Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
Knorr-Bremse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2022 in ir.knorr-bremse.com/hv mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-News: Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
VERGÜTUNGSBERICHT Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sowie die gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der amtierenden und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, jeweils bezogen auf den Berichtszeitraum. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Entsprechend dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) gelten für diesen Vergütungsbericht erstmalig geänderte Rahmenbedingungen der Berichterstattung. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht 2021 wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht 2021 beigefügt. Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2021 Die in der 2. Jahreshälfte 2020 beginnende weltwirtschaftliche Erholung setzte sich im Jahr 2021 fort. (Quelle: OECD) Hierbei spielte insbesondere die rasche Einführung von Impfungen in den weiterentwickelten Volkswirtschaften eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des COVID-19-Virus. (Quelle: World Bank) Makroökonomische Ungleichgewichte erreichten im Verlauf des Jahres auf breiter Front ein beispielloses Ausmaß. Staatsausgaben, Haushaltsdefizite und Schuldenstände im Verhältnis zum BIP haben in mehreren führenden Volkswirtschaften neue Rekordstände erklommen. Zentralbankbilanzen haben zusätzliche Mengen an langfristigen Vermögenswerten absorbiert, deren Akkumulation maßgeblich aus Bankreserven finanziert worden ist. (Quelle: World Bank) Zeitgleich stieg durch eine merklich ansteigende Inflation und anziehende Rohstoffpreise der Druck auf die Märkte. (Quelle: OECD) Die wirtschaftliche Erholung erhielt pandemiebedingt einen deutlichen Dämpfer, fand nur noch mit gedrosselter Geschwindigkeit statt und blieb somit in der zweiten Jahreshälfte hinter der Erwartung zurück. (Quellen: IMF, OECD) Die Entwicklung des BIP-Wachstums war im Jahr 2021 durch ein regionsunabhängiges, homogenes Bild geprägt, ähnlich wie es bereits im Jahr 2020 beobachtet werden konnte – wenngleich nun mit umgekehrten Vorzeichen. Die Veränderung des weltweiten BIPs stieg von -3,1 % im Jahr 2020 auf +5,9 % im Jahr 2021. Die Veränderung der Wirtschaftsleistung im Euroraum stieg im selben Zeitraum von -6,4 % auf +5,2 %, die der USA von -3,4 % auf +5,6 % und die Chinas von +2,3 % auf +8,1 %. (Quelle: IMF) Der Höhenflug an den Finanzmärkten wurde durch die Ausbereitung der Omikron-Variante gestoppt. So erreichte der DAX während des Jahres einen Rekordstand von +18,5 % im Vergleich zum Jahresendwert 2020 und schloss das Jahr 2021 mit +15,8 % gegenüber 2020 ab. Der MDAX entwickelte sich zeitgleich ähnlich, markierte mit +17,8 % den Höchststand und notierte zum Jahresende mit +14,1 % über dem Referenzwert in 2020. (Quelle: Refinitiv) Insgesamt zeigte sich der Markt für Schienenfahrzeuge im Jahresverlauf 2021 in den Regionen zeitlich unterschiedlich beeinflusst von der Covid-19-Pandemie. Alle Länder waren weiterhin von den Auswirkungen der Pandemie betroffen, mit Einschränkungen unterschiedlicher Ausprägung. Die verringerte Laufleistung der Fahrzeuge führte teilweise zu Reduzierungen des Nachmarktvolumens. Über den Jahresverlauf hinweg zeichneten sich trotzdem positive Entwicklungen ab. Durch das überwiegende Aufrechterhalten des Bahnbetriebs in Europa kam es trotz deutlich reduzierter Passagierzahlen nicht zu Auftragsstornierungen sondern lediglich zu Auftragsverschiebungen. In Nordamerika stieg der Frachtmarkt im Vergleich zu 2020 trotz weiterer Covid-19 Wellen an, während der Passagierverkehr nach wie vor von einem geringeren Passagieraufkommen geprägt war. In den asiatischen Ländern wurde aufgrund der anhaltenden Covid-19-Beschränkungen das Niveau vor der Pandemie zumeist noch nicht erreicht, wenngleich in 2021 eine Erholung gegenüber 2020 zu erkennen war. Gemessen an der Anzahl produzierter Fahrzeuge (Truck Production Rate), sank der globale Nutzfahrzeugmarkt in 2021 um 1 % gegenüber Vorjahr. Einer allgemeinen Erholung der Produktionsraten in Europa, Nord- und Südamerika stand hierbei eine starke Reduzierung in Asien insbesondere im zweiten Halbjahr 2021 gegenüber. In Westeuropa stieg in 2021 