OHB SE
Bremen
ISIN DE0005936124 WKN 593 612
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, um 10.00 Uhr, in den Geschäftsräumen
der OHB SE, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, stattfindenden 1. ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) sowie der Lageberichte für die OHB
AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch
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Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8, 28359 Bremen, und
im Internet unter http://www.ohb.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch kostenlos zugesandt.
2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2014
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 29.365.915,44
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,37 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie (17.387.600 Stückaktien)
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EUR
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6.433.412,00
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Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
22.932.503,44 |
Bilanzgewinn |
EUR |
29.365.915,44 |
Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Vortrag auf neue Rechnung sind die im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages
der Verwaltung dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (80.496 Stückaktien
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung) sind gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt.
Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer oder kleiner sein als im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlages
der Verwaltung, vermindert bzw. erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag,
der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in den Vortrag auf neue Rechnung einzustellende Betrag verändert sich gegenläufig
um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der
Hauptversammlung wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag unterbreitet werden.
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.
4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
5 |
Bestätigungsbeschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2015
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Mit der Beschlussfassung über den Umwandlungsplan vom 02. Juli 2014 hat die Hauptversammlung über die Bestellung des Abschlussprüfers
für das erste Geschäftsjahr der OHB SE entschieden. Gem. § 12 des Umwandlungsplans wurde die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg zum Abschlussprüfer bestellt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Bestellung der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg als Abschlussprüfer
für das erste Geschäftsjahr der OHB SE zu bestätigen.
6 |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
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Da die dem Vorstand durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2010 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) erteilte Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien bis zum 18. Mai 2015 befristet ist, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung vor,
folgende neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu beschließen, die den in den Vorjahren beschlossenen entspricht:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
zehn vom Hundert (10 %) des Grundkapitals entfallen.
|
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft
ausgeübt werden, sie kann aber auch von abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für
ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführt werden.
Die Ermächtigung gilt bis zum 20. Mai 2020. Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien wird mit dem Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
b) |
Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG) nach der Wahl des Vorstands über die
Börse (1) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot (2). Im Fall (2) sind die Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu beachten, soweit sie Anwendung finden.
(1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktie, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
(2) Erfolgt der Erwerb als Kauf über ein öffentliches Kaufangebot, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse für Aktien der Gesellschaft am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung
des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss
die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je
Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen erworben werden, zu allen
gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu den folgenden:
(1) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen dienen,
an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
(2) Sie können, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, Dritten auch gegen Sachleistung angeboten und übertragen
werden.
(3) Sie können als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff.
AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten und übertragen werden.
(4) Sie können ferner, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf,
die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenwert im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der arithmetische Mittelwert der durch
die Schlussauktionen ermittelten Kurse für Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten fünf Börsentagen vor der Veräußerung. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Das Ermächtigungsvolumen verringert sich ferner um den anteiligen Betrag am Grundkapital, auf den sich Wandlungs- und/oder
Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.
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e) |
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln
oder gemeinsam ausgenutzt werden.
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f) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den Ermächtigungen
in lit. c) (1) bis (3) und lit. d) verwendet werden.
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7 |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2015 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
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Die gemäß § 5 a Absatz 1 der Satzung der OHB SE bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2010) ist bis zum 18. Mai 2015 befristet und wird daher im Laufe des
Geschäftsjahres 2015 erlöschen.
Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in der Lage sind, genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen und sonstigen Wirtschaftsgütern sowie zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen
und um hierbei sowohl auf Bar- als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können, soll unter Aufhebung des genehmigten
Kapitals 2010 ein neues genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital 2015) beschlossen werden
und die Satzung entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
(genehmigtes Kapital 2010) sowie die in derselben Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
werden aufgehoben; § 5 a Absatz 1 wird ebenfalls aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2020 durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(1) |
für Spitzenbeträge;
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(2) |
für einen Anteil am genehmigten Kapital 2015 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.746.809,00, sofern die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, welcher den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz
3 Satz 4 Aktiengesetz (AktG));
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(3) |
für einen Anteil am genehmigten Kapital 2015 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00, sofern die neuen Aktien
– als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
ausgegeben werden und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt; oder
– gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die
Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
§ 5a Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Mai 2020 durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
(1) |
für Spitzenbeträge;
|
(2) |
für einen Anteil am genehmigten Kapital 2015 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 1.746.809,00, sofern die neuen Aktien gegen
Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, welcher den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz
3 Satz 4 AktG);
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(3) |
für einen Anteil am genehmigten Kapital 2015 in Höhe von bis zu insgesamt EUR 8.734.048,00, sofern die neuen Aktien
– als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
ausgegeben werden und sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt; oder
– gegen Bareinlagen ausgegeben werden, um die Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse einzuführen, an denen die
Aktien der Gesellschaft bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.’
d) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 19. Mai 2010
|
Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital 2010 gemäß § 5a Absatz
1 der Satzung wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 und § 5a der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem genehmigten Kapital 2015 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung
Gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 203 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz (AktG) jeweils in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG, erstatten
wir der Hauptversammlung zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung folgende Berichte:
1) |
Bericht des Vorstands zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener
Aktien
|
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Hauptversammlungen zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung erworbener
eigener Aktien ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren letzter bis zum 18. Mai 2015 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung
im laufenden Geschäftsjahr soll mit dem Ihnen vorliegenden Beschlussvorschlag die derzeitige Ermächtigung ersetzt werden,
die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2010 beschlossen wurde. Der neue Beschlussvorschlag entspricht der bisherigen Ermächtigung.
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz (AktG) bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer maximal 5 Jahre gültigen
Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb eigener
Aktien ist nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien oder zur Kurspflege zulässig. Bei dem Erwerb eigener Aktien und
deren Veräußerung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren.
Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen und die Gesellschaft zu ermächtigen,
bis zum 20. Mai 2020 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Da die bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 19. Mai 2010 bis zum 18. Mai
2015 besteht, soll in dieser Hauptversammlung die bestehende Ermächtigung aufgehoben und eine neue Ermächtigung geschaffen
werden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll der OHB SE die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 %
des derzeitigen Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu
erwerben. Dabei darf der Erwerbspreis pro Aktie im Falle eines Erwerbs über die Börse den durchschnittlichen Schlusskurs der
Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils drei vorausgehenden
Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der angebotene
und gezahlte Erwerbspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse am 5., 4. und 3. Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots um nicht
mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach
kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Das Aktiengesetz sieht für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit
Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung eine andere Form der Veräußerung
beschließt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen sein, soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien der OHB SE mit Zustimmung
des Aufsichtsrats zur Börseneinführung an solchen ausländischen Börsenplätzen verwendet, an denen Aktien der Gesellschaft
bisher nicht notiert sind. Die OHB SE steht auf den internationalen Märkten in einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige
geschäftliche Entwicklung sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen
Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, daher von überragender Bedeutung. Daher ist die OHB SE bemüht, die Aktionärsbasis
auch im Ausland zu verbreitern und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu
gestalten.
In der Ermächtigung wird der OHB SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner die Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zur Verfügung
zu haben, die als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich
der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, genutzt werden können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der OHB SE den
notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des
Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung
an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen
des Börsenkurses in Frage zu stellen.
Darüber hinaus soll die OHB SE in der Lage sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener
Unternehmen auszugeben. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, durch besondere Leistungen den Unternehmenswert zusätzlich zu
steigern und damit im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft die Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der OHB SE,
auch im Vergleich zu anderen Unternehmen, zu fördern. Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, im internationalen Wettbewerb
um herausragende Mitarbeiter und Führungskräfte mithalten zu können und diese in Deutschland zu binden. Angesichts der starken
internationalen Ausrichtung der Geschäftsaktivitäten ist die Gewinnung und längerfristige Bindung qualifizierter Mitarbeiter
und Führungskräfte für das Unternehmen von besonderer Bedeutung und entspricht den Erwartungen des Kapitalmarkts. Wegen der
vorstehend beschriebenen Zwecksetzung können die für Zwecke der Aktienprogramme erworbenen Aktien für den Fall der Veräußerung
nicht den Aktionären, sondern nur den Teilnahmeberechtigten angeboten werden.
Die Beschlussvorlage sieht vor, dass die Gesellschaft die erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einziehen
kann. Im Falle einer Einziehung wird das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt.
Die Ermächtigung sieht darüber hinaus vor, dass die OHB SE die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse ohne ein
an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot, also unter Beschränkungen des Bezugsrechts der Aktionäre, veräußern kann,
wenn der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung
wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts dient
dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die
in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft somit in die
Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der
durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall
einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit zu einer größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Dadurch wird eine bestmögliche
Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen
zeitnah gedeckt werden. Mit dem im Gesetz vorgesehenen Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen
werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der OHB SE anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern.
Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei bemühen – unter Berücksichtigung
der aktuellen Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Er wird
von der auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien
nur in der Weise Gebrauch machen, dass die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von insgesamt höchstens 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten wird. Maßgeblich ist das Grundkapital, das bei erstmaliger Ausübung der
Ermächtigung vorhanden ist. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur bei den Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses
erworben werden. Die Ermächtigung erfasst vielmehr auch Aktien, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in
gleicher Weise verwenden zu können wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen.
