Klöckner & Co SE
Duisburg
– ISIN DE000KC01000 – – Wertpapierkennnr. KC0100 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung (eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETKCO121RS)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Klöckner & Co SE am Mittwoch, 12. Mai 2021, um 10:30 Uhr (MESZ,
UTC+2), ein.
Vor dem Hintergrund der immer noch andauernden COVID-19-Pandemie und der bestehenden behördlichen Verordnungen sowie zum Schutz
vor Gesundheitsgefahren für alle Beteiligten wird die Hauptversammlung erneut als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Klöckner & Co SE und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25. Februar 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. Die vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung jedoch zugänglich zu machen und daher vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html |
abrufbar.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern,
die alle von den Aktionären gewählt werden.
a) |
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Karl-Ulrich Köhler endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2021,
so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Auf Vorschlag des Präsidiums handelnd in seiner Funktion als Nominierungsausschuss schlägt der Aufsichtsrat vor,
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Uwe Röhrhoff, Mönchengladbach, selbstständiger Berater und Aufsichtsrat,
|
als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
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b) |
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Tobias Kollmann endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2021, so
dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Auf Vorschlag des Präsidiums handelnd in seiner Funktion als Nominierungsausschuss schlägt der Aufsichtsrat vor,
|
Prof. Dr. Tobias Kollmann, Köln, Inhaber des Lehrstuhls für E-Business und E-Entrepreneurship an der Universität Duisburg-Essen,
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als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
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c) |
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai
2021, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Auf Vorschlag des Präsidiums handelnd in seiner Funktion als Nominierungsausschuss schlägt der Aufsichtsrat vor,
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Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh, Dietzhölztal, Unternehmer, Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Friedhelm Loh Stiftung
& Co. KG (sowie Geschäftsführer weiterer Unternehmen der Friedhelm Loh Group),
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als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
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d) |
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 12. Mai 2021,
so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Auf Vorschlag des Präsidiums handelnd in seiner Funktion als Nominierungsausschuss schlägt der Aufsichtsrat vor,
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Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel, Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft, Geschäftsführender Gesellschafter
der Cassiopeia GmbH,
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als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, längstens jedoch für sechs Jahre.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden
zu lassen.
Zudem wird mitgeteilt, dass Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel für den Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung beabsichtigt,
sich bei der anstehenden Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Wahl durch den Aufsichtsrat zu stellen.
Ergänzende Angaben zu den Kandidaten mit Blick auf C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Uwe Röhrhoff
Uwe Röhrhoff war bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und dessen stellvertretender Vorsitzender in dem Zeitraum
zwischen dem 12. Mai 2017 und dem 16. Mai 2018. Er steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner offenzulegenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehung zur Klöckner & Co SE oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder
einem wesentlich an der Klöckner & Co SE beteiligten Aktionär.
Prof. Dr. Tobias Kollmann
Prof. Dr. Tobias Kollmann ist seit dem 14. Juli 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft und steht nach Einschätzung
des Aufsichtsrats in keiner offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Klöckner & Co SE oder zu deren
Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder einem wesentlich an der Klöckner & Co SE beteiligten Aktionär.
Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh
Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh ist seit dem 13. Mai 2016 Mitglied des Aufsichtsrats und des Präsidiums. Er ist indirekt
über die SWOCTEM GmbH ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär der Gesellschaft. Außerdem unterhalten einige
Gesellschaften des Klöckner & Co-Konzerns zu Unternehmen der Friedhelm Loh Group Beziehungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
und in unwesentlichem Umfang. Diese erfolgen zu marktüblichen Bedingungen. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats
keine offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Klöckner & Co SE oder zu deren Konzernunternehmen,
den Organen der Klöckner & Co SE oder einem wesentlich an der Klöckner & Co SE beteiligten Aktionär.
Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel
Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel ist seit dem 31. Mai 2006 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie
Vorsitzender des Präsidiums und Mitglied des Prüfungsausschusses. Er steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats darüber hinaus in keiner offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung
zur Klöckner & Co SE oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Klöckner & Co SE oder einem wesentlich an der Klöckner
& Co SE beteiligten Aktionär.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Präsidiums in seiner Funktion als Nominierungsausschuss,
stehen im Einklang mit den vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielen und streben die Ausfüllung des
vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils unter Beachtung der Diversität für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat
beschlossenen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung
zum Geschäftsjahr 2020 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2020 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt
1 genannten Unterlagen, die über die Internet-Adresse
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html |
zugänglich sind und den Aktionären auf Anfrage zugesandt werden.
Die Wahlvorschläge stehen im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil
im Aufsichtsrat. Danach soll der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 mindestens 16,6 % betragen. Dem Aufsichtsrat
gehört derzeit mit Ute Wolf eine Frau an, so dass die Zielgröße bereits jetzt erreicht ist und nach der Wahl der vorgeschlagenen
Kandidaten weiterhin erreicht wäre.
Unter Ziffer II. der Einladung sind die Lebensläufe sowie weitere Informationen zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
beigefügt. Die Lebensläufe sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder sind zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kloeckner.com/de/konzern/aufsichtsrat.html. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenberichten
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
a) |
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021,
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b) |
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Halbjahresfinanzberichts
im Geschäftsjahr 2021 sowie
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c) |
zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen in den Geschäftsjahren 2021
und 2022, soweit diese inhaltlich den Vorgaben für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht im Halbjahresfinanzbericht
entsprechen und vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellt werden,
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zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung
(EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die
Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung eines vom Aufsichtsrat nach
den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Nach den Übergangsvorschriften
des ARUG II hat die erstmalige Beschlussfassung des Aufsichtsrats über das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige Beschlussfassung
der Hauptversammlung über dessen Billigung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember
2020 folgt, zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
beschlossen. Dieses Vergütungssystem, das unter Ziffer III. der Einladung beschrieben ist, wird der ordentlichen Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt.
Im Falle eines das Vergütungssystem billigenden Beschlusses der Hauptversammlung werden der Beschluss und das Vergütungssystem
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems,
mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.
Gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums als mit der Vorstandsvergütung befasstem Ausschuss schlägt der Aufsichtsrat
vor, das unter Ziffer III. der Einladung wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Klöckner & Co SE
zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung von § 113 Abs. 3 AktG
geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss
zulässig ist. Eine erstmalige Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co SE ist in § 14 der Satzung festgesetzt. Der Wortlaut von § 14
der Satzung sowie die Angaben gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt.
Die in § 14 der Satzung festgelegte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
nach wie vor angemessen, insbesondere steht sie in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und
zur Lage der Gesellschaft.
Im Falle eines die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder billigenden Beschlusses der Hauptversammlung werden der Beschluss
und die Vergütung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die Dauer der Gültigkeit der
Vergütung, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten. Billigt die Hauptversammlung
die Vergütung nicht, so ist spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System für die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder zum Beschluss vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co SE, wie sie in § 14 der
Satzung festgelegt und unter Ziffer IV. der Einladung dargestellt beschrieben ist, zu bestätigen.
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II. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 4
Lebensläufe der Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat
Uwe Röhrhoff
Wohnort |
Mönchengladbach |
Geburtsjahr |
Geboren 1962 |
Geburtsort |
Mönchengladbach |
Nationalität |
Deutscher Staatsangehöriger |
Tätigkeit/Beruf |
Selbständiger Berater und Aufsichtsratsmitglied |
Ausbildung
|
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Köln (Dipl.-Kfm.) |
Beruflicher Werdegang
1989-1991 |
Scheidt & Bachmann GmbH, Finanz- und Rechnungswesen |
1991-2017 |
Gerresheimer AG, zuletzt: Vorstandsvorsitzender |
2018 |
Perrigo Company plc., Präsident und CEO |
Seit 2019 |
Selbständiger Berater und Aufsichtsratsmitglied |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit
Uwe Röhrhoff verfügt über umfassende und langjährige Erfahrung in Führungspositionen und der Führung großer Unternehmen –
auch im Ausland. Aufgrund seiner verschiedenen Aufsichtsratstätigkeiten ist er mit der Arbeit in Aufsichtsorganen vertraut.