die Nutzfahrzeugproduktion gegenüber dem Vorjahr um 20 % auf rund 445 Tsd. Stück an. Die Nutzfahrzeugproduktion in Nordamerika litt unter den weltweiten Lieferengpässen vor allem für Halbleiter und erholte sich somit nur mit 20 % auf rund 350 Tsd. Stück. Der Anstieg der Rohstoffpreise und die große Nachfrage nach mittleren und großen Transportern stützte den starken Anstieg der brasilianischen Lkw- und Bus-Produktion um 59 % auf rund 176 Tsd. Stück. In der Region Asien sank die Nutzfahrzeugproduktion insgesamt um -11 % auf rund 1.908 Tsd. Stück. Dieser Rückgang ist, insbesondere auf China zurückzuführen, wo wir – nach einem staatlich gestützten Anstieg in 2020 – einen Rückgang um -20 % auf rund 1.466 Tsd. Stück gegenüber Vorjahr zu verzeichnen haben. VERGÜTUNG DES VORSTANDS Vergütungssystem GRUNDLAGEN UND ZIELE Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vorstandsvergütung und des Vergütungssystems unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und passt diese soweit notwendig an. Das im Geschäftsjahr 2021 zur Anwendung kommende Vergütungssystem trat mit Wirkung zum 1. Januar 2020 unter Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben (ARUG II) und neuer Empfehlungen des DCGK in Kraft. Hierbei wurden im Wesentlichen folgende Änderungen implementiert und von der Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG am 30. Juni 2020 nach Maßgabe des § 120a AktG gebilligt. Die betreffende Darstellung ist im Corporate Governance Abschnitt der Internetseite der Knorr-Bremse AG abrufbar (siehe https://ir.knorr-bremse.com/websites/knorrbremse_ir/German/7000/corporate-governance.html) und wird ergänzend zu der nachfolgenden Darstellung in Bezug genommen. Ab dem 1. Januar 2022 findet für alle Vorstandsmitglieder das in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 vorgelegte und mit 96,359 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand Anwendung. Dieses kann ebenfalls unter dem vorstehend verknüpften Corporate Governance Abschnitt eingesehen werden. Über dieses neue Vergütungssystem soll zudem im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet werden. Überblick Das für das Geschäftsjahr 2021 geltende Vorstandsvergütungssystem besteht aus festen Vergütungsbestandteilen (Jahresgehalt, Nebenleistungen und Versorgungsentgelt), einer erfolgsabhängigen einjährigen variablen Vergütung (STI), einer erfolgsabhängigen mehrjährigen variablen Vergütung (LTI) und den Share Ownership Guidelines für Vorstandsmitglieder. Einzelheiten werden nachfolgend im jeweiligen Zusammenhang erläutert. Der STI 2021 hängt vom Erreichen der Finanzziele (1) Umsatz, (2) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), (3) Net Working Capital (jeweils mit einer Gewichtung von 30 %) und (4) Qualität (mit einer Gewichtung von 10 %) ab. Zusätzlich berücksichtigt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr über einen Multiplikator (‘Modifier’) zwischen 0,8 und 1,2 die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive Leistung des Vorstands und die Erreichung von nicht-finanziellen Zielen wie z. B. Nachhaltigkeit und Diversity. Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 200 % (übrige Vorstandsmitglieder) des Zielbetrags begrenzt. Der LTI wird auf Basis virtueller Aktien als Performance Share Plan gewährt und in jährlichen Tranchen zugeteilt. Die Laufzeit einer Tranche beträgt vier Jahre (Performance Periode). Der LTI-Auszahlungsbetrag hängt direkt von der Kursentwicklung der Knorr-Bremse Aktie innerhalb der Performance Periode ab. Zusätzlich hängt er zu gleichen Teilen vom Total Shareholder Return (TSR) der Gesellschaft im Vergleich zum TSR der Unternehmen dreier individuell festgelegter Vergleichsgruppen innerhalb der Performance Periode (relativer TSR) und von der durchschnittlichen Entwicklung des Ergebnisses pro Aktie (Earnings per Share, EPS) in diesem Zeitraum, relativ zu einem vom Aufsichtsrat zu Beginn der Performance Periode festgelegten Zielwert, ab. Der Auszahlungsbetrag ist auf 180 % (Vorstandsvorsitzender) bzw. 200 % (übrige Vorstandsmitglieder) des Zielbetrags begrenzt. Die Share Ownership Guidelines (SOG) verpflichten die Vorstandsmitglieder, über einen Vierjahreszeitraum seit Börsengang bzw. seit ihrer Bestellung, Aktien der Gesellschaft in Höhe von 100 % ihres jeweiligen festen Grundgehalts zu erwerben und bis zum Ende der