GRAMMER Aktiengesellschaft
Ursensollen
WKN: 589540 ISIN: DE0005895403
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionär:innen* unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, 18. Mai 2022, 10.00 Uhr (MESZ),
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) statt.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild
und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Grammer-Allee 2, 92289 Ursensollen.
*Aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die maskuline grammatikalische Form verwendet.
Sie schließt alle Geschlechter mit ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GRAMMER AG und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der GRAMMER
AG und des GRAMMER Konzerns, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 Aktiengesetz (AktG)
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen
Beschluss zu fassen.
Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellte Jahresabschluss der GRAMMER AG zum 31. Dezember 2021 weist
einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung keinen Gegenstand,
der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorsieht.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter Ziffer 2.1 bis 2.3 genannten Mitgliedern des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen:
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2.1 |
Jurate Keblyte
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2.2 |
Jens Öhlenschläger
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2.3 |
Thorsten Seehars (Vorstandsvorsitzender)
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nachfolgend unter Ziffer 3.1 bis 3.12 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen:
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3.1 |
Klaus Bauer
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3.2 |
Andrea Elsner
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3.3 |
Dr.-Ing. Ping He
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3.4 |
Martin Heiß
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3.5 |
Peter Kern
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3.6 |
Dipl.-Ing. Jürgen Kostanjevec
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3.7 |
Dr. Peter Merten
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3.8 |
Horst Ott (stv. Aufsichtsratsvorsitzender)
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3.9 |
Gabriele Sons
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3.10 |
Prof. Dr.-Ing. Birgit Vogel-Heuser
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3.11 |
Antje Wagner
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3.12 |
Alfred Weber (Aufsichtsratsvorsitzender)
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Abschlussprüfers
für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des
Geschäftsjahrs 2022 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stuttgart
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und als Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022 sowie für eine
etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG zu wählen, sofern
eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der GRAMMER AG, Herr Alfred Weber (Aufsichtsratsvorsitzender)
und Herr Dr. Peter Merten, haben ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai
2022 niedergelegt. Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung soll die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erfolgen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 95 Satz 2, § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG und
§ 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Arbeitnehmervertretern
zusammen.
Gemäß § 96 Abs. 2 AktG muss der Aufsichtsrat sich zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen.
Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner
und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den sechs Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens
zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Derzeit gehören der Seite der Anteilseigner im Aufsichtsrat
Frau Gabrielle Sons und Frau Prof. Dr.-Ing. Birgit Vogel-Heuser an. Der Mindestanteil auf der Seite der Anteilseigner wird
also derzeit unabhängig von der Wahl der nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats beruhen jeweils auf Empfehlungen seines Nominierungsausschusses. Sie stehen im Einklang
mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, seinem Diversitätskonzept und den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung
gegeben hat. Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder für den Rest der Amtsdauer
der ausscheidenden Mitglieder zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der am 18. Mai 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
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5.1 |
Herrn Dr. Martin Kleinschmitt, Berlin, Rechtsanwalt und Partner der Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
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5.2 |
Frau Dipl.-Volkswirtin Dagmar Rehm, Langen, selbstständige Unternehmensberaterin
Nach Ansicht des Aufsichtsrats bestehen bei Herrn Dr. Martin Kleinschmitt und Frau Dipl.-Volkswirtin Dagmar Rehm keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zur GRAMMER AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GRAMMER AG oder einem wesentlich
an der GRAMMER AG beteiligten Aktionär, die nach der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung
vom 16. Dezember 2019 offenzulegen wären.
Der Aufsichtsrat hat sich zudem bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Gemäß § 100 Abs. 5 AktG muss bei der GRAMMER AG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet
Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen.
Diese Anforderungen an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats werden aufgrund der anstehenden Wahlen erfüllt. Herr Dr. Martin
Kleinschmitt deckt das Sachgebiet “Rechnungslegung” ab und Frau Dipl.-Volkswirtin Dagmar Rehm deckt das Sachgebiet “Abschlussprüfung”
ab.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:
Herr Dr. Martin Kleinschmitt
(a) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Vorsitzender des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND SE, Bessenbach
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* |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der SAF-HOLLAND GmbH, Bessenbach
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* |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der G&H Bankensoftware AG, Berlin
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(b) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Frau Dipl.-Volkswirtin Dagmar Rehm
(a) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
* |
Mitglied des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG, Würzburg
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* |
Mitglied des Aufsichtsrats der O’Donovan AG, Bad Homburg
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(b) |
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
* |
Non-executive Director, Renewable Power Capital Ltd., London, Großbritannien
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Weitere Informationen zu den Kandidaten, insbesondere deren Lebensläufe, finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4
AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter “ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 – Vergütungsbericht
gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021” abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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ERLÄUTERUNGEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6 – Vergütungsbericht gem. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021
Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz
Der Vergütungsbericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der GRAMMER AG gemäß § 162 Aktiengesetz (AktG) gemeinsam erstellt
und beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat. Dabei gibt der Vergütungsbericht
Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung aktueller und ehemaliger Mitglieder des Vorstands
und Aufsichtsrats der GRAMMER AG entsprechend der für das Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssysteme. Der Bericht berücksichtigt
die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019.
