Klassik Radio AG
Augsburg
WKN: 785747 ISIN: DE0007857476
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Klassik Radio AG, Augsburg Freitag, den 12. August 2016 Hotel Dorint, Augsburg
Wir laden unsere Aktionäre ein
zu der am 12. August 2016 um 11:00 Uhr in den Räumen des Hotels Dorint, Imhofstr. 12, 86159 Augsburg stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung der Klassik Radio AG, Augsburg.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2015 und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gemeinsamen Lageberichts für die Klassik Radio AG und den Konzern zum 31. Dezember
2015 und des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate-Governance-Berichts und des Vergütungs-Berichts sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs 4 HGB für das Geschäftsjahr 2015
Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter http://www.klassikradioag.de/konzern/investor-relations/corporate-governance/
(im Bereich ‘Investor Relations’ und dort unter ‘Finanzpublikationen’) zugänglich. Wir weisen darauf hin, dass der gesetzlichen
Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf unserer Internetseite Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären
auf Verlangen einmalig per einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein
und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Klassik Radio AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 in Höhe
von Euro 743.721,84 wie folgt zu verwenden:
Vortrag auf neue Rechnung |
Euro 743.721,84 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015 alleine amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr
2015 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg wird
zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 sowie zur prüferischen Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 2016, sofern dieser einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen wird,
gewählt.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und
die entsprechende Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung der Klassik Radio AG sieht ein Genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital I/2011). Das Genehmigte
Kapital wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2011 in Höhe von EUR 2.412.500 geschaffen und wurde bislang
nicht ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital hatte eine Laufzeit bis zum 29. Mai 2016.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 2.412.500
zu schaffen. Mit Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals soll das alte Genehmigte Kapital aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 2021 um
insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
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um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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* |
wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern
bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder
einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs-
oder Optionspflicht zustünde;
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* |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs-
oder Optionspflicht ausgegeben werden können, sofern solche Finanzierungsinstrumente ab dem 12. August 2016 in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) oder zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlage begeben werden.
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Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern
dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts
gem. § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.
b) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. August 2021
um insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
* |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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* |
wenn und soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern
bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder
einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs-
oder Optionspflicht zustünde;
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* |
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien einen rechnerischen Anteil von insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gem. §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige
Betrag des Grundkapitals der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs-
oder Optionspflicht ausgegeben werden können, sofern solche Finanzierungsinstrumente ab dem 12. August 2016 in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;
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* |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien, insbesondere zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang
stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) oder zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlage begeben werden.
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Soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bedingungen nicht ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern
dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186
Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts
gem. § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihre
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Dabei kann die
Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.’
c) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Ermächtigung zur Satzungsänderung
Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 6 zu beschließende Satzungsänderung zum Genehmigten
Kapital 2016 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2016 und falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 11. August 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
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7. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 und die entsprechende Satzungsänderung.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand mit Beschluss vom 30. Mai 2011 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt und die Schaffung eines zugehörigen Bedingten Kapitals II/2011 (§
4 Abs. 5 der Satzung) mit entsprechender Satzungsänderung beschlossen. Die bislang nicht ausgenutzte Ermächtigung ist am 29.
Mai 2016 ausgelaufen. Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren bei Bedarf flexibel auf dieses Finanzierungsinstrument
zurückgreifen kann, soll eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 2016 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandelschuldverschreibungen
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aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
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(1) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. August 2021 einmalig oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen
im Nennbetrag von bis zu EUR 2.412.500,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern Wandlungsrechte
auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 2.412.500,00 nach näherer Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen zu gewähren.
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(2) |
Die Wandelschuldverschreibungen können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten.
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(3) |
Die Wandelschuldverschreibungen können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die abhängige oder
im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern
Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
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(4) |
Bei der Emission der Wandelschuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
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(1) |
Die Gläubiger bzw. Inhaber können ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft
wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
in Geld ausgeglichen werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben. Die Anleihebedingungen
können auch ein variables Wandlungsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
zu beziehende Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
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cc) |
Wandlungspflichten, Wandlungsrecht der Gesellschaft
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(1) |
Die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibungen können ein Wandlungsrecht der Inhaber bzw. Gläubiger und/oder eine
Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger oder ein Wandlungsrecht der Gesellschaft und/oder Pflichtwandlungen einschließlich
der Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts, jeweils zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt bzw. bei
Eintritt eines bestimmten auflösenden Ereignisses oder bei Kündigung (im Folgenden gemeinsam ‘Endfälligkeit’) begründen oder
das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungspreis
für eine Aktie dem Durchschnittskurs der Aktien der Klassik Radio AG gemäß lit. dd) (4) während der letzten zehn Börsenhandelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb der unter
nachstehendem lit. dd) genannten Mindestpreis liegt.