Er kennt die Gesellschaft zudem bereits aus seiner früheren Zeit als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
EPL Limited (vormals: Essel Propack), Mumbai/Indien (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats, Vorsitzender des Nominierungs-
und Vergütungsausschusses
|
– |
Constantia Flexibles Holding GmbH, Wien/Österreich (nicht börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats
|
– |
Shamrock Group Limited, Georgetown/Cayman Islands (nicht börsennotiert), Director of Board
|
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Prof. Dr. Tobias Kollmann
Wohnort |
Köln |
Geburtsjahr |
Geboren 1970 |
Geburtsort |
Bonn |
Nationalität |
Deutscher Staatsangehöriger |
Tätigkeit/Beruf |
Inhaber des Lehrstuhls für E-Business und E-Entrepreneurship an der Universität Duisburg-Essen |
Ausbildung
|
Studium der Volkswirtschaftslehre an den Universitäten Bonn und Trier (Dipl.-Volkswirt) sowie Promotion an der Universität
Trier (Dr. rer. pol.)
|
Beruflicher Werdegang
1997-2001 |
Tätigkeit in der Start-up/Venture Capital Praxis: – insbesondere Unterstützung der Scout24-Holding (Schweiz) beim Aufbau von
virtuellen Marktplätzen – im Zuge dessen u.a. Mitgründung der AutoScout24 GmbH als einer der Gründungsgesellschafter
|
2001-2005 |
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Inhaber des Lehrstuhls für E-Business |
Seit 2005 |
Universität Duisburg-Essen, Inhaber des Lehrstuhls für E-Business und E-Entrepreneurship |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit
Prof. Dr. Kollmann gehörte mit zu den Pionieren der deutschen Internet-Gründerszene und der elektronischen Marktplätze. Er
gilt zudem als ausgewiesener Digitalisierungsexperte mit zahlreichen Veröffentlichungen auf diesem Gebiet und insbesondere
zum E-Business und E-Entrepreneurship. Darüber hinaus verfügt er über ein ausgezeichnetes Netzwerk in der Politik wie auch
in der Start-up und Venture Capital Branche.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
– |
Klöckner & Co SE (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
COMECO GmbH & Co KG (nicht börsennotiert), stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Geschäftsführender Gesellschafter der netSTART GmbH
Prof. Dr.-Ing. E. h. Friedhelm Loh
Wohnort |
Dietzhölztal |
Geburtsjahr |
Geboren 1946 |
Geburtsort |
Weidenau |
Nationalität |
Deutscher Staatsangehöriger |
Tätigkeit/Beruf |
Unternehmer, Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG (sowie Geschäftsführer weiterer Unternehmen
der Friedhelm Loh Group)
|
Ausbildung
|
Ausbildung zum Starkstromelektriker und Studium der Betriebswirtschaftslehre |
Beruflicher Werdegang
1974-1989 |
Rittal GmbH & Co. KG, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung |
Seit 1989 |
Friedhelm Loh Stiftung & Co. KG, Inhaber und Vorstandsvorsitzender |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit
Prof. Dr.-Ing. E. h. Loh ist mittelbarer Großaktionär der Gesellschaft. Als erfolgreicher Unternehmer verfügt er über langjährige
Erfahrungen in der Führung großer Unternehmen. Er ist bestens vernetzt in Wirtschaft und Politik.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
– |
Klöckner & Co SE (börsennotiert), Mitglied des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
Prof. Dr.-Ing. Dieter H. Vogel
Wohnort |
Düsseldorf |
Geburtsjahr |
Geboren 1941 |
Geburtsort |
Eger (Tschechische Republik) |
Nationalität |
Deutscher Staatsangehöriger |
Tätigkeit/Beruf |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Geschäftsführender Gesellschafter der Cassiopeia GmbH |
Ausbildung
|
Maschinenbaustudium an der TU Darmstadt (Dipl.-Ing.) sowie Promotion an der TU München (Dr.-Ing.) |
Beruflicher Werdegang
1970-1975 |
Bertelsmann AG, zuletzt: Stellvertretender Vorsitzender der Geschäftsführung der technischen Betriebe |
1975-1985 |
Pegulan Werke AG, zuletzt: Vorstandsvorsitzender |
1980-1985 |
British American Tobacco Deutschland, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender |
1986-1998 |
Thyssen AG, zuletzt: Vorstandsvorsitzender |
1999-2020 |
Lindsay Goldberg Vogel GmbH, Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter |
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit
Prof. Dr.-Ing. Vogel ist seit dem Börsengang 2006 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Er ist herausragender Kenner
der Stahlindustrie und des Stahlhandels und weist über 30 Jahre Erfahrung in Vorstands- und Aufsichtsratspositionen eines
breiten Spektrums von Unternehmen auf.
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
– |
Klöckner & Co SE (börsennotiert), Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
– |
denkwerk GmbH (nicht börsennotiert), Mitglied des Beirats
|
– |
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG (börsennotiert), Mitglied des Verwaltungsrats
|
Weitere wesentliche Tätigkeiten
Keine
III. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Klöckner & Co ist weltweit einer der größten produzentenunabhängigen Stahl- und Metalldistributoren und eines der führenden
Stahl-Service-Center-Unternehmen. Wir haben uns das Ziel gesetzt, Klöckner & Co zum Vorreiter der Industrie zu entwickeln,
indem unsere Kunden aufgrund einer zukünftig weitgehend automatisierten Liefer- und Leistungskette hocheffizient und mit einem
besonderen Qualitätsanspruch bedient werden. Unsere jahrelangen Erfahrungen aus der digitalen Transformation und der Entwicklung
innovativer technischer Lösungen setzen wir ein, um unser Produkt- und Serviceportfolio jederzeit optimal an die Bedürfnisse
unserer Kunden anzupassen. Darüber hinaus erweitern wir unser Angebot und unsere Marktreichweite durch die Zusammenarbeit
mit Partnern, um Klöckner & Co zum führenden Plattformunternehmen der Stahl- und Metallbranche zu entwickeln. Dieses ambitionierte
Ziel erfordert die engagierte, strategische und nachhaltige Leitung des Vorstands.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ein neues System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem) vor,
das einen wesentlichen Beitrag zur Förderung dieser Zielsetzung leistet und den neuen gesetzlichen Vorgaben sowie den Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht am 20. März 2020,
entspricht.
1. |
Grundsätze des Vergütungssystems: Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Auch das neue Vergütungssystem der Klöckner & Co SE ist, in Fortentwicklung des bisherigen Vergütungssystems, darauf angelegt,
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zu leisten.
Bei der Ausgestaltung hat der Aufsichtsrat wie bisher auf eine einfache und klare Anreizstruktur Wert gelegt. Hervorragende
Leistungen sollen angemessen honoriert werden; Zielverfehlungen sollen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen.
Unverhältnismäßigen Schwankungen in der Vorstandsvergütung wird durch eine angemessene Gewichtung von festen und variablen
Vergütungsbestandteilen sowie durch Maximalbeträge vorgebeugt.
Durch das neue Vergütungssystem, namentlich durch den substantiellen Anteil langfristiger Eigeninvestmentbeträge der Vorstandsmitglieder,
soll die Gefahr externer und interner Fehlanreize minimiert werden. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand
aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen.
Die im neuen Vergütungssystem auf mindestens vier Jahre verlängerte Laufzeit der obligatorischen Eigeninvestments der Vorstandsmitglieder
verstärkt den Anreiz zu einer langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Im Rahmen der jährlichen Tantieme werden eindeutig messbare Ziele festgelegt, die Kernbestandteile der Wachstums- und Wertschöpfungsstrategie
der Klöckner & Co SE sind. Dabei werden dem Vorstand auch nichtfinanzielle Ziele gesetzt, die der strategischen und nachhaltigen
Ausrichtung der Gesellschaft dienen.
Das langfristige Eigeninvestment jedes Vorstandsmitglieds in Aktien der Klöckner & Co SE ist eng mit der jährlichen Tantieme
verknüpft, da es unmittelbar aus dem jährlichen Tantiemebetrag getätigt wird. Auf diese Weise wird eine in sich stimmige Anreizstruktur
geschaffen, die kurz- und langfristige Elemente miteinander verbindet.
Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft kompetente Vorstandsmitglieder
für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem dem Aufsichtsrat in einem vorgegebenen Rahmen auch die Möglichkeit
belassen, flexibel auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie auf ein sich wandelndes Markt- und Wettbewerbsumfeld
reagieren zu können. Die Anreizstruktur soll sowohl für die Aktionärinnen und Aktionäre als auch für die Vorstandsmitglieder
selbst klar und verständlich sein. Damit sollen insgesamt nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte und
erfolgreiche Unternehmensführung in einem dynamischen Geschäftsumfeld geschaffen werden.
Insgesamt trägt das Vergütungssystem der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung, die Unternehmensstrategie
weiter konsequent umzusetzen.
In seiner Ausgewogenheit soll das neue Vergütungssystem für mehrere Jahre gelten und während dieser Zeit dazu beitragen, den
Unternehmenswert der Klöckner & Co SE nachhaltig zu steigern.
|
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist kraft Gesetzes für den Beschluss, die Umsetzung und die Überprüfung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zuständig. Er setzt die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegten Vergütungssystem fest. Die Vorbereitung der betreffenden Aufsichtsratsentscheidungen obliegt dem Präsidium des
Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat hat sich in mehreren Sitzungen intensiv mit dem neuen Vergütungssystem auseinandergesetzt, nachdem sich das
Präsidium bereits seit März 2020 in seinen Sitzungen mit der Vorbereitung des Vergütungssystems und möglichen Alternativen
befasst hatte. Bei der Entwicklung und Festsetzung des neuen Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auch die Vergütungs- und
Beschäftigungsbedingungen der Belegschaft der Klöckner & Co SE sowie ihrer verbundenen Unternehmen berücksichtigt und namentlich
Mitarbeiterziele in den Katalog der nichtfinanziellen Ziele aufgenommen. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
führt der Aufsichtsrat ferner einen vertikalen Vergütungsvergleich durch. Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem nach intensiver
Beratung in seiner Sitzung am 14. Dezember 2020 im Konzept und final am 25. Februar 2021 in seiner hier dargestellten Form
beschlossen.
Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems; bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre wird die Hauptversammlung erneut über die Billigung des
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließen (§ 120a Abs. 1 AktG). Billigt die Hauptversammlung das Vergütungssystem
nicht, hat der Aufsichtsrat spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem
zum Beschluss vorzulegen (§ 120a Abs. 3 AktG). Ferner kann die Hauptversammlung auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen
5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, die festgelegte Maximalvergütung herabsetzen (§
87 Abs. 4 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG).
Der Aufsichtsrat wird die Vorgaben des neuen Vergütungssystems beim Abschluss aller Neuanstellungen und Anstellungsverlängerungen
individualvertraglich mit den Mitgliedern des Vorstands umsetzen. Bereits bestehende Anstellungsverträge bleiben unberührt.
Der Aufsichtsrat legt für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied die Ziele für die variable Vergütung
fest. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird der Aufsichtsrat in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses
auf Basis eines Vorschlags des Präsidiums die jeweilige Zielerreichung feststellen und die konkrete Vorstandsvergütung für
die einzelnen Mitglieder des Vorstands festlegen. Dabei wird die Zielerreichung dokumentiert und damit dem Grunde und der
Höhe nach nachvollziehbar sein. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE erstellen zudem jährlich einen Bericht
über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands gewährte und geschuldete
Vergütung, der durch den Abschlussprüfer geprüft und der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt wird (Vergütungsbericht,
§ 162 AktG).
Das Präsidium wird auch nach einem das Vergütungssystem billigenden Beschluss der Hauptversammlung regelmäßig die Angemessenheit
und Struktur des Vergütungssystems prüfen und hierüber jeweils im Vorfeld der jährlichen Zielfestsetzung beraten. Bei Bedarf
wird das Präsidium dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls im Aufsichtsrat Beschluss zu
fassen ist.
Nach Auffassung des Aufsichtsrats bestehen derzeit keine Interessenkonflikte, denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats
im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem und der Vorstandsvergütung unterliegen würden. Falls in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
einmal ein Interessenkonflikt auftreten sollte, wird sich dieses Mitglied jeglicher Beratung und Beschlussfassung zur Vorstandsvergütung
enthalten.
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3. |
Struktur des neuen Vergütungssystems, Vergütungsbestandteile und relativer Anteil an der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsbezogenen (variablen) Vergütungsbestandteilen
zusammen.
* |
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem Grundgehalt (Fixum), aus einem Betrag zur Verwendung für die private Altersvorsorge sowie den Nebenleistungen
(namentlich Versicherungsbeiträge und Dienstwagen).
|
* |
Die erfolgsbezogene Vergütung besteht aus einer variablen jährlichen Tantieme, von der nach Abzug der gesetzlichen Abgaben der überwiegende Teil von den
Vorstandsmitgliedern zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden ist (Eigeninvestment-Anteil) und der verbleibende
Teil zu ihrer freien Verfügung steht (Barkomponente).
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine Ziel-Direktvergütung fest. Diese setzt sich aus dem Fixum und dem Zielbetrag
der jährlichen Tantieme bei einer unterstellten Zielerreichung von 100% zusammen.
Der Anteil des Zielbetrags der jährlichen Tantieme an der Ziel-Direktvergütung beträgt im neuen Vergütungssystem circa 60%,
wobei – unter Zugrundelegung einer Abgabenlast von 50% – die langfristige variable Vergütung in Gestalt des Eigeninvestment-Anteils
einen relativen Anteil von circa 36% und die kurzfristige variable Vergütung in Gestalt der Barkomponente einen relativen
Anteil von circa 24% der Ziel-Direktvergütung einnimmt. Entsprechend der individuellen Abgabenlast kann sich der Eigeninvestment-Anteil
im Verhältnis zur Barkomponente erhöhen bzw. verringern, soll jedoch nach Abzug gesetzlicher Abgaben stets gegenüber dem Netto-Betrag
der Barkomponente überwiegen. Dies wird abwicklungstechnisch dadurch gewährleistet, dass die Vorstandsmitglieder zum Erwerb
von Aktien der Gesellschaft für einen hinreichend hohen, pauschal mit 30% ihrer jährlichen Brutto-Tantieme angesetzten Betrag
verpflichtet werden. Durch diese Gewichtung des Eigeninvestment-Anteils ist die Vergütungsstruktur insgesamt auf eine nachhaltige
Entwicklung und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Anteile von Fixum und jährlicher Plantantieme an der gesamten Ziel-Direktvergütung:
Hinweis
: Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile an der tatsächlich gewährten Direkt-Vergütung werden von den dargestellten
Anteilen an der Ziel-Direktvergütung regelmäßig abweichen, weil sich die Höhe der variablen Vergütung und damit auch ihr Anteil
je nach Grad der Zielerreichung verändert. Unverändert von der Höhe der konkreten variablen Vergütung beträgt der Anteil des
Eigeninvestment-Anteils jedoch immer 30% (3/10) der jährlichen Brutto-Tantieme, so dass bei einer Abgabenlast von 50% immer
60% der zu zahlenden jährlichen Netto-Tantieme in die langfristige variable Vergütung in Gestalt des Eigeninvestment-Anteils
umzuwandeln sind. Die Höhe der tatsächlich gewährten jährlichen Tantieme sowie der weiteren Vergütungsbestandteile wird nachträglich
im jährlichen Vergütungsbericht der Gesellschaft veröffentlicht.
Als weiterer Bestandteil der Vergütung tritt der Altersvorsorgebeitrag hinzu, der in Höhe von 20 bis 40% des Fixums gewährt
werden soll. Nebenleistungen werden den Vorstandsmitgliedern in Höhe von maximal 10% des Fixums gewährt. Insgesamt sind die
Altersvorsorge- und Nebenleistungen somit auf bis zu 50% des Fixums bzw. 20% der Ziel-Direktvergütung begrenzt.
