MAX Automation SE
Düsseldorf
WKN: A2DA58 ISIN: DE000A2DA588
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
Mit Bekanntmachung der Einberufung im Bundesanzeiger vom 21. April 2021 wurden unsere Aktionäre zu der
am Freitag, den 28. Mai 2021, um 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit),
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Verwaltungsrat
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Verbindung mit § 118 Abs. 2
und Abs. 4 des Aktiengesetzes (‘AktG‘) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als
virtuelle Hauptversammlung
abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Zentrale der MAX Automation SE, Breite Straße 29-31,
40213 Düsseldorf. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Einzelheiten und weitere wichtige Angaben
finden sich in der vorgenannten Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
Nach der vorgenannten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung haben die Aktionäre (1) Klaus Schulze und (2) LBBW Asset
Management Investmentgesellschaft mbH, Stuttgart, deren Anteile zusammen und im Fall des Antragstellers zu (2) auch einzeln
den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, vertreten durch Rechtsanwälte der Kanzlei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Frankfurt am Main, nach Art. 56 Sätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 50 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates
vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass der folgende Gegenstand
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht wird.
Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 10 um folgenden Tagesordnungspunkt
11 ergänzt:
Zusätzlicher Tagesordnungspunkt
Auf Verlangen der Aktionäre Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH:
11. |
Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern
Die Aktionäre Klaus Schulze und LBBW Asset Management Investmentgesellschaft mbH schlagen vor, die Hauptversammlung möge wie
folgt beschließen:
a) |
Durchführung Sonderprüfung
Es wird eine Sonderprüfung durchgeführt zur Untersuchung der Vorgänge um den Erwerb der AIM-Assembly in Motion GmbH samt ihrer
Tochtergesellschaften (zusammengefasst die ‘AIM-Gruppe’) von der Günther Holding GmbH (im Folgenden ‘Günther Holding’) durch
die MAX Automation SE (damals AG) im Jahr 2013, dem damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Erwerb eines maßgeblichen
Aktienpakets an der MAX Automation durch die Günther Holding (zusammen die ‘Transaktion’) sowie weiterer Vorgänge nach dem
Erwerb, insbesondere betreffend die geplante Veräußerung bzw. dann erfolgte Abwicklung oder Fortführung von Tochtergesellschaften
der AIM-Gruppe.
Insbesondere sollen folgende Fragen geklärt werden:
aa) |
Due Diligence
– |
Entsprachen die in Vorbereitung des Erwerbs der AIM-Gruppe durchgeführten Due Diligence Prüfungen bezüglich Inhalt und Umfang
der anwendbaren/üblichen Marktstandards?
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– |
Wurde dabei den besonderen Umständen der AIM-Gruppe, insbesondere dem erst kürzlich zurückliegenden Insolvenzverfahren, der
Restrukturierung und der daher unsicheren Planbarkeit der zukünftigen Erträge der AIM-Gruppe, hinreichend Rechnung getragen?
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bb) |
Unternehmensbewertung
– |
Hat als Grundlage der Kaufpreisermittlung eine gutachterliche Unternehmensbewertung der AIM-Gruppe (und ggf. der MAX Automation)
stattgefunden und wer hat diese durchgeführt?
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– |
Entsprach die Unternehmensbewertung den anwendbaren/üblichen Marktstandards? Insbesondere: Wurde (zum Stichtag 31.08.2013
oder einem anderen Stichtag) eine Unternehmensbewertung nach dem Prüfungsstandard IDW S1 durchgeführt?
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– |
Waren die den Unternehmensbewertungen zugrundeliegenden Planungen der AIM-Gruppe und MAX Automation realistisch, genügten
sie den fachlichen Anforderungen des IDW S 1?
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– |
Wurde der Unternehmensbewertung auch eventuelle Synergieeffekte zwischen der AIM-Gruppe und der MAX Automation zugrunde gelegt?
Falls ja, welche waren diese und wie hoch wurden sie eingeschätzt? Sind sie aus heutiger Sicht eingetreten, wenn nicht, warum
nicht?
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– |
Waren die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Unterlagen vollständig und ausreichend für eine ordnungsgemäße Unternehmensbewertung?