Der Vergütungsbericht wurde durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 162 Abs. 3 AktG formell geprüft.
Der Vergütungsbericht sowie der Prüfungsvermerk sind auf der Internetseite der GRAMMER AG (www.grammer.com) veröffentlicht.
Am 18.05.2022 wird der Vergütungsbericht entsprechend der Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung der GRAMMER
AG zur Billigung vorgelegt.
I. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Nach einem herausfordernden Geschäftsjahr 2020 geprägt von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie hat die GRAMMER AG in 2021
eine positive Geschäftsentwicklung verzeichnet. Diese Entwicklung wurde maßgeblich durch den überproportional hohen Umsatzanteil
der margenträchtigeren Division Commercial Vehicles getrieben. Besonders stark wächst das Unternehmen derzeit in der Region
APAC, die für die GRAMMER AG vor allem den wichtigen chinesischen Markt umfasst.
Auch im Geschäftsjahr 2021 bestimmte die andauernde COVID-19-Pandemie und ihre Folgeerscheinungen in hohem Maße die Geschäftstätigkeit
der GRAMMER Gruppe. Während das erste Halbjahr zu Beginn noch von regionalen Lockdowns und gleichzeitiger wirtschaftlicher
Erholung geprägt war, beeinflussten im zweiten Halbjahr zunehmend negative Begleiterscheinungen wie Lieferkettenprobleme und
Arbeitskräftemangel sowie die aufkommenden Delta- und Omikron-Varianten des COVID-19-Virus die Ertragsentwicklung von GRAMMER.
Im Hinblick auf die eigene Organisation gelang es der Gruppe dank umfassender Corona-Schutz- und Handlungsmaßnahmen, die negativen
Auswirkungen zu begrenzen und die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter:innen bestmöglich zu schützen.
Im Berichtszeitraum erfolgte die Bewährungsprobe der im Jahr 2020 angestoßenen Neuausrichtung der Organisation auf die drei
Regionen AMERICAS, APAC und EMEA, die nicht zuletzt durch die anhaltende COVID-19-Pandemie einen Stresstest für die Gruppe
bedeutete. Es lässt sich konstatieren, dass sich die Neuausrichtung bewährt hat. Mit der neuen Struktur wurden die verschiedenen
Marktregionen gestärkt, indem ihnen mehr Verantwortung zugestanden wurde. Das Ziel ist, die drei Regionen auch im laufenden
Geschäftsjahr weiter zu stärken und so die Reaktionsschnelligkeit und Flexibilität weiter zu steigern.
Der Aufsichtsrat der GRAMMER AG hat im vergangenen Geschäftsjahr die Amtszeiten der drei Vorstände Thorsten Seehars (CEO),
Jurate Keblyte (CFO) sowie Jens Öhlenschläger (COO) verlängert. Damit honorierte der Aufsichtsrat die strategische Neuaufstellung
der GRAMMER Gruppe, die das Vorstandsteam im Ausnahmejahr 2020 vollzogen hatte. Darüber hinaus wurde mit der frühzeitigen
und entschlossenen Umsetzung des Effizienzsicherungsprogramms zur weiteren Verbesserung der Kostenstruktur und zur nachhaltigen
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit eine solide Basis für die operative Exzellenz und den langfristigen Unternehmenserfolg geschaffen.
Als weltweit größter Einzelmarkt für Pkw und Nutzfahrzeuge hat China für GRAMMER eine enorme Bedeutung. Daher setzte das Unternehmen
seine Wachstumsstrategie dort auch im Jahr 2021 konsequent um. Neben der Eröffnung des neuen Produktionsstandorts in Shenyang
wurden im Berichtszeitraum auch das neue chinesische Headquarter in Hefei (Provinz Anhui) eröffnet. Ein weiterer Meilenstein
war die Gründung eines Joint Venture-Unternehmens zusammen mit einem Tochterunternehmen der FAW-Group, Chinas größtem Nutzfahrzeughersteller,
als Partner. In diesem Zusammenhang erweiterte GRAMMER gemeinsam mit seinem Joint Venture-Partner seinen Werksverbund für
Nutzfahrzeugsitze um die chinesischen Standorte in Harbin und Qingdao.
