Kabel Deutschland Holding AG
Unterföhring
WKN: KD8888 ISIN: DE000KD88880
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG
am Donnerstag, den 13. Februar 2014, um 10:00 Uhr (MEZ) im The Westin Grand München, Eingang Ballsaal Foyer, Arabellastr.
6, 81925 München.
Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vodafone Vierte Verwaltungs
AG und der Kabel Deutschland Holding AG
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Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG – eine 100%ige Tochtergesellschaft der Vodafone GmbH (bis 27. November 2013 Vodafone Holding
GmbH) – und die Kabel Deutschland Holding AG haben am 20. Dezember 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Vertragspartner.
Die Hauptversammlung der Vodafone Vierte Verwaltungs AG hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 19. Dezember
2013 ihre Zustimmung erteilt.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Kabel Deutschland
Holding AG und der Vodafone Vierte Verwaltungs AG vom 20. Dezember 2013 zuzustimmen.
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
(1) |
Vodafone Vierte Verwaltungs AG
mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 70886
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– nachstehend ‘Vodafone Vierte Verwaltungs AG‘ genannt –
(2) |
Kabel Deutschland Holding AG
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 184452
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– nachstehend ‘Kabel Deutschland Holding AG‘ genannt –
1.1 |
Die Kabel Deutschland Holding AG unterstellt ab dem Wirksamwerden dieses Vertrages, frühestens jedoch ab dem 1. April 2014
die Leitung ihrer Gesellschaft der Vodafone Vierte Verwaltungs AG. Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG ist demgemäß berechtigt,
dem Vorstand der Kabel Deutschland Holding AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Der Vorstand
der Kabel Deutschland Holding AG ist verpflichtet, den Weisungen der Vodafone Vierte Verwaltungs AG Folge zu leisten. Unbeschadet
des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und Vertretung der Kabel Deutschland Holding AG dem Vorstand der Kabel Deutschland
Holding AG.
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1.2 |
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Kabel Deutschland Holding AG die Weisung zu erteilen,
diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.
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1.3 |
Weisungen bedürfen der Textform oder sind, sofern sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen.
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2.1 |
Die Kabel Deutschland Holding AG verpflichtet sich, ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinn an die Vodafone Vierte Verwaltungs AG abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen
gemäß nachstehenden Ziffern 2.2 und 2.3 dieses Vertrages, der gemäß § 301 Aktiengesetz (‘AktG‘) in der jeweils geltenden Fassung zulässige Höchstbetrag.
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2.2 |
Sofern und nur in dem Umfang wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist, kann die Kabel Deutschland Holding AG mit Zustimmung der Vodafone Vierte Verwaltungs AG Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (‘HGB‘)) einstellen.
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2.3 |
Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf schriftliches Verlangen
der Vodafone Vierte Verwaltungs AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn
an die Vodafone Vierte Verwaltungs AG abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
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2.4 |
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des am 1. April 2014 beginnenden Geschäftsjahres
der Kabel Deutschland Holding AG oder des späteren Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG, in dem dieser Vertrag
wirksam wird. Der Anspruch der Vodafone Vierte Verwaltungs AG auf Gewinnabführung gemäß dieser Ziffer 2 wird mit Ablauf des
letzten Tages eines Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. Er ist
spätestens mit Ablauf von vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Kabel Deutschland Holding AG zu erfüllen.
Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruches auf Gewinnabführung werden Zinsen in der jeweils
gesetzlichen Höhe geschuldet.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
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3.1 |
Es wird eine Verlustübernahme nach bzw. entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung durch
die Vodafone Vierte Verwaltungs AG vereinbart.
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3.2 |
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das am 1. April 2014 beginnende Geschäftsjahr der Kabel Deutschland
Holding AG oder das spätere Geschäftsjahr der Kabel Deutschland Holding AG, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Der Anspruch
der Kabel Deutschland Holding AG auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages gemäß dieser Ziffer 3 wird mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht. Er ist spätestens
mit Ablauf von vier Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses der Kabel Deutschland Holding AG zu erfüllen. Für den Zeitraum
zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruches auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages werden Zinsen in der
jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.
Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.
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4.1 |
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG für die
Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung (‘Ausgleich‘) zu zahlen. Der Ausgleich ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding
AG für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr während der Vertragslaufzeit, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG fällig.
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4.2 |
Der Ausgleich beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der Kabel Deutschland Holding AG für jede auf den Inhaber lautende Aktie
der Kabel Deutschland Holding AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (‘Kabel Deutschland Holding AG Aktie‘) jeweils brutto EUR 3,77 (‘Bruttoausgleichsbetrag‘) abzüglich des Betrages etwaiger Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlages nach dem jeweils für diese Steuern für
das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages
gelangen auf den Bruttoausgleichsbetrag 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,60, zum Abzug.
Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages ein Ausgleich in Höhe von EUR 3,17
je Kabel Deutschland Holding AG Aktie für ein volles Geschäftsjahr.
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4.3 |
Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr der Kabel Deutschland Holding AG gewährt, für das der Anspruch der Vodafone
Vierte Verwaltungs AG auf Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages wirksam wird.
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4.4 |
Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG endet oder die Kabel Deutschland Holding
AG während der Dauer dieses Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Bruttoausgleichsbetrag für das betreffende
Geschäftsjahr zeitanteilig.
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4.5 |
Falls das Grundkapital der Kabel Deutschland Holding AG aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert
sich der Bruttoausgleichsbetrag je Kabel Deutschland Holding AG Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Bruttoausgleichsbetrages
unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Kabel Deutschland Holding AG durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht wird,
gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus einer solchen Kapitalerhöhung.
Der Beginn der Berechtigung gemäß dieser Ziffer 4 ergibt sich aus der von der Kabel Deutschland Holding AG bei Ausgabe der
neuen Aktien für diese festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
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4.6 |
Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung des angemessenen Ausgleichs eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig
einen höheren Ausgleich je Kabel Deutschland Holding AG Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie
nach Maßgabe der Ziffer 5 dieses Vertrages bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bereits erhaltenen
Ausgleichs je Kabel Deutschland Holding AG Aktie verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Kabel
Deutschland Holding AG gleichgestellt, wenn sich die Vodafone Vierte Verwaltungs AG gegenüber einem außenstehenden Aktionär
der Kabel Deutschland Holding AG in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu
einem höheren Ausgleich verpflichtet.
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5.1 |
Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Kabel Deutschland
Holding AG dessen Kabel Deutschland Holding AG Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 84,53 je Kabel Deutschland Holding
AG Aktie (‘Abfindung‘) zu erwerben.
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5.2 |
Die Verpflichtung der Vodafone Vierte Verwaltungs AG nach Ziffer 5.1 dieses Vertrages ist befristet. Die Frist endet zwei
Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der Kabel Deutschland Holding
AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrages
auf Bestimmung des Ausgleiches oder der Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz bestimmte Gericht bleibt unberührt;
in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist.
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5.3 |
Die Übertragung der Kabel Deutschland Holding AG Aktien gegen Zahlung der Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der
Kabel Deutschland Holding AG kostenfrei.
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5.4 |
Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist das Grundkapital der Kabel Deutschland Holding AG
aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Kabel Deutschland Holding
AG Aktie entsprechend in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Kabel
Deutschland Holding AG bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 dieses Vertrages genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen
erhöht wird, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
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5.5 |
Falls ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Abfindung eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig
eine höhere Abfindung je Kabel Deutschland Holding AG Aktie festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie
bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Abfindung je Kabel Deutschland Holding AG Aktie verlangen. Ebenso
werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre der Kabel Deutschland Holding AG gleichgestellt, wenn sich die Vodafone Vierte
Verwaltungs AG gegenüber einem außenstehenden Aktionär der Kabel Deutschland Holding AG in einem gerichtlichen Vergleich zur
Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.
