Dierig Holding Aktiengesellschaft
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, dem 27. Mai 2021, 11.00 Uhr MESZ
ein.
Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung, also ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten,
abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Kirchbergstr. 23, 86157 Augsburg.
Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
live in Bild und Ton im internetgestützten, elektronischen Aktionärsportal der Dierig Holding AG, welches über die Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hv
zugänglich ist, übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten –
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2020, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2020 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach den §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat
hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht
und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie der Bericht des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 mündlich erläutert werden.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von € 1.770.065,78
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von € 0,20 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie:
Dies sind bei 4.103.100 dividendenberechtigten Stückaktien |
€ |
820.620,00 |
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen |
€ |
600.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
€ |
349.445,78 |
Bilanzgewinn |
€ |
1.770.065,78 |
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss
nicht vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 1. Juni 2021 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 1 Abs.
1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes aus vier Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der Arbeitnehmer
zusammen. Das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner, Herr Dr. Rüdiger Liebs, wird mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
am 27. Mai 2021 sein Amt niederlegen.
Die Textil-Treuhand GmbH hat dem Aufsichtsrat der Dierig Holding AG mit Schreiben vom 6. April 2021 gem. § 100 Absatz 2 Satz
1 Nr. 4 Aktiengesetz vorgeschlagen, Herrn Christian Dierig, der zum 27. Mai 2021 mit Beendigung der Hauptversammlung aus dem
Vorstand der Gesellschaft ausscheidet, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat der Dierig Holding AG hat
sich diesen Vorschlag durch Beschluss vom 9. April 2021 zu eigen gemacht. Die Bestellung soll gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach der Wahl beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Christian Dierig, Kaufmann, wohnhaft in Augsburg, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
am 27. Mai 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Herr Christian Dierig ist Gesellschafter und Vorsitzender des Beirats des Mehrheitsaktionärs der Dierig Holding AG, der Textil-Treuhand
GmbH.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Nach § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch
alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zu beschließen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
zu billigen.
Vorstand – Vergütungssystem
Im Berichtsjahr 2020 bestand das Vorstandsgremium der Dierig Holding AG (die ‘Gesellschaft’) aus Herrn Christian Dierig (Sprecher des Vorstands), Frau Ellen Dinges-Dierig und Herrn Benjamin Dierig.
Das Vergütungssystem legt die Rahmenbedingungen fest, nach deren Maßgabe den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft vom Aufsichtsrat
der Gesellschaft Vergütungsbestandteile gewährt werden können. Das Vergütungssystem ist nach Maßgabe des Aktiengesetzes festgesetzt
und in den Dienstverträgen der derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder umgesetzt.
Das Vergütungssystem ist darauf ausgerichtet, die Geschäftsstrategie der Gesellschaft zu fördern und eine erfolgreiche, nachhaltig
wertorientierte Unternehmensentwicklung sicherzustellen. Insbesondere die im Vergütungssystem vorgesehenen variablen Vergütungsbestandteile
tragen zur Erreichung der operativen und strategischen Ziele der Gesellschaft bei. Die langfristige variable Vergütung setzt
für die Vorstandsmitglieder gezielt Anreize, eine nachhaltige Entwicklung der Ergebnisse zu fördern. Bei der Gewährung der
einjährigen Sonderzahlung an die Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat neben der Erreichung operativer Ziele die Erreichung
strategischer Ziele berücksichtigen. Dadurch werden auch insoweit Anreize für die Vorstandmitglieder gesetzt.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich neben den Aufgaben und Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds
an der Größe, Komplexität und Lage der Gesellschaft. Sie setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Feste Vergütungsbestandteile
Zu den festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteilen zählen grundsätzlich ein festes Jahresgehalt (Grundgehalt) und Nebenleistungen.