Die GRAMMER Gruppe nimmt ihre Verantwortung gegenüber der Umwelt ernst und will ihren Beitrag zur Erfüllung des 1,5 Grad-Ziels
des Pariser Klimaabkommens leisten. Zu diesem Zweck strebt das Unternehmen an, bis zum Ende dieses Jahrzehnts seine CO2-Emissionen weltweit um mindestens 50 % zu senken und hat dafür in 2021 verschiedene Handlungsfelder definiert, die zur Erreichung
dieses Ziels beitragen werden.
II. Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand
1. Grundlagen
Vor dem Hintergrund der sich mit der Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ändernden regulatorischen
Anforderungen hat sich der Aufsichtsrat im Jahr 2020 und zu Beginn des Jahres 2021 eingehend mit dem Vergütungssystem des
Vorstands der GRAMMER AG auseinandergesetzt und dieses weiterentwickelt, um eine Konformität mit Aktiengesetz und DCGK sowie
eine an der Unternehmensstrategie ausgerichtete und ambitionierte Anreizstruktur sicherzustellen.
Das überarbeitete Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GRAMMER AG wurde von der Hauptversammlung am 23. Juni 2021
mit 99,89% gebilligt und gilt seit dem Geschäftsjahr 2021 für alle aktiven Vorstandsmitglieder.
Im Berichtsjahr gab es keine Veränderungen im Vorstand. Die Verträge der amtierenden Vorstände wurden im März bzw. August
2021 verlängert, um Kontinuität und eine nachhaltige Ausrichtung im Vorstandsteam sicherzustellen.
Das Vergütungssystem verfolgt einen klaren Pay for Performance-Ansatz, welcher ambitionierte Ziele setzt, die an der Unternehmensstrategie
ausgerichtet sind. Zudem ist das Vergütungssystems mit der Neugestaltung des Long Term Incentives als Performance Share Plan
stärker am Kapitalmarkt orientiert. Gleichzeitig werden im Short Term Incentive ESG-Ziele, also Umweltaspekte, Sozialziele
und verantwortungsvolle Unternehmensführung berücksichtigt, um eine nachhaltige und verantwortungsbewusste Entwicklung der
GRAMMER AG zu incentivieren.
Die Grundzüge des neuen Vergütungssystems werden im Folgenden erläutert.
2. Vergütungselemente
Das Vergütungssystem des Vorstands der GRAMMER AG setzt sich aus festen und variablen Komponenten zusammen Dabei ist ein hoher
Anteil der Vergütung leistungsbezogen. Die variablen Vergütungsbestandteile setzen sich aus einem Short Term Incentive (STI)
und einem Long Term Incentive (LTI) zusammen. Die folgende Tabelle stellt die grundlegenden Komponenten des Vergütungssystems
dar.
Festvergütung
Die Festvergütung wird in 12 gleichen Monatsraten am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt. Für die Übernahme konzerninterner
Mandate erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung.
Nebenleistungen
Dem Vorstand gewährte Nebenleistungen beinhalten im Wesentlichen marktübliche Versicherungsleistungen sowie einen Dienstwagen.
Versorgungsentgelt
Dem Vorstand wird ein Versorgungsentgelt gewährt. Dieser Barbetrag wird im Dezember ausbezahlt und kann vom Vorstand für die
private Altersvorsorge genutzt werden. Eine unternehmensfinanzierte betriebliche Altersversorgung besteht nicht.
Short Term Incentive
Der Short Term Incentive ist als Zielbonussystem ausgestaltet und umfasst finanzielle sowie strategische und ESG-Ziele. Die
finanziellen Leistungskriterien leiten sich direkt aus der Unternehmensstrategie ab und berücksichtigen dadurch die Profitabilität
sowie Liquidität des Unternehmens. Zudem soll durch die strategischen und ESG-Ziele die Nachhaltigkeit der Unternehmensentwicklung
sichergestellt werden.
Der Short Term Incentive (STI) 2021 entspricht dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem der GRAMMER AG und
wird in der folgenden Grafik dargestellt:
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat das Net Income sowie den Free Cash Flow jeweils als prozentualen Anteil am
Umsatz als finanzielle Leistungskriterien für den STI festgelegt und die jeweilige Gewichtung bestimmt. Damit berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Profitabilität und Liquidität der GRAMMER AG und unterstützt mit der Nutzung dieser Kernsteuerungsgrößen
die Umsetzung der Unternehmensstrategie.
