NEXUS AG
Villingen-Schwenningen
WKN 522 090 ISIN DE0005220909
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der NEXUS
AG am Montag, dem 14.06.2010, um 11.00 Uhr im Haus der
Wirtschaft, Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NEXUS
AG zum 31.12.2009, des Lageberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrates,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2009 und des Konzernlageberichtes
sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches zum 31.12.2009
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV
2010 eingesehen werden. Sie liegen zudem ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 14.06.2010 zugänglich
sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß
§ 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen
nicht vor. Da der Jahresabschluss zum 31.12.2009 keinen Bilanzgewinn
ausweist, erübrigt sich auch der Tagesordnungspunkt über die Verwendung
des Bilanzgewinns bzw. eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Verwendung des Bilanzgewinns.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die HHS Hellinger Hahnemann Schulte-Gross GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
|
5. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zu deren Verwendung, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts,
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener
Aktien sowie der Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu
fassen:
5.1. |
Die Gesellschaft wird mit Ablauf dieser Hauptversammlung dazu
ermächtigt, eigene Aktien bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des
Grundkapitals, das bei Einberufung dieser Hauptversammlung vorhanden
ist, d. h. bis zu 1.380.520 Stückaktien im rechnerischen Nennwert
von je EUR 1,00, zu erwerben. Auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz
der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels
in eigenen Aktien genutzt werden.
|
5.2. |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder
mehrmals durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch für ihre
Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.
Die Ermächtigung
gilt bis zum 31.05.2015.
|
5.3. |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstandes (a) über die Börse
oder (b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebotes.
(a) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf
der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Erwerb der Aktien
um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
|
(b) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot (oder
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) an alle
Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien der Gesellschaft
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor Veröffentlichung des
Kaufangebotes um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr
als 10 % unterschreiten. Sofern das Angebot überzeichnet ist, muss
die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 1.000 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann
vorgesehen werden.
|
|
5.4. |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehend
erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des
Aufsichtsrates ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend
hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird,
sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß §
8 Abs. 3 des Aktiengesetzes erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall
ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung der Gesellschaft
anzupassen. Die aufgrund der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
in anderer Weise veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung
und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der zusammengenommene,
auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über
diese Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden
sind, darf insgesamt 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreiten. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß
der vorstehenden Ermächtigung an Dritte abgegeben werden, darf den
Mittelwert der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main für die Aktien
der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der
Abrede mit dem Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten (ohne
Erwerbsnebenkosten). Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die aufgrund
der vorstehend erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrates Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder bei einem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen anzubieten. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene
Aktien wird im Falle der Verwendung der eigenen Aktien gemäß den Ermächtigungen
nach dieser Ziffer 5.4 ausgeschlossen.
|
5.5. |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 15.06.2009
erteilte und bis zum 30.11.2010 befristete Ermächtigung zum Erwerb
von eigenen Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung
aufgehoben.
|
Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S.
2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss
des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß Punkt 5 der Tagesordnung erstattet. Der Bericht liegt vom Tage
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
zur Einsicht der Aktionäre aus und kann auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV
2010 eingesehen werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Inhalt dieses Berichtes wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG zulässig, da die Summe der Aktien, die zurückerworben
werden können, 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und die Dauer
der Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze von fünf
Jahren liegt. Für die Gesellschaft ist die Möglichkeit des Anbietens
von aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein geeignetes, erforderliches
und angemessenes Mittel, um – bei entsprechendem Interesse der Veräußerer
an Aktien der Gesellschaft – Unternehmenszusammenschlüsse oder den
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
durchführen zu können. Diese Form der Gegenleistung wird bei derartigen
Transaktionen häufig verlangt und bietet der Gesellschaft die Möglichkeit,
Unternehmenszusammenschlüsse sowie Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe
flexibel zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und zur Stärkung
ihrer Ertragskraft durchzuführen, insbesondere ohne die zeitlich häufig
nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Die Verwendung eigener
Aktien für Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil,
dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen
Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Bei der Festlegung
der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. In der Regel wird der Vorstand
sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen
Aktien am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine
schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen,
insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Die Möglichkeit
der Veräußerung von aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
an Dritte gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ist bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 S.