Die Ziel-Direktvergütung (bestehend aus Fixum und Tantieme-Zielbetrag), der Altersvorsorgebeitrag und die Nebenleistungen
bilden in der Regel sämtliche Vergütungsbestandteile und damit die Ziel-Gesamtvergütung.1
Auf Basis der vorgenannten prozentualen Anteile ergeben sich unter Zugrundelegung eines Altersvorsorgebeitrags von beispielhaft
30% des Fixums und des maximalen Betrags für Nebenleistungen von 10% des Fixums die folgenden, jeweils gerundeten Anteile
der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung: Fixum 35%, Altersvorsorge 10%, Nebenleistungen 3% und Tantieme-Zielbetrag
insgesamt 52%, wobei – unter Zugrundelegung einer Abgabenlast von 50% – die langfristige variable Vergütung in Gestalt des
Eigeninvestment-Anteils wiederum 6/10 des Tantieme-Zielbetrages (entsprechend einem relativen Anteil von 31% der Ziel-Gesamtvergütung)
und die kurzfristige variable Vergütung in Gestalt der Barkomponente 4/10 des Tantieme-Zielbetrags (entsprechend einem relativen
Anteil von 21% der Ziel-Gesamtvergütung) ausmacht. Entsprechend der individuellen Abgabenlast können sich die Verhältnisse
von Eigeninvestment-Anteil und Barkomponente erhöhen bzw. verringern.
Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Dem Grundsatz der Gesamtverantwortung des Vorstands
entsprechend wird auch die Festlegung der Ziele für die Vorstandsmitglieder grundsätzlich einheitlich erfolgen. Der Aufsichtsrat
behält sich vor, individuelle Ziele für einzelne Vorstandsmitglieder festzulegen, sofern nach seiner Überzeugung eine zwischen
den Vorstandsmitgliedern differenzierte Anreizstruktur erforderlich wird.
1 Zu Abweichungsmöglichkeiten s. Ziffer 8.; zu möglichen Zusatzleistungen bei Antritt der Vorstandstätigkeit s. Ziffer 11.
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4. |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus dem Fixum sowie den Altersvorsorge- und Nebenleistungen.
* |
Das Fixum wird in zwölf gleichen Monatsraten abzüglich gesetzlicher Abgaben zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein-
oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Fixum anteilig (pro rata temporis) gewährt.
|
* |
Zur Altersvorsorge erhält jedes Vorstandsmitglied jährlich einen Betrag in Höhe von höchstens 40% des jeweils geltenden Fixums (brutto), der
in zwölf gleichen Monatsraten jeweils zum Monatsende unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
gezahlt wird. Sofern ein Vorstandsmitglied stattdessen eine Altersvorsorgeleistung in gleicher Höhe in Form einer Zahlung
der Gesellschaft an eine rückgedeckte Unterstützungskasse wünscht, kann die Gesellschaft diese durch eine entsprechende Zahlung,
auch vorab zu Jahresbeginn, vornehmen.
|
* |
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen wie Beiträge zu Versicherungen (z. B. Unfallversicherung für Berufsunfälle
und Unfälle des täglichen Lebens, Haftpflichtversicherung, Industriestrafrechtsschutzversicherung und Rechtsschutzversicherung)
sowie die Zur-Verfügung-Stellung von Kommunikationsgeräten und eines Dienstwagens (im Falle des Vorstandsvorsitzenden ggf.
inklusive Fahrer) zur betrieblichen und privaten Nutzung. Der Wert der Nebenleistungen kann personen- und ereignisbezogen
jährlich unterschiedlich hoch ausfallen, ist jedoch auf einen Betrag in Höhe von 10% des Fixums begrenzt. Nicht unter die
Nebenleistungen und damit die 10%-Grenze fallen der Aufwendungsersatz, auf den Vorstandsmitglieder bereits von Gesetzes wegen
einen Anspruch haben, sowie die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung im Interesse der Gesellschaft, wobei das Vorstandsmitglied
den aktienrechtlich vorgegebenen Selbstbehalt zu tragen hat.
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|
5. |
Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile
Überblick
Zusätzlich zu den erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen erhalten alle Vorstandsmitglieder eine erfolgsbezogene variable
Vergütung in Form einer Tantieme, deren Höhe zunächst davon abhängt, inwieweit bestimmte Zielvorgaben in einem Geschäftsjahr
erreicht werden. Diese jährliche Tantieme setzt für die Vorstandsmitglieder sowohl Anreize zur Erreichung von wichtigen Zielen
aus der jährlichen Budgetplanung, die wiederum aus der langfristigen strategischen Planung abgeleitet werden, als auch Anreize
zur Förderung von Zielen, deren Erreichung sich nicht unmittelbar finanziell niederschlägt, aber für die strategische und
nachhaltige Entwicklung von Klöckner & Co von großer Bedeutung ist.
Grundlage für die Bestimmung der Höhe der jährlichen Tantieme ist ihr Zielbetrag (Plantantieme). Die Plantantieme ist die
Tantieme, die einem Vorstandsmitglied nach seinem Anstellungsvertrag zusteht, wenn es die festgelegten Jahresziele zu genau
100% erreicht. Die Tantieme erhöht bzw. verringert sich abhängig vom Grad des Über- bzw. Unterschreitens der festgelegten
Jahresziele entlang einer im Rahmen der Zielfestlegung vorbestimmten Zielerreichungskurve. Werden die Jahresziele übertroffen,
kann die Höhe der Tantieme folglich über der Plantantieme liegen. Sie beträgt jedoch maximal 200% der Plantantieme (Cap).
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird die Tantieme zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.
Die Tantieme wird für jedes Geschäftsjahr berechnet und hängt davon ab, inwieweit finanzielle als auch nichtfinanzielle Ziele
erreicht werden. Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Struktur der jährlichen Tantieme:
Eine verdiente Tantieme wird nicht vollständig ausgezahlt. Vielmehr müssen die Vorstandsmitglieder einen pauschal mit 30%
ihrer jährlichen Brutto-Tantieme angesetzten Betrag in Aktien der Gesellschaft investieren. Unter Zugrundelegung einer Abgabenlast
von 50% werden somit 60% der jährlichen Netto-Tantieme in einen Eigeninvestment-Anteil und damit eine langfristige variable
Vergütung umgewandelt.
Finanzielle Ziele
Zur Definition der finanziellen Ziele legt der Aufsichtsrat jährlich die Zielvorgaben für Finanzkennzahlen sowie ihre jeweilige
Gewichtung für die Berechnung der Höhe der Tantieme fest. Die jeweilige Gewichtung gegenüber den nichtfinanziellen Zielen
erfolgt dergestalt, dass der Anteil der finanziellen Ziele bei vollständiger Erreichung aller finanziellen und nichtfinanziellen
Zielvorgaben 60% bis 80% der Plantantieme beträgt.
Als finanzielle Ziele setzt der Aufsichtsrat Zielvorgaben für die folgenden Finanzkennzahlen auf Ebene des Gesamtkonzerns
fest:
* |
Operatives Ergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Impairments und Zuschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte und
Sachanlagen (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization – EBITDA), ggf. bereinigt um wesentliche Sondereffekte. Das EBITDA ist die wichtigste zentrale Steuerungsgröße für die Ergebnislage
des Konzerns und eine wesentliche Grundlage für Managementprozesse und Entscheidungsfindungen auf strategischer und operativer
Ebene.
|
* |
Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit (Operating Cash Flow – OCF). Der Zahlungsmittelzufluss aus der betrieblichen Tätigkeit ist ebenfalls eine objektive Grundlage für die Performancemessung
der Geschäftstätigkeit und eine zentrale Steuerungsgröße zur Ausrichtung des Konzerns.
|
Der Aufsichtsrat kann anstelle des EBITDA und OCF oder zusätzlich dazu jeweils die nachfolgend aufgeführten finanziellen Kennzahlen
festlegen, sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass diese als Steuerungsgrößen für die Entwicklung von Klöckner & Co besser
geeignet sind: EBIT (Earnings Before Interest and Taxes – Ergebnis vor Finanzergebnis und Steuern), Netto-Cashflow (Cashflow
aus betrieblicher Tätigkeit abzüglich Cashflow aus der Investitionstätigkeit abzüglich Tilgungszahlungen aus Leasingverbindlichkeiten),
Netto-Finanzverbindlichkeiten (Finanzverbindlichkeiten zuzüglich Transaktionskosten abzüglich Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente),
ROCE (Return on Capital Employed – Kapitalrendite als Verhältnis von EBIT zu durchschnittlich eingesetztem Kapital), ROE (Return
on Equity – Eigenkapitalrendite als Verhältnis von EBIT zu Eigenkapital) und relative Kapitalmarktperformance (Kapitalmarktperformance
der Klöckner & Co-Aktie im Vergleich zu einem Index). Bei seiner Entscheidung über die Festlegung und Gewichtung der Steuerungsgrößen
achtet der Aufsichtsrat darauf, dass eine kontinuierlich wirkende Anreizstruktur besteht.
