LEONI AG
Nürnberg
ISIN DE 000 540888 4 Wertpapierkennnummer 540 888
Hiermit laden wir unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der LEONI AG, Nürnberg, die am Donnerstag, den 16.
Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 9:00 Uhr (MESZ)), in der Frankenhalle der NürnbergMesse GmbH, Messezentrum, 90471 Nürnberg,
stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte
für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) bzw. § 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Somit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Feststellung durch die Hauptversammlung nicht erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der LEONI AG des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von Euro 16.693.636,52 wird in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt.
Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn |
Euro 16.693.636,52 |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
Euro 16.693.636,52 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gesondert über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gesondert über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Abschlussprüfers für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019
Auf Grundlage eines nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen,
der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, oder
die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer zu wählen und dabei gegenüber dem Aufsichtsrat
eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, ausgesprochen.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung und mitgeteilte Präferenz des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und
als Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahrs 2019 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Satzungsänderung
Der in § 2 der Satzung niedergelegte Unternehmensgegenstand soll an die sich verändernden wirtschaftlichen und strategischen
Rahmenbedingungen angepasst werden. Er wurde zuletzt im Jahr 2004 geringfügig geändert und erscheint nicht mehr in jeder Hinsicht
zeitgemäß. Die vorgeschlagene Modernisierung und Flexibilisierung des Unternehmensgegenstands soll für LEONI insbesondere
mehr Möglichkeiten schaffen, mit Anpassungen von Aufstellung und Tätigkeiten auf veränderte Marktbedingungen und Wertschöpfungsketten
zu reagieren und diese im Interesse der Aktionäre mitzugestalten. Neben verschiedenen Aktualisierungen und einer breiteren
und flexibleren Aufstellung in den angestammten Automotive- und Industriebereichen wird mit den Informationstechnologien auch
die zunehmende Digitalisierung in verschiedenen Geschäftsfeldern des LEONI Konzerns stärker hervorgehoben.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Ԥ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist:
(a) |
die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und der Vertrieb von sowie der Handel mit
– |
elektrischen, elektronischen und elektromechanischen Systemen, Komponenten und Modulen insbesondere für die Automobilindustrie
und andere Industrien
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– |
Leitern und Verbindungssystemen für die Übertragung, Wandlung und Speicherung von Leistung, Signalen und Daten sowie
|
– |
sonstigen verwandten Produkten, Komponenten, Systemen, Anlagen und Lösungen;
|
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(b) |
die Tätigkeit auf dem Gebiet der Informationstechnologie (einschließlich elektronischer Datenverarbeitung und -übertragung
sowie der Entwicklung, Bereitstellung und des Vertriebs von und des Handels mit Software, Plattformen und selbstlernenden
Systemen) für Zwecke des Energie- und Datenmanagements;
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(c) |
die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten.
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(2) |
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland andere Unternehmen – insbesondere (i) solche, deren Gegenstand sich ganz oder teilweise
auf die in Abs. (1) genannten Geschäftsfelder erstreckt oder (ii) zur Anlage von Finanzmitteln – gründen, erwerben, veräußern
oder sich an ihnen beteiligen. Die Gesellschaft kann Unternehmen unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen und weitere
Aufgaben für diese übernehmen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Gegenstand auch ganz
oder teilweise mittelbar verwirklichen und hierzu ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen ausgliedern.
Ferner kann sie ihre Tätigkeit auch auf einen Teil der in Abs. (1) genannten Tätigkeiten beschränken.
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(3) |
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand ihres
Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann Vertretungen, Zweigniederlassungen
und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten.’
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Die derzeit gültige Satzung der LEONI AG ist unter
www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/ |
zugänglich und wird den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der
LEONI AG berechtigt, die sich bis spätestens
Donnerstag, den 9. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber der Gesellschaft der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist entsprechen, da
Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 10. Mai 2019 bis einschließlich 16. Mai 2019 eingehen,
erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 16. Mai 2019 verarbeitet und berücksichtigt werden (sogenannter Umschreibestopp).
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag ist daher Donnerstag, 9. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record
Date). Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über
ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen.
Aktionäre können sich in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) in deutscher oder englischer Sprache wie folgt anmelden:
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unter der Anschrift LEONI AG, Aktionärsservice, Postfach 1460, 61365 Friedrichsdorf
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oder unter der Telefax-Nummer +49 69 2222-34290
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* |
oder unter der E-Mail-Adresse leoni.hv@linkmarketservices.de
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* |
oder, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der Internetseite, elektronisch per Internet ab 17. April 2019 unter www.leoni.com/de/hv2019/
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Aktionäre der LEONI AG haben bei der diesjährigen Hauptversammlung erneut die Möglichkeit, sich oder den von ihnen benannten
Vertreter elektronisch über das Internet anzumelden.
