Hypoport SE
Lübeck
International Securities Identification Number (ISIN): DE0005493365 Wertpapier-Kennnummer (WKN): 549336
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 21. Mai 2021, um 10:00 Uhr (MESZ) im Radisson Blu Hotel, Saal Saphir, Karl-Liebknecht-Str. 3, 10178 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hypoport SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020,
des Lageberichts der Hypoport SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020 einschließlich des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Hypoport SE unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands
über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt 2 ab.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 111.026.857,89 wie folgt
zu verwenden: Der gesamte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 111.026.857,89 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer (Einzel- und Konzernabschluss)
für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht
des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021 sowie von sonstigen unterjährigen
(verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2021 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2022 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen
werden.
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6. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats wurden von der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. Januar 2020 im Rahmen
des Formwechsels der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) zu den ersten Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Hypoport SE für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr nach dem Formwechsel der Gesellschaft in eine SE beschließt, gewählt. Da die Amtszeit der aktuellen
Mitglieder des Aufsichtsrats mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 endet, sind demzufolge Neuwahlen
erforderlich. Der Aufsichtsrat der Hypoport SE besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der
Satzung aus drei Personen, die von den Aktionären der Gesellschaft in der Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß § 9 Abs.
2 der Satzung wählt die Hauptversammlung die Aufsichtsratsmitglieder für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für den gesamten Aufsichtsrat oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder
eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Amtszeit endet spätestens sechs Jahre nach der Bestellung.
Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem Hintergrund vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
1. |
Herrn Dieter Pfeiffenberger, Barsbüttel, Deutschland, Unternehmensberater,
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2. |
Herrn Roland Adams, Düsseldorf, Deutschland, Unternehmensberater,
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3. |
Herrn Martin Krebs, Hofheim, Deutschland, Geschäftsführer Scalable Capital GmbH
|
Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Weitere Angaben und Hinweise zu Herrn
Dieter Pfeiffenberger
:
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 15.05.1957
Geburtsort: Aldenhoven, Deutschland
Ausbildung:
1990-1991 |
Diplomierter Bankbetriebswirt (ADG) Akademie Deutscher Genossenschaften
|
1986-1988 |
Genossenschaftlicher Bankbetriebswirt Akademie Norddeutscher Genossenschaften
|
1983-1985 |
Bankfachwirt, Bankakademie Hamburg |
1980-1982 |
Ausbildung zum Bankkaufmann |
Beruflicher Werdegang:
Seit 05/2019 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hypoport SE, Berlin |
Ab 07/2017 |
Selbstständiger Unternehmensberater |
01/2013-06/2017 |
Bereichsvorstand Immobilienfinanzierung Deutsche Postbank AG Produktmanagement Baufinanzierung für Postbankkonzern (Postbank, DSL Bank, BHW), Vertrieb Baufinanzierung Geschäftsbereich
DSL Bank, gewerbliche Immobilienfinanzierung
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09/2012-09/2017 |
Aufsichtsratsmitglied PB Firmenkunden AG, Bonn |
09/2012-05/2017 |
Aufsichtsratsmitglied BHW Kreditservice GmbH, Hameln |
08/2012-11/2013 |
Aufsichtsratsmitglied BSQ Bauspar AG, Nürnberg |
04/2010-06/2013 |
Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse AG Produktmarketing Bausparen und Baufinanzierung, Kooperationsgeschäft, Auslandsgeschäft, Recht, Revision, Compliance, Vorsitzender
Marktrisikokomitee
|
10/2009-03/2010 |
Vorstandsmitglied der BHW Bausparkasse AG Produktmarketing Bausparen und Baufinanzierung
|
06/2007-08/2011 |
Aufsichtsratsvorsitzender Easyhyp GmbH |
01/2007-09/2009 |
Generalbevollmächtigter der BHW Bausparkasse AG Ressortleiter Produktmarketing Bausparen und Baufinanzierung
|
06/2000-12/2012 |
Leiter Geschäftsbereich DSL Bank, Deutsche Postbank AG |
03/1994-06/2000 |
Leiter und Direktor der Niederlassung Hamburg der DSL Bank |
10/1991-02/1994 |
Stellvertretender Leiter der Niederlassung Hamburg der DSL Bank |
01/1982-09/1991 |
Leiter Firmenkundenkredite Volksbank Hamburg (Reg. Ost) |
Herr Dieter Pfeiffenberger ist weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine maßgeblichen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen Herrn Dieter
