IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT
Duisburg
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
zur im Bundesanzeiger vom 8. Juni 2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juli 2016 um 10.00 Uhr
in der Rheinhausenhalle, Beethovenstraße 20, 47226 Duisburg,
ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, im Sinne von § 122
Abs. 2 AktG fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende
Tagesordnungspunkte erweitert:
TOP 8:
Bericht des besonderen Vertreters Dr. Knüppel
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 Herrn Dr. Norbert Knüppel zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung
von Ersatzansprüchen bestellt. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Erläuterungen zu TOP 7. Herrn Dr. Knüppel soll
Gelegenheit gegeben werden, über seine bisherige Tätigkeit und den Stand der Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu berichten.
TOP 9:
Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 S. 1 AKtG zur Geltendmachung der von der Hauptversammlung am 17.07.2015
zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 den Beschluss gefasst, Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das
herrschende Unternehmen sowie Mitglieder vom Vorstand und Aufsichtsrat dieser Gesellschaft geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten
wird auf TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016 verwiesen. Der Vorstand hat zu TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016
vorgeschlagen, die von der Hauptversammlung am 17.07.2015 beschlossene Bestellung des besonderen Vertreters Dr. Knüppel und
des für den Fall des Wegfalls von Herrn Dr. Knüppel ersatzweise bestellten Dr. Knittlmayer mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben nach § 124 Abs. 3 AktG einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreitet. Der TOP
bzw. der Beschlussvorschlag sind damit begründet, dass Dr. Knüppel trotz unverzüglicher Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum
Tage der Einberufung der Hauptversammlung am 21.07.2016 keine Ersatzansprüche geltend gemacht habe. Vielmehr habe er angekündigt,
‘eine Vielzahl von kostenintensiven Gutachten in Auftrag geben zu wollen’; zudem ist von einem ‘Fristversäumnis’ seitens Herrn
Dr. Knüppel im Hinblick darauf die Rede, dass nach § 147 Abs. 1 S. 2 AktG der besondere Vertreter die Ersatzansprüche binnen
sechs Monaten seit der Hauptversammlung geltend machen ‘soll’, was aber nicht geschehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf
TOP 7 der Hauptversammlung am 21.07.2016 verwiesen.
1. Bestellung eines anderen besonderen Vertreters als Dr. Knüppel
Für den Fall, dass die Hauptversammlung am 21.07.2016, wie von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, beschließen sollte,
die Bestellung von Herrn Dr. Knüppel und des ersatzweise bestellten Herrn Dr. Knittlmayer zu widerrufen, fiele die Verpflichtung
der Geltendmachung der von der Hauptversammlung zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche an die regulären Verwaltungsorgane
der Gesellschaft zurück, d.h. Vorstand oder Aufsichtsrat – je nachdem, gegen wen sich die Ersatzansprüche jeweils richten.
Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe wegen ihrer persönlichen, wirtschaftlichen
und/oder sonstigen Verbindungen zum Mehrheitsaktionär offenbar nicht geeignet, die ihnen nach dem Gesetz obliegende Aufgabe
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eben diesen Mehrheitsaktionär wahrzunehmen. Jedenfalls besteht die Besorgnis
ihrer Befangenheit aufgrund der vorerwähnten personellen Verflechtungen und persönlichen Abhängigkeiten im Verhältnis zur
Mehrheitsaktionärin. Im Hinblick darauf soll der Hauptversammlung unter diesem TOP die Möglichkeit gegeben werden, im Falle,
dass die Hauptversammlung den vom Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 7 vorgeschlagen Beschluss fasst, einen anderen besonderen
Vertreter nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG an Stelle von Herrn Dr. Knüppel zu bestellen. Darüber hinaus soll ihr auch die Möglichkeit
gegeben werden, eine Person für den Fall zu bestellen, dass der bestellte besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder
sonst wegfällt.
2. Insbesondere: Ermöglichung erneuter Bestellung von Dr. Knüppel
Unter diesem TOP soll die Hauptversammlung des Weiteren auch die Möglichkeit erhalten, im Lichte des Berichts des besonderen
Vertreters nach TOP 8 sowie eventueller Erläuterungen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu TOP 7 und TOP 8 Herrn Dr. Knüppel
erneut in das Amt zu berufen und ggf. Herrn Dr. Knittlmayer für den Fall des Wegfalls von Herrn Dr. Knüppel erneut ersatzweise
zum besonderen Vertreter zu bestellen.
