Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
2015-06-22 / 15:06
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MOLOGEN AG
Berlin
Stammaktien – Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 – – ISIN DE 000 663 72 00 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 29. Juli 2015, 11:00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin, stattfindenden Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des
Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB,
jeweils für das zum 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen,
ohne dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
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Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig,
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zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
im Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung
der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder
werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Derzeit besteht der Aufsichtsrats gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen. Herr Krautscheid hat sein
Amt als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2015 niedergelegt.
Die damit vakant werdende Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor zu beschließen:
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Die folgende Person wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt,
wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, (also bis zur ordentlichen Hauptversammlung
2020) zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt:
Herr Dipl.-Kfm. Oliver Krautscheid, Frankfurt am Main,
selbständiger Unternehmensberater, Partner der Value Investor Partners GbR, Frankfurt am Main, und geschäftsführender Präsident
des Verwaltungsrats der The Fantastic Company AG, Zug (Schweiz).
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Herr Krautscheid ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
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CD Deutsche Eigenheim AG, Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats),
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– |
EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr (Vorsitzender des Aufsichtsrats),
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– |
EPG (Engineered nanoProducts Germany) AG, Griesheim (Vorsitzender des Aufsichtsrats).
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Herr Krautscheid qualifiziert sich aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit als unabhängiger Finanzexperte i.S.d.
§ 100 Abs. 5 AktG.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem auf Folgendes hingewiesen: Im Fall seiner Wahl
soll Herr Oliver Krautscheid als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen dem vorgeschlagenen Kandidaten und der Mologen AG und den Organen der
Mologen AG oder einem wesentlich an der Mologen AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link ‘Unternehmen’, ‘Aufsichtsrat’
als weitere Informationen zu dem Kandidaten ein kurzer Überblick über seinen Werdegang zugänglich gemacht.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015, Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 13. August 2014 durch Beschluss ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der
Satzung geschaffen, welches am 14. Oktober 2014 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde (Genehmigtes Kapital
2014). Das Genehmigte Kapital 2014 besteht noch in Höhe von EUR 2.828.938,00 und kann noch bis zum 12. August 2019 ausgenutzt
werden.
Das Genehmigte Kapital 2014 wurde im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von insgesamt EUR 5.657.875,00 ausgenutzt und das Grundkapital
der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf gegenwärtig insgesamt EUR 22.631.501,00 erhöht. Zu der erfolgten Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2014 hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstattet, der alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link ‘Investoren/Presse’, ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht
wird.
Vor dem Hintergrund der erfolgten Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 und der damit verbundenen Erhöhung des Grundkapitals
der Gesellschaft sowie um sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach
den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, das derzeit
noch bestehende genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu ersetzen (Genehmigtes
Kapital 2015). Das neu zu schaffende Genehmigte Kapital 2015 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe von 50 % des aktuellen
Grundkapitals der Gesellschaft (d.h. EUR 11.315.750,00) haben und bis zum 28. Juli 2020 ausgeübt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das derzeit gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung bestehende genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des in den nachfolgenden Buchstaben b) und c) bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2015 aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufhebung des derzeit geltenden genehmigten Kapitals bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt,
die derzeit bestehende Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben.
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b) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung
einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig
auszuschließen
a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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b) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustünde;
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c) |
soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet (‘Höchstbetrag’) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder
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d) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B.
Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.
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Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem Buchstabe c) sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder
Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen
(i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung
von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die
jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 anzupassen.
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c) |
Änderung der Satzung
§ 4 der Satzung wird geändert und Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
‘(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmalig oder mehrmals,
insgesamt jedoch um höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015) und dabei gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung
einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig
auszuschließen
a) |
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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b) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als
Aktionär zustünde;
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c) |
soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und das rechnerisch auf die ausgegebenen Aktien entfallende Grundkapital
insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreitet (‘Höchstbetrag’) und der Ausgabepreis der neu auszugebenden Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet; oder
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d) |
soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich sind (wie z.B.
Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte), ausgegeben werden.
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Auf den Höchstbetrag nach § 4 Absatz 3 Buchstabe c) der Satzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung
von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung
für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.’
