Funkwerk AG
Funkwerk AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.07.2015 in Erfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Funkwerk AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DIES VORAUSGESCHICKT, vereinbaren die Parteien was folgt:
Teil B.
|
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG |
3.1 |
An dieser Ausgliederung sind die FwAG als übertragender Rechtsträger und die FT als übernehmender Rechtsträger beteiligt. |
3.2 |
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen den Betrieb Kölleda (nachfolgend ‘Ausgliederungsvermögen Kölleda‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.1 unter Fortbestand der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
3.3 |
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen ferner den gepachteten Betrieb Karlsfeld (nachfolgend auch ‘Ausgliederungsvermögen Karlsfeld‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 5.2 unter Fortbestand der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
3.4 |
Die FwAG überträgt aus ihrem zum Geschäftsbereich TCC gehörenden Vermögen ferner ihre Beteiligung an der FSA (‘Ausgliederungsvermögen FSA‘) sowie ihre Beteiligung an der FSK (‘Ausgliederungsvermögen FSK‘) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gemäß nachstehender Klausel 5.3 und 5.4 unter Fortbestand der FwAG gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf FT als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
3.5 |
Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK in der in diesem Teil B. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden nachfolgend zusammen auch als ‘Ausgliederungsvermögen 1‘ bezeichnet. |
3.6 |
Bei dem Ausgliederungsvermögen 1 handelt es sich um einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des Umwandlungssteuer-Erlasses (UmwStE) (BMF-Schreiben vom 11. November 2011 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen und zuordenbaren Wirtschaftsgütern sowie frei zugeordnetem neutralen Vermögen. |
4. |
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ |
4.1 |
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erfolgt im Innenverhältnis zwischen FwAG und FT mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2015, 0:00 Uhr, jedoch zeitlich und mit zivilrechtlicher Wirkung dem gemäß dem Unternehmenskaufvertrag vorgenommenen Asset Deal zwischen FSK und FT nachgelagert (‘Ausgliederungsstichtag 1‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das Ausgliederungsvermögen 1 beziehen, als für Rechnung der FT vorgenommen. |
||||||||
4.2 |
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der FwAG (‘Vollzugsstichtag 1‘). |
||||||||
4.3 |
‘Steuerlicher Übertragungsstichtag‘ ist der 31.12.2014, 24:00 Uhr. |
||||||||
4.4 |
Als Schlussbilanz der FwAG nach den §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die mit einem Bestätigungsvermerk der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erfurt, versehene Schlussbilanz zum 31.12.2014, 24:00 Uhr (‘Schlussbilanz FwAG‘) zugrunde gelegt. |
||||||||
4.5 |
Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 1 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögen erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 4.5 beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FwAG zum Ausgliederungsstichtag 1 (‘Ausgliederungsbilanz FwAG‘), in der die in der Schlussbilanz FwAG abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FwAG entsprechend den in nachstehender Klausel 5 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind. In der Ausgliederungsbilanz FwAG sind sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. |
||||||||
4.6 |
Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur Eintragung in die Handelsregister angemeldet worden ist, wird abweichend von vorstehenden Klauseln 4.1, 4.3, 4.4 und 4.5
|
5. |
AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 1 |
5.1 |
Ausgliederungsvermögen Kölleda
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.2 |
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.3 |
Ausgliederungsvermögen FSA Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene 100%-Beteiligung an der FSA wird mit sämtlichen, der Beteiligung an der FSA zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSA zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der FwAG an der FSA stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an der FSA gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche hierauf entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und etwaige Nachschusspflichten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.4 |
Ausgliederungsvermögen FSK Die gemäß vorstehender Klausel 3.4 übertragene 100%-Beteiligung an der FSK wird mit sämtlichen, der Beteiligung an der FSK zuzurechnenden Vermögensteilen als Gesamtheit auf FT übertragen. Der Beteiligung an der FSK zugerechnet werden im Sinne dieses Vertrages sämtliche Wirtschaftsgüter und Schulden, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung der FwAG an der FSK stehen. Dies betrifft insbesondere die von der FwAG an der FSK gehaltenen Geschäftsanteile und sämtliche hierauf entfallenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Nebenrechte, wie Gewinnbezugs- und Stimmrechte, sowie Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, wie Einlagen- und etwaige Nachschusspflichten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.5 |
Sonstiges Ausgliederungsvermögen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge, die in den vorstehenden Klauseln 5.1 bis 5.4 dieses Vertrages nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum Ausgliederungsvermögen 1, soweit es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011) handelt und daher die Übertragung des bzw. der betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge erforderlich ist, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese zu den übertragenen Betrieben und Beteiligungen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge am Ausgliederungsstichtag 1 ebenfalls auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5.6 |
Sonstige Vereinbarungen bezüglich der Vermögensaufteilung Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des Ausgliederungsvermögens 1 zum Vollzugsstichtag 1 maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugsstichtag 1 erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen i.w.S. werden bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Ausgliederungsvermögen 1 auch diejenigen Vermögensgegenstände i.w.S., einschließlich Surrogaten, die bis zum Vollzugsstichtag 1 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugegangen oder in ihm entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen dem Ausgliederungsvermögen 1 nach diesem Vertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FT übertragen, die vor dem Vollzugsstichtag 1 im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder in sonstiger Weise dem Ausgliederungsvermögen 1 entzogen worden sind oder am Vollzugsstichtag 1 nicht oder nicht mehr bei der FwAG bestehen. |
6. |
VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE |
6.1 |
Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 5.1 bis 5.3 dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordneten Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge, Prozessrechtsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse verbleiben bei der FwAG. Ausdrücklich von den Übertragungen ausgenommen sind insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Verträge, Prozessrechtsverhältnisse und Rechtsverhältnisse der FwAG:
|
7. |
GEGENLEISTUNG |
7.1 |
Als Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 wird der FwAG ein neuer Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 3 an der FT in Höhe von nominal EUR 488.000,00 gewährt. |
7.2 |
Hierzu wird die FT ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 25.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00 durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 513.000,00 erhöhen. Die FwAG wird den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 erbringen. |