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– |
Welche Korrespondenz zwischen Vertragsparteien und Beratern gab es zum Thema Unternehmensbewertung, bzw. welch derartige Korrespondenz
ist noch bei der MAX Automation vorhanden? Gab es in dieser Korrespondenz auch Stimmen, die sich kritisch mit der gewählten
Transaktionsstruktur, d.h. insbesondere der Verbindung zwischen Erwerb der AIM-Gruppe und Aktienerwerb an der MAX Automation
durch die Günther Holding äußerten und was waren die Argumente? Ergibt sich aus der Korrespondenz, warum man sich schließlich
für die durchgeführte Transaktionsstruktur entschied?
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|
cc) |
Strategische Erwägungen zum Erwerb der AIM-Gruppe / Commercial Due Diligence
– |
Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Gesellschaft eine systematische Analyse der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit und insbesondere
des Risiko-Chancen-Potenzials des Erwerbs der AIM-Gruppe für die Gesellschaft durchgeführt?
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– |
Gab es vor Erwerb der AIM-Gruppe einen Kriterienkatalog für mögliche (andere) Zielunternehmen, die für einen M&A Erwerb durch
die MAX Automation in Frage gekommen wären?
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– |
Wurden die im Kaufprozess erwarteten finanzwirtschaftlichen Ziele erreicht und wenn dies nicht der Fall ist, was waren die
Gründe für das Scheitern?
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dd) |
Kaufverträge, Kaufpreis
– |
War der zwecks Erwerbs der AIM-Gruppe abgeschlossene Kaufvertrag marktüblich und enthielt entsprechende Bedingungen, z.B.
Garantieklauseln in Bezug auf das Geschäft der AIM-Gruppe?
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– |
Wie war die Kaufpreisklausel des Kaufvertrages ausgestaltet? Z.B. war ein Fixpreis vereinbart oder gab es irgendwelche Kaufpreisanpassungsklauseln
oder Earn-Outs?
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– |
War die Kaufpreisklausel im Kaufvertrag vor dem Hintergrund der Transaktionsstruktur sowie vor dem Hintergrund, dass die AIM-Gruppe
erst kürzlich eine insolvenzrechtliche Restrukturierung hinter sich hatte und daher insbesondere zukünftige Erträge der AIM-Gruppe
nur schwer abzuschätzen waren, als marktüblich oder ordnungsgemäß anzusehen?
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– |
War der Kaufpreis für die AIM-Gruppe objektiv zu hoch, insbesondere basierend auf den damals (a) bei der MAX Automation vorliegenden
Dokumenten und (b) objektiv verfügbaren Informationen über die AIM-Gruppe?
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ee) |
Verknüpfung der Transaktionen des AIM-Erwerbs durch die MAX Automation mit dem Aktienerwerb an der MAX Automation durch die
Günther Holding
– |
War die Verknüpfung des Erwerbes der AIM-Gruppe durch die MAX Automation von der Günther Holding mit einem Erwerb von Aktien
an der MAX Automation durch die Günther Holding von u.a. der FORTAS AG (wie per ad-hoc Mitteilung der MAX Automation vom 12.07.2013
bekannt gemacht) eine von der Günther Holding aufgestellte Bedingung für die Veräußerung der AIM-Gruppe an MAX Automation?
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– |
Gab es eine (vertraglich vereinbarte) Verknüpfung des AIM-Erwerbs mit dem MAX-Anteilserwerb durch die Günther Holding?
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– |
Falls ja: Was war der Inhalt einer solchen Bedingung / vertraglichen Verknüpfung?
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– |
Insbesondere: War Bestandteil dieser Bedingung / vertraglichen Vereinbarung, dass die Günther Holding aus dem Erlös der Veräußerung
der AIM-Gruppe eine Beteiligung von mindestens 25% der Aktien an der MAX Automation erwerben konnte?
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– |
Insbesondere: War auch der zu zahlende Kaufpreis für die AIM-Gruppe Bestandteil einer solchen Bedingung / vertraglichen Verknüpfung?
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– |
Gab es wegen personellen Verflechtungen zwischen der FORTAS AG, ihren Aktionären und Organen auf der einen und der MAX Automation
auf der anderen Seite Interessenkonflikte bei den handelnden Personen auf Seiten der MAX Automation? Wurden diese diskutiert
und wie wurden diese behandelt?
|
– |
Gab es wegen zukünftigen personellen Verflechtungen im Aktionariat und den Organen der MAX Automation und der Günther Holding
sowie der AIM Gruppe Interessenkonflikte bei den handelnden Personen auf Seiten der MAX Automation? Wurden diese diskutiert
und wie wurden diese behandelt?