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5.6 |
Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der Vodafone Vierte Verwaltungs AG oder der Kabel Deutschland Holding AG zu
einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 dieses Vertrages bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 dieses
Vertrages bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der Kabel Deutschland Holding AG berechtigt,
seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages von ihm gehaltenen Kabel Deutschland Holding AG Aktien gegen Zahlung der
in Ziffer 5.1 dieses Vertrages bestimmten Abfindung je Kabel Deutschland Holding AG Aktie an die Vodafone Vierte Verwaltungs
AG zu veräußern, und die Vodafone Vierte Verwaltungs AG ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen
Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 dieses Vertrages bestimmte Abfindung je Kabel Deutschland Holding AG Aktie durch
rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung
eines Spruchverfahrens erhöht, wird die Vodafone Vierte Verwaltungs AG die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des in dem Spruchverfahren oder in dem gerichtlichen Vergleich je Kabel Deutschland
Holding AG Aktie festgesetzten Betrages erwerben. Das Veräußerungsrecht nach dieser Ziffer 5.6 ist befristet. Die Frist endet
zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages im Handelsregister der Kabel Deutschland Holding
AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 dieses Vertrages gelten entsprechend.
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6 |
Wirksamwerden, Dauer und Kündigung dieses Vertrags
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6.1 |
Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG sowie der Zustimmung der Hauptversammlung
der Vodafone Vierte Verwaltungs AG. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der Kabel Deutschland Holding
AG wirksam.
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6.2 |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding
AG gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Kabel Deutschland Holding AG endet,
für das der Anspruch der Vodafone Vierte Verwaltungs AG gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages wirksam wird. Er verlängert sich anschließend
jeweils um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt
wird.
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6.3 |
Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 6.2 dieses Vertrages kann der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für die Beendigung
des Vertrages gegeben ist.
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6.4 |
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
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7.1 |
Die Vodafone Group Plc mit Sitz in Newbury, Großbritannien, hält indirekt 100% der Aktien der Vodafone Vierte Verwaltungs
AG und hat in dieser Eigenschaft als indirekte Aktionärin der Vodafone Vierte Verwaltungs AG, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei
beizutreten, die informationshalber als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser hat sich
die Vodafone Group Plc verpflichtet, uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs
AG in der Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG stets in der Lage
ist, alle ihre Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt
insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG.
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7.2 |
Darüber hinaus steht die Vodafone Group Plc den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG gegenüber uneingeschränkt
und unwiderruflich dafür ein, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß
erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG ein eigener Anspruch nach § 328 Abs.
1 BGB gerichtet auf Zahlung an die Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu. Die Haftung der Vodafone Group Plc gemäß den beiden
vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG ihre Verpflichtungen gegenüber den
außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig und
fristgemäß erfüllt und die Vodafone Group Plc ihrer in der vorstehenden Ziffer 7.1 dieses Vertrages dargestellten Ausstattungsverpflichtung
nicht nachkommt.
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8.1 |
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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8.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine notwendige Regelung nicht
enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die so weit wie
möglich dem entspricht, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie
die Unwirksamkeit der Bestimmung oder die Regelungslücke erkannt hätten. Darüber hinaus sind bei der Auslegung dieses Vertrages
die Vorgaben der §§ 14-19 des Körperschaftsteuergesetzes (steuerliche Organschaft) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
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Vodafone Vierte Verwaltungs AG
Düsseldorf, den 20. Dezember 2013
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__________________________________ Dr. Joachim Peters Mitglied des Vorstands
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__________________________________ Dr. Thomas Wandres Mitglied des Vorstands
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Kabel Deutschland Holding AG
Unterföhring, den 20. Dezember 2013
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__________________________________ Dr. Adrian v. Hammerstein Vorsitzender des Vorstands
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__________________________________ Dr. Andreas Siemen Mitglied des Vorstands
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Anlage: Patronatserklärung der Vodafone Group Plc
[Briefkopf der Vodafone Group Plc]
London, den 18. Dezember 2013
Kabel Deutschland Holding AG Betastraße 6-8 85774 Unterföhring
Patronatserklärung
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Die Vodafone Vierte Verwaltungs AG, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 70886,
beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 184452, als abhängigem und gewinnabführendem Unternehmen zu schließen
(‘Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag‘). Die Vodafone Group Plc, eine nach dem Recht von England und Wales geführte und errichtete Gesellschaft, eingetragen unter
der Registernummer 1833679, mit eingetragener Geschäftsanschrift Vodafone House, The Connection, Newbury, Berkshire, RG14
2FN, Großbritannien, hält indirekt 100% der Aktien der Vodafone Vierte Verwaltungs AG. Die Vodafone Group Plc gibt hiermit
folgende Erklärungen ab, ohne dabei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beizutreten:
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1. |
Die Vodafone Group Plc verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass die Vodafone Vierte
Verwaltungs AG in der Weise geleitet und finanziell derart ausgestattet wird, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG stets
in der Lage ist, alle ihre Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vollständig
und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG.