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(2) |
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
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dd) |
Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie ist nach den folgenden Grundlagen zu errechnen:
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(1) |
Der jeweils festzusetzende Wandlungspreis für eine Aktie muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungspflicht vorgesehen
ist – mindestens 80% des Durchschnittskurses der Aktien der Klassik Radio AG währen der letzten zehn Börsenhandelstagen an
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Wandelschuldverschreibungen
betragen.
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(2) |
Soweit die Wandelschuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs der Aktien der
Klassik Radio AG während der letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung
der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen
gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich.
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(3) |
Ist eine Wandlungspflicht oder ein Wandlungsrecht der Gesellschaft vorgesehen, so kann der Wandlungspreis für eine Aktie dem
Durchschnittskurs der Aktien der Klassik Radio AG während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des im vorangehenden Absatz genannten Mindestpreises
liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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(4) |
Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse der Aktien der Klassik Radio
AG an den betreffenden Börsenhandelstagen (‘Durchschnittskurs’). Findet keine Schlussauktion statt, tritt an die Stelle des
Schlussauktionskurses der Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt wird und bei Fehlen einer Auktion der
letzte börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils im XETRA-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
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(5) |
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel zur Wahrung des wirtschaftlichen
Werts der Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die
Gesellschaft unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital während der Wandlungsfrist erhöht oder
unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre weitere Wandelschuldverschreibungen begibt und den Inhabern von Wandlungsrechten
kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht
oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft zustehen würde. Der ermäßigte Wandlungspreis kann auch durch eine Barzahlung bei
Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden.
Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen
oder für sonstige außergewöhnliche Maßnahmen oder Ereignisse, die zu einer Verwässerung des Werts der ausgegebenen Aktien
der Gesellschaft führen können, eine wertwahrende Anpassung der Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten und Wandlungsrechte
der Gesellschaft vorsehen.
Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung
der Wandelschuldverschreibungen vorgesehen werden.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag
oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung nicht überschreiten.
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ee) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
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(1) |
Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflichten auch
eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen
werden, dass die Gesellschaft im Falle der Wandlung bzw. bei Erfüllung von Wandlungspflichten den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen
nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt.
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(2) |
Die Anleihebedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Wandelschuldverschreibungen
den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Gelbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
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(3) |
In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während
der Laufzeit verändert werden kann.
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ff) |
Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden
die Wandelschuldverschreibungen von unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben,
hat die Klassik Radio AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand wir jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelschuldverschreibungen in
folgenden Fällen auszuschließen:
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(1) |
In entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, sofern die Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten bzw.
Wandlungspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Wandelschuldverschreibungen
mit Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht
mehr als 10% des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden oder noch ausgegeben
werden können, sofern die Wandelschuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungsrecht bzw. eine Wandlungspflicht
vermitteln, während der Laufzeit diese Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
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(2) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
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(3) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der Gesellschaft oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;
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(4) |
soweit Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden, der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
liegt und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
ermittelten theoretischen Marktwert der Wandelschuldverschreibungen steht;
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(5) |
soweit das Bezugsrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären, sofern
dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.
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gg) |
Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die genaue Berechnung des Wandlungspreises sowie die
weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw.
im Einvernehmen mit den Organen der die Wandelschuldverschreibungen begebenden, abhängigen oder in unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen, insbesondere Ausgabekurs, Zinssatz, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung
eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Festlegung einer baren Zuzahlung,
Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum.
Die Anleihebedingungen können dabei auch regeln, wie im Fall von Pflichtwandlungen und im Falle eines Wandlungsrechts der
Gesellschaft Einzelheiten der Ausübung, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungspreisen festzulegen sind.
Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 7 lit. a) erteilte Ermächtigung wird unabhängig von der Schaffung des unter Tagesordnungspunkt
7 lit. b) vorgesehenen Bedingten Kapitals 2016 wirksam.
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b) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016) und entsprechende Satzungsänderung
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund
des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2016 bis zum 11. August
2021 von der Gesellschaft oder unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie Wandlungspflichten
erfüllt werden, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.412.500,00 durch Ausgabe von bis zu 2.412.500 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund
des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12. August 2016 bis zum 11. August
2021 von der Gesellschaft oder unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie Wandlungspflichten
erfüllt werden, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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c) |
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes 7 zu beschließende Satzungsänderung zum Bedingten
Kapital 2016 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 5 der Satzung entsprechend der Ausgabe der neuen Aktien aus dem
Bedingten Kapital 2016 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gemäß
Beschluss der Hauptversammlung vom 12. August 2016 während der Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden
Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten durch Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise erlöschen.
