Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
Dortmund
ISIN DE0005677108 / Wertpapier-Kenn-Nummer: 567 710
Einladung zur 17. ordentlichen Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
unsere 17. ordentliche Hauptversammlung findet am Mittwoch, den 11. Mai 2016, um 10:00 Uhr in der Spielbank Hohensyburg, Hohensyburgstraße
200, 44265 Dortmund, statt.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten
Lageberichts des Vorstands für die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft und für den Konzern (einschließlich des erläuternden
Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs.
4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung selbst
zur Einsichtnahme der Aktionäre zugänglich gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem bei der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn
für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 76.915.764,71 Euro einen Betrag in Höhe von 6.510.001,41 Euro zur Ausschüttung einer
Dividende von 0,33 Euro je Aktie zu verwenden und den Restbetrag in Höhe von 70.405.763,30 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (derzeit 214.587 Stück),
die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 0,33 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung
abstimmen zu lassen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Zwischenberichts
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2016 zu bestellen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2016. Der neu
zu wählende Aufsichtsrat besteht gemäß § 6.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs.
1 DrittelbG, §§ 95, 96 Abs. 1 AktG zu zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen. Als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wurden vom 8. bis 10. März 2016 Thomas Lehner und Sven-Olaf Schellenberg
durch die Belegschaft gewählt. Die vier Vertreter der Aktionäre sind von der am 11. Mai 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
zu wählen. Prof. Dr. Günter Zimmer, Dr. Klaus Weyer und Dr. Klaus Egger stehen für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Dr.
Burkhard Dreher hat sich aus Altersgründen entschlossen, sich nicht zur Wiederwahl aufstellen zu lassen. Somit schlägt der
Aufsichtsrat vor, Dr. Gottfried H. Dutiné als neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Prof. Dr. Günter Zimmer, Diplom-Physiker, Universitätsprofessor i.R., geboren 1940, wohnhaft in Duisburg Prof. Dr. Günter Zimmer studierte Physik in Darmstadt. Nach seiner Promotion an der Technischen Universität München war er
Mitarbeiter der Siemens AG in München. 1973 wechselte er als Oberingenieur an die Universität Dortmund und habilitierte dort
1982 im Fach Halbleitertechnologie. Von 1984 bis 2005 war er Professor an der Gerhard-Mercator-Universität Gesamthochschule
Duisburg. Bis 2006 leitete er zudem das Fraunhofer-Institut für Mikroelektronische Schaltungen und Systeme in Duisburg. Prof.
Dr. Günter Zimmer ist Mitgründer der Elmos; er war seit Gründung der EL-MOS Elektronik in MOS-Technologie GmbH Beiratsvorsitzender
und ist seit Umwandlung in die Elmos Semiconductor AG 1999 Aufsichtsratsvorsitzender. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Prof. Dr. Günter Zimmer ist kein Mitglied eines anderen Aufsichtsrats, jedoch Mitglied in einem vergleichbaren ausländischen
Kontrollgremium. Er ist Mitglied im Board of Directors bei der Dolphin Intégration S.A., Frankreich.
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b) |
Dr. Klaus Weyer, Diplom-Physiker, Management Consultant, geboren 1948, wohnhaft in Penzberg Dr. Klaus Weyer studierte Physik an der Universität Köln. Er promovierte an der Ludwig-Maximilian-Universität in München.
Anschließend war er als Management Consultant im Bereich der Mikroelektronik für kleine und mittlere Unternehmen tätig. 1984
hat er die Elmos mit gegründet und war zunächst als Geschäftsführer und seit 1999 als Vorstandsmitglied sowie als Vorstandsvorsitzender
der Gesellschaft tätig. Seit 2006 ist er Mitglied des Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor AG. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Dr. Klaus Weyer ist weder Mitglied eines anderen Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums.
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c) |
Dr. Klaus Egger, Diplom-Ingenieur, selbstständiger Unternehmensberater, geboren 1951, wohnhaft in Steyr-Gleink, Österreich Dr. Klaus Egger schloss sein Studium des Maschinenbaus 1975 an der Technischen Universität Graz ab, wo er ebenfalls promovierte.
Im Laufe seiner beruflichen Karriere war Dr. Klaus Egger in verschiedenen Führungspositionen am AVL Graz, bei BMW, VÖEST Alpine,
Robert Bosch und Siemens Automotive tätig. Seit 2008 ist er als selbstständiger Unternehmensberater aktiv. Mitglied des Aufsichtsrats
der Elmos Semiconductor AG ist er seit 2011. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Dr. Klaus Egger ist weder Mitglied eines anderen Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums.
