Deutsche Beteiligungs AG
Frankfurt am Main
WKN A1TNUT ISIN DE000A1TNUT7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 20. Februar 2020, um 10:00 Uhr im Gesellschaftshaus
Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutschen Beteiligungs AG zum 30. September 2019, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 30. September 2019 und des zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des Konzerns mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018/2019
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Website
der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020 |
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat
hat den für das Geschäftsjahr 2018/2019 vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018/2019 der Deutschen Beteiligungs AG in Höhe
von 178.080.010,68 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,50 Euro je dividendenberechtigte Aktie, insgesamt |
22.565.991,00 Euro
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Vortrag auf neue Rechnung |
155.514.019,68 Euro |
Bilanzgewinn
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178.080.010,68 Euro
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Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende von 1,50 Euro
je dividendenberechtigte Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, das heißt am 25. Februar 2020,
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/2019
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018/2019 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018/2019 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/2020 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Niederlassung Frankfurt am Main,
a) |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 und
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b) |
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 31. März 2020, die
Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind,
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zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6. |
Nachwahlen zum Aufsichtsrat
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Gerhard Roggemann, der von der Hauptversammlung am 25. Februar 2016 für eine Amtszeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019/2020 beschließt, in den Aufsichtsrat
gewählt worden war, scheidet vor dem Hintergrund des Erreichens der vom Aufsichtsrat festgelegten Altersgrenze mit Wirkung
zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Februar 2020 aus dem Aufsichtsrat aus. Herr Wilken Freiherr von Hodenberg,
der von derselben Hauptversammlung für die gleiche Amtszeit wie Herr Roggemann in den Aufsichtsrat gewählt worden war, hat
sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Februar 2020 niedergelegt.
Es sind daher Nachfolger für die beiden ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG und
§ 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen:
6.1 |
Herr Axel Holtrup, wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich, selbständiger Investor
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6.2 |
Herr Dr. Jörg Wulfken, wohnhaft in Bad Homburg v. d. Höhe, Rechtsanwalt und Partner der PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt
a. M.
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Die Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben die weitere Ausfüllung des Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Die Lebensläufe sowie Informationen zu den relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der Kandidaten finden sich
nachfolgend unter II. ‘Ergänzende Angaben zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6)’.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
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7. |
Beschlussfassung über eine Neuregelung der Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütungsregelungen des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG wurden zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 26. März 2013 angepasst. Eine angemessene und sachgerechte Vergütung ist im Wettbewerb um qualifizierte Persönlichkeiten
zur Besetzung des Aufsichtsrats Voraussetzung. Die Anforderungen an Aufsichtsräte sind seit der jüngsten Anpassung stetig
gewachsen. Aufsichtsräte müssen sich durch herausragende fachliche und persönliche Kompetenz auszeichnen und für die professionelle
Wahrnehmung ihrer Tätigkeit ein signifikantes Zeitinvestment aufbringen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
der Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll die Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung vom Geschäftsjahr 2019/2020
an angepasst werden.
Die feste jährliche Vergütung beträgt nach dem nachstehenden Beschlussvorschlag 10.000,00 Euro mehr, also 60.000,00 Euro statt
bisher 50.000,00 Euro je Aufsichtsratsmitglied. Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wird entsprechend der üblichen Praxis
künftig zusätzlich mit dem 0,25-Fachen der festen Vergütung berücksichtigt; bisher war hierfür keine gesonderte Vergütung
vorgesehen. Die Maximalvergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt weiterhin maximal das 2,0-Fache der festen Vergütung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. März 2013 festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats wird mit Wirkung auf den
unter nachfolgend d) bestimmten Zeitpunkt wie folgt neu festgelegt:
a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung. Die feste jährliche Vergütung beträgt für jedes
Aufsichtsratsmitglied 60.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2,0-Fache und der Stellvertreter des Vorsitzenden
des Aufsichtsrats das 1,5-Fache dieses Betrags. Die Mitgliedschaft im Präsidium und im Prüfungsausschuss wird zusätzlich zur
festen jährlichen Vergütung mit dem 0,25-Fachen, der Vorsitz im Prüfungsausschuss mit dem 0,5-Fachen dieses Betrags berücksichtigt.
Unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Ausschüssen und einer Funktion als deren Vorsitzender erhält der Vorsitzende
des Aufsichtsrats maximal das 2,0-Fache der festen jährlichen Vergütung und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses maximal das 1,5-Fache der festen Vergütung.
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b) |
Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
|
c) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft hat zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.
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d) |
Die vorstehende Vergütungsregelung gemäß lit. a) bis c) gilt erstmalig von Beginn des Geschäftsjahres 2019/2020 an.
