DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
28.03.2017 / 15:01
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Jena
– ISIN DE000A0EPUH1 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, den 9. Mai 2017, um 10.00 Uhr (MESZ), in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
und Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss
festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung
durchführen zu lassen.
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4. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen,
die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl
a) |
Herrn Christian Oecking, Dortmund, Senior Advisor,
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b) |
Herrn Ulrich Prädel, Holzwickede, Executive Advisor, und
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c) |
Herrn Prof. Dr. Louis Velthuis, Mainz, Inhaber des Lehrstuhls für Controlling am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz,
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für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 Beschluss fasst,
als Aufsichtsratsmitglieder erneut zu wählen.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 1. Halbsatz AktG, der Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder Abschlussprüfung,
werden u. a. in der Person von Herrn Prof. Dr. Velthuis erfüllt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind im Übrigen in ihrer Gesamtheit
mit dem E-Commerce-Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, im Sinne von § 100 Abs. 5 2. Halbsatz AktG vertraut.
Der Aufsichtsrat hat sich für seine Wahlvorschläge bei den jeweiligen Kandidaten vergewissert, dass diese den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen können.
Abgesehen davon, dass alle drei Kandidaten bereits Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind, bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats jeweils keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern einerseits und der Gesellschaft,
den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär andererseits.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird Folgendes mitgeteilt: Im Falle seiner Wahl in den
Aufsichtsrat beabsichtigt der Aufsichtsrat den jetzigen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Christian Oecking, erneut als Kandidaten
für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Vorstellung der Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Christian Oecking, Aufsichtsratsmitglied und -vorsitzender der Gesellschaft seit 02.06.2016
Christian Oecking ist als Senior Advisor tätig. Er wurde 1962 in Dortmund geboren und hat an der Universität Dortmund Maschinenbau
studiert. Bereits während des Studiums ist er 1985 in die Softwareentwicklung und Unternehmensberatung eingestiegen. 1993
erfolgte der Wechsel zu EDS – Electronic Data Systems, bei der er im Business Development und in der Geschäftsleitung Fertigungsindustrie
& Handel das Solutions und Outsourcing Geschäft verantwortete. 1998 wechselte er in den Siemens Konzern und übernahm die Verantwortung
für das nationale, ab 2001 das globale Outsourcing Geschäft. In 2009 übernahm Christian Oecking zusätzlich den Vorsitz der
Geschäftsführung von Siemens IT Solutions and Services GmbH (SIS). Nach einem erfolgreichen Turnaround der SIS begleitete
er den Übergang der SIS zu ATOS in 2010. Während dieser Zeit hat Christian Oecking im Bitkom den Arbeitskreis Outsourcing
und Cloud Solutions gegründet und viele Jahre als Vorsitzender geleitet. In diesem Rahmen hat er etliche Bücher zu Application
Management, Cloud Solutions und Outsourcing herausgegeben. Seit 2000 hat Christian Oecking Verantwortung im Rahmen von nationalen
und internationalen Beiräten oder Aufsichtsräten übernommen. Nach seinem Ausstieg bei Siemens ist dies heute sein beruflicher
Schwerpunkt. Dabei sind Vertrieb, Operational Excellence und Unternehmenstransformation seine wesentlichen Interessen. Christian
Oecking ist verheiratet und lebt in Dortmund.
Herr Oecking ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Sepicon AG, Düsseldorf (stv. Vorsitzender)
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Hexaware Technologies, Indien (Mitglied des Aufsichtsrats)
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Ulrich Prädel, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender seit 16.12.2016; Mitglied seit 01.12.2016
Ulrich Prädel hat nach dem Abschluss seines Informatikstudiums an der Universität Dortmund mehr als 30 Jahre Führungserfahrung
in der IT-Industrie gesammelt. Eine wesentliche Station seiner beruflichen Laufbahn war dabei die Tätigkeit für Electronic
Data Systems (EDS), bei der er mehr als 10 Jahre sowohl Software-Development-Aktivitäten verantwortete als auch Outsourcing-Einheiten
führte, zuletzt als Vice President Communications Industry EMEA. 2001 wechselte Ulrich Prädel zu Capgemini, wo er bis 2016
verschiedene internationale Führungspositionen bekleidete, unter anderem als Group Sales Director und Mitglied des globalen
Capgemini Management Boards. Seit September 2016 ist Ulrich Prädel als Executive Advisor tätig. Er unterstützt IT-Unternehmen
weltweit als Mitglied in Aufsichtsräten, Beiräten und als Berater. Sein Schwerpunkt liegt dabei auf Vertrieb, Transformation
und Restrukturierung.