Nichtfinanzielle Ziele
Zur Definition der nichtfinanziellen Ziele legt der Aufsichtsrat jährlich drei bis sechs Steuerungsgrößen aus dem in Abbildung
3 dargestellten Katalog von Strategie- und Nachhaltigkeitszielen fest, die für die strategische und nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens einschließlich seiner gesellschaftlichen Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR) von Bedeutung
sind. Auch für die nichtfinanziellen Ziele hinterlegt er messbare Kriterien, anhand derer nach Abschluss des Geschäftsjahres
ein eindeutiger Zielerreichungsgrad ermittelt werden kann. Die Gewichtung gegenüber den finanziellen Zielen erfolgt dergestalt,
dass der Anteil der nichtfinanziellen Ziele bei vollständiger Erreichung aller finanziellen und nichtfinanziellen Zielvorgaben
zwischen 20% und 40% der Plantantieme beträgt.
Festsetzung und Überprüfung der finanziellen und nichtfinanziellen Ziele
Die Kombination von finanziellen und nichtfinanziellen Zielen für die jährliche Tantieme bildet einen Anreiz zur ganzheitlichen
Umsetzung einer langfristig ausgelegten Konzernstrategie der Klöckner & Co SE.
Die konkreten Voraussetzungen und Zielwerte für die finanziellen und nichtfinanziellen Ziele werden für das jeweilige Geschäftsjahr
vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen vor Beginn des Geschäftsjahrs sowie im Grundsatz einheitlich für den gesamten
Vorstand festgesetzt. Dabei wird sich der Aufsichtsrat an der jährlichen Budgetplanung orientieren und auf anspruchsvolle
Zielwerte achten, die ambitioniert sind, aber für den Vorstand erreichbar bleiben und damit ihre Anreizfunktion nicht verfehlen.
Der Aufsichtsrat überprüft nach dem Ende des Geschäftsjahrs auf der Basis der Ist-Werte, die sich insbesondere aus dem testierten
Konzernabschluss ergeben, inwieweit die einzelnen Zielvorgaben erreicht, übertroffen oder verfehlt wurden, und errechnet den
konkreten Zielerreichungsgrad. Das Produkt des Anteils an der Plantantieme und des Zielerreichungsgrads ergibt für jede Zielvorgabe
den erzielten Anteil. Die Summe der zusammengerechneten erzielten Anteile ergibt den Gesamtbetrag der erzielten Tantieme,
der jedoch 200% der Plantantieme nicht überschreiten darf (Cap).
Werden die Zielvorgaben in einem bestimmten Geschäftsjahr insgesamt vollständig verfehlt, kann die Tantieme somit entfallen.
Die folgende Tabelle veranschaulicht beispielhaft, wie die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien im Rahmen des neuen Vergütungssystems jährlich festgelegt
und gewichtet werden können und wie auf dieser Basis die tatsächliche Höhe der Tantieme eines Vorstandsmitglieds jährlich
ermittelt wird:
|
Anteil an der
Plantantieme
in %
|
Zielerreichungsgrad
in %
(fiktive Werte)
|
Erzielter Anteil
in %
|
Finanzielle Leistungskriterien
|
|
|
|
EBITDA nach IFRS 16 |
40,0 |
100 |
40,00 |
OCF nach IFRS 16 |
30,0 |
95 |
28,50 |
Nichtfinanzielle Leistungskriterien
|
|
|
|
Anteil digitaler Umsätze am Gesamtumsatz |
7,5 |
80 |
6,00 |
Umsetzung der Digitalisierungsstrategie |
7,5 |
90 |
6,75 |
Umfang der mit der Digitalisierung erzielten Ergebniseffekte |
7,5 |
90 |
6,75 |
Senkung der Anzahl der Mitarbeiterunfälle mit Ausfallzeit (LTIF) |
7,5 |
110 |
8,25 |
Gesamt:
|
100,0 |
|
96,25 |
|
Plantantieme
in EUR
(fiktiver Wert)
|
|
Erzielte
Tantieme
in EUR
|
Vorstandsmitglied |
600.000 |
|
577.500 |
Eigeninvestment-Anteil
Die Tantieme soll über die jährliche Zielerreichung hinaus Anreize zu einer langfristigen und nachhaltigen Wertsteigerung
der Gesellschaft schaffen. Bereits die jährlich festzulegenden Ziele sollen die strategische und nachhaltige Entwicklung von
Klöckner & Co wie oben dargestellt fördern. Darüber hinaus müssen die Vorstandsmitglieder den nach Abzug der gesetzlichen
Abgaben verbleibenden Tantiemebetrag überwiegend zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwenden und diese Aktien langfristig
halten.
Das Überwiegen des Eigeninvestment-Anteils nach Abzug der gesetzlichen Abgaben wird abwicklungstechnisch dadurch gewährleistet,
dass die Vorstandsmitglieder zum Erwerb der Aktien für einen pauschal mit 30% ihrer jährlichen Brutto-Tantieme angesetzten
Betrag verpflichtet werden. Unter Zugrundelegung einer Abgabenlast von 50% werden somit 60% der jährlichen Netto-Tantieme
in den Eigeninvestment-Anteil umgewandelt. Der Erwerb der Aktien erfolgt grundsätzlich am ersten Börsenhandelstag des Monats,
der auf die Auszahlung der Barkomponente folgt.
Für die im Rahmen des Eigeninvestments erworbenen Aktien gilt eine vierjährige Verfügungssperre. Nach Ablauf dieser Sperrfrist
sind die Vorstandsmitglieder frei, die Aktien zu veräußern oder weiterhin zu halten.
Durch das Eigeninvestment wird die mehrjährige Kursentwicklung der Klöckner & Co-Aktie zu einem maßgeblichen Faktor für die
variable Vorstandsvergütung. Die Vorstandsmitglieder profitieren einerseits von Kurssteigerungen bis zum Ablauf der Verfügungssperre;
andererseits erleiden sie Vermögenseinbußen, wenn die Aktie während der vierjährigen Verfügungssperre an Börsenwert verliert.
Neben der Förderung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung führt der Eigeninvestment-Anteil der Tantieme damit auch zu einer
Interessenangleichung zwischen dem Vorstand und den Aktionären und fördert die Identifikation der Vorstandsmitglieder mit
dem Unternehmen aus Sicht eines Investors.
Barkomponente
Der nach Abzug des Eigeninvestments verbleibende Betrag der Tantieme wird den Vorstandsmitgliedern nach der Aufsichtsratssitzung,
in der der Jahresabschluss für das jeweilige Berichtsjahr festgestellt wird, ausgezahlt. Unter Zugrundelegung einer Abgabenlast
von 50% kommt somit ein Anteil von 40% der jährlichen Netto-Tantieme zur Auszahlung.
Durch diese Gewichtung der Barkomponente im Verhältnis zum Eigeninvestment-Anteil wird sichergestellt, dass einer Erreichung
jährlicher Ziele gegenüber der mehrjährigen Wertsteigerung der Gesellschaft eine angemessene, nominell untergeordnete Bedeutung
zukommt.
Ermessenstantieme
Zur Honorierung besonderer Leistungen und Erfolge von Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat in außergewöhnlichen Fällen
nach billigem Ermessen eine außerordentliche Tantieme (Ermessenstantieme) gewähren. Auch unter Einbeziehung einer außerordentlichen
Tantieme darf die jährlich gewährte Tantieme insgesamt maximal 200% der Plantantieme betragen. Der Aufsichtsrat kann die Gewährung
der Ermessenstantieme an ein Vorstandsmitglied davon abhängig machen, dass das Vorstandsmitglied den Betrag der Ermessenstantieme
ganz oder teilweise zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet.