Die folgenden Berichte des Vorstands sind im Internet unter http://www.klassikradioag.de/konzern/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Berichte des Vorstands der Klassik Radio AG an die Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß
§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 12. August 2016 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
vor. Die Hauptversammlung vom 30. Mai 2011 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien um bis zu insgesamt EUR
2.412.500 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2011). Die bislang nicht ausgeübte Ermächtigung ist am 29. Mai 2016 ausgelaufen.
Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten soll eine entsprechend neue Ermächtigung
und ein neues Genehmigtes Kapital 2016 geschaffen werden.
Aus Gründen der Flexibilität soll das neue Genehmigte Kapital 2016 ebenso wie das bisherige Genehmigte Kapital I/2011 sowohl
für Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft kann dadurch bei sich
kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2016 soll sicherstellen, dass
auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.
Wird das Genehmigte Kapital 2016 ausgenutzt, steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Der
Vorstand soll jedoch – mit Zustimmung des Aufsichtsrates – die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht in den im Ermächtigungsbeschluss
und nachfolgend im Einzelnen dargelegten Fällen auszuschließen.
Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich,
um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat
halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht zu Gunsten von Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern
bzw. Gläubigern vom mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (im Folgenden gemeinsam ‘Schuldverschreibungen’)
ausgeschlossen werden können, soweit diesen ein Bezugsrecht auf neue Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen
gewährt wird. Schuldverschreibungsbedingungen sehen zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen Verwässerungsschutz
vor, der sicherstellt, dass den jeweiligen Inhabern oder Gläubigern ein Bezugsrecht auf neue Aktien in einem Umfang eingeräumt
werden kann, in dem es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten als
Aktionäre zustehen würde. Damit können die Inhaber oder Gläubiger der Schuldverschreibungen so gestellt werden, als seien
sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
der Aktionäre auf neue Aktien insoweit ausgeschlossen werden. Diese Ermächtigung dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen
am Markt und damit dem Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft.
Der Vorstand soll das Bezugsrecht ferner bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausschließen
können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet.
Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag
und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu
einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Bei Ausnutzung
der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG einzubeziehen.
Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz
ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und
aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt,
dass die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss
des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume
eröffnet werden.
Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll insbesondere – ohne darauf begrenzt
zu sein – dem Zweck dienen, dem unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen sowie Beteiligungen
an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die Klassik Radio AG bewegt sich in einem durch harten Wettbewerb
ausgeprägten Markt für private Radiosender. Sie muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und
flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur
Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser
Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder eine Beteiligung hieran
über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.
Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung
von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die
Klassik Radio AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
soll der Klassik Radio AG die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar
zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei
Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen
gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wäre nicht
erreichbar. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird
der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Klassik Radio Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun,
wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Klassik Radio Aktien im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.
Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligung
andererseits werden nach anerkannten Standards erstellt werden. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung
des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird das Genehmigte Kapital nur ausnutzen, wenn der
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohl verstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der neuen Aktien und der
Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs.
2 AktG) in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß
§§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand mit Beschluss vom 30. Mai 2011 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt und die Schaffung eines zugehörigen Bedingten Kapitals II/2011 (§
4 Abs. 5 der Satzung) mit entsprechender Satzungsänderung beschlossen. Die bislang nicht ausgeübte Ermächtigung ist am 29.
Mai 2016 ausgelaufen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb der Hauptversammlung vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen und ein neues Bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2016) zu beschließen. Die Ermächtigung
wird bis zum 11. August 2021 befristet sein.
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung und das zukünftige Wachstum des Klassik
Radio Konzerns. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen deshalb, mit dieser Ermächtigung die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit
zu nutzen, Eigenkapital durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen zu schaffen, die mit Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten
auf Aktien der Gesellschaft verbunden sind. Durch die Begebung von Wandelschuldverschreibungen ist es zudem in der Regel möglich,
das der Gesellschaft zunächst zufließende und erst nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. der Erfüllung der Wandlungspflichten
zu Eigenkapital werdende Fremdkapital zu vergleichsweise günstigen Konditionen zu erhalten.
Die Ermächtigung sieht vor, dass Wandelschuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 2.412.500,00 ausgegeben werden können.