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Die bisherige Regelung der Vergütung des Aufsichtsrats gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. März 2013, die durch vorstehende
Regelung ersetzt wird, ist zur Information der Aktionäre nachfolgend wiedergegeben:
a) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung von 50.000,00 Euro p.a. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
das 1,75-Fache und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats das 1,25-Fache der festen Vergütung. Die Mitgliedschaft
im Präsidium wird zusätzlich zur Vergütung nach den vorstehenden Sätzen mit dem 0,25-Fachen, der Vorsitz im Prüfungsausschuss
mit dem 0,5-Fachen der festen Vergütung berücksichtigt. Unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Ausschüssen und
einer Funktion als deren Vorsitzender erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats maximal das 2,0-Fache der festen Vergütung
und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses maximal das 1,5-Fache
der festen Vergütung.
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b) |
Die Vergütung ist mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils
des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Präsidium angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat
oder den Vorsitz im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
|
c) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung ihres Amts entstehenden Auslagen einschließlich
einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder
eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit deckt.
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Wir weisen darauf hin, dass eine Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 vorbehalten bleibt.
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II. |
Ergänzende Angaben zu den Nachwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6)
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1. Lebensläufe und Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten abgedruckt. Diese enthalten
zugleich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten anderer
inländischer Unternehmen und in vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen.
1.1 Herr Axel Holtrup
Ausgeübter Beruf: |
Selbständiger Investor |
Wohnort: |
London, Vereinigtes Königreich |
Geburtsjahr: |
1968 |
Nationalität: |
deutsch |
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG
Beruflicher Werdegang:
Seit 2017 |
Selbständiger Investor, London, Vereinigtes Königreich |
2011 – 2017 |
Partner und Mitglied des Global Management Committee bei AEA Investors, London, Vereinigtes Königreich, und München, Deutschland |
2006 – 2010 |
Direktor bei Silver Lake Partners, London, Vereinigtes Königreich |
1997 – 2006 |
Associate, später Principal bei Investcorp, London, Vereinigtes Königreich |
1995 – 1997 |
Finanzanalyst (M&A) bei Morgan Stanley, London, Vereinigtes Königreich, und Frankfurt a. M., Deutschland |
Ausbildung:
1991 – 1995 |
Europäisches Studienprogramm für Betriebswirtschaft (ESB), Middlesex University, London, Vereinigtes Königreich und Hochschule
Reutlingen, Deutschland – BA (Hons) European Business Administration und Diplom-Betriebswirt
|
1989 – 1991 |
Deutsche Bank, Frankfurt a. M., Ludwigshafen, Deutschland – Ausbildung zum Bankkaufmann |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Holtrup verfügt aufgrund von über 20 Jahren Erfahrung in der Private-Equity-Branche über profunde Kenntnisse dieses Geschäfts.
Er war in leitenden Positionen bei weltweit führenden Private-Equity-Häusern tätig, wo er die erfolgreiche Akquisition und
Entwicklung einer Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichen Sektoren leitete. Durch seine Tätigkeit in Aufsichtsräten
verschiedener Portfoliounternehmen hat Herr Holtrup umfangreiche Erfahrung in der Überwachung und Beratung des Managements.
Herr Holtrup bringt darüber hinaus internationale Erfahrung und vertiefte Kenntnisse über das Management angelsächsischer
Private-Equity-Häuser in die Aufsichtsratstätigkeit bei der Deutschen Beteiligungs AG ein.