Die Gründe, die unter TOP 7 für den Widerruf angeführt werden, sind nicht geeignet, eine sachliche Rechtfertigung zur Abberufung
darzulegen. Soweit unter TOP 7 von einem ‘Fristversäumnis’ von Herrn Dr. Knüppel die Rede ist, wird dort schon verkannt, dass
es sich bei der entsprechenden Fristregelung in § 147 Abs. 1 S. 2 AktG lediglich um eine Sollvorschrift handelt; z.B. ist
einem besonderen Vertreter eine Überschreitung der Frist nicht vorwerfbar, wenn er seine Arbeit begonnen hat, aber von den
Verwaltungsorgangen an der Durchsetzung seines Auftrags gehindert wird, z.B. indem die Erteilung von für die Umsetzung des
Auftrags erforderlichen Informationen verweigert wird. So ist es vorliegend nach dem Inhalt der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts Duisburg vom 09.06.2016, 22 0 50/16. Daraus ergibt sich, dass der Vorstand Herrn Dr. Knüppel an der Erledigung
seines Auftrags dadurch behindert hat, indem er ihm erforderliche Informationen vorenthalten hat. Der Vorstand handelte daher
selbstwidersprüchlich, wenn er einerseits die Arbeit von Herrn Dr. Knüppel durch Nichtvorlage der für die Auftragserledigung
erforderlichen Informationen behindert, Herrn Dr. Knüppel aber andererseits vorwerfen will, nicht innerhalb von sechs Monaten
Ansprüche geltend gemacht zu haben.
Das Landgericht Duisburg hat sich im o.g. Urteil auch mit entsprechenden Vorwürfen wie dem unter TOP 7 formulierten weiteren
Vorwurf der Behauptung von Pflichtverletzungen ins Blaue hinein geäußert; dazu hat es ausgeführt, dem Hauptversammlungsbeschluss
vom 17.07.2015 lasse sich ein ‘ausreichend konkreter Lebenssachverhalt entnehmen’; in dem Hauptversammlungsbeschluss sei der
tatsächliche Anknüpfungspunkt für Ersatzansprüche ‘in Form des beanstandeten Geschäfts in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
ausreichend klar beschrieben’. Schließlich geht auch der Vorwurf nach TOP 7 in Hinblick auf die Beauftragung von Gutachten
in das Leere. Das Landgericht Duisburg hat im vorgenannten Urteil darauf abgehoben, dass ein besonderer Vertreter nicht nur
verpflichtet und berechtigt ist, aus konkret bezeichneten Informationen eine Klageschrift zu erstellen, sondern in gewissem
Umfange auch die betreffenden Hauptversammlungsbeschlüsse im Sachverhalte prüfen darf und muss. Es liegt auf der Hand, dass
zur Ermittlung konkreter Schadenshöhen auch die Beauftragung von Gutachten erforderlich ist
Die Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, die den TOP der Hauptversammlung vom 17.07.2015 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
aufgrund eines Aktionärsverlangens nach § 122 AktG herbeigeführt und mit deren Stimmen der entsprechende Hauptversammlungsbeschluss
zur Bestellung von Dr. Knüppel (und ersatzweise Dr. Knittlmayer) gefasst worden ist, hält Herrn Dr. Knüppel für einen hervorragend
geeigneten besonderen Vertreter. Sie hält an Dr. Knüppel fest, sollten sich bei der Hauptversammlung nicht andere Erkenntnisse
ergeben. Davon konnte auch der Vorstand bei der Formulierung von TOP 7 der Tagesordnung ausgehen. Gleiches gilt für Vorstand
und Aufsichtsrat bei der Fassung des Beschlussvorschlags. Angesichts der auch bei der Hauptversammlung am 21.07.2016 zu erwartenden
Mehrheitsverhältnisse könnte der vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Beschluss zum Widerruf der Bestellung von Herrn
Dr. Knüppel (und ersatzweise Herrn Dr. Knittlmayer) angesichts dessen nur dann zustande kommen, wenn der Versammlungsleiter
das nach § 136 AktG für das herrschende Unternehmen geltende Stimmverbot missachten würde. Sollte das der Fall sein, könnte
ggf. unter diesem TOP Herr Dr. Knüppel erneut in sein Amt bestellt werden und der dann offensichtliche Rechtsverstoß des Versammlungsleiters
faktisch rückgängig gemacht werden.
3. Beschlussvorschläge
Eventuelle konkrete Anträge zur Beschlussfassung werden in der Hauptversammlung gestellt – einschließlich eines Antrags zur
Person eines anderen besonderen Vertreters als Dr. Knüppel sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte besondere Vertreter
sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.
4. Stellungnahme der Verwaltung
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat der Vorstand die Arbeit von Herrn Dr. Knüppel nach Kräften unterstützt. Der
Vorstand hat Herrn Dr. Knüppel insbesondere eine Vielzahl von Unterlagen zur Verfügung gestellt. In dem erwähnten Verfahren
ging es lediglich um die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über diese Unterlagen, welches Herr Dr. Knüppel weit nach Ablauf
der Sechsmonatsfrist des § 147 Abs. 1. S. 2 AktG angefordert hatte. Die Antragstellerin erhebt also erneut ins Blaue hinein
und ohne jede inhaltliche Substanz irgendwelche Vorwürfe. Die Antragstellerin räumt im Übrigen in ihrem Antrag selbst sein,
dass ein Schaden und dessen etwaige Höhe nicht feststehen. Dies zu untersuchen, wäre Gegenstand einer insoweit vorrangigen
Sonderprüfung gewesen, die die Hauptversammlung abgelehnt hat.