Sämtliche der vorbezeichneten und erläuterten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder
gemeinsam ausgenutzt werden.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
2) |
Bericht des Vorstandes zu der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2010
und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (genehmigtes Kapitals 2015) durch Änderung der Satzung
|
Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der OHB SE. Das genehmigte Kapital
2015 wird vorgeschlagen, da die OHB SE auch zukünftig jederzeit in der Lage sein muss, in den sich wandelnden Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Der Vorstand sieht es als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die OHB SE – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen
– stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und diese auch im Rahmen der gesetzlich geltenden
Vorschriften in maximaler Höhe zur Verfügung stehen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel
kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die OHB SE hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen
abhängig ist. Mit dem Instrument des ‘genehmigten Kapitals’ hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Die
beantragte Ermächtigung, die als solche nahezu identisch zur derzeit bestehenden Ermächtigung ausgestaltet ist, dient insbesondere
dem Erhalt der Flexibilität sowie der Eigenkapitalbasis der OHB SE. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2015 wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte
Ermächtigung sieht aus den folgenden Gründen die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses vor:
1. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen zu können, ermöglicht die
Ausnutzung dieser Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsrechts. Damit wird die Abwicklung
einer Emission erleichtert. Die als sogenannte ‘freie Spitzen’ vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen neuen Aktien werden
bestmöglich für die OHB SE verwertet.
2. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre für neue Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausschließen
zu können, versetzt die OHB SE in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die schnelle
Platzierung junger Aktien und marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit einen höheren Mittelzufluss
und die größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll daher der OHB SE eröffnet werden.
Die Verwaltung wird im Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung den Ausgabekurs so festsetzen, dass der
Abschlag auf den aktuellen Börsenkurs so niedrig ist wie möglich. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre vor einer unzulässigen
wertmäßigen und quotalen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes ausreichend geschützt.
3. Darüber hinaus soll die Verwaltung bei diesem genehmigten Kapital ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch auszuschließen,
soweit eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen
an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der OHB SE erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können.
Hierdurch soll die OHB SE die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte
Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Zusammenschluss
mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen
die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen kurzfristig erwerben
zu können, muss die OHB SE die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu
erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung
der Interessen der OHB SE und der Aktionäre festgelegt.
4. Die vorgeschlagene Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu können, wenn die Aktien der OHB SE an einer
ausländischen Börse eingeführt werden sollen, an denen die Aktien der OHB SE bisher nicht zum Handel zugelassen sind, erleichtert
der OHB SE den Zugang zu ausländischen Kapitalmärkten. Die OHB SE steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem starken
Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche Entwicklung der OHB SE ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von überragender Bedeutung.
Daher kann es nötig werden, dass die OHB SE ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. Um die ausländischen Kapitalmärkte zu
erschließen, muss für ausländische Aktionäre ein Investment in die Aktien der OHB SE attraktiv sein. In diesem Zusammenhang
kann es erforderlich werden, die Aktien der OHB SE an einer ausländischen Börse zum Handel einzuführen. Dies kann durch die
Platzierung von Aktien im Rahmen einer Börseneinführung unterstützt werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung
bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der OHB SE und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des
Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Donnerstag, den 30. April 2015,
00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen und der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung für die Hauptversammlung
unter folgender Adresse bis spätestens Donnerstag, den 14. Mai 2015, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen:
OHB SE c/o Deutsche WertpapierService Bank AG WASHV Landsberger Straße 187 80687 München Fax: +49 69 5099 1110 E-Mail: HV-Eintrittskarten@dwpbank.de
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat
keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind
eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen noch diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden,
bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126
b BGB).
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden:
OHB SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: ohb@better-orange.de
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.de
über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung.
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den
Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung
auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Beauftragung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.ohb.de über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ zum Download
zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens
mit Ablauf des 20. Mai 2015 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen
Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG, 50 SEEG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals, das entspricht zur Zeit 873.405 Aktien, oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 20. April 2015, 24:00 Uhr Ortszeit
am Sitz der Gesellschaft, unter folgender Adresse zugehen:
OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0) 4 21 20 20 613
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens oder der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.ohb.de über die Links ‘Investor
Relations’ und ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrat und des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung
sind ausschließlich zu richten an:
OHB SE Vorstand Karl-Ferdinand-Braun-Straße 8 28359 Bremen Telefax: +49 (0) 4 21 20 20 613 ir@ohb.de
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz
einschließlich einer Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter http://www.ohb.de über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’
veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 6. Mai 2015, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, unter
der oben genannten Adresse, Telefax-Nr. oder E-Mail-Adresse zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung
gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie aus insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen besteht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären, außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG,
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 4 AktG enthalten.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw.
zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. Auskunftsverlangen sind
in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre
können auch im Internet unter http://www.ohb.de über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’ eingesehen werden.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.ohb.de über die Links ‘Investor Relations’ und ‘Hauptversammlung’
zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG wird mitgeteilt, dass zum Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der OHB SE EUR 17.468.096,00
beträgt und in ebenso viele nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 80.496 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte
zu.
Bremen, im April 2015
Der Vorstand
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