MATTH. HOHNER AKTIENGESELLSCHAFT
TROSSINGEN
Wertpapier-Kenn-Nummer: 607900 ISIN: DE0006079007
Wir laden hiermit die Aktionäre der Matth. Hohner Aktiengesellschaft ein zu der
am Montag, den 24. März 2014, um 11:00 Uhr,
im Dr.-Ernst-Hohner-Konzerthaus, Hangenstraße 50, 78647 Trossingen, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung.
Einziger Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Matth. Hohner Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin
HS Investment Group Inc. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-Out).
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft
in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.
Das Grundkapital der Matth. Hohner Aktiengesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.950.000,00
und ist eingeteilt in 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 3.000.000.
Die HS Investment Group Inc., mit Sitz in Tortola/British Virgin Islands, hält an der Matth. Hohner Aktiengesellschaft 2.876.659
der insgesamt 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, was rund 95,89 % des gesamten Grundkapitals entspricht. Damit
gehören der HS Investment Group Inc. mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Matth. Hohner Aktiengesellschaft, so dass sie
deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.
Die HS Investment Group Inc. hat mit Schreiben vom 21. Juni 2013 den Vorstand gemäß § 327a Abs. 1 AktG aufgefordert, der Hauptversammlung
einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die HS Investment Group Inc. gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 an den Vorstand der Matth. Hohner Aktiengesellschaft hat die HS Investment Group Inc. ihr
Übertragungsverlangen bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären
für die Übertragung ihrer Aktien zu gewähren ist, auf EUR 12,30 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Matth. Hohner Aktiengesellschaft
festgelegt wurde. In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 8. Februar 2014 hat die HS Investment Group Inc.
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und
die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, als dem mit Beschluss vom 2. Juli 2013 vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und
bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung, geprüft und bestätigt. Die Bansbach
Schübel Brösztl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hat hierüber am 10. Februar 2014
einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.
Darüber hinaus hat die HS Investment Group Inc. dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Gewährleistungserklärung
der VEM Aktienbank AG vom 7. Februar 2014 übermittelt. Mit dieser Erklärung übernimmt die VEM Aktienbank AG die Gewährleistung
für die Erfüllung der Verpflichtung der HS Investment Group Inc., den übrigen Aktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das zuständige Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 12,30 je auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Matth. Hohner Aktiengesellschaft für die auf die Hauptaktionärin übergegangenen Aktien zu zahlen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
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Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Matth. Hohner Aktiengesellschaft,
Trossingen werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der HS Investment Group Inc., Road Town, Tortola, British
Virgin Islands (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 12,30 je auf den Inhaber lautende
Stückaktie der Matth. Hohner Aktiengesellschaft auf die HS Investment Group Inc. übertragen.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Andreas-Koch-Str. 9, 78647 Trossingen,
folgende Unterlagen zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
1. |
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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2. |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Matth. Hohner Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2010/2011, 2011/2012 und
2012/2013;
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3. |
der schriftliche Bericht der HS Investment Group Inc. vom 8. Februar 2014 über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien
der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung (§ 327c Abs. 2 Satz 1 AktG) einschließlich der Anlagen, insbesondere:
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das Übertragungsverlangen der HS Investment Group Inc. vom 21. Juni 2013 (Anlage 1);
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* |
das konkretisierte Übertragungsverlangen der HS Investment Group Inc. vom 7. Februar 2014 (Anlage 2);
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die Gewährleistungserklärung der VEM Aktienbank AG vom 7. Februar 2014 (§ 327b Abs. 3 AktG) (Anlage 3);
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* |
die Gutachtliche Stellungnahme der RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg, vom 6. Februar 2014 zum Unternehmenswert
und zur Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG (Anlage 4);
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4. |
der Prüfungsbericht des vom Landgericht Stuttgart bestellten sachverständigen Prüfers Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, über die Angemessenheit der Barabfindung vom 10. Februar
2014 (§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4).
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Diese Unterlagen werden ebenfalls in der außerordentlichen Hauptversammlung ausliegen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Die Unterlagen sind darüber hinaus ab der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Matth. Hohner Aktiengesellschaft
http://www.hohner.eu unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Außerordentliche Hauptversammlung zugänglich.