1.2 Herr Dr. Jörg Wulfken
Ausgeübter Beruf: |
Rechtsanwalt und Partner der PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt a. M. |
Wohnort: |
Bad Homburg v. d. Höhe |
Geburtsjahr: |
1960 |
Nationalität: |
deutsch |
Kandidiert erstmals für den Aufsichtsrat der Deutschen Beteiligungs AG
Beruflicher Werdegang:
Seit 2015 |
Partner bei PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt a. M. |
2001 – 2015 |
Partner bei Mayer Brown LLP, Frankfurt a. M. |
2000 – 2001 |
Partner bei Clifford Chance, Frankfurt a. M. |
1993 – 2000 |
Direktor bei der Bankgesellschaft Berlin AG, Berlin |
1991 – 1993 |
Associate bei Clifford Chance, London, Vereinigtes Königreich |
1989 – 1991 |
Jurist im Investment Banking der Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf |
1979 – 1980 |
Schiffsausrüster, August Warnecken, Bremen |
Ausbildung:
1987 – 1989 |
Universität Konstanz, Mitarbeiter am Zentrum für Internationale Wirtschaft und Erlangung des akademischen Grades Doktor der
Rechtswissenschaft
|
1980 – 1987 |
Universität Hamburg, Einstufige Juristenausbildung mit Abschluss Volljurist |
1966 – 1979 |
Grundschule und Gymnasium in Bremen |
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Seit 2012 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Georgian Credit, Tiflis, Georgien |
Seit 2008 |
Mitglied des Beirats des Bundesvereinigung Kreditankauf und Servicing e.V. (BKS) |
Weitere wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2017 |
Vorstand der Wulfken Stiftung, Bremen |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:
Herr Dr. Jörg Wulfken ist einer der in Deutschland führenden Rechtsanwälte in den Bereichen Finanzierung, Kapitalmarkt und
Bankaufsichtsrecht. Zudem verfügt er über operative Bankerfahrung im Investment Banking, insbesondere als Leiter des internationalen
Kreditkonsortialgeschäftes der Bankgesellschaft Berlin AG. Als Anwalt hat er u.a. bedeutende Transaktionen für Unternehmen
aus der Private-Equity-Branche betreut. Seit seinem Beitritt als Partner der PwC arbeitet er an der Schnittstelle zwischen
Rechtsberatung, allgemeiner Unternehmensberatung und Wirtschaftsprüfung. Aufgrund seiner fachübergreifenden umfassenden Kenntnisse
des Bank-, Kapitalmarkt- und Investmentgeschäfts und seiner Finanzexpertise als Partner einer führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
trägt er zur Verbreiterung und Vertiefung der Kompetenzen des Aufsichtsrats der Deutschen Beteiligungs AG bei. Als langjähriger
Managing Partner der internationalen Anwaltsfirma Mayer Brown in Deutschland und Mitglied des globalen Management Committee
sowie aufgrund der Aufsichtsratsfunktion im georgischen Mikrofinanzinstitut Georgian Credit bringt er zudem einschlägige internationale
Managementerfahrung in die Aufsichtsratstätigkeit ein.
2. Angaben gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex
Nach der Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Nachwahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten
und dem Unternehmen, den Organen der Deutschen Beteiligungs AG und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 bzw. die entsprechende Vorschrift der Neufassung des Deutschen Corporate Governance
Kodex empfiehlt.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am
Donnerstag, den 13. Februar 2020, um 24:00 Uhr,
zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten.
Aktionäre können diese Zugangsdaten den ihnen mit der Einladung auf dem Postweg übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre,
die sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, bekommen keine Zugangsdaten
zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Daher ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen
Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 13. Februar 2020, um 24:00 Uhr (sogenanntes Technical Record Date), bis zum Ablauf des
Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter Umschreibungsstopp). Der
Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 13. Februar 2020 um 24:00 Uhr. Aktionäre
können trotz des Umschreibungsstopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 13. Februar 2020 bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben,
wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 AktG gleichgestellten Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform; dies ist die gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften vorgeschriebene Form. Die Erklärung der Erteilung
der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft der Nachweis übersandt wird.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail bietet die Gesellschaft folgende
Adresse an:
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Ebenso steht dafür das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären, die die Einladung auf dem
Postweg erhalten, mit dieser übersandt. Es befindet sich auch auf der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls
auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
als Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten;
die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution
über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten, mit dieser übersandt und befindet sich
auch auf der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
als Download oder in elektronischer Form über das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
spätestens bis Mittwoch, den 19. Februar 2020, um 18:00 Uhr (Eingang), elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
oder postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zu übermitteln.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare sehen entsprechende Erklärungen vor.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären zusammen mit
der Einladung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
einsehbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet
werden können, sind gegenstandslos. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung
bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen
Anpassung des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter
Aktien) und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Mittwoch, den 19. Februar 2020, um 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden gebeten, ihre Stimme per Briefwahl über das passwortgeschützte
Aktionärsportal auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
abzugeben oder für die Briefwahl entweder das ihnen mit der Einladung auf dem Postweg übersandte Formular, das Formular auf
der Eintrittskarte oder das auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
abrufbare Formular zu verwenden und dieses vollständig ausgefüllt per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
zu übermitteln
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen
ist bis zum vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
abrufbar oder ergeben sich aus dem Formular, das mit der Einladung auf dem Postweg übersandt wird.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl
erfolgten Stimmabgabe. Die für die Briefwahl zu verwendenden Formulare sehen entsprechende Erklärungen vor.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
können sich der Briefwahl bedienen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 20. Januar 2020, um 24:00 Uhr,
zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Beteiligungs AG Vorstand Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern übersenden. Die Gesellschaft
macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Mittwoch, den 5. Februar 2020, um 24:00 Uhr,
unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
Deutsche Beteiligungs AG Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 95787-199 oder -391 E-Mail: hauptversammlung@dbag.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
und/oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste
Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem
Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Website der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2020
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls auf der vorstehend genannten Website der Gesellschaft.