Net Income als prozentualer Anteil am Umsatz (50 %) und Free Cash Flow (30 %) werden mit insgesamt 80 % gewichtet.
Als strategische und ESG-Ziele wurden die Reduktion der weltweiten CO2-Emissionen in Bezug auf den Jahresumsatz, die Reduktion der Unfallhäufigkeit (LTIFR = Lost time incident frequency rate)
und die Einführung eines strukturierten Talent Management-Prozesses unter Berücksichtigung einer mittelfristigen Diversity-Zielquote
festgelegt. Diese strategischen und ESG-Ziele wurden vom Aufsichtsrat aus einem Kriterienkatalog gewählt, welcher sich aus
der Wesentlichkeitsanalyse der Nachhaltigkeitsberichterstattung ableitet. Die Gewichtung der strategischen und ESG-Ziele beträgt
20 %. Die Einzelziele wurden gleich gewichtet mit je 6,7 %.
Für alle Leistungskriterien kann eine Zielerreichung zwischen 0 % und 200 % erreicht werden. Zielerreichungen bei Zwischenwerten
werden linear interpoliert.
Die folgende Tabelle zeigt die Zielsetzungen und Zielerreichungen pro Leistungskriterium des Short Term Incentive für das
Geschäftsjahr 2021:
Grundlage für Auszahlungen aus dem STI ist der in den jeweiligen Dienstverträgen festgelegte STI-Zielbetrag, welcher mit der
Gesamtzielerreichung aus den finanziellen sowie strategischen und ESG Leistungskriterien multipliziert wird. Die Auszahlung
aus dem STI erfolgt in bar und ist auf 170 % des STI-Zielbetrags begrenzt.
Für den Short Term Incentive 2021 ergeben sich damit folgende Ziel- und Auszahlungsbeträge:
Long Term Incentive – Performance Share Plan
Der Long Term Incentive (LTI) 2021 ist als Performance Share Plan ausgestaltet und entspricht dem von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem der GRAMMER AG:
Der LTI ist mit einer Performance-Periode von vier Jahren auf die langfristige Entwicklung der GRAMMER AG ausgerichtet und
incentiviert durch die Aktienkursorientierung die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts. Durch die zusätzliche
Berücksichtigung der Aktienperformance im Vergleich zum SDAX werden die Interessen von Vorstand und Aktionären weiter angeglichen
und die Wettbewerbsfähigkeit der GRAMMER AG im Kapitalmarkt angestrebt.
Im Performance Share Plan wird zu Beginn der Performance-Periode eine Anzahl virtueller Aktien bedingt zugeteilt. Die Bestimmung
der Anzahl virtueller Aktien ergibt sich, indem der LTI-Zielbetrag durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Aktie
der GRAMMER AG der letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn der Performance-Periode (Anfangsreferenzkurs) dividiert wird.
Für den Performance Share Plan 2021 sind folgende Zuteilungen virtueller Aktien erfolgt:
Neben der Aktienkursentwicklung über die virtuellen Aktien werden der Return on Capital Employed (ROCE) sowie der relative
Total Shareholder Return (TSR) als Leistungskriterien berücksichtigt.
Der ROCE bezeichnet das für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesene Earnings before interest and taxes (EBIT) im Verhältnis
zu den durchschnittlichen Operating Assets im selben Geschäftsjahr, berechnet in Prozent. Der ROCE incentiviert die langfristige
Profitabilität und Effizienz des wirtschaftlichen Handelns der GRAMMER AG. Der ROCE wird als Durchschnitt über die Performance-Periode
gemessen. Für den ROCE leitet sich die Zielsetzung für jede LTI-Tranche aus der Langfristplanung ab.
Der relative Total Shareholder Return (TSR) betrachtet die Aktienentwicklung sowie (fiktiv) reinvestierte Dividenden der GRAMMER
AG im Vergleich mit dem SDAX und setzt damit einen besonderen Fokus auf die Entwicklung des Unternehmenswertes sowie die Kapitalmarktorientierung
des Unternehmens. Hierdurch wird insbesondere die Angleichung der Vorstands- und Aktionärsinteressen gestärkt.
Für die Tranche 2021 des Performance Share Plans wurden folgende Zielsetzungen für ROCE und relativer TSR vereinbart:
Die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl virtueller Aktien wird mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse
der Aktie der GRAMMER AG während der letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance-Periode 2024 zuzüglich während
der Performance-Periode für eine Aktie der GRAMMER AG gezahlten Dividenden multipliziert. Der resultierende Auszahlungsbetrag
ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in bar und wird im Vergütungsbericht 2024
dargestellt.