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– |
Welchen Einfluss übten die Organe der Günther Holding auf die MAX Automation zur Durchführung der Transaktion aus?
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– |
Warum traten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Transaktion, bzw. kurz nach der Transaktion, diverse Organmitglieder (Vorstand,
Aufsichtsrat) der MAX Automation von ihren Posten zurück und wurden durch Personen ersetzt, die eine Nähe zur Günther Holding
bzw. AIM-Gruppe hatten?
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– |
Wurden im Zusammenhang mit der Durchführung der Transaktion irgendwelche Zahlungen oder Zusagen, etwa Anerkennungszahlungen,
Boni, Abfindungszahlungen, etc. an Organe oder Mitarbeiter der MAX Automation geleistet?
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– |
Wurden die Themen der durch den faktisch durchgeführten Aktientausch auftretenden Interessenkonflikte (v.a. Bewertungsfragen
der AIM-Gruppe und MAX Automation) auf Seiten der MAX Automation diskutiert und welche Konsequenzen hat die MAX Automation
daraus gezogen? Insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Due Diligence und Unternehmensbewertung?
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ff) |
Transaktionsstruktur / Warum keine Sachkapitalerhöhung?
– |
Wurde seitens der MAX Automation damals auch erwogen, die AIM-Gruppe im Wege der Sachkapitalerhöhung von der Günther Holding
zu erwerben (d.h. Einbringung der Anteile der Günther Holding an der AIM-Gruppe in die MAX Automation gegen Ausgabe neuer
Aktien an die Günther Holding)?
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– |
Wurde zum Zweck der Prüfung der Option einer Sachkapitalerhöhung eine (eventuell auch verkürzte) Unternehmensbewertung der
AIM-Gruppe und/oder der MAX Automation durchgeführt?
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– |
Falls die Option der Sachkapitalerhöhung erwogen wurde: Warum wurde sie wieder verworfen bzw. warum wurde sie nicht durchgeführt?
War hier eventuell ein Hauptgrund, dass im Falle der Sachkapitalerhöhung eine Sacheinlageprüfung der einzubringenden Anteile
an der AIM-Gruppe hätte durchgeführt werden sollen, welche zu einem wesentlich niedrigeren Unternehmenswert geführt hätte,
als der Kaufpreis, den die MAX Automation dann gezahlt hat?
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gg) |
Aktienrechtliche Beratung / Financial Assistance
– |
Hat eine explizite aktienrechtliche Beratung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb
der AIM-Gruppe stattgefunden, insbesondere zu möglichen/üblichen Transaktionsstrukturen und deren Vor- und Nachteilen? Falls
ja: Wann fand diese Beratung statt, was war das Ergebnis der Beratung und gab es Unterlagen hierzu?
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– |
Insbesondere: Wurde das Thema des Verbots der sog. Financial Assistance i.S.v. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG in Vorstand und/oder
Aufsichtsrat der MAX Automation diskutiert? Gab es hierzu eine Beratung durch Rechtsberater? Wann fand diese Beratung statt,
was war das Ergebnis der Beratung und gab es Unterlagen hierzu?
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– |
Wurde nach Erwerb der AIM-Gruppe zu irgendeinem Zeitpunkt die gewählte Transaktionsstruktur für den Vorstand und/oder Aufsichtsrat
noch einmal genauer untersucht (ggf. durch Berater) und was war das Ergebnis einer solchen Untersuchung? Gab es diesbezüglich
eventuell unterschiedliche Meinungen innerhalb der MAX Automation und/oder ihrer Berater, eventuell auch über Zwischenergebnisse
von Prüfungen?
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– |
Wurde nach Erwerb der AIM-Gruppe zu irgendeinem Zeitpunkt eine Rückabwicklung der Transaktion diskutiert, erwogen oder empfohlen
(auch von Beratern)? Insbesondere vor dem Hintergrund eines eventuellen Verstoßes gegen das Verbot der Financial Assistance
und einer daraus resultierenden Rückabwicklungspflicht? Gab es diesbezüglich eventuell unterschiedliche Meinungen innerhalb
der MAX Automation und/oder ihrer Berater, eventuell auch über Zwischenergebnisse von Prüfungen?