Übertragung der Hauptversammlung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der Ermächtigung in § 16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton und Bild
im Internet zu übertragen und so öffentlich zu machen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 53.386.664,43 Euro und ist in 15.043.994 Aktien eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 15.043.994.
Frankfurt am Main, im Januar 2020
Deutsche Beteiligungs AG
Der Vorstand
Informationen für Aktionäre der Deutschen Beteiligungs AG zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie als Aktionär über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Deutsche
Beteiligungs AG, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, (im folgenden ‘Wir‘ oder ‘DBAG‘) und die Ihnen nach dem anwendbaren Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
1 |
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Deutsche Beteiligungs AG, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, Telefon:
+49 69 95787-01, E-Mail: datenschutz@dbag.de.
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2 |
Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
Aktien der DBAG sind auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Bei derartigen Namensaktien sieht § 67 AktG vor, dass
diese unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl in das Aktienregister der
Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Falls
Sie nicht mit der Bereitstellung dieser Daten einverstanden sind, können Sie nicht in das Aktienregister eingetragen werden
und Ihre Rechte als Aktionär nicht wahrnehmen.
Die bei Erwerb, Verwahrung oder Veräußerung Ihrer DBAG-Aktien mitwirkenden Kreditinstitute leiten diese sowie weitere, für
die Führung des Aktienregisters relevante Angaben (Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende Bank) regelmäßig an das
Aktienregister weiter. Dies geschieht über die Clearstream Banking Frankfurt, die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung
von Wertpapiergeschäften sowie die Verwahrung der Aktien für Kreditinstitute übernimmt.
Die DBAG verwendet Ihre personenbezogenen Daten nur zu den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dies sind insbesondere die
Führung des Aktienregisters, die Kommunikation mit den Aktionären und die Abwicklung von Hauptversammlungen.
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die DBAG Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und
Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z. B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten
und Weisungen) zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich. Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:
Die DBAG verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung die erforderlichen im Aktienregister
gespeicherten sowie die vom Aktionär angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere
Vor- und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Eintrittskartennummer sowie Besitzart).
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet die DBAG die in der Vollmachtserteilung
angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. Im
Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen von der DBAG benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem die erteilten
Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre nachprüfbar festgehalten.
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt:
Nummer der Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des erschienenen oder vertretenen Aktionärs und ggf. seines Vertreters,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der Stimmrechte und Besitzart.
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die DBAG diese Gegenstände unter
Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen.
Ebenso wird die DBAG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen
Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Website der DBAG zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 AktG).
Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie beispielsweise
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1
lit. c und Absatz 4 DSGVO.
In Einzelfällen verarbeitet die DBAG Ihre Daten auch zur Wahrung berechtigter Interessen der DBAG nach Art. 6 Absatz 1 lit.
f DSGVO. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit
oder ihres Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote ausgenommen werden müssen, um Wertpapiervorschriften der betreffenden
Länder einzuhalten. Daneben verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von internen Statistiken (z. B. für
die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen oder für Übersichten der größten Aktionäre).
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen vorab darüber informiert.
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3 |
An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben?
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:
Externe Dienstleister: Für die Verwaltung und technische Führung des Aktienregisters sowie zur Ausrichtung der Hauptversammlung
bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO
verarbeiten.
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung
können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über
Sie erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich
gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen
werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.
Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren
Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln (z.B. bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach
den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der Mitteilung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten).
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4 |
Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht
mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u. a. aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
Geldwäschegesetz. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig
drei (3) Jahre. Die im Aktienregister gespeicherten Daten werden nach der Veräußerung der Aktien regelmäßig zehn (10) Jahre
aufbewahrt. Darüber hinaus bewahrt die DBAG personenbezogene Daten nur auf, wenn dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich
ist, die gegen die DBAG geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren).
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5 |
Übermitteln wir personenbezogene Daten ins außereuropäische Ausland?
Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nicht in das außereuropäische Ausland.
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6 |
Findet eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall statt (einschließlich Profiling)?
Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder ein Profiling ein.
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7 |
Welche Rechte haben Sie?
Sie haben, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen, die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten:
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Recht auf Auskunft über die seitens der DBAG über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO);
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Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);
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Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben wurden, nicht
mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder
die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten wird (Art. 18 DSGVO);
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Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen
der Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO);
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Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter
unter den nachfolgend angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der
zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen.
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Datenschutzbeauftragter der Deutschen Beteiligungs AG, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt am Main, Telefon: +49 69 95787-01,
Telefax: +49 69 95787-199, E-Mail: datenschutz@dbag.de.
Die für die DBAG zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden / Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden, https://datenschutz.hessen.de/ueber-uns/kontakt
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