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2009 hat den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat
ermächtigt, bis zum 18. Mai 2011 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende verzinsliche Wandelschuldverschreibungen
und/oder Bezugsrechte ohne Ausgabe von Schuldverschreibungen (im nachfolgenden ‘Mitarbeiteroptionen’) mit einer Laufzeit von
längstens fünf Jahren und mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. Bezugsbedingungen
zu begeben bzw. zu gewähren. Zur Bereitstellung der im Falle der Bezugsrechtsausübung zu liefernden Aktien hat die Gesellschaft
das Bedingte Kapital 2009 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung geschaffen, das derzeit noch in Höhe von EUR 134.861,00 besteht. Die
gewährten Bezugsrechte auf diese 134.861,00 Aktien können nicht mehr ausgeübt werden, da sie nach den Bezugsbedingungen verfallen
sind. Das Bedingte Kapital 2009 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird daher zur Bereitstellung von Bezugsaktien nicht mehr benötigt,
ist somit gegenstandlos und soll aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 4 Abs. 4 der Satzung aufzuheben und hierzu folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Das gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung bestehende bedingte Kapital von bis zu EUR 134.861,00 (Bedingtes Kapital 2009) wird in der
noch bestehenden Höhe aufgehoben.
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b) |
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und gestrichen. Die Absätze 5 bis 10 von § 4 der Satzung in ihrer derzeit gültigen
Fassung werden in unveränderter Reihenfolge zu den Absätzen 4 bis 9 von § 4 der Satzung; Absatz 10 bleibt einstweilen frei.
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer
der Gesellschaft, Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015
Der Vorstand (bzw. bei Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat) wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener
Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen (die ‘Berechtigten’) bis zum 28. Juli 2017
einmalig oder mehrmals Optionsrechte auf Aktien mit einer Laufzeit von längstens sieben Jahren zu gewähren, die insgesamt
zum Bezug von bis zu 700.649 neuen Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 nach
näherer Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen (die ‘Mitarbeiteroptionen’).
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Mitarbeiteroptionen sind den Berechtigten zur Umsetzung
des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms der Gesellschaft anzubieten.
(1) |
Kreis der Berechtigten, Aufteilung auf Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer
Bis zu 30 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und bis zu 70 % auf Mitglieder
der Geschäftsführung etwaiger verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen.
Der Kreis der Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, werden durch den Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, durch den Aufsichtsrat festgelegt.
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(2) |
Bezugsrecht, bedingtes Kapital
Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer neuen Inhaberstückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Nennbetrag
von EUR 1,00. Die neuen Aktien werden aus dem von der Hauptversammlung am 29. Juli 2015 zu beschließenden Bedingten Kapital
2015 gemäß § 4 Absatz 10 der Satzung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass
die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Mitarbeiteroptionen wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital
eigene Aktien oder eine Barzahlung gewähren kann. Soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
handelt, hat hierüber jeweils allein der Aufsichtsrat zu entscheiden. Die Barzahlung ergibt sich aus der Differenz zwischen
dem Ausübungskurs und dem Ausübungspreis. Der Ausübungskurs ist der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel
oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente
im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, am letzten Handelstag vor dem Tag der Ausübung
der Mitarbeiteroptionen (‘Ausübungskurs’).
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(3) |
Ausgabefenster
Die Zuteilungen von Mitarbeiteroptionen kann nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung eines Quartalsberichts
oder Halbjahresberichts bzw. einer Zwischenmitteilung der Gesellschaft sowie in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung
des Jahresabschlusses sowie in einem Zeitraum von vier Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (‘Ausgabefenster’)
erfolgen.
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(4) |
Ausübungspreis
Die Ausübung der Mitarbeiteroptionen ist gegen Zahlung des Ausübungspreises möglich, der – unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG – für
jede zu beziehende Aktie dem maßgeblichen Aktienkurs der Gesellschaft bei Zuteilung der Bezugsrechte an den Berechtigten entspricht
(‘Ausübungspreis’). Der für die Bestimmung des Ausübungspreises maßgebliche Aktienkurs ist der durchschnittliche Börsenkurs
der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft
gehandelt wird) an den letzten 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen
an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung (‘maßgeblicher Aktienkurs’).
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(5) |
Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die nachfolgenden Erfolgsziele erreicht wurden:
Das erste Erfolgsziel (absolute Kurshürde) ist erreicht, wenn bei Ausübung der Mitarbeiteroptionen der durchschnittliche Börsenkurs
der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in
dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung der Mitarbeiteroptionen
den Ausübungspreis übersteigt.