7.3 |
Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des Ausgliederungsvermögens 1 die Einlageleistung in Höhe von EUR 488.000,00 wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der FT eingestellt. Der der FwAG gewährte neue Geschäftsanteil lfd. Nr. 3 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der FT beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht. |
7.4 |
Auch nach der Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 auf die FT ist das Grundkapital der FwAG durch das nach Vollzug der Ausgliederung bei der FwAG vorhandene Nettovermögen gedeckt. Eine Kapitalherabsetzung bei der FwAG als übertragendem Rechtsträger nach § 145 UmwG ist somit nicht erforderlich. |
8. |
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE |
8.1 |
Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechten werden seitens der FT Rechte eingeräumt noch sind für diese Personen Maßnahmen vorgesehen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG). |
8.2 |
Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder werden anlässlich der Ausgliederung besondere Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
9. |
EINRÄUMUNG DES BESITZES Die FwAG und die FT sind sich darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am Vollzugsstichtag 1 auf FT übergeht. Soweit der Besitz für die FwAG durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird, verpflichtet sich die FwAG, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem Ausgliederungsstichtag 1 den Besitz als Besitzdiener oder Besitzmittler für die FT auszuüben. Soweit die Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FwAG stehen, tritt die FwAG ihre Ansprüche auf Herausgabe dieser Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FT ab. |
10. |
EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN |
10.1 |
Die FwAG wird diejenigen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die zu dem in vorstehender Klausel 5 beschriebenen Ausgliederungsvermögen 1 gehören und die, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht schon kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf FT übergehen, einzeln auf FT übertragen. FT ist verpflichtet, die entsprechenden Angebote der FwAG zur Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung erfolgt wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 1. |
10.2 |
Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die nach diesem Vertrag nicht auf FT übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FT verpflichtet, diese auf die FwAG zurückzuübertragen. Im Gegenzug ist die FwAG verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen der FwAG und der FT werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag 1 nicht erfolgt. |
10.3 |
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.1 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem bei der FwAG verbleibenden Vermögen zugeordnet werden. |
10.4 |
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 10.2 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet worden sind. |
10.5 |
Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der salvatorischen Klausel gemäß nachstehender Klausel 39.4 nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nicht eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 1 zugeordnet werden können, so obliegt die entsprechende Zuordnung dem Vorstand der FwAG mit verbindlicher Wirkung für die an der Ausgliederung nach diesem Teil C. dieser Urkunde beteiligten Rechtsträger. |
10.6 |
Die FwAG und die FT werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach dieser Klausel 10 alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FwAG und die FT nach besten Kräften bemühen, soweit nötig die Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, werden sich die FwAG und FT im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. |
11. |
FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN |
11.1 |
Die FwAG beschäftigt zurzeit 283 Arbeitnehmer. Hiervon sind derzeit 203 Arbeitnehmer im Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer im Betrieb Karlsfeld beschäftigt. |
11.2 |
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung, d.h. mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der FwAG als übertragenden Rechtsträger, gehen gemäß § 324 UmwG i.V. mit § 613a Abs. 1 BGB sämtliche dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden und in den Anlagen 5.1.4(a) und 5.2.4(a) aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die FT über. FT wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung neuer Arbeitgeber der dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmer haften FT und die FwAG nach Maßgabe von § 133 UmwG für alle – auch rückständigen – Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse hat keine Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert gültig bleiben. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit, Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FT als übernehmenden Rechtsträger fort. Änderungen bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht. |
11.3 |
Die in der Anlage 6.1.7 aufgeführten Arbeitnehmer bleiben Arbeitnehmer der FwAG. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSA hat die Ausgliederung nicht. Diese verbleiben bei der FSA; durch die Ausgliederung der Beteiligung an der FSA ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSA. Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSK hat die Ausgliederung der Beteiligung der FwAG an der FSK nicht. Durch die Ausgliederung ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSK. Die Arbeitnehmer der FSK sind im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages nach § 613a BGB auf die FT übergegangen. |
11.4 |
Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6 BGB zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen. |
11.5 |
Die Arbeitnehmer der FwAG können unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen. |
11.6 |
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FwAG sind nicht konkret geplant. Eine Kündigung der übergehenden Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Es sind aber auch im Übrigen keine Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung konkret geplant. |
11.7 |
Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld ist nicht konkret geplant, insbesondere soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im Übrigen sind Veränderungen der betrieblichen Strukturen und der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge dessen bleiben die in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Der Betriebsrat für den Betrieb Kölleda wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung auch für den im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages auf die FT übergegangenen Betrieb der FSK in Kölleda zuständig. |
11.8 |
Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FwAG bleibt zunächst bei der FT bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen gibt es nicht. |
11.9 |
Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung für FT zuständig, da sich durch die Eintragung der Ausgliederung an der Konzernzugehörigkeit der FwAG und der FT nichts ändert. |
11.10 |
Die FT wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung vorübergehend, d.h. bis zum Wirksamwerden der nach Teil C. dieser Urkunde vorzunehmenden weiteren Ausgliederung, über voraussichtlich insgesamt 288 Arbeitnehmer verfügen. Hiervon entfallen 9 Arbeitnehmer auf den nach dem Unternehmenskaufvertrag auf die FT übergangenen Betrieb der FSK, 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, vorausgesetzt, keiner der Arbeitnehmer hat einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen. |
11.11 |
Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert kollektivrechtlich für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend, weiter. |
11.12 |