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2. |
Die Vodafone Group Plc steht den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG gegenüber uneingeschränkt und
unwiderruflich dafür ein, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder
im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung,
vollständig und fristgemäß erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG ein eigener
Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an die Vodafone Vierte Verwaltungs AG zu. Die Haftung der Vodafone Group
Plc gemäß den beiden vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass die Vodafone Vierte Verwaltungs AG ihre Verpflichtungen
gegenüber den außenstehenden Aktionären der Kabel Deutschland Holding AG aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und die Vodafone Group Plc ihrer Ausstattungsverpflichtung
nach Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt.
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Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Vodafone Group Plc
__________________________________ A. Halford
Titel: Chief Financial Officer
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich:
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vodafone Vierte Verwaltungs AG und der Kabel Deutschland Holding
AG vom 20. Dezember 2013,
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Kabel Deutschland Holding
AG für die letzten drei Geschäftsjahre,
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die Jahresabschlüsse der Vodafone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH für die am 31. März 2011, 31. März 2012 und 31. März
2013 beendeten Geschäftsjahre,
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befreiende Konzernabschlüsse gemäß § 291 HGB der Vodafone Group Plc für die letzten drei Geschäftsjahre,
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der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Kabel Deutschland Holding AG und des Vorstands der Vodafone
Vierte Verwaltungs AG inklusive Anlagen und
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der nach § 293e AktG erstattete Bericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfers inklusive Anlagen.
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Gemäß § 293f Abs. 3 AktG wird von einer Auslegung der Unterlagen in den Geschäftsräumen abgesehen. Die Unterlagen werden aber
in der Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG den Aktionären zugänglich gemacht (§ 293g Abs. 1 AktG). Die Vodafone
Vierte Verwaltungs AG ist durch Formwechsel aus der Vodafone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH hervorgegangen; dieser Formwechsel
wurde mit seiner Eintragung im Handelsregister am 20. August 2013 wirksam. Für die drei am 31. März 2011, 31. März 2012 und
31. März 2013 beendeten Geschäftsjahre können daher nur Jahresabschlüsse der Vodafone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH zugänglich
gemacht werden. Lageberichte wurden von der Vodafone Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH für die vorgenannten Geschäftsjahre
nicht aufgestellt und können daher auch nicht zugänglich gemacht werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und/oder zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bei
der Gesellschaft fristgerecht angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (§ 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft).
Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, d.h. also auf den 23. Januar 2014, 0:00 Uhr (MEZ) (‘Nachweisstichtag’). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am 6. Februar 2014, 24:00 Uhr (MEZ) unter folgender Adresse zugehen:
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Kabel Deutschland Holding AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Deutschland Fax: +49 (0)69 – 12012 86045 E-Mail: wp.hv@db-is.com
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Wir bitten die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern, um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen. Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden in
der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Wir bitten die Aktionäre,
sich in Zweifelsfällen bei ihrem depotführenden Institut zu erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des
Anteilsbesitzes vornimmt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Das Stimmrecht kann – sofern Aktionäre nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten – auch durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten. Auch in diesen Fällen muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, fristgerecht
zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach §
134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung unserer Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Zur
Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre auf der Rückseite der übersandten
Eintrittskarte bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden. Die Bestellung eines Bevollmächtigten, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
können auch schon vor der Hauptversammlung durch Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Adresse erfolgen:
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Kabel Deutschland Holding AG – Rechtsabteilung – Betastraße 6-8 85774 Unterföhring Deutschland Fax: +49 (0)89 – 923 34 21 366 E-Mail: hauptversammlung@kabeldeutschland.de
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Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten i.S.v. § 135 AktG, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gilt das Erfordernis der Textform nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG
nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten,
die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen, die von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannt sind. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär wie zuvor
beschrieben fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und seinen Anteilsbesitz fristgerecht nachweisen. Wenn ein Aktionär
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt,
über den abgestimmt wird, Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte
durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen
können auch schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse erfolgen:
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Kabel Deutschland Holding AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Fax: +49 (0)89 – 210 27 298 E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Sie sollen möglichst bis zum 12. Februar 2014, 16:00 Uhr (MEZ) unter der vorgenannten Adresse eingehen.
Zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Formular verwendet
werden, das die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung finden.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen. Sie
stehen auch nicht für die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung, zu denen es keine in dieser Einberufung oder später bekannt
gemachten Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat gibt.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten
hierzu können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung eingesehen werden.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile am Grundkapital allein oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen – dies entspricht
500.000 nennwertlosen Stückaktien – können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft
schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2014 (24:00 Uhr (MEZ)), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend
genannte Adresse gerichtet werden:
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Kabel Deutschland Holding AG – Vorstand – Betastraße 6-8 85774 Unterföhring Deutschland
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Der oder die Antragsteller haben gemäß §§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass er oder sie
seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei zugunsten etwaiger Antragsteller auf den
Tag der Hauptversammlung als maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen dieser Mindesthaltedauer abstellen und einen Nachweis
als ausreichend behandeln, der auf die Inhaberschaft mindestens seit dem 13. November 2013 (0:00 Uhr (MEZ)) ausgestellt ist. Bei der Berechnung dieser drei Monate bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.
Bekanntzumachende Ergänzungen zu der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit dieser Einberufung bekannt gemacht
wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Zulässige Ergänzungsverlangen werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Jeder Aktionär kann Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen
bedarf es einer Begründung nicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse zu
richten:
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Kabel Deutschland Holding AG – Rechtsabteilung – Betastraße 6-8 85774 Unterföhring Deutschland Fax: +49 (0)89 – 923 34 21 366 E-Mail: hauptversammlung@kabeldeutschland.de
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 29. Januar 2014 (24:00 Uhr (MEZ)), bei der Gesellschaft zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder nach dem
29. Januar 2014 eingehen, sowie Gegenanträge ohne Begründung, soweit diese erforderlich ist, werden von der Gesellschaft nicht
im Internet veröffentlicht.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Die Gesellschaft kann davon absehen, einen Gegenantrag und seine Begründung bzw. einen Wahlvorschlag zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung dargestellt.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag bzw. Gegenwahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag
bzw. Gegenwahlvorschlag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. In der Hauptversammlung können mündliche Gegenanträge
bzw. Gegenwahlvorschläge auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 15
Abs. 2 Satz 2 der Satzung unserer Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten
Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung dargestellt.
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitergehende Informationen und Erläuterungen
zu obengenannten Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kabeldeutschland.com/hauptversammlung zur Verfügung.
Auch in der Hauptversammlung am 13. Februar 2014 werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen zugänglich sein.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.
Anzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 88.522.939 und ist eingeteilt
in 88.522.939 nennwertlose Stückaktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Die Gesellschaft hat keine
eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher sämtliche 88.522.939 ausgegebene Stückaktien
der Gesellschaft teilnahme- und stimmberechtigt.
Unterföhring, im Dezember 2013
Kabel Deutschland Holding AG
Der Vorstand
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