Zur Bedienung dieser Wandelschuldverschreibungen sollen insgesamt bis zu 2.412.500 neue Aktien geschaffen werden können. Der
Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2016 entspricht 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung.
Das vorgesehene Bedingte Kapital 2016 dient dazu, die mit den Wandelschuldverschreibungen verbundenen Wandlungsrechte mit
Ausübung zu erfüllen bzw. Wandlungspflichten zu bedienen. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich
die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrages bestimmt, so dass die Gesellschaft umfangreiche
Flexibilität bei der Festlegung der Konditionen erhält.
Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen soll jedoch der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – die Möglichkeit haben, das
Bezugsrecht in den in der Ermächtigung genannten und nachfolgend im Einzelnen dargelegten Fällen auszuschließen.
Der Vorstand soll ermächtigt sein, das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von Wandlungsrechten oder mit Wandlungspflichten
ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen auszuschließen. Dadurch wird verhindert, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung
der Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Wandlungsrechte oder von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen
nach den bestehenden Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss. Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG basierende Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen durch eine marktnahe
Festsetzung der einzelnen Konditionen für die jeweilige Wandelschuldverschreibung zu nutzen. Dies ist bei einer Wahrung des
Bezugsrechts nur eingeschränkt möglich. Gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt in diesem Fall des Bezugsrechtsausschlusses die
Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entsprechend, so dass die dort geregelte 10 %-Grenze, bezogen auf das Grundkapital
der Gesellschaft, einzuhalten ist. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zudem, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreiten darf. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der bestehenden
Aktionäre nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts eintritt, kann durch die Errechnung des hypothetischen Börsenpreises der Wandelschuldverschreibung nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden und dem Vergleich mit dem Ausgabepreis ermittelt werden. Liegt danach der Ausgabepreis
nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung, ist nach Sinn
und Zweck des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen der nur unwesentlichen Abweichung zulässig. Soweit
der Vorstand es in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, wird er sich der Unterstützung
durch die emissionsbegleitenden Konsortialbanken, durch unabhängige Investmentbanken oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
bedienen. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts unter Berücksichtigung des zu Lasten der
Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Durch die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts soll die Abwicklung der Begebung
von Wandelschuldverschreibungen erleichtert werden. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich
höher. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Wandelschuldverschreibungen werden bestmöglich für
die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichtert
die Durchführung einer Emission.
Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungsrechten
und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die zuvor von der
Klassik Radio AG oder einem unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben
wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflichten zustehen würde. Hintergrund ist der, dass der wirtschaftliche Wert der Wandlungsrechte bzw. der mit
Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen außer vom Wandlungspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der
Gesellschaft, auf die sich die Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten beziehen, abhängt. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen
Platzierung der betreffenden Wandelschuldverschreibung bzw. zur Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung
ist es daher üblich, in den Anleihebedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten
vor einem Wertverlust ihrer Wandlungsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien. Eine anschließende
Ausgabe weiterer Wandelschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu
einer solchen Werteverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme
sicherzustellen, werden die betreffenden Wandelschuldverschreibungen bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren
Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien.
Die Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungspreises
vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung bzw. der späteren Erfüllung der Wandlungspflicht die der Gesellschaft
zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche
sich die Ermäßigung des Wandlungspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise,
dass den Inhabern der Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandelschuldverschreibungen
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungspflichten
zustünde. Damit werden sie so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten
bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt. Sie werden somit für die
Werteverwässerung – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft
hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungspreis nicht ermäßigt werden
muss, was der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung bzw. der späteren Erfüllung
einer etwaigen Wandlungspflicht dient bzw. die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien reduziert. Dies kommt auch den
bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Die vorliegende
Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung der Interessen
der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen
zu können.
Ferner soll im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistung das Bezugsrecht der Aktionäre – auch ohne
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals – ausgeschlossen werden können. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Schuldverschreibungen
als Akquisitionswährung eingesetzt werden können, um gezielt bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere – aber nicht ausschließlich
– Unternehmen oder Unternehmensteile bzw. Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage
versetzt, flexibel zu agieren und auf entsprechende Forderungen der Verkäufer zu reagieren. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung mindestens dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen entspricht.
Insofern erwächst der Gesellschaft durch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistung kein Nachteil, vielmehr
schafft diese Möglichkeit zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Klassik Radio AG bei Akquisitionen.
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Begebung von Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistung
Gebrauch machen wird. Er wird diese Möglichkeit nur nutzen, wenn dieser im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und
damit ihrer Aktionäre liegt.