Sofern ausnahmsweise die Gewährung einer Ermessenstantieme erfolgt, wird der Aufsichtsrat darüber ausführlich und transparent
berichten.
|
6. |
Ziel-Gesamtvergütung unter dem neuen Vergütungssystem und Angemessenheitsprüfung der Vorstandsvergütung
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr
dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung als Summe sämtlicher Vergütungsbestandteile bei vollständiger Zielerreichung fest. Im
Hinblick auf die Nebenleistungen kann der Aufsichtsrat seiner Festlegung angemessene Schätzwerte zugrunde legen.
Der Aufsichtsrat legt eine Ziel-Gesamtvergütung fest, die nach seiner Auffassung angemessen, marktüblich und wettbewerbsfähig
ist. Die Ziel-Gesamtvergütung wird insbesondere so festgelegt, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und
Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
übersteigt.
Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird auch dadurch gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die Ergebnisse eines horizontalen
und vertikalen Vergleichs der Vorstandsvergütung berücksichtigt:
* |
Horizontaler Vergleich: Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder zieht der Aufsichtsrat regelmäßig einen
sogenannten ‘Peer-Group-Vergleich” heran. Dabei handelt es sich um eine horizontale Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
anhand einer geeigneten Vergleichsgruppe anderer Unternehmen. Im Hinblick auf die Vergleichsgruppe berücksichtigt der Aufsichtsrat
die eingeschränkte Auswahl nationaler und europäischer Unternehmen mit einer vergleichbaren Marktstellung zur Klöckner & Co
SE. Für den Peer-Group-Vergleich zieht er daher neben einer Auswahl von nach Umsatz und Arbeitnehmerzahl vergleichbaren SDAX-Unternehmen
und der durchschnittlichen Vorstandsvergütung im SDAX auch eine Auswahl internationaler Unternehmen mit vergleichbarer Marktstellung
bzw. vergleichbarem Geschäftsmodell heran.
|
* |
Vertikaler Vergleich: Des Weiteren unterzieht der Aufsichtsrat die Vorstandsvergütung regelmäßig einer Überprüfung im Hinblick auf ihre Angemessenheit
innerhalb des Unternehmens. Für diese vertikale Prüfung betrachtet der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der konzernweiten Belegschaft insgesamt einschließlich seiner zeitlichen Entwicklung.
Den oberen Führungskreis legt der Aufsichtsrat zu diesem Zweck dergestalt fest, dass er konzernweit diejenigen Führungsebenen
unterhalb des Vorstands der Klöckner & Co SE umfasst, die gemäß der internen Stellenbewertungssystematik zum Management-Level
1 gehören.
|
|
7. |
Maximalvergütung unter dem neuen Vergütungssystem
Aus dem Fixum, der ihrer Höhe nach begrenzten jährlichen Tantieme sowie den ebenfalls der Höhe nach begrenzten Alters- und
Vorsorgeleistungen kann für jedes Geschäftsjahr der maximale Aufwand der Gesellschaft für ein Vorstandsmitglied rechnerisch
abgeleitet werden.
Darüber hinaus legt das vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten
Euro-Wert für die maximale Höhe der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung an ein Vorstandsmitglied fest (Maximalvergütung).
Dabei ist er von dem maximalen Aufwand der Gesellschaft ausgegangen, der der Gesellschaft für die einzelnen Vorstandsmitglieder
für das laufende Geschäftsjahr 2021 unter Anwendung der im neuen Vergütungssystem geltenden Obergrenzen für Altersvorsorge-
und Nebenleistungen entstehen würde. Zusätzlich wird ein angemessener Spielraum von etwa 20% berücksichtigt, um während der
Laufzeit des Vergütungssystems flexibel auf Marktveränderungen sowie derzeit nicht voraussehbare Situationen reagieren zu
können. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Spielraums liegt die festgelegte Maximalvergütung für den Vorsitzenden
des Vorstands bei EUR 6,4 Mio. pro Jahr, für den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bei EUR 4,0 Mio. pro Jahr und
für die übrigen Vorstandsmitglieder bei EUR 2,2 Mio. pro Jahr.
Bei der Maximalvergütung handelt es sich nach ihrer aktienrechtlichen Konzeption nicht um die vom Aufsichtsrat angestrebte
Vergütungshöhe. Sie setzt lediglich eine absolute Obergrenze der unter dem Vergütungssystem erreichbaren Gesamtjahresvergütung
und ist deutlich von der Ziel-Gesamtvergütung zu unterscheiden.
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8. |
Außergewöhnliche Entwicklungen und Abweichungsmöglichkeiten
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsbezogenen Vergütung und die vor Geschäftsjahresbeginn vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahreszielwerte werden im Verlaufe eines Geschäftsjahres nicht geändert. Auch eine nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien
oder der Zielwerte ist ausgeschlossen.
Außergewöhnlichen Entwicklungen, die zu einer unangemessen hohen Vergütung eines Vorstandsmitglieds führen könnten, wird durch
die Begrenzung der jährlichen Tantieme entgegengewirkt (s. o. Ziffer 5.). Führen außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen
niedrigen Vergütung, kann die Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer Leistungen
und Erfolge eine Ermessenstantieme gewähren (s. o. Ziffer 5.).
Darüber hinaus erlaubt § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG, dass der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweicht, wenn
dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des
Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen werden kann. Verfahrensmäßig setzt ein
solches Abweichen einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem die Dauer der Abweichung, die Abweichung
als solche sowie der konkrete Grund hierfür festzustellen sind. Sachlich kann der Aufsichtsrat von folgenden Bestandteilen
des Vergütungssystems abweichen: Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie einzelne Vergütungsbestandteile.
Insbesondere kann von dem jeweiligen relativen Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile sowie ihren jeweiligen Voraussetzungen
abgewichen und auch das Festgehalt im Einzelfall vorübergehend anders festgesetzt werden, wenn dies im Interesse des langfristigen
Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Beispiele sind etwa die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant
veränderten Unternehmensstrategie, die eine veränderte Anreizsetzung erfordert, oder äußere Umstände wie eine schwere Wirtschaftskrise.
|
9. |
Clawback-Regelung für die variable Vergütung
Die Gesellschaft kann die erfolgsbezogene Vergütung (Tantieme) zurückfordern, wenn sich nach der Auszahlung herausstellen
sollte, dass der dem Tantieme-Anspruch zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss objektiv fehlerhaft
war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften nachträglich durch eine Rückwärtsänderung oder im laufenden
Konzernabschluss korrigiert wird und unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses kein oder ein geringerer
Tantieme-Anspruch entstanden wäre (Clawback). Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit einer
Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird mit der Korrektur des Konzernabschlusses
fällig. Er besteht auch dann, wenn das Amt und/oder das Anstellungsverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist.
Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten erfolgsbezogenen Vergütung und der erfolgsbezogenen
Vergütung, die unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden müssen. Das Vorstandsmitglied
hat den Brutto-Betrag zu erstatten, also den Betrag des Rückforderungsanspruchs einschließlich der darauf von der Gesellschaft
abgeführten Steuern und Sozialabgaben. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur Erhöhung
des Anspruchs auf erfolgsbezogene Vergütung.
Die Einzelheiten der Clawback-Vereinbarung wird der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen individualvertraglich mit den
Vorstandsmitgliedern in den Anstellungsverträgen vereinbaren. Die Möglichkeit der Geltendmachung anderer Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder,
insbesondere von Schadensersatzansprüchen, bleibt unberührt.
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10. |
Anrechnung der Vergütung aus Aufsichtsratsmandaten
Eine Vergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsrats- oder sonstigen Doppelmandaten wird auf das Fixum angerechnet. Sofern
ein Vorstandsmitglied mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, entscheidet
der Aufsichtsrat im Rahmen des erforderlichen Zustimmungsbeschlusses, ob und inwieweit eine Anrechnung der externen Vergütung
auf das Fixum erfolgt.
|
11. |
Leistungen bei Antritt der Vorstandstätigkeit und Ausgleich von Währungsrisiken
Der Aufsichtsrat kann mit neu eintretenden Vorstandsmitgliedern anlässlich des Antritts ihrer Vorstandstätigkeit Zahlungen
der Gesellschaft zum Ausgleich von Nachteilen, insbesondere für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitgebers (z.