4 AktG zulässig, da der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter
dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag
des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von neuen Aktien, die seit Beschlussfassung über diese Ermächtigung
unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind, 10
% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls
dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen und der Preis
der Veräußerung der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreiten darf. Durch die Begrenzung der Zahl
der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des
Veräußerungspreises der neuen Aktien nahe am Börsenpreis werden die
Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt.
Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach
den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen
möglichst niedrig bemessen.
|
6. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung
des Vorstandes, das Grundkapital – ggf. unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der Aktionäre – zu erhöhen (Schaffung eines Genehmigten
Kapitals)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1. |
Die in der Hauptversammlung vom 27.06.2005 erteilte Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von EUR 6.860.000,00 wird –
soweit sie zu dem Zeitpunkt noch nicht weiter ausgenutzt ist – mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten
neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben und § 4 Abs. 4 der Satzung wird
wie folgt neu gefasst:
‘(4) |
Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31.05.2015
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 6.902.600,00 durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Inhaberaktien
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital). Die neuen Aktien können auch an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines verbundenen Unternehmens ausgegeben werden. Der Vorstand
entscheidet mit Zustimmung des Aufsichtsrates über die Bedingungen
der Aktienausgabe. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit der Zustimmung
des Aufsichtsrates über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
in folgenden Fällen zu entscheiden:
a) |
für Spitzenbeträge,
|
b) |
für eine Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines
verbundenen Unternehmens,
|
c) |
für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen,
|
d) |
bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
gleicher Gattung und gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Feststellung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10
% des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht
übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden
Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, auf die ein Wandlungsrecht
oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht oder Optionsausübungspflicht
aufgrund von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen besteht,
die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gem. §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind,
angerechnet.’
|
|
|
2. |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist zu ändern.
|
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG
einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 6 der Tagesordnung
vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der NEXUS AG, Auf
der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen, zur Einsicht der Aktionäre
aus und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nexus-ag.de
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2010 eingesehen
werden. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos übersandt.
Der Inhalt dieses Berichtes wird wie folgt bekannt gemacht:
Die dem Vorstand zu erteilende Ermächtigung sieht den möglichen
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor, damit
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ggf. in der Lage ist,
im Interesse der Gesellschaft das Grundkapital in den vorgesehenen
Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen.
Dies gilt für Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses
sowie für die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder eines verbundenen Unternehmens. Die Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens hat der Gesetzgeber
bereits durch die Einfügung der Bestimmung in § 202 Abs. 4 AktG als
materielle Rechtfertigung für einen Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre angesehen. Außerdem ist die Schaffung neuer Aktien gegen
Sacheinlage ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel,
um – bei entsprechendem Interesse der Veräußerer an Aktien der Gesellschaft
– den Erwerb von Unternehmen, Unternehmsteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen durchzuführen. Diese Form der Gegenleistung wird bei
derartigen Transaktionen häufig verlangt und bietet der Gesellschaft
die Möglichkeit, Unternehmens- bzw. Beteiligungskäufe flexibel zu
gestalten. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zur Schaffung
neuer Aktien gegen Bareinlage ist bereits gem. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
zulässig, da eine solche Barkapitalerhöhung 10 % des im Zeitpunkt
der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festsetzung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreiten darf.
|
7. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Befreiung
von Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen nach
§ 27a WpHG
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen
verbundenen Risiken (‘Risikobegrenzungsgesetz’) begründet für Inhaber
wesentlicher Beteiligungen unter anderem Mitteilungspflichten über
die Ziele des Erwerbs und die Mittelherkunft. Diese Gesetzesänderung
trat am 31.05.2009 in Kraft. Nach § 27a des Gesetzes über den Wertpapierhandel
(WpHG) sind Meldepflichtige im Sinne von §§ 21 und 22 WpHG, die die
Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle
erreichen oder überschreiten, unter anderem verpflichtet, die mit
dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für
den Erwerb verwendeten Mittel detailliert offenzulegen. Auch eine
Änderung der Ziele ist mitzuteilen. Diese Mitteilung hat die Gesellschaft
zu veröffentlichen. Nach § 27a Abs. 3 WpHG kann die Satzung vorsehen,
dass die bezeichneten Mitteilungspflichten keine Anwendung finden.
