ISRA VISION AG
Darmstadt
– Wertpapier-Kenn-Nummer 548 810 – – International Securities Identification Number DE0005488100 –
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am
Mittwoch, dem 15. März 2017 um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Zeit – MEZ)
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in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
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eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2016 und des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2015/2016, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2016 (IFRS) und des Konzernlageberichts
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des Aktiengesetzes
(AktG) am 17. Januar 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder
eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen
dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015/2016
in Höhe von EUR 9.793.250,33 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,48 je Stückaktie bezogen auf die 4.378.240 Stückaktien mit voller Gewinnberechtigung
für das Geschäftsjahr 2015/2016
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EUR 2.101.555,20 |
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 7.691.695,13 |
Bilanzgewinn
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EUR 9.793.250,33
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Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 17. Januar 2017, dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in
Höhe von EUR 4.378.240 eingeteilt in ebenso viele Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die
Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,48 je dividendenberechtigter
Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit
die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag entsprechend.
Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch
im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 20. März 2017 ausgezahlt werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017
zu bestellen.
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6. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufsichtsratsvergütung wird beginnend mit dem Geschäftsjahr 2016/2017 (und mit Rückwirkung für das gesamte Geschäftsjahr
2016/2017) von jährlich EUR 12.500,00 pro Aufsichtsratsmitglied auf EUR 15.000,00 erhöht. Der Vorsitzende erhält das Doppelte,
der Stellvertreter erhält das Anderthalbfache dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während
eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung anteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
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WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 08. März 2017 in Textform (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei
der Gesellschaft unter der Adresse
ISRA VISION AG c/o Landesbank Baden-Württemberg 4035 H/ Hauptversammlungen Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart
oder per Fax an Faxnummer: 0711/ 127 79264
oder per E-Mail an HV-Anmeldung@LBBW.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen
in Textform (§126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder
englischer Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 22. Februar 2017 beziehen und der Gesellschaft
ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 08. März 2017 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer
oder E-Mail-Adresse zugehen.
Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien
zu Beginn (0:00 Uhr MEZ) des 22. Februar 2017, sogenannter Nachweisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
Eintrittskarten
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten
Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die
ihnen als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts dienen. Die Eintrittskarte ist,
anders als Anmeldung und Nachweis, aber keine Voraussetzung für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. eine depotführende Bank, eine
Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter ‘Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts’
beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und
kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden
den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse www.isravision.com abgerufen
werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt.
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht
nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten
Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Institut oder Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG
unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem
Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person
oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut
oder Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt),
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung.
Demgemäß können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen und die sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten
gleichgestellten Personen und Vereinigungen sowie die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute oder Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der
Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere
Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft
in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen, wenn sie nicht in der Hauptversammlung erteilt werden,
bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des 14. März 2017 der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen, da sie andernfalls aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden können: ISRA VISION AG, c/o Computershare
Operations Center, 80249 München, oder per Fax an die Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675, oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch
machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen anderen in der Hauptversammlung
Anwesenden (den Aktionär selbst oder dessen Vertreter) vertreten werden. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung
von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den
Aktionären ebenfalls zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse
www.isravision.com abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden hierfür ebenfalls Vollmachts- und Weisungsformulare
zur Verfügung gestellt.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft
einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich
des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits
vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis
über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse investor@isravision.com
übermittelt werden.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 219.062
Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt
adressiert werden: ISRA VISION AG, Vorstand, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs.
2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der
Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§
187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß
§ 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden
– unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden
außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich gemacht
und den Aktionären mitgeteilt.
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung
stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw.
Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse www.isravision.com
zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 28. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse:
ISRA VISION AG Investor Relations Industriestraße 14 64297 Darmstadt
oder per Fax an Faxnummer: 06151/ 948140
oder per E-Mail an investor@isravision.com
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt
sind.
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere
Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.isravision.com.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, Formulare,
die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im
Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse www.isravision.com zugänglich.
Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte Internetadresse zugänglich:
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zu Tagesordnungspunkt 1: der festgestellte Jahresabschluss zum 30. September 2016 und der Lagebericht sowie der Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016, der gebilligte Konzernabschluss zum 30. September 2016 (IFRS) und der Konzernlagebericht
sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs;
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zu Tagesordnungspunkt 2: der dem Aufsichtsrat vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands.
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Diese Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Weitere Angaben und Hinweise
Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION AG insgesamt 4.381.240 Stückaktien ausgegeben, die mit
jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Davon sind 3.000 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte
zustehen.
Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat sind im
Bundesanzeiger vom 03. Februar 2017 bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet worden, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie sind außerdem kostenfrei
bei der Zahlstelle, der Landesbank Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, erhältlich.
Darmstadt, im Februar 2017
ISRA VISION AG
Der Vorstand
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