Das zweite Erfolgsziel (relative Kurshürde) ist erreicht, wenn sich der Aktienkurs der Gesellschaft besser entwickelt hat
als der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse. Für die erforderliche Vergleichsrechnung
werden als jeweilige Referenzwerte (100 Prozent) definiert (i) der maßgebliche Aktienkurs sowie (ii) der arithmetische Mittelwert
der Tagesendstände des DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsentagen
vor dem Beschluss des Vorstands (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die
jeweilige Zuteilung der Mitarbeiteroptionen. Auf dieser Grundlage muss sich der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft (arithmetisches
Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw.
im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt
wird) zwischen dem Tag der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und dem Tag ihrer jeweiligen Ausübung gemessen an den jeweiligen
Referenzwerten prozentual besser entwickelt haben als der DAXsubsector Biotechnology (Performance). Die vorstehende Vergleichsrechnung
ist für jede Ausgabe von Aktienoptionen mit entsprechend angepassten Referenzwerten durchzuführen.
Wird der DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse während der Laufzeit des Mitarbeiteroptionsprogramms
oder der Mitarbeiteroptionen, die unter ihm ausgegeben wurden, beendet oder in seiner Zusammensetzung wesentlich geändert,
wird er durch einen anderen Index ersetzt, dessen Zusammensetzung dem DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter
Wertpapierbörse in seiner bis dahin bestehenden Zusammensetzung möglichst nahekommt; gibt es einen solchen Index nicht, wird
ein neuer Vergleichsindex durch eine von der Gesellschaft beauftragte Bank mit möglichst vielen Einzelkursen in seiner bis
dahin bestehenden Zusammensetzung so berechnet, dass er dem DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse
möglichst nahekommt.
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(6) |
Begrenzungsmöglichkeit (Cap)
Für Mitarbeiteroptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit
(Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen.
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(7) |
Anpassung bei Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschutz
Der Ausübungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (im Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand:
nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats) angepasst, wenn die Gesellschaft bis zur Ausübung des Bezugsrechts ihr Kapital
erhöht, herabsetzt oder die Einteilung ihres Grundkapitals ändert. Mit der Anpassung soll sichergestellt werden, dass auch
nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional gleichwertiger
Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.
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(8) |
Unverfallbarkeit
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener
Unternehmen werden 50 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Nach Ablauf von drei Jahren nach Ausgabe werden insgesamt 75
% und nach Ablauf von vier Jahren werden 100 % der Mitarbeiteroptionen unverfallbar. Bruchteile von Mitarbeiteroptionen werden
kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
An ein Mitglied des Vorstands ausgegebene Mitarbeiteroptionen verfallen, falls das betreffende Vorstandsmitglied sein Mandat
innerhalb der Wartefrist vorzeitig niederlegt oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied innerhalb der Wartefrist aus wichtigen
Gründen abberuft. Im Falle der einvernehmlichen vorzeitigen Niederlegung des Mandats oder des Ablaufs der Bestellung gelten
die identischen Regelungen zur Unverfallbarkeit, wie sie für die Mitarbeiteroptionen gelten, die an Arbeitnehmer der Gesellschaft
und etwaiger verbundener Unternehmen begeben werden.
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(9) |
Wartefrist und Ausübungszeiträume sowie Mindesthaltefrist für Mitglieder des Vorstands
Die Mitarbeiteroptionen können erstmalig vier Jahre nach dem Tag ihrer Zuteilung von den Berechtigten ausgeübt werden (‘Wartefrist’).
Die Mitarbeiteroptionen können – nach Ablauf der Wartefrist und soweit sie unverfallbar geworden sind – nur in einem Zeitraum
von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts oder Halbjahresberichts bzw. der jeweils letzten
Zwischenmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten in einem Zeitraum von vier Wochen nach Veröffentlichung des
Jahresabschlusses, (vorbehaltlich der Bestimmungen des Insiderrechts) außerdem in einem Zeitraum von vier Wochen nach der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen
des Insiderrechts zu beachten.
Über 50 % der Aktien, die ein Vorstandsmitglied jeweils aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen erhält, darf das Vorstandsmitglied
erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einbuchung der Aktien in sein Depot verfügen. Diese Mindesthaltefrist entfällt bei
Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses bereits mit einer Mindesthaltefrist belegt waren.