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d) |
Dr. Gottfried H. Dutiné, Diplom-Ingenieur, selbstständiger Unternehmensberater, geboren 1952, wohnhaft in Kleve Dr. Gottfried H. Dutiné hat sein Studium der elektrischen Nachrichtentechnik an der Technischen Universität Darmstadt 1979
mit der Promotion abgeschlossen. Danach war er zunächst bei Rockwell-Collins und Motorola tätig, bevor er 1989 zu Robert Bosch
wechselte. Dort hatte Dr. Gottfried Dutiné verschiedene internationale Positionen inne. 1997 wurde er zum Vorstandsvorsitzenden
der Alcatel-SEL berufen, 2002 Mitglied des Konzernvorstands der Royal Philips Electronics. Seit 2012 ist er als selbständiger
Unternehmensberater tätig. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: Dr. Gottfried H. Dutiné ist weder Mitglied eines anderen Aufsichtsrats noch Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremiums.
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Dr. Klaus Egger wird die Funktion als unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG wahrnehmen.
Dem Votum des Aufsichtsrats folgend beabsichtigt Prof. Dr. Günter Zimmer, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats stehen Prof. Dr. Günter Zimmer und Dr. Klaus Weyer aufgrund ihrer jeweils wesentlichen
Beteiligung an der Gesellschaft in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen
oder den Organen der Gesellschaft, die nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex offengelegt
werden sollen. Nähere Angaben zu den Beteiligungen von Prof. Dr. Günter Zimmer und Dr. Klaus Weyer sind nachzulesen im Geschäftsbericht
2015 auf S. 36 bzw. 73. Weitere maßgebende persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten
einerseits und der Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär andererseits bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats nicht.
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat alle vorgeschlagenen Kandidaten über den für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats erforderlichen
Zeitaufwand informiert. Alle Kandidaten haben bestätigt, über die notwendige Zeit zu verfügen.
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2011/I und entsprechende
Satzungsänderung
Das Genehmigte Kapital 2011/I der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft (§ 3.4 der Satzung) wurde bislang nicht ausgenutzt
und beträgt nach wie vor 9.707.100,00 Euro. Die Ermächtigung läuft am 16. Mai 2016 aus. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital
in Höhe von 9.900.000 Euro geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2016).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
9.900.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
– wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist
die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
– soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;
– im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte der Elmos
Semiconductor Aktiengesellschaft, Mitarbeiter verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter;
– zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (‘Scrip Dividend’), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
ganz oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen;
– für Spitzenbeträge.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf
einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 3.988.372,00 Euro (20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf
diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
b) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2011/1
Die in der Hauptversammlung am 17. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2011/I) und zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 3.4 der Satzung der Elmos Semiconductor
Aktiengesellschaft wird mit Wirksamkeit des Genehmigten Kapitals 2016 gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben.
c) Satzungsänderungen
§ 3.4 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2011/I) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘3.4 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis
zu insgesamt 9.900.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).
Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
– wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist
die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
– soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;
– im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte der Elmos
Semiconductor Aktiengesellschaft, Mitarbeiter verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter;
– zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (‘Scrip Dividend’), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
ganz oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen;
– für Spitzenbeträge.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf
einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 3.988.372,00 Euro (20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf
diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.’
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8. |
Aufhebung des bedingten Kapitals 2009
Das Grundkapital ist um bis zu 33.720,00 Euro bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2009). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Mitarbeiter der Gesellschaft, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder sowie
an Mitglieder der Führungsorgane und an Mitarbeiter verbundener Unternehmen aus dem Aktienoptionsplan 2009. Auf der Grundlage
des Aktienoptionsplans 2009 bestehen keine Bezugsrechte für Aktien der Gesellschaft mehr. Das bedingte Kapital gemäß § 3.5
der Satzung soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 3.5 der Satzung wird aufgehoben und lautet wie folgt:
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BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 7 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2016)
§ 3.4 der Satzung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft sieht ein genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital 2011/I).