Da sich die Verwaltung von der Mitteilung für die Aktionäre und die
Gesellschaft keine Vorteile verspricht, soll von dieser Befreiungsmöglichkeit
Gebrauch gemacht werden, um so die Gesellschaft von den hiermit verbundenen
Kosten zu entlasten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) |
§ 3 der Satzung (Bekanntmachungen) wird in seiner Überschrift
wie folgt neu gefasst: ‘Bekanntmachungen und Mitteilungen’
|
b) |
Der bisherige § 3 der Satzung wird zu § 3 Abs. 1 und um einen
Abs. 2 mit folgendem Inhalt ergänzt:
‘(2) |
§ 27a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG)
findet keine Anwendung.’
|
|
|
8. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen im Hinblick auf
das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie und andere
gesetzliche Neuerungen
Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten.
Die Satzung der NEXUS AG soll im Hinblick auf dieses Gesetz sowie
im Hinblick auf andere gesetzliche Neuerungen geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgende satzungsändernde
Beschlüsse zu fassen:
8.1 |
Nach § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG i. V. m. § 87 Abs. 1 und 2 Satz
1 und 2 AktG können die Bezüge von Vorstandsmitgliedern nicht mehr
durch einen Aufsichtsratsausschuss bestimmt werden. Diesen Bestimmungen
widerspricht die Regelung in Abs. 3 von § 5 der Satzung (Zusammensetzung
des Vorstands), wonach der Aufsichtsrat den Abschluss, die Abänderung
und Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder einem Aufsichtsratsausschuss
übertragen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor, Folgendes zu beschließen:
Abs. 3 von § 5 der Satzung (Zusammensetzung des Vorstands) wird
ersatzlos gestrichen.
|
8.2 |
In § 123 Abs. 2 und 3 AktG ist nunmehr vorgesehen, dass die
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen müssen. Außerdem
enthält § 121 Abs. 7 AktG nunmehr eine aktienrechtspezifische Fristenregelung,
wonach unter anderem eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend
oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag nicht in Betracht kommt. Die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz
2 und 3 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) soll an die
gesetzlichen Neuerungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
Abs. 1 von § 16 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung)
wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das
Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden
und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der
Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einladung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(Anmeldetag) zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorgesehen werden.’
|
|
8.3 |
Nach § 118 Abs. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den
Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Nach § 118 Abs.
2 AktG kann die Satzung auch vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (sog. Briefwahl).
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
§ 16 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) wird um folgenden
neuen Absatz 4 ergänzt:
‘(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen,
a) |
dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit
an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche
oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer
Kommunikation ausüben können; der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen
zum Umfang der elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung und
zum Verfahren zu treffen, diese sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekanntzumachen;
|
und/oder
b) |
dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben können (Briefwahl); der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen
zum Verfahren der Briefwahl zu treffen, diese sind mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekanntzumachen.’
|
|
|
8.4 |
Nach §§ 125 Abs. 2 Satz 2 AktG und 128 Abs. 1 Satz 2 AktG
kann die Satzung vorsehen, dass die Übermittlung nach § 125 AktG bzw.
nach § 128 AktG auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt
wird.
Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes
zu beschließen:
§ 16 der Satzung (Teilnahme an der Hauptversammlung) wird um folgenden
neuen Absatz 5 ergänzt:
‘(5) |
Informationen können an die Aktionäre auch im Wege der Datenfernübertragung
übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr.
1 d WpHG vorliegen. Die Übermittlung der Mitteilung nach §§ 125, 128
AktG wird insoweit auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt.
Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt,
die Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.’
|
|
8.5 |
In § 134 Abs. 3 AktG ist nunmehr eine Vereinfachung der Erteilung
von Stimmrechtsvollmachten vorgesehen. Demnach bedarf die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung – vorbehaltlich
der Regelungen in § 135 AktG – der Textform. Bei börsennotierten Gesellschaften
ist nur eine Erleichterung dieser Formvorschrift durch die Satzung
oder durch eine Ermächtigung in der Satzung zulässig. Dieser Neuregelung
widerspricht Abs. 2 von § 17 der Satzung (Stimmrecht). Demnach ist
für Vollmachten noch die schriftliche Form erforderlich.
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
Abs. 2 von § 17 der Satzung (Stimmrecht) wird wie folgt neu gefasst:
‘(2) |
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt.’
|
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütung
(Satzungsänderung)
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
soll in Abs. 1 und 2 von § 13a der Satzung (Vergütung) neu festgelegt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
Abs. 1 und Abs. 2 von § 13a der Satzung (Vergütung) werden wie
folgt neu gefasst:
‘(1) |
Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr
ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe
von jeweils EUR 11.000,00. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrates jeweils für jedes volle Geschäftsjahr eine variable
Vergütung in Höhe von 0,15 % des Konzernergebnisses der Gesellschaft
nach Steuern, sofern dieses Konzernergebnis nach Steuern EUR 2,0 Mio.