Bestellung zu halten. Zielvergütung Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Beim Vorstandsvorsitzenden liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 32 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 68 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 27 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 41 %. Bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern liegt der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) bei ungefähr 44 % bis 47 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % bis 56 % der Ziel-Gesamtvergütung. Dabei liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 23 % bis 24 % und der Anteil des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 30 % bis 32 %. Maximalvergütung Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt (‘Maximalvergütung’). Die Maximalvergütung gemäß dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 7.490.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 4.030.000. Im Fall des amtierenden Vorstandsvorsitzenden wurde dienstvertraglich eine Maximalvergütung von EUR 6.370.000 vereinbart. Die Maximalvergütung kann anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung von der festgelegten Maximalvergütung abweichen, sofern der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen dem neu eintretenden Vorstandsmitglied Zahlungen aus Anlass des Amtsantritts zur Kompensation entfallender Zahlungen aus dem vorangehenden Dienstverhältnis gewährt. In diesem Fall erhöht sich die Maximalvergütung für dieses eine Geschäftsjahr für den Vorstandsvorsitzenden um bis zu 50 % und für ordentliche Vorstandsmitglieder um bis zu 25 %. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021 Nachfolgend finden sich Informationen zur Festvergütung des Vorstands, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021. Als gewährte und geschuldete Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird dabei die in einem Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung ausgewiesen. Um die Verbindung zwischen Performance und Vergütung (pay-for-performance) im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen, wird zusätzlich auf freiwilliger Basis an den relevanten Stellen des Berichts die für ein Geschäftsjahr erdiente Vergütung dargestellt. Als erdiente Vergütung werden die Beträge dargestellt, die bei wirtschaftlicher Betrachtung auf im Geschäftsjahr bereits vollständig erbrachte Leistungen entfallen. Die Angabe der erdienten Vergütung erfolgt unabhängig von möglicherweise noch ausstehenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrats über die Höhe der Vergütung. Soweit die erdiente Vergütung Vergütungsbestandteile erfasst, deren Höhe zum Berichtszeitpunkt noch nicht rechnerisch bestimmt werden kann, ist dies kenntlich gemacht. Diese Darstellung der erdienten Vergütung soll den Aktionären einen Vergleich der Vergütung für ein Geschäftsjahr mit der Entwicklung der Ertragskennzahlen in diesem Geschäftsjahr ermöglichen. Feste Vergütungsbestandteile Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein fest vereinbartes, erfolgsunabhängiges Jahresgehalt (Grundvergütung), das in zwölf gleichen Raten monatlich als Gehalt ausgezahlt wird. Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft trägt insbesondere die Aufwendungen für eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall, den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie für einen Dienstwagen je Vorstandsmitglied, der auch privat genutzt werden kann. Außerdem sind die Vorstandsmitglieder in eine D&O-Versicherung einbezogen. Für die Zwecke der Altersversorgung erhalten die Vorstandsmitglieder ein jährliches Versorgungsentgelt, zahlbar am Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs. Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts gewähren. Durch eine solche Zahlung können z.B. Verluste variabler Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren Dienstgeber erleidet. Tab. -> 4.01 ANWENDUNG IM BERICHTSJAHR Nachfolgend werden die einzelnen Komponenten der festen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2021 berichtet, deren Summe die jeweilige Mindestvergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder bildet. Die entsprechende Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung nach § 162 Abs. 1 S. 1 AktG ist der Tabelle Tab. ->4.10 zu entnehmen.