Das Genehmigte Kapital 2011/I wurde bislang nicht ausgenutzt und beträgt nach wie vor 9.707.100,00 Euro. Die Ermächtigung
läuft am 16. Mai 2016 aus. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 9.900.000 Euro geschaffen werden (Genehmigtes
Kapital 2016).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, das bisherige Genehmigte Kapital 2011/I aufzuheben und
ein neues Genehmigtes Kapital 2016 in Höhe von 9.900.000 Euro zu schaffen.
Das Genehmigte Kapital 2016 wird vorgeschlagen, da die Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft jederzeit in der Lage sein muss,
in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Der Vorstand sieht es
daher als seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über
die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der
Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste
Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung
von Beteiligungserwerben zu nennen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 durch Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll dieses Bezugsrecht jedoch ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei Barkapitalerhöhungen
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel
zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen
Preis, also ohne den bei Bezugsrechtsemissionen in der Regel erforderlichen erheblichen Abschlag. Dies führt zu höheren Emissionserlösen
zum Wohl der Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt
werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt
der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
Auf diese 10%-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
sowie von vergleichbaren Instrumenten (zusammen ‘Schuldverschreibungen’) ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen
Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder
Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien
Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu vergleichbaren
Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass die Vermögensinteressen bei einer Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse
aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von bestehenden
und künftig auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen
der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Die Bedingungen solcher Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen Verwässerungsschutz
vor. Werden nach Begebung der Schuldverschreibung Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen Börsenkurs der Aktie ausgegeben,
wird – bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen – der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der Gläubiger von Schuldverschreibungen
verringert. Zum Schutz der Gläubiger der Schuldverschreibungen wird diesen bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht
der Aktionäre in der Regel entweder eine Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährt; alternativ dazu kann den Gläubigern
nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden, wie es auch den Aktionären
zusteht. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits
ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern der Schuldverschreibungen
ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle
einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern Aktien zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich
günstiger sein. Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises kann die Gesellschaft
einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen.
Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um Aktien an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, Mitarbeiter
verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter im Wege einer Barkapitalerhöhung auszugeben. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
soll es der Gesellschaft ermöglichen, durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter des Unternehmens eine zusätzliche Form der
aktienbasierten Vergütung zu gewähren und sie auf diese Weise stärker an das Unternehmen zu binden bzw. qualifizierte neue
Mitarbeiter für das Unternehmen zu gewinnen. Das neue Genehmigte Kapital 2016 ergänzt damit die schon bestehende Möglichkeit
zur Ausgabe eigener Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2015. Der Vorstand wird
sich bei der Frage der Gestaltung und Art der Bedingungen von Mitarbeiteraktien allein vom Interesse der Aktionäre und der
Gesellschaft leiten lassen und hierbei insbesondere das Interesse der Altaktionäre an einer Vermeidung von Verwässerungseffekten
durch Ausgabe neuer Aktien soweit als möglich berücksichtigen. Der Vorstand wird über seine Entscheidungen sowie über die
Anzahl der in diesem Zusammenhang ausgegebenen Aktien berichten.
Darüber hinaus soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein Bezugsrechtsausschluss auch möglich sein, um eine sogenannte Aktiendividende
(‘Scrip Dividend’) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende (‘Scrip Dividend’) wird den Aktionären
angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende
ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.
Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in
§ 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von 2 Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei
Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich
des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind
die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten
ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre
anstelle des Bezugs neuer Aktien die Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.
Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen, die Gewährung
einer Aktiendividende anzubieten und durchzuführen, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 2 AktG gebunden
zu sein. Anstelle der Durchführung einer Aktiendividende im Wege einer Bezugsrechtsemission soll der Vorstand deshalb auch
ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Durchführung einer Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt
auszuschließen. Auch in diesem Fall wird der Vorstand aber – unbeschadet des umfassenden Bezugsrechtsausschlusses – allen
Aktionären, die dividendenberechtigt sind, neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbieten. Angesichts
des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung
der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.
Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen können. Dies
ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die Abwicklung einer Emission erleichtert. Die
als so genannte ‘freie Spitzen’ vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll schließlich auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können.
Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in geeigneten Einzelfällen
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können.
So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen
zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb
um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt
einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil,
denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert der Aktien steht.
Weiterhin soll es möglich sein, aus dem Genehmigten Kapital 2016 – unter Ausschluss des Bezugsrechts – auch Wandlungs- oder
Optionsrechte aus Schuldverschreibungen zu bedienen, für die die Zeichner keine Bar-, sondern eine Sachleistung erbracht haben.
