NEXUS AG
Villingen-Schwenningen
WKN 522 090 ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS AG am Mittwoch, dem 23.05.2012, um 11.00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NEXUS AG zum 31.12.2011, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrats,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2011 und des Konzernlageberichts sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2011
Gemäß §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme u. a. des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den Lagebericht,
den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und – bei börsennotierten
Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB sowie
bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich
zu machen.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur
Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlungen/HV 2012 zugänglich gemacht. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 5.365.676,38 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von je EUR 0,10 auf die 14.284.310 Stück dividendeberechtigten auf den Inhaber lautende Stückaktien,
also insgesamt
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EUR |
1.428.431,00 |
Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR |
3.900.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) |
EUR |
37.245,38 |
Bilanzgewinn |
EUR |
5.365.676,38 |
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien ist berücksichtigt, dass die NEXUS AG 20.840 Stück eigene, auf den Inhaber
lautende Stückaktien der NEXUS hält. Der auf diese entfallende Anteil am Bilanzgewinn ist im auf neue Rechnung vorzutragenden
Gewinn enthalten.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit Ende der Hauptversammlung am 23.05.2012 ab. Der
Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 Fall 6, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs
durch die Aktionäre in der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, basierend auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, folgende Personen
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:
5.1. |
Herrn Wolfgang Dörflinger, Kaufmann, wohnhaft in Konstanz;
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5.2. |
Herrn Dipl. oec. Matthias Gaebler, Vorstand der Aktien-, Emissions- und Börsenberatungs AG, wohnhaft in Stuttgart;
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5.3. |
Herrn Erwin Hauser, Kaufmann, wohnhaft in Blumberg;
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5.4. |
Herrn Dr. Hans-Joachim König, Rechtsanwalt der Kanzlei Schrade & Partner, wohnhaft in Singen;
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5.5. |
Herrn Prof. Dr. Ulrich Krystek, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Technische Universität Berlin und Fachhochschule
Worms, wohnhaft in Hofheim;
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5.6. |
Herrn Prof. Dr. Alexander Pocsay, selbständiger Managementberater, wohnhaft in Saarbrücken.
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Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung außerdem vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
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Herrn Gerald Glasauer, Betriebswirt, wohnhaft in Schwäbisch Hall
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als Ersatzmitglied für sämtliche von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
5.1. |
Herr Wolfgang Dörflinger: keine Mandate;
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5.2. |
Herr Matthias Gaebler:
– |
Enerxy AG (Vorsitzender);
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– |
PA Powerautomation AG (Vorsitzender);
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– |
A.C.A. Müller ADAK Pharma AG;
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– |
Global Oil & Gas AG;
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– |
REC Real Estate China AG;
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– |
Volksbank Stuttgart eG;
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5.3. |
Herr Erwin Hauser:
– |
Vitanas GmbH Co. KGaA;
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– |
Ebert Hera Holding GmbH;
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5.4. |
Herr Dr. Hans-Joachim König:
– |
Maico Holding GmbH (Vorsitzender);
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– |
RAFI GmbH & Co. KG Elektrotechnische Spezialfabrik (Vorsitzender);
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– |
Volksbank Donau-Neckar eG (Vorsitzender);
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5.5. |
Herr Prof. Dr. Ulrich Krystek: keine Mandate;
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5.6. |
Herr Prof. Dr. Alexander Pocsay:
– |
Deutsches Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH;
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– |
e-Consult AG;
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– |
IDS Scheer AG;
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– |
KoTel AG;
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5.7. |
Herr Gerald Glasauer:
– |
mike travel AG;
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– |
Delegate Stiftungen AG;
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– |
Glasauer AG;
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– |
Mediglobe Corp.;
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– |
Barclays Capital & Securities Inc.
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Die Amtszeit der neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahl zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in
den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Hans-Joachim König als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
– ggf. unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre – zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) durch eine entsprechende
Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden satzungsändernden Beschluss zu fassen:
1. |
Die in der Hauptversammlung vom 14.06.2010 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (nach bereits erfolgter teilweisen
Ausschöpfung) in Höhe von EUR 6.488.600,00 wird – soweit sie zu dem Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht weiter ausgenutzt
ist – mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals im Handelsregister
aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals wird geschaffen, indem Abs. 4 von § 4 der Satzung wie
folgt neu gefasst wird:
‘(4) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 30.04.2017 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 7.152.575,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über die Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in folgenden Fällen zu entscheiden:
a) |
für Spitzenbeträge,
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b) |
zur Ausgabe neuer Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens,
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c) |
zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
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d) |
zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Ausgabebetrages durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die neuen Aktien,
für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des zum Zeitpunkt
der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister vorhandenen Grundkapitals (EUR 14.305.150,00) und – kumulativ – 10 %
des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die
seit der Eintragung dieser Ermächtigung im Handelsregister unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options-
und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen
beziehen, die seit der Eintragung dieser Ermächtigungen im Handelsregister in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben worden sind.’