überschreitet, maximal jedoch jeweils EUR 5.000,00. Abweichend davon
erhält der Aufsichtsratsvorsitzende für jedes volle Geschäftsjahr
seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe
von EUR 15.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält darüber hinaus
für jedes volle Geschäftsjahr eine variable Vergütung in Höhe von
0,5 % des Konzernergebnisses der Gesellschaft nach Steuern, sofern
dieses Konzernergebnis nach Steuern EUR 2,0 Mio. überschreitet, maximal
jedoch EUR 15.000,00. Zudem erhalten die Vorsitzenden von Ausschüssen
für jedes volle Geschäftsjahr einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR
1.000,00.
|
(2) |
Aufsichtsräte, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehören bzw. Vorsitzende eines Ausschusses, die
diesem nicht während eines vollen Geschäftsjahres vorsitzen, erhalten
die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit
bzw. ihres Vorsitzes. Feste und variable Vergütungen sowie die Pauschalvergütungen
für Ausschussvorsitzende sind jeweils innerhalb eines Monats nach
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für
das betreffende Geschäftsjahr entscheidet, zahlbar.’
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der NEXUS AG und der NEXUS / HOLL GmbH
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen
der NEXUS AG und der NEXUS / HOLL GmbH mit dem Sitz in Ismaning vom
24.04.2010 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
[Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort aufgeführten
Parteiabkürzungen wurde abgesehen]
‘Vorbemerkung:
An der im Handelsregister des Amtsgericht München unter HRB
67038 eingetragenen NEXUS / HOLL GmbH mit Sitz in Ismaning und einem
Stammkapital in Höhe von EUR 52.000,00 ist als alleinige Gesellschafterin
die im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene
NEXUS AG mit Sitz in Villingen-Schwenningen mit einem Geschäftsanteil
im Nennbetrag von EUR 26.000,00 sowie einem Geschäftsanteil im Nennbetrag
von EUR 26.000,00 beteiligt.
Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag
abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Regelungen
gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister
erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, zur Anwendung kommen
sollen.
(1) |
Die Holl GmbH verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister
der Holl GmbH erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, und für
die darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses Vertrages
ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich
der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3, der gesamte
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der
in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 Abs.
8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Sämtliche Regelungen des § 301
AktG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
|
(2) |
Die Holl GmbH kann mit Zustimmung der Nexus Beträge aus
dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von
§ 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und
bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet
ist.
|
(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Nexus aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen
Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses
Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
|
Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind. Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
|
Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der
Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende Zahlungsanspruch entsteht
jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags der Holl GmbH, d. h.
den letzten Tag des Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist.
Von diesem Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Holl GmbH
zur Zahlung fällig.
§ 4
Sicherung außen stehender Gesellschafter
|
An der Holl GmbH sind außen stehende Gesellschafter nicht beteiligt,
so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne
der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind.
§ 5
Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und
Vertragsdauer
|
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der Holl GmbH sowie der Zustimmung der
Hauptversammlung der Nexus abgeschlossen. Er wird wirksam mit der
Eintragung im Handelsregister der Holl GmbH und gilt rückwirkend für
die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Holl GmbH, in dem die
Eintragung im Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010.
|
(2) |
Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen
Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger
Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17
Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Nexus
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der Holl GmbH zusteht.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den Gläubigern der
Holl GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.’
|
Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Gewinnabführungsvertrag
am 15.03.2010 die Zustimmung erteilt. Die NEXUS AG ist die alleinige
Gesellschafterin der NEXUS / HOLL GmbH. Es sind daher von der NEXUS
AG für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen zu leisten
noch Abfindungen zu gewähren.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen
am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS/Holl GmbH, Adalperostraße
80, 85737 Ismaning, aus:
– |
Gewinnabführungsvertrag vom 24.04.2010;
|
– |
gemeinsamer Bericht des Vorstandes der NEXUS AG und der Geschäftsführung
der NEXUS/Holl GmbH;
|
– |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG für die letzten
drei Geschäftsjahre;
|
– |
Jahresabschlüsse der NEXUS / HOLL GmbH für die letzten drei
Geschäftsjahre.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen sind außerdem
im Internet unter der Internetadresse www.nexus-ag.de unter der Rubrik
Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2010 verfügbar und werden
auch in der Hauptversammlung der NEXUS AG ausliegen.