Das Grundgehalt wird üblicherweise für ein volles Jahr vereinbart und in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines Monats
gezahlt. Es wird in regelmäßigen Abständen vom Aufsichtsrat überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Zu den Nebenleistungen, die den Vorstandsmitgliedern von der Gesellschaft gewährt werden können, zählen Sachbezüge, die Nutzung
eines Dienstwagens und sonstige marktübliche Kostenübernahmen. Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder insbesondere
eine D&O-Versicherung ab, die für die Vorstandsmitglieder einen Selbstbehalt nach Maßgabe des Aktiengesetzes vorsieht.
Vorstandsmitgliedern wird darüber hinaus grundsätzlich keine Versorgungszusage mehr gewährt. Von den derzeit amtierenden Vorstandsmitgliedern
ist lediglich dem derzeitigen Sprecher des Vorstands bereits 1994 eine Versorgungszusage gewährt worden. Die Höhe der Leistungen
aus dieser Versorgungszusage wird alters- und dienstzeitabhängig sowie anteilig anhand der Höhe des vom Sprecher des Vorstands
zuletzt bezogenen Grundgehalts errechnet.
Variable Vergütungsbestandteile
Die variablen Vergütungsbestandteile setzen sich aus einer erfolgsabhängigen kurzfristigen variablen Vergütung und einer erfolgsabhängigen
langfristigen variablen Vergütung zusammen.
Die kurzfristige variable Vergütung kann zu einer jährlichen Sonderzahlung führen (sog. Ermessenstantieme). Sie belohnt die
Vorstandsmitglieder für den Erfolg der Gesellschaft in dem betreffenden Geschäftsjahr. Die Gewährung der Ermessenstantieme
sowie die Bestimmung deren Höhe erfolgt nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann dabei die
Ertragslage der Gesellschaft sowie die besonderen Erfolge und persönlichen Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigen.
Die langfristige variable Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern gewährt wird, ist an ein finanzielles Erfolgsziel geknüpft.
Sie bemisst sich nach dem gewichteten Konzernergebnis (Ergebnis vor Zinsen und Ertragsteuern, EBIT) der letzten drei Geschäftsjahre
(sog. variable Tantieme). Der Aufsichtsrat beschließt für das jeweilige bevorstehende Geschäftsjahr im Rahmen der Genehmigung
der Finanzplanung entsprechende Plan- bzw. Zielwerte und legt die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres fest.
Die Ermessenstantieme und die variable Tantieme werden am Ende des Monats, in dem die Hauptversammlung für das betreffende
Geschäftsjahr stattfindet, ausbezahlt. Die gesamte variable Vergütung aller Vorstandsmitglieder ist bei der jährlichen Gewährung
auf einen Betrag von 200.000,00 € begrenzt (sog. Tantieme-Cap).
Maximalvergütung
Das Vergütungssystem sieht zudem eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung aller Vorstandsmitglieder (‘Maximalvergütung’)
vor. Die Maximalvergütung beträgt grundsätzlich 1.000.000,00 €. Im Geschäftsjahr 2021 fällt unter die Maximalvergütung allerdings
auch die Zuführung zur Pensionsrückstellung für die dem Sprecher des Vorstands gewährte Versorgungszusage, die auf Grund fallender
Zinsen vergleichsweise hoch ausfällt. Vor diesem Hintergrund beträgt die Maximalvergütung lediglich für das Geschäftsjahr
2021 1.500.000,00 €, für zukünftige Geschäftsjahre 1.000.000,00 €.
Abfindung
Die zwischen Gesellschaft und Vorstandsmitgliedern geschlossenen Dienstverträge enthalten für den Fall der vorzeitigen Beendigung
des Dienstvertrages eine Abfindungszusage. Die Abfindungszusage entfällt nur bei berechtigter fristloser Kündigung durch die
Gesellschaft oder unberechtigter Eigenkündigung des Vorstandsmitglieds. Die Höhe der Abfindung entspricht der Gesamtvergütung
für die Restlaufzeit des Dienstvertrages, ist aber auf zwei Jahresvergütungen begrenzt (sog. Abfindungs-Cap).
Die Dienstverträge sehen für den Fall, dass die Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsel (Change of Control) vorzeitig
beendet wird, keine besonderen Leistungszusagen vor.