Pfeiffenberger und der Hypoport SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Hypoport SE oder einem wesentlich an der
Hypoport SE beteiligten Aktionär. Herr Dieter Pfeiffenberger ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne
von Ziff. C.6 bis C.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor,
in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn Dieter Pfeiffenberger versichert, dass
dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dem Votum des Aufsichtsrats folgend, beabsichtigt Herr Dieter Pfeiffenberger,
erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Weitere Angaben und Hinweise zu Herrn
Roland Adams
:
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 30.05.1959
Geburtsort: Solingen, Deutschland
Ausbildung:
1980 – 1987 |
Studium der Psychologie und der Wirtschaftswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum, Abschluss als Diplom-Psychologe |
1977 |
Abitur, Gymnasium Schwertstraße in Solingen |
Beruflicher Werdegang:
Seit 01/2016 |
Mitglied des Beirats der Hengster, Loesch & Kollegen GmbH, Frankfurt am Main |
Seit 05/2015 |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hypoport SE, Berlin |
Seit 01/2012 |
Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Mind Institute SE, Berlin |
Seit 01/2006 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Kretschmar Familienstiftung, Berlin |
Seit 01/2006 |
Roland Adams Top Management Consulting für die Beratung von Banken, Finanzdienstleistungsunternehmen und Versicherungen |
08/2003-12/2005 |
DROEGE&COMP. Internationale Unternehmerberatung, Senior Partner, Leitung des Competence Center Financial Services |
01/1996-07/2003 |
DROEGE&COMP. Internationale Unternehmerberatung, Partner, Leitung des Competence Center Financial Services |
01/1994-12/1995 |
DROEGE&COMP. Internationale Unternehmerberatung, Mitglied der Geschäftsleitung, Aufbau des Competence Center Financial Services |
11/1989-12/1993 |
DROEGE&COMP. Internationale Unternehmerberatung, Berater und Projektleiter |
01/1989-09/1989 |
LANGNESE-IGLO GmbH, Product Manager |
01/1988-12/1988 |
LANGNESE-IGLO GmbH, Assistant Product Manager |
09/1987-12/1987 |
LANGNESE-IGLO GmbH, Company Trainee |
Herr Roland Adams ist Mitglied des Aufsichtsrats der Kretschmar Familienstiftung, Berlin, die als Aktionärin mit 0,39% am
Grundkapital der Hypoport SE beteiligt ist, stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Mind Institute SE, Berlin,
sowie Mitglied des Beirats der Hengster, Loesch & Kollegen GmbH, Frankfurt am Main. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen
keine maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
zwischen Herrn Roland Adams und der Hypoport SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Hypoport SE oder einem wesentlich
an der Hypoport SE beteiligten Aktionär. Herr Roland Adams ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne
von Ziff. C.6 bis C.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor,
in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn Roland Adams versichert, dass dieser
den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Dem Votum des Aufsichtsrats folgend beabsichtigt Herr Roland Adams, erneut
für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Weitere Angaben und Hinweise zu Herrn
Martin Krebs
:
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: 31. März 1968
Geburtsort: Krefeld
Ausbildung:
09/1987-06/1991 |
European Business School, Oestrich-Winkel Abschluss: Diplom-Betriebswirt |
06/1987 |
Abitur in Heidenheim an der Brenz |
Beruflicher Werdegang:
Seit 09/2020 |
Geschäftsführer Scalable Capital GmbH, München |
Seit 05/2019 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Hypoport SE |
01/2016-03/2019 |
ING Gruppe – Global Head Retail Investment Products and Savings
– |
Koordination des Ausbaus des Anlagegeschäfts in den Privatkundenmärkten
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– |
Aufbau der digitalen Vermögensverwaltung der ING-DiBa (gemeinsam mit Scalable Capital)
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07/2006-12/2015 |
ING-DiBa AG – Mitglied des Vorstands
Ressortverantwortungen:
– |
Unternehmenskundengeschäft (ab 2011)
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– |
Niederlassung ING-DiBa Austria (ab 2011)
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– |
Treasury
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– |
Wertpapier- und Fondsgeschäft Privatkunden
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– |
Total Quality Management/Beschwerdemanagement (bis 2011)
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– |
Facility Management und Dokumentenlogistik
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– |
M&A/Unternehmensentwicklung
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Übernahme der Vertretung in folgenden Gremien:
– |
Bundesverband deutscher Banken (Mitglied im Ausschuss Privat- und Geschäftskunden (2007-2013); Mitglied im Ausschuss Unternehmenskunden