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(10) |
Übertragbarkeit
Die Mitarbeiteroptionen sind – abgesehen vom Erbfall – nicht veräußerbar, übertragbar, verpfändbar oder anderweitig wirtschaftlich
verwertbar. Der Abschluss von Gegengeschäften, die wirtschaftlich eine Verwertung darstellen, vor der Ausübung der Mitarbeiteroptionen
führt zu deren Verfall, auch wenn sie unverfallbar geworden sind.
Im Falle des Todes eines Berechtigten können unverfallbare Mitarbeiteroptionen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ablauf
der Wartefristen ausgeübt werden; andernfalls entfallen auch diese Bezugsrechte entschädigungslos. Mehrere Erben und/oder
Vermächtnisnehmer können die Bezugsrechte nur gemeinsam oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben. Die Bevollmächtigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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(11) |
Ausübung und Verfall bei Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
Mitarbeiteroptionen, die noch nicht unverfallbar geworden sind, erlöschen mit Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
des Berechtigten mit der Gesellschaft. Unverfallbar gewordene Mitarbeiteroptionen eines ausgeschiedenen Berechtigten können
vom Berechtigten ungeachtet des Ausscheidens bis zum Ende ihrer Laufzeit jeweils während der Ausübungszeiträume ausgeübt werden,
wenn die Wartefristen abgelaufen sind, es sei denn, das Dienst- oder Anstellungsverhältnis wurde aus einem vom Berechtigten
gesetzten wichtigen Grund beendigt oder die Ausübungsberechtigung wurde bei Zuteilung oder Beendigung des Dienstverhältnisses
abweichend geregelt. Nicht innerhalb dieser Fristen ausgeübte Mitarbeiteroptionen verfallen entschädigungslos.
Für Sonderfälle des Ausscheidens Berechtigter, insbesondere für den Todesfall, für das Ausscheiden aufgrund Erwerbsminderung
oder betriebsbedingter Kündigung sowie für das Ausscheiden von Betrieben oder Betriebsteilen aus der Gesellschaft können Sonderregelungen
getroffen werden.
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(12) |
Regelung weiterer Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und die weiteren Bedingungen
der Mitarbeiteroptionen festzulegen; hiervon abweichend entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch
insoweit der Aufsichtsrat.
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b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 700.649,00 durch Ausgabe von bis zu 700.649 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR
1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten
an die Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt
8 a). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft
aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen
und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien
nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen,
vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
fest.
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c) |
Änderung der Satzung
Nach § 4 Absatz 10 (Bedingtes Kapital 2014-2) der Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung (im Fall der Annahme des Beschlussvorschlags
zu Tagesordnungspunkt 7 als Absatz 9 gezählt) wird folgender neuer Absatz 10 (im Fall der Nicht-Annahme des Beschlussvorschlags
zu Tagesordnungspunkt 7 als Absatz 11 zu bezeichnen) angefügt:
‘(10) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 700.649,00 durch Ausgabe von bis zu 700.649 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR
1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten
an die Inhaber von Aktienoptionen auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt
8 a). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Aktienoptionen, die von der Gesellschaft
aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 ausgegeben werden, von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen
und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien
nehmen, sofern sie durch Ausübung von Bezugsrechten bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen,
vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen
Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.’
|
Für den Fall des Nicht-Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung
(Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009 nach § 4 Absatz 4 der Satzung) wird § 4 Absatz 11 der Satzung in ihrer derzeit gültigen
Fassung zu § 4 Absatz 12 und wie folgt gefasst:
‘(12) |
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem oder
bedingtem Kapital nach Absatz 3 bis 11 zu ändern.’
|
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Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung am 29. Juli 2015 über den Ausschluss von Bezugsrechten
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1. |
Zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015, Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
|
erstattet:
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juli
2020 das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen
einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 11.315.750,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), soll der Verwaltung
für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel
beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen
Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht
immer im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur
erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur
Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften
die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen
weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Die Verwaltung schlägt der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung
bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 50 % des nominalen Grundkapitals zu erteilen.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit
können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss
als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen
Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute,
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug
anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.