Weder FwAG noch FT ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Tarifrechtliche Regelungen finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung, soweit hierauf in den Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt. |
11.13 |
Unmittelbar nach der Ausgliederung des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld auf die FT ist eine weitere Ausgliederung beider Betriebe auf der FT auf die FITK beabsichtigt. Diese Ausgliederung wird wiederum mit einem Übergang der betreffenden Arbeitsverhältnisse auf die FITK verbunden sein. |
11.14 |
Der Wirtschaftsausschuss der FwAG ist über die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden. |
11.15 |
Der Entwurf dieses Vertrages wurde den Betriebsräten in Kölleda und in Karlsfeld rechtzeitig, d.h. spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung der FwAG und der Gesellschafterversammlung der FT zugeleitet (§§ 125 Satz 1, 5 Abs. 3 UmwG). Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister beigefügt werden. |
12. |
HAFTUNG UND FREISTELLUNG Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FwAG und die FT im Innenverhältnis das Folgende: |
12.1 |
FT als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf sie übertragenen Ausgliederungsvermögens 1, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet wurden. |
12.2 |
FT stellt die FwAG im Innenverhältnis jeweils von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils erworbenen Ausgliederungsvermögens 1 frei, die gegenüber der FwAG geltend gemacht werden. |
12.3 |
Die FwAG als übertragender Rechtsträger stellt die FT im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten frei, die gegenüber FT geltend gemacht werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nicht gemäß vorstehender Klausel 12.1 der FT zugewiesen sind. |
12.4 |
Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen, Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die daher eine Übertragung erfordern, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam geworden sein, halten die Parteien hiermit fest, dass die FwAG als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem Vollzugstag 1 verpflichtet bleibt. Ungeachtet dessen werden sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen Ausgliederungsvermögen 1 gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am Ausgliederungsstichtag 1 übertragen worden. |
12.5 |
Sämtliche Ansprüche und Rechte der FT gegen die FwAG wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der FwAG nach Maßgabe dieses Vertrages übertragenen Ausgliederungsvermögens 1 oder einzelner Teile werden ausgeschlossen. |
13. |
STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG |
13.1 |
FT wird, soweit gesetzlich zulässig, die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Ausgliederungsvermögens 1 zum steuerlichen Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die FwAG der FT mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die FwAG und FT in ihren Steuerbilanzen gebunden. |
13.2 |
Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 1 wird die FT den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG stellen. |
13.3 |
FT wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen, die in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 1 rückwirkend zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der FwAG bzw. eines Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt. |
13.4 |
FT wird der FwAG für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert und rechtzeitig, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, damit die FwAG ihre Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann. |
13.5 |
FT wird im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FwAG von jeglichen dadurch entstehenden Nachteilen, insbesondere den steuerlichen Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender Mehrsteuern, auf erstes Anfordern freistellen oder, nach der freien Wahl der FwAG, den daraus entstehenden Schaden ersetzen. |
14. |
MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN Die FwAG wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert Mitteilung von Veräußerungen der Geschäftsanteile an der FT machen, soweit dies für die FT gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant ist. Die FwAG wird der FT eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 UmwStG überlassen. |
II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
15. |
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE |
15.1 |
Die Hauptversammlung der FwAG als übertragender Rechtsträger hat der Ausgliederung des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld, der Ausgliederung der Beteiligungen an der FSA und der FSK sowie dem Abschluss des vorliegenden Ausgliederungsvertrages gemäß §§ 125, 13, 65 UmwG durch notariell beurkundeten Beschluss vom 01.07.2015 (UR-Nr. [*] des Notars [*] in [*]) zugestimmt. Der Ausgliederungsbeschluss ist dieser Urkunde in unbeglaubigter Kopie als Anlage 15.1 beigefügt. |
|||||||||||||||
15.2 |
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält Frau Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT, eine Gesellschafterversammlung bei der FT ab und beschließt einstimmig was folgt:
|
16. |
VERZICHTSERKLÄRUNGEN Frau Kerstin Schreiber, handelnd als Vorstand der FwAG, welche alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FT ist, erklärt hiermit:
|
III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
17. |
WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN |
17.1 |
Der EAV FT bleibt durch die Ausgliederung unberührt. |
17.2 |
Die Vertretungsorgane der FT als übernehmender Rechtsträger ändern sich nicht. |
17.3 |
Der Vorstand der FwAG und die Geschäftsführung der FT haben von der in § 127 Satz 1 HS 2 UmwG vorgesehenen Möglichkeit eines gemeinsamen Ausgliederungsberichts Gebrauch gemacht. Der Ausgliederungsbericht ist ab Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung auf den Internetseiten der FwAG abrufbar. |
17.4 |
Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz 2, 9 ff. UmwG nicht statt. |
17.5 |
Die Anlagen zu Teil B. dieser Urkunde sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. |
17.6 |
Die FwAG und die FT werden auf Kosten der FwAG sämtliche zur Übertragung von nach diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden Vermögensgegenständen notwendige Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. |
18. |
NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF DIE AUSGLIEDERUNG Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen: |
18.1 |
Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in das Handelsregister der Parteien, insbesondere der übertragenden FwAG eingetragen wurde. Bei der FwAG darf die Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem zuständigen Handelsregister der FT die Ausgliederung eingetragen worden ist. |
18.2 |
Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. |
18.3 |
Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der 100%-Beteiligung der FwAG an der FSA ist FT neue alleinige Gesellschafterin der FSA. Der Notar hat darüber belehrt, dass nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz hat, weitere formelle Verpflichtungen, wie Anzeigepflichten, Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bestehen können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft. |
18.4 |
Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 UmwG als Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und darauf Ansprüche geltend gemacht werden. |
18.5 |
Es können weitergehende Haftungsvorschriften bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO. |
18.6 |
Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach dem Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden Schlussbilanz, d.h. bis 31.08.2015 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. |
18.7 |
Die beteiligten Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten. |
18.8 |
Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§ 125, 22 UmwG Sicherheit zu leisten. |
18.9 |
Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die Steuerberater der Parteien verwiesen. |
TEIL C.