(2013-2015))
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– |
Deutsche Bundesbank (Mitglied im Regionalbeirat Hessen (2007-2019))
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– |
Degussa Bank AG (Mitglied im Aufsichtsrat (2007-2014))
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– |
UNICEF (Mitglied im Nationalen Komitee (seit 2010); Mitglied im Prüfungsausschuss (seit 2011))
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– |
Deutsches Aktieninstitut e.V. (Mitglied des Vorstands (2008-2016))
|
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07/2003-07/2006 |
ING-DiBa – Generalbevollmächtigter
Verantwortlich für:
– |
Bereich Unternehmensentwicklung
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– |
Abteilung Treasury/Aktiv-Passiv Management
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– |
Abteilung Partnervertrieb
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– |
Abteilung Vorstandssekretariat/Recht
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Mitglied im:
– |
Asset Liability Committee (Zins- und Liquiditätsrisiken)
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– |
Credit Risk Committee
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– |
Operational Risk Committee
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– |
Quality Committee (seit Gründung)
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10/2002-06/2003 |
JP Morgan Chase, Senior Vice President, Investment Banking, Financial Institutions Group, Frankfurt |
08/1991-09/2002 |
Goldman Sachs; Executive Director, Financial Institutions Group, Frankfurt (05/1998 – 09/2002)
Investment Banking, Associate in der Financial Institutions Group, Frankfurt (08/1994)
Debt Capital Markets, German Team, London und Frankfurt, (08/1993 – 07/1994)
Investment Banking, Analyst in der Advisory Group, German Team, London (08/1991 – 07/1993)
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Herr Martin Krebs erfüllt die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG an den Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder
Abschlussprüfung aufgrund seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Finanzen und seiner jeweils langjährigen
Tätigkeit als Vorstand bzw. Generalbevollmächtigter einer großen Bank, als Mitglied des Aufsichtsrats einer weiteren Bank
sowie als Mitglied des Prüfungsausschusses einer weltbekannten Non-Profit-Organisation. Die Anforderung an den Sachverstand
auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung erfüllt Herr Martin Krebs zudem aufgrund seiner langjährigen Beratungstätigkeit
für eine weitere Bank und für ein Investmentbanking- und Wertpapierhandelsunternehmen.
Herr Martin Krebs ist weder Mitglied in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten noch Mitglied in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine maßgeblichen
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen Herrn Martin
Krebs und der Hypoport SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Hypoport SE oder einem wesentlich an der Hypoport
SE beteiligten Aktionär. Herr Martin Krebs ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne von Ziff. C.6 bis
C.12 des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen. Der vorgeschlagene Kandidat ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist, vertraut. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn Martin Krebs versichert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen kann.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG
Gemäß § 120a Abs. 1 Aktiengesetz in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten
Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die
Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu fassen. Da bestehende Vorstandsverträge
Bestandschutz genießen, hat die Gesellschaft dessen Vorgaben für künftig abzuschließende Vorstandsverträge zu beachten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 23. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand
der Hypoport SE wird gebilligt.
‘Vergütungssystem für den Vorstand der Hypoport SE
Das Vergütungssystem für den Vorstand der Hypoport SE (‘Vergütungssystem’) ist ein abstraktes Koordinatensystem, das der Aufsichtsrat
der Hypoport SE bei der Festsetzung der individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hypoport SE anzuwenden hat. Es
richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung
vom 19. Dezember 2019 (‘DCGK’).
I. |
Vergütungsbestandteile und Anpassungsmechanismus
|
Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder der Hypoport SE setzen sich aus dem Grundgehalt, einer variablen Jahresabschlussvergütung
sowie Nebenleistungen zusammen. Nebenleistungen können dabei im Wesentlichen die anteilige Übernahme der Kosten einer Kranken-
und Pflegeversicherung, die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bzw. die Zahlung eines Ausgleichs für den Verzicht auf
einen Dienstwagen sein. Zudem trägt die Hypoport SE die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(sog. D&O-Versicherung).
