der Satzung der Siltronic AG geregelt.
Die Satzung sieht als feste Jahresvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 30.000 vor.
Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands wird die Vergütung für den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert. Für seinen Stellvertreter und Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor
2 Anwendung und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die Mitgliedschaft im
gesetzlich zu bildenden Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch außer Betracht, d. h., eine Mitgliedschaft in diesem Ausschuss
führt nicht zur Erhöhung der Jahresvergütung. Außerdem bleiben Doppel und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, sodass der
Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen
werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur einmal berücksichtigt.
Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen
Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten darüber hinaus für jede physische Sitzung des Gesamtaufsichtsrats und seiner Ausschüsse,
an der sie in Person teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.500 pro Sitzung, jedoch höchstens EUR 2.500 pro Kalendertag.
Mitglieder, die an physischen Sitzungen per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen oder per Stimmbotenerklärung abstimmen,
erhalten kein Sitzungsgeld. Für Sitzungen, die insgesamt in Form einer Telefon oder Videokonferenz abgehalten werden, erhalten
die teilnehmenden Mitglieder ein reduziertes Sitzungsgeld von EUR 1.250.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern außerdem auf Nachweis ihre erforderlichen Auslagen.
Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&OVersicherung ohne Selbstbehalt ab.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden keine Vorschüsse oder Kredite gewährt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Das oben dargestellte Vergütungssystem wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2020 mit
einer Mehrheit von 99,91 Prozent der Stimmen gebilligt.
Die Darstellung der Aufsichtsratsvergütung folgt ebenfalls dem Erdienungsprinzip.
Mehrjahresübersicht
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Organmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der
durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Dabei wird auf die durchschnittlichen Löhne
und Gehälter der Mitarbeiter der Siltronic AG in Deutschland abgestellt, die im Geschäftsjahr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis
standen (einschließlich von Personen in der Aktivphase der Altersteilzeit), und berücksichtigt sämtliche tariflichen und außertariflichen
Gehaltsstufen bis zum Seniormanagement. Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind, wurden anteilig berücksichtigt.
Die Vergütung schließt neben festen Elementen (Gehalt, tarifabhängige und arbeitsplatzbezogene Zulagen, Aufstockungsbeträge
für Altersteilzeit, Mehrarbeit- und Bereitschaftszulagen) zur besseren Vergleichbarkeit mit der Vorstandsvergütung Nebenleistungen
(Zuschuss Firmenwagen und sonstige geldwerte Vorteile) und variable Bestandteile (Boni, Erfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen,
Einmalzahlungen, Jahreszahlungen, Erfindervergütung, ausbezahlter Urlaub etc.) ein. Für die variable Vergütung, die sich auf
das Vergütungsjahr bezieht, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ausbezahlt wird, wurde der Rückstellungswert angesetzt.
Zeitarbeitnehmer sind in der Population nicht eingeschlossen, da diese in keinem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
zur Siltronic AG stehen. Auch Personen, die während ihrer Ausbildung bzw. ihres
Studiums bei uns tätig sind (z. B. Praktikanten, Doktoranden, Auszubildende, Werkstudenten, Diplomanden etc.), bleiben entsprechend
unberücksichtigt.
Gemäß der Übergangsregel in § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG ist die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer nicht rückwirkend
für die Vorjahre zu ermitteln, weshalb diese erst ab 2020 angegeben ist. Für die Höhe der Vorstandsvergütung wurde für die
Geschäftsjahre 2017 – 2019 der Gewährungswert nach DRS 17 herangezogen.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022
Siltronic hat am 22. November 2021 eine neue Klimastrategie beschlossen und ist der Science Based Targets Initiative beigetreten.
Siltronic hat in diesem Zuge Klimaziele auf Basis des Geschäftsjahres 2021 beschlossen, wonach die CO2-Emissionen (Scope 1
und Scope 2) bis 2030 um 50 Prozent abgesenkt werden sollen. Es ist vorgesehen, die Klimastrategie in den ESG-Zielen für die
Vorstandsvergütung bei der Zielsetzung für das Geschäftsjahr 2022 zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der Vertragsverlängerung von Dr. Christoph von Plotho beschlossen, dessen Grundvergütung mit
Wirkung zum 1. Januar 2022 von EUR 550.000 auf EUR 600.000 pro Jahr zu erhöhen. In diesem Zuge soll die Maximalvergütung für
den Vorstandsvorsitzenden von EUR 2.450.000 brutto auf EUR 2.650.000 brutto vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung
2022 erhöht werden. Weiter wird die betriebliche Altersversorgung für Dr. Christoph von Plotho wie oben beschrieben umgestellt.
München, 8. März 2022
Dr. Tobias Ohler
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Siltronic AG
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Dr. Christoph von Plotho
CEO
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Rainer Irle
CFO
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Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Siltronic AG, München,
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Siltronic AG, München für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Siltronic AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Siltronic AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen
Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort
getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur
Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
München, den 8. März 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Hanshen
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Ratkovic
Wirtschaftsprüfer
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Weitere Angaben und Hinweise
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht), in der durch Art. 11 und
Art. 12 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten
Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10.
September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (nachfolgend Covid-19-Maßnahmengesetz), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.
Die Hauptversammlung wird am 5. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem Aktionärsportal auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
übertragen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zuvor anmelden (siehe unten unter ‘Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung‘). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter)
ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege
der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich rechtzeitig
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag) zugehen.
Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
erfolgen, indem dort eine Stimmabgabe (Briefwahl) oder eine Vollmachtserteilung vorgenommen wird. Die notwendigen Angaben
für den Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) werden an die Aktionäre, die im Aktienregister
eingetragen sind, mit den
Anmeldeunterlagen per Post übersandt. Sollten Aktionäre die Anmeldeunterlagen – etwa weil sie an dem für den Versand maßgeblichen
Tag noch nicht im Aktienregister eingetragen sind – nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären
auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die unten genannte Anmeldeanschrift zu richten.
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Siltronic AG
c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 89 3090 3746 75 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Die Anmeldung kann neben der Anmeldung über das Aktionärsportal auch unter dieser Anschrift in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen vor dem Hintergrund möglicher Verzögerungen im Postversand aufgrund der Corona-Pandemie die Anmeldung
auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal, da verspätete Anmeldungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Bitte beachten
Sie jedoch, dass im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen
bestehen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die Ausübung des Stimmrechts und die Anzahl der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen dem 29. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 5. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), aus organisatorischen Gründen ein sogenannter Umschreibestopp besteht, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht
im Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich
zu stellen.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
Aktionäre können im Aktionärsportal mit den entsprechenden Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton folgen. Bevollmächtigte von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären haben die
gleiche Möglichkeit durch Eingabe ihrer individuellen Zugangsdaten, die sie nach Bevollmächtigung übersandt bekommen. Die
Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden zusätzlich
live in Bild und Ton unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
für jedermann zugänglich direkt übertragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen in dem Aktionärsportal im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung
des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– berechtigt, die spätestens am 28. April 2022 angemeldet sind (wie oben bei ‘Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung‘ angegeben). Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der Eintragungsstand im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich; aufgrund des oben angesprochenen Umschreibestopps wird dieser Eintragungsstand dem zum Ende des 28. April 2022 im Aktienregister verzeichneten Aktienbestand entsprechen.
Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch in dem Aktionärsportal mit den entsprechenden Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
Die Briefwahlstimmen können dort bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in dem Aktionärsportal auch noch geändert und widerrufen werden. Wie oben ausgeführt,
ist Voraussetzung für die Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen stets die rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch
einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten
ausüben lassen, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Auch in diesem Fall
ist für die rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für Bevollmächtigte werden gesonderte Zugangsdaten zum Aktionärsportal zur Verfügung gestellt.
Bevollmächtigung
Wenn weder Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) noch – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung
jedoch in Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können bei ordnungsgemäßer
Anmeldung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal
mit den entsprechenden Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
oder bis spätestens 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft
erfolgen. Bitte verwenden Sie für die Erteilung einer Vollmacht das den Anmeldeunterlagen beigefügte Antwortformular. Den
Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden können
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten bis 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft
übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt
sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter
anderem vorsehen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Es können daher Ausnahmen vom Textformerfordernis gelten.
Die Vollmachtsempfänger legen teilweise eigene Regelungen für ihre Bevollmächtigung fest, die zu beachten sind. Wir empfehlen
daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige Form und das Verfahren der
Bevollmächtigung.
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen
durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Unsere Stimmrechtsvertreter
können nur weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen mit der Vollmacht zwingend Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht daher nur zu
den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilt haben. Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich.
Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, nutzen Sie hierzu bitte entweder das Aktionärsportal mit den
übersandten Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
oder verwenden Sie das den Anmeldeunterlagen beigefügte Antwortformular. Wenn Sie nicht das Aktionärsportal nutzen, bitten
wir Sie, das Antwortformular mit den entsprechenden Weisungen sowie eventuelle Änderungen oder Widerrufe so rechtzeitig abzusenden,
dass sie der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung’ für die Anmeldung
genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie
deren Änderung oder Widerruf im Aktionärsportal
unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Weg für die Bevollmächtigung und Weisung oder das entsprechende
Antwortformular zur Verfügung.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 € (dieses entspricht 125.000 Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zudem können sie gemäß
§ 87 Abs. 4 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass die Hauptversammlung über die Herabsetzung der nach § 87a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegten Maximalvergütung beschließt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siltronic AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens
30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Siltronic AG
Vorstand z. Hd. Investor Relations Einsteinstraße 172 81677 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
veröffentlicht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären nach § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 1 Abs. 2
COVID-19-Maßnahmengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden.
Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Siltronic AG
Investor Relations Einsteinstraße 172 81677 München Fax: +49 89 8564 3904 E-Mail: investor.relations@siltronic.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum
20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs
sowie zugänglich zu machender Begründungen – gegebenenfalls versehen mit den gemäß § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten
– unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der angegebenen Internetseite der Siltronic AG
veröffentlicht. Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich erforderlichen
Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten
sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthält.
Die Gesellschaft kann außerdem in den Fällen des § 126 Abs. 2 oder Abs. 3 AktG von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags
oder eines Wahlvorschlags absehen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
gemäß den obenstehenden Vorgaben angemeldet ist.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, ausgenommen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, haben ein Fragerecht im Wege elektronischer
Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz. Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten,
die sich gemäß den obenstehenden Vorgaben zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.
Fragen können ausschließlich elektronisch im Aktionärsportal mit den übersandten Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
bis zum 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen,
wie er Fragen beantwortet.
Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausüben, können – persönlich oder durch Bevollmächtigte
– während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung in dem Aktionärsportal unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
mit den übersandten Zugangsdaten abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
einlegen, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Diese Einberufung der Hauptversammlung sowie die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären
sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation
mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlungen und zum Betrieb des Aktionärsportals verarbeitet.
Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten
(z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
sind unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
abrufbar.
München, im März 2022
Siltronic AG
Der Vorstand
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