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hh) |
Befassung Aufsichtsrat
– |
Hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Zustimmung zum Erwerb der Geschäftsanteile der AIM-Gruppe erteilt und, falls ja,
auf welcher Informationsgrundlage?
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– |
Hat der Aufsichtsrat zu irgendeinem Zeitpunkt nach Abwicklung der Transaktion aktienrechtliche Beratung zur gewählten Transaktionsstruktur
erhalten, insbesondere zum Verbot der sog. Financial Assistance nach § 71a Abs. 1 S. 1 AktG und dem daraus resultierenden
Rückabwicklungsgebot?
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ii) |
Späterer Verkauf / Abwicklung der IWM Gesellschaften und der ELWEMA Automotive GmbH
– |
Aus welchen Gründen haben der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren vom ursprünglich geplanten Verkauf der
IWM Automation GmbH, der IWM Automation Bodensee GmbH und der ELWEMA Automotive GmbH im Jahre 2018 abgesehen?
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– |
Hat es hier möglicherweise eine (ausschlaggebende) Rolle gespielt, dass es innerhalb der MAX Automation die Befürchtung gab,
dass im Rahmen des Verkaufsprozesses, etwa während einer Due Diligence Prüfung, aufgedeckt werden könnte, dass der AIM-Erwerb
wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der sog. ‘Financial Assistance’ nach § 71 Abs. 1 S. 1 AktG rechtlich angreifbar war?
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– |
Hat eine aktienrechtliche Beratung des Verwaltungsrats und/oder der geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft im Zusammenhang
mit den Entscheidungen über die Abwicklung der IWM Automation GmbH und der IWM Automation Bodensee GmbH stattgefunden? Falls
ja: Wann fand diese Beratung statt, was war das Ergebnis dieser Prüfung und gab es Unterlagen hierzu?
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b) |
Bestellung Sonderprüfer
aa) |
Zum Sonderprüfer wird
IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken Girardetstraße 2 45131 Essen
ersatzweise, für den Fall, dass die IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Amt binnen
zweier Wochen nicht annehmen kann oder will,
BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Johannes Hauser Gänsheidestr. 67 – 74 70184 Stuttgart
bestellt.
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bb) |
Der Sonderprüfer darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit
verpflichtet sind, bedienen und sich beraten und unterstützen lassen.
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Begründung/Sachverhalt
Im September 2013 erwarb die Gesellschaft von der Orpheus Capital II GmbH & Co. KG (‘Orpheus‘), einem Tochterunternehmen der Günther Gruppe und heutige Ankeraktionärin der Gesellschaft, sämtliche Anteile an der AIM-Assembly
in Motion GmbH mit Sitz in Ellwangen (‘AIM‘) zum Preis von EUR 35 Mio. Hiermit verbunden erwarb Orpheus von einigen Aktionären der Gesellschaft, darunter deren Vorstand,
dessen Gattin sowie zweier Mitglieder des Aufsichtsrates, einen Anteil von wenigstens 28 % an der Gesellschaft zum Preis von
EUR 40,111 Mio.
Wie in einer Ad-hoc-Mitteilung der MAX Automation vom 12.07.2013 explizit mitgeteilt wird, war der Erwerb der AIM-Gruppe durch
die MAX Automation von der Günther Holding konditional verknüpft mit einem Erwerb von Aktien an der MAX Automation durch die
Günther Holding. Für den Fall des Erwerbs der AIM-Gruppe durch die MAX Automation wollte die Günther Holding Ankeraktionär
der MAX Automation werden und bis zu ca. 29,9 % der Stückaktien der MAX Automation von der FORTAS AG, Rösrath, sowie von bestimmten
weiteren Aktionären der MAX Automation erwerben.
Mit Verkündung des Vollzugs des Erwerbs der AIM-Gruppe teilte die MAX Automation mit, dass Herr Fabian Spilker, Geschäftsführer
der AIM, Mitglied des Aufsichtsrats der MAX Automation werde und dass das bisherige Aufsichtsratsmitglied Dr. Frank Stangenberg-Haverkamp
sein Amt aufgebe. Er wurde ersetzt durch Herrn Herrn Oliver Jaster, Geschäftsführer der Günther Holding GmbH.