Die Anpassung der einzelnen Vergütungsbestandteile erfolgt jährlich auf der Grundlage von KonzernEBIT, 3JahresEBIT, 3JahresEBITDelta
und EBITVeränderung. Das KonzernEBIT entspricht dem EBIT gemäß IFRS-Konzernabschluss des Hypoport-Konzerns vor Aufwendungen
für die variable Jahresvergütung für Vorstandsmitglieder der Hypoport SE. Das 3JahresEBIT entspricht dem Mittelwert des KonzernEBIT
der drei dem zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres vorausgegangenen Geschäftsjahre. Es beträgt stets mindestens 5,0 Mio.
Euro. Das 3JahresEBITDelta entspricht der Hälfte der prozentualen Veränderung des 3JahresEBIT gegenüber dem 3JahresEBIT des
zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres. Erhöht sich beispielsweise das 3JahresEBIT um 10% beträgt das 3JahresEBITDelta 5%,
verringert sich das 3JahresEBITDelta um 10%, beträgt das 3JahresEBITDelta -5%. Die EBITVeränderung entspricht dem KonzernEBIT
des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres reduziert um das 3JahresEBIT.
Das Grundgehalt beträgt stets mindestens 204.000,00 Euro. Es wird jährlich um das 3JahresEBITDelta erhöht oder reduziert.
Die Höhe der variablen Jahresvergütung entspricht einem prozentualen Anteil (‘Bonussatz’) an der EBITVeränderung. Der Bonussatz
beträgt stets höchstens 5%. Der Bonussatz wird jährlich für das jeweils folgende Geschäftsjahr entgegengesetzt zum 3JahresEBITDElta
erhöht oder verringert. Die Höhe der Veränderung entspricht dem Prozentsatz des 3JahresEBITDelta vom Bonussatz. Beträgt der
Bonussatz bspw. 5% und erhöht sich das 3JahresEBITDelta um 10%, dann verringert sich der Bonussatz um 10% auf den neuen Bonussatz
von 4,5%. Die variable Jahresvergütung ist auf die Höhe des Grundgehalts des abgelaufenen Geschäftsjahres begrenzt. Entsprechend
beträgt die variable Jahresvergütung bei einem Grundgehalt in Höhe von 300.000,00 Euro höchstens 300.000,00 Euro.
Das Grundgehalt wird in 12 gleich hohen monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die variable Jahresvergütung wird jeweils zum
31.03. des Folgejahres, frühestens jedoch mit Feststellung des IFRS-Konzernabschlusses des Hypoport-Konzerns ausgezahlt.
Die in den Vergütungsbestandteilen verankerten Leistungskriterien stehen im Einklang mit der Geschäftsstrategie und der nachhaltigen
und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat legt insbesondere einen Schwerpunkt auf die Langfristigkeit
der Unternehmensentwicklung und hat deshalb für die Anpassung des Grundgehalts und die Festsetzung der variablen Vergütung
jeweils mehrjährige Bemessungsgrundlagen vorgesehen, da dies den Belangen der Hypoport SE als Wachstumsunternehmen und demzufolge
auch deren Geschäftsstrategie am besten gerecht wird. Aufgrund der besonderen Vergütungsausgestaltung sieht das Vergütungssystem
keine konkrete Ziel-Gesamtvergütung vor.
II. |
Festlegung einer Maximalvergütung
|
Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sieht das Vergütungssystem eine betragsmäßige Höchstgrenze der Vergütung vor. Die
zulässige maximale Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder je Geschäftsjahr unter Einrechnung aller Vergütungskomponenten
inkl. Nebenleistungen ist der Höhe nach auf 2 Mio. Euro je Vorstandsmitglied begrenzt.
III. |
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung
|
Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands der Hypoport SE beträgt mindestens 204.000,00 Euro und höchstens 2 Mio. Euro.