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II. |
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
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1. |
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Matth. Hohner Aktiengesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen von ihrem depotführenden Institut erstellten
Nachweis ihres Aktienbesitzes nachweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 3. März 2014 (0:00 Uhr; ‘Nachweisstichtag’) beziehen und der
Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 17. März 2014 (24:00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen.
Matth. Hohner Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-SERVICE Aktiengesellschaft Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 621 7177213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
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Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den o.a. Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
dafür keine Bedeutung. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, im Verhältnis zur
Gesellschaft – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind. Umgekehrt können Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben, sofern sie sich nicht dazu bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes,
insbesondere ist damit keine Sperre für die Veräußerbarkeit verbunden. Er ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
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2. |
Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die die genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts erfüllen,
aber nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S.2 AktG eine oder mehrere der
bevollmächtigten Personen zurückweisen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, können Besonderheiten im Hinblick auf die Form der Bevollmächtigung gelten.
So ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in
einem solchen Fall rechtzeitig über die geforderte Form der Vollmacht zu informieren.
Wenn weder ein Kreditinstitut oder ein nach § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Für die Erteilung der Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt
wird und das außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.hohner.eu unter der Rubrik Unternehmen/Investor
Relations/Außerordentliche Hauptversammlung abgerufen werden kann. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten
Vollmacht in Textform.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder vorab
der Gesellschaft per Post, Telefax oder elektronisch per E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen Telefax Nr.: +49 (0) 7425 / 20-233 E-Mail: Vorstand@hohner.de
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Zusätzlich bieten wir den Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen
vertreten zu lassen und legen hierfür folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung
fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für den jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten.
Aktionäre, die sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen möchten, müssen die Stimmrechtsvollmacht
und die Weisungen in Textform an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Ein entsprechendes Formular
dazu wird mit der Eintrittskarte übermittelt. Die Vollmachts- und Weisungserteilungen für die Vertretung durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens 23. März 2014 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter oben
genannter Adresse eingegangen sein.
Wir weisen darauf hin, dass in jedem Fall einer Bevollmächtigung – auch im Fall der Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters – eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich
sind.
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III. |
Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 AktG
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1. |
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies
entspricht 188.680 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Themen auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Thema muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 21. Februar 2014 (24:00 Uhr) zugehen. Es
ist ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen
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Verspätet zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien
sind. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.hohner.eu
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
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2. |
Gegenanträge von Aktionären (§ 126 Abs. 1 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Gegenanträge, die mit einer Begründung versehen sind und die dem Vorstand der Gesellschaft
in Textform und unter Nachweis der Aktionärseigenschaft bis spätestens 9. März 2014 (24:00 Uhr) unter der Adresse
Matth. Hohner Aktiengesellschaft Vorstand Andreas-Koch-Str. 9 78647 Trossingen Telefax Nr.: +49 (0) 7425 / 20-233 E-Mail: Vorstand@hohner.de
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zugegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der
Gesellschaft http://www.hohner.eu unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/Außerordentliche Hauptversammlung zugänglich
gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG).
Anderweitig adressierte, verspätete oder nicht begründete Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Daneben sieht das Gesetz in § 126 Abs. 2 AktG Gründe vor, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht
zugänglich gemacht werden muss. Dies ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft
nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens
zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung
weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird,
oder
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt
hat oder nicht hat stellen lassen.
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Eine Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wir weisen darauf hin, dass auch Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den genannten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt
unberührt.
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3. |
Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des gesamten Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern:
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soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
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soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
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über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert
dieser Gegenstände;
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über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
zu vermitteln;
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soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
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soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
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Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist
sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft dann nur verweigern,
wenn er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft
über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zeitlich
angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen
Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. Er kann weiter den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
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IV. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.950.000,00 und ist eingeteilt
in 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt damit 3.000.000.
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V. |
Veröffentlichung von Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden auf der Internetseite http://www.hohner.eu der Matth. Hohner Aktiengesellschaft
unter der Rubrik Unternehmen/Investor Relations/ Außerordentliche Hauptversammlung die Informationen und Dokumente nach §
124a AktG zugänglich sein. Unter ‘Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre’ finden Sie dort auch weitere Einzelheiten zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2
AktG (Ergänzung der Tagesordnung) sowie veröffentlichungspflichtige Gegenanträge werden unverzüglich nach deren Eingang bei
der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich gemacht.
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Trossingen, im Februar 2014
– Der Vorstand –
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