Linde Aktiengesellschaft
München
ISIN DE0006483001
Einladung zur Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am Dienstag, den 12. Mai 2015, um 10:00 Uhr,
in das ICM – Internationales Congress Center München, Messegelände, 81823 München.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Linde Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2014, des zusammengefassten Lageberichts für die Linde Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss der Linde Aktiengesellschaft und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt.
Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt damit.
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2. |
Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 584.759.923,65
EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 3,15 EUR je dividendenberechtigte Stückaktie.
Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei 185.638.071 dividendenberechtigten Stückaktien 584.759.923,65 EUR.
Die im Besitz der Gesellschaft befindlichen nicht dividendenberechtigten 95.109 eigenen Aktien zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat sind bei der Berechnung der Ausschüttungssumme nicht enthalten.
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3. |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
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6. |
Beschluss über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 gemäß Ziffer 3.9 der Satzung und entsprechende Satzungsänderung
Das bestehende Bedingte Kapital 2007 gemäß Ziffer 3.9 der Satzung, das von der Hauptversammlung am 5. Juni 2007 in Höhe von
bis zu 9.000.000 EUR beschlossen wurde, diente im Rahmen des Performance Share Programme 2007 der Ausgabe von Bezugsrechten
auf Aktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte der Linde Aktiengesellschaft sowie an Mitglieder
der Geschäftsführungen und Führungskräfte von verbundenen Unternehmen.
Das Bedingte Kapital 2007 wurde in Höhe von 4.157.762,56 EUR ausgenutzt. Da keine Optionsrechte aus dem Performance Share
Programme 2007 mehr ausgeübt werden können, soll das verbliebene Bedingte Kapital 2007 gemäß Ziffer 3.9 der Satzung in Höhe
von 4.842.237,44 EUR vollständig aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
1) |
Das verbliebene von der Hauptversammlung am 5. Juni 2007 beschlossene Bedingte Kapital 2007 gemäß Ziffer 3.9 der Satzung wird
vollständig aufgehoben. Ziffer 3.9 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
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2) |
Die bisherige Ziffer 3.10 der Satzung wird zu Ziffer 3.9 der Satzung.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 475.476.940,80 EUR und
ist eingeteilt in 185.733.180 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien. Diese Gesamtzahl schließt die im Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 95.109 eigenen Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine
Rechte zustehen.
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2. |
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. April 2015, 00:00 Uhr MESZ, beziehen (Nachweisstichtag).
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Linde Aktiengesellschaft spätestens bis
zum 5. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:
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Linde Aktiengesellschaft c/o HV AG Jakob-Oswald-Str. 22 92289 Ursensollen
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oder per Telefax 09621.8978051
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oder per E-Mail eintrittskarte@anmeldung-hv.de
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Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer
Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintritts-
und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder
ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte oder mittels Briefwahl ausüben wollen, frühzeitig ihre Eintritts- und Stimmkarten bei
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintritts- und Stimmkarte bei
ihrer Depotbank angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die Deutsche Bank Trust Company Americas
(Depositary), E-Mail adr.corporateaction@list.db.com, Telefon +1.212.250-9100, erhalten.
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
(a) Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen dieses
Abschnitts Abweichendes vorgesehen ist. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite
der Eintritts- und Stimmkarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Vollmachtsformular ist im Internet unter www.linde.com/hauptversammlung zu finden.
Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre
den Nachweis bis zum 8. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, per E-Mail unter eintrittskarte@anmeldung-hv.de an die Gesellschaft übermitteln.
Die Bevollmächtigung kann jedoch auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an einem der Präsenzschalter nachgewiesen
werden.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Das Erfordernis der Textform besteht insoweit nicht. Die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute,
Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings
gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
(b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Linde Aktiengesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter
der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht sowie
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden.
Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung
eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt ‘Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ erforderlich.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Internet (www.linde.com/hauptversammlung)
oder in Textform unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars
erteilt werden.