B. Versorgungszusagen), zur Deckung antrittsbezogener Kosten, insbesondere im Fall eines Standortwechsels, oder als Anreiz
für den Wechsel zu Klöckner & Co vereinbaren. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und innerhalb der Grenzen der Maximalvergütung,
ob und in welchem Umfang er derartige zusätzliche Vergütungsleistungen ausnahmsweise zusagt, und legt die Höhe der Zahlungen
individualvertraglich fest. Derartige Zusagen werden im Vergütungsbericht gesondert ausgewiesen.
Zum Ausgleich von Währungsrisiken kann der Aufsichtsrat mit Vorstandsmitgliedern, die ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des
Euro-Währungsgebiets haben, individualvertraglich vereinbaren, dass die Vergütung aus einzelnen oder sämtlichen Vergütungsbestandteilen
einen bestimmten zu einem festgelegten Stichtag bestehenden Gegenwert in der Heimatwährung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
nicht unterschreitet.
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12. |
Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit
Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen. Bei wiederholten Bestellungen oder
Verlängerungen der Amtszeit liegt die gesetzliche Maximallaufzeit bei fünf Jahren.
Unbeschadet eines etwaigen Rechts zur außerordentlichen Kündigung vereinbart die Gesellschaft für den Fall der vorzeitigen
Beendigung des Mandats eines Vorstandsmitglieds das Recht, den Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds durch ordentliche
Kündigung unter Beachtung der in § 622 Abs. 2 BGB bestimmten Frist vorzeitig zu beenden. Bei der Berechnung der Frist wird
die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft einschließlich einer Anstellung vor dem Eintritt in den
Vorstand berücksichtigt. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch ordentliche Kündigung
der Gesellschaft wird eine Abfindung an das Vorstandsmitglied in Höhe von zwei Jahresvergütungen vereinbart (Abfindungs-Cap).
Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich die Abfindung und ist entsprechend
zeitanteilig zu berechnen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund wird keine Abfindung gewährt.
Die für die Berechnung des Abfindungs-Caps maßgebliche Höhe der Jahresvergütung ergibt sich aus der Summe aus Fixum und jährlicher
Tantieme für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende des Anstellungsvertrags. Bestand der Anstellungsvertrag für eine
Dauer von weniger als einem vollen Geschäftsjahr, ist hinsichtlich der Höhe der jährlichen Tantieme auf die Plantantieme abzustellen.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch ein Vorstandsmitglied infolge eines
Kontrollwechsels (Change of Control) werden grundsätzlich nicht vereinbart. Sofern der Aufsichtsrat derartige Leistungen ausnahmsweise
vereinbart, wird er darüber ausführlich und transparent berichten. Die aktuellen Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern
enthalten keine Leistungszusagen für den Fall eines Kontrollwechsels.
Mit den Vorstandsmitgliedern werden nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen vereinbart, die eine von der Gesellschaft zu
zahlende Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von bis zu zwei Jahren vorsehen.
Für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkungen erhält das jeweilige Vorstandsmitglied beginnend mit dem auf das Ende des Anstellungsvertrags
nachfolgenden Monat eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50% von einem Zwölftel der dann gültigen Gesamtdirektvergütung
(Fixum und Plantantieme). Eine Anrechnung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Verdienstes findet entsprechend § 74c
HGB statt. Die Entschädigung wird mit einer etwaigen Abfindung verrechnet. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der
Kündigungsberechtigte binnen eines Monats nach der Kündigung die nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkung aufheben. Ferner
kann die Gesellschaft jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten auf die Wettbewerbsbeschränkungen verzichten
mit der Folge, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung mit Ablauf der Ankündigungsfrist endet.
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsverhältnisses dauernd arbeitsunfähig wird,
endet das Anstellungsverhältnis mit Ende des sechsten Monats nach Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit, sofern nicht
die reguläre Vertragslaufzeit nach dem Anstellungsvertrag früher endet. Dauernde Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied
voraussichtlich auf Dauer nicht in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen.
Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsverhältnisses, so erhalten der verwitwete Ehepartner und die
mit dem Vorstandsmitglied in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, soweit sie das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Vorstandsvergütung für den Sterbemonat
und die folgenden sechs Monate.
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13. |
Vergütungsbericht
Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr
jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und ihren verbundenen
Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung. Dieser Vergütungsbericht wird durch den Abschlussprüfer geprüft und der Hauptversammlung
der Gesellschaft zur Billigung vorgelegt werden.
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IV. Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Aufsichtsratsmitglieder der Klöckner & Co SE erhalten für ihre Tätigkeit eine feste jährliche Vergütung zuzüglich eines
Sitzungsgelds. Im Einzelnen ist die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 14 der Satzung wie folgt geregelt:
‘§ 14 Vergütung
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer angemessenen baren Auslagen und der auf die Vergütung
und Auslagen anfallenden Umsatzsteuer eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000.
(2) Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache und der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses das Eineinviertelfache der Vergütung nach Abs. (1).
(3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an
der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von EUR 2.000. Der Aufsichtsratsvorsitzende und ein Vorsitzender eines Aufsichtsratsausschusses
erhalten das Zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und Stellvertreter eines Vorsitzenden eines
Aufsichtsratsausschusses erhalten das Eineinhalbfache Sitzungsgeld.
(4) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, erhalten
für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der Vergütung. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung
für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß Abs. (2).
(5) Die Vergütung nach Abs. (1) sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss
für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
(6) Die Gesellschaft kann im eigenen Interesse und auf eigene Kosten in angemessenem Umfang eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für ihre Organe unterhalten. Tut sie dies, sind die Aufsichtsratsmitglieder einzubeziehen.”
Das hinter dieser Satzung stehende Vergütungssystem stellt sich in sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wie
folgt dar:
Der Aufsichtsrat der Klöckner & Co SE hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung sowohl vergangenheitsbezogen als auch präventiv
zu überwachen. Er erhält hierfür eine angemessene und zugleich wettbewerbsfähige Vergütung. Dies ermöglicht der Gesellschaft,
geeignete Kandidaten für das Amt des Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen und zu halten. Die Vergütung zielt darauf, die Aufsichtsratsmitglieder
für die sorgfältige und gewissenhafte Wahrnehmung der Überwachung der Geschäftsleitung angemessen zu vergüten. Sie trägt auf
diese Weise zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Während die Mitglieder des Vorstands auch erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile erhalten, ist die Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats als reine Festvergütung gestaltet. Dies stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats und entspricht zudem
der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Festvergütung fördert eine objektive und neutrale Wahrnehmung
der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen im Verhältnis zum Vorstand.
In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird der höhere zeitliche Aufwand des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder etwaiger Ausschüsse
angemessen berücksichtigt. So erhält der Aufsichtsratsvorsitzende das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Eineinviertelfache der jährlichen Vergütung. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Der Aufsichtsratsvorsitzende
und ein Vorsitzender eines Aufsichtsratsausschusses erhalten das zweieinhalbfache, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden
und der Stellvertreter eines Vorsitzenden eines Aufsichtsratsausschusses erhalten das eineinhalbfache Sitzungsgeld.
Gehören Aufsichtsratsmitglieder dem Aufsichtsrat nur während eines Teils eines Geschäftsjahrs an, erhalten sie für jeden angefangenen
Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel der jährlichen Vergütung. Für die Erhöhung der jährlichen Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden
und seinen Stellvertreter sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gilt Entsprechendes. Die feste jährliche Vergütung
sowie das Sitzungsgeld werden nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.
Im Übrigen bestimmt die Satzung, dass die Gesellschaft im eigenen Interesse und auf eigene Kosten in angemessenem Umfang eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe unterhalten kann und gegebenenfalls die Aufsichtsratsmitglieder in
die Versicherung einzubeziehen hat.
Die Höhe der in der Satzung festgesetzten Vergütung soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer börsennotierter Unternehmen
üblich sein. Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit der Vergütung mit Unterstützung seines Präsidiums in diesem Sinne
regelmäßig, mindestens alle vier Jahre in Vorbereitung des Vorschlags zur Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder. Ein vertikaler Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder des Gesamtkonzerns findet aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratstätigkeit nicht statt.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend COVID-19-Gesetz; zuletzt geändert
durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften
im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht) aufgrund der Entscheidung
des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrates als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abgehalten.