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|
|
2. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
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Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
zur Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor
Relations/Hauptversammlungen/HV 2012 eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos übersandt.
Der Inhalt dieses Berichtes wird wie folgt bekannt gemacht:
Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den möglichen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor,
damit der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ggf. in der Lage ist, im Interesse der Gesellschaft das Grundkapital in
den vorgesehenen Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dies gilt für Spitzenbeträge zur
Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses sowie für die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines
verbundenen Unternehmens. Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens hat
der Gesetzgeber bereits durch die Einfügung der Bestimmung in § 202 Abs. 4 AktG als materielle Rechtfertigung für einen Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre angesehen. Außerdem ist die Schaffung neuer Aktien gegen Sacheinlage ein geeignetes, erforderliches
und angemessenes Mittel, um – bei entsprechendem Interesse der Veräußerer an Aktien der Gesellschaft – den Erwerb von Unternehmen,
Unternehmsteilen oder Beteiligungen an Unternehmen durchzuführen. Diese Form der Gegenleistung wird bei derartigen Transaktionen
häufig verlangt und bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe flexibel zu gestalten. Die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung neuer Aktien gegen Bareinlage ist bereits gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
zulässig, da eine solche Barkapitalerhöhung 10 % des im Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister vorhandenen
Grundkapitals und – kumulativ – 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreiten darf. Die vorgeschlagene Ermächtigung
versetzt den Vorstand in die Lage, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können
und durch die schnelle Platzierung junger Aktien einen höheren Mittelzufluss zu erreichen. Bei der Ausnutzung der beantragten
Ermächtigung wird der Vorstand den Ausgabebetrag so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich
ist, d. h. voraussichtlich nicht mehr als 3 %, keinesfalls aber mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenpreises beträgt. Durch
diese Vorgabe ist sichergestellt, dass die bestehenden Aktionäre keiner erheblichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes ausgesetzt
sind. Bei der Berechnung der 10%-Grenze sind zudem anderweitige Ausnutzungen der Ermächtigung zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG abzusetzen.
|
7. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms und zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten
auf Aktien an die Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie Arbeitnehmer der
NEXUS AG und Arbeitnehmer mit ihr verbundenen Unternehmen, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in § 4 Abs. 5 der Satzung
sowie Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals durch Streichung von § 4 Abs. 7 und 8 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:
7.1. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der NEXUS AG
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach näherer Maßgabe von lit. b im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms
bis zu 1.400.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der NEXUS AG auszugeben. Die Aktienoptionen sind ausschließlich
zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG und Arbeitnehmer der NEXUS AG sowie zum Bezug durch Geschäftsführungsmitglieder
sowie Arbeitnehmer von Gesellschaften bestimmt, die im Verhältnis zur NEXUS AG verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG
sind (‘verbundene Unternehmen’). Zur Begebung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG gilt diese Ermächtigung
allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung,
sie nach Weisungen der NEXUS AG an Bezugsberechtigte gemäß lit. b Ziff. (1) zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte
berechtigt sind.
Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.
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b) |
Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms gilt:
(1) |
Kreis der Bezugsberechtigten
Im Zuge des Aktienoptionsprogramms dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG, an Mitglieder
der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der NEXUS AG sowie an Arbeitnehmer der NEXUS AG und ihrer verbundenen Unternehmen
ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen
werden durch den Vorstand der NEXUS AG festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG Aktienoptionen erhalten sollen,
obliegt diese Festlegung und die Begebung der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der NEXUS AG.
Es dürfen
aa) |
an Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG insgesamt bis zu 400.000 Stück Aktienoptionen,
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bb) |
an Mitglieder von Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen der NEXUS AG insgesamt bis zu 300.000 Stück Aktienoptionen,
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cc) |
an Arbeitnehmer der NEXUS AG insgesamt bis zu 100.000 Stück Aktienoptionen,
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dd) |
an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der NEXUS AG insgesamt bis zu 600.000 Stück Aktienoptionen,
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ausgegeben werden.