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen spätestens bis zum 8. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
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Linde Aktiengesellschaft Legal Services Klosterhofstraße 1 80331 München
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oder per Telefax 09621.8978051
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oder per E-Mail eintrittskarte@anmeldung-hv.de
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Über das Internet erteilte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum 11. Mai 2015, 20:00
Uhr MESZ, vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmacht
oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem
zu nutzen, bedarf es der Eintritts- und Stimmkarte. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.linde.com/hauptversammlung.
Sollte der Aktionär den Stimmrechtsvertretern fristgemäß sowohl in Textform als auch über das Internet Vollmacht und Weisungen
erteilen, werden unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die in Textform erteilten Vollmachten und Weisungen als verbindlich
betrachtet. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen können auch nicht über das Internet widerrufen oder geändert werden.
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine
zuvor erteilte Vollmacht an die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Mitarbeiter nebst Weisungen gegenstandslos.
In der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis zum Ende
der Generaldebatte durch Verwendung des auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars und
Abgabe an einem der Präsenzschalter erteilt werden.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl erfolgt über das Internet (www.linde.com/hauptversammlung) oder unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts-
und Stimmkarte vorgesehenen Briefwahlformulars. Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche
oder eindeutige Stimmabgabe, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Auch im Fall einer Briefwahl
sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt ‘Teilnahmeberechtigung
durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes’ erforderlich.
Die mittels des Briefwahlformulars erfolgte Stimmabgabe muss bis spätestens zum 8. Mai 2015, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft
unter folgender Anschrift eingegangen sein:
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Linde Aktiengesellschaft Legal Services Klosterhofstraße 1 80331 München
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oder per Telefax 09621.8978051
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oder per E-Mail eintrittskarte@anmeldung-hv.de
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Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss spätestens bis zum 11. Mai 2015, 20:00 Uhr MESZ, vollständig erfolgt
sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich.
Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Eintritts- und Stimmkarte. Den Zugang erhalten die Aktionäre
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.linde.com/hauptversammlung.
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht
bleiben unberührt.
Sollte der Aktionär sein Stimmrecht durch Briefwahl fristgemäß sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das Internet
ausüben, wird unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als verbindlich
betrachtet. Eine mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet widerrufen oder geändert
werden.
Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird eine zuvor
erfolgte Stimmabgabe durch Briefwahl gegenstandslos. In der Hauptversammlung selbst kann das Stimmrecht durch Briefwahl bis
zum Ende der Generaldebatte durch Verwendung des dafür auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Formulars und Abgabe
an einem der Präsenzschalter ausgeübt werden.
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5. |
Weitere Informationen zu Stimmrechtsvertretung und Briefwahl
Eine Broschüre mit detaillierten Informationen zu Stimmrechtsvertretung und Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit
der Eintritts- und Stimmkarte zugesandt. Entsprechende Informationen können auch im Internet unter www.linde.com/hauptversammlung
abgerufen werden.
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6. |
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
(a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich an den
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Vorstand der Gesellschaft Linde Aktiengesellschaft Legal Services Klosterhofstraße 1 80331 München
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, 11. April 2015, 24:00 Uhr MESZ.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen
des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Weitergehende Erläuterungen zur Ergänzung der Tagesordnung finden sich auf der Internetseite www.linde.com/hauptversammlung.
(b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen)
unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der
Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht
mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, 27. April 2015, 24:00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht
auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung
mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere
Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Weitergehende Erläuterungen zu Anträgen und Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite www.linde.com/hauptversammlung.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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Linde Aktiengesellschaft Legal Services Klosterhofstraße 1 80331 München
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oder per Telefax 089.35757-1006
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oder per E-Mail hv-antraege@linde.com
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Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.linde.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
(c) Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß Ziffer 14.3 der Satzung der Gesellschaft kann
der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Tagesordnungspunkte und für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Auskunftsrechten finden sich auf der Internetseite www.linde.com/hauptversammlung.
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7. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden zu Beginn der Hauptversammlung werden im Internet
unter www.linde.com/hauptversammlung übertragen.
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8. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich der Unterlagen
zu Tagesordnungspunkt 1 und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite
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www.linde.com/hauptversammlung
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abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 12. Mai 2015 verfügbar sein.
Etwaige bei der Linde Aktiengesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
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München, im März 2015
Linde Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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