Dies ermöglicht es, auch Wandel- und Optionsschuldverschreibungen (bzw. Wandelgenussrechte) als Akquisitionswährung im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen, und verbessert damit
ebenfalls die Chancen im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte.
Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf
einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 3.988.372,00 Euro (20 % des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf
diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
(einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben wurden. Dies bedeutet, dass der Vorstand das Bezugsrecht nur insoweit ausschließen darf, dass Bezugsrechtsausschlüsse
gemäß dem unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Genehmigten Kapital 2016 und während der Laufzeit der Ermächtigung
begebenen Schuldverschreibungen in Summe höchstens in Bezug auf Aktien bis zu einem Grundkapitalbetrag von 3.988.372,00 Euro
erfolgen. Diese Beschränkung stellt eine entsprechende Begrenzung von Bezugsrechtsausschlüssen nach oben hin sicher und begrenzt
die mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des
Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.941.864 Euro und ist in 19.941.864
nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft derzeit 214.587 eigene Aktien hält. Aus diesen Aktien stehen der Gesellschaft
gemäß § 71b AktG keine Rechte zu, insbesondere keine Stimmrechte.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 11 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen von ihrem depotführenden
Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Aktienbesitzes an diese Adresse übermitteln:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft c/o Deutsche Bank Aktiengesellschaft Securities Production – General Meetings – Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0)69 12012 86045 E-Mail: wp-hv@db-is.com
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt, d.h. auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), und somit auf den Beginn des 20. April 2016 beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2016 unter der genannten Adresse zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB)
und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden
Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Erteilung von Vollmachten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
noch eine sonstige, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
zumindest der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Erteilung
der Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen auch insoweit zumindest der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 126b BGB).
Wird ein Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt, müssen mit der Vollmacht zudem Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestandes und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und sonstigen, Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 oder
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und sonstige, Kreditinstituten
gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung
besondere Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht in Verbindung zu setzen.
Übermittlung von Vollmachten an die Gesellschaft
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgelegt werden oder
im Vorfeld der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Hauptversammlungsstelle der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Heinrich-Hertz-Straße 1 44227 Dortmund Telefax: +49 (0)231/7549 111 E-Mail: hauptversammlung@elmos.com
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 9:00 Uhr bis kurz vor Beginn
der Abstimmungen lediglich die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Spielbank Hohensyburg, Hohensyburgstraße
200, 44265 Dortmund, zur Verfügung. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der
Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen
spätestens bis zum 9. Mai 2016, 24:00 Uhr (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse zu übermitteln:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Telefax: +49 (0)8195 9989 664 E-Mail: elmos2016@itteb.de
Bereitstellung von Vollmachtsformularen
Aktionären, die sich entsprechend § 11 der Satzung der Gesellschaft angemeldet haben, wird als Teil der Eintrittskarte ein
Vollmachtsformular zugesandt. Darüber hinaus ist ein Vollmachtsformular über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich
und kann unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung abgerufen werden.
RECHTE DER AKTIONÄRE (ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSVERLANGEN)
1. Erweiterung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (entspricht
500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen. Der
Tag des Zugangs sowie der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist daher Sonntag,
der 10. April 2016, 24:00 Uhr.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft z.Hd. des Vorstands Heinrich-Hertz-Straße 1 44227 Dortmund
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem im Internet unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung veröffentlicht.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung
und mit Nachweis der Aktionärseigenschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 26. April 2016, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft Hauptversammlungsstelle Heinrich-Hertz-Straße 1 44227 Dortmund Telefax: +49 (0)231/7549 111 E-Mail: hauptversammlung@elmos.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden zugänglich
zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen
der Verwaltung hierzu im Internet unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung veröffentlicht.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag
nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
3. Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren
betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Elmos Semiconductor-Konzerns und der in den Konzernabschluss der Elmos Semiconductor
Aktiengesellschaft einbezogenen Unternehmen.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sind
im Internet unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung abrufbar.
VERÖFFENTLICHUNG DER EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG SOWIE SONSTIGER DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung
der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen
stehen im Internet unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 24. März 2016 veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET
Alle Aktionäre der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung
auf Anordnung des Versammlungsleiters am 11. Mai 2016 ab 10:00 Uhr in voller Länge live im Internet verfolgen (www.elmos.com).
Der uneingeschränkte Onlinezugang zur Live-Übertragung wird unter www.elmos.com/investoren-presse/hauptversammlung ermöglicht.
Dortmund, im März 2016
Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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