RWE Aktiengesellschaft
Essen
International Securities Identification Numbers (ISIN):
DE 0007037129
DE 0007037145
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. April 2018
Die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft und die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft haben nach § 122 Absatz 2 des
Aktiengesetzes verlangt, dass der folgende Gegenstand und Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung der am 26. April 2018, 10.00
Uhr, in der Grugahalle in 45131 Essen, Messeplatz 2 (vormals Norbertstraße 2), stattfindenden Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft
gesetzt und bekanntgemacht wird.
Die am 13. März 2018 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 8
um folgenden weiteren Tagesordnungspunkt 9 ergänzt und hiermit bekanntgemacht:
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Gewinnvorzugs der Vorzugs-Stückaktien sowie entsprechende Änderung der Satzung
Die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, und die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, schlagen
vor, zu beschließen:
Die Stück 39.000.000 auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht werden im Verhältnis 1:1 und ohne Zuzahlung in
Stück 39.000.000 stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stammaktien umgewandelt. Der in § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte
Gewinnvorzug wird aufgehoben. Der Wortlaut der Satzung wird im Übrigen in § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und in § 18 Abs. 1 entsprechend
angepasst. Der Vorstand wird angewiesen, eine gesonderte Versammlung der Vorzugsaktionäre zur Fassung eines notwendigen Sonderbeschlusses
nach § 141 Abs. 1 AktG hinsichtlich der Zustimmung zur Umwandlung der Vorzugs-Stückaktien in Stammaktien unter Aufhebung des
Gewinnvorzugs unverzüglich einzuberufen, sobald die Differenz zwischen dem volumengewichteten Durchschnittskurs der RWE-Stammaktien
(ISIN: DE0007037129) und dem volumengewichteten Durchschnittskurs der RWE-Vorzugsaktien (ISIN: DE0007037145) in XETRA an fünf
aufeinanderfolgenden Handelstagen jeweils einen Betrag von 2,00 Euro unterschreitet. Für den Fall der Zustimmung der gesonderten
Versammlung der Vorzugsaktionäre wird der Vorstand angewiesen, die Satzungsänderungen unverzüglich zum Handelsregister anzumelden
und wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Einzelheiten der Durchführung der Umwandlung festzulegen.
§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.573.748.477,44. Es ist eingeteilt in 614.745.499 Stück Stammaktien. Die
Aktien sind Stückaktien und lauten auf den Inhaber.’
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
§ 16 Abs. 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen; die Nummerierung der nachfolgenden Absätze in § 16 wird entsprechend angepasst.
§ 16 Abs. 3 wird zu Abs. 2, Abs. 4 wird zu Abs. 3, Abs. 5 wird zu Abs. 4, Abs. 6 wird zu Abs. 5.
§ 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns.’
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Begründung
Die RWE Aktiengesellschaft benötigt eine zukunftsfähige Kapitalstruktur.
Bekanntlich ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 1.573.748.477,44 Euro in insgesamt 614.745.499 Aktien eingeteilt,
davon 575.745.499 Stammaktien (93,66 %) und 39.000.000 Vorzugsaktien (6,34 %).
Bereits seit rund 20 Jahren erscheinen in der Finanzpresse Artikel unter Überschriften wie: ‘Die Tage der Vorzugsaktien sind
gezählt’ (Die Welt, 18. April 1998) oder ,,Vorzüge entpuppen sich als Auslaufmodell’ (Die Welt, 16. September 2000). Seitdem
haben einige Gesellschaften ihre Kapitalstrukturen vereinfacht, und auch RWE hat hierzu noch vor dem Jahr 2000 und kurz danach
einige Schritte unternommen.
Zu den bekannten Argumenten für die Abschaffung der Vorzugsaktien wie zum Beispiel
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insbesondere internationale Investoren fordern ‘One Share – one Vote’
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internationale Investoren verwechseln Vorzugsaktien mit ‘Preferred Shares’, die materiell etwas anderes sind
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Aufsplitterung der Handelsliquidität auf zwei Gattungen
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Verschlankung administrativen Aufwands durch die Einheitsaktie
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bei Kapitalerhöhungen kann es zu Nachteilen kommen, wenn der Vorzugsaktienkurs deutlich unter dem Stammaktienkurs liegt und
den Ausgabekurs von neuen Aktien negativ beeinflussen könnte
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kommt nun aktuell ein besonders gravierendes Argument hinzu:
Der Verbleib der RWE Aktie im DAX ist aufgrund der aktuellen Positionierung der RWE Stammaktien im DAX nach Marktkapitalisierung
gefährdet, RWE befindet sich in der DAX-Abstiegszone!