Über die Begebung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands ist im Anhang des Jahresabschlusses im Geschäftsbericht unter
Angabe der Anzahl der begebenen Aktienoptionen und der Namen der begünstigten Vorstandsmitglieder zu berichten. Dasselbe gilt
für die Anzahl der von Mitgliedern des Vorstands im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr ausgeübten Bezugsrechte aus Aktienoptionen
und die dabei gezahlten Ausübungspreise sowie die Zahl der von Vorstandsmitgliedern zum Jahresabschluss noch gehaltenen Aktienoptionen.
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(2) |
Bezugsrecht
Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der NEXUS AG, die mit
denselben satzungsgemäß festgelegten Rechten, wie die bereits ausgegebenen Aktien, ausgestattet sind. Dabei gewährt jede Aktienoption
das Recht auf den Bezug von je einer Stückaktie der NEXUS AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziff. (6). Die neuen
Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Die Optionsbedingungen können vorsehen,
dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme
des bedingten Kapitals auch eigene Aktien gewähren kann; soweit über die Gewährung eigener Aktien an Bezugsberechtigte entschieden
werden soll, die Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat.
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(3) |
Ausgabezeitpunkt
Die Begebung von Aktienoptionen ist ausgeschlossen innerhalb der vier Wochen vor sowie einschließlich dem jeweiligen Tag der
Bekanntgabe der Ergebnisse des 1., 2. und 3. Quartals
sowie des Jahresergebnisses. Tag der Begebung (‘Ausgabe’) ist der Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten
durch die NEXUS AG oder durch das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut.
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(4) |
Ausübungszeiträume
Bezugsrechte aus Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Sperrfrist ausgeübt werden. Die Sperrfrist beträgt vier
Jahre. Sie beginnt am Tag nach der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen. Die Ausübung der Bezugsrechte ist ausgeschlossen
innerhalb der vier Wochen vor sowie einschließlich dem jeweiligen Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse des 1., 2. und 3. Quartals
sowie des Jahresergebnisses. Die Ausübung der Bezugsrechte ist nur bis zum 31.12.2020 zulässig.
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(5) |
Ausübungshürde
Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn die Performance der NEXUS-Aktie in der Zeit zwischen
der Ausgabe der Aktienoption (Anfangswert) und dem letzten Handelstag an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main vor Ausübung des
Bezugsrechts aus der Aktienoption (Schlusswert) die Performance des Referenzindexes in dem selben Zeitraum übertrifft. Referenzindex
ist der TecDAX Performance-Index.
Der Anfangswert für die Bestimmung der Performance der NEXUS-Aktie ist der Ausübungspreis nach Ziff. (6); der Schlusswert
für die Bestimmung der Performance der NEXUS-Aktie bestimmt sich als Durchschnittskurs der NEXUS-Aktie auf Basis des Schlusskurses
im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main in den letzten vier Wochen
vor Fälligkeit (vor Ablauf der Sperrfrist). Für die Berechnung des TecDAX Performance-Index wird jeweils der durchschnittliche
Indexstand des TecDAX Performance-Index auf Basis des Schlusskurses im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main in den letzten vier Wochen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption bzw. in den letzten
vier Wochen vor Fälligkeit der Option herangezogen.
Die Performance ist der in Prozentpunkten ausgedrückte Kursanstieg bei Vergleich des Anfangswertes mit dem Schlusswert, wobei
die zugrunde gelegten Börsenkurse der NEXUS-Aktie nach den selben Regeln um Dividendenzahlungen, Bezugsrechte und andere Sonderrechte
bereinigt werden, wie sie bei der Feststellung des maßgeblichen Referenzindexes angewendet werden.
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(6) |
Ausübungspreis
Der Ausübungspreis bestimmt sich als Durchschnittskurs der NEXUS-Aktie auf Basis des Schlusskurses im XETRA-Handel (oder in
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main in den letzten vier Wochen vor Ausgabe.
Die Optionsbedingungen können eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen.
Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
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(7) |
Nichtübertragbarkeit
Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen
in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der NEXUS AG oder einem verbundenem Unternehmen steht. Abweichend hiervon
können Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nichtkündigungsbedingten
Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff.
(4) bereits abgelaufen ist, von dem Inhaber unter Berücksichtigung der für eine Ausübung nach Ziff. (4) gesperrten Zeiträume
noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder Beendigung des Anstellungsvertrages
ausgeübt werden. Diese Bezugsrechte erlöschen mit Ablauf der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt
worden sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nichtkündigungsbedingten
Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff.