4.01 FESTE VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
Die feste Vergütung steht nach Überzeugung des Aufsichtsrats in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens. Hierdurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die für die langfristige Entwicklung des Unternehmens geeigneten Personen für eine Tätigkeit für die Gesellschaft zu gewinnen. ERFOLGSABHÄNGIGE KOMPONENTE Die erfolgsabhängige Vergütungskomponente setzt sich aus einem kurzfristigen Element (Short Term Incentive, STI) sowie einem langfristigen Element (Long Term Incentive, LTI) zusammen. Kurzfristige Variable Vergütung SHORT TERM INCENTIVE Der Short Term Incentive (STI) soll im Einklang mit der kurzfristigen Unternehmensentwicklung die Leistung im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr honorieren. Die Höhe des auszuzahlenden STI-Betrags hängt für das Geschäftsjahr 2021 vom Erreichen der Finanzziele (1) Umsatz, (2) Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), (3) Net Working Capital (jeweils mit einer Gewichtung von 30 %) und (4) Qualität (mit einer Gewichtung von 10 %) sowie vom Erreichen nicht-finanzieller Ziele ab. Die Definition der jeweiligen Zielparameter kann im Vergütungssystem unter https://ir.knorr-bremse.com/websites/knorrbremse_ir/German/7000/corporate-governance.html
|
FRANK MARKUS WEBER
Finanzvorstand der Knorr-Bremse AG |
DR. CLAUDIA MAYFELD
Vorstand für Integrität und Recht der Knorr-Bremse AG |
PROF. DR. KLAUS MANGOLD
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse AG |
PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Knorr-Bremse AG, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Knorr-Bremse AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
München, den 29. März 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Becker
Wirtschaftsprüfer |
Hanshen
Wirtschaftsprüfer |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 – Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten |
a) Dr. Reinhard Ploss
Vorstandsvorsitzender der Infineon Technologies AG i.R.
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 08.12.1955 |
Nationalität: | Deutsch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
2007 -2022 | Mitglied des Vorstands der Infineon Technologies AG (Vorstandsvorsitzender seit 2012; vorher Ressort Fertigung sowie Ressort Forschung & Entwicklung) |
2005 – 2007 | Infineon Technologies, Leiter Entwicklung und Fertigung sowie operatives Management des Segments Automotive, Industrial & Multimarket |
2000 – 2005 | Infineon Technologies, Leiter des Geschäftsbereichs Automotive, Industrial |
1999 – 2000 | Infineon Technologies, Leiter des Geschäftszweigs Industrial Power und Geschäftsführer der eupec GmbH Co. KG, einer Tochtergesellschaft von Infineon |
1986 – 1999 | Siemens Halbleiter-Sparte, verschiedene Positionen, zuletzt Leiter des Geschäftszweigs Leistungshalbleiter mit Schwerpunkt auf Entwicklung und Fertigung |
Ausbildung:
Studium der Verfahrenstechnik in München
Promotion Dr. Ing. in München
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG:
Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in den Bereichen Entwicklung und Fertigung, auch in der Automobilindustrie, und zuletzt insbesondere als Vorstandsvorsitzender eines globalen Konzerns hat Herr Dr. Ploss sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise hinsichtlich Strategie, Management, Corporate Governance und Corporate Compliance sowie Mitarbeiterführung.