Der Besondere Vertreter ist im Übrigen schon berufsrechtlich gehalten, die Antragsstellerin nicht einseitig außerhalb der
Hauptversammlung über Details seiner Tätigkeit zu informieren. Sofern er dies dennoch offensichtlich getan haben sollte, begründet
dies zudem die Besorgnis der Befangenheit des Besonderen Vertreters als weiteren wichtigen Grund.
TOP 10:
Beschlussfassungen der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel
& Touristik AG (‘IFA’) gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an
der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die IFA von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters
zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG
1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 17.07.2015 auf Antrag der Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH beschlossen,
Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften im Zusammenhang mit dem
Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. durch die Gesellschaft von der Lopesan Gruppe geltend zu machen. Wegen
der Einzelheiten wird verwiesen auf die Bekanntmachung von TOP 7 der Hauptversammlung vom 21.07.2016 sowie die Bekanntmachung
von TOP 11 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 17.07.2015 im Bundesanzeiger am 19.06.2015. In der Hauptversammlung vom
17.07.2015 hatte die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs GmbH auch den Antrag gestellt, die Ersatzansprüche als Gesamtschuldner
mit der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften auch geltend zu machen
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gegen die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft Gonzalo Javier Betancor Bohn sowie Jordi Llinàs Serra sowie
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gegen die Aufsichtsratsmitglieder Santiago de Armas Farina, Dr. Hans Vieregge, Francisco López Sánchez, Roberto López Sánchez,
Antonio Rodríguez Pérez sowie Augustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo.
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Der Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die vorgenannten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft
ist deshalb nicht zustande gekommen, da der damalige Versammlungsleiter Dr. Vieregge nach Sicht der Newinvest Assets Beteiligungs
GmbH das bei der Abstimmung geltende Stimmverbot nach § 136 AktG der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften
missachtet hat. Die Frage ist Gegenstand einer beim Landgericht Duisburg anhängigen Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage
der Newinvest Assets Beteiligungs GmbH (Az. 40 0 75115). In dem parallelen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit zu der Beschlussfassung
der Hauptversammlung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und Obergesellschaften
beim Landgericht Duisburg (Az. 41 0 75/15) hat sich die dortige Klägerin zudem auf den Standpunkt gestellt, dass der Hauptversammlungsbeschluss
Geschäftsführungsmaßnahmen zum Gegenstand der Geltendmachung der Ersatzansprüche mache, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
lediglich beabsichtigt und nicht abgeschlossen waren; daher sei der Beschluss rechtswidrig. Mittlerweile ist der Erwerb der
Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. vollzogen. Das von der dortigen Klägerin vorgetragene Argument wäre ungeachtet
seiner ohnehin fehlenden Einschlägigkeit jedenfalls jetzt nicht mehr aktuell.
Daher soll nunmehr der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, nach Vollzug des Geschäfts im Hinblick auf den Erwerb
der Anteile an Creativ Hotel Catarina S.A. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die vorgenannten
Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zu beschließen. Außerdem soll unter diesem TOP die Möglichkeit bestehen,
die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche auch gegen das Vorstandsmitglied Frau García Suárez zu beschließen, die, soweit
ersichtlich, an der Umsetzung dieses Geschäfts mitgewirkt hat.
Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere im Folgenden:
Vorstand und Aufsichtsrat hatten offensichtlich veranlasst durch die herrschende Mehrheitsaktionärin der auf den 16./17. Juli
2015 einberufenen Hauptversammlung den Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von EUR 34 Mio. vorgeschlagen.
Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. Dadurch sollte der herrschenden Mehrheitsaktionärin auf deren Veranlassung verdeckt Vermögen
der Gesellschaft zugewendet werden. Der auf der Hauptversammlung am 16. Juli 2015 zu TOP 1 gefasste, vom Vorstand und Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagene Beschluss zur Zustimmung zum Erwerb der Anteile ist nach Auffassung der Newinvest
Asset Beteiligungs GmbH nichtig und jedenfalls nach § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines entsprechenden
Anfechtungsurteils mit ex tunc-Wirkung nichtig. Die Frage der Nichtigkeit(sfeststellung) ist Gegenstand des beim Landgericht
Duisburg zu Az. 40 O 75/15 geführten Verfahrens. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses
ergebenen Ersatzansprüche der Gesellschaft und wegen des Erwerb der Anteile über deren Wert sind geltend zu machen.
2. Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 2 AktG
Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, einen besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG
zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu machenden Ansprüche einzusetzen.
3. Beschlussanträge, Person des besonderen Vertreters
Konkrete Anträge zur Beschlussfassung zu den Gegenständen nach Ziff. 1 und Ziff. 2 werden in der Hauptversammlung gestellt
– einschließlich eines Antrags zur Person des besonderen Vertreters sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte besondere
Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst wegfällt.
Sonstige Hinweise
Unter www.ifahotels.com in der Rubrik ‘Über uns/Unternehmen IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung‘ sind die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens
und das Ergänzungsverlangen, zugänglich.
Duisburg, im Juni 2016
IFA Hotel & Touristik AG
Der Vorstand
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