Vergütungsstruktur
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, ausgenommen die Nebenleistungen und Versorgungszusage, besteht in der Regel zu
75 % bis 80 % aus dem Grundgehalt, zu 10 % bis 15 % aus der kurzfristigen variablen Vergütung und zu 10 % bis 15 % aus der
langfristigen variablen Vergütung.
Die Nebenleistungen variieren zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern. Die betragsmäßige Höhe der Nebenleistungen kann
zwischen 5 % bis 8 % der Gesamtvergütung betragen. Eine Versorgungszusage sieht das Vergütungssystem nicht vor.
Prozess der Festlegung und Prüfung des Vergütungssystems
Die horizontale und vertikale Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird von der Personalabteilung in regelmäßigen Abständen
berechnet und vom Aufsichtsrat geprüft und gewürdigt. Als horizontale Referenz wird eine Gruppe vergleichbarer Gesellschaften
mit Börsennotierung in Deutschland herangezogen. Der vertikale gesellschaftsinterne Vergütungsvergleich fokussiert sich auf
die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung der in Deutschland, Österreich und in der Schweiz beschäftigten nichtleitenden
Mitarbeiter sowie zur Vergütung des oberen Führungskreises bzw. der leitenden Geschäftsführung des Konzerns.
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7. |
Beschlussfassung über die Vergütung und über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrates
Gemäß dem zum 1. Januar 2020 neu gefassten § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender
Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum AktG muss die erstmalige
Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen, die auf den 31. Dezember 2020 folgt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung festgesetzt. Dieser hat derzeit folgende Fassung:
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung, die für das einzelne Mitglied
Euro 8.000,00 pro Jahr, für den Vorsitzenden das Doppelte und für den stellvertretenden Vorsitzenden das 1 ½-fache beträgt.
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2. |
Der Aufsichtsrat erhält ferner für jedes Prozent, um das die an die Aktionäre verteilte Dividende 4 % des Grundkapitals übersteigt,
eine Vergütung in Höhe von Euro 12.000,00, die im Verhältnis der festen Vergütung aufgeteilt wird.
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3. |
Vergütungen und Auslagenersatz, die der Umsatzsteuer unterliegen, werden zuzüglich der Umsatzsteuer gezahlt, wenn diese gesondert
in Rechnung gestellt werden kann.
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Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich die in der Satzung festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats bewährt
hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütungsregelung für Mitglieder des Aufsichtsrat gemäß
§ 13 der Satzung zu bestätigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers
für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2021
a) |
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
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b) |
Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Prüfer für eine etwaige Prüfung
des Halbjahresfinanzberichts 2021 zu wählen.
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Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 11.000.000,00 und ist in 4.200.000
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
96.900 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung
i.S.v. Art. 2 § 1 des ‘Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht’
(BGBl I 2020, S. 569; im Folgenden ‘PandemieG’), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten.
In dieser Hauptversammlung können die Aktionäre ihre Stimmen insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg statt.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des PandemieG führt zu Modifikationen in
den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton
im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische
Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erheben.
Die Rechte der Aktionäre einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung – entweder durch den Aktionär selbst oder einen
von ihm Bevollmächtigten – werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.
a) |
Anmeldung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) – e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung
ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) detailliert beschrieben.
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b) |
Bild- und Tonübertragung
Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich der Fragenbeantwortung und der Abstimmungen,
in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter
übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der
Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Andere Personen als die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung
nicht im Internet verfolgen.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die
Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten
c) – e).
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c) |
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten
der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben.
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d) |
Fragerecht
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG das Recht eingeräumt, Fragen über Angelegenheiten
der Gesellschaft an die Verwaltung zu stellen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie
sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
also bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen
beantwortet. Antworten werden im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls auch
vorab auf der Website der Gesellschaft unter
veröffentlicht.
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e) |
Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der
Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter
bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.
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f) |
Verfügbarkeit des passwortgeschützten Internetservices
Der Internetservice ist über
ab dem 6. Mai 2021 verfügbar.