Schließlich soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares
und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse
der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionäre, der die Abnahme einer festen Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen
im Voraus zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren
Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen
im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.
Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 7 erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird der insbesondere auch prüfen,
ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen
ist.
Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Der vorgesehene Ausschluss ermöglicht es, die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen und dadurch die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre und damit der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der
Inhaber von Wandlungsrechten oder mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen wird verhindert.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen jeweils in der nächsten Hauptversammlung
berichten.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend)
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass am Tag der Einberufung der Hauptversammlung
4.825.000 (vier Millionen achthundertfünfundzwanzigtausend) Stimmrechte bestehen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung hat unter der folgenden Adresse
Klassik Radio AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
spätestens bis zum Ablauf des 5. August 2016 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft einzugehen.
Freie Verfügbarkeit der Aktien
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien
daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 5. August 2016, 24:00
Uhr entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen vom Anmeldeschluss bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter
Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 5. August 2016. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen, rechtzeitig angemeldet sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben
lassen. In diesem Fall müssen die Aktionäre eine ordnungsgemäße Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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* |
Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und für
den Nachweis der Vollmachterteilung. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung
erfolgen. Vollmachterteilung, deren Widerruf und der Nachweis der Vollmacherteilung können auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Vollmachterteilung, deren Widerruf oder der Nachweis erfolgen unter folgender Adresse:
Klassik Radio AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30 90 374 675 E-Mail: ir@klassikradioag.de
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* |
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung
mit § 125 Abs. 5 AktG genannte Person oder Institution bevollmächtigt, besteht kein gesetzliches Formerfordernis, es gelten
vielmehr die Bestimmungen des § 135 AktG. Danach gilt insbesondere, dass dieser Personenkreis das Stimmrecht nur aufgrund
ausdrücklicher Bevollmächtigung ausüben darf. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen
oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen können und eigene Regelungen für die Vollmachterteilung
vorsehen können, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
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Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular, dem in der Eintrittskarte enthaltenen Vollmachtsformular
oder auf beliebige andere in Textform gefasste Art erfolgen.
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Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gem. § 134 Abs. 3 S. 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere
von ihnen zurückzuweisen.
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Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Diese Vollmachten sind in der oben genannten Textform oder in elektronischer Form zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt
werden und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.klassikradio.de unter Konzern, Investor Relations, Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt sind.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können unter der Adresse
Klassik Radio AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0) 89-30 90 374 675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
* |
per Post bis zum 10. August 2016 (24:00 Uhr)
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per Telefax oder per E-Mail bis zum 12. August 2016, 08:00 Uhr (MESZ)
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erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Eingang bei Klassik Radio entscheidend. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Beiträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und sie auch nicht für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung
stehen, zu denen es keine mit dieser Einladung oder später bekannt gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
gibt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs.1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals (entspricht 241.250 Aktien) oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 EURO erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Klassik Radio AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 12.
Juli 2016 (24:00 Uhr) zugehen. Wir bitten, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:
Klassik Radio AG Investor Relations Imhofstraße 12 86159 Augsburg
Gegenanträge und Wahlvorschläge gem. §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge,
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Adresse
zu richten. Dabei werden die bis zum Ablauf des 28. Juli 2016 (24:00 Uhr) bei der nachfolgend genannten Adresse eingehende
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt.
Klassik Radio AG Investor Relations Imhofstraße 12 86159 Augsburg Telefax: +49 (0)821/50 70 – 505 E-Mail: ir@klassikradioag.de
Anderweitig eingehende Gegenanträge, Wahlvorschläge oder Anfragen können nicht berücksichtigt werden.
Auskunftsrecht gem. § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
die rechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.klassikradio.de
unter Konzern, Investor Relations, Hauptversammlung in den ‘Erläuterungen für die Aktionäre’ zu finden.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die in § 124a AktG genannten Unterlagen und Informationen werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.klassikradio.de unter Konzern, Investor Relations, Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Der festgestellte Jahresabschluss der Klassik Radio AG zum 31. Dezember 2015, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzern-Abschluss
zum 31. Dezember 2015, der gemeinsame Lagebericht für die Klassik Radio AG und den Konzern einschließlich der Angaben nach
§ 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und § 315 Abs. 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015, die Darstellung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind
ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung unter genannter Internetadresse zugänglich. Es wird darauf
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan
ist. Die Unterlagen werden aber den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt.
Augsburg, im Juni 2016
Klassik Radio AG
Der Vorstand
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