Eine Umwandlung von Vorzugsaktien in Stammaktien kann entscheidend dazu beitragen, dass die relevante Free-Float Marktkapitalisierung
der RWE ansteigt. Da die Vorzugsaktien sich vollständig im Free-Float befinden, die Stammaktien hingegen wohl nur zu höchstens
85 %, würde sich die relevante Marktkapitalisierung um mindestens 8 % erhöhen, und auch die Liquidität der Aktie dürfte erfahrungsgemäß
ansteigen.
Dies wäre auch aus Sicht der Stammaktionäre ein wünschenswertes Ergebnis einer Umwandlung.
Nachteile einer Umwandlung der Vorzugsaktien in Stammaktien, außer einer sehr moderaten Stimmrechtsverwässerung für die Stammaktionäre,
sind nicht zu erkennen. Vorzugsaktien sind auch bei RWE schon lange kein Fenster zum Kapitalmarkt mehr, zukünftige Eigenkapitalaufnahmen
durch Kapitalerhöhungen würden satzungemäß nur durch Ausgabe von Stammaktien erfolgen können.
Wir hatten dieses Thema bereits vor weit über einem Jahr bei der Investor Relations Abteilung der RWE angesprochen, die einer
Umwandlung der Vorzugsaktien grundsätzlich positiv gegenüberstand. Wir sind sicher, dass der gesamte Kapitalmarkt, insbesondere
auch die Wertpapieranalysten und die Schutzvereinigungen der Aktionäre, eine solche Umwandlung begrüßen würden.
Nach der schwierigen und gut gelungenen Neuaufstellung der RWE, dem erfolgreichen IPO der Innogy, den Fortschritten bei den
Atomenergiefragen sowie den geplanten Transaktionen mit E.ON könnte nun als Zeichen des Aufbruchs und der Modernisierung auch
der bereits vor 20 Jahren begonnene Weg zur Abschaffung der Vorzugsaktien bei RWE vollendet werden.
Stellungnahme der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft und der Deutsche
Balaton
Aktiengesellschaft:
Vorstand und Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft stehen der Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien grundsätzlich positiv
gegenüber und prüfen deren Machbarkeit regelmäßig unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren.
Aus den nachfolgenden Erwägungen haben Vorstand und Aufsichtsrat gleichwohl davon abgesehen, der diesjährigen Hauptversammlung
eine Beschlussfassung über die Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien vorzuschlagen. So kann die Umwandlung der Vorzugs- in
Stückaktien aufgrund der zeitlichen Nähe zur Dividendenaussetzung für die Stammaktionäre in den Jahren 2015 und 2016 als eine
sachwidrige Bevorzugung der Vorzugsaktionäre angesehen werden. Auch würden hierdurch die Stimmrechte der Stammaktionäre verwässert
werden. Darüber hinaus kommt nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat eine Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien nur dann
in Betracht, wenn diese schonend möglich ist. Das ist bei einem möglichst geringen Kursunterschied zwischen beiden Aktiengattungen
der Fall. Dieser lag per 21. März 2018 (Tag des Ergänzungsverlangens) bei EUR 3,83. Damit ist eine schonende Umwandlung aus
Sicht der Verwaltung gegenwärtig nicht gewährleistet.
Auch unter den Bedingungen des Antrags der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft und der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat eine Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien nicht angemessen. So ist eine 1:1
Umwandlung ohne Zuzahlung auch bei einem Spread von unter EUR 2,00 nicht die schonendste Art der Umsetzung, denn im Verhältnis
zum aktuellen Kursniveau von Vorzugsaktie (EUR 16,16 per 21. März 2018) und Stammaktie (EUR 19,99 per 21. März 2018), entspräche
dies mehr als 10 % des Aktienkurses. Hinzu kommt, dass die Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien stets auch einer sorgfältigen
Vorbereitung bedarf. Diese ist mit dem Ergänzungsverlangen nicht möglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, den Beschlussantrag abzulehnen.
Abschließend weisen Vorstand und Aufsichtsrat noch darauf hin, dass nach Ansicht der Verwaltung im Falle der Annahme des Antrags
durch die Hauptversammlung die damit verbundene Anweisung des Vorstands zur Umwandlung der Vorzugs- in Stammaktien nur bis
zu dem Tag der nächsten Hauptversammlung gültig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Essen, im März 2018
RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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