AUSGLIEDERUNG AUF FITK
I. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
FT als übertragendem Rechtsträger
und
FITK als übernehmendem Rechtsträger
AUSGLIEDERUNG UND VERMÖGENSÜBERTRAGUNG |
19.1 |
An dieser Ausgliederung sind die FT als übertragender Rechtsträger und die FITK als übernehmender Rechtsträger beteiligt. |
19.2 |
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde erworbenen Betrieb Kölleda (Ausgliederungsvermögen Kölleda) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
19.3 |
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen den im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde erworbenen Betrieb Karlsfeld (Ausgliederungsvermögen Karlsfeld) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten und gemäß den Spezifikationen in nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
19.4 |
Die FT überträgt aus ihrem Vermögen die im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme von der FwAG gemäß Teil B. dieser Urkunde erworbene 100%-Beteiligung an der FSA (Ausgliederungsvermögen FSA) und an der FSK (Ausgliederungsvermögen FSK) als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten gemäß nachstehender Klausel 21 unter Fortbestand der FT gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG weiter auf die FITK als übernehmenden Rechtsträger (Ausgliederung zur Aufnahme). |
19.5 |
Das Ausgliederungsvermögen Kölleda, das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, das Ausgliederungsvermögen FSA und das Ausgliederungsvermögen FSK in der in diesem Teil C. dieser Urkunde näher bezeichneten Zusammensetzung werden nachfolgend zusammen auch als ‘Ausgliederungsvermögen 2‘ bezeichnet. |
19.6 |
Bei dem Ausgliederungsvermögen 2 handelt es sich um einen Teilbetrieb im Sinne der Tz 20.06 i.V.m. Tz 15.07 des UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011 (IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl. I S. 1314) mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen und zuordenbaren Wirtschaftsgütern sowie frei zugeordnetem neutralem Vermögen. |
20. |
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG, STEUERLICHER ÜBERTRAGUNGSSTICHTAG, SCHLUSSBILANZ, AUSGLIEDERUNGSBILANZ |
20.1 |
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 erfolgt im Innenverhältnis zwischen FT und FITK mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01.01.2015, 0:01 Uhr, d.h. zeitlich der gemäß Teil C. dieser Urkunde vorgenommenen Ausgliederung um eine ‘logische Sekunde’ nachgelagert (‘Ausgliederungsstichtag 2‘). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und (Rechts-)Geschäfte, die sich auf das Ausgliederungsvermögen 2 beziehen, als für Rechnung der FITK vorgenommen. |
||||||||
20.2 |
Die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der FT (‘Vollzugsstichtag 2‘). |
||||||||
20.3 |
Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 31.12.2014, 24:00 Uhr. |
||||||||
20.4 |
Als Schlussbilanz der FT nach den §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die Schlussbilanz zum 31.12.2014, 24:00 Uhr (‘Schlussbilanz FT‘) zugrunde gelegt. |
||||||||
20.5 |
Die Bestimmung der dem Ausgliederungsvermögen 2 zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens erfolgt auf der Grundlage der als Anlage 20.5 beigefügten (pro-forma) Ausgliederungsbilanz der FT zum Ausgliederungsstichtag 2 (‘Ausgliederungsbilanz FT‘), in der die in der Schlussbilanz FT abgebildeten Aktiva und Passiva des Vermögens der FT entsprechend den in nachstehender Klausel 21 abgegrenzten Vermögensmassen (Ausgliederungsvermögen Kölleda, Ausgliederungsvermögen Karlsfeld, Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK) aufgeteilt sind. |
||||||||
20.6 |
Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht gemäß §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zum 31.08.2015 zur Eintragung in die Handelsregister angemeldet worden ist, wird abweichend von vorstehenden Klauseln 20.1, 20.3, 20.4 und 20.5
|
21. |
AUSGLIEDERUNGSVERMÖGEN 2 |
21.1 |
Ausgliederungsvermögen Kölleda
|
||||||||||||||||||
21.2 |
Ausgliederungsvermögen Karlsfeld
|
||||||||||||||||||
21.3 |
Ausgliederungsvermögen FSA und Ausgliederungsvermögen FSK
|
||||||||||||||||||
21.4 |
Sonstiges Ausgliederungsvermögen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge, die in den vorstehenden Klauseln 21.1 bis 21.3 dieses Vertrages nicht ausdrücklich genannt werden, gehören zum Ausgliederungsvermögen 2, soweit es sich dabei um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 20.06 und 15.07 UmwStE (BMF-Schreiben vom 11. November 2011) handelt und daher die Übertragung des bzw. der betroffenen Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge erforderlich ist, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicher zu stellen. Die Parteien gehen davon aus, dass diese zu den übertragenen Betrieben und Beteiligungen gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge am Ausgliederungsstichtag 2 ebenfalls auf den aufnehmenden Rechtsträger übertragen worden sind. |
||||||||||||||||||
21.5 |
Sonstige Vereinbarungen bezüglich der Vermögensaufteilung Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des Ausgliederungsvermögens 2 zum Vollzugsstichtag 2 maßgeblich. Die in der Zeit vom Vollzugsstichtag 1 bis zum Vollzugsstichtag 2 erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen i.w.S. werden bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Ausgliederungsvermögen 2 auch diejenigen Vermögensgegenstände, i.w.S. einschließlich Surrogaten, die zwischen dem Vollzugsstichtag 1 und dem Vollzugsstichtag 2 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugegangen oder in ihm entstanden sind. Entsprechend werden diejenigen dem Ausgliederungsvermögen 2 nach diesem Vertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände i.w.S. nicht auf FITK übertragen, die nach dem Vollzugsstichtag 1 und vor dem Vollzugsstichtag 2 veräußert worden sind oder am Vollzugsstichtag 2 nicht oder nicht mehr bei der FT bestehen. |
22. |
VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE VERMÖGENSTEILE |
22.1 |
Sämtliche nicht gemäß vorstehenden Klauseln 21.1 bis 21.3 dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordneten Vermögensgegenstände, Aktiva, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen, Passiva und Verträge verbleiben bei der FT. Ausdrücklich von den Übertragungen ausgenommen sind insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Verträge der FT:
|
23. |
GEGENLEISTUNG |
23.1 |
Als Gegenleistung für die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 wird der FT ein neuer Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 2 an der FITK in Höhe von nominal EUR 488.000,00 (in Worten: vierhundertachtundachtzigtausend Euro) gewährt. |
23.2 |
Hierzu wird die FITK ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 512.000,00 um einen Betrag von EUR 488.000,00 durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 488.000,00 auf EUR 1.000.000,00 erhöhen. Die FT wird den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 erbringen. |