Herr Dr. Ploss ist zudem Mitglied in folgenden Gremien:
* |
Präsident (Wirtschaftsvertreter) acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften |
* |
Ordentliches Mitglied im TUM Hochschulrat |
* |
Kuratoriumsmitglied Stiftung für Demoskopie Allensbach |
* |
Mitglied im Fachlichen Beirat Quantencomputing des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.) |
* |
Vorsitzender im Qutac (Quantum Technology & Application Consortium) Executive Committee |
* |
Mitglied des Vorstandes des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* |
keine |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Mitglied des Aufsichtsrats der Futurium gGmbH |
Herr Dr. Ploss hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats und als dessen Vorsitzender zur Verfügung zu stehen.
b) Dr. Sigrid Evelyn Nikutta
Vorstandsmitglied der Deutsche Bahn AG
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 01.04.1969 |
Nationalität: | Deutsch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2020 | Mitglied des Vorstands (Güterverkehr) der Deutsche Bahn AG |
Seit 2020 | Vorstandsvorsitzende der DB Cargo AG |
2019 – 2020 | Mitglied des Aufsichtsrats der Vossloh AG |
2010 – 2019 | Vorstandsvorsitzende der Berliner Verkehrsbetriebe + Vorstand Betrieb & Technik |
1996 – 2010 | Deutsche Bahn, verschiedene Positionen, zuletzt Mitglied des Vorstands (Produktion) der DB Cargo Polska |
Ausbildung:
Studium der Psychologie in Bielefeld
Promotion Dr. phil. in München
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der Knorr-Bremse AG:
Frau Dr. Nikutta hat aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit spezifische Kenntnisse über die Schienen- und Fahrzeugindustrie sowie umfassende Erfahrung in den Bereichen Management, Mitarbeiterführung und Corporate Governance.
Frau Dr. Nikutta ist Vorsitzende des Kuratoriums des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW).
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
* |
Mitglied im Aufsichtsrat & stellvertretende Vorsitzende des Senats des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) |
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
keine |
Frau Dr. Nikutta hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu den vorgeschlagenen Personen
Der Knorr-Bremse Konzern steht im RVS-Nachmarkt in geschäftlichen Beziehungen zur Deutsche Bahn AG, deren Vorstand Frau Dr. Nikutta angehört.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen neben der vorstehend dargestellten Beziehung von Frau Dr. Nikutta zum Knorr-Bremse-Konzern keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Knorr-Bremse AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind beide zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (“DCGK“). Zudem sind beide zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung der Anteilseignerseite unabhängig vom kontrollierenden Aktionär im Sinne der Empfehlung C.9 des DCGK. Insbesondere ist die oben genannte geschäftliche Beziehung zwischen Knorr-Bremse und der Deutsche Bahn AG nach ihrer Art und Größenordnung nicht geeignet, einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt zu begründen. Sie stellt daher nach Einschätzung der Anteilseignerseite die Unabhängigkeit von Frau Dr. Nikutta nicht in Frage.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen zudem versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Knorr-Bremse AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung sowie im Bericht des Aufsichtsrats. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten Unterlagen.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 – Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats |
I. Beitrag der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung
Die Aufsichtsratsvergütung ermöglicht es aufgrund ihrer marktgerechten Ausgestaltung, geeignete Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung dazu bei, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands unabhängig von kurzfristigen Anreizen sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und fördert so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Knorr-Bremse AG.
II. Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Übereinstimmung mit Empfehlung G.18 DCGK als reine Festvergütung ausgestaltet. Die Vergütung besteht aus einer festen jährlichen Grundvergütung in Höhe von EUR 300.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, in Höhe von EUR 150.000,00 für jeden Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und in Höhe von EUR 100.000,00 für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen. Diese beträgt für den Vorsitzenden des Präsidiums EUR 90.000,00 und für die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Strategieausschusses jeweils EUR 120.000,00. Für die übrigen Mitglieder des Präsidiums beträgt sie jeweils EUR 30,000.00 und für die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie des Strategieausschusses jeweils EUR 40.000,00. Die erhöhte Vergütung für den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie für Ausschusstätigkeit trägt Empfehlung G.17 DCGK Rechnung. Die Vergütung ist erst nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, zahlbar. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.
Darüber hinaus wird für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 gewährt. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld lediglich einfach gewährt. Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9% der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr.
Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer erstattet die Knorr-Bremse AG, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. Die feste jährliche Grundvergütung wird zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate gekürzt, wenn ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder dem Ausschuss nicht während des vollen Geschäftsjahrs angehört bzw. nicht während des vollen Geschäftsjahrs einen Vorsitz innehat. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine von der Knorr-Bremse AG unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
III. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Die Hauptversammlung setzt die Aufsichtsratsvergütung auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung festgesetzt. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Aufsichtsratsvergütung. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im Interesse der Knorr-Bremse AG und angemessen sind. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor. Diese gesetzliche Kompetenzordnung wirkt etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems entgegen, da ein System der gegenseitigen Kontrolle von Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehen und die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung zugewiesen ist.
Der beschlussgegenständliche Vorschlag einer Anpassung der Aufsichtsratsvergütung basiert auf einem extern eingeholten Vergütungsvergleich, wobei die im MDAX und DAX gelisteten Unternehmen berücksichtigt und nach Umsatz, Marktkapitalisierung und Mitarbeiterzahl gewichtet werden. Im Zeitpunkt der Erhebung war Knorr-Bremse in diesem Vergleichsmarkt auf Rang 35 von 90 positioniert. Mangels grundsätzlicher Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Aufsichtsrats und der Arbeitnehmer der Knorr-Bremse AG wäre ein vertikaler Vergütungsvergleich aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht aussagekräftig und wurde daher nicht in die Betrachtung einbezogen.
IV. § 18 der Satzung unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung vom 24. Mai 2022 vorgeschlagenen Neufassung
§ 18
Vergütung des Aufsichtsrats
(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten mit Ausnahme des Vorsitzenden und der Stellvertreter für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 100.000,00; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 300.000,00 und jeder Stellvertreter eine Grundvergütung von EUR 150.000,00. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält
|
||||||
(2) |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder jeweils den Vorsitz innegehabt haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. |
||||||
(3) |
Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9% der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen Jahr. |
||||||
(4) |
Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. |
||||||
(5) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Knorr-Bremse Konzerns einbezogen (sogenannte “D&O Versicherung”), soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
||||||
(6) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. |
||||||
(7) |
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben. |
III.
Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 161.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 161.200.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. |
||||||||||||||
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Der Vorstand der Knorr-Bremse AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung aufgrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 570) vom 27. März 2020, zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens “Aufbauhilfe 2021” und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147) vom 10. September 2021 (“Covid-19-AbmilderungsG“). Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben. Liveübertragung für Aktionäre Die Hauptversammlung wird am 24. Mai 2022 um 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet über das HV-Portal übertragen (ir.knorr-bremse.com/hv). Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Zugang zum HV-Portal Das zugangsgeschützte HV-Portal kann ab dem 3. Mai 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter
aufgerufen werden. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung übersandt, die auch die Zugangsdaten zum HV-Portal enthalten. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung über das HV-Portal und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen vom Letztintermediär, in der Regel dem depotführenden Institut, erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 3. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse AG spätestens bis
unter der nachstehenden Adresse Knorr-Bremse AG zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung. Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) Aktionäre können ihr Stimmrecht durch postalische Briefwahl oder Briefwahl über das HV-Portal ausüben. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter “Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes” genannten Bestimmungen. Für die postalische Briefwahl steht das mit der Stimmrechtskarte übersandte Formular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite
zugänglich und ausdruckbar ist. Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl bedienen. Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die Knorr-Bremse AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter “Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes” genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf erteilter Vollmacht und Weisungen:
Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen hierzu bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter “Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes” genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, soweit keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtformular verwenden, das sie zusammen mit der Stimmrechtskarte erhalten. Ein Vollmachtformular steht auch im Internet unter
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich. Eine Vollmacht kann im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) per Post an die im vorstehenden Abschnitt “Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft” genannte Adresse übermittelt werden. Alternativ kann der Nachweis der Vollmacht bis zum Beginn der jeweiligen Abstimmung in der Hauptversammlung per E-Mail an