Dieser Internetservice kann auch dafür genutzt werden, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht
und Weisung zu erteilen, und steht ab 17. April 2019 unter
www.leoni.com/de/hv2019/
zur Verfügung. Die für den Zugang zum persönlichen Internetservice erforderliche Aktionärsnummer und die individuelle Zugangsnummer
erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Anmelde- und Vollmachtsformular sowie
auf der genannten Internetseite. Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen
zur Anmeldung und Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft an die Aktionäre versenden, die es verlangen oder die zu Beginn
des 2. Mai 2019 im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Kreditinstitute und diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen,
Personen, Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren
Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung.
Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, ihre Eintrittskarte selbst auszudrucken oder
an ihr mobiles Endgerät senden zu lassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt “Anmeldung”
erforderlich.
Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen,
Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der
Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der
Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft sowie ein etwaiger Widerruf der Vollmacht können
der Gesellschaft über einen der im Abschnitt “Anmeldung” aufgeführten Zugangswege unter Verwendung der dort aufgeführten Kontaktdaten
übermittelt werden. Der Nachweis kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der
Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vorgewiesen wird. Die vorgenannten Zugangswege stehen auch zur Verfügung,
wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt oder wenn der Widerruf einer erteilten
Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll.
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite
der Eintrittskarte, die den Aktionären, die sich für den Postversand entschieden haben, nach der form- und fristgerechten
Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Darüber hinaus ist das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage unter
www.leoni.com/de/hv2019/
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten oder Unternehmen besteht das Textformerfordernis
nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut oder ein/e diesem gemäß § 135
Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende/s Aktionärsvereinigung, Person, Finanzdienstleistungsinstitut
oder Unternehmen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder diesen gemäß § 135 Abs. 8
bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten
und Unternehmen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die LEONI AG bietet ihren Aktionären wie bisher an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung gemäß
den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt “Anmeldung” erforderlich. Es gelten außerdem die nachstehend dargelegten Besonderheiten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung
fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt
insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegen. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen außerdem keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Rechtzeitig angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft die für eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter erforderlichen Vollmachten und Weisungen in Textform über einen der im Abschnitt “Anmeldung” aufgeführten
Zugangswege (Anschrift, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse oder Internetseite) unter Verwendung der dort aufgeführten Kontaktdaten
bis Mittwoch, 15. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), übermitteln. Sie können ferner
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Ablauf des 15. Mai 2019 erteilen,
ändern oder widerrufen, indem sie in der Hauptversammlung das auf der Stimmkarte aufgedruckte Vollmachtsformular ausfüllen
und die Stimmkarte an den dafür vorgesehenen Schaltern abgeben.
Am 16. Mai 2019, dem Tag der Hauptversammlung, steht der Internetservice, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit der
Internetseite, bis zum Ende der Generaldebatte zur Verfügung. Darüber können Aktionäre ebenfalls Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, ändern oder widerrufen.
Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als
Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
Die Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende
Informationen sind auch im Internet unter
www.leoni.com/de/hv2019/
einsehbar.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten,
wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
bis Montag, 15. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugegangen sein:
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Vorstand der LEONI AG
Marienstraße 7
90402 Nürnberg
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetseite
www.leoni.com/de/hv2019/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit Mittwoch, 1. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ). Das Zugänglichmachen hat über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren
Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich zu
richten an:
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LEONI AG
Corporate Investor Relations
Marienstraße 7
90402 Nürnberg
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oder per Telefax an die Nr.: +49 911 2023-10134 oder per E-Mail an hv2019@leoni.com
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Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.leoni.com/de/hv2019/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht.
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2019/
abgerufen werden.
Informationen nach § 124a AktG
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Angaben und Erläuterungen sowie die Informationen nach
§ 124a AktG sind über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2019/
zugänglich.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Übertragung der Rede des Vorstands
Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Rede des Vorstandsvorsitzenden live im Internet
unter
www.leoni.com/de/hv2019/
verfolgen. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung im Internet unter der genannten Adresse als
Aufzeichnung zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien auf 32.669.000 Stückaktien, die
32.669.000 Stimmen gewähren. Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Informationen zum Datenschutz
Die LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, verarbeitet als Verantwortlicher für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung
des Aktienregisters, zur Kommunikation mit ihren Aktionären sowie zur Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten
der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Aktien der LEONI AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Führung des Aktienregisters
und die Teilnahme an der Hauptversammlung der LEONI AG rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67, 118 ff. AktG.
Die von der LEONI AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der LEONI AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung
teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre
und Aktionärsvertreter einsehbar.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten
zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen.
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten
der LEONI AG unter
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LEONI AG
Corporate Data Protection, Datenschutzbeauftragter
Marienstraße 7
90402 Nürnberg
E-Mail: datenschutz@leoni.com
Telefon +49 911 2023-0
Telefax +49 911 2023-455
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Ausführliche Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre auf der Internetseite der LEONI AG unter
www.leoni.com/de/investor-relations/datenschutz-aktionaere
Sie können diese Informationen auch in gedruckter Form unter den im Abschnitt ‘Anmeldung’ genannten Kontaktdaten anfordern.
Nürnberg, im März 2019
LEONI AG
Der Vorstand
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