23.3 |
Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der Wert des Ausgliederungsvermögens 2 die Einlageleistung in Höhe von EUR 488.000,00 wird dieser Betrag in die Kapitalrücklage der FITK eingestellt. Der der FT gewährte neue Geschäftsanteil lfd. Nr. 2 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der FITK beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht. |
24. |
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE |
24.1 |
Weder Anteilsinhabern noch Inhabern von besonderen Rechten wie Anteilen ohne Stimmrechte, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen, Genussrechte werden seitens der FITK Rechte eingeräumt noch sind für diese Personen Maßnahmen vorgesehen (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG). |
24.2 |
Keinem Mitglied eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträgers, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Ausgliederungsprüfer wurden oder werden anlässlich der Ausgliederung besondere Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. |
25. |
EINRÄUMUNG DES BESITZES Die FT und die FITK sind sich darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen Vermögensgegenständen am Vollzugsstichtag 2 auf FITK übergeht. Soweit der Besitz für die FT durch Besitzdiener oder Besitzmittler ausgeübt wird, verpflichtet sich die FT, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem Ausgliederungsstichtag 2 den Besitz als Besitzdiener oder Besitzmittler für die FT auszuüben. Soweit die Vermögensgegenstände in mittelbarem Besitz der FT stehen, tritt die FT ihre Ansprüche auf Herausgabe dieser Vermögensgegenstände an die diese Abtretung annehmende FITK ab. |
26. |
EINZELÜBERTRAGUNG, AUFFANGBESTIMMUNGEN |
26.1 |
Die FT wird diejenigen Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die zu dem in vorstehender Klausel 21 beschriebenen Ausgliederungsvermögen 2 gehören und die, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht schon kraft Gesetzes (§ 131 Nr. 1 Satz 1 UmwG) auf FITK übergehen, einzeln auf FITK übertragen. FITK ist verpflichtet, die entsprechenden Angebote der FT zur Einzelübertragung anzunehmen bzw. die Verpflichtungen zu übernehmen. Die hilfsweise Einzelübertragung erfolgt wirtschaftlich zum Ausgliederungsstichtag 2. |
26.2 |
Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, die nach diesem Vertrag nicht auf FITK übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die FITK verpflichtet, diese auf die FT zurück zu übertragen. Im Gegenzug ist die FT verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen der FT und der FITK werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag 2 nicht erfolgt. |
26.3 |
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.1 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich dem bei der FT verbleibenden Vermögen zugeordnet werden. |
26.4 |
Die Regelungen gemäß vorstehender Klausel 26.2 gelten entsprechend, wenn bestimmte Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nach diesem Vertrag übergehen, die irrtümlich dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet worden sind. |
26.5 |
Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages unter Zuhilfenahme der salvatorischen Klausel gemäß nachstehender Klausel 39.4 nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge nicht eindeutig dem Ausgliederungsvermögen 2 zugeordnet werden können, so obliegt die entsprechende Zuordnung der Geschäftsführung der FT mit verbindlicher Wirkung für die an der Ausgliederung gemäß diesem Teil D. der Urkunde beteiligten Rechtsträger. |
26.6 |
Die FT und die FITK werden im Zusammenhang mit einer Übertragung nach dieser Klausel 26 alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen und Rechtshandlungen einleiten und an ihnen mitwirken. Insbesondere werden sich die FT und die FITK nach besten Kräften bemühen, soweit nötig die Zustimmung Dritter zur Übertragung der zu dem jeweiligen Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge zu erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, werden sich die FT und FITK im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung ordnungsgemäß erteilt worden wäre. |
27. |
FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG FÜR DIE ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN |
27.1 |
Die FT beschäftigt zurzeit keine Arbeitnehmer. Nach dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages und nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser Urkunde wird FT für eine ‘logische Sekunde’ voraussichtlich insgesamt 288 Arbeitnehmer beschäftigen. Hiervon entfallen 9 Arbeitnehmer auf den ehemaligen Betrieb der FSK, 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, jeweils vorausgesetzt, die Arbeitnehmer in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld haben einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse von der FwAG auf die FT nicht widersprochen. Die im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages übertragenen Arbeitnehmer des ehemaligen Geschäftsbetriebs der FSK verbleiben bei der FT und werden nicht weiter auf die FITK ausgegliedert. |
27.2 |
FITK beschäftigt derzeit keine Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat existiert bei der FITK nicht. Mit Wirksamwerden der Ausgliederung, d.h. mit Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister der FT als übertragenden Rechtsträger gehen gemäß § 324 UmwG i.V. mit § 613a Abs. 1 BGB sämtliche dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden und in den Anlagen 5.1.4(a) und 5.2.4(a) aufgeführten Arbeitsverhältnisse auf die FITK über. FITK wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung neuer Arbeitgeber der dem Betrieb Kölleda und dem Betrieb Karlsfeld zuzuordnenden Arbeitnehmer und tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen ein. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmer haften FITK und die FT nach Maßgabe von § 133 UmwG für alle – auch rückständigen – Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Gesamtschuldner. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse hat keine Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, die unverändert gültig bleiben. Die übergehenden Arbeitsverhältnisse bestehen mit den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen und Zusagen wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeit, Betriebszugehörigkeit und Urlaub mit der FITK als übernehmendem Rechtsträger fort. Änderungen bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes ergeben sich nicht. |
27.3 |
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der FSA hat die Ausgliederung nicht. Diese verbleiben bei der FSA; durch die Ausgliederung der Beteiligung an der FSA ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSA. Gleiches gilt für die Arbeitnehmer der FSK. Diese sind im Wege des Asset deals nach § 613a BGB auf die FT übergegangen und bleiben von der Ausgliederung nach diesem Teil C. der Urkunde unberührt. Durch die Ausgliederung der Beteiligung an der FSK ändert sich lediglich der Gesellschafter der FSK. |