(4) noch nicht abgelaufen ist, erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den Todesfall, für Fälle von dauerhafter Krankheit, Erwerbsunfähigkeit
und Eintritt in den Ruhestand sowie für Härtefälle können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall,
dass die NEXUS AG Beteiligungen an verbundenen Unternehmen an Dritte abgibt.
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(8) |
Weitere Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie
der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der NEXUS AG betroffen sind,
werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen allein durch
den Aufsichtsrat festgelegt.
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7.2. |
Schaffung eines bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 1.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 auf den Inhaber lautender Stückaktien
mit einem rechnerischen Wert von je EUR 1,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Das bedingte Kapital dient der Sicherung
von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der NEXUS AG vom 23.05.2012 gemäß
der vorstehenden Beschlussfassung gegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen
ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien Gebrauch machen und die Gesellschaft
nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem
gemäß 7.1 lit. b Ziff. (6) festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das
zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist, am Gewinn teil.
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7.3. |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:
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‘(5) Das Grundkapital ist um weitere EUR 1.400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.400.000 auf den Inhaber lautender Stückaktien
bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen,
die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23.05.2012 im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms von der
Gesellschaft ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht bis zum 31.12.2020 Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung
der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über
die Verwendung des Bilanzgewinnes gefasst worden ist, am Gewinn teil.’
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7.4. |
Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.
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7.5. |
Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals
Die bedingte Erhöhung des Grundkapitals um EUR 429.415,00 in § 4 Abs. 7 der Satzung (bedingtes Kapital III) und die bedingte
Erhöhung des Grundkapitals um EUR 600.050,00 in § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital IV) werden aufgehoben. Die Abs.
7 und 8 von § 4 der Satzung werden dementsprechend ersatzlos gestrichen.
|
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8. |
Beschlussfassung über das Unterbleiben der in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs
verlangten Angaben
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
‘Die in § 285 Nr. 9a) Satz 5 bis 8 sowie in § 314 Abs. 1 Nr. 6a) Satz 5 bis 8 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben unterbleiben
für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 sowohl im Jahres- als auch im Konzernabschluss.’
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9. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in englischer oder deutscher Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf Mittwoch, den
02.05.2012, 00.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens Mittwoch, den 16.05.2012,
24:00 Uhr, unter nachfolgender Adresse zugehen:
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NEXUS AG,
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax: +49 711/127 – 79256, E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
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Wir bitten die Aktionäre aus organisatorischen Gründen, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu
setzen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Allen zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden
Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’) werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung erteilt.
Wir möchten klarstellend darauf hinweisen, dass die Eintrittskarte lediglich der Erleichterung der Organisation der Hauptversammlung
dient und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesetz oder
der Satzung darstellt. Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden auf dem Postweg zugesandt und sind zusätzlich am Tag der
Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich.
Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige
als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Aus
dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen
sich von Aktionären, die zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Aktionäre.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend
der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular,
das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform
ausstellen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs.
5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelung des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Diese Empfänger von
Vollmachten setzen aber ggf. eigene Formerfordernisse fest.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder der Gesellschaft elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht bzw. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung
sowie ein entsprechendes Formular für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
der NEXUS AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
bitten wir aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens bis einschließlich Dienstag, den 22.05.2012,
24:00 Uhr, an folgende Adresse zu übermitteln:
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NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig 6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: +49 7721/8482 – 311 E-Mail: hv@nexus-ag.de
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Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten,
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sog. Quorum) können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
(NEXUS AG, Vorstand, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen) zu richten, und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis Sonntag, den 22.04.2012, 24:00 Uhr.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei Monaten Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 Satz
2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die
Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei
einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben
hat (vgl. § 70 AktG). Es ist unklar, ob es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt
oder auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft. Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft
davon aus, dass es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt. Die Gesellschaft wird
daher diese für die Antragssteller günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekannt machen, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen, seit dem 23.02.2012 gehalten werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig 6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: 07721/8482 – 311 E-Mail: hv@nexus-ag.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2012
zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend
angegebenen Adresse zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang
muss also bis spätestens Dienstag, den 08.05.2012, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung
eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Allerdings
brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der von dem
Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2012
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung vorzulegen sind. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand nur
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen
oder der Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist
nach § 18 Abs. 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2012
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 14.305.150,00 und ist
eingeteilt in 14.305.150 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung gewährt jede Stückaktie eine Stimme, allerdings
sind die 20.840 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 14.284.310 beträgt.
Villingen-Schwenningen, im April 2012
NEXUS AG
Der Vorstand
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