übermittelt werden. Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute) besteht kein Erfordernis der Textform. Den Intermediären gleichgestellt sind insoweit Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei denn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Intermediären sowie sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten wird zudem empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen. Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung. Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird jeweils die zuletzt zugegangene formgültige Erklärung als vorrangig erachtet. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt zugegangen ist, werden Erklärungen per HV-Portal als vorrangig erachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen möglich sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. |
||||||||||||||
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und zu Modalitäten der virtuellen Hauptversammlung Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Knorr-Bremse AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens 23. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: An den Vorstand der Knorr-Bremse AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. Zusammen mit bekannt zu machenden Ergänzungsverlangen unter ergänzten Tagesordnungspunkten gestellte Anträge von ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären werden als in der Hauptversammlung gestellt behandelt. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-AbmilderungsG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an Knorr-Bremse AG Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung Aufgrund der Konzeption der Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Offenlegung durch die Gesellschaft im HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Entsprechende Stellungnahmen sind unter Angabe des Namens und der Stimmrechtskartennummer bis spätestens 20. Mai 2022 bis 24:00 Uhr (MESZ), in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse einzureichen: Knorr-Bremse AG Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Die vorherige Offenlegung vorab eingereichter Stellungnahmen erfolgt ausschließlich im HV-Portal. In diesem Rahmen wird der Name des einreichenden Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters anderen Aktionären bzw. Aktionärsvertretern offengelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Offenlegung einer Stellungnahme besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt oder ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden, nicht offenzulegen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen, Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche, die in einer Stellungnahme enthalten sind, unberücksichtigt bleiben. Auskunftsrecht nach § 131 AktG; Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG Auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG). Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Knorr-Bremse AG entschieden, dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über das HV-Portal unter
an den Vorstand gerichtet werden können. In deutscher Sprache gestellte Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßer Anmeldung bis spätestens 22. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) über das HV-Portal der Gesellschaft zugehen. Die Gesellschaft behält sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt wurden. Der Vorstand entscheidet auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. |
||||||||||||||
4. |
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-AbmilderungsG Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären über das HV-Portal der Gesellschaft unter
zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-AbmilderungsG). Die Erklärung ist über das HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal. |
||||||||||||||
5. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre; Offenlegung der Reden des Vorstands und des Aufsichtsratsvorsitzenden Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG. Die wesentlichen Inhalte der Reden des Vorstands sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden werden spätestens am 20. Mai 2022 unter der Internetadresse
zugänglich gemacht. Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung wird über das HV-Portal eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann. |
||||||||||||||
6. |
Übertragung der Hauptversammlung; Bild- und Tonaufzeichnung Zusätzlich zur Übertragung der Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über das HV-Portal werden die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung live über das Internet auch für Personen übertragen, die nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind. Die Reden des Vorstands stehen nach der Hauptversammlung unter
als Aufzeichnung zur Verfügung. |
||||||||||||||
7. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Die Knorr-Bremse AG, Moosacher Str. 80, 80809 München verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der Stimmrechtskarte und persönliche Zugangsdaten für das HV-Portal) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung der Knorr-Bremse AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung erforderlich sind (z.B. die Veröffentlichung vorab eingereichter Stellungnahmen zur Tagesordnung im HV-Portal), auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Die Knorr-Bremse AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die Knorr-Bremse AG personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten. Die von der Knorr-Bremse AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knorr-Bremse AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Im Übrigen werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, die im Wege elektronischer Zuschaltung die Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-AbmilderungsG) und für vorab eingereichte Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die Knorr-Bremse AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Die Knorr-Bremse AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegenüber der Knorr-Bremse AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
geltend machen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu. Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Datenschutzbeauftragte der Knorr-Bremse AG unter: Knorr-Bremse AG Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter auf der Internetseite der Knorr-Bremse AG unter
|
München, im April 2022
Knorr-Bremse AG
Der Vorstand