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3. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag
Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß Art. 2 § 1 PandemieG in Verbindung mit § 16
Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 67c Abs. 3 AktG
bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis
müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 20. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist durch den Letztintermediär in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen
und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Donnerstag, den 6. Mai 2021, 00.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär
nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung
zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen
nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes
gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den Aktionären bzw. den von ihnen
benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihr jeweiliger individueller Zugangscode für den passwortgeschützten Internetservice
unter
übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine elektronische Briefwahlstimme abgeben,
ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder
widerrufen, Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären.
Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangscodes sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die
Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
|
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung
a) |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimme bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 27. Mai 2021) über den passwortgeschützten Internetservice unter
abgeben, ändern oder widerrufen.
Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten
Internetservice unter
zu nutzen.
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b) |
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten,
z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl,
betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen Anmeldung zur Hauptversammlung
(einschließlich des Nachweises ihres Anteilsbesitzes), entweder durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten
Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten stehen die nachfolgende Postanschrift, Faxnummer und
E-Mail-Adresse sowie der passwortgeschützte Internetservice unter
jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zur Verfügung.
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: dierig@better-orange.de
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder – soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt
sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung
des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
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c) |
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b) zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.
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d) |
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt.
Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem
unter
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
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e) |
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding
Aktiengesellschaft vertreten zu lassen. Diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund der ihnen
von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den
einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der Dierig Holding Aktiengesellschaft das Stimmrecht
nicht ausüben. Diejenigen Aktionäre, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen,
werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter
oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular
den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice unter
jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen. Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht
und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: dierig@better-orange.de
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter
zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Stimmrechtsvertreter lediglich für die weisungsgebundene Ausübung von Stimmrechten zur Verfügung
stehen.
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5. |
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen
(dies entspricht 190.910 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens zum Montag, den 26. April 2021 bis 24.00 Uhr MESZ zugehen. Entsprechende Verlangen und der Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind an folgende Adresse zu richten:
Dierig Holding AG
– Der Vorstand –
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
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b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich
zu machen sind, als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Die Aktionäre haben daher das Recht, Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln. Gegenanträge
müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung.
Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an
Dierig Holding AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de
zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter
an die Gesellschaft zu übermitteln.
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im
Internet unter
zugänglich gemacht. Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Unter bestimmten Umständen wird ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht. Das gilt insbesondere dann,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. § 126 Abs. 1 AktG gilt entsprechend.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorschlag nicht begründet werden muss
und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten
Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).
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c) |
Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG
In einer Hauptversammlung, die ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, steht den angemeldeten
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG das Recht zu, Fragen über Angelegenheiten
der Gesellschaft an die Verwaltung stellen. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie
sicherzustellen, sind die Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens einen Tag vor der
Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen.
Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt
sich das Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
Davon abgesehen wird der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden,
wie er Fragen beantwortet. Antworten werden in der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben und gegebenenfalls
auch vorab auf der Website der Gesellschaft unter
veröffentlicht.
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG,
ggf. i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG, sind auch im Internet unter
abrufbar.
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6. |
Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter
zugänglich.
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7. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die Dierig Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen
Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den
Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an
die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B.
zum Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung
der Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Dierig Holding AG, die Sie unter der unten
angegebenen Adresse per Post, Telefax oder E-Mail erreichen können, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung).
Die Dienstleister, die von der Dierig Holding AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Dierig Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Dierig Holding AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten
Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung
gestellt werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen
des § 129 Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.
Die Dierig Holding AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich
bzw. vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten:
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Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg, Tel. +49 (0) 821 – 52 10-395, Fax +49 (0) 821 – 52 10-393, E-Mail: info@dierig.de
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig Holding AG lauten:
Elizabet Demir, Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 Augsburg Telefon: +49 (0) 821 – 52 10 – 238, E-Mail: datenschutz@dierig.de
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen
unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Augsburg, 19. April 2021
Dierig Holding AG
Der Vorstand
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