Die Antragsteller haben Grund zu der Annahme, dass der Kauf der AIM-Gruppe wesentlich der Finanzierung des Kaufs von Aktien
an der Gesellschaft durch Orpheus diente (sog. ‘Financial Assistance’) und daher gem. § 71a Abs. 1 S. 1 AktG nichtig ist.
Die Antragsteller gehen insbesondere davon aus, dass die Günther Holding ohne den vorherigen Verkauf der AIM-Gruppe keine
ausreichende Finanzierung für den Erwerb der Anteile an der MAX-Automation gehabt hätte.
Die Antragsteller gehen davon aus, dass der Kauf der AIM-Gruppe für die Gesellschaft weder strategisch sinnvoll war noch sonst
im Unternehmensinteresse der MAX-Automation lag, sondern vielmehr primär der Finanzierung des Kaufes eines Anteilspakets an
der MAX Automation durch die Günther Holding diente. Um dies zu verdecken, wurde die Transaktion seitens der MAX Automation
nicht umfassend und vollständig geprüft (es wurde nach Auffassung der Antragsteller keine ausreichende Due Diligence Prüfung
durchgeführt).
Die Antragsteller haben Grund zu der Annahme, dass die Transaktion nicht sachgerecht und mit der nötigen Sorgfalt vorbereitet
und durchgeführt wurde, nicht die Behandlung in den Organen der Gesellschaft erhielt, wie sie erforderlich gewesen wäre, und
dass so erheblicher Schaden für die Gesellschaft und ihre Aktionäre entstanden ist.
Die damaligen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft hätten sich über die aktienrechtliche Problematik
im Klaren sein müssen.
Das Gleiche gilt für die späteren Organmitglieder der Gesellschaft hinsichtlich einer eventuellen Rückabwicklung wegen Verstoßes
gegen das Verbot der sog. Financial Assistance. Die Gesellschaft hat mit Adhoc-Mitteilung vom 25. September 2018 mitgeteilt,
die IWM Automation GmbH, die IWM Automation Bodensee GmbH und die ELWEMA Automotive GmbH, drei Tochterunternehmen der AIM,
veräußern zu wollen. Mit Adhoc-Mitteilungen vom 25. Juni und 19. September 2019 veröffentlichte die Gesellschaft ihre Entscheidungen,
die IWM Automation GmbH und die IWM Automation Bodensee GmbH stattdessen zu schließen. Die ELWEMA Automotive GmbH dagegen
wird bis heute weitergeführt. Die Antragsteller müssen davon ausgehen, dass die Beschlüsse, die oben genannten Gesellschaften
nicht zu veräußern, sondern zu schließen oder weiterzuführen, wesentlich auf den Umstand zurückzuführen waren, dass im Rahmen
der Due-Diligence-Prüfung eines potentiellen Käufers die Nichtigkeit des Kaufvertrags bezüglich des Erwerbs der AIM-Gruppe
aufgrund Verstoßes gegen das Verbot der sog. ‘Financial Assistance’ zutage getreten wäre.
Der Erwerb der AIM hat der Gesellschaft seit dem Kauf im Jahre 2013 einen Verlust in Höhe eines hohen zweistelligen Millionenbetrags
verursacht.
Nach alldem bestehen konkrete nachhaltige Ansatzpunkte für Haftungsansprüche gegen frühere und aktuelle Organmitglieder der
Gesellschaft, deren tatsächliche Grundlagen durch die beantragte Sonderprüfung aufgeklärt werden sollen.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit Informationen zur Hauptversammlung
Sämtliche Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetadresse
www.maxautomation.com/hv-2021
zugänglich. Auf der vorgenannten Internetseite sind zudem alle weiteren Informationen zugänglich, die den Aktionären vor der
Hauptversammlung mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden müssen. Die Ergänzung der Tagesordnung wurde unverzüglich im Bundesanzeiger
bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Düsseldorf, im April 2021
MAX Automation SE
Der Verwaltungsrat
MAX Automation SE
Vorsitzender des Verwaltungsrats: Dr. Christian Diekmann Geschäftsführende Direktoren: Werner Berens, Dr. Christian Diekmann, Dr. Guido Hild, Patrick Vandenrhijn Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Registergericht: Düsseldorf, HRB 82682
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