In diesem Rahmen ist die Vergütung variabel, da deren Anpassung an die geschäftliche Entwicklung der Hypoport SE gekoppelt
ist. Ausgehend von einer Steigerung des KonzernEBIT um jeweils 10% in den kommenden vier Jahren (2022 bis 2025) und die damit
einhergehende Entwicklung der Gesamtvergütung auf der Grundlage der unter Ziff. I. genannten Bemessungsgrundlagen beträgt
der Anteil der festen Vergütung (204.000,00 Euro) an der Gesamtvergütung zwischen 25 und 30%, der Anteil der variablen Vergütung
dementsprechend zwischen 70 und 75%. Der Anteil des Grundgehalts an der Gesamtvergütung beträgt auf der Grundlage der vorgenannten
Annahmen etwa 89% und der Anteil der variablen Jahresvergütung etwa 11%. Im Verhältnis Grundgehalt zur variablen Jahresvergütung
beträgt die variable Jahresvergütung maximal 50%. Im Rahmen der maximalen Gesamtvergütung in Höhe von 2 Mio. Euro ist die
Höhe der variablen Jahresvergütung demzufolge auf 1.000.000,00 Euro begrenzt.
IV. |
Begrenzung bei außergewöhnlichen Entwicklungen, Clawback
|
Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds ist, wie oben ausgeführt, auf eine maximale Gesamtvergütung begrenzt. Daneben
sieht auch die variable Jahresvergütung Begrenzungen des Auszahlungsbetrags innerhalb dieser Vergütungskomponente vor. Aufgrund
der variablen Bemessungsgrundlagen können sämtliche Vergütungskomponenten im Falle außergewöhnlicher Entwicklungen sowohl
nach oben als auch nach unten angepasst werden.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die an die Vorstandsmitglieder für das vorangegangene Geschäftsjahr ausgezahlte
variable Vergütung bis zum 01.04. des Folgejahres ganz oder anteilig zurückzufordern, (i) wenn über das Vermögen der Hypoport
SE ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder (ii) wenn variable Vergütungsbestandteile auf
Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden.
V. |
Leistungen im Falle der Beendigung der Tätigkeit
|
In Entsprechung zu G.12 und G.13 DCGK sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
auf zwei Jahresvergütungen begrenzt werden. Zudem soll nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden.
Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, soll
entsprechend der vereinbarten Bemessungsgrundlagen und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten erfolgen.
Die Anstellungsverträge sämtlicher Vorstandsmitglieder sehen jeweils ein zweijähriges, nachvertragliches Wettbewerbsverbot
vor. Während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes zahlt die Hypoport SE eine jährliche Entschädigung in Höhe der Hälfte der
durchschnittlich in den letzten drei Jahren regelmäßig bezogenen vertraglichen Entgeltleistungen. Auf die Karenzentschädigung
wird angerechnet, was das jeweilige Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Anrechnung findet nur in dem Umfang statt, wie die
Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags die Summe der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr
als 10% – bzw. 25% im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des jeweiligen Vorstandsmitglieds aufgrund des Wettbewerbsverbots
– übersteigt. Im Falle der Zahlung einer Karenzentschädigung soll die Abfindungszahlung auf diese angerechnet werden.
VI. |
Anrechnung der Vergütung bei Nebentätigkeiten
|
In Übereinstimmung mit E.3 DCGK sollen die Vorstandsmitglieder Nebentätigkeiten, insbesondere konzernfremde Aufsichtsratsmandate,
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Im Falle der Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate soll sich die
Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds im Einklang mit G.15 DCGK um die für die betreffende Aufsichtsratstätigkeit vorgesehene
Vergütung reduzieren. Im Falle der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate soll der Aufsichtsrat in Entsprechung zu
G.16 DCGK im Vorfeld entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
Da der Aufsichtsrat der Hypoport SE satzungsgemäß aus drei Mitgliedern besteht, werden alle Themen einschließlich der Fest-
und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems durch den Gesamtaufsichtsrat erarbeitet. Veränderungen des jährlichen
Grundgehalts sowie die Festsetzung der variablen Jahresvergütung werden durch den Aufsichtsrat nach Maßgabe des Aktiengesetzes
auf der Grundlage des vom Abschlussprüfer geprüften Jahres- und Konzernabschlusses und der Ermittlung von KonzernEBIT, 3JahresEBIT,
3JahresEBITDelta und EBITVeränderung jeweils rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres festgelegt. In diesem Zusammenhang
wird der Aufsichtsrat auch fortlaufend Anpassungen der Struktur und der Angemessenheit des Vergütungssystems überprüfen, entsprechende
Anpassungsbedarfe gemeinsam erarbeiten und eine Beschlussfassung vorbereiten.