27.4 |
Sämtliche von der Ausgliederung betroffenen Arbeitnehmer werden vor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses form- und fristgerecht im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet und auf das ihnen nach § 613a Abs. 6 BGB zustehende Widerspruchsrecht sowie die Folgen eines Widerspruchs hingewiesen. |
27.5 |
Die Arbeitnehmer der FT können unter den Voraussetzungen des § 22 UmwG Sicherheit verlangen. |
27.6 |
Eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder sonstige Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitnehmer der FT sind nicht konkret geplant. Eine Kündigung der übergehenden Arbeitsverhältnisse wegen des Übergangs wäre unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Es sind aber auch im Übrigen keine Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung konkret geplant. |
27.7 |
Eine Änderung der betrieblichen Strukturen oder der betrieblichen Organisation des Betriebs Kölleda und des Betriebs Karlsfeld ist nicht konkret geplant, insbesondere soll die betriebliche Identität beibehalten werden. Auch im Übrigen sind Veränderungen der betrieblichen Strukturen und der betrieblichen Organisation nicht konkret geplant. In Folge dessen bleiben die in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld gewählten Betriebsräte weiterhin im Amt. Durch den Übergang der Betriebe Kölleda und Karlsfeld auf die FITK entfällt auch die Zuständigkeit des im Betrieb Kölleda bestehenden Betriebsrats für den auf FT verschmolzenen Betrieb der FSK. Die bei der FT verbleibenden Arbeitnehmer haben deshalb das Recht, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. |
27.8 |
Der bisherige Gesamtbetriebsrat der FT bleibt bei der FITK bestehen. Gesamtbetriebsvereinbarungen gibt es nicht. |
27.9 |
Der Konzernbetriebsrat bleibt auch nach der Ausgliederung bestehen und im Rahmen seiner gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung für FT und FITK zuständig, da sich durch die Eintragung der Ausgliederung an der Konzernzugehörigkeit der FT und der FITK nichts ändert. |
27.10 |
Die FITK wird nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser Urkunde über voraussichtlich insgesamt 279 Arbeitnehmer verfügen. Hiervon entfallen 203 Arbeitnehmer auf den Betrieb Kölleda und 76 Arbeitnehmer auf den Betrieb Karlsfeld, vorausgesetzt, keiner der Arbeitnehmer hat einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen. |
27.11 |
Die bisher für den Betrieb Kölleda und den Betrieb Karlsfeld geltenden Einzelbetriebsvereinbarungen werden auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung unverändert kollektiv-rechtlich für die Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse übergehen, fortgelten. Geltende Konzernbetriebsvereinbarungen gelten nach der Ausgliederung kollektivrechtlich, d.h. unmittelbar und zwingend für den jeweiligen Betrieb weiter. |
27.12 |
Weder FT noch FITK ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder hat einen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Tarifrechtliche Regelungen finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer daher nur Anwendung, soweit hierauf in den Arbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen/Zusagen Bezug genommen wurde oder aufgrund einer betrieblichen Übung angewendet wurde. Das Wirksamwerden der Ausgliederung lässt diese Regelungen unberührt. |
27.13 |
Die Wirtschaftsausschüsse der FT und FITK sind über die geplante Ausgliederung bereits unterrichtet worden. |
27.14 |
Der Entwurf dieses Vertrages wurde den Betriebsräten in den Betrieben Kölleda und Karlsfeld rechtzeitig, d.h. spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der FT und der Gesellschafterversammlung der FITK zugeleitet (§§ 125 Satz 1, 5 Abs. 3 UmwG). Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Zuleitung an die Betriebsräte wird der Anmeldung zur Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister beigefügt werden. |
28. |
HAFTUNG UND FREISTELLUNG Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 UmwG im Außenverhältnis vereinbaren die FT und die FITK im Innenverhältnis das folgende: |
28.1 |
FITK als übernehmender Rechtsträger haftet jeweils für sämtliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des auf sie gemäß vorstehender Klausel 19 übertragenen Ausgliederungsvermögens 2, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich zu welchem Zeitpunkt sie begründet wurden. |
28.2 |
FITK stellt die FT im Innenverhältnis jeweils von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des jeweils erworbenen Ausgliederungsvermögens 2 frei, die gegenüber der FT geltend gemacht werden. |
28.3 |
Die FT als übertragender Rechtsträger stellt die FITK im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten frei, die gegenüber FITK geltend gemacht werden, sofern diese Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nicht gemäß vorstehender Klausel 28.1 der FITK zugewiesen sind. |
28.4 |
Sollte die Übertragung von Vermögensgegenständen, Rechten, Pflichten, Risiken und Verträgen, bei denen es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen oder um zuordenbare Wirtschaftsgüter im Sinne der Tz 15.07 UmwStE handelt und die daher eine Übertragung erfordern, um die Steuerneutralität der Ausgliederung sicherzustellen, zivilrechtlich nicht wirksam geworden sein, halten die Parteien hiermit fest, dass die FT als übertragender Rechtsträger zur Übertragung auch nach dem Vollzugstag 2 verpflichtet bleibt. Ungeachtet dessen werden sich die Parteien so stellen, als wären diese zum übertragenen Ausgliederungsvermögen 2 gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, Pflichten, Risiken und Verträge wirtschaftlich am Ausgliederungsstichtag 2 übertragen worden. |
28.5 |
Sämtliche Ansprüche und Rechte der FITK gegen die FT wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des von der FT nach Maßgabe dieses Vertrages übertragenen Ausgliederungsvermögens 2 oder einzelner Teile werden ausgeschlossen. |
29. |
STEUERLICHE BUCHWERTVERKNÜPFUNG |
29.1 |
FITK wird, soweit gesetzlich zulässig, die steuerlichen Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Ausgliederungsvermögens 2 zum Steuerlichen Übertragungsstichtag in ihrer Steuerbilanz fortführen und ist verpflichtet, alle dazu notwendigen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. Diese steuerlichen Buchwerte wird die FT der FITK mitteilen. An spätere Änderungen der steuerlichen Buchwerte, etwa aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, sind die FT und FITK in ihren Steuerbilanzen gebunden. |
29.2 |
Im Hinblick auf das Ausgliederungsvermögen 2 wird die FITK den Antrag zur Fortführung der steuerlichen Buchwerte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe ihrer steuerlichen Schlussbilanz i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG stellen. |
29.3 |