|
11. |
Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der NEXUS AG und der NEXUS.IT GmbH Nord
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen
der NEXUS AG und der NEXUS.IT GmbH Nord mit dem Sitz in Villingen-Schwenningen
vom 24.04.2010 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
[Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort aufgeführten
Parteiabkürzungen wurde abgesehen]
‘Vorbemerkung:
An der im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter HRB
602565 eingetragenen IT-Nord GmbH ist als alleinige Gesellschafterin
die im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter HRB 602434 eingetragene
Nexus AG mit Sitz in Villingen-Schwenningen mit einem Geschäftsanteil
im Nennbetrag von EUR 25.000,00 beteiligt.
Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag
abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Regelungen
gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister
erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, zur Anwendung kommen
sollen.
(1) |
Die IT-Nord GmbH verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister
der IT-Nord GmbH erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, und
für die darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses
Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. Abzuführen
ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs.
2 und 3, der gesamte ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den
Betrag, der in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und den nach
§ 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Sämtliche Regelungen
des § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend
anzuwenden.
|
(2) |
Die IT-Nord GmbH kann mit Zustimmung der Nexus Beträge
aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne
von § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet
ist.
|
(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Nexus aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen
Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses
Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
|
Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind. Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
|
Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der
Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende Zahlungsanspruch entsteht
jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags der IT-Nord GmbH, d.
h. den letzten Tag des Geschäftsjahres, für das er begründet worden
ist. Von diesem Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb
von zwei Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der IT-Nord
GmbH zur Zahlung fällig.
§ 4
Sicherung außen stehender Gesellschafter
|
An der IT-Nord GmbH sind außen stehende Gesellschafter nicht
beteiligt, so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung
im Sinne der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind.
§ 5
Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und
Vertragsdauer
|
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der IT-Nord GmbH sowie der Zustimmung
der Hauptversammlung der Nexus abgeschlossen. Er wird wirksam mit
der Eintragung im Handelsregister der IT-Nord GmbH und gilt rückwirkend
für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der IT-Nord GmbH, in
dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt, frühestens jedoch ab
dem 01.01.2010.
|
(2) |
Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen
Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger
Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17
Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Nexus
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der IT-Nord GmbH zusteht.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den Gläubigern der
IT-Nord GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.’
|
Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Gewinnabführungsvertrag
am 15.03.2010 die Zustimmung erteilt. Die NEXUS AG ist die alleinige
Gesellschafterin der NEXUS.IT GmbH Nord. Es sind daher von der NEXUS
AG für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen zu leisten
noch Abfindungen zu gewähren.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen
am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
sowie in den Geschäftsräumen der NEXUS.IT GmbH Nord, Kolonnenweg 23,
30163 Hannover, aus:
– |
Gewinnabführungsvertrag vom 24.04.2010;
|
– |
gemeinsamer Bericht des Vorstandes der NEXUS AG und der Geschäftsführung
der NEXUS.IT Nord GmbH;
|
– |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG für die letzten
drei Geschäftsjahre;
|
– |
Jahresabschlüsse der NEXUS.IT GmbH Nord für die letzten drei
Geschäftsjahre.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen sind außerdem
im Internet unter der Internetadresse www.nexus-ag.de unter der Rubrik
Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2010 verfügbar und werden
auch in der Hauptversammlung der NEXUS AG ausliegen.
|
12. |
Beschlussfassungen über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag
zwischen der NEXUS AG und der NEXUS / CSO GmbH
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen
der NEXUS AG und der NEXUS / CSO GmbH mit dem Sitz in Villingen Schwenningen
vom 24.04.2010 zuzustimmen.
Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
[Von der Wiedergabe des Vertragskopfes mit den dort aufgeführten
Parteiabkürzungen wurde abgesehen]
‘Vorbemerkung:
An der im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB
705127 eingetragenen nexus/cso GmbH mit Sitz in Villingen-Schwenningen
und einem Stammkapital in Höhe von EUR 25.000,00 ist als alleinige
Gesellschafterin die im Handelsregister des Amtsgericht Freiburg unter
HRB 602434 eingetragene Nexus AG mit Sitz in Villingen-Schwenningen
beteiligt.