Die virtuelle Hauptversammlung findet am 12. Mai 2021 um 10:30 Uhr (MESZ) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft an deren
Sitz in Duisburg, Am Silberpalais 1, 47057 Duisburg, statt. Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte
Hauptversammlung über unseren Hauptversammlungs-Online-Service unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
verfolgen. Eine elektronische Teilnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG findet nicht statt. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben, ferner im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen stellen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären.
Teilnahmevoraussetzungen sowie Hinweise zur Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und
sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 5. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse (schriftlich oder
per Telefax)
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Hauptversammlung Klöckner & Co SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
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Telefax: +49 89 2070 37951
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oder elektronisch unter Nutzung des zugangsgeschützten Online-Service unter der Internet-Adresse
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind. Formulare, die Aktionäre für die Anmeldung nutzen können, sind dem Einladungsschreiben an die Aktionäre
beigefügt.
Allen Aktionären, die dies verlangen oder die am 21. April 2021 (0:00 Uhr MESZ) im Aktienregister eingetragen sind, wird per
Post (oder, soweit für den E-Mail-Versand angemeldet, per E-Mail) ein Einladungsschreiben mit Hinweis auf die Tagesordnung
und zur Anmeldung sowie mit einem Anmeldeformular übersandt. Dieses Einladungsschreiben enthält auf der Rückseite auch die
persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) zur Nutzung unseres Online-Service für die Aktionäre.
Auch dieses Jahr können Sie sich über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
für die (virtuelle) Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung über den Hauptversammlungs-Online-Service ist ebenfalls nur bis
zum Ablauf des 5. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) möglich.
Aktionäre können auch nach einer Anmeldung zur Hauptversammlung über ihre Aktien frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
bestehen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen.
Für das Recht zur Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ist insoweit
der Tag der virtuellen Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass im Zeitraum zwischen dem 6. Mai 2021 und dem
12. Mai 2021 (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden, d.h., Erwerber von Aktien,
deren Umschreibungsanträge nach dem 5. Mai 2021 eingehen, werden erst nach der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister
eingetragen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist somit der Ablauf des 5. Mai 2021.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden vor diesem Hintergrund
gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung sowie eine Eintragung
im Aktienregister der Gesellschaft zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung erforderlich (siehe dazu oben den sogenannten
Technical Record Date). Ein entsprechendes Formular erhalten Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zu dieser virtuellen
Hauptversammlung. Das Formular wird Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen in Textform übermittelt. Es ist schließlich
unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
im Internet abrufbar.
Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder
gegenüber der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (postalisch, per Telefax oder per E-Mail)
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Hauptversammlung Klöckner & Co SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
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Telefax: +49 89 2070 37951 E-Mail: hv-service.kloeckner@adeus.de
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oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es
eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte
Adresse (postalisch, per Telefax oder per E-Mail) übermittelt werden.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können Sie zudem auch über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
zur Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Sollen ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw.
Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.
Bitte beachten Sie, dass auch Ihre Bevollmächtigten nicht physisch präsent sein werden und das Stimmrecht in der Hauptversammlung
nur durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben können.
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte
beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Stellung von Fragen oder Anträgen
und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine
Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden.
Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die
Erteilung und Änderung von Weisungen, soweit diese postalisch erfolgen, müssen spätestens bis zum Ablauf des 11. Mai 2021
(24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse eingehen:
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Hauptversammlung Klöckner & Co SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
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Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die
Erteilung und Änderung von Weisungen auf elektronischem Weg über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
sowie in Textform bei Übermittlung per Telefax (+49 89 2070 37951) oder E-Mail
hv-service.kloeckner@adeus.de
kann bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen. Gleiches gilt für einen auf diesem Weg erfolgenden Wechsel
zwischen Vollmacht und Briefwahl (oder umgekehrt).
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden zunächst die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen,
dann die per Telefax abgegebenen Erklärungen und zuletzt die per Post eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl
Sie oder Ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht per Briefwahl ausüben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung sowie eine Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft zum Zeitpunkt der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich (siehe dazu oben den sogenannten Technical Record Date).
Für die Stimmabgabe per Briefwahl stehen unterschiedliche Wege zur Verfügung:
Zum einen kann die Stimmabgabe per Briefwahl postalisch, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Ein entsprechendes Formular
erhalten Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zugesandt. Das Formular für die Briefwahl wird Aktionären ferner jederzeit
auf Verlangen in Textform übermittelt. Es ist schließlich unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
im Internet abrufbar.
Zum anderen kann die Briefwahl auch über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
erfolgen.
Abstimmungen per Briefwahl oder Änderungen der Briefwahlstimmen, soweit diese postalisch erfolgen, müssen spätestens bis zum
Ablauf des 11. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse eingehen:
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Hauptversammlung Klöckner & Co SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
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Die Abgabe bzw. Änderung von Briefwahlstimmen auf elektronischem Weg über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
sowie in Textform bei Übermittlung per Telefax (+49 89 2070 37951) oder E-Mail
hv-service.kloeckner@adeus.de
kann bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe per Briefwahl die betreffenden Aktien durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen, so ist dies unter Beachtung des Vorgenannten möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Auch bevollmächtigte Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige
in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen oder sonstige Bevollmächtige können sich der Briefwahl bedienen.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
zunächst die über den Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, dann die per
Telefax abgegebenen Erklärungen und zuletzt die per Post eingegangenen Erklärungen berücksichtigt.
(Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge
(Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten sind
ausschließlich an die nachstehende Adresse (postalisch, per Telefax oder per E-Mail) zu richten:
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Klöckner & Co SE Zentralbereich Legal & Compliance Am Silberpalais 1 47057 Duisburg
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Telefax: +49 203 57900 2116 E-Mail: hv@kloeckner.com
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Alle nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen sowie mit etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
veröffentlicht, sofern sie unter der vorgenannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 27. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen
sind.
Diese nach §§ 126, 127 AktG zu veröffentlichenden (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i. V. m. § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens einen
anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 200.000 Stückaktien der Gesellschaft),
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Ein solches Tagesordnungsergänzungsverlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter Beifügung der gesetzlich erforderlichen
Nachweise und Unterlagen mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 11. April 2021 (24:00
Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
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Klöckner & Co SE Zentralbereich Legal & Compliance Am Silberpalais 1 47057 Duisburg
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Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt. Fragen können bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingereicht werden.
Zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen bis Montag, 10. Mai 2021
(24:00 Uhr MESZ), der Gesellschaft ausschließlich über unseren Hauptversammlungs-Online-Service in deutscher Sprache
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
einreichen.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann insbesondere auch Fragen
zusammenfassen.
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, auch ohne physisches Erscheinen in der Hauptversammlung
am 12. Mai 2021 im Wege elektronischer Kommunikation über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
während der virtuellen Hauptversammlung erklärt werden.
Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind
Diese Einberufung sowie alle sonstigen Informationen zur virtuellen Hauptversammlung einschließlich einer weitergehenden Erläuterung
zu den vorstehend beschriebenen Rechten der Aktionäre sowie der nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen sind
über die Internetseite
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
zugänglich.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird am 12. Mai 2021 ab 10:30 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton über unseren Hauptversammlungs-Online-Service
unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung/online-service.html
sowie öffentlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
übertragen. Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter, die Rede des Vorstandsvorsitzenden
sowie der Bericht des Aufsichtsrats werden nach Abschluss der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft als
Aufzeichnung zur Verfügung stehen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 249.375.000,00
in 99.750.000 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und
Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung daher 99.750.000.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Wenn Sie sich für die virtuelle Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene
Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Klöckner & Co SE verarbeitet diese Daten im Rahmen der Hauptversammlung als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen
Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur virtuellen Hauptversammlung:
www.kloeckner.com/de/investoren/hauptversammlung.html
Sollten Sie einen Vertreter bevollmächtigen, bitten wir Sie, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.
Duisburg, im März 2021
Klöckner & Co SE
Der Vorstand
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