Kriterien für die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds
und seine persönliche Leistung. Daneben werden die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens,
die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur des oberen Führungskreises
und der Belegschaft insgesamt (auch in der zeitlichen Entwicklung) einbezogen. Außerdem wird die Vergütung so bemessen, dass
sie am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig ist.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter für die variable Vergütung ist entsprechend G.8 DCGK
ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann jedoch in besonders außergewöhnlichen Fällen nach Maßgabe des § 87a Abs. 2 S. 2 AktG
vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig
ist.
Vorstand und Aufsichtsrats werden zudem gemeinsam einen Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen Vorstandsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG erstellen, diesen dem Abschlussprüfer zur Prüfung sowie der
Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung vorlegen.
In Entsprechung zu E.1 DCGK legen alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Interessenkonflikte
unverzüglich offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur Beendigung des Mandats führen.’
|
8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens
alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen, wobei ein
die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist in § 14 der Satzung festgesetzt. Diese Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen
und soll unverändert bleiben.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen deshalb vor, das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
der Hypoport SE zu bestätigen.
‘Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben des
Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 19. Dezember 2019 (‘DCGK’).
I. |
Vergütungsbestandteile
|
Die derzeit geltende, in § 14 der Satzung der Hypoport SE enthaltene Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat geht zurück auf
einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Januar 2020. § 14 der Satzung der Hypoport SE lautet, wie folgt:
‘14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende
erhält den doppelten, sein Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der Vergütung.
14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die
Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtende
Umsatzsteuer. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch jeweils auf sie entfallenden Anteil der Versicherungsprämie
für eine von der Gesellschaft zugunsten der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.’
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hypoport SE besteht dementsprechend aus einer jährlichen festen Vergütung, Sondervergütungen
für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem Ersatz der Auslagen der Aufsichtsratsmitglieder
und die auf ihre Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Zudem trägt die Hypoport SE die Kosten einer in angemessener Höhe unterhaltenen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
In Entsprechung zu G.17 DCGK soll die Vergütung des Aufsichtsrats den höheren zeitlichen Aufwand des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigen. Weiterhin sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats
in Übereinstimmung mit G.18 DCGK eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten
und eine objektive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion zu ermöglichen. Variable Vergütungsbestandteile sollen
nicht vorgesehen werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig
nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. zur Ertragslage der Gesellschaft entwickelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied
oder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen, um geeignete Mitglieder zu gewinnen und halten zu können.
Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum wesentlich zu einer erfolgreichen
Geschäftsstrategie sowie der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre
Angemessenheit hin überprüft werden, wobei bei Bedarf auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Unabhängig hiervon kann die Hauptversammlung auch im Falle von Vorschlägen
zur Änderung der Vergütungsregelungen einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende
System der Aufsichtsratsvergütung also entsprechend bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung desselben fassen.
Vorstand und Aufsichtsrats werden zudem gemeinsam einen Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied
gewährte und geschuldete Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG erstellen, diesen dem Abschlussprüfer zur Prüfung sowie der
Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung vorlegen.
In Entsprechung zu E.1 DCGK legen alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Interessenkonflikte
unverzüglich offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds
sollen zur Beendigung des Mandats führen.’
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Hypoport SE eingetragen
sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
Hypoport SE eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport SE unter der folgenden Anschrift, Faxnummer
oder E-Mail-Adresse
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen übersandten Unterlagen.
Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der
Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der Gesellschaft. Ist ein Intermediär
im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb
über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene
Bestand am Tag der Hauptversammlung.
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III. |
Umschreibungsstopp
Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ))
bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (21. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)) nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters
am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (14. Mai
2021, 24:00 Uhr (MESZ)). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (14. Mai 2021,
24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen
Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur Umschreibung noch bei dem im
Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die betroffenen Erwerber lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen.
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IV. |
Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können
ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär,
eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO,
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.
Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport SE benannte Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Vollmacht und Weisungen an die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden
ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme
enthalten. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge
oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
auch bei erteilter Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie Weisungen
zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Hypoport SE benannten
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen übersandten Unterlagen. Zudem wird es den ordnungsgemäß angemeldeten
Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§
126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8
AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können auf einem der folgenden Wege an die Gesellschaft übermittelt werden:
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: Hypoport-HV2021@computershare.de
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder
ihres Widerrufs können auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung erfolgen.