Herr Prädel ist verheiratet und wohnt in Holzwickede bei Dortmund. Er ist Mitglied in folgendem Aufsichtsrat:
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Matrix42 AG, Frankfurt am Main
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Prof. Dr. Louis Velthuis; Aufsichtsratsmitglied seit 02.06.2016
Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis ist Inhaber des Lehrstuhls für Controlling am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Geboren und aufgewachsen ist Louis Velthuis in Südafrika. Nach seinem Abitur
in Deutschland machte er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank. Anschließend studierte er BWL, promovierte
und habilitierte an der Goethe-Universität in Frankfurt. Neben seinem Ruf nach Mainz bekam er weitere Rufe von den Universitäten
Passau und Tübingen. Louis Velthuis ist außerdem als Gutachter, Berater und Dozent tätig. Seine Interessen in der Forschung
sowie seine langjährige Projekterfahrung in der Praxis betreffen vornehmlich die Gestaltung des internen und externen Rechnungswesens,
die Konstruktion und Etablierung von Anreizsystemen, die Performancemessung sowie die Entwicklung von Konzepten der wertorientierten
Unternehmensführung.
Louis Velthuis wohnt in Mainz, ist verheiratet und hat drei Kinder. Prof. Dr. Velthuis hält keine weiteren Aufsichtsratsmandate.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer
zu wählen, und zwar
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für das Geschäftsjahr 2017; sowie
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b) |
für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG bis
zur nächsten Hauptversammlung für den Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts
enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
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Für die genannten Prüfungsleistungen hat der Aufsichtsrat, der als dreiköpfiger Aufsichtsrat über keinen Prüfungsausschuss
verfügt, gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Erfurt, und die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, empfohlen und dabei eine Präferenz für
die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, den bisherigen Abschlussprüfer.
Diese Empfehlung war frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln auferlegt,
die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer
bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder
Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken.
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung
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1. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
unter Vorlage eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Dienstag, den 2. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ) bei
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des Dienstag, den 18. April 2017
(d. h. 0.00 Uhr MESZ) (‘Nachweisstichtag‘), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das depotführende
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu
erfolgen.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts
dienen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine
Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden:
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Investor Relations Leutragraben 1 07743 Jena Telefax: +49 3641 50 1309 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
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Bis spätestens zum Ablauf des Montag, den 24. April 2017, 24.00 Uhr MESZ bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären im Internet unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gemäß § 126 Abs. 2 AktG bzw. gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 AktG müssen Gegenanträge und deren Begründung sowie die Wahlvorschläge
in den dort aufgelisteten Fällen nicht zugänglich gemacht werden, z. B. wenn sich dadurch der Vorstand strafbar machen würde
oder wenn aufgrund des Antrags ein gesetzes- oder satzungswidriger Beschluss der Hauptversammlung ergehen würde. Des Weiteren
muss eine Begründung nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge
müssen insbesondere nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der zu wählenden Person bzw. der zu wählenden Personen enthält oder wenn keine Angaben der zu wählenden Person zu
der Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
erfolgt sind.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
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3. |
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000 Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss
der Gesellschaft bis zum Ablauf des 8. April 2017, 24.00 Uhr MESZ (Samstag) zugegangen sein. Wir bitten, ein derartiges Verlangen
an folgende Postadresse zu richten:
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INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Der Vorstand Leutragraben 1 07743 Jena
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Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich gemacht.
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4. |
Vollmachten/Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten,
beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3
AktG der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft elektronisch
übermittelt werden unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@intershop.de.
Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135
AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden
Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135
AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll, enthält
die Satzung hierzu keine besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine
diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen,
rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG stellen wir unseren Aktionären im Internet unter
http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung Formulare zur Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur Verfügung;
die Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.
Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter,
der ihre Stimmen auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus
den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden.
Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 7. Mai 2017 bei der Gesellschaft eingegangen
sein und sind zu übersenden an:
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Stimmrechtsvertreter c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: hauptversammlung@intershop.de
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu erteilen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
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5. |
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend
geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 31.683.484 und ist in 31.683.484
auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl
der Stimmrechte 31.683.484 beträgt.
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7. |
Ausgelegte Unterlagen
Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Jena
und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:
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der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht
(einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr
2016 und der Bericht des Aufsichtsrats
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Diese Unterlagen sind auch im Internet auf der Internetseite der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung
von der Einberufung der Hauptversammlung an zugänglich. Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind außerdem
die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse dort
bekannt gegeben.
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Jena, im März 2017
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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