Das Genehmigte Kapital 2015 umfasst darüber hinaus auch eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den Ausschluss des Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe von weiteren Fällen zu entscheiden.
Die unter Buchstabe a) vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick
auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Spitzenbeträge können infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden. Die danach vom Bezugsrecht
auszunehmenden Teilbeträge sind nur von untergeordneter Größenordnung und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Sofern glatte Bezugsverhältnisse problemlos möglich
sind, wird ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
Die unter Buchtstabe b) vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zum Zweck der Gewährung von Bezugsrechten an die
Inhaber von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ist erforderlich
und angemessen, um sie im gleichen Maße wie Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Rechte schützen zu können. Zur Gewährleistung
eines solchen Verwässerungsschutzes ist es erforderlich, den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Wandlungsverpflichteten
ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte
oder Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde. Mit einer solchen Bezugsrechtsgewährung entfiele die Notwendigkeit, den Wandlungs-
bzw. Optionspreis für die nach Maßgabe der Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugebenden Aktien
zu ermäßigen.
Die unter Buchstabe c) zudem vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre
einmalig oder mehrmals für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, sofern das rechnerisch auf die ausgegebenen
Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrags
für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs.
1 und Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich
die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße
berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden; durch
die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses auf eine Barkapitalerhöhung, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, ist
angesichts des liquiden Marktes für Aktien der Gesellschaft gewährleistet, dass ein solcher Nachkauf über die Börse auch tatsächlich
realisiert werden kann. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung
und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell
und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist
aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das
zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem
kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss
dadurch begrenzt, dass andere Kapitalmaßnahmen, die wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirken, auf den Höchstbetrag
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen
kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass neue oder zuvor erworbene eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, den Höchstbetrag
ebenso reduzieren, wie eine zukünftige Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Bareinlagen, soweit
das Bezugsrecht der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 6 vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung
wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
(iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt
ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung
bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn
in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss
entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss
des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen genehmigten Kapitals, (ii) erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss
des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder für das Genehmigte Kapital 2015 bestehen. Mit
Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung
eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2015 weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen
Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum erleichterten
Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist – soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden – in der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
Die unter Buchstabe d) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen, für den Betrieb der Gesellschaft
dienlichen oder nützlichen Vermögensgegenständen (z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte
und sonstige Immaterialgüterrechte) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die
Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer
Anteile, eines Unternehmens oder ihres Vermögensgegenstandes (auch) die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital
unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Außerdem wird
es der Gesellschaft ermöglicht, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände
zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die
Einbringung von Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei
auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder –
sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden.
Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten,
die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen
ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen der Buchstaben a) bis d) von § 4 Abs. 3 der Satzung in
den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 6 erteilten
Ermächtigungen berichten.
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2. |
Zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer
der Gesellschaft, Schaffung eines bedingten Kapitals 2015 und Satzungsänderung) hat der Vorstand analog § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG folgenden schriftlichen Bericht über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
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erstattet:
Das bedingte Kapital 2015 tritt im Falle der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung neben die bereits bestehenden Bedingten
Kapitalia 2010, 2011, 2012, 2013-1 und 2014-2, die von den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 7. Juni 2010, 7. Juni 2011,
19. Juli 2012, 16. Juli 2013 und 13. August 2014 geschaffen wurden (das Bedingte Kapital 2009 ist zwischenzeitlich gegenstandslos
geworden und soll daher unter Tagesordnungspunkt 7 aufgehoben werden). Diese Hauptversammlungen haben jeweils den Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. den Aufsichtsrat ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen und/oder Bezugsrechte ohne
Ausgabe von Schuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben.
Das bedingte Kapital 2010 besteht noch in Höhe von EUR 610.151,00, das bedingte Kapital 2011 in Höhe von EUR 238.393,00, das bedingte
Kapital 2012 in Höhe von EUR 209.234,00, das bedingte Kapital 2013-1 in Höhe von EUR 328.672,00 und das bedingte Kapital 2014-2
in Höhe von EUR 176.051,00. Daneben besteht noch ein Bedingtes Kapital 2014-1 in Höhe von EUR 6.789.451,00, welches der Bedienung
von Wandel- und Bezugsrechten von Gläubiger bestimmter Instrumente wie Wandel- und Optionsanleihen zustehen können, die aufgrund
der von der Hauptversammlung vom 13. August 2014 unter Tagesordnungspunkt 7b) beschlossenen Ermächtigung von der Gesellschaft
ausgegeben werden können.
Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen
für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie
auch noch näher an ihr Unternehmen binden. Wie bereits in den Vorjahren vom Vorstand erläutert, ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte
Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Den Führungskräften und Mitarbeitern der Gesellschaft soll eine entsprechende
Vergütungskomponente durch die Ausgabe von Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam ‘Mitarbeiteroptionen’) angeboten werden.
Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter weiter gefördert und gesteigert
werden. Durch die Gewährung der Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab
sich der im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte
und Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes
gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der
Aktien sowie eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig einhergehende höhere Dividendenausschüttungen
zugute. Durch die Wahrnehmung der Mitarbeiteroptionen können die Mitarbeiter hieran partizipieren.
Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre verbunden.
Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
einen ausreichenden Schutz gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und
der festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ
detailliertes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zur Beschlussfassung vor, um die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen
selbst entscheiden zu lassen.
Die Rahmenbedingungen sind die Folgenden:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in der
Zeit bis zum 28. Juli 2017 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Mitglieder der Geschäftsführung etwaiger verbundener
Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft und etwaiger verbundener Unternehmen Bezugsrechte auf bis zu 700.649 Aktien
der Gesellschaft zu gewähren. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend
den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
Bis zu 30 % der Mitarbeiteroptionen entfallen auf Mitglieder des Vorstands und bis zu 70 % auf die übrigen Berechtigten. Die
Entscheidung über die Gewährung von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand obliegt allein dem Aufsichtsrat. Im Übrigen werden
die Berechtigten und der Umfang des Rechts, Mitarbeiteroptionen zu erwerben, durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festgelegt.
Die Mitarbeiteroptionen können nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist von vier Jahren nach Zuteilung
der Mitarbeiteroptionen ausgeübt werden. Jede Mitarbeiteroption berechtigt zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft mit einem
rechnerischen Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 zum Aktienkurs der Gesellschaft bei Ausgabe der Mitarbeiteroption. Maßgeblicher
Aktienkurs ist der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment
dieser Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den 30 Börsentagen vor dem Beschluss des Vorstands (im
Falle der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen an den Vorstand: des Aufsichtsrats) über die jeweilige Zuteilung.
Die Mitarbeiteroptionen können nur dann ausgeübt werden, wenn sich – unter Berücksichtigung der Sperrfrist von vier Jahren
– der maßgebliche Aktienkurs zwischen der Zuteilung der Mitarbeiteroptionen und der Ausübung tatsächlich erhöht hat. Maßgeblicher
Aktienkurs ist dabei das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment dieser Börse, in dem
die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) in den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung der Mitarbeiteroptionen.
Daneben werden die Mitarbeiteroptionen mit einem relativen Erfolgsziel ausgestattet. Danach können sie nur dann ausgeübt werden,
wenn sich der Kurs der Aktie der Gesellschaft im Referenzzeitraum (Zeitraum zwischen Zuteilung und Ausübung der Mitarbeiteroptionen)
prozentual besser entwickelt hat als der DAXsubsector Biotechnology (Performance). Damit soll sichergestellt werden, dass
die Bezugsberechtigten nicht allein von einem positiven Marktumfeld profitieren und – im Hinblick auf den Vorstand – die aktienkursbezogene
Vergütung auf anspruchsvolle und relevante Vergleichsparameter bezogen ist. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der
DAXsubsector Biotechnology (Performance) der Frankfurter Wertpapierbörse die beste Vergleichsgröße für die Aktie der Gesellschaft.
Insgesamt trägt das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm damit dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung, bei der Begebung von Mitarbeiteroptionen
ein Erfolgsziel vorzugeben.
Für Aktienoptionen, die den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, hat der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit
(Cap) für außerordentliche Entwicklungen vorzusehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vermögensvorteile des
Vorstands aus dem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bei außerordentlichen Entwicklungen nach oben begrenzt werden und nicht
unangemessen hoch werden können.
Die Mitarbeiteroptionen sind mit einem besonderen Verwässerungsschutz bei sämtlichen Kapitalmaßnahmen ausgestattet, der dazu
führt, dass auch nach Durchführung von Kapitalmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs ein proportional
gleichwertiger Ausübungspreis für die neuen Aktien der Gesellschaft zu zahlen ist.