Zur organisatorischen Erleichterung werden die Aktionäre gebeten, Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 20. Mai 2021,
16:00 Uhr (MESZ), an die vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Gleiches gilt für die Änderung und den Widerruf
erteilter Vollmachten und Weisungen.
Auch nach Erteilung einer Bevollmächtigung sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich teilzunehmen,
wobei in diesem Falle erteilte Vollmachten und Weisungen automatisch als widerrufen gelten. Auch im Falle einer Vollmachtserteilung
ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von
Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit den ihnen übersandten Unterlagen bzw. werden mit der Eintrittskarte zugesandt.
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V. |
Verfahren bei Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre
Stimme auch im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind ebenfalls nur diejenigen
eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß Ziffer II rechtzeitig angemeldet haben. Die Abgabe von Stimmen im Wege
der Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), kann die Briefwahl schriftlich, per
Telefax oder per E-Mail bis zum 20. Mai 2021, 16:00 Uhr (MESZ), erfolgen.
Bitte verwenden Sie das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen bzw. mit der Eintrittskarte übersandte Formular, das der
Gesellschaft auf einem der folgenden Wege übermittelt werden kann:
Hypoport SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: Hypoport-HV2021@computershare.de
Das Formular kann zudem unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich, per Telefax oder
per E-Mail angefordert werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch bevollmächtigte Intermediäre,
Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl
bedienen.
Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen können bis zum Ablauf des 20. Mai 2021, 16:00 Uhr (MESZ), schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail unter der vorstehend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse geändert oder widerrufen werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung
vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge einschließlich
Verfahrensanträge abgeben können. Ebenso wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch Briefwahl Wortmeldungen,
Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
erklärt werden.
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind die Aktionäre weiter berechtigt, an der Hauptversammlung persönlich oder durch
einen Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Falle abgegebene Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten.
Auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich, der durch den unter Ziffer III dargestellten Umschreibungsstopp dem Bestand am Ende des Tages des Anmeldeschlusses
entsprechen wird.
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VI. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Hypoport SE in Höhe von EUR 6.493.376,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 6.493.376 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 6.493.376 Stück.
Aus eigenen Aktien steht der Hypoport SE kein Stimmrecht zu. Die Hypoport SE hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
193.380 eigene Stückaktien.
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VII. |
Rechte der Aktionäre
Anträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung unterbreiten sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge (§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich
an die nachfolgend genannte Anschrift oder Faxnummer zu richten:
|
Hypoport SE Group Legal Heidestraße 8 10557 Berlin Telefax: +49 30 42086-1999
|
oder per E-Mail an:
|
hauptversammlung@hypoport.de
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 06. Mai
2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter den vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG
einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag u. a. auch
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten bzw. im Falle
des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz enthält. Vorschläge zur Aufsichtsratswahl
müssen ferner u. a. auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der Kandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss an den Vorstand
der Gesellschaft gerichtet werden und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
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Hypoport SE Vorstand Heidestraße 8 10557 Berlin Telefax: +49 30 42086-1999 E-Mail: hauptversammlung@hypoport.de
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Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 Satz
1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Ergänzungsverlangen.
Auskunftsrecht gemäß Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht
zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3
AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG,
§§ 122 Abs. 2 sowie nach Art. 53 SE-VO, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
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VIII. |
Unterlagen zur Hauptversammlung, Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere der festgestellte Jahresabschluss
der Hypoport SE und der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020, der Lagebericht der Hypoport SE und des Konzerns
für das Geschäftsjahr 2020, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, der
Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, etwaige
Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich. Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/corporate-governance/ |
zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur
Einsichtnahme ausliegen.
Nach § 15 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG ausschließlich im
Wege elektronischer Kommunikation übermittelt. Gleiches gilt, unter den weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 lit.
d) WpHG für die Übermittlung von Mitteilungen durch die Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG. Der Vorstand macht jedoch von
seiner in § 15 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und lässt die Übermittlung auch in Papierform
zu. Insbesondere ermächtigt er die Intermediäre zur Übermittlung der Mitteilung in Papierform.
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IX. |
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten
über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Mit den Daten von Gästen der Hauptversammlung wird entsprechend verfahren. Die Hypoport SE verarbeitet Ihre
Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß DSGVO sind auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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Lübeck, im April 2021
Hypoport SE
Der Vorstand
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