ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummer 841852 International
Securities Identification Number DE0008418526
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, dem 12. Mai 2010, um 10.00 Uhr
in der Rheinterrasse Düsseldorf, Joseph-Beuys-Ufer 33, 40479 Düsseldorf,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr
2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 17. März
2010 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt
eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und
Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des
Aufsichtsrats und erläuternder Bericht des Vorstands sind der Hauptversammlung,
ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahrs 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2009 in Höhe von EUR 45.295.270,20
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je Aktie |
EUR 45.295.270,20 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und
Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2010 endet die Amtszeit der
durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder. Der
Aufsichtsrat setzt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft und §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG aus zehn von der Hauptversammlung und
zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Aktionäre in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Herrn Dr. Nikolaus von Bomhard, München, Vorsitzender des
Vorstands der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München
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b) |
Frau Dr. Karin Dorrepaal, Amsterdam, ehemaliges Mitglied des
Vorstands der Schering AG
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c) |
Frau Prof. Dr. Nadine Gatzert, Nürnberg, Professorin für Versicherungswirtschaft
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
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d) |
Herrn Dr. Heiner Hasford, Gräfelfing, Mitglied des Vorstands
der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München i. R.
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e) |
Herrn Dr. Gerhard Jooss, München, Mitglied des Vorstands der
ThyssenKrupp AG i. R.
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f) |
Herrn Dr. Lothar Meyer, Bergisch Gladbach, Vorsitzender des
Vorstands der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft i. R.
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g) |
Herrn Dr. Markus Miele, Gütersloh, Geschäftsführender Gesellschafter
der Miele & Cie. KG
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h) |
Herrn Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Freiburg, Direktor des
Instituts für Finanzwissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg
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i) |
Herrn Dr. Theodor Weimer, Wiesbaden, Sprecher des Vorstands
der UniCredit Bank AG
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j) |
Herrn Prof. Dr. Klaus L. Wübbenhorst, Nürnberg, Vorsitzender
des Vorstands der GfK SE
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Die unter a), b), d), e), f), g), h) und j) aufgeführten Personen
gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung
mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelabstimmung
durchzuführen.
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6. |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft auf die Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (Hauptaktionärin)
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff.
AktG
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 42039, hält direkt 71.480.445 Stückaktien
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft und weitere ihr gemäß
§ 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnende 3.774.607
Stückaktien der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft über ihre
Tochtergesellschaft P.A.N. GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA
94593. Insgesamt gehören der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München also 75.255.052 Stückaktien der ERGO
Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft; dies entspricht einem Anteil
von rund 99,69 % des Grundkapitals der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft.
Der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München gehören folglich Aktien der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals. Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München ist damit Hauptaktionärin der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG und berechtigt
zu verlangen, dass die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien
der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff.
AktG beschließt. Ein entsprechendes Verlangen hat die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München gemäß § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft gerichtet.
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 97,72 je auf den
Inhaber lautender Stückaktie festgelegt.
Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München hat dem Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
eine Gewährleistungserklärung des Kreditinstituts B. Metzler seel.
Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt am Main,
übermittelt, mit der die B. Metzler seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung
der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in
München übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses
in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für
die übergegangenen Aktien zu zahlen.
In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die
Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München
die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung
erläutert und begründet.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Rölfs WP Partner
AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht
Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft
und bestätigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Münchener
Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München folgenden
Beschluss zu fassen:
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‘Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf
(Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung
einer von der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
in München mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung
in Höhe von EUR 97,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,60 auf die Hauptaktionärin
übertragen.’
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
www.ergo.de/hauptversammlung |
die folgenden Unterlagen zugänglich:
– |
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
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– |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft sowie die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte
der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft jeweils für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009, einschließlich Anteilsbesitzlisten;
|
– |
der von der Hauptaktionärin Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München erstattete schriftliche Bericht vom
2. März 2010 an die Hauptversammlung der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft über die Voraussetzungen für die Übertragung der
Aktien der Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (einschließlich der Gutachtlichen
Stellungnahme der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, vom 1. März 2010 zum Unternehmenswert der ERGO und zur
angemessenen Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG zum 12. Mai 2010
als Anlage);
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– |
der gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht
des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Rölfs WP Partner
AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vom 4. März 2010
über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die beabsichtigte
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft auf die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München zum 12. Mai 2010;
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– |
das Schreiben der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München an den Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft vom 25. November 2009 (Übertragungsverlangen gemäß
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG) mit Bescheinigungen über den Depotbestand
in Aktien der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft;
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– |
das Schreiben der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München an den Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft vom 2. März 2010 (konkretisierendes und wiederholendes
Übertragungsverlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG) mit Bescheinigungen
über den Depotbestand in Aktien der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft;
|
– |
die Gewährleistungserklärung des Kreditinstituts B. Metzler
seel. Sohn & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß § 327b
Abs. 3 AktG vom 2. März 2010.