Die Mitarbeiteroptionen können nur in einem Zeitraum von vier Wochen nach der Veröffentlichung des jeweils letzten Quartalsberichts
der Gesellschaft ausgeübt werden, ansonsten innerhalb von vier Wochen jeweils nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses
und nach der Hauptversammlung. Bei der Ausübung der Rechte aus den Mitarbeiteroptionen sind die Bestimmungen des Insiderrechts
zu beachten.
Bei der Ausübung von Mitarbeiteroptionen durch die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gilt jeweils für 50 % der daraus
erhaltenen Aktien ab deren Einbuchung in das Depot des jeweiligen Vorstandsmitglieds eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren,
während der das Vorstandsmitglied über diese Aktien nicht verfügen darf. Diese Mindesthaltefrist entfällt bei Beendigung des
Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds, und zwar auch für solche Aktien, die im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
bereits mit einer Mindesthaltefrist belegt waren.
Die Mitarbeiteroptionen sind grundsätzlich nicht übertragbar und können nicht verpfändet oder anderweitig belastet werden.
Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass lediglich die Berechtigten selbst von den Vorteilen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
profitieren. Gewisse Ausnahmeregelungen hiervon sind jedoch vorgesehen, z. B. im Falle des Versterbens, um im Einzelfall die
Berechtigten bzw. deren Erben nicht unangemessen zu benachteiligen.
Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen.
Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung,
die mit der Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat
davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen
Leistungsanreiz für die Mitarbeiter der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre
zu einer signifikanten Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
auf der Grundlage des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2015 eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts
und den Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich
gerechtfertigt und angemessen.
|
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden und die der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes
übermitteln:
MOLOGEN AG c/o quirin bank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin Telefax: (030) 89021-389, E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de
|
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (‘Nachweisstichtag‘ oder ‘Record Date‘), somit auf den Beginn des 8. Juli 2015, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2015, 24.00 Uhr
(MESZ), zugehen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
|
2. |
Bedeutung des Nachweisstichtages
Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt,
wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können dagegen nur an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie hierzu von einem Aktionär bevollmächtigt werden,
der einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
|
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben
lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch für die Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erforderlich sind.
Bevollmächtigung eines Dritten
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgen. Zur Bevollmächtigung
und Weisungserteilung kann der entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet werden, die den Aktionären nach deren
ordnungsgemäßer Anmeldung durch das depotführende Institut übersandt wird.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG diesen
gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten
die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung
eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen
wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter für die diesjährige Hauptversammlung:
Andreas Reindl, Ursensollen, und Markus Döllinger, Störnstein, beide Mitarbeiter der C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen Telefax: 09628 9299 871, E-Mail: info@c-hv.com
|
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen
ausüben. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht
bis spätestens 27. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln.
Vollmachten
Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen zur Übersendung
von Vordrucken sind zu richten an: MOLOGEN AG, Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. Des Weiteren kann der Vordruck
auch von unserer Internetseite www.mologen.com abgerufen und ausgedruckt werden.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden
Link ‘Investoren/Presse’, ‘Hauptversammlung’ hinterlegten näheren ‘Erläuterungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Stimmrechtsvertretung’ entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
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4. |
Rechte der Aktionäre
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugehen;
der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also
der 28. Juni 2015, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren
halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).
Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126 a BGB)
die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:
MOLOGEN AG – Der Vorstand – c/o C-HV AG Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen E-Mail: info@c-hv.com
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen (§ 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 127 AktG) unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 14. Juli 2015, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet
unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link ‘Investoren/Presse’, ‘Hauptversammlung’ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
MOLOGEN AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen Telefax: 09628 9299 871 E-Mail: info@c-hv.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrechte der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine
förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link ‘Investoren/Presse’,
‘Hauptversammlung’ zur Verfügung.
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5. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 22.631.501,00 und ist eingeteilt
in 22.631.501 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten (Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Die Gesellschaft hält keine
eigenen Aktien.
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6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen,
insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind alsbald nach der Einberufung
der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link ‘Investoren/Presse’,
‘Hauptversammlung’ zugänglich.
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Berlin, im Juni 2015
Der Vorstand
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