NEXUS AG
Villingen-Schwenningen
WKN 522 090 ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG am Montag, dem 13.05.2013, um 11.00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NEXUS AG zum 31.12.2012, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2012
Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
u. a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und – bei börsennotierten
Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich
zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlungen/HV 2013 zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 2.443.499,11 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,11 auf die 15.065.542 Stück dividendenberechtigten auf den Inhaber lautenden Stückaktien, also insgesamt
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EUR |
1.657.209,62 |
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) |
EUR |
786.289,49 |
Bilanzgewinn |
EUR |
2.443.499,11 |
Die Gesamtdividende ist am 14.05.2013 zahlbar.
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS AG 39.608 Stück eigene, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der NEXUS AG hält. Der auf diese entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung vorzutragenden
Gewinn enthalten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der nexus/dis GmbH als ergebnisabführender
und der NEXUS AG als ergebnisübernehmender Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEXUS AG und der nexus/dis GmbH mit Sitz
in Frankfurt a. M. vom 18.03.2013 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
[Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort aufgeführten Parteiabkürzungen wurde abgesehen]
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‘Vorbemerkung:
An der im Handelsregister des Amtsgericht Frankfurt a. M. unter HRB 24229 eingetragenen nexus/dis GmbH mit Sitz in Frankfurt
a. M. (im Folgenden bezeichnet als ‘
DIS
‘) und einem Stammkapital in Höhe von EUR 430.000,00 ist als alleinige Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgericht
Freiburg unter HRB 602434 eingetragene Nexus AG mit Sitz in Villingen-Schwenningen (im Folgenden bezeichnet als ‘
Nexus
‘) beteiligt.
Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Regelungen
gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages
in das Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, zur Anwendung kommen sollen.
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(1) |
Die DIS verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister
der DIS erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013, und für die darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses
Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen
nach Abs. 2 und 3, der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag
aus dem Vorjahr, um den Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag. Sämtliche Regelungen des § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
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(2) |
Die DIS kann mit Zustimmung der Nexus Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272
Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet
ist.
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(3) |
Eine Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn der Laufzeit dieses
Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind sowie von vor und während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen
gem. § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Die Gewinnausschüttung aus der Auflösung solcher vorvertraglichen anderen Gewinnrücklagen
sowie solcher vor oder während der Laufzeit dieses Vertrages gebildeten Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB außerhalb
dieses Ergebnisabführungsvertrages ist zulässig.
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Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen
Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
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§ 3
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Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
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Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende Zahlungsanspruch
entsteht jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags der DIS und ist zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
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§ 4
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Sicherung außenstehender Gesellschafter
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An der DIS sind außenstehende Gesellschafter nicht beteiligt, so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im
Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind.
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§ 5
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Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und Vertragsdauer
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(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der DIS sowie der Zustimmung der Hauptversammlung
der Nexus abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister der DIS und gilt rückwirkend für die Zeit ab
dem Beginn des Geschäftsjahres der DIS, in dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2013.
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(2) |
Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden,
nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit
erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Körperschaftsteuergesetz).
Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
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(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Nexus sämtliche Geschäftsanteile an der DIS veräußert oder der Nexus nicht länger
die Stimmmehrheit an der DIS zusteht oder bei Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation oder vergleichbarem Rechtsakt
bei der Nexus oder der DIS.
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(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den Gläubigern der DIS entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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(1) |
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der Nexus und der Gesellschafterversammlung
der DIS. Die Zustimmung der DIS muss einstimmig vorliegen und bedarf der Eintragung im Handelsregister.
Weiterhin bedarf es der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieses Schriftformerfordernisses.
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(2) |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden
oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen
diese Vertrages hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder undurchsetzbaren
Bestimmung eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien mit der unwirksamen,
undurchführbaren oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.’
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Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Ergebnisabführungsvertrag am 18.03.2013 die Zustimmung erteilt. Die NEXUS AG ist alleinige
Gesellschafterin der nexus/dis GmbH. Es sind deshalb von der NEXUS AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen
zu leisten, noch Abfindungen zu gewähren.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052
Villingen-Schwenningen, sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der nexus/dis GmbH, Hanauer Landstraße 139-143, 60314 Frankfurt
a. M. aus und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de / Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen
zugänglich:
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Ergebnisabführungsvertrag vom 18.03.2013;
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– |
Bericht des Vorstandes der NEXUS AG zum Ergebnisabführungsvertrag;
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Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG für die letzten drei Geschäftsjahre;
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– |
Jahresabschlüsse der nexus/dis GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre.
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen
werden außerdem in der Hauptversammlung der NEXUS AG ausliegen.
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6. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf Montag, den 22.04.2013,
00.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Montag, den 06.05.2013,
24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen:
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NEXUS AG,
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax: +49 711/127 – 79256, E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
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Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten
(siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’) werden Eintrittskarten
für die Hauptversammlung erteilt. Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung
der Organisation der Hauptversammlung dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts nach dem Gesetz oder der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt
und sind zusätzlich am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich.
Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige
als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus
dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich von Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Aktionäre.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend
der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular,
das sie nach der Anmeldung erhalten bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen
zugänglich sind, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs.
5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von
Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung
sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
der NEXUS AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Donnerstag, den 09.05.2013,
24:00 Uhr, an folgende Adresse zu übermitteln:
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NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig 6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: +49 7721/8482 – 311 E-Mail: hv@nexus-ag.de
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Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten,
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sog. Quorum) können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
(NEXUS AG, Vorstand, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen) zu richten, und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis Freitag, den 12.04.2013, 24:00 Uhr.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz
2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die
Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei
einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben
hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt
oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft
davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Gesellschaft wird
daher diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 13.02.2013 gehalten werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig 6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: 07721/8482 – 311 E-Mail: hv@nexus-ag.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen
zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang
muss also bis spätestens Sonntag, den 28.04.2013, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht ebenfalls nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung
kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort der von dem Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
müssen außerdem nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist
nach § 18 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG einschließlich der Einladung zur Hauptversammlung und
des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2012, zugänglich zu machende Anträge von Aktionären und weitere Informationen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Unternehmen / Investor Relations / Hauptversammlungen
zugänglich.
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen in der Hauptversammlung und in den
Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der Aktionäre aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 15.105.150,00 und ist
eingeteilt in 15.105.150 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt demnach 15.105.150.
Villingen-Schwenningen, im April 2013
NEXUS AG
Der Vorstand
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