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Auch wenn § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG und § 327c Abs. 5 AktG das
Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft als ausreichend
ansehen, liegen die zuvor genannten Unterlagen für die Aktionäre von
der Einberufung der Hauptversammlung an auch in den Geschäftsräumen
der
|
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft Victoriaplatz
2 40477 Düsseldorf
|
zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Wunsch wird jedem Aktionär
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Bestellungen bitten
wir an
|
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft REEAD Victoriaplatz 2 40198 Düsseldorf Fax: +49 211 477-1563 E-Mail: hauptversammlung@ergo.de
|
zu richten.
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft am 12. Mai 2010 zugänglich gemacht.
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7. |
Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die
KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu bestellen.
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft
anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
zum 5. Mai 2010, 24.00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugehen:
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft c/o UniCredit Bank
AG CBS50HV 80311 München Fax: +49 89 5400-2519 E-Mail:
hauptversammlungen@hvb.de
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in Textform und in deutscher
oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden
Instituts über den Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich
auf den Beginn des 21. April 2010 (Nachweisstichtag) beziehen.
Jeder Aktionär, der diese Voraussetzungen erfüllt, erhält eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Der Erhalt einer Eintrittskarte
ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren
organisatorischen Abwicklung.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen
Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können und nicht stimmberechtigt
sind. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des
angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben
lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist
auch in diesen Fällen der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes
des Vollmachtgebers erforderlich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Regelung des § 12 Abs. 3 der Satzung der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft, wonach sich Aktionäre durch einen schriftlich
Bevollmächtigten vertreten lassen können, findet insoweit keine Anwendung,
als § 134 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) geänderten Fassung insoweit Textform ausreichen lässt. Ausnahmen
vom Textformerfordernis können für die Erteilung von Vollmachten an
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG
gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen und deren Widerruf
sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen;
hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre,
sich mit den Genannten abzustimmen.
Für die Bevollmächtigung kann das Formular auf der Rückseite der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung benutzt werden. Das Formular kann
auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ergo.de/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Für die elektronische Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
steht folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:
hauptversammlung@ergo.de
Diese E-Mail-Adresse kann ebenfalls verwendet werden, wenn die
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen oder eine bereits erteilte Vollmacht unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft widerrufen werden soll.
Am Tag der Hauptversammlung steht für den Nachweis der Bevollmächtigung,
die Erteilung von Vollmachten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
oder den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft ab 8.30 Uhr auch die Einlasskontrolle zur Hauptversammlung
zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131
Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
zu richten. Hierfür kann folgende Adresse verwendet werden:
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft Vorstand Victoriaplatz
2 40198 Düsseldorf
Das Ergänzungsverlangen muss der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
spätestens am 11. April 2010, 24.00 Uhr, zugehen. Die Aktionäre haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens dem 12. Februar 2010, 0.00
Uhr, Inhaber der Aktien sind.
Gegenanträge/Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft können
der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung sowie gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übersenden. Die Gegenanträge sind zu begründen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft REEAD Victoriaplatz
2 40198 Düsseldorf Fax: +49 211 477-1563 E-Mail: hauptversammlung@ergo.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Aktionär
bis spätestens am 27. April 2010, 24.00 Uhr, an diese Adresse übersandt
hat, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung
des Gegenantrags und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über
die Internetseite www.ergo.de/hauptversammlung zugänglich gemacht.
Die ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft ist unter bestimmten
Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung
zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,
– |
soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
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– |
wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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– |
wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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– |
wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der ERGO Versicherungsgruppe
Aktiengesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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– |
wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
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– |
wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
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– |
wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft behält
sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge
stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss
(§ 127 AktG). Die ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft ist
über die vorgenannten, bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus
nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese
nicht den Namen der vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und
Wohnort sowie im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß §
13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn der
Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen
des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Bei der Festsetzung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur
Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster
und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien
unterscheiden.
Internetseite, über die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich
sind
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind von der Einberufung an
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.ergo.de/hauptversammlung
zugänglich.
Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch
die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 12. Mai 2010 zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2010 hat die
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft insgesamt 75.492.117 Stückaktien
ausgegeben, die 75.492.117 Stimmen gewähren. Die Gesellschaft hält
im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
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Den Geschäftsbericht für das Jahr 2009 finden Sie im Internet unter:
www.ergo.de/publikationen www.ergo.com/publications
Auf Anfrage erhalten Sie den Geschäftsbericht auch gerne bei:
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft Investor und Rating
Relations Victoriaplatz 2 40198 Düsseldorf Tel.: +49 211
477-1516 Fax: +49 211 477-1511 E-Mail: ir@ergo.de
Düsseldorf, 29. März 2010
ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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