FITK wird keine Maßnahme oder Handlung vornehmen, die in Bezug auf die Einbringung des Ausgliederungsvermögens 2 rückwirkend zum Übertragungsstichtag zur Entstehung eines Einbringungsgewinns I gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG auf Ebene der FT bzw. eines Einbringungsgewinns II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG auf Ebene der mittelbaren Anteilseigner führt. |
29.4 |
FITK wird der FT für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert und rechtzeitig, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen, damit die FT ihre Nachweispflichten gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG erfüllen kann. |
29.5 |
FITK wird im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem § 22 UmwStG die FT von jeglichen dadurch entstehenden Nachteilen, insbesondere den steuerlichen Mehrbelastungen, einschließlich daraus entstehender Mehrsteuern, auf erstes Anfordern freistellen oder, nach der freien Wahl der FT, den daraus entstehenden Schaden ersetzen. |
30. |
MITTEILUNG DER EINBRINGENDEN Die FT wird der FITK für einen Zeitraum von sieben (7) Jahren nach dem Übertragungsstichtag (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG) unaufgefordert Mitteilung von Veräußerungen der Geschäftsanteile an der FITK machen, soweit dies für die FITK gemäß § 23 Abs. 2 UmwStG relevant ist. Die FT wird der FITK eine von ihr zu beantragende Bescheinigung des zuständigen Finanzamts gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 UmwStG überlassen. |
II. ABSCHNITT
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE UND VERZICHTSERKLÄRUNGEN
31. |
AUSGLIEDERUNGSBESCHLÜSSE |
31.1 |
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält die Erschienene zu 1.), handelnd als Vorstand der FwAG als alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT, eine Gesellschafterversammlung bei der FT ab und beschließt einstimmig was folgt: Dem Ausgliederungsvertrag zwischen der FunkTech GmbH und der Funkwerk Information Technologies Karlsfeld GmbH, wie er vorstehend in Teil C., Abschnitt I. dieser Urkunde abgeschlossen worden ist, wird hiermit zugestimmt. |
||||||||||||||||||||
31.2 |
Unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen für die Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung hält die Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der FT als alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK, eine Gesellschafterversammlung bei der FITK ab und beschließt einstimmig was folgt:
|
32. |
VERZICHTSERKLÄRUNGEN |
32.1 |
Die Erschienene, handelnd als Vorstand der FwAG, welche alleinige Gesellschafterin der übertragenden FT ist, erklärt hiermit:
|
||||
32.2 |
Die Erschienene, handelnd als Geschäftsführerin der FT, welche alleinige Gesellschafterin der übernehmenden FITK ist, erklärt hiermit:
|
III. ABSCHNITT
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
33. |
REGELUNGEN IN BEZUG AUF DEN BPV |
33.1 |
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich durch die Ausgliederung der zunächst auf die FT und sodann auf die FITK übertragenen Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem BPV sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem BPV bei der FITK vereinigen und somit infolge Konfusion erlöschen. Nach Übertragung des BPV auf die FITK und Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände des auf der Grundlage des BPV geführten Betriebs Karlsfeld durch die FITK endet der BPV nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ebenfalls durch Konfusion. |
33.2 |
Die Regelungen in Ziffer 19. des BPV zu den Folgen der Vertragsbeendigung finden keine Anwendung. |
33.3 |
FITK wird nach Wirksamwerden der in diesem Teil C. dieser Urkunde vereinbarten Ausgliederung dafür Sorge tragen, dass die Beendigung des BPV in das Handelsregister der FITK eingetragen wird. |
33.4 |
FITK wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Ausgliederung nach Teil C. dieser Urkunde die Vertragspartner der Verträge Karlsfeld über den gesetzlichen Übergang ihrer Vertragsverhältnisse auf die FITK gemäß § 131 Abs. 1 UmwG informieren. |
34. |
WEITERE REGELUNGEN UND FESTSTELLUNGEN |
34.1 |
Die Vertretungsorgane der FITK als übernehmender Rechtsträger ändern sich nicht. |
34.2 |
Eine Ausgliederungsprüfung findet gemäß § 125 Satz 2, 9 ff. UmwG nicht statt. |
34.3 |
Die Anlagen zu Teil B. und C. dieser Urkunde sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. |
34.4 |
Die FT und die FITK werden sämtliche zur Übertragung von nach diesem Ausgliederungsvertrag zu übertragenden Vermögensgegenständen notwendige Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. |
35. |
NOTARIELLE HINWEISE UND BELEHRUNGEN IN BEZUG AUF DIE AUSGLIEDERUNG Der Notar hat die Beteiligten im Zusammenhang mit der Ausgliederung insbesondere auf Folgendes hingewiesen: |
35.1 |
Die Ausgliederung wird erst wirksam, nachdem sie in das Handelsregister der Parteien, insbesondere der übertragenden FT eingetragen wurde. Bei der FT darf die Ausgliederung jedoch erst eingetragen werden, nachdem in dem zuständigen Handelsregister der FITK die Ausgliederung eingetragen worden ist. |
35.2 |
Gemäß § 131 UmwG geht der Teil des Vermögens einschließlich Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über. |
35.3 |
Nach Wirksamwerden der Ausgliederung der 100%-Beteiligung der FT an der FSA ist FITK neue alleinige Gesellschafterin der FSA. Der Notar hat darüber belehrt, dass nach dem Recht der Republik Österreich, wo die FSA ihren Sitz hat, weitere formelle Verpflichtungen, wie Anzeigepflichten, Anmeldungen zum Handelsregister der FSA, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Gesellschafterlisten bestehen können. Der Notar hat die mit dem Gesellschafterwechsel verbundenen Rechtsfolgen und Verpflichtungen nicht geprüft. |
35.4 |
Sämtliche an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger haften nach Maßgabe von § 133 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 3 UmwG als Gesamtschuldner für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und darauf Ansprüche geltend gemacht werden. |
35.5 |
Es können weitergehende Haftungsvorschriften bestehen, insbesondere nach § 134 UmwG, § 75 AO. |
35.6 |
Die Ausgliederung muss binnen acht Monaten nach dem Stichtag der bei der Anmeldung einzureichenden Schlussbilanz, d.h. bis 31.08.2015 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. |
35.7 |
Die beteiligten Rechtsträger haften gesamtschuldnerisch für Steuern und Kosten. |
35.8 |
Gläubigern beider Parteien ist auf Anmeldung und Glaubhaftmachung ihrer Forderungen hin nach Maßgabe von §§ 125, 22 UmwG Sicherheit zu leisten. |
35.9 |
Der Notar hat über die steuerlichen Folgen der Ausgliederung nicht belehrt und diesbezüglich auf die Steuerberater der Parteien verwiesen. |
TEIL D.
GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN
36. |
REIHENFOLGE DES VOLLZUGS UND BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHS |
36.1 |
Die Beteiligten bitten den beurkundenden Notar, im Rahmen der Abwicklung der in dieser Urkunde vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen eine enge Abstimmung mit den Handelsregistern zu suchen, damit die Maßnahmen in der Reihenfolge eingetragen werden, in der sie vereinbart wurden, d.h.