Die Parteien beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag
abzuschließen, wobei die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Regelungen
gem. der Bestimmung in nachstehend § 5 erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister
erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, zur Anwendung kommen
sollen.
(1) |
Die CSO verpflichtet sich, erstmals für das Geschäftsjahr,
in dem die Eintragung dieses Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister
der CSO erfolgt, frühestens jedoch ab dem 01.01.2010, und für die
darauf folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit dieses Vertrages
ihren ganzen Gewinn an die Nexus abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich
der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 und 3, der gesamte
ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der
in gesetzliche Rücklagen einzustellen ist und den nach § 268 Abs.
8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Sämtliche Regelungen des § 301
AktG in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
|
(2) |
Die CSO kann mit Zustimmung der Nexus Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB einstellen,
als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Betrachtung wirtschaftlich begründet ist.
|
(3) |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Nexus aufzulösen und
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von sonstigen
Rücklagen oder von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses
Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
|
Die Nexus ist entsprechend den Vorschriften von § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht
dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen nach §
272 Abs. 3 HGB Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer
in sie eingestellt worden sind. Sämtliche Vorschriften des § 302 AktG
in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Ansprüche
|
Der sich aus der Gewinnabführung gem. vorstehend § 1 bzw. der
Verlustübernahme gem. vorstehend § 2 ergebende Zahlungsanspruch entsteht
jeweils auf den Zeitpunkt des Bilanzstichtags der CSO, d. h. den letzten
Tag des Geschäftsjahres, für das er begründet worden ist. Von diesem
Tag an ist er mit 5 % p. a. zu verzinsen und innerhalb von zwei Wochen
nach Feststellung des Jahresabschlusses der CSO zur Zahlung fällig.
§ 4
Sicherung außen stehender Gesellschafter
|
An der CSO sind außen stehende Gesellschafter nicht beteiligt,
so dass Regelungen bzw. Vereinbarungen zu deren Sicherung im Sinne
der §§ 304 ff. AktG nicht erforderlich sind.
§ 5
Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden und
Vertragsdauer
|
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung der CSO sowie der Zustimmung der Hauptversammlung
der Nexus abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung im Handelsregister
der CSO und gilt rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der CSO, in dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt, frühestens
jedoch ab dem 01.01.2010.
|
(2) |
Der Vertrag kann erstmals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ablauf des Jahres gekündigt werden, nach dessen
Ablauf die durch diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger
Rechtslage fünf Zeitjahre, § 14 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 17
Körperschaftsteuergesetz). Wird er nicht gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
(3) |
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Nexus
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der CSO zusteht.
|
(4) |
Wenn der Vertrag endet, hat die Nexus den Gläubigern der
CSO entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.’
|
Der Aufsichtsrat der NEXUS AG hat dem Gewinnabführungsvertrag
am 15.03.2010 die Zustimmung erteilt. Die NEXUS AG ist die alleinige
Gesellschafterin der am 19.03.2010 gegründeten NEXUS / CSO GmbH. Es
sind daher von der NEXUS AG für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen
zu leisten noch Abfindungen zu gewähren.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen
am Sitz der NEXUS AG, Auf der Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen,
sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der NEXUS / CSO GmbH, Auf der
Steig 6, 78052 Villingen-Schwenningen aus:
– |
Gewinnabführungsvertrag vom 24.04.2010;
|
– |
gemeinsamer Bericht des Vorstandes der NEXUS AG und der Geschäftsführung
der NEXUS / CSO GmbH;
|
– |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der NEXUS AG für die letzten
drei Geschäftsjahre.
|
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos
eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen sind außerdem
im Internet unter der Internetadresse www.nexus-ag.de unter der Rubrik
Investor Relations/Hauptversammlungen/HV 2010 verfügbar und werden
auch in der Hauptversammlung der NEXUS AG ausliegen.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in englischer oder deutscher Sprache
abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung beziehen, und zwar auf Montag, den
24.05.2010, 00.00 Uhr (sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils bis spätestens Montag, den 07.06.2010, 24:00 Uhr, unter nachfolgender
Adresse zugehen:
|
NEXUS AG,
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
Abteilung: 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax: +49 711/127 – 79256, E-Mail:
HV-Anmeldung@LBBW.de
|
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und sich frühzeitig
mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung
des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts zurückweisen.
Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als
Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre
für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme und
Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung
für die Dividendenberechtigung der Aktionäre.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch
eine andere Person ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Person erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform als der für börsennotierte
Gesellschaften gesetzlich vorgeschriebenen Form (vgl. § 134 Abs. 3
AktG). Die noch in § 17 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Schriftform
für die Vollmachtserteilung wird durch die seit Inkrafttreten des
ARUG geltende Fassung von § 134 Abs. 3 AktG verdrängt.
Die Erklärung über die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem
Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt
werden, dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der
Einlasskontrolle vorzeigt. Für eine Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder im Wege der elektronischen
Kommunikation (per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse
an:
|
NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig
6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: +49 7721/8482 –
888 E-Mail: hv@NEXUS-ag.de
|
Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll. In diesem Fall erübrigt sich ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits
erteilten Vollmacht kann auf dem vorstehenden Übermittlungswege unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das für die
Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs.
8 und 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für
die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich
im Fall einer Bevollmächtigung nach diesen Bestimmungen rechtzeitig
mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über die verlangte
Form der Vollmacht und das Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung
durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Aktionäre, die eine Vollmacht bzw. Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, benötigen
hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Nähere Informationen
zur Stimmrechtsvertretung sowie ein entsprechendes Formular für die
Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden.
Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der NEXUS
AG das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, bitten wir
aus organisatorischen Gründen, die Vollmachten und Weisungen spätestens
bis einschließlich Freitag, den 11.06.2010, an folgende Adresse zu
übermitteln:
|
NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig
6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: +49 7721/8482
– 888 E-Mail: hv@NEXUS-ag.de
|
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur
Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erbracht haben und zur Hauptversammlung
erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung
des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum)
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand (NEXUS AG, Vorstand, Auf der Steig
6, 78052 Villingen-Schwenningen) zu richten, und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also spätestens bis Freitag, den 14.05.2010, 24:00 Uhr.
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit drei
Monaten Inhaber der Aktien sind. Es ist unklar, ob es bei der Berechnung
der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung ankommt oder
auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft.
Zugunsten der Antragsteller geht die Gesellschaft davon aus, dass
es bei der Berechnung der Dreimonatsfrist auf den Tag der Hauptversammlung
ankommt. Die Gesellschaft wird daher diese für die Antragssteller
günstigere Fristberechnung anwenden und das Ergänzungsverlangen bekanntmachen,
wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Aktien, die das Quorum erfüllen,
seit dem 14.03.2010 gehalten werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, gegen einen Vorschlag des Vorstands
und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
einen Gegenantrag zu stellen. Sie sind weiterhin berechtigt, zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern Vorschläge zu machen.
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
|
NEXUS AG
– Investor Relations – Auf der Steig
6 78052 Villingen-Schwenningen Telefax: 07721/8482 – 888 E-Mail: hv@NEXUS-ag.de
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Die Gesellschaft wird gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
|
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV
2010
|
zugänglich machen, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung unter der vorstehend angegebenen
Adresse zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens
Sonntag, den 30.05.2010, 24:00 Uhr, erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines
Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Voraussetzungen abzusehen, zum Beispiel soweit sich der
Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn
der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf
hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt werden.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gelten gemäß § 127 AktG die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß. Allerdings brauchen Wahlvorschläge von Aktionären nicht
begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann außer in den in
§ 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der von dem
Aktionär zur Wahl vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern müssen außerdem nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angabe zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthält.
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
|
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV
2010
|
veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da zu Tagesordnungspunkt
1 auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Hauptversammlung
vorzulegen sind. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
nur aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel
weil die Erteilung der Auskünfte nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung dazu geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder der
Vorstand sich durch die Erteilung einer Auskunft strafbar machen würde.
Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 18 Abs. 2 der Satzung
ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen
zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
|
www.nexus-ag.de unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlungen/HV
2010
|
zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung für die Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.805.200,00 und ist eingeteilt
in 13.805.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach der Satzung
gewährt jede Stückaktie eine Stimme, allerdings sind die 8.420 von
der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt,
so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung 13.796.780 beträgt.
Villingen-Schwenningen, im Mai 2010
NEXUS AG
Der Vorstand
|