In den Jahren 2019 und 2020 sind den Mitgliedern des Vorstands Long Term Incentives in Form eines Performance Cash Plans zugesagt
worden. Dabei wird ebenfalls der relative Total Shareholder Return im Vergleich zum SDAX betrachtet. Statt des ROCE wird der
Grammer-Economic Value Added (EVA) als Leistungskriterium genutzt. Die Mitglieder des Vorstands haben im März 2020 angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf das Unternehmen auf die Zuteilung ihrer LTI Tranche 2020-2023
sowie auf den bereits zugeteilten Plan der LTI Tranche 2019-2022 verzichtet. Daher ist aus dem Long-Term Incentive derzeit
keine gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 AktG auszuweisen.
Malus und Clawback
Das Vergütungssystem beinhaltet Malus und Clawback-Regelungen, die es dem Aufsichtsrat ermöglichen, in bestimmten Fällen noch
nicht ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zu reduzieren (Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern (Clawback).
Bei einem erheblichen Pflicht- oder Compliance-Verstoß eines Vorstandsmitglieds, kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile
(STI bzw. LTI) nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig reduzieren (Malus). Wurden variable Vergütungsbestandteile
bereits ausgezahlt, kann der Aufsichtsrat in Fällen erheblicher Pflicht- oder Compliance-Verstöße nach pflichtgemäßem Ermessen
auch ausgezahlte Beträge der variablen Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).
Im Falle der Festsetzung oder Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile auf der Basis fehlerhafter Daten, z. B. eines fehlerhaften
Konzernabschlusses, kann der Aufsichtsrat die Festsetzung korrigieren bzw. bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile zurückfordern.
Eine mögliche Schadensersatzpflicht des Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG bleibt von der
Klausel unberührt.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass gesehen, Kürzungen oder Rückforderungen gegenüber Vorstandsmitgliedern
geltend zu machen.
Beendigung der Vorstandstätigkeit
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund dürfen Zahlungen an Vorstandsmitglieder den
Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten, sie dürfen zudem nicht höher sein als die Gesamtvergütung für die
Restlaufzeit des Dienstvertrages. Die Jahresgesamtvergütung im vorgenannten Sinne umfasst die Festvergütung, den STI, den
LTI sowie das Versorgungsentgelt. Wird der Dienstvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund
beendet, erfolgen keine Zahlungen aus dem LTI an das Vorstandsmitglied.
Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall erhalten Vorstandsmitglieder für weitere neun Monate eine feste Vergütung.
Stehen dem Vorstandsmitglied krankheitsbedingte Leistungen Dritter zu (z.B. Krankengeld), vermindern sich die Ansprüche in
diesem Umfang. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit als sechs Monate wird der Zielbetrag des STI und LTI pro rata temporis gekürzt.
Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds erhalten die Hinterbliebenen (Ehegatte und unterhaltsberechtigte Kinder) als Gesamtgläubiger
die feste Vergütung für den Sterbemonat (zeitanteilig) und die Dauer von sechs Monaten weiter, beginnend mit dem Ablauf des
Sterbemonats.
Grundsätzlich werden bei vorzeitiger Beendigung des Dienstvertrags noch offene variable Vergütungsbestandteile, die auf die
Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Leistungskriterien und nach den zuvor
beschriebenen Fälligkeitszeitpunkten ausbezahlt. Eine vorzeitige Auszahlung erfolgt nicht.
Sämtliche Ansprüche aus offenen LTI-Tranchen verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag vor Ablauf der
Performance-Periode durch die Gesellschaft außerordentlich aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund
gekündigt wird, die Bestellung des Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung widerrufen wird oder das Vorstandsmitglied
sein Amt ohne wichtigen Grund und ohne Einverständnis der Gesellschaft niederlegt. Abweichend davon werden alle offenen LTI-Tranchen
unverzüglich mit den Zielwerten (100 % Zielerreichung) abgerechnet und an das Vorstandsmitglied bzw. dessen Erben ausbezahlt,
wenn das Dienstverhältnis aufgrund Invalidität oder Tod des Vorstandsmitglieds endet.
3. Individualisierter Ausweis der Vorstandsvergütung
Zielvergütungen
Bei der Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder beachtet der Aufsichtsrat, dass diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und folgt
somit den Vorgaben des Aktiengesetzes und des DCGK. Die Ziel-Gesamtvergütung wird so bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit
am Markt für hoch qualifizierte Führungskräfte sichergestellt ist, aber die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe
überstiegen wird.
Um dies zu gewährleisten, überprüft der Aufsichtsrat regelmäßig die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der GRAMMER
AG. Hierzu werden externe wie auch interne Vergleiche herangezogen: Es wird zum einen ein externer Vergleich mit, hinsichtlich
Größe, Land und Branche, vergleichbaren Unternehmen durchgeführt. Der Aufsichtsrat hat dazu einen Vergleich mit den Unternehmen
des SDAX durchgeführt.
Zudem wurde ein interner Vergleich zur Begutachtung der Vergütungsstruktur innerhalb der GRAMMER AG herangezogen. Hierfür
wird die Vergütung des Vorstands zu den beiden höchsten Tarifgruppen sowie den außertariflichen Mitarbeiterebenen ins Verhältnis
gesetzt und der Status Quo sowie die zeitliche Entwicklung dieser Verhältnisse betrachtet.
Die folgende Tabelle stellt die Zielvergütungen für das Geschäftsjahr 2021 sowie die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente
und die Zielvergütungen für das Geschäftsjahr 2020 dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die folgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 162 AktG
(Festvergütung, Short Term Incentive, Long Term Incentive und Aufwand für Nebenleistungen) und deren jeweiligen relativen
Anteil. Der Begriff ‘gewährte und geschuldete Vergütung’ stellt Vergütungen dar, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit
Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht wurde.
Zusätzlich wird die gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres 2020 dargestellt. Um ein vollständiges Bild der
Gesamtvergütung zu geben, wird zusätzlich der Aufwand für Versorgungszusagen (nach Ablösung der Versorgungsanwartschaft zum
31.12.2020 nur noch in 2020) dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2020 erfolgte die Ablösung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ehemaligen Vorstandsmitglied Manfred
Pretscher per Saldo in Höhe von EUR 931.641 €.
Maximalvergütung
Eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch zweierlei Begrenzungen sichergestellt: Zum einen ist für die
variablen Bestandteile jeweils eine Höchstgrenze von 170 % im STI bzw. 200 % im LTI des jeweiligen Zielbetrags festgelegt.
Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung definiert, welche den Gesamtbetrag
der Auszahlungen der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zugesagten Vergütung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung, beschränkt.
Die Maximalvergütung beläuft sich auf EUR 2.700.000 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 1.800.000 für die weiteren Vorstandsmitglieder.
Die Summe aller Aufwendungen, die aus Zusagen für das Geschäftsjahr 2021 resultiert, kann erst nach Ablauf der vierjährigen
Performance-Periode des Performance Share Plans 2021 (LTI 2021 – 2024) festgestellt werden. Allerdings kann bereits heute
ausgeschlossen werden, dass die Maximalvergütung nach § 87 AktG Abs 1 Satz 2 Nr. 1 überschritten wird, da selbst bei einer
Auszahlung des Performance Share Plan von 200 % des Zielbetrags (Cap) die Summe aller Vergütungsbestandteile unterhalb der
Maximalvergütung liegen würde:
III. Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats der GRAMMER AG erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat
eine feste Vergütung. Sie erhalten ferner pro Aufsichtsratssitzung sowie pro Ausschusssitzung, die jeweils in Form einer Präsenzsitzung
abgehalten wird und an der sie persönlich teilnehmen, ein festes Sitzungsgeld sowie einen pauschalen Auslagenersatz inklusive
darauf etwaig anfallender Umsatzsteuer. Das Sitzungsgeld wird nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Nominierungsausschusses
gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten
eine zeitanteilige Vergütung. Die Vergütung wird nach Funktion differenziert und orientiert sich an den Empfehlungen des DCGK.
Die folgende Tabelle zeigt die den Aufsichtsratsmitgliedern individuell gewährten und geschuldeten Vergütungen der Geschäftsjahre
2021 und 2020 sowie die jeweiligen relativen Anteile an der Gesamtvergütung.
IV. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachstehende Tabelle stellt die Entwicklung der gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie
die Entwicklung des Erfolgs der GRAMMER AG über die letzten zwei Jahre dar.
Für die Vergütung der Arbeitnehmer wird der durchschnittliche Personalaufwand auf Vollzeitäquivalent-Basis (IFRS) genutzt.
Dazu werden die Arbeitnehmer in Deutschland berücksichtigt.
Als Ertragskennzahl wird das Net Income verwendet, da es eine wichtige Steuerungskennzahl und ein Indikator für die Ertragskraft
der Geschäftstätigkeit ist. Das Net Income dient weiterhin als mögliches Erfolgsziel im STI.
GRAMMER AG
Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 abs. 3 AktG
An die GRAMMER Aktiengesellschaft
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der GRAMMER Aktiengesellschaft, Ursensollen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht
wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Wirtschaftsprüfers’ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Nürnberg, 29. März 2022
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Schuberth
Wirtschaftsprüfer
|
Thies
Wirtschaftsprüfer
|
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr.
14 2020, S. 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter
Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember
2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im
Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31.
August 2022 verlängert wurde (nachfolgend ‘COVID-19-Gesetz‘), hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands, des Vorsitzenden sowie des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notars am Sitz der Gesellschaft, Grammer-Allee 2, 92289 Ursensollen, statt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird
für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die
Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie die Vollmachtserteilung werden schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
(Briefwahl) ermöglicht. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 haben verbindlichen Charakter und
die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat empfehlenden Charakter; es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja,
Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung,
zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 22 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 27. April 2022, 00.00 Uhr
(MESZ) (“Nachweisstichtag“), beziehen. Erforderlich ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG. Die Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 11. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
unter folgender Adresse zugehen.
GRAMMER AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig
ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs
nach § 67c Abs. 3 AktG bei der Gesellschaft sicherzustellen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung
des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der virtuellen Hauptversammlung
Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären oder ihren
Bevollmächtigen Anmeldebestätigungen sowie Informationen über den elektronischen Zugang für die virtuelle Hauptversammlung
übersandt.
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3. |
Bevollmächtigung
(a) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen
Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind
eine fristgemäße Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person,
ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB).
Die Aktionäre, die einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG genannten
gleichgestellten Institutionen oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass
in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bzw. der Widerruf der Bevollmächtigung kann an die folgende Adresse
oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
GRAMMER AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die elektronische Übermittlung kann ferner über das GRAMMER AktionärsPortal, erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgen.
Die Nutzung des GRAMMER AktionärsPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurden.
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(b) |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten
zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB). Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung
zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter eine ordnungsgemäße Anmeldung
und der Nachweis des Aktienbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind. Die Vollmacht und die Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung sollen bis zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an die folgende
Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
GRAMMER AG c/o Computershare Operations Center 80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Außerdem steht auch hier das GRAMMER AktionärsPortal, erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
zur Verfügung, über das die Erteilung, der Widerruf sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
möglich sind.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zur Einreichung von Fragen, zum Stellen von
Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen entgegen.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe bei Briefwahl
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen durch Briefwahl abgeben. Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der
Briefwahl kann schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen.
Für die Briefwahl kann das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Formular verwendet werden. Das Briefwahlformular erhalten
die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird.
Die mittels Briefwahl vorgenommenen Stimmabgaben können per Post oder per E-Mail bis zum 17. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter
der vorgenannten, im Abschnitt “3 a) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten” angegebenen Adresse erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Darüber hinaus kann die Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation über das GRAMMER AktionärsPortal, erreichbar über die
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
erfolgen.
Die Abgabe, Änderung oder der Widerruf elektronischer Briefwahlstimmen über das GRAMMER AktionärsPortal sind vor und während
der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Abgabe von Briefwahlstimmen eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind.
Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den Hinweisen auf dem mit der Anmeldebestätigung übersandten Formular entnehmen.
|
5. |
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das GRAMMER AktionärsPortal oder gemäß
§ 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das GRAMMER AktionärsPortal, 2. gemäß § 67c Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
|
6. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
(a) |
Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, das entspricht im Zeitpunkt der Einberufung 761.897
Aktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung 195.313 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Tagesordnungsergänzungsverlangen
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 17. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse zugehen:
An den Vorstand der GRAMMER AG – Hauptversammlung – Grammer-Allee 2 92289 Ursensollen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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(b) |
Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§ 126 Abs. 1, § 127 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge und Wahlvorschläge vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die
Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Sollen Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Gesellschaft gemäß §§ 126, 127 AktG vorab zugänglich gemacht werden, sind
sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 3. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu
übermitteln:
GRAMMER AG – Hauptversammlung – Grammer-Allee 2 92289 Ursensollen
E-Mail: hv@grammer.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch
unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder
teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Einer Begründung bedarf es
jedenfalls im Fall eines Wahlvorschlags nicht. Ein Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat muss den Namen, den ausgeübten Beruf und
den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung, Pflichtangaben
nach § 127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
Während der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre nach der Konzeption des COVID-19-Gesetzes keine Gegenanträge oder
Wahlvorschläge stellen. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gelten als in
der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
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(c) |
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)
Jedem Aktionär, der sich zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet hat, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
ein Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen
bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Fragen sind bis zum 16. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über das GRAMMER AktionärsPortal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
einzureichen.
Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freien Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet, § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen in diesem Jahr gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz zwar die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
über elektronische Zuschaltung ermöglicht wird, dass Ihnen über das beschriebene Fragerecht hinaus aber kein umfassendes Auskunfts-
und Rederecht per Bild- und Tonübertragung eingeräumt wird.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
eingesehen werden.
|
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7. |
Einlegung von Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung
Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten, die
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt,
Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind dem Notar über das GRAMMER AktionärsPortal,
erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
zu übermitteln und ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
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8. |
Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet erfolgt für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
über das GRAMMER AktionärsPortal, erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
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9. |
Möglichkeit zur Einreichung von Videostellungnahmen
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben in der virtuellen Hauptversammlung in der Konzeption nach dem COVID-19-Gesetz nicht
die Möglichkeit, sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Ihnen wird aber – über die Vorgaben des COVID-19-Gesetzes
hinaus – nach erfolgter Anmeldung die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Videostellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung
einzureichen, damit diese im GRAMMER AktionärsPortal auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.
Entsprechende Videostellungnahmen können Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet
haben, bzw. deren Bevollmächtigte in deutscher Sprache spätestens bis Freitag 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über das GRAMMER
AktionärsPortal, erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
der Gesellschaft übermitteln.
Der Umfang einer Videostellungnahme darf zwei Minuten nicht überschreiten. Videostellungnahmen sind nur zulässig, wenn der
Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter darin selbst in Erscheinung tritt und spricht.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Videostellungnahme. Die Gesellschaft behält sich insbesondere
vor, Videostellungnahmen nicht zu veröffentlichen, wenn sie keinen erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
haben, in Inhalt und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen oder einen beleidigenden,
diskriminierenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben. Gleiches gilt für Videostellungnahmen
in anderer als deutscher Sprache sowie für Videostellungnahmen, deren Umfang zwei Minuten überschreitet oder die nicht bis
zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben beschrieben eingereicht wurden. Ebenso behält sich die Gesellschaft vor, je
Aktionär nur eine Videostellungnahme zu veröffentlichen.
Soweit im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Videostellungnahmen
zugänglich gemacht werden, geschieht dies über das GRAMMER AktionärsPortal, erreichbar über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
Zusätzlich ist beabsichtigt, die zugänglich gemachten Videostellungnahmen auch während der für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
übertragenen Hauptversammlung einzuspielen. Der Vorstand kann jedoch nach seinem freien Ermessen entscheiden, auf eine Einspielung
von Videostellungnahmen insgesamt zu verzichten, falls die Durchführung der Hauptversammlung innerhalb eines angemessenen
zeitlichen Rahmens hierdurch gefährdet würde. Der Vorstand kann nach seinem freien Ermessen auch entscheiden, dass nur einzelne
der zugänglich gemachten Videostellungnahmen eingespielt werden. Bei seiner Entscheidung kann er sich insbesondere am Bezug
zur Tagesordnung, der für die Einspielung benötigten Zeit, der Zahl der eingereichten Videostellungnahmen sowie der Anzahl
der von dem einreichenden Aktionär bzw. Bevollmächtigten vertretenen Aktien orientieren und etwa Aktionärsvereinigungen oder
Fondsgesellschaften bevorzugt behandeln. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Einspielung einer Videostellungnahme.
Videostellungnahmen werden unter Offenlegung des Namens und Wohnorts bzw. Sitzes des einreichenden Aktionärs bzw. Bevollmächtigten
im GRAMMER AktionärsPortal zugänglich gemacht bzw. während der Hauptversammlung eingespielt. Voraussetzung hierfür ist jeweils,
dass sich der einreichende Aktionär bzw. Bevollmächtigte hiermit einverstanden erklärt hat.
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10. |
Etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Videostellungnahmen
werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung beschriebenen Wegen einzureichen. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
zugänglich.
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11. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 15.237.922 nennwertlose Stückaktien mit ebenso
vielen Stimmrechten. Es bestehen also 15.237.922 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 330.050
Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.
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12. |
Hinweise zum Datenschutz
Die GRAMMER AG verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer
Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen.
Die GRAMMER AG verarbeitet diese Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten
gemäß der DSGVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.grammer.com/investor-relations/hauptversammlung/2022.html |
zugänglich.
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Ursensollen, im April 2022
Der Vorstand
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