|
||||||||
36.2 |
Die einzelnen in dieser Urkunde vereinbarten Umstrukturierungsmaßnahmen sollen möglichst in einem engen zeitlichen Zusammenhang ohne größere zeitliche Unterbrechungen angemeldet und eingetragen werden, um für die beabsichtigte Rückwirkung der Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG die Gefahr eines Fristablaufs zu vermeiden. |
||||||||
36.3 |
Nach Wirksamwerden der Ausgliederungen gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde ist die FITK Eigentümerin des Grundstücks Kölleda. Dies hat zur Folge, dass die Grundbücher unrichtig werden, in denen die FwAG als Eigentümerin des Grundstücks Kölleda und/oder als Inhaberin beschränkt dinglicher Rechte an dem Grundstück Kölleda eingetragen ist. Der Notar wies darauf hin, dass der Nachweis der Unrichtigkeit gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift dieses Vertrages und von beglaubigten, die Eintragung der Ausgliederungen enthaltenen Handelsregisterauszügen des jeweils übernehmenden Rechtsträgers erbracht werden kann. Der Notar wies ferner darauf hin, dass dem Grundbuchamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen ist. Die Erschienene beantragt hiermit die notwendigen Berichtigungen des Grundbuchs nach Wirksamkeit der Ausgliederungen gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde. Nach Belehrung über die Kostenfolgen wird der Notar damit beauftragt und bevollmächtigt, die notwendigen Berichtigungen des Grundbuchs vorzunehmen. FT verzichtet hiermit vorsorglich – soweit gesetzlich zulässig – auf die Zwischeneintragung als Eigentümer des Grundstücks Kölleda in das Grundbuch. |
||||||||
36.4 |
Nach Wirksamwerden der Ausgliederung gemäß Teil B. und C. dieser Urkunde ist FITK alleinige Gesellschafterin der FSK. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafterliste der FSK unrichtig wird, in denen die FwAG als alleinige Gesellschafterin der FSK eingetragen ist. Die Erschienene beauftragt und bevollmächtigt den Notar, jeweils eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, in der zunächst die FT als alleinige (Zwischen-)Gesellschafterin und sodann die FITK als alleinge Gesellschafterin der FSK ausgewiesen ist. |
UMSATZSTEUER |
37.1 |
FwAG und FT gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß Teil B. dieser Urkunde eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht. In der Folge gehen die FwAG und FT davon aus, dass die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 1 keine Umsatzsteuer auslöst, da es sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften handelt. |
37.2 |
Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der FwAG und der FT von einem umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz ausgehen, wird die FwAG der FT eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt. Etwaig entstehende Umsatzsteuer ist zwischen den Parteien mit der Gegenleistung gemäß Klausel 7.1 abgegolten. |
37.3 |
Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, verzichtet die FwAG unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG. Die FwAG und die FT gehen davon aus, dass diese Option, obwohl unbedingt erklärt, nur für den Fall relevant wird, dass die Übertragung nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften darstellt. Sollte das Finanzamt den von der FwAG vorstehend erklärten Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht anerkennen oder soweit weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen, ist die FwAG berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung durch notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach Maßgabe der Anforderungen des zuständigen Finanzamts nach zu erklären. |
37.4 |
FT und FITK gehen übereinstimmend davon aus, dass für beide Gesellschaften im Zeitpunkt der Ausgliederung gemäß Teil C. dieser Urkunde eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der FwAG (Organträgerin) besteht. In der Folge gehen FT und FITK davon aus, dass die Übertragung des Ausgliederungsvermögens 2 keine Umsatzsteuer auslöst, da es sich um einen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften handelt. |
37.5 |
Sollte die Finanzverwaltung entgegen der Auffassung der FwAG, FT und FITK von einem umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsatz ausgehen, wird FT der FITK eine Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügt. Etwaig entstehende Umsatzsteuer ist zwischen den Parteien mit der Gegenleistung gemäß Klausel 23.1 abgegolten. |
37.6 |
Soweit das Ausgliederungsvermögen Kölleda und das Ausgliederungsvermögen Karlsfeld Grundvermögen umfassen, die einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, verzichtet FT unter den Voraussetzungen des § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG. FT und FITK gehen davon aus, dass diese Option, obwohl unbedingt erklärt, nur für den Fall relevant wird, dass die Übertragung nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen nicht-umsatzsteuerbaren Umsatz zwischen Organkreisgesellschaften darstellt. Sollte das Finanzamt den von FT vorstehend erklärten Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG nicht anerkennen oder soweit weitere Vermögensgegenstände übertragen werden, die grundsätzlich einer Steuerbefreiung unterliegen, ist FT berechtigt, den Verzicht auf die Steuerbefreiung durch notariell zu beurkundende Vertragsergänzung ggf. nach Maßgabe der Anforderungen des zuständigen Finanzamts nach zu erklären. |
KOSTEN UND AUSLAGEN |
38.1 |
Die mit der Beurkundung dieses Vertrages, der darin vorgesehenen Beschlüsse und Verzichtserklärungen und deren Vollzug verbundenen Kosten, Auslagen und Gebühren (nachfolgend zusammen ‘Kosten‘) trägt im Außenverhältnis die FwAG. |
38.2 |
Die Parteien vereinbaren, dass im Innenverhältnis die Kosten wie folgt verteilt werden: FT: 50%, FwAG: 25 %, FITK: 25 %. |
SONSTIGE BESTIMMUNGEN |
39.1 |
Von dieser Urkunde erhalten die beteiligten Rechtsträger je eine Ausfertigung. |
39.2 |
Dieser Vertrag enthält zusammen mit seinen Anlagen sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen der vertragsschließenden Parteien im Hinblick auf den Vertragsgegenstand. Er ersetzt alle früheren Übereinkommen, mündlichen oder schriftlichen Absichtserklärungen und anderen rechtsverbindlichen oder unverbindlichen Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. |
39.3 |
Die Anlagen zu diesem Vertrag sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Im Falle von Abweichungen zwischen einer Anlage und einer Regelung dieses Vertrages geht die Regelung dieses Vertrages vor. |
39.4 |
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag eine an sich notwendige Regelung nicht enthält. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt die gesetzlich zulässige und durchführbare Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Regelung nach der Vorstellung der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. |
40. |
VOLLZUG, VOLLMACHTEN |
40.1 |
FwAG, FT und FITK erteilen hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger den Notarangestellten [*] und [*] – je einzeln – die von dieser Urkunde unabhängige Vollmacht – jedoch keinen Auftrag -, sie bei der Durchführung sowie bei der Ergänzung dieser Urkunde in jeder Weise zu vertreten. Die Bevollmächtigten sind – soweit die Vertretungsmacht der Erschienenen dies zulässt – von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung befreit; sie haben das Recht zur Unterbevollmächtigung. |
40.2 |
Die Vollmacht erlischt drei Monate nach Eintragung der Ausgliederungen im Handelsregister. |
40.3 |
Von der vorstehend erteilten Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar oder dessen amtlich bestelltem Vertreter Gebrauch gemacht werden. |
Die Parteien verzichten gemäß § 14 Abs. 1 BeurkG auf das Vorlesen aller vorgenannten Anlagen, auf welche hiermit Bezug genommen wird. Die Schriftstücke wurden jeweils zur Ansicht vorgelegt. Der Inhalt der Anlagen ist den Parteien bekannt.
Der Notar wies darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 BeurkG jede Seite der Schriftstücke unterschrieben werden soll.
Die Niederschrift ist in Gegenwart des Notars der Erschienenen vorgelesen, von ihr genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben worden: